Normen
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauRallg;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauRallg;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober 2010 wurde den Beschwerdeführern folgender Auftrag erteilt:
"Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt gemäß § 37 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 idF BGBl. Nr. 60/2005, den Bauwerbern H und WM, U, den Auftrag, die nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähigen Anlagenteile des abgewiesenen Bauvorhabens 'Ausbau von Zimmern' auf Gp. 1368/2, KG U, binnen vier Monaten ersatzlos zu beseitigen und, wo gegeben, die Mauer- und Dachöffnungen zu verschließen.
Folgende Maßnahmen sind dabei verbindlich fristgerecht umzusetzen:
1) Der widerrechtlich errichtete Dachkapfer im südwestlichen Bereich des mit Bescheid vom 26.07.2001, Zl. 153-5/01, genehmigten Rinderstalles ist ersatzlos abzutragen, und die Dachfläche ist nach den genehmigten Planunterlagen vom 26.07.2001 zu schließen.
2) Die im Obergeschoss des Rinderstalles errichteten Zwischenwände zur Ausgestaltung von Wohnräumen sind ersatzlos zu entfernen. Außerdem ist der Stiegenaufgang in das Obergeschoss (Dachraum) aufzulassen, und die Geschossdecke über dem Erdgeschoss ist dauerhaft zu schließen.
3) Die Zweckwidmung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss ist gemäß den genehmigten Planunterlagen vom 26.07.2001 wieder herzustellen.
4) Alle nicht genehmigten Fensteröffnungen in den Fassaden des Obergeschosses sind fix zu verschließen.
5) Die in den Punkten 1-4 festgelegten Arbeiten sind in den diesem Bescheid beigefügten Planausschnitten zum besseren Verständnis dargestellt. Die Planausschnitte sind integrierte Bestandteile dieses Bescheides.
Abbrucharbeiten - Signalstift gelb/Abmauerungen - Signalstift orange"
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten mit Bauansuchen vom 31. Oktober 2007 nachträglich um den "Ausbau von Zimmern beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf Gp. 1368/2, KG U" in dem mit Bescheid vom 26. Juli 2001 genehmigten "Rinderstall mit drei Fahrsilos" auf dem Grundstück Nr. 1368/2, KG U, angesucht. Mit Bescheid vom 3. August 2009 habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Baubewilligung versagt. Mit Bescheid vom 8. September 2009 sei vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen worden, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. August 2010 ebenso die dagegen erhobene Vorstellung. Festzustellen sei, dass die nachträglich zur Genehmigung angesuchten Anlagenteile nicht genehmigungsfähig seien sowie deren konsenslose, bereits erfolgte Errichtung nicht genehmigt sei. Nachdem die Bauabweichungen vom Sachverständigen Architekt Dipl. Ing. Z. mit den vorausgegangen fachlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren ausreichend dokumentiert seien, sei der gegenständliche Auftrag zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin brachten sie vor, die von der erstinstanzlichen Behörde angeführten "Rechtsgrundlagen" seien nicht "rechtsgültig". In sämtlichen den Beschwerdeführern nunmehr zur Last gelegten Malversationen habe die Baubehörde selbst entweder Zustimmungen erteilt oder Unterlassungen begangen, die zu allenfalls illegalen Verbauungen geführt hätten. Nicht die Beschwerdeführer selbst, die rechtsunkundig seien, seien allenfalls schuld an "Baumisslichkeiten", sondern die bescheiderlassende Gemeinde bzw. deren Bürgermeister. Die in der Begründung angeführten "Verfehlungen" seien keinesfalls geschehen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Dezember 2010 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zunächst auf das auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides genannte Baubewilligungsverfahren verwiesen. Die Behauptung, dass die "Rechtsgrundlagen" bislang nicht allesamt "rechtsgültig" seien, sei unrichtig. Die bislang in der gegenständlichen Sache ergangenen Bescheide seien rechtskräftig. Es lägen nunmehr auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu den Beschwerden in Sachen "Nachträgliches Baugesuch und Abbruchbescheid für das Wohngebäude der gegenständlichen Hofstelle" vor. Dabei seien die Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden. Die Vorwürfe gegen die Gemeinde seien unzutreffend. Die dazumal genehmigte Ausführung des Wirtschaftsgebäudes decke sich nicht mit der nunmehr vorhandenen Bebauung. Die Baubehörde habe stets fristgerecht die maßgeblichen rechtlichen Schritte ergriffen. Den Beschwerdeführern sei bewusst gewesen, dass die Bauführung konsenslos erfolgt sei, weshalb schließlich das nachträgliche Baugesuch für den Ausbau von Zimmern im bestehenden Wirtschaftsgebäude eingereicht worden sei, das abgewiesen worden sei. Die "Verfehlungen" seien allesamt erfolgt, und dies habe durch den befugten Bausachverständigen Architekt Dipl. Ing. Z. mit den vorausgegangenen fachlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren ausreichend dokumentiert werden können.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin führten sie im Wesentlichen das Gleiche aus wie in der Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2011, Zl. AW 2011/06/0013-7, sei dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde betreffend die Versagung der Baubewilligung nicht stattgegeben worden. Demgemäß sei das Verfahren über das nachträgliche Bauansuchen rechtskräftig abgeschlossen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2010, Zl. 2008/06/0075, sei die Beschwerde gegen die Versagung einer Baubewilligung auf derselben Sonderfläche-Hofstelle (Errichtung eines Wohnhauses mit Ferienwohnungen - Baugesuch vom 12. Oktober 2006) als unbegründet abgewiesen worden. In diesem Erkenntnis sei ausgeführt worden, dass hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens auch von den Beschwerdeführern unbestritten sei, dass die Grenze von 300 m2 Wohnnutzfläche, die nach dem Flächenwidmungsplan auf Grund des § 44 Abs. 2 TROG 2006 maßgebend sei, überschritten werde. Das Wohnhaus erweise sich bereits deshalb als nicht bewilligungsfähig, sodass die Vorstellung der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen worden sei. Das nunmehr gegenständliche Bauverfahren betreffe ein Nebengebäude auf derselben Sonderfläche-Hofstelle. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2010 sei die nachträgliche Baugenehmigung für den Ausbau von Zimmern und die Errichtung einer Heizzentrale beim bestehenden Wirtschaftsgebäude wegen der Überschreitung der höchstzulässigen Wohnnutzfläche "versagt" worden. Das nunmehr anhängige Verfahren betreffe den Beseitigungsauftrag von bereits errichteten, nicht genehmigten baulichen Maßnahmen. Wenn jetzt im Verfahren zur Beseitigung der nicht genehmigten Anlagenteile moniert werde, dass kein Parteiengehör gewährt bzw. keine Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei, sei dazu festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Berufung gegeben gewesen sei und damit das Parteiengehör als ausreichend anzunehmen sei. Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs werde jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Es sei daher anzunehmen, dass auf Grund der Tatsache, dass auf Ermittlungen in anderen Verfahren in zulässiger Art und Weise zurückgegriffen werde, den Beschwerdeführern durch die Berufung ausreichende Möglichkeiten gegeben gewesen seien, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wahrzunehmen, die jedoch tatsächlich in Ausführung von Fakten nicht dargetan worden sei. Dazu, dass von Seiten der Baubehörde die Zustimmung erteilt worden sei, sei auszuführen, dass bereits seit der Landesbauordnung die mündliche Erteilung einer Baugenehmigung bzw. die Genehmigung durch konkludentes Verhalten nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 3. Oktober 2012, B 948/12, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, ihr Bauansuchen vom 31. Oktober 2007 sei mit dem seit 2006 in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan vereinbar gewesen. Es sei jedoch von der Behörde mit Bescheid vom 3. August 2009 abgewiesen worden. Die sowohl diesem Baubewilligungsverfahren als auch dem nunmehrigen baupolizeilichen Verfahren zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse seien von anderen, betreffend dieses Grundstück in der Vergangenheit durchgeführten Verfahren schlicht übernommen worden. Die zur Verwertung dieser Ermittlungsergebnisse geforderte Tat- und Sachnähe liege jedoch nicht vor. Die belangte Behörde habe die verwendeten Ermittlungsergebnisse denkunmöglich interpretiert. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2010 gehe nämlich hervor, dass das gegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der damals in Frage stehenden Versagung einer Baubewilligung noch als Sonderfläche-Hofstelle mit einer begrenzt zulässigen Wohnnutzfläche mit 300 m2 gewidmet gewesen sei. Die in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hätten sohin auch diesen Themenkreis behandelt. Die belangte Behörde vernachlässige, dass dieses Grundstück mittlerweile eine Begrenzung einer zulässigen Wohnnutzfläche von 380 m2 aufweise. Die belangte Behörde müsse die im Zeitpunkt der Berufung geltende Rechtslage anwenden und könne somit nicht einfach Gutachten, die zu einem anderen Zeitpunkt, das heißt aufbauend auf eine andere Sach- und Rechtslage, erstellt worden seien, übernehmen, lediglich weil das davon betroffene Grundstück ident sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass zum ursprünglich genehmigten Wohnhaus ein aliud vorliege. Auch dies könne im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden. Der Rinderstall sei bescheidmäßig genehmigt, und das nunmehr eingereichte Bauvorhaben stelle eine Veränderung des Gebäudes dar, die die Änderung des Verwendungszweckes betreffe und kein aliud zum ursprünglich genehmigten Bauvorhaben darstelle. Der Rinderstall sei außerdem kein Nebengebäude zum Wohnhaus, das diesem funktionell untergeordnet sei, und es könne nicht von einem Hallenbad (das eine Nebenanlage darstelle) auf einen Rinderstall geschlossen werden. Die Heizanlage sei "nicht als Wohnnutzfläche zu qualifizieren", und zumindest die Errichtung einer solchen wäre ohnehin nicht in die Berechnung der zulässigen Wohnnutzfläche einzubeziehen. Eine derartige Anlage wäre auf der gegenständlichen Grundfläche somit jedenfalls bewilligungsfähig und der Abbruch wäre nicht aufzutragen gewesen. Die Mitteilung eines Gutachtens zur Stellungnahme an die Partei sei nicht schon dann entbehrlich, wenn es ihr aus einer "Vorbegutachtung" oder einem anderen Verfahren bekannt gewesen sei. Parteiengehör sei auch zu den Ermittlungsergebnissen anderer Verfahren, die von der Behörde verwertet würden, zu gewähren. Einige Ermittlungsergebnisse seien im gegenständlichen Fall fälschlicherweise von einem anderen Verfahren übernommen worden, ohne hiezu Parteiengehör zu gewähren. Insbesondere sei das so oft zitierte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Z. den Parteien nicht zugestellt worden, und dessen Inhalt sei auch in den bisher ergangenen Bescheiden nicht ausreichend dargelegt worden. Die gegenständlichen Anordnungen gründeten sich somit auf Ermittlungsergebnisse, die den Beschwerdeführern zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, woraus sich diese Punkte zusammensetzten. Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren könnten jedenfalls nicht herangezogen werden, da die bislang durchgeführten Verfahren andere Bauobjekte betroffen hätten. Der Hinweis der belangten Behörde, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung saniert worden sei, überzeuge nicht. Die Ermittlungsergebnisse seien in den bislang ergangenen Bescheiden nämlich keinesfalls derart dargelegt worden, dass ein verletztes Parteiengehör in diesem Sinne hätte geheilt werden können. Die den Beschwerdeführern aufgetragenen Leistungen seien außerdem zu unbestimmt formuliert. Die integrierenden Bestandteile des Bescheides, nämlich die Planunterlagen, seien dem Bescheid nicht angeschlossen gewesen bzw. den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. Offen bleibe, ab wann die viermonatige Erfüllungsfrist zu laufen beginne. Im Übrigen sei diese Frist unangemessen in Anbetracht der durchzuführenden Arbeiten.
§ 37 Abs. 1 TBO 2001, LGBl. Nr. 94 lautet:
"§ 37
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden."
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die Bewilligungspflicht der gegenständlichen baulichen Änderungen. Die dafür beantragte Baubewilligung wurde, was ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird, rechtskräftig versagt (wobei dieser Versagung bereits die Flächenwidmung "Sonderfläche Hofstelle" mit einer maximalen Nutzfläche von 380 m2 zugrunde lag, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. August 2013, Zl. 2011/06/0006). Bereits damit sind aber die Voraussetzungen für den hier gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2011 erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob das Bauansuchen mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar gewesen wäre und auch nicht darauf, ob Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der baulichen Änderungen im Baubewilligungsverfahren oder auch im hier gegenständlichen Bauauftragsverfahren aus anderen Verfahren übernommen wurden. Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, weshalb allein durch die Übernahme dieser Ermittlungsergebnisse ein Verfahrensmangel vorliege, bei deren Unterlassung die belangte Behörde trotz der rechtskräftigen Versagung der Baubewilligung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Versagung ist es weder von Bedeutung, ob die zulässige Wohnnutzfläche nunmehr 380 m2 statt 300 m2 beträgt noch ob durch die Baumaßnahmen ein aliud gegenüber dem bewilligten Bau hergestellt würde. Ferner ist es nicht von Bedeutung, ob der Rinderstall ein Nebengebäude zum Wohnhaus ist oder nicht und ob die Heizanlage zur Wohnnutzfläche zählt.
Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass kein Parteiengehör gewährt worden sei, bringen sie nicht vor, was sie bei einem solchen Parteiengehör vorgebracht hätten, das einen anders lautenden Bescheid der belangten Behörde bewirkt hätte. Die Ausführungen betreffend mangelndes Parteiengehör gehen somit ins Leere.
Dass die Planunterlagen mit dem Bauauftragsbescheid in erster Instanz nicht mitgesandt worden seien, bringen die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vor. Dieses Vorbringen unterliegt dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot. Die Argumentation, dass die aufgetragenen Leistungen zu unbestimmt formuliert seien, geht somit gleichfalls ins Leere, zumal die Beschwerdeführer auch nicht darlegen, inwiefern die Planunterlagen die entsprechenden baulichen Maßnahmen, die notwendig wären, um einen konsensgemäßen Zustand herzustellen, nicht ausreichend definieren würden.
Im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Arbeiten so umfangreich seien, dass eine Frist von vier Monaten für deren Erfüllung nicht ausreichen würde. Auch dieses Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Frist von vier Monaten nicht ausreichen sollte, und dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht näher begründet.
Zum Beginn der Leistungsfrist ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft des Leistungsbescheides auch für die Frage der Zeit, in der die Leistung zu erbringen ist, von Bedeutung ist. Wird etwa keine Frist festgesetzt, tritt Fälligkeit mit der Rechtskraft ein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0097). Und im Zweifel beginnt dann, wenn eine Frist festgesetzt ist, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft zu laufen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 974 FN 8). Dies ist auch hier der Fall. Eine Unbestimmtheit, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, ist somit nicht gegeben.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. Oktober 2013
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