PG 1965 §41
PG 1965 §41 Abs1
PG 1965 §41 Abs2
PG 1965 §41 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §41
PG 1965 §41 Abs1
PG 1965 §41 Abs2
PG 1965 §41 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W174.2112362.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, vom 29.07.2015 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 06.07.2015, Zl. 4651-241148/51, betreffend die Feststellung des Ruhebezuges gemäß Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1 Mit Bescheid vom 06.07.2015, Zl. 4651-241148/51, stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde), fest, dass dem XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) vom 01.01.2015 an, ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre.
Soweit für die gegenständliche Entscheidung wesentlich wurde begründend ausgeführt, gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 PG 1965 sei der Ruhebezug erstmalig ab 01.01.2014 anzupassen gewesen. Bei den ersten drei Anpassungen der Pensionen von vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamte, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten - dies treffe auf den Beschwerdeführer zu - komme, wenn, wie bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu § 108h Abs. 1 ASVG gelte, § 41 Abs. 3 PG 1965 zur Anwendung. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers sei ab 01.01.2012 angefallen, erstmalig ab 1.1.2014 angepasst worden und für die Pensionserhöhung zum 01.01.2015 gelte folgender Modus: 1. Pensionen, die 60% der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, würden mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht; 2. die übrigen Pensionen seien um einen Fixbetrag zu erhöhen, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe. In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 (EUR 4.650,00) heranzuziehen. Pensionen bis einschließlich EUR 2.790,00 seien daher mit dem Anpassungsfaktor anzupassen und die übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 zu erhöhen.
Der Ruhebezug des Beschwerdeführers habe im Jahr 2014 monatlich brutto EUR 5.623,05 betragen, dieser Betrag übersteige EUR 2.790,00, sodass die Erhöhung des Ruhegenusses für 2015 mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 vorzunehmen gewesen sei und der Ruhegenuss ab 01.01.2015 somit brutto EUR 5.670,48 betrage.
Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dem Vorwurf der Altersdiskriminierung von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtinnen und Beamte nach § 41 Abs. 3 PG 1965 mangle es an der Vergleichbarkeit, denn für ab 01.01.1955 geborene Beamtinnen und Beamte des Bundes im Ruhestand gelte bereits das System der Parallelrechnung unter teilweiser entsprechender Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes.
1.2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.07.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.08.2015, und zwar wegen Rechtswidrigkeit dessen Inhaltes.
Unter Einbeziehung des im seinerzeitigen an die belangte Behörde gerichteten Feststellungsantrag vom 12.06.2015 enthaltenen Vorbringen wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ruhegenuss ohne Kinderzuschuss sei unrichtigerweise ab 01.01.2015 mit EUR 5670,48 festgesetzt worden, obwohl dieser EUR 5718,64 betragen müsse.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer habe im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 236 c BDG 1979 vom Aktiv- in den Ruhestand gewechselt, wobei es sich um eine Regel- und keine Form der Frühpensionierung gehandelt habe, welche ins Treffen geführt werden könne, um den Ruhebezug des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise einschränken zu dürfen. Trotzdem erleide er, indem keine der Geldwertminderung entsprechende Valorisierung seines Ruhebezuges stattfinde, eine effektive Verkürzung, denn die Erhöhung des Ruhegenusses werde nur begrenzt, nach Maßgabe einer "Deckelung" gewährt. Zwar gehe es derzeit um einen relativ geringen Beitrag pro Monat, dieser summiere sich aber schon für sich alleine und dann langfristig zu einem erheblichen Betrag. Hinzu komme, das auf die Zukunft bezogene grundsätzliche Interesse, weitere derartige Pensionsminderungen hintanzuhalten.
Die Ruhegenussbemessung erfolge nach der österreichisch-gesetzlichen Deckungsregelung, welche unionsrechtswidrig sei. Die belangte Behörde rekurriere im beschwerde-gegenständlichen Bescheid lediglich auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, welcher keine Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehe, was jedoch unionsrechtlich nichts besage. Wie die Rechtsprechung des Höchstgerichts zum Beispiel zu den Vordienstzeiten zeige, habe der EuGH in zwei Fällen entgegen gesetzt entschieden.
Zudem sei die belangte Behörde infolge des Anwendungsvorrangs des Europarechts verpflichtet, unmittelbar anwendbares und daher nationales Recht verdrängendes Unionsrecht zu beachten und somit die diskriminierende Bestimmung der ungleichen Pensionsanpassungen nicht anzuwenden.
§ 41 Abs. 3 PG widerspreche der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Regelung sei altersdiskriminierend, eine bestimmte Altersgruppe, zu auch der Beschwerdeführer gehöre, werde bei der Pensionsanpassung benachteiligt. Alle vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtinnen und Beamte seien bei den ersten drei Anpassungen ihre Ruhebezüge von dieser Deckelung betroffen, während Beamtinnen und Beamte, die ab dem 01.01.1955 geboren seien, eine einheitliche, ungedeckelte Pensionserhöhung von 1,7 % erhalten würden. Gemäß Art.2 Abs.2 lit.a RL 2000/78/EG liege eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person, wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe (Alter) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person erfahre, erfahren habe oder erfahren würde. Nicht nur Pensionen, sondern auch ihre spätere Anpassung, sollen Personen, welche das gesetzliche Pensionsalter gereicht hätten, gegen das Risiko, Alter schützen, indem sichergestellt werde, dass diese Personen über die, insbesondere in Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen könnten (siehe EuGH 20.10.2011, Rs C-123/10 , Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt, Rdnr 43-45). Eine Anpassungsregelung bezwecke somit die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise und diene der Lebensstandardsicherung. Daher könne man, wie dies offensichtlich mit § 41 Abs. 3 PG nach wie vor versucht werde, mit Pensionsanpassungen keine Pensionsreformen betreiben. In den Systemen der sozialen Sicherheit gebe es, offenbar zurückzuführen auf das Urteil Waltraud Brachner, seit 2010 keine Deckelung und die Pensionsanpassung erfolge einheitlich.
Zwar würden gemäß Art. 6 Abs.1 der RL 2000/78/EG unter bestimmten Voraussetzungen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, jedoch liege im konkreten Fall keiner der unter lit a bis lit c. von Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG festgeschriebenen Ausnahmen vor. Der Beschwerdeführer sei mit 63 Jahren und 8 Monaten in den Ruhestand getreten, habe dadurch das Pensionssystem entsprechend entlastet, weil seine Pension später angefallen sei, als in vergleichbaren Fällen, weshalb sich herausstellen werde, dass kein tragfähiger Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung wegen des Alters im konkreten Fall vorläge. Rein fiskalische Erwägungen wie zB gesetzliche Einsparungsmaßnahmen könnten keine solchen Rechtfertigungsgründe im Sinne der genannten EU-Richtlinie darstellen. Überdies seien höhere Pensionen mit einer hohen Lohnsteuer belastet.
Hinzu komme, dass der Verwaltungsgerichtshofes - ohne vorherige Befassung des EUGH - die Regelung des § 236d BDG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. Nr. 111/2011 für europarechtswidrig halte, wenn die Dienstbehörde für die legistische Maßnahme (Altersdiskriminierung) keine Rechtfertigungsgründe gemäß Art.6 Abs.1 der RL 2000/78/EG vorbringe bzw. vorbringen könne (vgl. VwGH 25.03.2015, 2014/12/0045-7).
Weiters handle es sich bei Beamtenpensionen um Arbeitsentgelte im Sinne von Art.3 Abs.1 lit.c der RL 2000/78/EG , sodass auch eine Entgeltdiskriminierung vorliege. Der Beschwerde-führer erhalte eine niedrigere Pensionsanpassung, als Pensionisten mit einem jüngeren Geburtsalter oder ältere Pensionisten ab der vierten Pensionsanpassung. Die Beamtenpension (der Ruhebezug des Beamten) stelle einen Teil seiner Bezüge dar. Der Beamte erbringe seine Arbeitsleistung in der Zeit seines Aktivstandes und der Dienstgeber erbringe seine Leistung in Form von Aktiv- und Ruhebezügen. Erst beide Komponenten zusammen ergeben die Lebensverdienstsumme und volle Gegenleistung für die Arbeitsleitung. Wenn der Ruhebezug des Beamten dem inneren Geldwert nach gemindert werde, kürze der Dienstgeber damit eigenmächtig seine Leistung, nachdem der Beamte seine volle Arbeitsleistung erbracht habe. Im Vertragsrecht stelle das einen Vertragsbruch dar, wobei sich die Möglichkeit des Bundes zu einem solchen vertrauenswidrigen Verhalten aus seiner spezifischen Stellung bei der Gesetzgebung ergebe. Die Grenzen dafür regle übernationales Recht, einerseits durch die EMRK und andererseits durch das Unionsrecht, nach welchen diese Rechtsverletzungen beachtlich seien.
1.3. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015 legte die belangte Behörde, die obige Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt vor.
1.4. Am 06.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25.05.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen und in Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. 1. Getroffene Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer trat mit Ablauf des 31.08.2012 in den Ruhestand und bezog ab 01.08.2012 Ruhegenussbezüge nach dem PG 1965, wobei zu diesem Zeitpunkt der Ruhebezüge mit monatlich brutto EUR 5.534,50 (bestehend aus Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.938,43 und Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 596,07) festgestellt wurde (vgl. Bescheid BVA, Pensionsservice 18.12.2012, Zl. 4651-241148/40).
Die Anpassung dieser Ruhebezüge erfolgte gemäß § 41 PG 1965, erstmalig am 01.01.2014 auf monatlich brutto EUR 5.623,05 sowie im darauffolgenden Jahr, am 01.01.2015 durch Erhöhung mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 auf monatlich brutto EUR 5.670,48 (vgl. Bescheid BVA, Pensionsservice 06.07.2015, Zl. 4651-241148/51).
2.2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben, wobei sich der erhobene Sachverhalt insoweit unstrittig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (siehe auch insbesondere Auszüge aus dem Personalakt des Beschwerdeführers) und dem Gerichtsakt ergibt und der Beschwerdeführer diesem in seinen schriftlichen Äußerungen ausdrücklich zugestimmt hat.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A:
2.3.2.1. Für den vorliegenden Fall maßgeblicher Rechtsrahmen:
Gemäß § 41 Abs 1 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 gelten Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
Gemäß § 41 Abs 2 leg. cit sind die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Gemäß § 41 Abs 3 leg. cit. ist die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
Gemäß § 634 Abs 12 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl. 189/1955 (ASVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 - geltend ab 01.01.2013 bis 31.12.2015 - hat abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.
Gemäß § 108h Abs 1 lit. a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Gemäß § 108h Abs 2 leg. cit ist der Anpassung nach Abs. 1 die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile
Gemäß § 108h Abs 3 leg. cit treten zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, in der Fassung BGBl. II Nr. 267/2014, wird auf Grund des § 108 Abs 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2014, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.
2.3.2.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ein solcher Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist auch nicht erforderlich bzw geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind oder Beweise zur Untermauerung der eigenen Rechtsansicht vom Beschwerdeführer angeboten wurden. Auch die Schriftsätze der anderen Verfahrenspartei und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig.
Auch im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (vgl. den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführer ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetz-, Verfassungs- bzw. Europarechtsmäßigkeit der jährlichen Anpassung seiner Ruhebezüge, konkret ab 01.01.2015 aufgeworfen, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art zu beurteilen waren, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben.
2.3.2.3. Zum vorliegenden Fall:
Der vorliegende Bescheid wird wegen Rechtmäßigkeit des Inhaltes bekämpft und zwar richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Festsetzung des Ruhegenusses im Zuge der Anpassung ab 01.01.2015 gemäß § 41 Abs 3 PG 1965 in Verbindung mit §108h ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 und § 634 Abs 12 Z. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013. Der Beschwerdeführer moniert die Erhöhung seiner Ruhebezüge unter Heranziehung von § 41 Abs 3 PG 1965 in Verbindung mit §108h ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 und § 634 Abs 12 Z.1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 sowie der Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2015, BGBl. II Nr. 267/2014.
Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, die seitens der belangten Behörde vorgenommene Anpassung des Ruhegenusses ab 1.1.2015 sei zwar nach der österreichischen gesetzlichen in § 41 Abs 3 PG 1965 enthaltenen Deckelungsregelung erfolgt, welche jedoch unionsrechtswidrig sei. Sie widerspreche der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 24. November 2000 zur Festlegung eines Allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) , es handle sich um einen Fall von Alters- bzw. Entgeltdiskriminierung.
2.3.2.3.1. Zur Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung
Soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz lautet die RL 2000/78/EG auszugsweise wie folgt:
Art. 1 Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen [...] des Alters [...] in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
Art. 2 der Begriff "Diskriminierung"
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen [...] eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich, [...].
Artikel 3 Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
c) die Beschäftigung- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgeltes;
Art. 6 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigung- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflicht zu fördern und ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf das Urteil des EUGH in der Rechtssache C-144/04 (Mangold) zur Gleichbehandlung wegen des Alters und zur RL 2000/78/EG Stellung genommen und ausgesprochen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz wegen des Alters unmittelbar anwendbar sei; die Altersdiskriminierung sei nicht erst aufgrund der RL 2000/78/EG verboten sei, es bestehe ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der die Diskriminierung wegen des Alters verbiete und es obliege daher der zuständigen Behörde den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe zu garantieren, sie habe die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem sie jede entgegen stehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/12/0235). Demzufolge hat auch das Bundesverwaltungsgericht, in seiner Rechtsprechung dem oben dargestellten Ziel der genannten Richtlinie, nämlich der Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Grundsatzes zum Durchbruch zu verhelfen. Ungleichbehandlungen wegen des Alters, sowohl in Form von unmittelbaren als auch mittelbare Diskriminierungen sind gemäß Art. 6 der RL 2000/78/EG nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel objektiv gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Regelung von § 41 Abs. 3 PG 1965 in Verbindung mit § 634 Abs. 12 AVG ASVG wegen seines Alters dahingehend diskriminiert, dass er der einen bestimmten Altersgruppe "vor dem 01.01.1955 geborener Beamtinnen und Beamten" angehöre, bei welcher die ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge von einer Deckelung betroffen seien, während Mitglieder der andere, ebenfalls bestimmten Altersgruppe, nämlich die der "Beamtinnen und Beamte die ab dem 01.01.1955 geboren seien" eine einheitliche und ungedeckelte Pensionserhöhung von 1,7 % erhalten würden. Da der Beschwerdeführer erst mit 63 Jahren und 8 Monaten in den Ruhestand getreten sei, habe er das Pensionssystem entsprechend entlastet, weshalb in seinem Fall kein tragfähiger Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 der genannten Richtlinie für diese Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliege.
Die im vorliegenden Fall bei der Anpassung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers anzuwendende nationale Regelung stellt angesichts der dargestellte unterschiedlichen Folgen für Geburtsdaten vor dem 01.01.1955 und ab dem 01.01.1955 eine sich auf die Höhe des Ruhebezuges beziehende, unmittelbar auf dem Alter der betroffenen Beamtinnen und Beamten beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs 2 lit a der RL 2000/78/EG dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können sich Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG aus der Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers ergeben, wobei hierzu die Gesetzesmaterialien heranzuziehen sind und die vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, rechtmäßig und angemessen sowie die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel erforderlich zu sein haben (vgl. VwGH 25.03.2015, 2014/12/0045).
Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 in der hier zu beurteilenden Fassung ist Teil des Pensionsharmonisierungsgesetz (vgl. Art. 14 Z. 6 BGBl. I 142/2004). Im Besonderen Teil der Materialien zur Regierungsvorlage des Pensionsharmonierungsgesetzes wird zunächst allgemein erläuternd ausgeführt: "Die Regelungen des Entwurfes für den öffentlichen Dienst (Bund) enthalten folgende Hauptpunkte:
[...]. Einführung eines Pensionskontos und Pensionsbemessung nach dem Prinzip der Parallelrechnung für Beamte [...], die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind; [...] - Sonderreglung für die Pensionsanpassung in den Jahren [...] sowie für die jeweils ersten drei Pensionsanpassungen der nicht von der Parallelrechnung betroffenen Beamten, [...)." Bezogen auf die Bestimmungen von § 41 Abs 2 und 3 PG 1965 heißt es weiter: "Bei der Regelung über die Anpassung der Beamtenpensionen soll ganz allgemein an die Anpassung in der gesetzlichen Pensionsversicherung verwiesen werden [...]. Damit wird gewährleistet, dass die Sonderanpassungsregelung für 2005 (§ 607 Abs. 3 ASVG) und für die Jahre 2006 bis 2008 (§ 617 Abs. 9 ASVG) auch für Beamtenpensionen direkt wirksam werden. § 41 Abs 3 bezieht auch Beamte, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden und ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, in den Sonderanpassungsmechanismus des § 617 Abs. 9 ASVG ein und gewährleistet damit, dass auch diese Beamtengruppe einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen leistet". Zu § 617 Abs 9 ASVG - welcher mittlerweile durch die insoweit inhaltlich vergleichbare Regelung des § 634 Abs 12 ASVG ersetzt wurde - wird ausgeführt: "Aus Gründen der Solidarität zwischen den Generationen soll [...] die Pensionsanpassung [...] teilweise mit einem Fixbetrag erfolgen. Dabei wird der sozialen Komponente Beachtung geschenkt, indem [...] nur Pensionen, welche die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sein werden." (vgl. 653 der Beilagen XXII. GP, S 22, 25, 28)
Ergänzend dazu ist dem Allgemeinen Teil der Materialen zu entnehmen:
"die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems ist [...] ein vorrangiges Ziel [...] Die Pensionsreform 2003 geht von folgenden Überlegungen aus:
Das System muss einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Generationen gewährleisten, welcher der jeweils älteren Generation angemessene Pensionen sichert und die jeweils jüngere Generation nicht der Gefahr untragbarer Belastungen aussetzt. Die mit der Reform zwangsläufig verbundenen Lasten sollen unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei die schon in Pension befindlichen Personen den höchsten Schutz verdienen. Die interne Gerechtigkeit des Systems muss verbessert werden. [...] Ein Kernelement der nachhaltigen Pensionssicherung ist die Harmonisierung aller Pensionssysteme [...]. Dies würde nicht nur die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems sichern, sondern insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb den Generationen aufrecht erhalten. [...] Mit 1. Jänner 2005 wird durch folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten einheitliches Pensionsrecht geschaffen: Grundsatz: Ziel ist nach 45 Versicherung/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in Höhe von 80% des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen. [...] Pensionsanpassung:
Bestehende Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst. [...] Pensionsantritt: Das Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. [...] Nachhaltigkeitsfaktor: Um die Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt. Dieser basiert bis zum Jahr 2050 auf einem Sollpfad des Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren Szenarios der Statistik Austria. Abweichungen von der -mittleren Prognose- wirken sich automatisch zur Sicherung der Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf [...], Antrittsalter, Pensionsanpassungen [...] aus. [...] Übergangsrecht: Der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolge mittels Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. [...] Generationensolidarität: Höhere Pensionen (ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für drei Jahre mit Fixbeträgen erhöht." (vgl. 653 der Beilagen XXII. GP, S 2 bis 5)
Wie diesen auszugsweise wiedergegebenen Erläuterungen zur Gesetzesvorlage in ihrem Zusammenhang klar zu entnehmen ist, ist vorrangiges Ziel des Pensionsharmonierungsgesetzes die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems und zwar durch die Schaffung eines für alle Versicherten einheitlichen Pensionsrechts. Die in diesem Gesetz zur Erreichung der Harmonisierung aller Pensionssysteme beschlossenen Bestimmungen beinhalten unter anderem Maßnahmen bei der Pensionsanpassung und im Übergangsrecht. Auch § 41 Abs 3 PG 1965 stellt sich als Bestimmung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zur Harmonisierung aller Pensionssysteme dar. Diese Regelung gewährleistet, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und demnach nicht, wie die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten und Beamtinnen dem Prinzip der Parallelrechnung unterliegen, als Gruppe dem Sonderanpassungsmechanismus nach dem ASVG unterliegen und damit auch zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen beitragen. Der Beitrag dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten, der auch der Beschwerdeführer angehört, ergibt sich aus den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge nach dem erstmaligen Anspruch bzw Anfall des jeweiligen Ruhebezuges. Beachtung findet dabei auch eine soziale Komponente und zwar in der Form, dass hohe Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, während im Vergleich niedrige Pensionen mit einem bestimmten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind.
Damit entspricht, wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist, § 41 Abs 3 PG 1965 den Anforderungen, die Art. 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters aufstellt. Das Ziel "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems", zu dessen Umsetzung § 41 Abs 3 leg. cit als ein Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes zweifellos dient, stellt ein im Rahmen des österreichischen Rechts legitimes und sachlich gerechtfertigtes Ziel dar. Nach der Rechtsprechung herrscht im System der Pensionsversicherung das Prinzip des sozialen Ausgleichs, denn mit den Beiträgen werden jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert. Die sachlich Rechtfertigung der Verpflichtung zur Beitragszahlung ergibt sich im Rahmen des sog. "Generationenvertrages" aus dem Gesichtspunkt, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehöriger Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System so weit geschützt wird, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehenden Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle (also zB für den Fall des Alters) erwarten kann (vgl. VfGH 27.06.2003, G 300/02). Die Situation der Regelung von § 41 Abs 3 PG 1965 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und sachliche Rechtfertigung des hier zu beurteilenden Zieles "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems" stellt sich hierzu durchaus vergleichbar dar. Die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 31.12.1954 geboren wurden, tragen im Sinne des Prinzips des sozialen Ausgleichs und auf Basis des dahinter stehenden Generationenvertrages zur laufenden Pensionsfinanzierung bei, indem die Anpassung ihrer Ruhebezüge auf Basis der ASVG-Sonderanpassungsbestimmungen erfolgt. Die Anwendung dieser Form der Pensionsanpassung erhält ihre sachliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass für die Pensionsbemessung dieser Personengruppe das Prinzip der Parallelrechnung keine Geltung hat. Für die Angemessenheit und Erforderlichkeit dieser Pensionsanpassungsart spricht, deren grundsätzliche Orientierung an der jeweiligen jährlichen Geldentwertung, die unter sozialen Gesichtspunkten vorgesehene Abhängigkeit von der Höhe der anzupassenden Ruhebezüge (Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 AVG überschreiten werden mit einem Fixbetrag erhöht, sodass diese Erhöhung im Vergleich zu Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten und mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht werden, geringer ausfällt) und auch die dadurch bei den davon betroffenen zwei Gruppen von Ruhegenussbeziehern tatsächlich eintretenden, vergleichsweise als gering zu wertenden, Betragsunterschiede. Selbst der Beschwerdeführer gesteht ausdrücklich zu, dass es sich bei der in seinem Fall ergebenden Verkürzung von EUR 38,16 pro Monat, um einen relativ geringen Betrag handle, sodass im Ergebnis keine übermäßige, sondern vielmehr eine angemessene und zur Zielerreichung erforderliche Regelung gegeben ist.
Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, die in § 41 Abs 3 PG 1965 normierte Ungleichbehandlung stelle keine in Art 6 Abs 1 lit. a bis lit. c der RL 2000/78/EG festgeschriebene Ausnahme dar, bleibt unbeachtet, dass in der Richtlinie rechtmäßig Ziele, die eine Ungleichbehandlung unter weiteren Voraussetzungen rechtfertigen, lediglich demonstrativ (arg. "worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Themenbereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung") aufgezählt werden. Gemessen an diesen in der Richtlinie genannten drei Kategorien ist das vom Gesetzgeber in diesem Fall verfolgte Ziel, "die langfristige Sicherung des auf dem Umlagesystems beruhenden österreichischen Pensionssystems" jedenfalls als legitim einzustufen. Parallel dazu nennt die Richtlinie jene Mittel, die derartige Ungleichbehandlungen einschließen können, ebenfalls nur beispielhaft, sodass auch weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel in diesem Fall, eine entsprechende sozial gestaffelte und gleichzeitig maßvolle Anpassung von hohen bzw. niedrigen Pensionen hierzu durchaus vergleichbar sind. Entgegen dem Vorbringen handelt es sich daher nicht um "rein fiskalische Erwägungen", die zu dieser Regelung geführt haben, sondern die in § 41 Abs 3 PG 1965 vorgesehenen am Alter orientiert differenziert vorgesehenen Pensionsanpassung findet ihre Grundlage aus Solidaritätsgründen im Ausgleich zwischen den Generationen und soll dazu beitragen den Generationenvertrag und damit vor allem die Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen aufrecht zu erhalten. Seine Bestätigung findet obige Einschätzung der in § 41 Abs 3 PG 1965 bestimmten Ungleichbehandlung wegen des Alters als unionsrechtlich gerechtfertigt, in den ausführlichen erläuternden Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetzes. Wie von der Rechtsprechung gefordert, werden die für die Rechtfertigung des verfolgten Zieles erforderlichen Tatsachengrundlagen festgestellt (vgl. 25.03.2015, 2014/12/0045), indem insbesondere die finanziellen Auswirkungen sowohl kurz-, als auch mittel- und langfristig, der zur Harmonisierung aller Pensionssysteme unter anderem auch im Pensionsgesetz 1965 enthaltenen Maßnahmen und deren Folgen im Detail und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. 653 der Beilagen XXII. GP, S 32 bis 58). Zuletzt bleibt in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass zwar nach der genannten EU-Richtlinie, das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung darstellt, Ungleichbehandlungen wegen des Alters jedoch unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein können und daher besondere Bestimmungen erfordern, "die je nach Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können" (RL 2000/78/EG , 25. Erwägungsgrund, Hervorhebung kursiv durch das Bundesverwaltungsgericht).
Im Ergebnis geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Regelung des § 41 Abs 3 PG 1965 den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere des Art 6 der RL 2000/78/EG entspricht.
2.3.2.3.2. Zur Unionsrechtswidrigkeit wegen Entgeltdiskriminierung
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, § 41 Abs 3 PG 1965 diskriminiere ihn auch in Bezug auf sein Entgelt. Dieser Überlegung liegt die zutreffende, auf der Rechtsprechung basierende Auffassung zu Grunde, dass Beamtinnen und Beamte als Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung während ihres Aktivstandes erbringen und der Bund, als Dienstgeber seine Gegenleistung sowohl in Form von Aktiv- als auch Ruhebezügen erbringt (vgl. VfSlg. 3389/1958, 3754/1960, 5241/1966, 8462/1978, wonach der Ruhebezug als Abgeltung von Dienstleistungen des Beamten sowie als Abgeltung für von ihn geleistete Pensionsbeiträge verstanden werden muss).
In diesem Zusammenhang ist neben der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten RL 2000/78/EG auch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, Abl. 1979, L6, S.24 (RL 79/7/EWG) von Relevanz, auf die der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die europarechtliche Judikatur, wonach eine Anpassungsregelung die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise bezwecke Bezug nimmt.
Die RL 79/7/EWG lautet auszugsweise wie folgt:
Artikel 2
Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung - [...] - sowie auf die im Ruhestand befindlichen [...] Arbeitnehmer [...].
Artikel 3
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten: [...] - Alter
[...].
Wie der Beschwerdeführer zu Recht aufzeigt, hat sich der EUGH mit dem Thema Alterspensionen und deren Erhöhung durch jährliche Pensionsanpassungen bereits befasst. Demnach fällt das Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung (Valorisierung) unter das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 von Art. 3 der RL 79/7/EWG , wobei nach ständiger Rechtsprechung eine Leistung nur dann unter die genannte Richtlinie fällt, wenn sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eine der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken gewährt wird und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines dieser Risiken zusammenhängt (vgl. EUGH 16.12.1999, Taylor, C-382/98 , Slg. 1999, I-8955 Rdnr.14). Die in diesem Fall zu beurteilende Leistung, der Ruhebezug des Beschwerdeführers nach dem Pensionsgesetz 1965, wird im Rahmen des gesetzlichen Pensionsversicherungssystems gewährt und hängt offenkundig unmittelbar und in effektiver Weise mit einem der in Art. 3 der genannten Richtlinie angeführten Risiken, nämlich dem Alter zusammen. Ebenso wie der Ruhebezug selbst soll seine spätere Anpassung Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, gegen das Risiko Alter schützen, indem sichergestellt wird, dass diese Personen über die insbesondere im Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen können (siehe EUGH 20.10.2011, Rs C-123/10 Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt, Rdnr. 40 bis 44 betreffend die zu diesem Fall vergleichbare Pensionsleistung nach dem ASVG sowie deren jährliche Valorisierung).
Obwohl die jährliche Erhöhung der Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten somit in den Schutzbereich des Europarechts fällt, widerspricht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht jede "eigenmächtige Verkürzung" dieser Leistung dem europäischen Regime. Wie der zuvor angesprochenen EUGH-Entscheidung gleichfalls zu entnehmen ist, sollen Anpassungsregelungen die Kaufkraft von Pensionen (also auch von Ruhebezügen) durch entsprechende Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise erhalten (EUGH 20.10.2011, Rs C-123/10 Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt, Rdnr. 45). Wie oben unter Punkt 2.3.2.3.1. dargestellt, erfolgen die ersten drei Anpassungen von hohen Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten, die vor dem 31.12.1954 geboren wurden - zu welchen die Anpassung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers mit 01.01.2015 zählt - gemäß § 41 Abs. 3 PG 1965 in Verbindung mit § 634 Abs. 12 ASVG. Bei dieser dort festgelegten Vorgangsweise findet bei der Erhöhung von Ruhebezügen - wenn auch in geringerem Umfang wie bei vergleichsweise niedrigeren Ruhebezügen - die jährliche Geldwertung regelmäßig Berücksichtigung, denn in die Ermittlung des Fixbetrages, der bei der Errechnung der Anpassung solcher Ruhebezüge zur Anrechnung gelangt, fließt die jährliche Geldentwertung in Form des für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor, für das Kalenderjahr 2015 wurde der Anpassungsfaktor mit 1.017 festgelegt, gleichfalls ein (siehe BGBl. II Nr 267/2014). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die in seinem Fall eintretende geringere Erhöhung seiner Ruhebezüge lasse sich nicht mit dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung erklären, vermag nicht zu überzeugen. Das Regelpensionsalter in Österreich liegt für alle Beamtinnen und Beamte bei 65 Jahren und der Beschwerdeführer ist, wie er selbst ausdrücklich betont vor dem Erreichen dieser Altersgrenze, im 64 Lebensjahr vom Aktiv- in den Ruhestand getreten.
Zuletzt ist noch auf die, zutreffender Weise von der belangten Behörde teilweise bei ihrer Entscheidung herangezogene ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einzugehen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren stehen diese Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zum Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang mit der diesbezüglichen europäischen Rechtsprechung. Auch der Beschwerdeführer hat im Übrigen außer Behauptungen kein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich Gegenteiliges ergeben würde, erstattet.
Zur direkten Reduzierung der Höhe von (Alters‑) Pensionen mittels Gesetzesnovellierungen, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, es falle besonders ins Gewicht, dass die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug eine später anfallenden Pension einrichten, daher seien mit einer bestimmten Pensionsregelung auch Erwartungen der Betroffenen verbunden, dass durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintreten werde und sie vertrauen darauf, dass diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Missachtung dieses Vertrauens wiege bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen könnten, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt würden (VfSlg. 11.665/1988; ähnlich VfSlg. 14.846/1997). Jedoch sei selbst ein Eingriff in bestehende Leistungen nicht schlechthin unzulässig, wenngleich - je nach Intensität - ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich ist, um ihn sachlich rechtfertigen zu können. Daher ist bei einem Eingriff in eine Vertrauensposition im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffes unter anderem das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10% unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg. 15.269/1998). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. VfGH 27.06.2003, G300/02 ua. unter Bezug auf VfSlg. 12.732/1991).
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der hier am Gleichheitssatz zu messenden Regelung des § 41 Abs 3 PG um eine, die diesen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten verfassungsrechtlichen Parametern durchaus entspricht. Die Kürzungen bei der Valorisierung von hohen Ruhebezügen gemäß den in § 41 Abs 3 PG vorgesehenen verschiedenen Anpassungen für hohe und niedrigere Pensionen, führt wie am Beispiel des Beschwerdeführers oben auch am errechneten Kürzungsbetrag anschaulich wird, gemessen an der monatlichen Gesamtpensionshöhe zu Abschlägen von unter 1%. Diesen vergleichsweise als gering zu wertenden Kürzungen steht das vom Gesetzgeber mit dem Pensionsharmonierungsgesetz rechtmäßiger Weise im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel der Harmonisierung aller Pensionssysteme zur Aufrechterhaltung des Generationenvertrags gegenüber, wobei zur Erforderlichkeit dieses Vorgehens in den Gesetzesmaterialien ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen wird. Zudem betreffen diese Kürzungen nur eine bestimmte Altersgruppe von Ruhebezugsbeziehern und lediglich deren erste drei Ruhebezugsanpassungen, weshalb schon deshalb von einer gemilderten Wirkung dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe ein auf die Zukunft bezogenes grundsätzliches Interesse, weitere derartige Pensionsminderungen hintanzuhalten nichts zu verändern. Keine Verfassungsvorschrift gewährt den Schutz wohlerworbener Rechte, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfGH 16.03.1988, G 184/87 ua.).
Mit dem Argument, für die Gleichheitswidrigkeit dieser im nationalen Gesetz festgesetzten Anpassungsform seiner Ruhebezüge spreche einerseits, dass er eine niedrigere Pensionsanpassung erhalte, als Pensionisten mit einem jüngeren Geburtsalter oder ältere Pensionisten ab der vierten Pensionsanpassung, übersieht der Beschwerdeführer zum einen, dass für die Bemessung der Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten der erstgenannten Gruppe die Parallelrechnung heranzuziehen ist. Zum anderen ist darauf aufmerksam zu machen, dass - bezogen auf die vom Beschwerdeführer benannte zweitgenannte Gruppe - es dem Gesetzgeber frei steht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten, es sei denn es handelt sich um besondere Umstände, die es dem Gesetzgeber aufgrund des Gleichheitssatzes verbieten, eine die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung vorzunehmen (siehe hierzu beispielhaft VfSlg. 12.94471991, 14.843/1997, wonach solche Umstände etwa dann anzunehmen sind, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird). Abgesehen davon, dass die für seine Pensionsanpassungen maßgeblichen Regelungen in § 41 Abs 3 PG 1965 zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers am 01.09.2012 bereits seit längerer Zeit in Geltung standen und diese Valorisierungsform seiner Ruhebezüge dem Beschwerdeführer daher damals bekannt sein musste - ihn diese Regelung also nicht unvorbereitet, plötzlich getroffen haben kann bzw. keine relevanten Auswirkungen auf seinen Lebensstandard vorstellbar sind - ist eine Vergleichbarkeit mit dem in der Rechtsprechung als Gleichheitswidrig erkannten Fall, der Zurücknahme einer zuerst gesetzlich, in Aussicht gestellten Begünstigung mit der Folge des Eintritts eines frustrierten Aufwandes beim Normunterworfenen, nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht erkennbar.
Somit stellt sich die Anpassung der Ruhebezüge des Beschwerdeführers zum 01.01.2015 als sachgerecht und mit der RL 79/7/EWG bzw. dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar dar.
Dem Beschwerdeführer gebührt daher mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 ein Ruhebezug (Gesamtpension bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) in Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48. Zu diesem Ergebnis kam auch die belangte Behörde im angefochtenen Feststellungsbescheid.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
2.3.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 144 Abs 3 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gegen diese Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zuzulassen. Es wurde über eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung entschieden, denn es fehlt an einer europäischen bzw. nationalen Rechtsprechung zu den hier maßgeblichen Inhalten von § 41 Abs 3 PG 1965 und somit mangelt es auch an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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