VwGH 2005/12/0235

VwGH2005/12/023514.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. Mag. P in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. April 2004, Zl. 1005/5- CS5/04, betreffend Feststellungen i. A. dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;
62005CJ0017 Cadman VORAB;
BDG 1979 §65 Abs1 idF 2003/I/130;
EURallg;
GehG 1956 §117a Abs2 idF 1999/I/161;
GehG 1956 §117c Abs1 idF 1999/I/161;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;
62005CJ0017 Cadman VORAB;
BDG 1979 §65 Abs1 idF 2003/I/130;
EURallg;
GehG 1956 §117a Abs2 idF 1999/I/161;
GehG 1956 §117c Abs1 idF 1999/I/161;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PF 2, Dienstzulagengruppe 2b, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Bereich der belangten Behörde im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verwendung.

In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2003, betreffend "Antrag auf dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung", beantragte er

"1. ... die Bezahlung der Differenz zwischen

  1. a) seinem Gehalt und dem Gehalt seiner Kollegen,
  2. b) der ihm gebührenden Funktionszulage und der seinen Kollegen gebührenden Funktionszulage und

    c) der ihm gebührenden Sonderzahlung und der seinen Kollegen gebührenden Sonderzahlung

    ab Dezember 2003.

2. ... die Bezahlung jenes Differenzbetrages, der sich ergibt

aus der im Laufe der letzten drei Jahre erfolgen Erhöhung

seines Monatsbezuges und der Erhöhung des Bezuges

seiner Kollegen.

3. ... die Gewährung von zusätzlich fünf Arbeitstage

jährlichen Erholungsurlaub."

Begründend brachte er vor, seine Dienststelle verfüge derzeit über insgesamt drei Planstellen der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PF 2/2b, die neben dem Beschwerdeführer von seinen Kollegen Ing. O. und P. besetzt würden. Beide Kollegen befänden sich jeweils in der Gehaltsstufe 17 und erhielten ein monatliches Gehalt von 2.829,50 EUR, eine monatliche ruhegenussfähige Funktionszulage von 698,80 EUR und eine vierteljährliche Sonderzahlung von 1.764,20 EUR.

Der Beschwerdeführer befinde sich in der Gehaltsstufe 7 und erhalte ein Gehalt von 1.728,10 EUR, eine Funktionszulage von 81,60 EUR und eine Sonderzahlung von 904,90 EUR.

Die Differenz in der Entlohnung betrage 1.101,40 EUR monatlich beim Gehalt, 617,20 EUR monatlich bei der Funktionszulage und 859,30 EUR vierteljährlich bei der Sonderzahlung.

Seit dem Jahr 2000 sei der Monatsbezug bei seinen Kollegen betragsmäßig stärker angehoben worden als sein Monatsbezug. Die Differenz betrage laut der dem Antrag angeschlossenen Berechnung zum Antragszeitpunkt 908,21 EUR.

Mit Ausnahme des Beschwerdeführers habe jeder in der Dienststelle verwendete Beamte Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Jahr. Der Beschwerdeführer habe lediglich auf 25 Arbeitstage Erholungsurlaub im Jahr Anspruch und daher fünf Tage weniger Urlaub als seine Kollegen.

Die unterschiedliche Behandlung bei der Entlohnung resultiere aus der unterschiedlichen Einstufung in das Gehaltschema der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung (§§ 117a ff GehG), wobei die Gehaltsstufe unmittelbar vom Dienstalter abhängig sei. Die Differenzierung erfolge also unmittelbar auf Grund des Dienstalters und mittelbar auf Grund des Lebensalters. Ebenso ergebe sich das unterschiedliche Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes aus dem Dienstalter (§ 65 BDG 1979) und somit indirekt aus dem Lebensalter.

Entsprechend der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000, 2000/78/EG, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sei die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf unzulässig. Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasse auch Personen in öffentlichen Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf das Arbeitsentgelt. In all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erschienen, seien die Einzelnen berechtigt, sich gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umsetze oder eine unzutreffende Umsetzung der Richtlinie vornehme. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie betreffend die Unzulässigkeit der ungerechtfertigten Diskriminierung auf Grund des Alters seien unbedingt und hinreichend bestimmt. Die Umsetzungsfrist laufe bis 2. Dezember 2003. Seit Erlassung der Richtlinie im Jahr 2000 seien die Monatsbezüge der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung insgesamt drei Mal (1. Jänner 2001 und 2002 sowie 1. Juli 2003) altersdiskriminierend per Gesetz erhöht worden. Durch diese gesetzlichen Vorschriften drifteten die Monatsbezüge der älteren und jüngeren Beamten immer weiter auseinander, was klarerweise den Zielen der Richtlinie zuwider laufe und die Umsetzung der vorgeschriebenen Ziele ernsthaft gefährde. Die nationalen Rechtsvorschriften des Gehaltsgesetzes 1956 und des BDG 1979 seien in gewissen Teilen mit den Bestimmungen der Richtlinie unvereinbar. So entspreche der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass, soweit eine Unvereinbarkeit zwischen dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht bestehe, die nicht im Wege einer Auslegung ausgeräumt werden könne, die Bestimmungen des nationalen Rechts, die sich als mit der Richtlinie unvereinbar erwiesen hätten, von den staatlichen Organen unangewendet zu lassen seien. Anstelle dessen seien die Bestimmungen der Richtlinie anzuwenden. Der Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgerecht erlassen habe, könne dem Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Wie der EuGH in seinen Urteilen in den Rechtssachen Marshall und Foster entschieden habe, könnten die Bürger, wenn sie im Stande seien, sich gegenüber dem Staat auf eine Richtlinie zu berufen, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handle. In dem einen wie in dem anderen Fall müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 6. Oktober 2003 gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, "in der derzeit geltenden Fassung", ab. Begründend führte sie hiezu aus, der Beschwerdeführer sei mit 11. Oktober 1993 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund und mit 1. Juli 1996 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Bis zum Antritt seines Karenzurlaubes am 31. Dezember 2003 sei er im Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als "Referent B in gehobener technischer Verwendung" im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen tätig gewesen. Vor Antritt seines Karenzurlaubes habe er die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe PF 2, Funktionsgruppe 2b, Gehaltsstufe 7, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2005, inne gehabt.

Gemäß § 12 GehG, worin jene Zeiten, die dem Tag der Anstellung voranzusetzen seien, erschöpfend aufgezählt seien, sei für den Beschwerdeführer anlässlich seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 1. Juli 1996 der 30. August 1991 als Vorrückungsstichtag errechnet worden, woraus sich zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gemäß § 8 leg. cit. jeweils nach zwei Jahren vorgesehenen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe die Einreihung in die Gehaltstufe 3 (der Verwendungsgruppe PT 4) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1997 ergeben habe. Auf Grund der Biennalsprünge habe sich somit (nach seiner unter Zugrundelegung der Bewertung seines Arbeitsplatzes erfolgten Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2/2b mit Wirksamkeit vom 1. September 1997 und der mit 1. September 1999 gemäß § 249a BDG 1979 erfolgten Überleitung in die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung") zum Zeitpunkt der Antragstellung die oben angeführte Einstufung unter Einreihung in die Gehaltsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2005 ergeben.

Gemäß § 65 BDG 1979 betrage das Urlaubsausmaß bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren in jedem Kalenderjahr 30 Werktage. Unter Dienstalter sei gemäß § 65 Abs. 3 leg. cit. jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend sei, wobei zum Dienstalter auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit zähle. Auf Grund dieser Bestimmung ergebe sich für den Beschwerdeführer - gleichfalls vor Antritt seines Karenzurlaubes - der 30. August 1991 als Urlaubsstichtag.

Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung entspreche damit den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956.

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei darin gelegen, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden könnten, d.h. jeder besoldungsrechtliche Anspruch setze eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Ebenso sei jede dienstrechtliche Frage auf Grund der dienstrechtlichen Gesetze zu lösen. Weder dem Gehaltsgesetz 1956 noch dem Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sei eine Anordnung zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer eine andere besoldungsrechtliche Stellung oder ein anderes Urlaubsausmaß zuzuerkennen wäre.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auf Grund der Richtlinie 2000/78/EG die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters in Beruf und Beschäftigung unzulässig sei, seien zweifellos zutreffend. Ohne Zweifel umfasse der Geltungsbereich der Richtlinie auch Personen in öffentlichen Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, im Bezug auf den Arbeitsplatz. Vorrangiges Ziel dieser Bestimmung sei dabei der Schutz der Älteren, insbesondere im Hinblick auf die Einstellung von Mitarbeitern. Unter Alter werde nach allgemeinem Sprachgebrauch das Lebensalter verstanden. Das Senioritätsprinzip hingegen, das für die Einstufung in das Gehaltschema und beim Urlaubsausmaß von Bedeutung sei, knüpfe nicht an das Lebensalter, sondern an das Dienstalter an.

Das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters mache

jedoch nicht das Senioritätsprinzip unzulässig, weil Art. 6 der

genannte Richtlinie einen Ausnahmekatalog hinsichtlich der

Diskriminierung auf Grund des Alters vorsehe. Darin werde den

nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit

eröffnet, zur Verfolgung legitimer Ziele objektive und angemessene

Ausnahmen festzulegen. Darunter fielen kraft ausdrücklicher

Regelung die "Bedingungen für die Entlohnung ... älterer

Arbeitnehmer, ... um deren Schutz sicherzustellen" und außerdem

die "Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die

Berufserfahrung oder das Dienstalter ... für bestimmte mit der

Beschäftigung verbundene Vorteile."

Die angeführte Richtlinie sei somit nicht geeignet, die monierte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zu bewirken. Die Vorgangsweise bei der Berechnung seiner Einstufung stehe daher sowohl mit dem maßgeblichen innerstaatlichen wie auch mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2005, B 736/04, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte er aus, dass die in der Beschwerde gerügte Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) und auf Einhaltung der Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen wären, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen. Das Vorbringen - die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften - lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der vorliegenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erhalt von Bezügen auf Grund seines Dienstverhältnisses, in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und in seinem Recht auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt.

Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass die belangte Behörde Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG einen unzutreffenden Inhalt beigemessen habe. Ungleichbehandlungen wegen des Alters seien nur dazu erlaubt, um besondere Zugangsbedingungen festzulegen oder die berufliche Eingliederung bestimmter Berufsgruppen zu fördern und zu schützen. Im vorliegenden Fall gehe es um die Ungleichbehandlung wegen des Alters innerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses. Art. 6 der genannten Richtlinie lasse derartige Ungleichbehandlungen nicht zu und könne somit nicht als Grundlage für die Begründung derartiger Ungleichbehandlungen herangezogen werden. Nach Art. 6 der genannten Richtlinie sei eine Ungleichbehandlung wegen des Alters nur dann zulässig, wenn sie objektiv und angemessen sei, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich seien. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, ob die vorgesehenen Ungleichbehandlungen objektiv und angemessen, ob die Ungleichbehandlungen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und ob die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich seien. Der EuGH habe in seinem Urteil in der Rechtssache C-144/04 - Mangold zur Gleichbehandlung wegen des Alters und zur Richtlinie 2000/78/EG Stellung genommen. Der EuGH habe mit diesem Urteil klar gemacht, "dass

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren

Personen ... eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in

besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich,

...

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

...

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

...

Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

...

Artikel 7

Positive und spezifische Maßnahmen

(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.

...

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

sicherzustellen, dass

a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

...

Artikel 18

Umsetzung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 2. Dezember 2003 nachzukommen ...

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

..."

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, trifft in seinen § 117a ff, eingefügt durch Art. IV Z. 9 der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, besondere besoldungsrechtliche Bestimmungen für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung. Gemäß § 117a Abs. 1 GehG ist dieser Abschnitt auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff "Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung" umfasst alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.

Nach § 117a Abs. 2 GehG wird das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt für die Verwendungsgruppen PF 1 bis PF 6 einerseits und für die Gehaltsstufen 1 bis 17 andererseits die dort tabellarisch wiedergegebenen Beträge. Die Tabelle des § 117a Abs. 2 GehG sieht innerhalb jeder Verwendungsgruppe von Gehaltsstufe zu Gehaltsstufe ansteigend höhere Beträge vor.

Nach § 117c Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der - in dieser Bestimmung nachstehend angeführten - Funktionsgruppen zugeordnet ist.

§ 117c Abs. 1 leg. cit. normiert für die jeweilige Verwendungsgruppe und die jeweilige Dienstzulagengruppe Beträge für die Gehaltsstufen 1 bis 10, 11 bis 14 und ab der Gehaltsstufe 15.

§ 65 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lautet, soweit auszugsweise wiedergegeben, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130:

"Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 65. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

  1. 1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
  2. 2. 240 Stunden
    1. a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
    2. b) ...

(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde."

§ 72 BDG 1979 sieht eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide vor.

In seinem Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C- 17/05 - Cadman, beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden kurz EuGH) u.a. folgendes Vorabentscheidungsersuchen:

1. Hat der Arbeitgeber nach Art. 141 EG die Anwendung des Kriteriums des Dienstalters als entgeltbestimmenden Faktor besonders zu rechtfertigen, wenn sie unterschiedliche Wirkung für die relevanten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer hat? Falls die Antwort von den Umständen abhängt, welche sind diese Umstände?

2. Würde die Antwort auf die vorstehende Frage anders lauten, wenn der Arbeitgeber das Kriterium des Dienstalters auf einer individuellen Basis auf die Arbeitnehmer anwendet, sodass eine Beurteilung der Frage erfolgt, inwieweit ein höheres Dienstalter ein höheres Entgeltniveau rechtfertigt?

Zur Frage des Rückgriffs auf das Kriterium des Dienstalters (Anciennität) führte er aus:

"33 Der Gerichtshof hat in den Randnummern 24 und 25 des Urteils Danfoss nach dem Hinweis darauf, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwendung des Kriteriums des Dienstalters zu einer Benachteiligung der weiblichen Arbeitnehmer gegen den männlichen Arbeitnehmern führen kann, festgestellt, dass der Arbeitgeber die Anwendung dieses Kriteriums nicht besonders zu rechtfertigen braucht.

34 Damit hat der Gerichtshof anerkannt, dass es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik ist, u.a. die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten.

35 In der Regel ist der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Das Dienstalter geht nämlich mit der Berufserfahrung einher, und diese befähigt den Arbeitnehmer im Allgemeinen, seine Arbeit besser zu verrichten.

36 Daher steht es dem Arbeitgeber frei, das Dienstalter bei der Vergütung zu berücksichtigen, ohne dass er dessen Bedeutung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben darlegen muss.

37 Zugleich hat der Gerichtshof im Urteil Danfoss jedoch nicht ausgeschlossen, dass es Situationen geben kann, in denen der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters vom Arbeitgeber im Einzelnen gerechtfertigt werden muss.

38 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer Anhaltspunkte liefert, die geeignet sind, ernstliche Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass im vorliegenden Fall der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters zur Erreichung des genannten Zieles geeignet ist. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, zu beweisen, dass das, was in der Regel gilt, nämlich dass das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht und dass diese den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, auch in Bezug auf den fraglichen Arbeitsplatz zutrifft.

39 Hinzuzufügen ist, dass dann, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, dem eine Bewertung der zu verrichtenden Arbeit zu Grunde liegt, die Rechtfertigung des Rückgriffs auf ein bestimmtes Kriterium nicht individuell auf die Situation der betreffenden Arbeitnehmer einzugehen braucht. Daher muss, wenn das mit dem Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters verfolgte Ziel in der Anerkennung der Berufserfahrung liegt, im Rahmen eines solchen Systems nicht bewiesen werden, dass ein individuell betrachteter Arbeitnehmer während des einschlägigen Zeitraums eine Erfahrung erworben hat, die es ihm ermöglicht hat, seine Arbeit besser zu verrichten. Demgegenüber ist die Art der zu verrichtenden Arbeit objektiv zu berücksichtigen (Urteil Rummler, Randnr. 13).

40 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 141 EG in dem Fall, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters als entgeltbestimmenden Faktor Entgeltunterschiede bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für die in den Vergleich einzubeziehenden männlichen und weiblichen Arbeitnehmer nach sich zieht, wie folgt auszulegen ist:

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