BVwG W247 2248827-1

BVwGW247 2248827-15.8.2022

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W247.2248827.1.00

 

Spruch:

W247 2248827-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist staatenlos, der Volksgruppe der Palästinenser und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 05.02.2021, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 05.02.2021 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 24.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH niederschriftlich einvernommen wurde.

2.1. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 05.02.2021 vor, in Saudi-Arabien geboren und staatenlos zu sein. Er spreche muttersprachlich Arabisch und exzellent Englisch in Wort, sowie Schrift. Der BF sei der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig, Palästinenser und habe 12 Jahre lang die Grundschule, sowie 5 Jahre lang die Universität besucht. Er sei Elektroingenieur und habe er auch zuletzt als solcher gearbeitet. Die Eltern des BF seien bereits verstorben, seine Ehefrau, sein Sohn und seine 3 Töchter würden in der Türkei leben. Eine Schwester des BF lebe in Syrien, eine weitere Schwester lebe in Schweden, ebenso wie sein Bruder. Die in Schweden lebenden Geschwister des BF seien anerkannte Flüchtlinge und hätten ebendort schon um die Staatsbürgerschaft angesucht. Die letzte Wohnadresse des BF in Syrien sei in XXXX in einem Lager für palästinensische Flüchtlinge gewesen ( XXXX ). Der BF sei im Jahr 2004 legal von Syrien nach Saudi-Arabien gegangen und habe sich dort 14 Jahre lang, bis Ende des Jahres 2018, aufgehalten. Danach sei er legal in die Türkei gereist, wo er sich ca. 9 Monate lang aufgehalten habe. Anschließend habe der BF sich etwa ein Jahr lang, bis Oktober 2020, in Griechenland aufgehalten und sei über Albanien, den Kosovo sowie Serbien nach Österreich gelangt. Als der BF noch in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet habe, habe er seinen Bruder in Schweden besucht, sei nach Norwegen und auch Griechenland mit einem Schengen-Visum gereist, um Urlaub zu machen. Das Visum sei in seinem alten Reisepass, der sich in Istanbul bei seiner Frau befinde.

2.2. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass im Jahr 2004, als der BF nach Saudi-Arabien gegangen sei, um zu arbeiten, noch kein Krieg in Syrien gewesen sei. Im Jahr 2018 sei sein Arbeitstitel in Saudi-Arabien nicht mehr verlängert worden, weshalb der BF das Land verlassen habe müssen und folglich in die Türkei gereist sei, wo seine Frau mit den Kindern lebe. In der Türkei habe der BF weder arbeiten, noch ein Leben aufbauen können, weshalb er beschlossen habe nach Europa zu gehen. In Griechenland habe der BF 1 Jahr lang warten müssen, bis er die finanziellen Möglichkeiten gefunden habe, weiter Richtung Österreich zu reisen. In Syrien dauere der Krieg bis heute und habe der BF dort nichts und niemanden mehr. Außerdem sei er palästinensischer Herkunft und in Syrien unerwünscht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus, dass er niemanden mehr in Syrien habe, seine Familie lebe in der Türkei. Sein Haus sei zerstört und sei der BF für die syrischen Behörden ein Vaterlandsverräter, sowie Spion, weil er sich schon seit langem im Ausland befinde.

3. In der Folge wurde mit Anfrage vom 16.02.2021 ein Konsultationsverfahren mit Griechenland geführt, wobei die Rückübernahme des BF mit Schreiben von 27.08.2021 abgelehnt wurde.

4.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2021 gab der BF in Anwesenheit eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, im Wesentlichen an, dass er nach wie vor an der Adresse in XXXX in der XXXX wohne und sich in Grundversorgung befinde. Der BF sei in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe er im Bundesgebiet auch keine Verwandten. Er habe in Österreich viele palästinensische Freunde aus XXXX und Umgebung. Kurse oder Ausbildungen mache der BF im Bundesgebiet keine, weil die Kurse, welche angeboten worden seien, hauptsächlich für Syrer gewesen seien. Die Diakonie habe dem BF keinen Kurs geben wollen und versuche er selbst Deutsch zu lernen. Er spreche ganz wenig Deutsch und lerne noch. Dem BF gehe es gut, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er heiße XXXX sei am XXXX in XXXX in Saud-Arabien geboren, Araber, Palästinenser und sunnitischer Moslem. Der BF sei seit 2004 verheiratet, wobei die Ehe 2005 eingetragen worden sei und habe er 4 Kinder. 12 Jahre lang habe er die Schule besucht, welche er mit Matura abgeschlossen habe und habe der BF anschließend 5 Jahre lang Elektroingenieurswesen studiert, sowie abgeschlossen. Das letzte Mal in Syrien sei der BF im Jahr 2011 gewesen. Er habe sich 15 Tage lang in XXXX aufgehalten, weil sein Bruder geheiratet habe. Von seiner Geburt bis 2018 sei der BF in Saudi-Arabien gewesen. Im Juni oder Juli 2018 habe er Saudi-Arabien verlassen und sei legal in die Türkei eingereist, wo er ca. 1 Jahr lang geblieben sei. Dann habe sich der BF auf den Weg nach Europa gemacht. Seit seiner Geburt sei der BF bei UNRWA registriert, weil seine Eltern Palästinenser aus Syrien seien. Sie seien in Syrien Flüchtlinge gewesen. In Saudi-Arabien bekämen Palästinenser keine Papiere, deshalb hätten sie als Kinder dieselben Dokumente aus Syrien bekommen, wie die Eltern des BF.

4.2. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er leider kein Land habe, welches ihn schütze. Als er seine Arbeit im Jahr 2018 verloren habe, habe er nicht mehr in Saudi-Arabien bleiben können. Nach Syrien habe der BF nicht gehen können, weil dort sein Leben in Gefahr sei. Es gäbe für ihn keinen Schutz von der UNRWA. Der BF habe in Saudi-Arabien gelebt und habe das Land nicht verlassen wollen. Leider hätten sich die Umstände so ergeben, dass er Saudi-Arabien verlassen habe müssen. Der BF habe sich ein Land aussuchen müssen, in welchem er und seine Familie Schutz erhalte, das sei alles. Aus diesem Grund habe er einen Asylantrag gestellt. Der BF habe noch eine Schwester in Syrien, sie sei zum Büro der UNRWA gegangen und habe die Bestätigungen ausstellen lassen. In Saudi-Arabien habe der BF als Elektroingenieur gearbeitet und habe er ein Arbeitsvisum gehabt. 15 Jahre lang habe der BF in Saudi-Arabien gearbeitet. Er habe sein Arbeitsvisum verloren, weil der neue Präsident im Jahr 2018, XXXX , viele Projekte, welche vorher staatlich gewesen seien, privatisiert habe. Dadurch hätten viele Menschen ihre Arbeit verloren. Der BF habe eine Abfindung erhalten, wonach er nach 6 Monaten einen Job bekomme. Diese Zeit habe er genutzt, um in der Türkei zu arbeiten. Der BF habe jedoch keine Jobzusage für Saudi-Arabien bekommen und somit auch sein Aufenthaltsrecht verloren. Seine Familie lebe derzeit in der Türkei, im Jahr 2018 sei der BF gemeinsam mit diesen (Anm.: aus Saudi-Arabien) ausgereist. Sie hätten nur eine Duldung in der Türkei. Wehrdienst habe der BF in Syrien keinen geleistet, er habe sich freigekauft und eine finanzielle Ersatzleistung erbracht. Der BF habe noch Kontakt zu seiner Schwester in Syrien. Nach Syrien könne der BF nicht zurückkehren, weil er als Palästinenser nicht mehr mit dem Schutz der UNRWA rechnen könne. Syrien befinde sich im Krieg und wäre das Leben des BF dort in Gefahr. Der BF sei in Uganda, Indien und Nepal aus dienstlichen Gründen gewesen. Er sei leitender Angestellter gewesen und habe viele Dienstreisen übernommen.

5. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

 syrisches Reisedokument („travel document“) der Republik Syrien, ausgestellt am 26.02.2015, Nr. XXXX ;

 vorübergehende Aufenthaltskarte für Palästinenser, ausgestellt am 09.07.2006 (Übersetzung);

 Auszug aus dem Personenstandsregister für arabische Palästinenser der Republik Syrien vom 30.06.2021 (Übersetzung);

 Wehrdienstbuch der Republik Syrien (Übersetzung);

 Beleg über den Erhalt der Wehrdienstersatzzahlung des Finanzministeriums der Republik Syrien (Übersetzung);

 Heiratsurkunde der Republik Syrien vom 28.09.2004 (Übersetzung);

6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 01.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

6.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

6.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF im Laufe seines Verfahrens keine konkrete Verfolgungsgefahr gegen seine Person vorgebracht habe. Der Umstand, wonach der BF als Palästinenser seitens der syrischen Behörden als Spion bzw. Verräter angesehen werden könne, habe nicht zur Darlegung einer konkreten Verfolgungsgefahr herangezogen werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF allein aufgrund der Tatsache, sich länger im Ausland aufgehalten zu haben, in einen derartigen Verdacht geraten wäre. Diesem Vorbringen mangle es darüber hinaus an konkreten Hinweisen und einer plausiblen Argumentation. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr auch keine etwaige Einberufung zum Wehrdienst, zumal er sich bereits von ebendiesem freigekauft habe. Aufgrund seines Alters sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr von einer Rekrutierung betroffen wäre, wobei Auszüge aus dem LIB zitiert wurden. Auch seine Einberufung als Reservist sei unwahrscheinlich, weil vornehmlich Männer bis zu ihrem 42. Lebensjahr, in Ausnahmefällen bis zu ihrem 55. Lebensjahr, insbesondere bei besonderer Qualifikation, neuerlich eingezogen würden. Der BF habe keinen Wehrdienst absolviert, weshalb er auch keine besondere Qualifikation aufweise. Insgesamt hätten keine asylrechtlich relevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates des BF erkannt werden können, zumal sich dieser seit 2011 nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Aus dem LIB gehe im Übrigen hervor, dass UNRWA ihren Schutzauftrag in Syrien grundsätzlich erfülle.

7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 03.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

8.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 24.11.2021 wurde für den BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 08.11.2021, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

8.2. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren ins Treffen geführt. Die belangte Behörde habe mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen, indem sie einen Bericht des DIS nicht berücksichtigt habe, aus welchem sich ergäbe, dass UNRWA in Syrien für Personen - wie den BF - keinen Beistand zu leisten vermöge. Obwohl der BF vorgebracht habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Spion bedroht zu werden, habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass palästinensischen Flüchtlingen in Syrien Verfolgung seitens des syrischen Regimes drohe. Sie würden mit Argwohn betrachtet und komme es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen. Außerdem würden zahlreiche Personen spurlos verschwinden. Der BF habe lange Zeit in Saudi-Arabien gelebt, was ihn besonders verdächtig mache, da Saudi-Arabien im Bürgerkrieg gegen das Assad-Regime auftrete.

8.3. Folglich wurde ein UNHCR-Bericht zitiert, wonach aufgrund der Asylantragstellung des BF nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesem in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, zumal dies auch für mit Argwohn betrachtete Palästinenser gelte. Im Übrigen sei der BF nicht ausreichend zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt worden und habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung geführt. Dazu wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert und ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Länderinformationen zur Feststellung gelangt sei, dass der BF in Syrien Unterstützung durch UNRWA erhalten könne. Die belangte Behörde habe in ihrer Beweiswürdigung ihre eigenen Länderfeststellungen völlig außer Acht gelassen und beziehe sich hinsichtlich der Schutzfähigkeit von UNRWA lediglich auf einen Bericht aus 2017, dem würden jedoch die übrigen Länderfeststellungen widersprechen, ebenso der erwähnte Bericht des DIS. UNRWA könne aufgrund der Kriegssituation in Syrien keine Unterstützung leisten und sei die Budgetsituation verheerend.

8.4. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass der BF bei UNRWA als palästinensischer Flüchtling in Syrien registriert sei. Der BF sei kein syrischer Staatsbürger, sondern staatenlos, wobei zum Beweis dafür bereits die UNRWA Registrierung des BF in Vorlage gebracht worden sei. Die belangte Behörde habe auch die Staatenlosigkeit des BF und seine Eigenschaft als bei UNRWA registrierter Palästinenser festgestellt. Die belangte Behörde sei jedoch unrichtig davon ausgegangen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien den Schutz der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen könnte. Im Falle einer Rückkehr habe der BF keinen Schutz mehr seitens UNRWA zu erwarten und habe die belangte Behörde selbst eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt. Das würden auch die Länderberichte selbst bestätigen. Der Schutz bzw. Beistand von UNRWA sei somit aufgrund des in Syrien herrschenden Krieges weggefallen. Schutz in einem anderen Gebiet scheide ebenfalls aus, da der BF zuvor nie in einem anderen UNRWA-Mandatsgebiet als Syrien gelebt habe. Saudi-Arabien sei nicht vom UNRWA-Mandat erfasst. Hingewiesen wurde in der Folge auf den „ipso facto“ Schutz infolge besonderen Schutzes durch die UNRWA, wenn diese Hilfe aus irgendeinem Grund wegfalle und wurde auf Judikatur des EuGH, sowie des VwGH verwiesen. Verwiesen wurde darüber hinaus auf eine ACCORD Anfragebeantwortung.

8.5. Bei richtiger Führung des Ermittlungsverfahrens und mangelfreier Beweiswürdigung hätte das Vorbringen des BF als glaubwürdig und asylrelevant qualifiziert werden müssen. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem BF, der als Palästinenser, welcher lange Zeit in Saudi-Arabien gelebt habe, ohnehin vom syrischen Regime mit Argwohn betrachtet werde, spätestens aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland, bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht, weshalb der BF Flüchtling iSd GFK sei.

8.6. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des BF anberaumen; 2.) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid, im angefochtenen Umfang, ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

9. Die Beschwerdevorlage vom 25.11.2021 und der Verwaltungsakt langten bei der Geschäftsabteilung W253 des Bundesverwaltungsberichts (BVwG) am 30.11.2021 ein.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 abgenommen und am 01.04.2022 der Gerichtsabteilung W247 neu zugewiesen.

11. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in Syrien (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 6, Datum der Veröffentlichung 27.04.2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.

12. Mit Stellungnahme vom 17.05.2022 brachte der BF durch seinen vormals rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend vor, dass das übermittelte Länderinformationsblatt zum einen das Vorbringen in der Beschwerde bestätige, wonach der BF in Syrien keine Unterstützung seitens UNRWA zu erwarten habe und andererseits, dass für Palästinenser die große Gefahr einer Überprüfung, sowie Inhaftierung durch den Geheimdienst bestehe, unter anderem, weil rund um die Lager besonders viele Checkpoints eingerichtet seien.

Dass die Lage von UNRWA-Mitgliedern nicht von der allgemeinen Lage in Syrien getrennt betrachtet werden könne und dass daher für diese – über ihre besondere Gefährdungslage hinaus – dieselben Bedrohungen seitens des syrischen Staates bestünden, wie für syrische Staatsbürger, ergebe sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Staatlicher Schutz für UNRWA-Flüchtlinge, vom 03.05.2022. Die aktuellen Länderinformationen würden bestätigen, dass dem BF als Palästinenser, der lange Zeit im verfeindeten und die Rebellen unterstützenden Saudi-Arabien gelebt habe und der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, im Falle einer Nichtzuerkennung des ipso facto-Schutzes in Syrien Verfolgung aufgrund einer unterstellten regimekritischen Einstellung, somit aus politischen Gründen, drohe.

13. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Beweismittelliste zur Situation in Syrien (Länderinformationsblatt Syrien aus dem COI-CMS, Version 6, Datum der Veröffentlichung 27.04.2022; Country Guidance: Syrien der EUAA, November 2021; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen.

14. Mit Beschwerdeergänzung vom 24.05.2022 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seinem Bruder in Schweden aufgrund seiner Tätigkeit als Krankenhausmanager in einem syrischen Spital, Asyl gewährt worden sei. In jenem in XXXX gelegenen Krankenhaus seien verwundete Rebellen versorgt worden und sei der Bruder des BF deswegen von syrischen Behörden verfolgt worden, was diesen im Jahr 2015 veranlasst habe das Land zu verlassen. Nach der Ausreise des Bruders des BF sei das Haus der Familie von der syrischen Polizei aufgesucht worden und sei die dort aufhältige Schwester des BF über ihre Brüder befragt worden. Das Haus der Familie sei dann im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen zerstört worden. Sippenhaft sei in Syrien weiterhin gängig, weshalb der BF ebenso befürchte bei einer Rückkehr aufgrund der Bedrohung seines Bruders von den syrischen Behörden verfolgt zu werden.

Diese asylrelevanten Tatsachen seien im Verfahren vor der belangten Behörde nicht abschließend erörtert worden, weil dem BF bei seiner Einvernahme vom Dolmetscher davon abgeraten worden sei. Aus zahlreichen Länderberichten gehe hervor, dass Sippenhaftung weiterhin weit verbreitet sei. In der Folge wurde ein Bericht der SFH und des deutschen AA auszugsweise zitiert. So sei es gängige Praxis in Syrien Familienangehörige von politisch Oppositionellen zu verschleppen, zu foltern oder verschwinden zu lassen.

Außerdem wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG dargestellt und anschließend ausgeführt, dass dem BF schon allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe ipso facto der Asylstatus zukomme. Aufgrund der Aktivitäten seines Bruders, der als Krankenhausmanager verwundete Rebellen versorgt habe und damit als Feind der syrischen Regierung gelte, sei in Kombination mit dem Aufenthalt des BF in Saudi-Arabien und seines Asylantrages in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diesem bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellte würde. Hinzu komme, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie die Gefahr von Sippenhaftung drohe.

Aus diesen Gründen würden die Beschwerdeanträge zur Gänze aufrechterhalten.

15. Mit Schriftsatz vom 08.06.2022 legte die XXXX die Vollmacht im gegenständlichen Verfahren zurück.

16. Aufgrund Ersuchens des erkennenden Gerichts wurden zwei UNRWA-Bestätigungen, ausgestellt am 15.07.2021, von der belangten Behörde elektronisch übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2021, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 05.02.2021, der niederschriftlichen Einvernahme am 24.09.2021 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 24.11.2021, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.11.2021, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch und ist seit 2004 traditionell verheiratet, 2005 wurde die Ehe standesamtlich eingetragen. Der BF hat mit seiner Ehefrau 4 mj. Kinder, welche allesamt mit dieser in der Türkei leben.

Die Eltern des BF sind ebenfalls staatenlose Palästinenser, die ursprünglich nach Syrien geflüchtet sind. Der BF ist seit seiner Geburt bei UNRWA Syrien registriert. In Syrien hat sich der BF zuletzt im Jahr 2011 für 15 Tage aufgrund der Hochzeit seines Bruders aufgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bis zum Jahr 2004 in Syrien gelebt hat und bis dahin dort aufgewachsen ist.

Der BF wurde in XXXX , in Saudi-Arabien, geboren und hat 12 Jahre die Schule, sowie 5 Jahre die Universität besucht, welche er auch abgeschlossen hat. Ab dem Jahr 2004 hat der BF als leitender Angestellter Elektroingenieur eines Unternehmens in Saudi-Arabien gearbeitet, im Zuge dessen er viel gereist ist. Der BF hat sich von der Ableistung seiner Wehrpflicht in Syrien freigekauft. Während dieser Zeit verfügte der BF über ein Arbeitsvisum in Saudi-Arabien. Im Jahr 2018 hat der BF seinen Job verloren, weshalb er auch sein Aufenthaltsrecht verloren hat und gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in die Türkei gereist ist, wo diese immer noch leben. Im Jahr 2019 ist der BF alleine weiter nach Europa gereist.

Der BF reiste spätestens am 05.02.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.11.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am in casu mit Schriftsatz vom 24.11.2021, Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen.

Eine Schwester des BF lebt noch in Syrien, mit ihr steht der BF in regelmäßigem Kontakt. Eine weitere Schwester und sein Bruder leben als anerkannte Flüchtlinge in Schweden.

Derzeit befindet sich der BF nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist gesund.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Der BF ist staatenlos. Sein früherer gewöhnlicher Aufenthalt war Saudi-Arabien. Der BF hat keine Fluchtgründe in Bezug auf das Land Saudi-Arabien geltend gemacht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem BF in Saudi-Arabien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Saudi-Arabien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

1.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Syrien wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise des BF nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass dieser in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 05.02.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellung zum bisherigen Verfahren des BF in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Fremdenregister.

2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA und auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben, sowie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Der BF hat im Verfahren sein syrisches Reisedokument, seinen syrischen Personalausweis, Auszüge aus dem syrischen Personenregister für palästinensische Flüchtlinge, seine Heiratsurkunde und sein Wehrdienstbuch vorgelegt, weshalb seine Identität in Zusammenschau mit einer VIS Auskunft feststeht. Aus den Angaben des BF vor dem BFA (AS 121), sowie aus seinem in Vorlage gebrachtem Wehrbuch (siehe Übersetzung, AS 145), wie auch aus einem in Vorlage gebrachten Beleg des Finanzministeriums der Republik Syrien über den Erhalt der Wehrdienstersatzzahlung (siehe Übersetzung, AS 151) geht hervor, dass sich der BF von seinem Wehrdienst in Syrien freigekauft hat.

2.5. Die Feststellung, wonach die Eltern des BF staatenlose Palästinenser sind, die nach Syrien geflüchtet sind und die Feststellung, wonach der BF seit seiner Geburt bei UNRWA Syrien registriert ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 117) und den beiden vorgelegten Bestätigungen von UNRWA Syrien. Dass der BF sich in Syrien seit dem Jahr 2011 nicht mehr aufgehalten hat, beruht ebenfalls auf seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (AS 117). Aufgrund der divergierenden Angaben des BF konnte nicht festgestellt werden, ob dieser bis 2004 in Syrien aufgewachsen ist, oder bereits von seiner Geburt an in Saudi-Arabien gelebt hat, wo er geboren ist. So gab der BF bei seiner Erstbefragung am 05.02.2021 an, Syrien im Jahr 2004 legal in Richtung Saudi-Arabien verlassen zu haben, wo er bis zu seiner Ausreise 2018 gelebt habe (AS 52, AS 56). Hingegen brachte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor, von seiner Geburt an bis 2018 in Saudi-Arabien gelebt zu haben (AS 117). Fest steht jedenfalls, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt jedenfalls spätestens ab dem Jahr 2004 in Saudi-Arabien hatte, wo er gearbeitet hat und, dass er sich zuletzt im Jahr 2011 in Syrien für einen Zeitraum von 15 Tagen aufgehalten hat.

2.6. Die Feststellungen zum Schul- und Hochschulbesuch des BF, sowie einer Berufserfahrung in Saudi-Arabien ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, wo er auch angegeben hat, beruflich viel gereist zu sein (AS 117), was sich auch aus den im Akt einliegenden Ein- und Ausreisestempeln in seinem syrischen Reisedokument ergibt.

2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen zum einen auf der Tatsache, dass keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich des BF vorgelegt wurden, welche einen anderen Schluss zuließen und zum anderen gab der BF selbst an, gesund zu sein (AS 115)

2.8. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

2.9. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:

2.9.1. Mit dem Vorbringen des staatenlosen Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung in Syrien vermochte dieser eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun, zumal sein früherer gewöhnlicher Aufenthaltsort Saudi-Arabien war (s. Pkt. 3.5.2.). In Bezug auf Saudi-Arabien hat der BF jedoch keine Fluchtgründe geltend gemacht:

Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des Beschwerdeführers beruht auf der Behauptung, dass der BF in Syrien nichts mehr habe, weil seine Familie in der Türkei lebe. Seine Familie sei palästinensischer Herkunft und sei sein Volk in Syrien unerwünscht. Aufgrund seines langen Aufenthalts im Ausland gelte der BF in Syrien als Vaterlandsverräter und Spion. Saudi-Arabien habe der BF im Jahr 2018 nach eigenen Angaben verlassen müssen, weil sein Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF darüber hinaus vor, kein Land zu haben, welches ihn schütze. Er habe aufgrund seines Jobverlusts 2018 in Saudi-Arabien ebenfalls nicht mehr bleiben können. Nach Syrien habe er nicht können, weil dort sein Leben in Gefahr sei und gäbe es für „seine“ (Anm.: Palästinenser) keinen Schutz von UNRWA. Der BF habe in Saudi-Arabien gelebt und habe das Land nicht verlassen wollen. Er habe sich ein Land aussuchen müssen, in welchem er und seine Familie Schutz erhalte. Im Rahmen der Stellungnahme vom 24.05.2022 brachte der BF ergänzend zum bis bisherigen Fluchtvorbringen vor, dass sein Bruder als Krankenhausmanager in einem syrischen Hospital in XXXX gearbeitet habe, wo auch verwundete Rebellen versorgt worden wären. Dieser sei deshalb im Herkunftsstaat von syrischen Behörden verfolgt worden, sei 2015 geflohen und habe in Schweden den Asylstatus erhalten. Der BF befürchte in Syrien wegen der seinerzeitigen Bedrohung seines Bruders dort eine Verfolgung aus Sippenhaft, da ihm aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Bruder eine politisch oppositionelle Haltung unterstellt werde.

2.9.2. Anzumerken bleibt, dass der BF in Bezug auf Saudi-Arabien, seinen früher gewöhnlichen Aufenthalt, keinerlei Fluchtgründe vorgebracht hat. Der BF gab selbst an, Saudi-Arabien nur verlassen zu haben, weil er seinen Job verloren und seine Aufenthaltsberechtigung aus diesem Grund verloren habe.

2.9.3. Zum Schutz durch UNRWA:

Zutreffenderweise ist der BF seit seiner Geburt bei UNRWA Syrien registriert, entsprechende Bestätigungen wurden beschwerdeseitig vorgelegt.

Darüber hinaus ist jedoch auszuführen, dass der BF Syrien spätestens im Jahr 2004 freiwillig verlassen hat bzw. er ebendort gar nie gelebt hat (s. Pkt. 2.5.), weshalb der Wegzug des BF aber gerade nicht durch „nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets (Anm.: Syrien) gezwungen und somit daran gehindert hätten, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“. Sohin hat der BF den Schutz von UNRWA Syrien spätestens im Jahr 2004, d.h. vor 18 Jahren, durch seinen Wegzug freiwillig aufgegeben bzw. aufgrund seines Aufwachsens in Saudi-Arabien gar nie in Anspruch genommen, zumal er sich zuletzt im Jahr 2011 für etwa 2 Wochen zu Besuch lediglich aufgrund der Hochzeit seines Bruders, in Syrien befand. Keinesfalls wurde der BF jedoch zur Aufgabe des Schutzes durch UNRWA in Syrien gezwungen. Saudi-Arabien hingegen ist kein Einsatzgebiet der UNRWA. Der Wegzug des BF aus dem UNRWA Gebiet in Syrien erfolgte daher freiwillig.

2.9.4. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite gemachten Angaben nicht dazu geeignet eine asylrelevante Verfolgung des staatenlosen BF in seinem früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort, nämlich Saudi-Arabien, hinreichend zu substantiieren oder glaubhaft zu machen bzw. zu substantiieren, dass der BF in casu den "ipso facto"-Schutz durch die Status-RL 2011/95/EU genießt, obwohl dieser einen möglichen Schutz des BF durch die UNRWA bereits vor mindestens 18 Jahren freiwillig und ohne äußeren Druck durch seine Ausreise nach Saudi Arabien aufgegeben hatte.

2.10. Zu den Länderfeststellungen:

Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Syrien stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2022, Version 6.

Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage ebendort zu machen und stellen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich entgegen der beschwerdeseitig vorgebrachten Bedenken, kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.11. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).

3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.

3.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis zwar im Recht, doch ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zur Annahme gelangt, Syrien sei der „Herkunftsstaat“ des BF. Diesbezügliche Ausführungen lässt sie im angefochtenen Bescheid überdies auch vermissen.

Der BF ist staatenloser Palästinenser. Herkunftsstaat nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit jemand besitzt. Bei Staatenlosen ist der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes heranzuziehen.

"Sollte die Prüfung der Asylbehörde ergeben, dass der Asylwerber tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitzt und somit staatenlos ist, so wäre zu klären, in welchem Staat er am Beginn seiner Flucht den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 1 Z 4 letzter Halbsatz AsylG 1997 hatte. Diese gesetzliche Definition erfolgte in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv. ("...oder wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 158, und ihm folgend das E 22. 10. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1]" (VwGH vom 20. Februar 2009, Zl. 2007/19/0535). Ist von der Staatenlosigkeit des Asylwerbers auszugehen, so kommt es für die Refoulementprüfung auf den Staat des "früheren gewöhnlichen Aufenthalts" des Asylwerbers an; das ist jener Staat, in dem er sich zu Beginn der Flucht aufgehalten hat. Bei ungeklärtem Herkunftsstaat ist die Frage der Zulässigkeit des Refoulements nur auf den behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen (VwGH vom 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502).

Vor dem Hintergrund der Judikatur war der frühere gewöhnliche Aufenthalt des BF iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG in Saudi-Arabien, wo der BF geboren ist und von zumindest 2004 bis 2018 gelebt und gearbeitet hat. Nach den Angaben des BF hat er das Land lediglich verlassen, weil sein Aufenthaltstitel aufgrund seines Jobverlusts nicht mehr verlängert worden sei. Der BF hat, wie beweiswürdigend bereits dargelegt, keine asylrelevante Gefährdungslage in Bezug auf Saudi-Arabien vorgebracht.

3.5.3. Der BF ist seit seiner Geburt bei UNRWA Syrien registriert.

UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber (VfSlg. 19.777/2013; VfGH 24.9.2018, E 761/2018 ua. mwN; zuletzt VfGH am 16.06.2022, E 761/2022-16):

Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist mit der Vorlage einer UNRWA Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012 [GK], Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art 12 Abs 1 lit a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vgl auch EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert 13 14 E 761/2022-16 14.06.2022 7 von 9 hat (EuGH 3.3.2022, Rs. C-349/20, NB und AB, Rz 57). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.1.2021, Rs. C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rz 67).

Die erste Voraussetzung erfüllt der BF insofern, als er eine Bestätigung von UNRWA Syrien vorgelegt hat, wonach er ebendort registriert ist. Die zweite Voraussetzung erfordert nach der Rechtsprechung eine Prüfung dahingehend, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets gezwungen und somit daran gehindert hätten, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation liegt dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt hat der BF zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Saudi-Arabien gehabt, wo UNRWA über kein Einsatzgebiet verfügt. Im Übrigen war der BF, nicht gezwungen, zuvor Syrien aus Gründen zu verlassen, die nicht von ihm zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig waren. Der BF ist spätestens im Jahr 2004 freiwillig aus dem Herkunftsstaat ausgereist bzw. befindet sich gar seit seiner Geburt in Saudi-Arabien. Ein „ipso facto“ Schutz des BF liegt daher in casu nicht vor.

3.5.4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des Beschwerdeführers, in Saudi-Arabien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

3.5.5. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

3.5.6. Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan hat der BF kein asylrelevantes Vorbringen in Bezug auf das Land seines früher gewöhnlichen Aufenthalts Saudi-Arabien vorgebracht und genießt der BF aufgrund seiner freiwilligen Ausreise aus Syrien auch keinen „ipso facto“ Schutz aufgrund seiner Registrierung bei UNRWA Syrien, zumal seine Ausreise aus Syrien, spätestens im Jahr 2004, jedenfalls freiwillig und ohne äußere Zwänge erfolgte.

3.5.7. Da der Beschwerdeführer sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf Saudi-Arabien glaubhaft gemacht bzw. überhaupt vorgebracht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß § 28 Abs. 2 iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

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