BVwG W246 2280511-1

BVwGW246 2280511-114.11.2023

AVG §58
B-GlBG §18a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2280511.1.00

 

Spruch:

 

 

W246 2280511-1/5E

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Ulrike PÖCHINGER, gegen den „Bescheid“ der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 08.08.2023, Zl. S91224/5-KonkrPersAd/2023(1), den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.06.2022 wurde die Stelle des „Abteilungsleiters und Referatsleiters im Heeresgeschichtlichen Museum“ (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe A1 / 5 bzw. v1 / 4) im Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Nr. 42/2022) zur Besetzung ausgeschrieben, woraufhin sich der Beschwerdeführer und insgesamt sieben weitere Bewerber / Bewerberinnen bewarben.

2. Die für diese Ausschreibung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AusG eingerichtete Begutachtungskommission kam in ihren Gutachten vom jeweils 03.11.2022 zum Ergebnis, dass von den vier grundsätzlich als geeignet eingestuften Bewerbern / Bewerberinnen der Beschwerdeführer „in geringerem Ausmaß“ und die übrigen drei Bewerber / Bewerberinnen jeweils „in höchstem Ausmaß“ für die gegenständliche Stelle geeignet seien. In der Folge wurde einer / eine dieser drei Bewerber / Bewerberinnen ( XXXX [in der Folge: die Mitbewerberin]) auf die gegenständliche Stelle bestellt.

3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2023, eingelangt am 05.01.2023, bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die „Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes“. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er im o.a. Besetzungsverfahren aufgrund seiner Weltanschauung und seines Geschlechts beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sei.

4. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt nach Durchführung eines Verfahrens (Stellungnahme der Behörde vom 13.03.2023; Sitzung vom 27.04.2023) in ihrem Gutachten vom 12.06.2023 fest, dass die Bestellung der Mitbewerberin auf die gegenständliche Stelle keine Diskriminierung des Beschwerdeführers beim beruflichen Aufstieg aufgrund des Geschlechts und der Weltanschauung darstelle (§ 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG).

5. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin gemäß § 18a B-GlBG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

6. Mit Schreiben vom 08.08.2023 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.06.2023 mit, dass im vorliegenden Besetzungsverfahren keine Diskriminierung seiner Person aufgrund des Geschlechts oder der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg erfolgt sei, weshalb kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bestehe.

7. Gegen dieses Schreiben vom 08.08.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.

Darin führte er zum Vorliegen des Beschwerdegegenstands (Bescheids) aus, auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid könne (nur) dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergeben würde, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt habe, sondern dass sie auch normativ (also rechtsgestaltend oder rechtsfestsetzend) über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden habe. Gerade dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers hier der Fall. Die gegenständliche Erledigung verweise auf das durchgeführte Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission und das darin erstattete Gutachten vom 12.06.2023, wobei dieses Gutachten als nachvollziehbar, schlüssig und objektiv bewertet sowie in seinen wesentlichsten Aussagen zusammengefasst werde. Weiters beziehe sich diese Erledigung auf die aus Sicht der Behörde rechtlich relevante Gesetzesstelle des § 4 Z 5 B-GlBG, wonach keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Geschlechts oder der Weltanschauung vorliegen würde. Im letzten Satz auf der zweiten Seite der Erledigung werde der Antrag des Beschwerdeführers insofern negativ erledigt, als „Angesichts der objektiven Feststellungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Offenkundigkeit des vorliegenden Sachverhalts […] schadenersatzrechtliche Ansprüche jeglicher Grundlage […]“ entbehren würden. Der vorliegenden Erledigung könne daher zweifelsfrei ein normativer Inhalt dahingehend zuerkannt werden, dass dem Beschwerdeführer damit der Ersatz des laufenden Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a leg.cit. nicht gewährt werde. Bei der vorliegenden Erledigung handle es sich somit um einen Bescheid iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, womit ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliege und die Beschwerde zulässig sei.

8. Diese Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 31.10.2023 vorgelegt. Darin führte die Behörde u.a. aus, dass ihr Schreiben vom 08.08.2023 zwar einige wesentliche Merkmale eines Bescheides aufweisen möge, es jedoch als formloses Schreiben mit Informationscharakter für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gedacht gewesen sei. Aus Sicht der Behörde liege daher kein Bescheid vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob aufgrund der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung bei der Besetzung der Stelle des „Abteilungsleiters und Referatsleiters im Heeresgeschichtlichen Museum“ mit Schreiben vom 18.07.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin bei der Behörde einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2023 daraufhin Folgendes mit:

„[…] Besetzung der ausgeschriebenen Funktion Abteilungs- und Referatsleiter im Heeresgeschichtlichen Museum –

Antrag auf Ersatz- und Entschädigungsansprüche im Sinne des § 18a Abs 1 B-GlBG

Mitteilung

Sehr geehrte Frau RA Mag.a PÖCHINGER!

Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 beantragten Sie namens Ihres Mandanten den Ersatz des laufenden Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der pauschalen Höhe von € 5.000 gemäß § 18a Abs 1 B-GlBG infolge Diskriminierung seiner Person aufgrund des Geschlechts und der Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 B-GlBG bzw. § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG im Zuge der Besetzung der Planstelle des Abteilungs- und Referatsleiters des Heeresgeschichtlichen Museums.

Bezugnehmend auf das Begehren darf auf das Gutachten des Senats I der Gleichbehandlungskommission des Bundes vom 12. Juni 2023 verwiesen werden, in dem im Zusammenhang mit dem Nachbesetzungsverfahren für den Arbeitsplatz ‚Abteilungsleiter und Referatsleiter des Heeresgeschichtlichen Museums (HGM)‘ eindeutig festgestellt wurde, dass bei der Bestellung der Mitbewerberin und der Nichtberücksichtigung Ihres Mandanten keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 4 Z 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 idgF. bzw. § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG vorliegt.

In ihrem Gutachten kam die Bundes-Gleichbehandlungskommission nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass das Gleichbehandlungsgebot im zugrundeliegenden Fall nicht verletzt wurde und daher mangels Vorliegens einer Diskriminierung im Sinne des B-GlBG der Bund nicht zum Ersatz des Vermögensschadens oder sonstiger geldwerter Entschädigungen im Sinne des § 18a Abs 1 B-GlBG verpflichtet ist. Angesichts der objektiven Feststellungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Offenkundigkeit des vorliegenden Sachverhalts entbehren schadenersatzrechtliche Ansprüche jeglicher Grundlage.

Mit freundlichen Grüßen

Wien, am 08.08.2023

Für die Bundesministerin:

[…]“

Gegen dieses Schreiben vom 08.08.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung [Nr. 42/2022], den Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, das Schreiben der Behörde vom 08.08.2023 sowie die dagegen erhobene Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit .), dann die Begründung (§ 60 leg.cit .) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit .) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58 AVG, Rz 2 und 3).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist –, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096, mit weiteren Hinweisen).

3.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides. Das in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 08.08.2023 stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen keinen Bescheid dar:

Eingangs ist im Hinblick auf die von § 58 Abs. 1 AVG geforderten Voraussetzungen für die Form von Bescheiden darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Behörde vom 08.08.2023 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dazu ist in Übereinstimmung mit den auf S. 7 der Beschwerde getroffenen Ausführungen jedoch festzuhalten, dass ein solches Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen des Bescheidcharakters einer Erledigung dann unerheblich sein kann, wenn die – im Schreiben vom 08.08.2023 vorliegenden – Voraussetzungen der Bezeichnung der Behörde, des Spruchs und der Unterschrift bzw. Beglaubigung gegeben sind (s. zur nicht zwingend notwendigen sprachlichen Trennung von Spruch und Begründung eines Bescheides oben unter Pkt. II.3.1.). Weiters ist im Hinblick auf die von der Behörde im Schreiben vom 31.10.2023 getätigten Angaben (vgl. dazu oben unter Pkt. I.8.) auszuführen, dass für die Beurteilung des Bescheidwillens nach der o.a. Judikatur lediglich objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Absicht der Behörde nicht ankommt.

Entgegen den Ausführungen auf S. 8 der Beschwerde ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, dass die Behörde im Schreiben vom 08.08.2023 einen normativen Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung getätigt hat und somit dieses – durch diesen Antrag eingeleitete – Verwaltungsverfahren erledigt hat. Mit dem bloßen Hinweis auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.06.2023 (s. S. 1 des Schreibens) sowie der Wiedergabe der Rechtsansicht des Nichtvorliegens einer Diskriminierung iSd B-GlBG und des damit in Verbindung stehenden Nichtbestehens eines Anspruchs (S. 2 des Schreibens) ist keine abschließende Erledigung dieses Verwaltungsverfahrens in Bescheidform einhergegangen, was sich auch aus der Bezeichnung („Mitteilung“), der Anrede („Sehr geehrte Frau RA Mag.a PÖCHINGER“) und der abschließenden Formulierung („Mit freundlichen Grüßen“) des Schreibens ableiten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach diese Elemente bei der Beurteilung der Bescheidqualität einer Erledigung zu berücksichtigen sind).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt dem Schreiben der Behörde nach objektiven Gesichtspunkten somit keine Bescheidqualität zu, womit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt und die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2023 erhobene Antrag (auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) ist daher nach wie vor bei der Behörde anhängig, worüber eine in Form eines Bescheides zu erfolgende Entscheidung zu ergehen hat (s. § 20 Abs. 3 B-GlBG).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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