Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist emeritierter Universitätsprofessor.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom 8. Juni 1978 wurde der Beschwerdeführer zum Leiter der Technischen Versuchs- und Forschungsanstalt der Technischen Universität Wien bestellt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass als Entschädigung für die Übernahme dieser Funktion die bisher für den Leiter dieser Anstalt gegolten habenden Entlohnungsregelungen von 10 % der Bruttoeinnahmen (abzüglich der Barauslagen) weiterhin aufrecht blieben.
Für Zeiträume ab 1. Jänner 1999 wurden an den Beschwerdeführer keine Entgelte mehr zur Auszahlung gebracht.
Am 5. Dezember 2003 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde folgenden Antrag:
"Der Antragsteller wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 8.6.1978 ... zum Leiter der Technischen Versuchs- und Forschungsanstalt der Technischen Universität Wien bestellt. Er übte diese Tätigkeit bis zum 30.11.1999 aus und erhielt gemäß obigem Bescheid eine Abgeltung in Höhe von 10 % der Bruttoeinnahmen abzüglich der Barauslagen.
Der Antragsteller beantragt daher die bescheidmäßige Festsetzung des Entgeltes für den Zeitraum 1.1.1999 bis 30.11.1999."
Am 5. Februar 2004 erging an den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nachstehende Erledigung:
"Bezugnehmend auf den Antrag vom 5. Dezember 2003 teilt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit, dass dieser Antrag auf Festsetzung des Entgeltes für den em. Univ.- Prof. V als Leiter der TVFA für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 30. November 1999 zurückgewiesen wird.
Beim vorliegenden Auszahlungsbegehren handelt es sich um keinen im öffentlichen Besoldungsrecht der Bundesbeamten fundierten Anspruch. Bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bestellung zum Leiter der TVFA mit Dekret der damaligen Bundesministerin Dr. Hertha Firnberg vom 8. Juni 1978, Zl. 70696/1- 13/78, war das Entgelt aus den eigenen Einnahmen der TVFA in der eigenen Gebarung zu bestreiten. Der Entgeltsanspruch war daher bereits damals zivilrechtlicher Natur.
Mit Anfang des Jahres 1988 wurde die Novelle 1987 zum UOG 1975 für die TVFA wirksam, wonach die erwirtschafteten eigenen Einnahmen der TVFA in die Drittmittelgebarung der nunmehr teilrechtsfähigen besonderen Universitätseinrichtung TVFA übergeleitet wurden aus denen bis inklusive Dezember 1998 die Entgeltzahlungen erfolgten.
Überdies entbehrt das Begehren jeglicher inhaltlicher Grundlage, da durch das Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 1993 (UOG 1993) an der Technischen Universität Wien mit 1. Jänner 1999 die Technische Versuchs- und Forschungsanstalt als besondere Universitätseinrichtung zu existieren aufgehört hat und übergeleitet wurde in ein Institut gemäß den Regelungen des Universitäts-Organisationsgesetzes 1993. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben für Universitätsinstitute gemäß UOG 1993 waren die Leiter auch nicht für eine unbegrenzte Dauer vom Bundesministerium zu bestellen, sondern waren aus den Universitätslehrern mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund standen, zu wählen. Auch an der Technischen Versuchs- und Forschungsanstalt wurde nach Inkrafttreten des UOG 1993 eine Wahl zum Institutsvorstand durchgeführt, da der TVFA mehrere Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Technischen Universität Wien zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund standen, zugeordnet waren. Die Leiterbestellung auf Grund eines Rechtsaktes des Bundesministeriums aus 1978 sowie festgesetzte Vergütungen für die Leitertätigkeit, die unter Bezugnahme auf das Universitäts-Organisationsgesetz aus 1975 unbegrenzt ausgesprochen worden waren, verloren an der Technischen Universität Wien mit Ablauf des 31. Dezember 1998 ihre Wirksamkeit. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Ansprüche als verjährt anzusehen sind, sowohl nach den zivilrechtlichen als auch nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Wien, 5. Februar 2004
Für die Bundesministerin:
Dr. N"
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf bescheidmäßige Festsetzung "seiner Bezüge" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtene Erledigung aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie primär die Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0119, mwN).
Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa den zitierten hg. Beschluss vom 19. September 2003).
Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, was insbesondere für den Gebrauch der Wendung "... teilt Ihnen mit ..." gilt. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2004/12/0035, mwN).
Mangelt es nun der Erledigung vom 5. Februar 2004 schon an der Bezeichnung als Bescheid und der für einen Bescheid gebotenen Gliederung, so spricht überdies auch die Wortwahl, wonach eine Mitteilung an den Beschwerdeführer ergehe, gegen die Annahme, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2003 in normativer Weise erledigen wollte (vgl. hiezu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004 sowie den hg. Beschluss vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0117).
Da der Beschwerde somit kein nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu Grunde liegt, war sie in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Für das fortgesetzte Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2003 ist noch Folgendes festzuhalten:
Die belangte Behörde wird den Beschwerdeführer zunächst anzuhalten haben, seinen Antrag insoweit zu präzisieren, als er darlegen möge, ob damit die Feststellung der Gebührlichkeit von Ansprüchen aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (in Frage käme in diesem Zusammenhang allenfalls eine - im Ernennungsbescheid der Höhe nach näher festgelegte - Vergütung für Nebentätigkeit nach § 25 GehG) und/oder von solchen aus anderen, nicht dienstrechtlichen öffentlich-rechtlichen Titeln begehrt wird (letzteres wäre dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag darauf stützen wollte, dass die ihm im Betrauungsbescheid zuerkannte Vergütung keine Nebentätigkeitsvergütung im Sinne der eben zitierten Bestimmung sei).
Je nach dem Rechtsgrund der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung richtet/n sich die "Sache" bzw. die "Sachen", in deren Rahmen die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2003 zu erfolgen haben wird. Insbesondere hängt auch die Frage der Behördenzuständigkeit davon ab, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus anderen öffentlich-rechtlichen Rechtstiteln ableitet.
Hingewiesen wird weiters darauf, dass eine bescheidförmige Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auch dann unzulässig wäre, wenn für dessen Behandlung keine Zuständigkeit der belangten Behörde bestünde; diesfalls wäre letztere in Anwendung des § 6 AVG gehalten, den Antrag an die zu seiner Behandlung zuständige(n) Behörde(n) gemäß § 6 AVG weiterzuleiten (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131).
Zur Kostenentscheidung ist Folgendes auszuführen:
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst einräumt, ist die angefochtene Erledigung durchaus geeignet, zu Missverständnissen betreffend ihre Bescheidqualität Anlass zu bieten. Insbesondere fehlt es an der einer obersten Administrativbehörde wohl zusinnbaren Klarstellung, dass mit der angefochtenen Erledigung lediglich die Bekanntgabe der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Antrag sei unzulässig, beabsichtigt war. Im Hinblick auf diese Missverständlichkeit, welche nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers lag, konnte diesem nicht das Risiko zugemutet werden, die angefochtene Erledigung, deren Bescheidcharakter auf Grund der aufgezeigten Missverständlichkeit zweifelhaft war, unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. In einem solchen Fall kann die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 VwGG verstanden werden. Da es auch nicht zu einer Aufhebung der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (vgl. hiezu auch den zum Fall einer fehlenden Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung infolge einer zur Unleserlichkeit verkümmerten Unterschrift ergangenen hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, sowie zum Fall eines mangels gehöriger Genehmigung "nichtigen" Bescheides den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264).
Wien, am 7. September 2005
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