Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
SHG Krnt 1996 §13 Abs4;
SozialhilfeLeistungsV Krnt 1995 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
SHG Krnt 1996 §13 Abs4;
SozialhilfeLeistungsV Krnt 1995 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit der angefochtenen Erledigung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - K-SHG, LGBl. Nr. 30, i. V.m. § 2 Abs. 1 und 2 Sozialhilfe-Leistungsverordnung 1998, LGBl. Nr. 132/1997, ein Taschengeld in der Höhe von monatlich S 460,-- gewährt. In der Begründung dieser Erledigung bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer ein Taschengeld nach dem K-SHG in Höhe von monatlich S 1.029,-- (12 x jährlich) zustehe. Von diesem Betrag sei jedoch ein dem Beschwerdeführer gewährtes Taschengeld nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz - K-PGG, LGBl. Nr. 76/1993, in Höhe von monatlich S 569,-- (12 x jährlich) abzuziehen. Daraus ergebe sich ein Taschengeld nach dem K-SHG in Höhe von monatlich S 460,--.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer weist unter dem Titel "formale Mängel des Bescheides" (u.a.) darauf hin, dass sich aus dem "Bescheid" nicht ergebe, wer ihn als hiezu befugte Person erlassen habe, wobei dies auch aus der bloßen handschriftlichen Unterschrift nicht ersichtlich sei.
Nach § 18 Abs. 4 AVG - in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 - müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982 noch insofern verdeutlicht wurde, als seither gefordert wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muss in anderer leserlicher Form der Name des Genehmigenden der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also scheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. den Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0029, u.v.a.).
Im Beschwerdefall ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, die angefochtene Erledigung im vorher dargestellten Sinn nicht ordnungsgemäß gefertigt, weil die Unterschrift selbst unleserlich ist und der Name des Unterfertigenden auch sonst nicht leserlich beigefügt wurde.
Da der angefochtenen Erledigung also kein Bescheidcharakter zukommt, mangelt es an einer Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde musste daher aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden.
Für ein fortzusetzendes Verfahren hält der Verwaltungsgerichtshof es für zweckmäßig, im Grunde des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisse vom 21. September 1999, Zlen. 97/08/0144 bis 0149, zu verweisen, wonach das Pflegegeld-Taschengeld nicht als anrechenbares Einkommen gelte und bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe-Taschengeld nach § 13 Abs. 4 K-SHG außer Betracht bleiben müsse (vgl. auch die Ausführungen, wonach dem § 2 Abs. 1 Sozialhilfeleistungsverordnung, LGBl. Nr. 105/1995, kein anderer Einkommensbegriff als jener des Gesetzes zugrunde gelegt werden könne).
Ein Kostenzuspruch hatte aus folgenden Gründen nicht stattzufinden:
Bei der "Zuständigkeit" geht es - auf allen Ebenen der Rechtsordnung - um die Frage, welches Organ zur Vornahme eines bestimmten Rechtsaktes berufen (ermächtigt) ist (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 80). Bei einem - engeren - Begriffsverständnis geht es darum, welches von mehreren Organen zur Behandlung einer Rechtssache berufen ist, und zwar in dem Sinn, dass die Verneinung der Zuständigkeit des einen Organs als gedankliche Prämisse stets die Bejahung der (potentiellen) Zuständigkeit eines anderen Organs bedeutet (vgl. Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S. 90).
Werden Erzeugungsregeln für die individuelle Norm des Bescheides bei einem als Bescheid intendierten Akt (vgl. Winkler, Die absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten, 19 ff) derart verletzt, dass dieser Fehler keine Deckung im Fehlerkalkül der Rechtsordnung finden kann, so ist er als "nichtig" ("absolut nichtig" und nicht bloß vernichtbar) anzusehen. Er fällt nicht nur aus dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem heraus (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 160, und die dort zitierte Literatur), sondern aus dem staatlichen Rechtsschutzsystem überhaupt, und zwar in dem Sinne, dass auch kein anderes staatliches Organ ein Feststellungsmonopol hätte, die bekämpfte Enunziation sei ein (absolut) "nichtiger Bescheid", also kein Bescheid im Sinne der Determinanten des Bescheidbegriffes.
Wenn daher das Vorliegen eines Bescheides Voraussetzung für die Ermächtigung des Verwaltungsgerichtshofes ist, in einer Beschwerdesache eine Sachentscheidung zu treffen, so fehlt es bei einem (absolut) "nichtigen Bescheid" an dieser Prozessvoraussetzung. Eine gegen einen (absolut) "nichtigen Bescheid" erhobene Beschwerde ist mangels Prozessvoraussetzung zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung erfolgt nicht wegen einer Unzuständigkeit in einem - dem oben Gesagten folgend - engeren Sinn, wonach ein anderes Organ zur Rechtskontrolle zuständig wäre. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Beschluss vom 30. Juni 1960, Slg. Nr. 5336/A, die Beschwerde gegen einen absolut nichtigen Bescheid nicht unter Zitierung des Unzuständigkeitstatbestandes des § 34 VwGG, sondern unter Hinweis auf Art. 130 und 131 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. In die gleiche Richtung scheint es zu gehen, wenn Oberndorfer (aaO, 160) unter Hinweis auf den vorgenannten hg. Beschluss ausführt, es bleibe dem Verwaltungsgerichtshof "nur der Ausweg, die Beschwerde gegen einen nichtigen Bescheid mangels eines geeigneten Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen".
§ 51 VwGG sieht nun in Fällen, in denen die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, vor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten so behandelt wird, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, dass diese Kostenregelung bei einer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - im dargestellten engeren Sinn - unsachlich wäre.
Anderes gilt jedoch für den Fall einer Beschwerde gegen einen "nichtigen Bescheid": Ein Beschluss auf Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen "nichtigen Bescheid" steht (jedenfalls in vielen Fällen ) in einem anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, aber auch im öffentlichen Interesse; es wird nämlich sowohl für die Behörde als auch für den Einzelnen damit festgestellt, dass kein verhaltensbestimmender, individueller Rechtssatz gegeben ist (vgl. Winkler, Der Bescheid, 137). Wenn auch nicht in allen, so doch in vielen Fällen ist die Beschwerdeführung (aus der Sicht des Beschwerdeführers) gegen einen möglicherweise "nichtigen Bescheid" und der damit im Zusammenhang stehenden Erforderlichkeit der Klarstellung auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Es findet sich für den Verwaltungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung, warum bei einer über das Fehlerkalkül der Rechtsordnung hinausgehenden, von der Behörde zu vertretenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführer (nach Einleitung des Vorverfahrens und Stellung eines Kostenersatzbegehrens durch die belangte Behörde, allenfalls auch der mitbeteiligten Partei) wie eine unterlegene Partei jedenfalls aufwandersatzpflichtig sein soll. Das steht in einem Spannungsverhältnis zur sonstigen Kostenregelung, die hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde darauf abstellt, dass eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und damit zu einem Kostenzuspruch für den Beschwerdeführer zu führen hat. Dieses Spannungsverhältnis besteht in jenen Fällen von Mängeln bei der Erlassung eines als Bescheid intendierten Verwaltungsaktes, die nach der Rechtsprechung dessen absolute Nichtigkeit zur Folge haben, ohne dass die Voraussetzung der Evidenz des jeweiligen (als schwer gewerteten) Mangels erfüllt wäre. Zumindest für das Kostenersatzrecht ist nicht ohne Bedeutung, dass Mängel, die nach der Rechtsprechung zur absoluten Nichtigkeit führen, je nach der konkreten Fallgestaltung mangels Schwere oder Evidenz auch als Zuständigkeits- oder Verfahrensfehler, die zur Anfechtbarkeit führen, begriffen werden können. Gerade für den vorliegenden Fall eines Mangels bei der Unterschriftsleistung des Genehmigenden wird dies - Anfechtbarkeit und nicht absolute Nichtigkeit des intendierten Aktes - im Schrifttum unter Hinweis auf die gesonderte Wertung dieses Erfordernisses durch den Gesetzgeber der AVG-Novelle 1990 vertreten (vgl. Raschauer, Unterschrift, Organwalterkompetenz und absolute Nichtigkeit, Koja-FS 589, 595, 599, unter Bezugnahme auf VfSlg. 11.590/1987). Dem anzustrebenden Rechtsschutzziel, Rechtsklarheit zu schaffen, würde diesfalls durch eine Aufhebung und nicht durch eine Zurückweisung entsprochen werden. In allen Fällen, in denen das Nichtvorliegen wesentlicher Bescheidmerkmale nicht evident ist und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen gegen ihn wenden könnte, ist aus der Rechtsprechung zur absoluten Nichtigkeit von Verwaltungsakten wenigstens im Kostenrecht die Konsequenz zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen nicht mit dem Kostenrisiko belastet wird. Es ist nämlich in diesen Fällen, in denen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (dieser Begriff findet sich nunmehr im § 58 Abs. 2 VwGG) nicht verneint werden kann und dieser in der Begründung der "zurückweisenden" Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes attestiert erhält, dass die in ihrer Normativität zweifelhafte Erledigung ihn letzten Endes nur deswegen nicht "betrifft", weil die Behörde sie mit einem so schweren Mangel belastet hat, dass nicht Anfechtbarkeit, sondern Nichtzustandekommen des Bescheides die Folge ist, nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer in einem solchen Beschwerdeverfahren aufwandersatzpflichtig sein soll.
Im Sinne des zuletzt Gesagten gewinnt daher an Bedeutung, dass nunmehr nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Daraus lässt sich ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das (selbst nur ursprünglich gegebene) Bestehen eines Rechtsschutzinteresses kostenrechtlich relevant sein soll.
Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die zur Unleserlichkeit verkümmerte Unterschrift des sonst namentlich nicht genannten Genehmigenden der verwaltungsbehördlichen Erledigung) weder in der Sphäre des Beschwerdeführers ereignet noch kann diesem das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (wegen Unleserlichkeit der Unterschrift) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Dies erscheint dem Verwaltungsgerichtshof bei der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen auch als sachgerecht.
Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 26. Jänner 2000
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