1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 4
Auf Grund des Geschlechtes ‑ insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat ‑ darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
- 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
- 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- 4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
- 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
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