BVwG W244 2239887-1

BVwGW244 2239887-129.6.2022

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W244.2239887.1.00

 

Spruch:

W244 2239887-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion für Tirol vom 05.01.2021, Zl. PAD/20/2041606/001/AA, betreffend besondere Hilfeleistungen nach §§ 23a und 23b GehG zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß §§ 23a und 23b GehG wird Ihrem Antrag vom 03.11.2020 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung für die Erwerbsminderung, Heilungskosten und Schmerzensgeld anlässlich des Dienstunfalls vom 25.05.2018 stattgegeben und Ihnen werden Heilungskosten iHv 4.781,08 EUR und Einkommensentgang iHv EUR 4.953,60 sowie Schmerzengeld iHv EUR 19.550,00 zzgl. 4% Zinsen jährlich aus EUR 13.480,08 ab 19.04.2021 und aus EUR 12.800,00 ab 20.10.2021 zuerkannt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer aus Anlass eines am 25.05.2018 erlittenen Dienstunfalls eine besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff. Gehaltsgesetz 1956 (GehG), bestehend aus Heilbedarf iHv 4.781,08 EUR, Verdienstentgang iHv 4.953,60 EUR und Schmerzengeld nach Feststellung der Schmerzperioden. Der Beschwerdeführer sei vom 25.05.2018 bis zum 31.10.2018 dienstunfähig gewesen. Er habe aufgrund des Dienstunfalls erheblich und über einen langen Zeitraum an Schmerzen gelitten und sei erst im späten Frühjahr 2020 wieder für den Außendienst tauglich gewesen. Die Verletzung sei physikalisch therapiert und operativ versorgt worden, dennoch habe es auch nach der Operation Beschwerden gegeben. Dauer- und Spätfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden. Vielzählige Arztbesuche und Behandlungen seien erforderlich gewesen. Durch die Heilbehandlungen und Arztbesuche seien ihm erhebliche Kosten entstanden, die er in beigefügten Unterlagen aufgelistet habe. Dabei habe er die Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und seiner privaten Unfallversicherung in Abzug gebracht habe. Der geschilderte Vorfall sei strafrechtlich nicht verfolgt worden. Da der Täter unbekannten Aufenthalts sei und mindestens zwei Namen führe, könnten die Ansprüche des Beschwerdeführers auch nicht zivilrechtlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich würde der Täter jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes (OGH) haften.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2020 abgewiesen. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Dienstunfall auf das Alleinverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Es sei zwar richtig, dass gemäß dem zur Zl. 1 Ob 97/15v protokollierten Erkenntnis des OGH vom 18.06.2015 ein verfolgter Verdächtiger für "Verfolgungsschäden" hafte, auch wenn er den Schaden nicht unmittelbar herbeigeführt habe, dies jedoch nur dann, wenn er durch das Fluchtverhalten eine für die verfolgenden Beamten gesteigerte vermeidbare Gefahrenlage geschaffen habe, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe. Die Schaffung einer solchen Lage sei im gegenständlichen Fall zu verneinen, weshalb auch kein Haftungsanspruch entstanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob ein zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich geltend gemacht wurde, und bejahendenfalls eine entsprechende Erledigung des Zivilgerichts vorzulegen, um zu belegen, dass eine gerichtliche Entscheidung iSd § 23b Abs. 4 GehG unzulässig war oder nicht erfolgen konnte.

Mit Schreiben vom 30.03.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Bezirksgericht XXXX (BG XXXX ) ihm mit Schreiben vom 30.3.2021 mitgeteilt habe, dass ein Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich des Flüchtenden geführt werde. Der Gerichtskommissär habe nach der Todesfallaufnahme den Verlassenschaftsakt dem BG XXXX mit dem Ersuchen um Ablage des Aktes wegen Unterbleiben der Abhandlung mangels Masse vorgelegt. Das Verfahren sei am 18.2.2021 gemäß § 153 AußStrG mangels Vermögens in Österreich beendet worden. Es sei vormals kein zivilgerichtliches Verfahren geführt worden. Dem Schreiben beigefügt war die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem BG XXXX .

Mit Schreiben vom 20.04.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er zwischenzeitlich zivilgerichtliche Klage beim BG XXXX gegen die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Flüchtenden eingebracht habe. Es sei zugleich mit Klagseinbringung die Bestellung eines Kurators beantragt worden.

Mit Schreiben vom 02.02.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass der verstorbene Flüchtende mit Urteil des BG XXXX vom 03.12.2021, 26 C 236/21i, zwischenzeitlich rechtkräftig und vollstreckbar zur Zahlung von EUR 29.280,08 zzgl. 4% Zinsen p.a. aus EUR 13.480,08 ab 19.04.2021 und aus EUR 12.800,00 ab 20.10.2021 verurteilt worden sei. Der zuerkannte Hauptsachenbetrag setze sich aus € 4.481,08 an Behandlungskosten und EUR 4.953,60 an Netto-Verdienstentgang sowie EUR 19.550,00 an Schmerzengeld zusammenDem Schreiben beigefügt war eine Kopie des Urteils des BG XXXX vom 03.12.2021, 26 C 236/21i.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Dienstunfalls der PI XXXX zugeteilt. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die sicherheitspolizeiliche Überwachung des XXXX in XXXX .

Der Beschwerdeführer war am 25.05.2018 ab 13:00 Uhr gemeinsam mit einem Kollegen zum Streifendienst im XXXX eingeteilt. Der Streifendienst erfolgte als Fußstreife. Ab circa 13:55 Uhr führte der Beschwerdeführer eine Personenkontrolle von zwei Personen durch. Im Zuge der Kontrolle sprach der Beschwerdeführer gegen eine der beiden Personen eine Festnahme gemäß den Bestimmungen des FPG iVm dem BFA-VG aus. Während der darauffolgenden Belehrung ergriff diese Person plötzlich und unvermittelt die Flucht, indem sie auf dem Fußweg davonlief. Gemeinsam mit seinem Kollegen nahm der Beschwerdeführer die Verfolgung auf. Als dem Flüchtenden auf dem Fußweg ein Passant entgegenkam, der ihn aufhalten wollte, machte der Flüchtende einen plötzlichen Richtungswechsel nach links auf eine Wiese. Während es dem Kollegen des Beschwerdeführers gelang, diesen Richtungswechsel zu vollziehen, übersah der Beschwerdeführer eine auf zwei Holzböcken aufgelegte Holzplatte und fädelte mit dem Fuß an einem Holzbock ein, kam daraufhin zu Sturz und zog sich einen Kreuzbandriss im linken Knie zu.

Der Flüchtende konnte sich der Festnahme entziehen und auch von dem Kollegen des Beschwerdeführers nicht mehr angehalten werden.

Der Unfall wurde von der BVA (nunmehr BVAEB) als Dienstunfall gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalls vom 25.05.2018 bis zum 30.10.2018 im Krankenstand. Durch den Dienstunfall resultierte für den Beschwerdeführer ein Verdienstentgang in der Höhe von (brutto) EUR 4.953,60. Weiters entstanden für ihn Behandlungskosten in der Höhe von EUR 4.781,08.

Der Flüchtende verstarb am 13.01.2021 in XXXX .

Die Verlassenschaft nach dem Flüchtenden wurde mit Urteil des BG XXXX vom 03.12.2021, 26 C 236/21i, rechtkräftig und vollstreckbar zur Zahlung von EUR 29.280,08 und 4% Zinsen jährlich aus EUR 13.480,08 ab 19.04.2021 und aus EUR 12.800,00 ab 20.10.2021 verurteilt. Der zuerkannte Betrag setzt sich aus EUR 4.781,08 an Behandlungskosten und EUR 4.953,60 an Verdienstentgang sowie EUR 19.550,00 an Schmerzengeld zusammen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Vorfall vom 28.05.2018 ergeben sich aus der im Akt befindlichen Meldung des Beschwerdeführers vom selben Tag und dem angeschlossenen Lichtbild sowie den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers. Die Feststellungen wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch so getroffen.

Die Feststellung zum Krankenstand des Beschwerdeführers basiert auf der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung, dass der Vorfall vom 28.05.2018 als Dienstunfall zu werten ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der BVA (nunmehr BVAEB) vom 21.08.2018.

Die Feststellung, dass der Flüchtende verstorben ist, ergibt sich aus der Mittelung des BG XXXX vom 30.3.2021 und aus dessen Urteil vom 03.12.2021, 26 C 236/21i.

Die Feststellung zur Höhe des Einkommensentgangs ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Verdienstentgangsberechnung der belangten Behörde vom 07.04.2020 und dem Urteil des BG XXXX vom 03.12.2021, 26 C 236/21i. Die Feststellung zur Höhe der Behandlungskosten beruht auf der dem Antrag vom 03.11.2020 angeschlossenen, plausiblen Aufstellung von Kosten (unter Abzug der dem Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen durch die BVAEB und die Generali Versicherung) und aus dem Urteil des BG XXXX vom 03.12.2021, 26 C 236/21i. Die Feststellung zur Höhe des Schmerzengeldes ergibt sich aus dem Urteil des BG XXXX vom 03.12.2021, 26 C 236/21i.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1.1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, neu ins GehG eingeführten §§ 23a und 23b GehG lauten wie folgt:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."

3.1.2. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f., führen dazu auszugsweise wie folgt aus:

"Zu § 23a GehG, zu dem den § 25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[...]

Zu § 23b GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.

[...]"

3.1.3. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, wurde das vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage für seine Ansprüche herangezogene Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2018 (BGBl. I Nr. 60/2018) aufgehoben, wobei die entsprechenden Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG 1956 idF BGBl. 60/2018 mit 01.07.2018 in Kraft traten. Übergangsbestimmungen wurden nicht vorgesehen.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bund auf der Grundlage der §§ 23a und 23b GehG als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) zu leisten habe.

Aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 geht klar hervor, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen (weiterhin) einer Fremdeinwirkung bedarf (RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f.).

Voraussetzung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne das Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus.

Der Vorfall am 25.05.2018, welcher auch als Dienstunfall gewertet wurde, führte beim Beschwerdeführer zu einer Körperverletzung, nämlich zu einem Kreuzbandriss im linken Knie. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer vom 25.05.2018 bis zum 30.10.2018 im Krankenstand und ihm entstanden Heilungskosten iHv 4.781,08 EUR und ein Einkommensentgang iHv 4.953,60 EUR, wodurch die Voraussetzung des § 23a Z 3 GehG erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer machte die Ansprüche gegen die Verlassenschaft nach dem zwischenzeitlich verstorbenen Flüchtenden geltend. Mit Urteil des BG XXXX vom 03.12.2021, 26 C 236/21i, wurde die Verlassenschaft nach dem Flüchtenden rechtskräftig und vollstreckbar zur Zahlung von EUR 29.280,08 und 4% Zinsen jährlich aus EUR 13.480,08 ab 19.04.2021 und aus EUR 12.800,00 ab 20.10.2021 verurteilt. Der zuerkannte Betrag setzt sich aus EUR 4.781,08 an Behandlungskosten und EUR 4.953,60 an Verdienstentgang sowie EUR 19.550,00 an Schmerzengeld zusammen. Die Ersatzansprüche wurden somit dem Beschwerdeführer gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid nun aus, dass der Dienstunfall auf ein Alleinverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, und verweist darauf, dass gemäß dem zur Zl. 1 Ob 97/15v protokollierten Erkenntnis des OGH vom 18.06.2015 ein verfolgter Verdächtiger nur dann für "Verfolgungsschäden" hafte, wenn er durch das Fluchtverhalten eine für die verfolgenden Beamten eine gesteigerte vermeidbare Gefahrenlage geschaffen habe, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe.

In genannter Entscheidung führte der OGH in Bezug auf "Verfolgungsschäden" in einem Fall mit vergleichbarem Sachverhalt Folgendes aus:

"Soll das Zuwiderhandeln gegen ein Gesetz einen Schadenersatzanspruch auslösen, muss es jene Interessen verletzt haben, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte ('Rechtswidrigkeitszusammenhang'). Entscheidend ist der Normzweck, der durch teleologische Auslegung zu ermitteln ist und für den personalen, gegenständlichen und modalen Schutzbereich bedeutsam ist, wonach sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein müssen.

[…]

Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten. Daraus werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (7 Ob 24/02h mwN).

Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen. Hier folgt die Verpflichtung zur Beseitigung aus der Zusammengehörigkeit von Verantwortung und Bestimmungsgewalt (7 Ob 171/11i). Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zur Frage der Haftung für sogenannte 'Verfolgungsschäden' ausgesprochen, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines vor Polizeibeamten Fliehenden darin bestehe, dass er durch seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht für den Verfolger eine eminente Gefahrenlage geschaffen habe, weswegen er verpflichtet gewesen wäre, ein Verhalten zu setzen, durch das diese Gefahrenlage wieder beseitigt werde. Dieses Verhalten könne nur in der alsbaldigen Aufgabe seines Fluchtversuchs bestehen, wozu der Flüchtende jederzeit in der Lage sei. Solange die durch die Flucht geschaffene Gefahrenlage für den Verfolger aufrecht erhalten werde, verletze der Fliehende diese dem Schutz des Verfolgers dienende Rechtspflicht. Es sei daher sachlich gerechtfertigt, dass dieser für den dem Verfolger entstandenen Schaden hafte, wenn sich darin gerade das Risiko realisiert habe, das durch die Flucht herbeigeführt worden sei.

[…]

In der Literatur wird die zivilrechtliche Haftung für Verfolgungsschäden grundsätzlich bejaht. Im Einzelnen finden sich dazu folgende Ansätze:

Koziol (Haftpflichtrecht I³ Rz 4/55) geht von der Rechtswidrigkeit der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Verfolgenden aus, wenn der Fliehende diesen zur Verfolgung herausgefordert hat und nennt als Beispiel den einen Einbrecher verfolgenden Bestohlenen. Die normalen, stets vorhandenen Lebensrisiken habe der Geschädigte aber selbst zu tragen, weil insofern keine Gefahrenerhöhung bewirkt worden sei. Auch Karner (in KBB4 § 1295 ABGB Rz 4) bejaht in solchen Fällen die Haftung des Flüchtenden, sofern die vom Verfolger eingegangenen Risiken verhältnismäßig sind und der Schaden sich nicht als Verwirklichung allgemeiner Lebensrisiken darstellt. Nach Harrer (in Schwimann, ABGB³ § 1295 Rz 26) verantwortet der Flüchtende die mit der Verfolgung im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung stehenden Risiken, weil er die Sicherheitsorgane zu diesem Vorgehen veranlasst hat, sofern die Verfolgung nicht unangemessen ist. Ausgehend von einer vom Gesichtspunkt der Gewalt über eine Gefahrenquelle vorgenommenen Interessenabwägung stellt nach Wagner (Zur Haftung aus Verfolgungsjagden, JBl 1984, 525 [529]) die Flucht im Hinblick auf Schäden, die der Verfolger bei einer gerechtfertigten Verfolgung erleidet, eine rechtswidrige Verletzungshandlung im Sinn des § 1295 ABGB dar. Reischauer (in Rummel, ABGB³ § 1295 Rz 10) bejaht ebenfalls die Haftung des Verfolgten für Schäden, die der Verfolgende bei der Verfolgungsjagd erleidet, wenn dieser gegenüber den absolut geschützten Rechtsgütern des Verfolgenden ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, steht jedoch dem vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 3/87 vertretenen Lösungsansatz über das Ingerenzprinzip (statt über Verletzung von § 4 StVO) kritisch gegenüber.

Wie die bislang in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs behandelten Fälle und die Stellungnahmen aus der Literatur zeigen, geht es bei Verfolgungsschäden regelmäßig um die Frage der Haftung für eine Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter. Ganz allgemein gilt bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte, dass das Rechtswidrigkeitsurteil aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden ist. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Verhaltenspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können bzw. welche ihnen zumutbar sind, weiters die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen, und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. Es ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen, wobei diese Wahrscheinlichkeit durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt wird.

Wenngleich keine Rechtspflicht besteht, nicht zu flüchten, fehlt es an einem allgemein anerkannten Interesse des einer Straftat Verdächtigen an der Flucht. Ein solches Verhalten wird von der Allgemeinheit vielmehr missbilligt. Ob der Flüchtende durch die Art seiner Flucht berechtigten Anlass zur Verfolgung gegeben und für seine Verfolger eine haftungsbegründende Gefahrenlage geschaffen hat, ist als Rechtswidrigkeitsurteil das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Das ist zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.

[…]

Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Beklagten mit ihrer Flucht eine erhöhte Gefahrenlage für die sie verfolgende Klägerin geschaffen haben. Gerade der Umstand, dass Verdächtige, wie hier die Beklagten, im Laufen flüchteten, erforderte eine rasche und adäquate Reaktion der Klägerin, wobei mit einer solchen Verfolgungshandlung unzweifelhaft eine gesteigerte Gefahrenträchtigkeit verbunden ist. Das zeigt sich hier schon darin, dass die Beklagten ihre Fluchtrichtung in der Nacht entlang der Baustellenabgrenzung wählten und ihre Flucht, mag die Örtlichkeit auch ausgeleuchtet gewesen sein, für die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht agierende Klägerin die Gefahr mit sich brachte, Hindernisse – wie eben die Barriere zur Begrenzung des Fußgängerbereichs – oder sonstige besondere Bodenbeschaffenheiten in der Schnelligkeit zu übersehen oder falsch einzuschätzen. Die hier vorzunehmende Interessensabwägung rechtfertigt es daher, das damit einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der verfolgenden Polizeibeamtin auf die Beklagten zu verlagern. Die verfolgungsbedingten Verletzungen der Klägerin sind den Beklagten damit objektiv vorwerfbar.

Die Verletzungen der Klägerin sind den Beklagten auch subjektiv zuzurechnen. Die subjektive Seite der Haftung, nämlich der Vorwurf, die Körperverletzung der Klägerin schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass die Beklagten damit rechnen mussten, verfolgt zu werden und voraussehen konnten, dass ihre Verfolgerin dabei möglicherweise zu Schaden kommen könnte. Die Beklagten haben ihre Verfolgung durch die Klägerin durch ihr Verhalten geradezu herausgefordert, wobei ihnen auch bewusst sein musste, dass sie schon allein aus der Art ihrer Flucht eine Gefahrenlage für die sie verfolgende Klägerin schufen, weil sie durch Weglaufen diese in zurechenbarer Weise in die Lage erhöhter Verletzungsgefahr brachten. Nicht erforderlich ist, wie das Berufungsgericht offenbar meint, dass die Beklagten den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Verletzungserfolg voraussehen konnten oder vorausgesehen haben.

Auch bei 'Verfolgungsschäden' ist eine Verschuldensteilung zwischen dem Flüchtenden und dem ihn verfolgenden Sicherheitswachebeamten grundsätzlich denkbar. Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz auch geltend gemacht, die Klägerin habe den Nachteil wegen ihres Verhaltens selbst zu tragen und damit dem Grunde nach deren Alleinverschulden an der Verletzung behauptet. Die Einwendung des Alleinverschuldens enthält auch jene des Mitverschuldens. Im vorliegenden Fall kann der Klägerin aber keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten angelastet werden, wenn sie in der gebotenen Eile einen für sie ungünstigen Weg wählte. […]"

Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer gegen eine Person die Festnahme nach den Bestimmungen des FPG iVm dem BFA-VG ausgesprochen, die sodann plötzlich und unvermittelt davonlief, woraufhin der Beschwerdeführer die Verfolgung aufnahm und sich verletzte. Ohne das "Davonlaufen" wäre der Schaden (Verletzung des Beschwerdeführers) nicht eingetreten, sodass (im Sinne einer Conditio-sine-qua-non und Äquivalenz) von einer Kausalität im weitesten Sinn auszugehen ist.

Während nach dem Inhalt der zuvor wiedergegebenen Entscheidung des OGH zu "Verfolgungsschäden" ein entsprechender Rechtswidrigkeitszusammenhang aus dem Zuwiderhandeln gegen die ausgesprochenen Festnahme nach dem FPG iVm dem BFA-VG nicht hergestellt werden kann, da der Schutzzweck dieser Vorschriften nicht darin gelegen ist, Organe der Sicherheitsbehörden, die zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrags die Verfolgung von Flüchtenden aufnehmen, vor Verletzungen im Zuge solcher Verfolgungshandlungen zu bewahren, trafen den Flüchtenden jedoch Verkehrssicherungspflichten, weswegen er verpflichtet gewesen wäre, ein Verhalten zu setzen, durch das diese Gefahrenlage wieder beseitigt wird. Dieses Verhalten konnte nur in der alsbaldigen Aufgabe seines Fluchtversuchs (spätestens bei der versuchten Anhaltung durch einen Passanten) bestehen, wozu der Flüchtende jederzeit in der Lage gewesen wäre. Solange die durch die Flucht geschaffene Gefahrenlage für den Verfolger aufrecht erhalten wurde, verletzte der Fliehende diese dem Schutz des Verfolgers dienende Rechtspflicht. Verfahrensgegenständlich standen die mit der Verfolgung verbundenen Risiken auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Verfolgung, nämlich der Durchsetzung eines Festnahmeauftrags.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, dass die Örtlichkeit als übersichtlich bezeichnet werden könne, die Verfolgung bei Tageslicht stattgefunden habe und der Flüchtende keine gesteigerte vermeidbare Gefahrenlage geschaffen habe, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des OGH gerade der Umstand, dass der Täter im Laufen flüchtete, eine rasche und adäquate Reaktion erforderte, wobei mit einer solchen Verfolgungshandlung unzweifelhaft eine gesteigerte Gefahrenträchtigkeit verbunden ist. Dies zeigt sich verfahrensgegenständlich insbesondere auch dadurch, dass der Flüchtende im Zuge der versuchten Anhaltung durch einen Passanten plötzlich einen Haken nach links schlug und über eine Wiese davonlief. Zweifelsfrei handelte der Flüchtende auch schuldhaft, indem er eine Verletzung des Beschwerdeführers zumindest in Kauf nahm. Von einem im Alleinverschulden enthaltenen Vorwurf des Mitverschuldens durch die belangte Behörde ist verfahrensgegenständlich dadurch, dass dem Beschwerdeführer auch keine Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, nicht auszugehen.

Damit im Einklang besagt auch das gegen die Verlassenschaft nach dem Flüchtenden ergangene Urteil des BG XXXX vom 03.12.2021, 26 C 236/21i, dass, wenn ein zur Verfolgung berechtigtes Polizeiorgan beim Nachlaufen einer Person, die aus einer Amtshandlung flüchtet, verletzt wird, die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist, wenn dadurch eine vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird. Weiter wird darin ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich der Fliehende aus einer gesetzlich gedeckten Festnahme flüchtete. Das schnelle Ausweichen nach links führte dann zu einer gesteigerten und vermeidbaren Gefahrenlage und so ist die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Flüchtigen dem Grund nach für den Schaden des Beschwerdeführers ersatzpflichtig. Ein Mitverschulden kam nicht hervor (siehe S. 3 des genannten Urteils vom 03.12.2021).

Schließlich ist hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Heilungskosten anzumerken, dass gemäß § 23b Abs. 5 GehG die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit besteht, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, gedeckt sind. Dieser Anforderung ist der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt wurde, durch Abzug der dem Beschwerdeführer von der BVAEB und der Generali Versicherung geleisteten Zahlungen nachgekommen.

Gemäß § 23b Abs. 3 GehG umfasst das Schmerzengeld auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall durch die Zahlung des Schmerzengeldes die in § 23b Ab. 2 GehG enthaltene Grenze des 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht überstiegen wird.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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