Besondere Hilfeleistungen
§ 23a.
Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- 1. eine Beamtin oder ein Beamter
- a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
- b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
- in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- 3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Schlagworte
Dienstunfall
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40206522