BVwG W227 2253669-1

BVwGW227 2253669-113.6.2022

BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs1
RStDG §57
RStDG §57 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2253669.1.00

 

Spruch:

W227 2253669-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. März 2022, Zl. Jv 990/22w-1b, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in 1.a. bis 1.c. des Spruches nur auf die Erlässe der Bundesministerin für Justiz Bezug genommen wird.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird behoben.

B)

Die Revision ist zulässig.

 

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Wirksamkeit vom 25. Jänner 2021 erließ die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX als Gebäudeverwalterin für das XXXX eine Hausordnung.

3. Am 29. Juni 2021 verabschiedete die Bundesministerin für Justiz einen Erlass samt Beilage (Ampelmaßnahmen Justiz [Stand 01.07.2021]), den die Präsidentin des XXXX mit E-Mail vom 30. Juni 2021 an alle Mitarbeiter des XXXX versandte.

4. Am 15. September 2021 übermittelte die Präsidentin des XXXX an alle Mitarbeiter des XXXX eine E-Mail, in der sie auf die Maskenpflicht im XXXX hinwies.

5. Am 22. September 2021 verabschiedete die Bundesministerin für Justiz einen Erlass samt Beilage (Ampelmaßnahmen Justiz [Neuregelung ab 24. September 2021]), den die Präsidentin des XXXX mit E-Mail vom 1. Oktober 2021 an alle Mitarbeiter des XXXX übersandte.

6. Am 10. Jänner 2022 verabschiedete die Bundesministerin für Justiz einen Erlass (Kompilation der geltenden Ampelmaßnahmen Justiz), den die Präsidentin des XXXX mit E-Mail vom 14. Jänner 2022 an alle Mitarbeiter des XXXX übermittelte.

7. Am 24. Jänner 2022 beantragte die Beschwerdeführerin mittels Remonstration gegen die (oben angeführten) Erlässe der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, 22. September 2021 und 10. Jänner 2022 die „Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Weisung“.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:

Die generellen Weisungen würden sich ausschließlich an die Präsidenten des OGH, OLG und des Bundesverwaltungsgerichts, die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur richten, jedoch seien Richter als Adressaten nicht erwähnt worden. Sohin könne nicht gesagt werden, dass die Bundesministerin für Justiz allen in Österreich ernannten Richtern und/oder Bediensteten eine generelle Weisung habe erteilen wollen. In der bloßen Weiterleitung dieser Schreiben an alle Richter des XXXX könne keine konkludente Weisungserteilung liegen.

Auch sei die Bundesministerin für Justiz für pandemiebedingte Regelungen über das Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten nicht zuständig. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmegesetzes seien als lex specialis zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen, sodass sich eine davon abweichende Zuständigkeit der Dienststellenregelung unter dem Aspekt eines „besonderen Anlasses“ i.S.d. § 16 Abs. 3 GOG verbiete.

Weiters sei der Dienstgeber nicht berufen, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechte aus gesundheitspolizeilichen Gründen einzuschränken. Die Regelung des Punktes 8 des Erlasses vom 10. Jänner 2022 widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung, der wiederum ausdrücklich in § 57a RStDG normiert sei; zusätzlich sei die Maskenpflicht für Richter ohne 2G diskriminierend.

Die Verpflichtung, eine Maske zu tragen, betreffe überdies „den geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens, in Form der körperlichen Integrität, weil dadurch das freie Atmen und damit die Selbstbestimmung über den eigenen Körper beeinträchtigt“ werde.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Folgendes aus:

„1. Über Antrag der Richterin des XXXX XXXX vom 24. Jänner 2022 wird festgestellt, dass die Befolgung nachstehender Anordnungen, soweit sie nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes handelt, gemäß § 57 Abs 2 RStDG zu den Dienstpflichten der Antragstellerin gehörte bzw gehört:

a. zunächst in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude das Tragen jenes Gesichtsschutzes, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden muss, entsprechend der Hausordnung und dem Erlass der Bundesministerin für Justiz zu 2021- 0.455.827 vom 29. Juni 2021, überbunden mit Weisung der Präsidentin des XXXX vom 30. Juni 2021;

b. danach in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude das Tragen einer FFP2-Maske entsprechend der Weisung der Präsidentin des XXXX vom 15. September 2021 und dem Erlass der Bundesministerin für Justiz zu 2021-0.659.709 vom 22. September 2021, überbunden mit Weisung der Präsidentin des XXXX vom 1. Oktober 2021, wobei generell die Gangbereiche dazu zählen;

c. derzeit die Punkte 2 bis 8 und 15 bis 17 lit c des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 10. Jänner 2022, 2022-0.015.100 (Kompilation der geltenden Ampelmaßnahmen Justiz), überbunden mit Weisung der Präsidentin des XXXX vom 14. Jänner 2022;

2. Im darüberhinausgehenden Umfang wird der Antrag vom 24. Jänner 2022 zurückgewiesen.

3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“

Begründend führte die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien im Wesentlichen aus:

Bereits aufgrund der Hausordnung gelte für die Beschwerdeführerin die Verpflichtung, in allen parteiöffentlichen Bereichen im Gerichtsgebäude jenen Gesichtsschutz zu tragen, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden müsse. Losgelöst davon würden Richter, soweit es sich nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes handle, gemäß § 57 Abs. 2 RStDG den dienstlichen Anordnungen (Weisungen) ihrer Vorgesetzten unterliegen. Das RStDG enthalte keine Regelung i.S.d. § 44 Abs. 3 letzter Satz BDG, wonach in Ermangelung schriftlicher Wiederholung eine Weisung außer Kraft trete.

Aufgrund der allgemeinen Formulierungen könne kein Zweifel daran bestehen, dass „die individuellen Weiterleitungen an einzelne Gerichtsbedienstete nicht bloß der Kenntnisnahme von allein die Vorgesetzten treffenden Pflichten dienen“ würden, sondern im Sinne einer individuellen Überbindung gemeint gewesen wären. Bei den Anordnungen in den Erlässen der Bundesministerin für Justiz sowie der Weisung der Präsidentin des XXXX handle es sich um dienstliche Anordnungen i.S.d. § 57 Abs. 2 RStDG. Die Anordnung an Richter, in Teilen des Gerichtsgebäudes (parteiöffentlicher Bereich) außerhalb von Verhandlungen eine FFP2-Maske zu tragen, berühre den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit nicht.

Der Präsidentin des XXXX stehe es auch im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Fürsorgepflicht über die Gerichtsbediensteten zu, die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken anzuordnen. Außerdem beträfen die gegenständlichen Regelungen unmittelbar die Dienstpflichten der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin habe kein subjektives Recht auf „Dienstverrichtung ohne Maske“. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gelte auch allen anderen im Gerichtsgebäude tätigen und sich aufhältigen Personen. Dass der Begriff „parteiöffentlicher Bereich“ nicht legal definiert sei und entsprechender Auslegung bedürfe, mache eine darauf bezogene Weisung nicht schlechthin unwirksam, sei doch der Sinn der Regelung ohne weiteres erkennbar. Die Befolgung der in Rede stehenden Anordnungen gehöre daher zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin.

Für eine allgemeine Prüfung objektiver Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen von Vorgesetzten gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Feststellungsbegehren sei demzufolge hinsichtlich jener Punkte, die sich explizit nicht an die Beschwerdeführerin richten würden, zurückzuweisen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei wegen des „gesundheitsbezogen-präventiven“ Charakters der gegenständlich angeordneten Maßnahmen auszuschließen.

9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst (teilweise erneut) vorbringt:

Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien hätte ausschließlich über die von der Beschwerdeführerin gerügten Punkte einen Feststellungsbescheid erlassen dürfen. Sie spreche jedoch über Punkte ab, welche von der Beschwerdeführerin nicht beantragt worden seien.

Zudem sei die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien mit der Präsidentin des XXXX befreundet, weshalb sie befangen sei.

Die bejahende Rechtsqualität der ursprünglichen Erlässe und Weisungen sei nicht zutreffend und der angefochtene Bescheid stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 B-VG dar:

So seien in den betreffenden Schreiben die Richter als Adressaten nicht erwähnt. In der bloßen Weiterleitung dieser Schreiben an alle Richter könne auch keine konkludente Weisungserteilung liegen.

Außerdem sei eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz zur Regelung der gegenständlichen Frage nicht gegeben, da die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes als lex specialis zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen seien. In der vom Gesundheitsminister in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnung sei die Gerichtsbarkeit ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Die Regelung der Hausordnung als Verordnung falle aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Verordnungsermächtigung im GOG überdies nicht in die Kompetenz der Dienstbehörde, sodass diese die Rechtmäßigkeit ihrer Weisungen auch nicht auf das Hausrecht stützen könne.

Die zivilprozessualen Vorschriften zur Durchführung von Verhandlungen seien ohne Zweifel der einer Weisung nicht zugänglichen Ausübung des richterlichen Amtes zuzurechnen. Hinzu komme, dass dem Richter auch keinerlei Handhabe gegeben sei, die für die Maskenbefreiung erforderliche 2G-Regel zu kontrollieren bzw. Prozessbeteiligte zu zwingen, in der Verhandlung eine Maske zu tragen. Die in Punkt 2 des Erlasses vom 10. Jänner 2022 vorgesehene Überprüfung der 3G-Regel für Bedienstete wegen § 1 Abs. 5d des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei gesetzwidrig.

Die Weisung zum Tragen einer Maske verstoße auch gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstgebers könne mangels gesetzlicher Grundlage ebenso wenig ein Weisungsrecht zum Schutz der übrigen Dienstnehmer oder der das Gericht besuchenden Personen abgeleitet werden.

Auch unter Berücksichtigung des § 57a RStDG erweise sich die Anordnung einer Maskenpflicht als gesetzwidrig. Im RStDG finde sich keinerlei gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht. Der gegenständliche Erlass könne auch nicht mit Überlegungen des Hausrechtes gerechtfertigt werden. Der Dienstgeber sei nicht berufen, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechte aus gesundheitspolizeilichen Gründen einzuschränken.

Die Regelung des Punktes 8 des Erlasses vom 10. Jänner 2022 widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung, der wiederum ausdrücklich in § 57a RStDG normiert sei; zusätzlich sei die Maskenpflicht für Richter ohne 2G diskriminierend.

Die Verpflichtung, eine Maske zu tragen, betreffe überdies „den geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens, in Form der körperlichen Integrität, weil dadurch das freie Atmen und damit die Selbstbestimmung über den eigenen Körper beeinträchtigt“ werde.

Schließlich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der „nicht Wiederholung der Weisungen“ bereits ab dem Zeitpunkt ihrer „Remonstration“ vom 24. Jänner 2022 nicht mehr an deren Inhalte (z.B.: die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken in allgemein zugänglichen Bereichen des XXXX etc.) gebunden, woran auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nichts ändere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die Erlässe der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, Zl. 2021-0.455.827, vom 22. September 2021, Zl. 2021-0.659.709, und vom 10. Jänner 2022, Zl. 2022-0.015.100, sind im Intranet der Justiz veröffentlicht worden. Zusätzlich erhielt sie die Beschwerdeführerin per E-Mail von der XXXX .

Am 24. Jänner 2022 beantragte die Beschwerdeführerin mittels als „Remonstration“ bezeichneter Eingabe gegen die (oben angeführten) Erlässe der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, 22. September 2021 und 10. Jänner 2022 die „Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Weisung“.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus dem Intranet der Justiz und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen eine Einzelrichterzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Eine Zuweisung dieser Angelegenheit zu den Dienstgerichten im Sinne des § 90 RStDG liegt mangels konkreter Zuweisung ebenfalls nicht vor.

3.2.1. Zu den Erlässen der Bundesministerin für Justiz

3.2.1.1. Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, Zl. 2021-0.455.827, hat folgenden hier relevanten Inhalt:

„SARS-CoV-2 - weiteres Vorgehen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ab Juli 2021

Wie bereits im jüngsten Erlass vom 8. Juni 2021 über das weitere Vorgehen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, GZ 2021-0,387.916, in Aussicht genommen, wird angesichts einer dem Grunde nach weiterhin positiven Entwicklung der Gesamtlage die im Herbst 2020 erlassene COVID-19-Richtllnle samt den darin verankerten Ampelmaßnahmen mit 1. Juli 2021 mit folgenden Adaptierungen wieder in Kraft gesetzt:

1. In allen parteiöffentlichen Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen jenes Gesichtsschutzes, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden muss (im Folgenden: GSÖ).

2. Auch in den Verhandlungen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines GSÖ, wobei das Entscheidungsorgan bei allen Personen, die eines der drei G erfüllen, davon zur Gänze ab- oder bei entsprechender Verfügbarkeit eine mindere Form des Gesichtsschutzes vorsehen kann (also bei bestehender Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske einen MNS).

3. In Mehrpersonenbüros besteht für jene Bediensteten die Pflicht zum Tragen eines GSÖ, die keines der drei G erfüllen, für alle hingegen bei Kontakt mit Externen. Das gilt auch für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten.

[…]“.

Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 22. September 2021, Zl. 2021-0.659.709, hat folgenden hier relevanten Inhalt:

„SARS-CoV-2 - Ampelmaßnahmen Justiz; Anpassung der Ampelfarbe Rot

Als Reaktion auf die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie (steigende Infektionszahlen infolge der aktuellen Delta-Variante, einer stagnierenden Impfquote, und - analog zum vergangen Jahr - wohl auch aufgrund des beginnenden Herbstes mit kühleren, die Ausbreitung des Virus begünstigenden Temperaturen) hat das Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 6. September 2021, GZ 2021-0.620.245, die Ampelfarben Justiz angepasst, wobei dabei die zu diesem Zeitpunkt noch nicht relevante Ampelfarbe Rot ausgespart blieb.

Nachdem zwischenzeitig mit Salzburg das erste Bundesland auf Rot gestellt wurde und durchaus zu erwarten ist, dass in nächster Zukunft weitere Bundesländer folgen werden, gilt es auch bei der Ampelfarbe Rot Anpassungen vorzunehmen, wobei diese de facto insoweit Erleichterungen darstellen, als bisher bei Rot ein sehr strenges Regime gegolten hat, das mit Blick auf die Geimpften und Genesen (2G) zumindest partiell gelockert werden kann. In diesem Sinn ergehen folgende Adaptierungen und Klarstellungen:

1. An der FFP2-Pflicht wird grundsätzlich festgehalten und nicht - wie bei den anderen Farben - auf eine GSÖ-Pflicht gewechselt (derzeit gilt ohnehin: GSÖ=FFP2).

2. In den Verhandlungen besteht weiterhin die generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske. Allerdings kann das Entscheidungsorgan bei sich, Bediensteten und Angehörigen der in § 4 Abs. 1GOG angeführten Berufsgruppen davon absehen, wenn diese Personen eines der 2G erfüllen.

3. […]“.

Der Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 10. Jänner 2022, Zl. 2022-0.015.100, hat folgenden hier relevanten Inhalt:

„COVID-19 - Aktuelle Justizmaßnahmen

Um den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften dauerhaft aufrechtzuerhalten, ist es mit Blick auf die mittlerweile vorherrschende Omikron-Variante sowie die deutlich steigenden Fallzahlen und Inzidenzen unabdingbar, bis auf Weiteres - unabhängig von der jeweiligen Ampelfarbe - die für die Farbe Rot vorgesehenen Ampelmaßnamen Justiz in Geltung zu stellen. Damit gelangen folgende Regelungen zur Anwendung:

[…]

2. 3G-Regel für alle Bedienstete:

a. Bedienstete, Rechtspraktikant:innen, Verwaltungspraktikant:innen und Lehrlinge dürfen die Dienststelle nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Dies ist stichprobenartig zu überprüfen und auf geeignete Weise zu dokumentieren, wobei es genügt, in einer Liste den Namen der:des Überprüften sowie den Zeitpunkt der Überprüfung zu vermerken und dies durch die Unterschrift der:des Überprüfenden zu bestätigen.

b. Im Falle einer Nichtbefolgung der 3G-Regel kommen bei Beamt:innen des allgemeinen Verwaltungsdienstes und Vertragsbediensteten die mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27. Oktober 2021, GZ 2021-0.739.625, unter Pkt. 2 angeführten Rechtsfolgen zum Tragen. Bei allen übrigen Bediensteten wären bei Verstößen allfällige dienst- und disziplinarrechtliche, bei in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen sonstige gesetzlich indizierte Konsequenzen zu prüfen. Generell empfiehlt es sich, zunächst eine ausdrückliche Weisung zu erteilen, die erlassgemäß festgelegte 3G-Regel einzuhalten.

3. Mindestabstand: Es ist tunlichst auf die Wahrung eines Mindestabstands von zwei Metern zu achten. Wenn sich das insbesondere in Verhandlungssälen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht umsetzen lässt, ist etwa durch Plexiglasscheiben in der entsprechenden Größe dafür zu sorgen, dass die Gefahr der Übertragung durch Aerosole auf ein Mindestmaß reduziert werden kann.

4. Maskenpflicht: Vorbehaltlich der unter den nachstehenden Punkten angeführten detaillierten Regelungen für verschiedene Bereiche gilt folgendes Grundregime:

a. Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil.

b. Den Bediensteten wird nach Maßgabe der Verfügbarkeit die erforderliche Zahl an FFP2-Masken zu Verfügung stellt.

c. Ausgehend von den allgemeinen Empfehlungen des Arbeitsinspektorats sowie eine von einer:einem Arbeitsmediziner:in eingeholten Stellungnahme wird das 90-minütige Tragen von FFP2-Masken mit einer anschließenden Pause von 15 Minuten als arbeitsmedizinischer Sicht als akzeptabel erachtet. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Vorgehensweise ergeht die Empfehlung, sich an diesen Richtwerten zu orientieren.

d. Bereits bei der Ladung oder Terminvereinbarung ist explizit auf die in den Gerichts- oder staatsanwaltlichen Gebäuden herrschende Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske hinzuweisen, ebenso auf der jeweiligen Gerichtshomepage bei den Parteienverkehrszeiten. Kommt eine Person aufgrund einer Ladung, einer Terminvereinbarung oder eines dringenden Anbringens dennoch ohne FFP2-Maske zu Gericht oder zu einer Staatsanwaltschaft, ist ihr nach Maßgabe der Verfügbarkeit eine solche, zumindest aber ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) mit dem Hinweis auszufolgen, dass dieser korrekt, also über Mund und Nase sowie möglichst körpernah, getragen werden muss. Alle anderen Personen wie insbesondere Besucher:innen von Verhandlungen haben eine FFP2-Maske mitzubringen, andernfalls ihnen der Zugang zu verweigern ist.

e. Generelle Ausnahmen von der Maskenpflicht:

 Schwangere oder Personen, die beim Zutritt zum Gerichtsgebäude ein ärztliches Attest eines zum Zeitpunkt der Vorlage zugelassenen Arztes vorweisen, demzufolge ihnen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich ist, haben einen MNS oder, wenn sie auch für diesen ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, ein selbst mitgebrachtes Gesichtsvisier zu verwenden, sofern es sich bei diesem um eine den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung handelt. Im Zweifel ist ein vom Gericht beizustellendes Gesichtsvisier zu tragen.

 Analog zu § 15 Abs. 3 Z1 der 3. Covid-19-NotMV gilt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine enganliegende und den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung verwenden.

5. Parteiöffentliche Bereiche: Generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (auch für die Bediensteten).

6. Parteienverkehr und Amtstag:

a. nur nach telefonischer Voranmeldung (außer in dringenden Fällen), um Wartezeiten und damit nicht gewünschte Massenansammlungen zu vermeiden, wobei diese Maßnahme sowohl auf der Justiz-Homepage als auch im Eingangsbereich in geeigneter Weise publik zu machen ist sowie die Anliegen tunlichst bereits per Telefon erledigt und Formulare, die von den Parteien bei der Antragstellung genutzt werden können, verstärkt herangezogen werden sollten;

b. Abwicklung möglichst über einen direkt beim Eingang gelegenen Bereich (Einlaufstelle, JSc etc.), der über entsprechende Schutzvorkehrungen (Plexiglas etc.) verfügen sollte.

7. Nichtöffentliche Bereiche (v.a. Mehrpersonenbüros):

a. Auch in vom Parteienverkehr ausgenommenen Amtsräumen ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern es sich dabei nicht um Einzelbüros handelt.

b. Von dieser Pflicht kann nur abgesehen werden, wenn

 eines der 2G (geimpft oder genesen) erfüllt ist oder

 durch physische Barrieren wie insbesondere Plexiglasscheiben in der entsprechenden Größe bzw. einen jedenfalls zwei Meter überschreitenden Abstand die Gefahr der Übertragung durch Aerosole auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden kann, wobei ein Mindestabstand von knapp über zwei Metern alleine nicht ausreicht.

8. Verhandlungen:

a. Verhandlungen finden auch weiterhin statt und sind nicht auf bloß dringende beschränkt. Allerdings können sich aus den Sicherheitsvorschriften faktische Einschränkungen ergeben, und zwar einerseits aus nur verminderten Verhandlungsraumkapazitäten infolge der Vorgabe, ausreichend Wartebereiche vorzusehen und Überschneidungen durch wartende Verfahrensbeteiligte zu vermeiden, sowie andererseits aus der mit dem Tragen von FFP2-Masken verbundenen Notwendigkeit, entsprechende Pausen einzuhalten, und der damit regelmäßig einhergehenden verminderten Verhandlungsfrequenz.

b. Grundsätzlich haben die Entscheidungsorgane selbst so wie alle anderen Anwesenden während der gesamten Verhandlung eine FFP2-Maske zu tragen. Unabhängig davon bleibt es dem Entscheidungsorgan aber selbstverständlich unbenommen, aus verfahrensrechtlichen oder sitzungspolizeilichen Erwägungen anzuordnen, dass insbesondere zur Identitätsfeststellung oder bei der Einvernahme im Interesse der freien Beweiswürdigung die FFP2-Maske abzunehmen ist.

c. Das Entscheidungsorgan kann bei sich, Bediensteten und Angehörigen der in § 4 Abs. 1 GOG angeführten Berufsgruppen von der Maskenpflicht absehen, wenn diese Personen eines der 2G (geimpft oder genesen) erfüllen.

d. Es empfiehlt sich, zusätzliche Wartebereiche selbst für den Fall zu schaffen, dass das zulasten der Verhandlungskapazitäten geht (Ziel muss es sein, den Kontakt der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Verhandlungen möglichst auf ein Mindestmaß zu reduzieren).

e. Vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung sollten Verhandlungen, bei denen das möglich ist, im Wege von Videokonferenzen abgehalten werden.

f. Bei Besucher:innen von Verhandlungen kann der Zugang zu Gericht nach Maßgabe der dienststellenspezifischen (Kontroll-)Möglichkeiten vom Vorliegen eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden. Gleiches gilt für Sachverständige und Dolmetscher:innen, wobei zur Vermeidung von anfälligen Gebührenansprüchen diese bereits bei der Bestellung bzw. in der Ladung darauf hingewiesen werden sollten, dass ein Zugang zu Gericht nur mit einem gültigen 3G-Nachweis möglich ist.

[…]

15. Aus- und Fortbildung:

a. Für Ausbildungsveranstaltungen gilt die 3G-Regel mit folgenden Ergänzungen für Getestete:

 Grundsätzlich ist ein aktueller PCR-Test vorzulegen. Nur in jenen Fällen, in denen ein solcher nicht verfügbar ist, kann auch ein Antigentest beigebracht werden.

 Bloß getestete Personen haben während der gesamten Ausbildungsveranstaltung eine FFP2-Maske zu tragen.

b. Bei Fortbildungsveranstaltungen gilt die 2G-Regel (geimpft oder genesen). Überdies ist ein verpflichtender PCR- oder Antigentest am Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Dieser muss möglichst zeitnah vor der Veranstaltung absolviert werden, seine Gültigkeitsdauer sich aber nicht über die gesamte Veranstaltung erstrecken.

c. Bei für die Arbeit unabdingbarer Fortbildung gilt das Ausbildungsregime (also 3G + durchgehende Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für bloß Getestete). Damit werden formal der Fortbildung zuzurechnende Schulungen, die inhaltlich aber für die Teilnehmer:innen erforderlich sind, um ihre dienstlichen Aufgaben erledigen zu können (insbesondere Dienstbesprechungen, Fortbildungen anlässlich von Gesetzesänderungen wie etwa GREx etc.), wie Ausbildungsveranstaltungen behandelt, was typischerweise auf halb- bzw. eintägige Fortbildungsveranstaltungen zutreffen wird. Mit dieser Klarstellung ist gewährleistet, dass auch nicht geimpfte Bedienstete alle für ihre konkrete Arbeit und ordnungsgemäße Dienstpflichterfüllung erforderlichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen besuchen können und folglich keinen wie auch immer gearteten Nachteil für ihr dienstliches Fortkommen zu befürchten haben.

16. Sonstige Veranstaltungen:

a. Generell gilt für alle sonstige Veranstaltungen:

 2G-Regel (geimpft oder genesen),

 analog zu den Regelungen für die Fortbildung: Vorlage eines aktuellen PCR- oder Antigentests,

 durchgehendes Tragen einer FFP2-Maske (mit Ausnahme eines allfälligen Essens) und

 lediglich gesetzte Essen mit maximal vier Personen pro Tisch und ausreichendem Abstand zwischen diesen.

b. Veranstaltungen wird die Höchstzahl der Teilnehmer:innen mit 50 beschränkt. Analog zur 3. COVID-19-MV sind darüber hinaus Veranstaltungen zulässig, wenn

 sie spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der:des für die Veranstaltung Verantwortlichen, Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, Zweck der Zusammenkunft und Anzahl der Teilnehmer:innen angezeigt werden,

 ein:e COVID-19-Beauftragte:r bestellt ist sowie

 ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet wurde und umgesetzt wird.

Anders als nach der COVID-19-MV sind die Veranstaltungen aber ausnahmslos mit 100 Teilnehmer:innen zu beschränken.

17. Sonstiges:

a. Je nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten kann die Dienstbehörde, die Dienststellenleitung oder die:der Veranstalter:in weitere (ergänzende) Sicherheitsmaßnahmen vorsehen.

b. COVID-19-Cluster: Besteht bei einer Dienststelle aufgrund einer Vielzahl an Erkrankungen der Verdacht eines COVID-19-Clusters, kann dies im Wege der Durchführung von PCR- oder Antigentests überprüft werden. Diese Tests sind von der Dienstbehörde anzuordnen und von medizinisch geschultem Fachpersonal durchzuführen.

c. Im Übrigen gelten die allgemeinen Pandemievorschriften wie häufiges Lüften in allen Räumen und Bereitstellung von Hygienemitteln.“

3.2.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass generelle Weisungen ihre Grundlage in Art. 20 Abs. 1 B-VG und nicht in Art. 18 Abs. 2 B-VG haben (siehe etwa Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 155, Anm 66). Es besteht Befolgungspflicht, ohne dass solche generelle Weisungen in der für Verordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht werden müssten (siehe etwa VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066 m.w.N.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung (bei Anwendbarkeit des BDG) nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (siehe VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004 m.w.N.).

Die Erlässe der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, Zl. 2021-0.455.827, vom 22. September 2021, Zl. 2021-0.659.709, und vom 10. Jänner 2022, Zl. 2022-0.015.100, stellen aufgrund ihres Inhalts und ihrer Formulierungen normative Anordnungen (arg. „Pflicht“, „Regelungen“) dar.

Der Adressatenkreis ist ein nach Gattungsmerkmalen umschriebener Personenkreis – alle Mitarbeiter bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften Österreichs.

Dass in den Dokumenten der beiden Erlässe nur die Gerichtspräsidenten und die Oberstaatsanwaltschaft als Adressaten angeführt sind, lässt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht den Schluss zu, dass damit nur diese an die Inhalte der Weisungen gebunden sein sollen. Denn Weisungen von Oberbehörden entfalten ihre Geltung bei allen Bediensteten, an die sie gerichtet sind, unabhängig, ob die Zwischenvorgesetzen diese weiterleiten (siehe etwa VwGH 22.04.1991, 90/12/0329). Sie müssen den betroffenen Bediensteten lediglich zugegangen sein, was bei der Beschwerdeführerin – mittels Intranet und E-Mail – der Fall war.

Folglich stellen die Erlässe der Bundesministerin für Justiz vom 29. Juni 2021, Zl. 2021-0.455.827, vom 22. September 2021, Zl. 2021-0.659.709, und vom 10. Jänner 2022, Zl. 2022-0.015.100, generelle Weisungen in Form von Verwaltungsverordnungen gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG dar, welche der Beschwerdeführerin zugegangen und in Teilen an sie als Richterin (Beamtin) gerichtet waren bzw. sind (siehe zusätzlich unten Punkt 3.2.4.).

3.2.2. Zur Frage des Remonstrationsrechts (§ 57 Abs. 2 RStDG; § 44 Abs. 3 BDG 1979)

Soweit die Beschwerdeführerin eine „Remonstration“ geltend macht, ist festzuhalten, dass ein Richter nur in richterlichen Angelegenheiten („gerichtlichen Geschäften“ sowie „Justizverwaltungssachen, die nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind“) weisungsfrei als ein zentraler Aspekt richterlicher Unabhängigkeit ist, ansonsten aber nicht. Weisungen an den Richter im Bereich der Rechtsprechung wären unbeachtlich, weil es dafür kein zuständiges Organ gibt.

Abseits dessen hat ein Richter jedoch wie jeder andere Beamte (Art. 20 B-VG) den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Durch individuelle (meist „Weisungen“ genannt) oder generelle Anordnungen („Erlässe“) können außerhalb der Ausübung des richterlichen Amtes (der Gerichtsbarkeit i.e.S.) weitere Dienstpflichten hinzukommen und bestehende näher ausgestaltet werden.

Eine Remonstration mit der Wirkung der Fiktion der Zurückziehung der Weisung in Ermangelung schriftlicher Wiederholung (§ 44 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979) ist im Anwendungsbereich des RStDG nicht vorgesehen.

Die im § 57 Abs. 2 RStDG „dienstliche Anordnungen“ genannten Weisungen können Richtern und Richteramtsanwärtern bzw. Staatsanwälten rechtswirksam nur von (dienstlichen) Vorgesetzten erteilt werden. Wer (dienstlicher) Vorgesetzter ist, ergibt sich für Richter aus den Vorschriften über die Dienstaufsicht, insbesondere aus den §§ 73 bis 78 GOG.

Bei der Befolgung der Weisungen hat ein Richter bzw. Staatsanwalt die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Weisungsbefolgung stellt u.U. eine Pflichtverletzung i.S.d. § 101 RStDG dar (siehe dazu Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 § 57 RStDG Rz 25ff).

Für Richter im Sinne Art. 87 B-VG ist die einfachgesetzliche Regelung zur Befolgung von Weisungen gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in § 57 Abs. 2 RStDG normiert. Alle Anordnungen (im Sinne von Weisungen gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG), welche nicht in richterlichen Unabhängigkeit eingreifen, sind durch die Richter zu befolgen. Jedoch ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Remonstrationsrecht wie in § 44 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehen. Ohne einfachgesetzliche Regelung ist auf die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 20 Abs. 1 B-VG zurückzugreifen, in welcher ebenfalls kein Remonstrationsrecht vorgesehen ist.

Die unmittelbare Anwendbarkeit des Beamten-Dienstrechtsgesetzes wird durch § 1 Abs. 2 BDG 1979 explizit ausgeschlossen. Durch Art. IIa Abs. 3 RStDG wird eine teilweise Anwendbarkeit des BDG für Staatsanwälte normiert, e-contrario ist die Anwendbarkeit für Richter nicht vorgesehen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass hier eine planwidrige Lücke vorläge, weil in der unmittelbaren Weisungsbefolgungspflicht eines Richters, in jenen Angelegenheiten, die seine Dienstpflichten betreffen, durchaus eine sinnvolle Intention des Gesetzgebers erkennbar ist.

Zusammengefasst muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für Richter eine Remonstration ausgeschlossen hat – er wollte lediglich die Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 20 Abs. 1 B-VG zur Anwendung bringen.

Folglich hat – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ihre schriftliche Remonstration vom 24. Jänner 2022 keine zeitlich suspendierende Wirkung der Befolgungspflicht der Weisungen. Die Beschwerdeführerin war und ist damit seit der Kenntnisnahme der genannten Weisungen an die Inhalte, welche an sie gerichtet sind, grundsätzlich gebunden.

3.2.3. Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt.

Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. So besteht sowohl ein rechtliches Interesse an der Feststellung der (fehlenden) Befolgungspflicht (Wirksamkeit) einer Weisung als auch ein solches an der Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit infolge Verletzung subjektiver Rechte des Beamten (siehe etwa VwGH 01.03.2012, 2011/12/0104 m.w.N.).

Wie oben ausgeführt, steht der Beschwerdeführerin keine Remonstration gegen die Weisungen der Bundesministerin für Justiz zu. Es ist ihr auch nicht zumutbar, ein Dienstpflichtverletzungsverfahren zu führen, um die Rechtsfrage geklärt zu bekommen.

Der – fälschlich als „Remonstration“ bezeichnete – Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin über ihre Dienstpflichten ist daher zulässig.

Weiters war die Präsidentin des Oberlandesgericht Wien als Dienstbehörde (vgl. § 1 Z 3 DVPV–Justiz) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch zuständig, über die von der Beschwerdeführerin zu befolgenden Dienstpflichten mittels Feststellungsbescheid abzusprechen (siehe wieder VwGH 22.04.1991, 90/12/0329).

3.2.4. Zur Abweisung

Im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides sprach die Präsidentin des Oberlandesgericht Wien (sinngemäß) über die Befolgungspflicht der Beschwerdeführerin ab.

Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung dann zu verneinen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt, die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.

Anweisungen an Richter, die nicht ihre Funktion als Träger der Rechtsprechung berühren, stellen generelle Weisungen in Form von Verwaltungsverordnungen dar. Da nach dem Bundesministeriengesetz der jeweilige Minister für die innere Organisation des Aufbaus und Ablaufs im Ressort zuständig ist, fallen die gegenständlichen generellen Weisungen nach Art. 20 B-VG in den Zuständigkeitsbereich der Justizministerin. Folglich ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzuständigkeit zu verneinen.

Weiters ist aus den gegenständlichen generellen Weisungen nicht ersichtlich, dass ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

Mangels Remonstrationsmöglichkeit für Richter bleibt zu prüfen, ob die generellen Weisungen gegen das Willkürverbot verstoßen. Dabei ist die Dienstbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung der Weisung vorzunehmen (siehe VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0018).

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (siehe VfGH 23.09.2021, V155/2021; VfGH 24.06.2021, V 592/2020; 24.06.2021, V 593/2020). Er bestätigte – insbesondere auch i.Z.m. der Überprüfung von Verordnungen –, dass die Anordnung zur Tragepflicht von Masken in Schulen, am Arbeitsplatz und öffentlichen Orten als Mittel zur Bekämpfung des Covid-19 Pandemie geeignet und verhältnismäßig ist.

Vor diesem Hintergrund ergibt die Grobprüfung, dass die gegenständlichen Weisungen nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, da hier im Feststellungsbegehren insbesondere die Anordnung zur Tragepflicht von Masken releviert wird.

Folglich hat die Präsidentin des Oberlandesgericht Wien die Befolgungspflicht der Beschwerdeführerin zutreffend bejaht.

Da sich das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Erlässe richtet, ist Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berichtigen.

3.2.5. Zur Behebung

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag treffen (siehe etwa VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222, m.w.N.).

Wie oben festgehalten, besteht nicht nur ein rechtliches Interesse an der Feststellung der (fehlenden) Befolgungspflicht (Wirksamkeit) einer Weisung, sondern auch ein solches an der Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit infolge Verletzung subjektiver Rechte von Betroffenen.

Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der Weisungen hat, da sie auch eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend macht. So moniert sie etwa, dass der Dienstgeber nicht berufen sei, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechte aus gesundheitspolizeilichen Gründen einzuschränken, dem Gebot der Gleichbehandlung widersprochen werde, die Maskenpflicht für Richter ohne 2G diskriminierend sei, oder die Verpflichtung, eine Maske zu tragen, in ihr Rechte nach Art. 8 EMRK eingreife.

Damit setzte sich die Präsidentin des Oberlandesgericht Wien im angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht auseinander, sondern wies im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides den „darüberhinausgehenden Umfang“ als unzulässig zurück.

Folglich erweist sich die Zurückweisung als rechtswidrig, weshalb Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist. Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und damit dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eine inhaltliche Entscheidung über Rechtmäßigkeit der Weisungen zu treffen, ist Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

3.2.6. Zur aufschiebenden Wirkung

Abgesehen davon, dass § 22 Abs. 2 und 3 VwGVG Kann-Bestimmungen sind, erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

3.2.7. Zum Entfall einer Verhandlung

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des VwGH sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.3. Zur Zulässigkeit der Revision

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere:

 Hat die Rechtsqualität von generellen Erlässen bzw. Verwaltungsverordnungen i.S.d. Art 20 Abs. 1 B-VG Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen? (Siehe dazu VfGH 01.03.1990, V60/89, wonach Gegenstand einer Normenprüfung nach Art. 139 B-VG nicht bloß Rechtsverordnungen, sondern ebenso Verwaltungsverordnungen [hier: Erlass des BMI] sein können; im Gegensatz dazu jedoch VwGH 27.09.2018, Ro 2018/10/0031, wonach einem Erlass – als eine generelle Weisung an untergeordnete Behörden – Rechtsnormqualität nicht zukommt.)

 Sind für Richter die Remonstrationsvorschriften des BDG analog anzuwenden?

 Fällt die Festlegung von Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit von Bediensteten betreffen, in die Zuständigkeit des jeweiligen Leiters der Zentralstelle?

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

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