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§ 4 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 4

(1) Über Aufforderung des Vorsitzenden haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.

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