B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2240648.1.01
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde des XXXX , XXXX XXXX , vertreten durch Mag. Ali POLAT, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Andreasgasse 4/15, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.11.2020, GZ: ABB-Nr. 4090851, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) der Firma XXXX KG, XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Firma XXXX KG mit Sitz XXXX , XXXX , (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte am 16.10.2020 eine Beschäftigungsbewilligung für den am 01.04.1980 geborenen türkischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die berufliche Tätigkeit als Kebabkoch.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 23.10.2020 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass derzeit Beschäftigungsbewilligungen für AsylwerberInnen im laufenden Verfahren oder mit Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nur im Rahmen von Kontingenten in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr (Saisonbewilligungen) erteilt werden dürften. Nachdem es in Wien für das Gastgewerbe kein Kontingent mehr gebe, könne keine Bewilligung erteilt werden. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.11.2020 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag sodann mit der Begründung ab, dass zurzeit Beschäftigungsbewilligungen für AsylwerberInnen im laufenden Verfahren oder mit Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nur im Rahmen von Kontingenten in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr (Saisonbewilligungen) erteilt werden könnten.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei und – zusammen mit seiner Gattin und seinen beiden minderjährigen Kindern – am 07.02.2017 einen Asylantrag gestellt habe, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 19.11.2019 hätten der Beschwerdeführer und seine Familie einen weiteren Asylantrag gestellt. Dieses Verfahren sei derzeit noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anhängig. Der Beschwerdeführer sei seit seinem Erstantrag auf internationalen Schutz rechtmäßig in Österreich aufhältig, ordnungsgemäß gemeldet und verfüge über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005. Er und seine Familie würden bei seiner Schwester wohnen, die der Familie auch tatsächlich Unterhalt leiste. Derzeit würden der Beschwerdeführer und seine Familie wieder Grundversorgung beziehen. Es würden viele weitere Familienangehörige und Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben. Die Kinder seien schulpflichtig und hätten bereits die deutsche Sprache sehr gut gelernt. Der Beschwerdeführer genieße Parteistellung und sei daher zur Beschwerdeerhebung befugt.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Aufnahme-RL hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann (RIS-Justiz, BVwG L516 2221728-1). Fallbezogen gelange Art. 15 Aufnahme-RL zur Anwendung, da das BFA nach mehr als neun Monaten immer noch keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz getroffen habe, das Verfahren im zweiten Verfahrensgang vor dem BFA anhängig sei und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller anzulasten sei. Dementsprechend stehe das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 AuslBG in unmittelbarer Anwendung des Art. 15 Abs. 2 Aufnahme-RL der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht entgegen. Das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei auch zugelassen worden und er verfüge über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005. Der Beschäftigung stünden, soweit ersichtlich, auch keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen; ebenso lägen keine Gründe in der Person der Arbeitgeberin oder des Ausländers vor, die gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprächen. Derartiges wurde von der belangten Behörde im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens auch nicht geltend gemacht.
Gegenständlich gelange auch das Assoziationsabkommen EWG-Türkei zur Anwendung. Gemäß § 4c AuslBG sei für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Art. 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass das NAG 2005 keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 ableiten, vorsehe (vgl. VwGH Ro 2017/22/0015). Der ARB 1/80 finde auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rn. 81 ff.) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (RIS-Justiz VGW-151/070/ 22404/2014). Der Beschwerdeführer falle demnach in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 1/80, zumal er dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehöre. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH RS 2005/08/0019) habe entschieden, dass Arbeitnehmer im Verständnis des ARB 1/80 auch Personen seien, die gegen eines der Art. 1 lit. b des genannten Beschlusses iVm der VO (EWG) 1408/71 genannten Risken, d.h. auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, auch wenn sie in keinem Dienstverhältnis stehen (EuGH 4. Mai 1999, Rs C-262/96, Sürül, mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen des EuGH, Rz 86f, insbesondere 93). Der Beschwerdeführer sei durchgehend kranken- und unfallversichert.
Nach ständiger Rechtsprechung verbiete die in Art. 13 des Beschlusses 1/80 ARB enthaltene Stillhalteklausel gegenständlich allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Beschwerdeführers strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EUGH, C-225, Demir, vgl. Urteil vom 17. September 2009, Sahin, C-242/06, Slg. 2009, I-8465, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es seien die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen ist, durch die mit BGBl. I Nr. 25/2011 nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 erfolgte Novellierung des § 4 AuslBG erschwert worden. Dies widerspreche in Bezug auf türkische Arbeitnehmer jedoch Art. 13 ARB 1/80. Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen würden unmittelbare Wirkung entfalten und bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen ausschließen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/22/0507). Die belangte Behörde hätte die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung daher nicht auf das Fehlen einer einhelligen Zustimmung des Regionalbeirates – aber auch nicht auf das Fehlen einer anderen in § 4 Abs. 3 AuslBG aufgezählten besonderen Voraussetzung – stützen dürfen. Vielmehr hätte sie ohne die seit 1995 eingetretenen Erschwerungen – weil die nicht mehr festgesetzte Landeshöchstzahl nicht überschritten werden könne – bei der allgemeinen Prüfung der Arbeitsmarktlage und der allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 zu belassen gehabt (RIS-Justiz, VwGH Ro 2014/09/0016, VwSlg 18850 A/2014).
Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug (vgl. VwGH 19. Jänner 2012, 2011/22/0313; VwGH 26. Jänner 2012, 2008/21/0304), die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre (vgl. VwGH 23. Mai 2012, 2011/22/0216) oder das durch das BGBl. I Nr. 25/2011 in § 4 AuslBG eingeführte Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates oder des Vorliegens besonderer Sachverhalte oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016) würden nicht anzuwendende Verschärfung darstellen. Ein Befreiungsschein gemäß § 15 AuslBG habe zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt und das Recht des Zuganges zum gesamten Arbeitsmarkt bescheinigt. Er sei nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 126/2002 einem Ausländer auf Antrag für fünf Jahre auszustellen gewesen, wenn dieser "1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war". Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2005 sei diese Rechtslage dahingehend verändert worden, dass das Erfordernis hinzugefügt wurde, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen ist". Diese mit 1. Jänner 2006 erfolgte Einfügung stelle eine "neue Beschränkung" iSd Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dar. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 sei die Rechtslage neuerlich geändert (BGBl. I Nr. 72/2013) und das Rechtsinstitut des Befreiungsscheines aus dem AuslBG entfernt worden (2163 BlgNR 24 GP , 4). In § 32 Abs. 11 AuslBG sei allerdings die Weitergeltung bisher erteilter Befreiungsscheine angeordnet, Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren aber nicht für notwendig gesehen worden. Das VwG habe über einen Antrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines, sohin einer Bescheinigung zu befinden gehabt, mit welchem dem Antragsteller für die Dauer von fünf Jahren der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt bescheinigt werde. Bei der Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung habe das VwG alle "neuen Beschränkungen", welche in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung seit der ab 1. Jänner 1995 bestehenden günstigsten Rechtslage in Kraft getreten waren, außer Acht zu lassen. Auch die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013 bewirkte Entfernung des Befreiungsscheines aus dem AuslBG sei als eine solche "neue Beschränkung" zu betrachten, die Kraft der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige keine Wirkung habe. Bisher erteilte Befreiungsscheine würden gemäß § 32 Abs. 11 AuslBG ohnehin ausdrücklich weiter gelten. § 32 Abs. 11 AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013 normiere, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben. Schon aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität würden Befreiungsscheine, die zwar nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013, aber in Anwendung der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 aufgrund früherer Fassungen des AuslBG ausgestellt wurden, ebenfalls bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben (RIS-Justiz VwGH Ro 2014/09/0057, VwSlg 19082 A/2015). Demnach schade es gegenständlich nicht, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Österreich eingereist sei. Er habe in Österreich die Eigenschaft eines Arbeitnehmers erlangt. Die Voraussetzungen des § 4c AuslBG seien somit erfüllt.
In eventu wurde u.a. beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Akt zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Am 11.01.2021 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
6. Am 31.03.2021 übermittelte das AMS über Ersuchen des BVwG das Beratungsprotokoll des Regionalbeirates vom 12.11.2020. Daraus geht hervor, dass die einhellige Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Dienstgeber mit Parteiengehör vom 23.10.2020 darüber informiert worden sei, dass derzeit Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber im laufenden Verfahren oder mit Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nur im Rahmen von Kontingenten in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr (Saisonbewilligungen) erteilt werden dürfen, und das Schreiben bis dato unbeantwortet geblieben sei.
7. Mit Erkenntnis vom 12.04.2021 wies das BVwG die gegen den Bescheid vom 13.11.2020 erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Da im vorliegenden Fall die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 5 bis 14 AuslBG weder behauptet noch auf Grund der Aktenlage evident sei, würde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nur in Betracht kommen, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet hätte. Im vorliegenden Fall habe der Regionalbeirat des AMS Wien Esteplatz die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 12.11.2020 abgelehnt und seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Dienstgeber mit Parteiengehör darüber informiert worden sei, dass derzeit Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber im laufenden Verfahren oder mit Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nur im Rahmen von Kontingenten in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr (Saisonbewilligungen) erteilt werden dürften, und das Schreiben bis dato unbeantwortet geblieben sei. Die auf die nichteinhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat gestützte Abweisung des Antrags auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei zu Recht erfolgt.
8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer seitens seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde.
9. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, G 232/2021, hob der VfGH § 4 Abs. 3 AuslBG, BGBl. 218/1975, idF BGBl. I 56/2018 als verfassungswidrig auf.
10. Schließlich wurde das Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2021 seitens des VfGH mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 2095/2021-10, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben, wodurch das Verfahren in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung des behobenen Erkenntnisses befunden hat.
Begründend führte der VfGH aus, dass gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurückwirke. Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, seien all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen seien (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988); darüber hinaus müsse der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2021 zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren habe am 25.09.2021 begonnen; der dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitende Beschluss sei am 14.07.2021 bekannt gemacht worden. Die vorliegende Beschwerde sei beim Verfassungsgerichtshof am 26.05.2021 eingelangt, also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig gewesen; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 16.10.2020, gestellt worden sei, sei der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2017 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen (BFA) und Asyl vom 25.07.2017, Zl. 1142318203-170164582, vollumfänglich abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist, und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BFA wurde mit zu L526 2168076-1/16E protokolliertem Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach.
Mit zu Ra 2019/01/0385 ergangenem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 18.10.2019 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Am 15.11.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.05.2020, Zahl 1142318203/191170151, abgewiesen wurde. Das Verfahren betreffend die dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim BVwG anhängig.
Am 16.10.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Beschäftigungsbewilligung beantragt.
Mit Ausnahme einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer der Asylverfahren verfügte der Beschwerdeführer bislang über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ging bisher in Österreich auch keiner Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 4 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2021:
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.
(3) (mit Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 2021, G 232/2021, aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft, sie ist jedoch gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Anlassfall anzuwenden)
(4) bis (7) …“
§ 4b idF BGBl. I Nr. 66/2017:
„Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3) Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.“
§ 4c AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
„Türkische Staatsangehörige
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
Art. 6, 7 und 13 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80):
„Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.
Artikel 7
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
– haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
– haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls (zum Assoziationsabkommen) lautet:
„Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Bestimmungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).
Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu.
Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Beschäftigungsbewilligungsantrag die Bestimmungen des ARB 1/80 nicht zur Anwendung gelangen. Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Art. 6 ARB 1/80), oder dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Art. 7 ARB 1/80). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Art. 6 ARB 1/80 ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, d.h. unter den Voraussetzungen des AuslBG ausgeübt wurde. Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten, die nachweislich unrechtmäßig zurückgelegt wurden, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 nicht herangezogen werden (vgl. Deutsch/ Nowotny/Seitz, AuslBG3 § 4c Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).
Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer bislang noch nicht legal in Österreich beschäftigt. Auch die vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 2005 können eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Art 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses nicht begründen (VwGH 12.04.2000, 97/09/0202). Mangels (ordnungsgemäßer) Beschäftigung konnte der Antrag daher nicht auf Art. 6 ARB 1/80 gestützt werden.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2005, 2005/08/0019, ausführte, dass Arbeitnehmer im Verständnis des ARB 1/80 auch Personen seien, die gegen eines der Art. 1 lit. b des genannten Beschlusses iVm der VO (EWG) 1408/71 genannten Risken, d.h. auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, auch wenn sie in keinem Dienstverhältnis stehen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung kranken- und unfallversichert ist, keine Arbeitslosenversicherung begründet (vgl. § 1 Abs. 1 AlVG).
Der Beschwerdeführer ist unstrittig auch nicht zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist, sondern stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde. Darüber hinaus zählen die Verwandten des Beschwerdeführers (seine Schwester und deren Angehörige), von denen er Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 ableite möchte, nicht zum Kreis der Familienangehörigen iSd Art. 7 ARB 1/80. Davon sind nach dem Unionsrecht (vgl. Art. 2 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/38/EG ) nur die Ehegatten oder eingetragenen Partner, die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Kinder, Enkelkinder) und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, und die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Eltern, Großeltern), erfasst. Damit konnte der Antrag auch nicht auf Art. 7 ARB 1/80 gestützt werden.
Soweit die Beschwerde relevierte, dass im Hinblick auf die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG – Türkei das AMS lediglich eine allgemeine Prüfung der Arbeitsmarktlage und der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG durchzuführen gehabt hätte und somit die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht von der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat oder einer Arbeitsmarktprüfung abhängig machen durfte, ist darauf hinzuweisen, dass sich auf die Stillhalteklausel nur berufen kann, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat (vgl. VwGH 24.03.201, Ro 2014/09/0057). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Beschwerdeführer die in Österreich geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts nicht beachtet hat, indem er unter Missachtung der geltenden Einreisebestimmungen (illegal) in das Bundesgebiet eingereist ist und dieses trotz Verpflichtung zur Ausreise infolge einer rechtskräftigen Rückkehrkehrentscheidung nicht verlassen hat.
Damit gelangen Art. 13 ARB 1/80 sowie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ebenfalls nicht zur Anwendung und ist die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung daher nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 4 und 4b AuslBG zulässig.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG.
Der Beschäftigung stehen – soweit ersichtlich – auch keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen iSd § 4 Abs. 1 AuslBG entgegen.
Ausschlussgründe iSd § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 AuslBG sind nach der Aktenlage ebenfalls nicht evident.
§ 4 Abs. 3 AuslBG, der im vorliegenden Fall die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur im Falle der einhelligen Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat des AMS Esteplatz (§ 4 Abs. 3 Z 1 leg.cit .) zuließe, gelangt nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 2021, G 232/2021, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft, sie wirkt jedoch gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Anlassfall zurück. Ein solcher liegt gegenständlich vor (vgl. hierzu das unter Punkt I.10. zitierte Erkenntnis des VfGH).
Somit ist im vorliegenden Fall so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dementsprechend hätte das AMS im Wege einer Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG, die ein Ersatzkraftverfahren iSd § 4b AuslBG miteinschließt, ermitteln müssen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung im konkreten Fall zulässt.
Indem das AMS die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unterlassen hat, hat es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert. Dies berechtigt das BVwG, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
