VwGH Ra 2019/01/0385

VwGHRa 2019/01/038518.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. des B Y, 2. der H Y, 3. der C Y, 4. des B Y, und 5. der S Y, alle vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2019, Zlen. 1. L526 2168076-1/16E, 2. L526 2168081- 1/16E, 3. L526 2168079-1/13E, 4. L526 2168073-1/13E und

5. L526 2196719-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010385.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem, die Beschwerden der nunmehrigen Revisionswerber gemeinsam behandelnden und angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache die Anträge der Revisionswerber - sie sind allesamt türkische Staatsangehörige - auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab; es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, es erließ Rückkehrentscheidungen, es stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber in die Türkei fest, es setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen fest und es sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele etwa VwGH 19.3.2019, Ra 2019/01/0025, mwN). 6 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0119, mwN; 19.6.2019, Ra 2018/01/0379, mwN). Die Revision wird diesen Anforderungen mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Ermittlungspflicht zur Situation im Herkunftsstaat verletzt.

7 Im Übrigen sind die Revisionswerber, soweit sie das Vorliegen von Verfahrensmängeln rügen, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist vielmehr in konkreter, also fallbezogener Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0119, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren insofern pauschalen Ausführungen nicht gerecht. 8 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Beweiswürdigung behauptet, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. VwGH 10.5.2019, Ra 2019/01/0158, mit Hinweis auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; s. auch 5.7.2019, Ra 2019/01/0229).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. Oktober 2019

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