VwGH Ra 2019/01/0158

VwGHRa 2019/01/015810.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M A in H, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2019, W226 2160474-2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010158.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 7. März 2019 wurde dem Revisionswerber, einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, in der Sache der Status des Asylberechtigten aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Begründend verwies das BVwG unter anderem auf das (rechtskräftige) Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11. August 2016, mit dem der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des Verbrechens der Schlepperei und der Vergehen des § 50 Abs. 1 Z 1 und 2 WaffG zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Daneben weise der Revisionswerber fünf weitere (rechtskräftige) strafgerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 2008, 2009, 2013, 2014 sowie 2017 auf.

3 Die vom Revisionswerber begangenen Verbrechen der Schlepperei und des Suchtgifthandels erwiesen sich als besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, seien subjektiv besonders schwerwiegend und der Revisionswerber gemeingefährlich. Dem Revisionswerber drohe in der Russischen Föderation, insbesondere außerhalb Tschetscheniens, weder eine asylrelevante Gefährdung noch eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 23 EMRK. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers würden die privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht behauptet, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0227, mit Hinweis auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) abgewichen wäre.

9 Soweit die Revision darüber hinaus zu ihrer Zulässigkeit behauptet, die Länderberichte seien "unvollständig und unrichtig", ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/01/0271 bis 0275, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. 10 Zum Vorbringen, die Beweiswürdigung des BVwG sei nicht vertretbar, genügt es darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0119, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2019

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