VwGH Ra 2019/01/0229

VwGHRa 2019/01/02295.7.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A N, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2019, Zl. W153 2217319-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010229.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan fest, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen mangelhafte Feststellungen zur Rückkehrmöglichkeit des Revisionswerbers nach Kabul bzw. zur Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat bzw. Mazar-e Sharif moniert und den Feststellungen des BVwG allgemeine nicht näher belegte Ausführungen zur Lage in Afghanistan bzw. konkret in Kabul entgegenhält, richtet sie sich gegen die Beweiswürdigung des BVwG. 6 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt ausschließlich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0119, mwN). Einen derart krassen Fehler des BVwG vermag die Revision nicht darzulegen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit überdies vor, dem Revisionswerber drohe als bekennendem schiitischem Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara Gefahr für sein Leben. 8 Das BVwG hat sich mit der Situation schiitisch-stämmiger Hazara in Afghanistan und der Frage der drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe auseinandergesetzt und kam unter Bezugnahme auf Länderberichte zu dem Schluss, dass nicht von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara ausgegangen werden könne. Dass sich das BVwG hierbei von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0428, Rn. 9, mwN) entfernt habe, vermag die Revision - auf Basis der im vorliegenden Einzelfall getroffenen Feststellungen - nicht konkret aufzuzeigen. 9 Insoweit die Revision pauschal Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend macht, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften lediglich zu behaupten, sondern ist auch deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/20/0143, Rn. 13, mwN).

10 Aus § 21 Abs. 7 BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, mwN). Dem wird die Revision mit dem bloßen Hinweis auf die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem pauschalen Vorwurf "mangelnder Feststellungen zu der gegenwärtigen Situation in Afghanistan" nicht gerecht.

11 In der Revision werden auch sonst keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juli 2019

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