BVwG W200 2280965-1

BVwGW200 2280965-123.4.2025

B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §2
Impfschadengesetz §2a
Impfschadengesetz §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W200.2280965.1.00

 

Spruch:

 

W200 2280965-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. PLESCHBERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS), vom 16.10.2023, Zl. OB: 410-820418-004, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz.

Er habe am 02.07.2021 die zweite COVID-19-Impfung erhalten (Comirnaty, BioNTech/Pfizer; Chargennummer FD 6840). Herpes zoster, Post-Zoster-Neuralgie links gluteal, wandernde Gelenksschmerzen und Muskelschmerzen wurden im Antrag als Impfschaden angeführt.

Hinsichtlich des genauen Krankheitsverlaufs nach der Impfung beschrieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen ab 10.08.2021 eine Zahnfleischentzündung und Nervenschmerzen bei den Zähnen, ab 16.08.2021 Gürtelrose und Nervenschmerzen in der Hüfte und beim linken Bein sowie ab 11.09.2021 Nervenschmerzen, Muskelschmerzen und Hüftschmerzen.

Am 22.12.2021 habe er die dritte Impfung erhalten, noch am selben Tag habe er wieder heftige Nervenschmerzen festgestellt. Nun seien sowohl der linke als auch der rechte „Fuß“ betroffen gewesen. Der CK-Wert sei erhöht gewesen, durch einen Laborbefund sei eine Myositis widerlegt worden. Es hätten weiters starke Muskelschmerzen im „Nacken, Hüfte, Fuß und Schulter“ bestanden.

Der Beschwerdeführer sei vom 11.09.2021 bis zum 09.12.2021 im Krankenstand gewesen.

Als Vorerkrankungen nannte er Struma nodosa, chronische Sinusitis und atopische Dermatitis (Neurodermitis).

Eine Kopie des Impfpasses wurde vorgelegt, ebenso das Impfzertifikat betreffend die zweite COVID-19-Impfung.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, ersuchte die Österreichische Gesundheitskasse Oberösterreich sowie die behandelnden Ärzte um medizinische Unterlagen und bestellte einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur Gutachtenserstellung zum Thema Kausalität der angeschuldigten Impfung betreffend „Zahnfleischentzündung, Nervenschmerzen, Muskelschmerzen, Hüftschmerzen, Herpes Zoster“.

Das auf einer Untersuchung basierende fachärztliche Gutachten vom 04.06.2023 ergab im Wesentlichen, dass bezüglich des Herpes zoster ein wahrscheinlicher Zusammenhang, jedoch bezüglich der Muskelschmerzen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen ist. Die Impfung habe keine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht, ebenso wenig eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.

Aufgrund der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten samt weiterer Befunde (Arztbrief eines Internisten vom 18.06.2023; Befund vom 24.08.2023 mit den Diagnosen „Coxalgie beidseits, Gonarthralgie links, Unteres Cervikalsyndrom links“) holte das Sozialministeriumservice eine Stellungnahme des Gutachters vom 14.09.2023 ein. Dieser führte aus, aus den Einwänden des Beschwerdeführers ergäben sich keine Änderungen im Vergleich zum Gutachten vom 04.06.2023.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, wies mit Bescheid vom 16.10.2023 den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme verwiesen und festgehalten, dass der Gutachter ausführe, die festgestellten Gesundheitsschädigungen „passagere blutende Zahnfleischentzündung, passagere Hüftschmerzen durch Bursitis trochanterica, anhaltende polytope (an verschiedenen Lokalisationen auftretende) Muskelschmerzen ungeklärter Ursache“ stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der am 02.07.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19. Die Muskelschmerzen hätten nach dem medizinischen Beweisverfahren nicht eindeutig objektiviert werden können. Die Gesundheitsschädigung „Herpes Zoster mit nachfolgenden passageren „Nervenschmerzen““ könne schlüssig als Impfreaktion erklärt werden. Allerdings habe die Impfung weder einen Dauerschaden noch eine schwere Körperverletzung bewirkt. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich aus den Ausführungen des Gutachters Ungereimtheiten ergeben würden. Der Krankheitsverlauf sei noch immer nicht vollkommen behoben, da er nach wie vor dazu gezwungen sei, Medikamente einzunehmen. Weitere medizinische Unterlagen wurden vorgelegt, insbesondere eine Patientenkartei des Hausarztes ab 21.05.2021.

Nach Beschwerdevorlage holte das Bundesverwaltungsgericht von einer bisher noch nicht mit dem Fall befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers, ein.

Dieses Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.12.2024 gestaltet sich (auszugsweise) wie folgt:

„Der AST kommt selbständig gehend ohne Unterstützung ohne Begleitung pünktlich zur Untersuchung.

Ausgewiesen durch: Reisepass

Untersuchung am 8.10.2024: 11:08 – 11:30

Zur Geltung gebrachte Gesundheitsschädigung:

1. Ab 10.8.2021 Zahnfleischentzündung und Nervenschmerzen bei den Zähnen

2. Ab 16.8.2021 Gürtelrose und Nervenschmerzen in der Hüfte und im linken Bein

3. Ab 11.9.2021 Nervenschmerzen und Muskelschmerzen und Hüftschmerzen

Impfdatum: 2.7.2021 (2. Impfung)

Impfstoff: BioNtech Pfizer, Comirnaty, FD 6840

Weitere Impfungen: 1. Impfung: 21.5.2021, 3. Impfung: 22.12.2022 [gemeint: 22.12.2021, Anm.]; auch die 3. Impfung soll Nervenschmerzen (5 Stunden nach der Verabreichung) verursacht haben.

Sozialanamnese:

Er ist verheiratet, hat 3 Kinder, wohnt zusammen mit der Familie. Er ist Industriearbeiter, er arbeitet 3-schichtig bei Internorm.

Vorerkrankungen:

Keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar, er war immer gesund bis auf Beschwerden durch eine chronische Sinusitis und Mehlstauballergie. Er habe auch eine Neurodermitis seit der Kindheit.

Keine psychiatrischen Vorerkrankungen erhebbar.

Anamnese

Vor 3 Jahren habe er die Coronaimpfung erhalten.

Nach erster Impfung hatte er keine Probleme, auch nach der 2. Impfung am 2.7.2021 war zuerst auch alles unauffällig. Am 10.8.2021 bekam er dann aber eine Zahnfleischentzündung und Nervenschmerzen rechts im Unterkiefer bis in das rechte Ohr ausstrahlend. Am 16.8.2021 trat eine Gürtelrose im Hüftbereich links auf. Er wurde vom Hausarzt behandelt, er bekam Deflamat 75 mg 2 x 1 tgl für 3 Wochen, eine Lokaltherapie und ein Virostatikum. Nach Absetzen der Medikamente kam es zu einer Zunahme der Zahnschmerzen rechts, er bekam dann ein Antibiotikum. Nach 1 Woche musste rechts ein eitriger Zahn im Unterkiefer entfernt werden, dieser war entzündet und eitrig.

Die Neurodermitis wurde dann auch wieder schlechter kurz nach der Impfung. Alles musste behandelt werden. Er hatte daher damals auch einen längeren Krankenstand – 6 Monate lang.

Am 9.12.2021 war dann wieder der 1. Arbeitstag, es war ein Arbeitsversuch, es klappte nicht, er war nur 1 Tag dort. Er hielt die Arbeit nicht durch wegen der Schmerzen im linken Bein, er musste dann auch ins Krankenhaus für 3 Tage, er habe Schmerzinfusionen bekommen. Man stellte im linken Bein am Oberschenkel eine Schleimbeutelentzündung und einen Muskeleinriss fest. Er musste auch infiltriert werden. Er habe auch Schulterschmerzen links gehabt. Die Zahnschmerzen waren nach der Zahnextraktion dann wieder gut.

Er bekam auch die 3. Impfung […], danach bekam er wieder die Schmerzen im Mundwinkel rechts. Am 1.1.2022 hatte er auch Schmerzen wieder im linken Bein und dann auch im rechten. Die CK Werte waren erhöht, bis zu 600 U/l. Wegen des V.a. eine Myositis musste er auch Anfang 2022 Cortison einnehmen, damit wurde die Beschwerden besser.

All diese Beschwerden hatte er vor der Impfung nicht, er war immer ganz gesund.

Derzeitige/aktuelle Beschwerden: Immer noch habe er links Schulterschmerzen, es kribbelt auch manchmal und zieht hin zur Einstichstelle von der Impfung, es zieht oft noch ins linke Bein, rechts sind die Schmerzen nun wieder weg, im linken Bein spannt es aber auch immer noch.

Dzt Therapie: fallweise Deflamat und Seractil

Relevante Befunde

2023-06-18 Arztbrief Dr. XXXX , Rheumatologe, XXXX : Gonarthrosis, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Impfreaktion nach Coronaimpfung

2022-01-28 Arztbrief Kepler Universitätsklinikum: Va Myositis nach Covid Impfung

2024-10-03 Bestätigung der Hausärzte Dr. XXXX /Dr. XXXX /Dr. XXXX : bei erneuter Durchsicht der Krankengeschichte zeigt sich ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den multiplen Beschwerden, die sich seit der 2. und 3. Comirnaty Impfung ergeben haben. Beschwerdesymptomatik und Leidensdruck haben länger als 3 Monate angehalten.

2022-02-21 Arztbrief Kepler Universitätsklinikum: Muskelschmerzen in Abklärung, Neurodermitis, am 10.2.2022 Covid +, i.R. der Covid Erkrankung immer wieder leichte Zunahme der Muskelbeschwerden.

Untersuchungsbefund

38-jähriger AST, keine Zyanose, keine Dyspnoe

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: adipös

Kommunikation: gut möglich

Gewicht: 127 kg

Körpergröße: 189 cm

Neurologisch

Sehvermögen: altersentsprechend, keine Gesichtsfeldeinschränkungen

Sprache: unauffällig

Hörvermögen: altersentsprechend; Umgangssprache wird gut verstanden

Obere Extremitäten: Rechtshänder, Nacken-, Pinzetten- und Schürzengriff,

Faustschluss, Sensibilität und Feinmotorik unauffällig, kein Tremor, keine Koordinationsstörungen

Untere Extremitäten: keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle, Beweglichkeit der Knie- und Hüftgelenke erhalten, keine Ödeme

Muskeleigenreflexe mittellebhaft, keine Koordinationsstörungen

Mobilität: ausreichend sicher und stabil, ohne Unterstützung möglich, kann selbständig ohne Hilfe aufstehen

Wirbelsäule: keine stärkere paravertebrale Verspannung oder Bewegungseinschränkung

Psychischer Status:

Bewusstseinslage: klar

Orientierung: in allen Qualitäten erhalten

Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: unauffällig

Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: unauffällig

Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen

Tempo: normal

Intelligenz: durchschnittlich

Keine funktionellen Abbauzeichen

Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar

Ich Störungen nicht explorierbar

Stimmung: leicht dysthym, leicht depressiv, etwas affektlabil; Befindlichkeit: etwas negativ getönt

Affizierbarkeit: ausreichend

Antrieb: ausreichend

Psychomotorik: Mimik und Gestik adäquat

Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten

Biorhythmusstörungen: Schlaf ausreichend

Suizidalität: keine

Persönlichkeitsmerkmale: leicht angespannt, Anpassungsprobleme, Somatisierungsneigung, Grübelneigung

BEANTWORTUNG DER FRAGEN

1. An welchen Grunderkrankungen hat der Beschwerdeführer (BF) vor der ersten und zweiten Covid Impfung gelitten?

An Vorerkrankungen, bereits vorliegend vor der 1. und 2. Impfung werden eine chronische Sinusitis und Mehlstauballergie sowie eine Neurodermitis seit der Kindheit angegeben.

Anzumerken ist allerdings, dass laut versicherungsbezogener Abfrage (vorliegend seit 1/2017, siehe gelbe Beilage) auch bereits in den Jahren vor der Coronaimpfung bzw bis zur Coronaimpfung zahlreiche ärztliche Konsultationen erforderlich waren, wie sie dem Lebensalter entsprechend eher unüblich sind.

2. An welchen Erkrankungen hat der Beschwerdeführer (BF) nach der zweiten Covid Impfung gelitten?

Nach der 2. Covid Impfung litt der BF an einer Zahnfleischentzündung und Nervenschmerzen im Unterkiefer rechts ausstrahlend bis ins Ohr. Mehr als 6 Wochen nach der 2. Impfung erkrankte der Ast an einer Herpes zoster Infektion im Hüftbereich mit Schmerzen, diese wurde lege artis mit einem Virostatikum behandelt, wodurch die Beschwerden nach einigen Wochen wieder abklangen. Ein eitriger Zahn musste ebenso später entfernt werden. Auch die Neurodermitis habe sich verschlechtert. Er hatte auch Schmerzen im linken Bein, bekam für 3 Tage Schmerzinfusionen im Krankenhaus, eine Schleimbeutelentzündung und ein Muskeleinriss wurden diagnostiziert. Ein Krankenstand bis zu 6 Monate seit der 2. Impfung war die Folge.

3. An welchen Erkrankungen hat der Beschwerdeführer (BF) nach der dritten Covid Impfung gelitten?

Nach der 3. Impfung bekam der BF wieder Schmerzen im linken Bein und dann auch im rechten. Die CK-Werte waren erhöht, bis zu 600 U/l, es wurde der V.a. eine Myositis Anfang 2022 gestellt. Eine Behandlung mit Cortison war erforderlich.

4. An welchen Erkrankungen hat der Beschwerdeführer (BF) zum Zeitpunkt der von Ihnen durchgeführten Untersuchung gelitten?

Es wurden noch leichte, diffuse Beschwerden angegeben mit Schulterschmerzen links, Kribbeln und Ziehen bis hin zur Einstichstelle von der Impfung, weiters ziehende Schmerzen und Spannungsgefühl ins linke Bein.

5. Beurteilung der Kausalität (§ 1 Impfschadengesetz) der festgestellten Leiden und Beschwerden, konkret dahingehend, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sind.

Als Folge der Impfung werden verschiedene Erkrankungen bzw in geringer Ausprägung auch noch anhaltende Beschwerden angegeben.

Zusammenfassend sind dies folgende Gesundheitsschädigungen:

a. Zustand nach Zahnfleischentzündung

b. Herpes Zoster Infektion mit neuropathischen Schmerzen und Hüftschmerzen

c. Muskelschmerzen mit leicht erhöhten CK-Werten und V.a. Myositis

d. Verschlechterung der Neurodermitis

Was spricht dafür? Was spricht dagegen? Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

a. Ein Zusammenhang der Zahnfleischentzündung mit der 2. Coronaimpfung ist nicht als wahrscheinlich anzusehen, da diese Erkrankung in der Bevölkerung durchaus häufig vorkommt und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zufällig im Zeitraum nach der Impfung aufgetreten ist. Es gibt auch nur Einzelberichte in der Literatur, die wenig überzeugend einen Zusammenhang mit der Impfung nahelegen (Lit1).

b. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang kann lediglich für die Gesundheitsschädigung b angenommen werden. Nach der Impfung ist eine Reaktivierung des lebenslang im Nervensystem persistierenden Herpes Virus durch eine vorübergehende Belastung der Überwachungsfunktion des Immunsystems denkbar und diese wurde auch in der Literatur – wenngleich kontrovers – berichtet (Lit 2-5). Der zeitliche Abstand der Herpes zoster Infektion zur Impfung ist aber ungewöhnlich lang, schließt aber dennoch einen Zusammenhang nicht gänzlich aus. Insgesamt kann in Bezug auf diese Gesundheitsschädigung gesagt werden, dass ein Zusammenhang der Herpes zoster Infektion mit der Impfung wahrscheinlicher ist als dass dieser gänzlich auszuschließen wäre. Jedenfalls wurde die Herpes zoster Erkrankung lege artis behandelt, die dadurch bestehenden Beschwerden lagen unter 3 Monaten und haben keine Folgeerscheinungen zurückgelassen.

Die tlw auch noch anhaltenden neuropathischen Beschwerden mit Ausstrahlung ins linke und vorübergehend auch ins rechte Bein sind wesentlich wahrscheinlicher bedingt durch eine vertebragene Schädigung. Ein Bandscheibenschaden wird negiert (siehe Abl 4, blauer Akt), jedoch ist der Krankenakte eine CT-gezielte Infiltration der LWS dokumentiert, die auch die Beschwerden erleichtert hat. Der aktuelle neurologische Befund war unauffällig.

c. Die Muskelschmerzen sind in ihrer Ursache offenbar nicht gänzlich geklärt worden, ein rheumatisches Geschehen konnte nicht nachgewiesen werden. In der Akte finden sich keine eindeutigen Untersuchungsergebnisse, die das Vorliegen einer Myositis bestätigen, so zB eine Elektromyographie (=Nadeluntersuchung des Muskels) bzw eine Muskelbiopsie, welche entzündliche Veränderungen am Muskel gut darstellen kann. Weiters liegt kein Befund einer Muskel-MRT Untersuchung vor. Diese Untersuchungen waren offenbar im Rahmen der diagnostischen Abklärung nicht dringlich erforderlich. Die CK-Werte sind nur gering erhöht (bis 600 U/l) und waren auch stets rückläufig, im Labor vom 21.2.2022 auch unauffällig (176 U/l, siehe Abl. 15, blauer Akt). Bei schweren Muskelentzündungen liegen erhöhte CK-Werte bis zum 40000 U/l vor, derartige Verläufe wurden als Impfkomplikation als Rhabdomyolyse beschrieben (Lit 6). Diese lag aber bei dem BF nicht vor. Auf das 2-3 fache erhöhte CK-Werte - wie beim BF festgestellt - werden hingegen häufig auch als Zufallsbefund beobachtet und können schon nach einer minimalen Muskelirritation, zB mit Hämatom, auftreten, auch zB nach dem Fußballspielen (was der BF laut Aktenlage gelegentlich macht, siehe Abl. 17, blauer Akt) oder zB auch nach einer unkomplizierten intramuskulären Injektion.

d. Die Neurodermitis ist eine dermatologische Erkrankung mit schubförmigem Verlauf. Eine Verschlechterung der Hauterscheinungen kann nicht automatisch im Zusammenhang mit der Impfung erklärt werden, sondern wesentlich wahrscheinlicher als zufällig interpretiert werden.

Ist die Differentialdiagnose anderer möglicher Erkrankungen abgeklärt (Borreliose?)

Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dafür, dass eine Borreliose abgeklärt wurde. Hierzu dürfte aber auch kein Anlass bestanden haben. Es wurden keine typischen Hautveränderungen beobachtet

6. Falls die Kausalität unter Punkt 5 verneint wird – worauf ist der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen?

Wie unter 5. erwähnt erscheint lediglich für die Gesundheitsschädigung b (ie. Herpes zoster Infektion) ein Zusammenhang mit der Impfung wahrscheinlicher als ein zufälliges Auftreten. Dadurch kam es für den BF zu Einschränkungen durch Schmerzen und durch reduziertes Wohlbefinden, es war auch eine Medikation erforderlich. Hierdurch sind aber die Symptome wieder völlig abgeklungen.

7. Falls die Kausalität unter Punkt 5 bejaht wird

Entfällt. Es gibt keine abweichende Beurteilung zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten.

8. Falls die Kausalität unter Punkt 2 bejaht wird

Die Kausalität wurde teilweise bejaht. Siehe oben in Bezug auf die Gesundheitsschädigung b. Es wurde aber keine über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht.

9. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

Nein, eine schwere Körperverletzung liegt und lag nicht vor.“

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs dieses Gutachten und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch keine Stellungnahme zum Gutachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, geb. XXXX , ist österreichischer Staatsbürger. Er erhielt am 21.05.2021 die erste COVID-19-Impfung ohne Auftreten von Problemen. Am 02.07.2021 erhielt er die zweite COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (Comirnaty), FD 6840. Am 22.12.2021 erhielt der Beschwerdeführer die dritte COVID-19-Impfung.

1.2. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der ersten und zweiten COVID-19-Impfung:

Sowohl vor der ersten als auch vor der zweiten COVID-19-Impfung lagen beim Beschwerdeführer eine chronische Sinusitis und Mehlstauballergie sowie eine Neurodermitis seit der Kindheit vor.

Angemerkt wird allerdings, dass laut versicherungsbezogener Abfrage (vorliegend seit 1/2017, siehe gelber (medizinischer) Akt) auch bereits in den Jahren vor der Corona-Impfung bzw. bis zur Corona-Impfung zahlreiche ärztliche Konsultationen erforderlich waren, wie sie dem Lebensalter entsprechend eher unüblich sind.

1.3. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der zweiten COVID-19-Impfung:

Nach der zweiten COVID-19-Impfung litt der Beschwerdeführer an einer Zahnfleischentzündung und Nervenschmerzen im Unterkiefer rechts ausstrahlend bis ins Ohr. Mehr als sechs Wochen nach der zweiten Impfung erkrankte der Beschwerdeführer an einer Herpes-Zoster-Infektion im Hüftbereich mit Schmerzen, diese wurde lege artis mit einem Virostatikum behandelt, wodurch die Beschwerden wieder abklangen. Ein eitriger Zahn musste ebenso später entfernt werden. Auch die Neurodermitis habe sich verschlechtert. Er hatte auch Schmerzen im linken Bein, bekam für drei Tage Schmerzinfusionen im Krankenhaus, eine Schleimbeutelentzündung und ein Muskeleinriss wurden diagnostiziert.

Der Beschwerdeführer war nach der zweiten Impfung von 16.08.2021 bis 08.12.2021 (mit Unterbrechungen) im Krankenstand.

1.4. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der dritten COVID-19-Impfung:

Nach der dritten Impfung bekam der Beschwerdeführer wieder Schmerzen im linken Bein und dann auch im rechten. Die CK-Werte waren erhöht, bis zu 600 U/l, es wurde der V. a. eine Myositis Anfang 2022 gestellt. Eine Behandlung mit Cortison war erforderlich.

Eine Arbeitsunfähigkeit vom 21.02.2022 bis zum 06.03.2022 ist in der Versichertenbezogenen Abfrage der ÖGK festgehalten.

1.5. Erkrankungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchung am 08.10.2024:

Es wurden noch leichte, diffuse Beschwerden angegeben mit Schulterschmerzen links, Kribbeln und Ziehen bis hin zur Einstichstelle von der Impfung, weiters ziehende Schmerzen und Spannungsgefühl ins linke Bein.

1.6. Zusammengefasst sind folgende Gesundheitsschädigungen für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevant:

- Zustand nach Zahnfleischentzündung

- Herpes-Zoster-Infektion mit neuropathischen Schmerzen und Hüftschmerzen

- Muskelschmerzen mit leicht erhöhten CK-Werten und V. a. Myositis

- Verschlechterung der Neurodermitis

1.7. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt. 1.1. genannten zweiten Impfung am 02.07.2021 (COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (Comirnaty), FD 6840) und der Zahnfleischentzündung liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.

1.8. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt. 1.1. genannten zweiten Impfung am 02.07.2021 (COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (Comirnaty), FD 6840) sowie der dritten COVID-19-Impfung und den oben beschriebenen Muskelschmerzen liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.

1.9. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt. 1.1. genannten zweiten Impfung am 02.07.2021 (COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (Comirnaty), FD 6840) und der unter 1.6. genannten bzw. 1.3. beschriebenen Verschlechterung der (bereits vor der Impfung bestehenden) Neurodermitis liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.

1.10. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt.1.1. genannten zweiten Impfung am 02.07.2021 (COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (Comirnaty), FD 6840) und dem Auftreten der unter 1.6. genannten bzw. 1.3. beschriebenen Gesundheitsschädigung „Herpes-Zoster-Infektion“ liegt vor.

Die dadurch bestehenden Beschwerden lagen unter drei Monaten und haben keine Folgeerscheinungen zurückgelassen.

Durch die Herpes-Zoster-Infektion kam es für den Beschwerdeführer zu Einschränkungen durch Schmerzen und durch reduziertes Wohlbefinden, es war auch eine Medikation erforderlich. Hierdurch sind aber die Symptome wieder völlig abgeklungen.

Der Beschwerdeführer hatte deswegen erstmals am 16.08.2021 einen Arzt aufgesucht und angegeben, seit drei Tagen habe er einen „Ausschlag, mäßiger Juckreiz“. Am 23.08.2021 hielt der Arzt zu „Herpes zoster“ fest, dass dieser „gut verheilt“ ist.

Der Beschwerdeführer war vom 16.08.2021 bis zum 20.08.2021 im Krankenstand.

Die teilweise auch noch anhaltenden neuropathischen Beschwerden mit Ausstrahlung ins linke und vorübergehend auch ins rechte Bein sind wesentlich wahrscheinlicher durch eine vertebragene Schädigung bedingt.

1.11. Durch die Impfung wurde keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB, d.h. keine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt.

2. Beweiswürdigung:

Ad 1.1.) Die Feststellungen zur Person und zur Verabreichung der COVID-19-Impfungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem in Kopie vorgelegten physischen Impfpass und den Impfzertifikaten. Da der Beschwerdeführer im Verfahren angab, am 22.12.2021 sei die dritte Impfung erfolgt und im Impfzertifikat auch der 22.12.2021 als Impfdatum angeführt ist (gelber medizinischer Akt), war davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben im Impfpass, in dem als Impfdatum der 23.12.2021 (AS 69, blauer Akt) angeführt ist, um einen Schreibfehler handelt. Somit war festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2021 die dritte COVID-19-Impfung erhielt.

Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der ersten und zweiten COVID-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Der Beschwerdeführer gab bereits im verfahrenseinleitenden Antrag chronische Sinusitis und atopische Dermatitis (Neurodermitis) als bereits bestehende Vorerkrankungen an. Im vom SMS eingeholten Gutachten vom 04.06.2023 ist bereits eine Mehlstauballergie angeführt (Seite 8 des Gutachtens). Die Gesundheitsschädigungen ergeben sich überdies insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten auf einer Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 28.12.2024 einer noch nicht im Verfahren vor der belangten Behörde befassten Sachverständigen (Gutachten vom 28.12.2024, Seite 5). Sie hielt im Gutachten nachvollziehbar die Vorerkrankungen „chronische Sinusitis und Mehlstauballergie sowie eine Neurodermitis seit der Kindheit“ fest. Außerdem merkte die Gutachterin mit Hinweis auf die versicherungsbezogene Abfrage im gelben Akt nachvollziehbar an, dass auch bereits in den Jahren vor der Corona-Impfung bzw. bis zur Corona-Impfung zahlreiche ärztliche Konsultationen erforderlich waren, wie sie dem Lebensalter entsprechend eher unüblich sind.

Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der zweiten COVID-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der Patientenkartei des Hausarztes (AS 70 bis 82) sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, das im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem vom SMS eingeholten Gutachten samt Stellungnahme übereinstimmt. So litt der Beschwerdeführer nach der zweiten COVID-19-Impfung an einer Zahnfleischentzündung und Nervenschmerzen im Unterkiefer rechts ausstrahlend bis ins Ohr. Mehr als sechs Wochen nach der zweiten Impfung erkrankte der Beschwerdeführer an einer Herpes-Zoster-Infektion im Hüftbereich mit Schmerzen, diese wurde lege artis mit einem Virostatikum behandelt, wodurch die Beschwerden wieder abklangen. Ein eitriger Zahn musste ebenso später entfernt werden. Auch die Neurodermitis habe sich laut Beschwerdeführer verschlechtert. Er hatte auch Schmerzen im linken Bein, bekam für drei Tage Schmerzinfusionen im Krankenhaus, eine Schleimbeutelentzündung und ein Muskeleinriss wurden diagnostiziert. Diese Feststellungen blieben vom Beschwerdeführer letztlich auch unbestritten. Er brachte keine Stellungnahme zum Gutachten vom 28.12.2024 ein.

Die Feststellungen zum Krankenstand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Krankenstandsbescheinigungen der ÖGK vom 03.11.2023 (AS 85 bis 87, blauer Akt). Aus diesen gehen konkret Krankenstände vom 16.08.2021 bis zum 20.08.2021, 13.09.2021 bis zum 17.10.2021 und 19.10.2021 bis zum 08.12.2021 hervor. Auch die Daten in der Versichertenbezogenen Abfrage der ÖGK im gelben medizinischen Akt stimmen damit überein.

Ad 1.4.) Die Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der dritten COVID-19-Impfung stützt sich ebenso auf die im Akt enthaltenen medizinischen Unterlagen, insbesondere das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten (Seite 5). Auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin trat der Beschwerdeführer nicht mehr entgegen.

Die Feststellungen zur in der Versichertenbezogenen Abfrage der ÖGK festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus dieser im (gelben) medizinischen Akt einliegenden Abfrage.

Ad 1.5.) Diese Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten (Seite 5). Dem gesamten Akteninhalt sind keine Informationen zu entnehmen, die darauf schließen lassen würden, dass diese Angaben nicht richtig wären.

Ad 1.6.) Die festgestellten Gesundheitsschädigungen hielt die Gutachterin im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nachvollziehbar fest (Seite 6 des Gutachtens).

Ad 1.7.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung am 02.07.2021, BioNTech/Pfizer (Corminaty), FD 6840, und der Zahnfleischentzündung nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 28.12.2024 (Seite 6 des Gutachtens). Auch im vom SMS eingeholten Gutachten vom 04.06.2023 kam der Gutachter zum selben Ergebnis. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein ausreichend konkreter Hinweis auf einen zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliegenden kausalen Zusammenhang. Insbesondere hielt die Gutachterin im Gutachten vom 28.12.2024 nachvollziehbar fest, dass es in der Literatur nur Einzelberichte gibt, die wenig überzeugend einen Zusammenhang mit der Impfung nahelegen. Die Literatur war dem Gutachten auch angeschlossen. Plausibel ist vielmehr ein Zusammenhang mit den später entfernten eitrigen Zahn.

Ad 1.8.) Dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt. 1.1. genannten zweiten Impfung am 02.07.2021 (COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (Comirnaty), FD 6840) sowie der dritten COVID-19-Impfung und den Muskelschmerzen nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, lässt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ableiten (Seite 6 des Gutachtens). Schlüssig legte die Gutachterin dar, dass bis auf das zwei- bzw. dreifach erhöhte CK-Werte – wie beim Beschwerdeführer festgestellt – häufig auch als Zufallsbefund beobachtet werden. Diese könnten schon nach einer minimalen Muskelirritation auftreten oder auch nach einer unkomplizierten intramuskulären Injektion. Eine schwere Muskelentzündung mit erhöhten CK-Werten bis 40.000 U/l (in der Literatur als Impfkomplikation als Rhabdomyolyse beschrieben) lag beim Beschwerdeführer jedenfalls nachvollziehbar nicht vor. Insbesondere lässt sich auch aus dem vom SMS eingeholten Gutachten nichts Gegenteiliges ableiten.

Ad 1.9.) Diese Feststellung lässt sich ebenso auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten stützen (Seite 7 des Gutachtens). Die Gutachterin legt nachvollziehbar dar, dass die Neurodermitis eine dermatologische Erkrankung mit schubförmigem Verlauf ist. Eine Verschlechterung der Hauterscheinungen kann nicht automatisch im Zusammenhang mit der Impfung erklärt werden, sondern wesentlich wahrscheinlicher als zufällig interpretiert werden.

Ad 1.10.) Der zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliegende kausale Zusammenhang der zweiten COVID-19-Impfung und der Herpes-Zoster-Infektion stützt sich ebenso auf das schlüssige Sachverständigengutachten vom 28.12.2024, genauso die Feststellung, dass die dadurch beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden unter drei Monaten lagen und keine Folgeerscheinungen zurückgelassen haben (Seite 6 und 7 des Gutachtens). Im Einklang damit stehen auch die Ausführungen des Gutachters im vom SMS eingeholten Gutachten. So ergibt sich daraus auch ein mit Wahrscheinlichkeit vorliegender kausaler Zusammenhang zwischen dem Verabreichen der zweiten COVID-19-Impfung und dem Herpes zoster und dass eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung nicht verursacht wurde.

Das erstmalige Aufsuchen eines Arztes brachte der Beschwerdeführer selbst im Antrag vor und stimmt auch mit der Patientenkartei (AS 70ff, blauer Akt) überein. Die Feststellungen zum 23.08.2021 sind ebenfalls der Patientenkartei zu entnehmen. Dass diese Angaben unrichtig wären, ist nicht hervorgekommen.

Dass die teilweise auch noch anhaltenden neuropathischen Beschwerden mit Ausstrahlung ins linke und vorübergehend auch ins rechte Bein wesentlich wahrscheinlicher durch eine vertebragene Schädigung bedingt sind, führte die Sachverständige nachvollziehbar im Gutachten aus. Konkret erklärte sie schlüssig: „Die tlw auch noch anhaltenden neuropathischen Beschwerden mit Ausstrahlung ins linke und vorübergehend auch ins rechte Bein sind wesentlich wahrscheinlicher bedingt durch eine vertebragene Schädigung. Ein Bandscheibenschaden wird negiert (siehe Abl 4, blauer Akt), jedoch ist der Krankenakte eine CT-gezielte Infiltration der LWS dokumentiert, die auch die Beschwerden erleichtert hat. Der aktuelle neurologische Befund war unauffällig.“

Ad 1.11.) Dass durch die Impfung keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB verursacht wurde kann auf das Gutachten vom 28.12.2024 gestützt werden. Auch das vom SMS eingeholte Gutachten steht damit im Einklang. Daraus lässt sich ebenso wenig eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB ableiten.

Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass das eingeholte Gutachten vom 28.12.2024 als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird. Im Wesentlichen kam auch der Gutachter im vom SMS eingeholten Gutachten zum selben Ergebnis. Es ist daher davon auszugehen, dass nur bezüglich der Herpes-Zoster-Infektion zumindest mit Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang mit der Verabreichung der zweiten COVID-19-Impfung vorliegt, jedoch weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt wurde.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten samt Stellungnahme zu entkräften. Insbesondere holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung und Vorlage von medizinischen Unterlagen ein weiteres fachärztliches Gutachten ein. Dazu brachte der Beschwerdeführer schließlich – trotz nachweislicher Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs – keine Stellungahme mehr ein. Für den erkennenden Senat ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, die schlüssigen und plausiblen Ausführungen der bestellten Fachärztin in Zweifel zu ziehen. Insbesondere berücksichtigte diese auch alle relevanten mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen, ebenso jene, die der Beschwerdeführer zur Untersuchung mitgebracht hatte.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der gesamte (bis heute nicht vollständig behobene) Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers aufgrund der COVID-19-Impfungen bestehe, war daher nicht zu folgen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Belege für die aufgestellte Behauptung vorgelegt. Auch die Ausführungen des Hausarztes im von der Gutachterin berücksichtigten Schreiben vom 03.10.2024, wonach sich ein eindeutiger Zusammenhang der multiplen Beschwerden des Beschwerdeführers zeige, die sich seit der 2. und 3. Comirnaty-Impfung ergeben hätten, wurde nicht mit wissenschaftlicher Literatur belegt. Ein (etwaiger) rein zeitlicher Zusammenhang ist jedenfalls nicht ausreichend.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:

„[…] § 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Abschnitt III

§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise:

„[…] § 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.“

Die Verordnung über empfohlene Impfungen lautet (auszugsweise):

„§ 1.Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

...“

Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankungen des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihm verabreichte(n) COVID-19-Impfungen ursächlich zurückzuführen sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist nur die Gesundheitsschädigung „Herpes-Zoster-Infektion“ zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die dem Beschwerdeführer verabreichte zweite COVID-19-Impfung ursächlich zurückzuführen, jedoch war die Gesundheitsschädigung nicht mit den von § 2a Abs. 1 des Impfschadengesetzes für eine Entschädigung geforderten Dauerfolgen verbunden, auch eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB, somit eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung, wurde durch die Verabreichung der COVID-19-Impfung(en) nicht bewirkt.

Denn der Beschwerdeführer wandte sich erstmals am 16.08.2021 an einen Arzt, erhielt ein Virostatikum und am 23.08.2021 hielt der behandelnde Arzt bereits fest, dass der Herpes zoster „gut verheilt“ ist (siehe Feststellungen samt Beweiswürdigung). Selbst wenn man vom Vorliegen des Herpes zoster bereits drei Tage vor dem 16.08.2021 ausgeht, weil der Beschwerdeführer beim Arzt Beschwerden seit drei Tagen angab, liegen mehr als 24 Tage nicht vor.

Es kommt bei der Frage, ob eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung vorlag, zwar nicht nur auf die Heilungsdauer an, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2014/11/0017; auf diese Entscheidung betreffend eine Angelegenheit nach dem VOG verweist der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.02.2023, Ra 2022/11/0144, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz).

Eine im Zusammenhang mit dem Herpes zoster stehende über die eigentliche Heilungsdauer hinausgehende pathologische Veränderung des Körpers des Beschwerdeführers und insgesamt länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. In beiden Gutachten wurde vielmehr übereinstimmend verneint, dass eine solche Gesundheitsschädigung (im Sinne einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB) vorgelegen hat.

Die teilweise auch noch anhaltenden neuropathischen Beschwerden mit Ausstrahlung ins linke und vorübergehend ins rechte Bein sind wesentlich wahrscheinlicher bedingt durch eine vertebragene Schädigung.

Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass eine der anderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 1 StGB vorliege.

Die anderen festgestellten Gesundheitsschädigungen ((Zustand nach) Zahnfleischentzündung, Muskelschmerzen (mit leicht erhöhten CK-Werten und V. a. Myositis), Verschlechterung der Neurodermitis) sind nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die dem Beschwerdeführer verabreichte zweite bzw. dritte COVID-19-Impfung ursächlich zurückzuführen:

Da eine Zahnfleischentzündung durchaus häufig in der Bevölkerung vorkommt, ist diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zufällig nach der Impfung aufgetreten. Eine schwere Muskelentzündung mit erhöhten CK-Werten bis 40.000 U/l (in der Literatur als Impfkomplikation als Rhabdomyolyse beschrieben) lag beim Beschwerdeführer nicht vor. Auch die zwei- bzw. dreifach erhöhten CK-Werte, wie sie beim Beschwerdeführer festgestellt wurden, werden häufig auch als Zufallsbefund beobachtet. Diese können schon bei einer minimalen Muskelirritation oder auch nach einer unkomplizierten intramuskulären Injektion auftreten. Die Neurodermitis nimmt einen schubförmigen Verlauf. Eine Verschlechterung der Hauterscheinungen kann wesentlich wahrscheinlicher als zufällig interpretiert werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Entfall der Verhandlung:

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Im Rahmen der Beschwerde hat er nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, es gebe Ungereimtheiten in der Stellungnahme des Gutachters vom 14.09.2023. Laut Angaben aller ihn behandelnden Ärzte bestehe sein gesamter Krankheitsverlauf aufgrund der COVID-19-Impfungen. Der Krankheitsverlauf sei bis heute nicht vollständig behoben, er sei gezwungen nach wie vor Medikamente einzunehmen.

Eine ausreichend substantiierte Begründung für die Unrichtigkeit des Gutachtens (samt Stellungnahme) bzw. für die mangelnde Befähigung des Gutachters lieferte der Beschwerdeführer nicht. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein eigenes Gutachten erstellen lassen, dem der Beschwerdeführer letztlich gar nicht mehr entgegentrat.

In diesem Zusammenhang ist auf ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängig, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ist der Beschwerdeführer gar nicht mehr entgegengetreten (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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