BVwG W200 2269146-1

BVwGW200 2269146-12.4.2024

B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2269146.1.00

 

Spruch:

 

W200 2269146-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. WERNER sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS) vom 14.03.2023, Zl. 610-826111-004, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.) Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz.

Der angeschuldigte (COVID) Impfstoff sei Johnson, Chargennummer Lot: XE423, das Datum der Verabreichung der Impfung sei der 24.09.2021 gewesen (vgl. Impfpass). Die ersten Symptome seien am 29.09.2021 aufgetreten.

Zum Krankheitsverlauf wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2021 einen Kreislaufabfall erlitten hätte bzw. der Kreislauf von munter bis fast Koma, Tod gewechselt hätte. Er hätte wie bei LSD-Konsum halluziniert, sprechende Bäume gesehen, (….). Er sei „mehrmals verreckt wie ein Köter“…..

Als Vorerkrankung gab er eine Herzmuskelerkrankung Anfang 2021 bekannt.

Angeschlossen waren Krankenstandsbescheinigungen, ein orthopädischer Befundbericht vom 15.11.2021 (Femoroacetabuläres CAM-Impingement links, chron. Lumbago bei Retrolistehese und Osteochondrose L5/S1) sowie ein internistischer Befundbericht vom 18.11.2021 mit folgender Zusammenfassung: „In Zusammenschau mit den erhobenen Befunden möglicherweise die Beschwerdesymptomatik des Patienten im Rahmen einer Gallenkolik zu sehen?? Eine genaue Anamnese ist mit d. Patienten nur sehr schwer möglich. Empfehle dringende Vorstellung beim Psychiater.“.

In weiterer Folge holte das Sozialministeriumsservice von der ÖGK und den behandelnden Ärzte Unterlagen zu Vorerkrankungen ein.

Die den Beschwerdeführer behandelnde Allgemeinmedizinerin teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2021 wegen Drucks auf der Großzehe rechts lokal wunderversorgt worden sei und während der Wundversorgung von Halluzinationen und vielen Nebenwirkungen nach der Impfung berichtet hätte. Dies hätte jedoch während der Behandlung nicht mehr adäquat nachvollzogen werden können.

Einem ärztlichen Befundbericht nach einer Untersuchung am 02.03.2022 eines Facharztes für Lungenkrankheiten ist als Diagnose „V auf Panikattacken“ und als Therapievorschlag „Eine Überweisung zum Psychiater wurde mitgegeben.“ zu entnehmen.

2.) Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2022 einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz.

Der angeschuldigte (COVID) Impfstoff sei Biontech/Pfizer, Chargennummer Lot: PCA0029, das Datum der Verabreichung der Impfung sei der 15.01.2022 gewesen (vgl. Impfpass). Die ersten Symptome seien am 20.01.2022 aufgetreten – beginnend mit Migräne, danach trockener Husten, in weiterer Folge Schwächegefühl und ein geschwächtes Immunsystem sowie am 23.03.22 massive Kreislaufprobleme. Im Mai 2022 sei dann ein Grippevirus festgestellt worden, möglicherweise „long covid“, seitdem Herz-/Kreislaufprobleme und ein andauerndes Gefühl der Fremdbestimmung.

Am 23.03.2022 hätte er erstmals eine Ärztin aufgesucht. Es lägen Vorerkrankungen vor (Herz-/Kreislauf, Wirbelsäule, Herz seit 2019).

Vorgelegt wurde ein internistischer Befundbericht vom 20.04.2022: „Anamnese: Der Patient klagt über Schwindel, Schwäche und Konzentrationsstörung. Er möchte eine Kontrolle seines Herzens bei bekannter Linksventrikelhypertrophie….“ (…) „Therapieempfehlung: (…) Er wurde über die Wichtigkeit der regelmäßigen RR-Messungen und Dokumentation aufgeklärt (…) Regelmäßige körperliche Bewegung, Gewichtsreduktion anstreben. Aus meiner Sicht wäre eine Vorstellung beim Psychiater sinnvoll.“ sowie ein neurologisch/psychiatrischer Patientenbrief vom 22.04.2022, in dem der vom Beschwerdeführer beschriebene Schwindel auf einen durchgeführten Infekt zurückgeführt wird.

In einem Mail vom 09.07.2022 beschrieb der Beschwerdeführer Corona als ein Zeichen der Offenbarung des Johannes und ein Teil der Pestillenz! (…) Er wisse über den Rest, den die Impfungen noch enthalte, genau Bescheid. Über alles und alle Machenschaften. Die Biontech Impfung wäre verglichen zur ersten Impfung noch milder gewesen. Seine Einstichstelle schmerze immer noch, da „ihr ja so große Nadeln verwendet habt und die Ärztin nicht gut stechen konnte“. Er sei dann wegen Long Covid sehr lange im Krankenstand gewesen und hätte wieder zweimal seine Arbeitsstelle verloren. Ein kleiner Ersatz von ein paar Tausend Euro sollte reichen. Ebenfalls sage er nochmals, dass „wegen der ersten FUCKING Impfung, die mein Leben fast zerstört hatte, der Staat mein restliches Leben finanzieren sollte.“.

Das Sozialministeriumsservice beauftragte einen Gutachter (Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin) mit der Erstellung eines Gutachtens, konkret zum Thema, dass der Beschwerdeführer nach der der 24.09.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung (Johnson) und der am 15.01.2022 verabreichten zweiten COVID-19 Impfung (Biontech/Pfizer) wie folgt geltend mache:

erste Teilimpfung: diffuse Symptomatik mit Kreislaufbeschwerden, Schmerzen im Rachenraum und Zähnen, Flüssigkeitsansammlung am großen Zehennagel rechts, Nervenentzündung im Gesicht, Wirbelsäule und Hände, extremer Durchfall und Erbrechen, Entzündung von Herz, Magen, Nieren, Hoden, Grippesymptomen und Herzrasen;

zweite Teilimpfung: Kreislaufprobleme, Schwindel, Grippe, schwaches Immunsystem, Kopfschmerz

Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

„Anamnese:

Als Erkrankungen vor der Erstimpfung wird eine festgestellte Herzmuskelentzündung ungefähr 1 Jahr vor der Erstimpfung festgestellt, angegeben, welche dann im Rahmen der Impfung auch schlechter geworden sei.

Weiters habe er zuvor LWS-Beschwerden gehabt u. sei generell auch immer schon sehr empfindlich bei Nerven an Extremitäten u. Stamm u. auch Kopf gewesen u. auch sein Magen-Darmtrakt sei immer besonders empfindlich gewesen.

Die Erstimpfung erfolgte mit dem Impfstoff von Jansen am 24.9.2021:

Ungefähr 5 Tage nach der Impfung begannen die ersten Beschwerden im Sinne von einem zunehmenden Schwächegefühl u. Schwindelsymptomen.

Zusätzlich habe er dann in der Nacht auch zu halluzinieren begonnen — er habe sowohl akustische wie auch optische Halluzinationen gehabt, dies sei so wie ein LSD-Trip gewesen, z.B. habe er bunte Bäume gesehen, die dann auch mit ihm gesprochen haben. Die halluzinatorische Phase habe sich auf eine Nacht beschränkt.

Die allgemeine Schwäche habe sich in weiterer Folge gesteigert, auch habe er ungefähr am Samstag der Folgewoche dann beim Liegen ein ausgeprägtes Kältegefühl seiner inneren Organe, insbesonders im Bauch u. auch der Hoden empfunden. Zusätzlich habe er immer wieder aufgehört zu atmen, sei mehrfach quasi weg gewesen. In dieser Phase sei er quasi hinüber gewesen, womit gemeint ist, dass er sich geistig im Jenseits bewegt hätte, er habe dann auch mit dem Tod gesprochen, ohne dass er hier einen klaren optischen Eindruck hatte, dieser habe jedoch gemeint, dass seine Zeit noch nicht gekommen sei, daher ist er wieder zurück ins Leben gekommen, die Atmung habe wieder spontan eingesetzt, Wiederbelebungsmaßnahmen dieser Phase erfolgten nicht.

Die gesamte Problematik sei immer schlimmer geworden, weshalb er sich sogar in der Apotheke Desinfektionsmittel (ZB Betaisodona) besorgt habe, die er sich selbst intramuskulär injiziert habe, um sich innerlich quasi zu desinfizieren u. zusätzlich nahm er auch diverse Medikamente oral ein wie z.B. Mexalen, Neocitran, Aspirin u. dgl.

In dieser Phase habe sich nicht nur Magen u. Hals verkrampft, es sei ihm auch wegen einer Eiterung der re. Großzehennagel abgefallen u. er sei im Mund erheblich offen gewesen, wobei sich dieser Bereich bis in den Rachen hinunter erstreckte.

Ein bis zwei Wochen später hatte er quasi kein Immunsystem mehr gehabt, habe sich extrem schwach gefühlt u. sei überempfindlich gegen alle äußere Einflüsse gewesen.

Tatsächlich etwas besser sei es ihm erst im Dez. 2021 gegangen. Im Jän. sei es ihm noch bessergegangen, weshalb er sich dann am 15.1.2022 als Folgeimpfung mit dem Impfstoff Biontech/Pfizer (Comirnaty) impfen ließ.

Im Anschluss an die Folgeimpfung habe er ungefähr die gleiche allgemeine Kreislaufproblematik mit Schwindel, Schwäche, schwachem Immunsystem und Schmerzen u.a. auch Kopfschmerzen gehabt, jedoch keine Halluzinationen u. auch dieses ausgeprägte Kältegefühl innerer Organe sei nicht gewesen. Nach der 2. Teilimpfung wären am stärksten ausgeprägt diese Symptome gewesen, die er auch nach der ersten Impfung gehabt hätte nämlich ausgeprägte Nervenschmerzen, Nervenzuckungen u. starker Kopfschmerz.

Zusätzlich glaube er, dass er auch einige Thrombosen hatte, wobei er deswegen überzeugt sei, weil er davon ausgehe, dass im Rahmen seiner Gesamtsymptomatik, inkl. der Herzschmerzen sicher Thrombosen aufgetreten sein müssten.

Aktuelle Beschwerden:

Verblieben seien Nervenschmerzen u. Muskelschmerzen auch mit Zittern vor allem an beiden Händen u. Unterarmen, sowie Kopfschmerzen, Schmerzen in der LWS u. HWS wobei er hier eine Nervenentzündung habe — auf Nachfrage wird gemeint eine Schmerzproblematik, die in der LWS beginne u. bis hinauf in den Nacken reiche.

Insgesamt sei er in der Hoffnung, dass sich dies mit der Zeit begebe, weshalb er auch entsprechende Therapien mache.

Aktuelle Medikation:

Er mache bereits seit 2019 zu Hause für die WS regelmäßig Turnübungen.

Physikal. Therapiemaßnahmen bei ATP, insbes. mit Fangopackungen.

Bei Schmerzen je nach Art u. Ausprägung Aspirin, lbuprofen oder aus Deutschland importiert Dolomin; zusätzlich Voltaren als Externum, insbesonders an den Händen, keine sonstige Medikation, wobei zusätzlich angegeben wird, dass er generell kaum Tabletten nehme, weil er fast alle Präparate nicht vertrage.

Sozialanamnese:

Gelernt habe er Maler u. Beschichter sowie Großhandelskaufmann, sei zuletzt arbeitslos gewesen, jedoch im Baugewerbe beschäftigt gewesen wäre und beginne nun in Kürze als Vorarbeiter wieder bei einer Baufirma. Privat ledig, keine Kinder.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

45 jähr. Mann in gutem AZ., mittelkräftige Statur, anlagebedingter Linkshänder.

Visus zeigt sich ausreichend frei.

Normale Umgangssprache wird ohne Probleme verstanden u. gesprochen.

Normale Ruhe- u. Sprechatmungsfrequenz, keine Zyanosezeichen. Orthop. Behelfe sind am heutigen Tag nicht in Verwendung, Größe 172 cm, aktuelles Gewicht um 95 kg.

 

Klinischer Status:

Kopf und Hals:

Rundliche Gesichtsform, seitengleiche Mimik, unauffällige Gesichtsfarbe, Pupillen rund mittelweit isocor: prompte Lichtreaktion, Skleren anikterisch, Konjunktiven bland.

Mund- u. Rachenschleimhaut ohne Auffälligkeiten, Zunge feucht u. gerade hervorstreckbar. Im vorderen Halsbereich keine patholog. Veränderungen tastbar.

Thorax und Abdomen:

Thorax seitengleich belüftet normales Vesikuläratmen, sonorer Klopfschall.

Die Herztöne zeigen sich in der US-Situation beschleunigt, jedoch rhythmisch und rein; einzelne Extraschläge.

Bauchdecken über Thoraxniveau etwas überhängend, suffizient verschlossene Bauchwand, keine patholog. Resistenzen.

Wirbelsäule:

Im Geradstand kein relevanter Beckenschiefstand, keine relevante skoliotische Fehlhaltung, mäßige Rundrückenbildung mit leichtem Kopfvorschub.

Die paravertebrale Muskulatur im Tonus diffus erhöht, insbesonders lumbosacral. Die Kibler´schen Hautfalten schlecht von der Unterlage abhebbar, Dermografismus leicht überschießend.

Bei Anteflexion homogenes Entfaltungsmuster der Körperstammwirbelsäule, FBA um 25 cm. Angegeben werden hierbei Schmerzen im lumbosacralen Übergang.

Im Schulter-Nacken-Bereich finden sich leicht re. betonte muskuläre Verspannungen vom Schulter-Nackenbereich bis hinauf ins Okziput. Besondere Verstärkung der Verspannung u. Schmerzpunkte im Bereich der Levatoransätze bds., der Dermografismus hier auch deutlich überschießend bei diffuser mittelgradiger myofaszialer Begleitreaktion. Die Kopfbeweglichkeit durchschnittlich frei.

Obere Extremitäten:

Symmetr. mittelkräftiges Muskelrelief.

Der Faustschluss ist zielgerichtet u. mit adäquater Grobkraftentfaltung seitengleich vollständig durchführbar.

Hand- und Fingergelenke in alten Ebenen frei beweglich, Ellbogengelenke bds. frei. Die Pro- u. Supination ohne Einschränkung.

Die Schultergelenke in allen Ebenen frei beweglich, der Schürzen-, Nacken- u. Überkopfgriff vollständig durchführbar,

Die Haut im Wesentlichen intakt. An den Händen die Haut etwas blass, leicht glänzend, einzelne punktförmige Veränderungen am ehesten lokale Follikolitiden.

Kein Hinweis für sensomotorische Defizite, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, Muskeltonus insgesamt etwas rigide imponierend, keine Spastik, keine athetotischen oder ataktischen Veränderungen, die Sensibilität wird seitengleich unauffällig angegeben.

Untere Extremitäten:

In gestreckter Rückenlage keine relevante Beinachsenfehlstellung oder Beinlängendifferenz. Hüftgelenke seitengleich frei beweglich, Flexion um 100 Grad, Innenrotationen knapp an 30 Grad.

Kniegelenke aktiv/passiv frei beweglich, bandstabil, ohne Ergusszeichen.

Die Sprunggelenke seitengleich durchschnittlich frei beweglich, keine patholog. relevante Fußfehlform.

Haut allseits intakt, Fußpulse allseits tastbar, keine gröberen Nagelveränderungen, jedoch zeigt sich am re. Großzehennagel im vorderen Drittel eine oberflächliche abgeschilferte Substanz-Unregelmäßigkeit.

MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinski u. Laseque neg.

Mobilität:

Freier Geradstand ohne augenscheinliche einseitige Beinentlastung, Zehenballen- u. Fersengang vollständig durchführbar. Tiefe Hocke mit Bewahrung des Fersenkontaktes zu 4/5 frei vorzeigbar, Gangbild u. Umlagerungen allseits frei.

Getragen werden Freizeit- bis Turnschuhe mit sogenannter Memorysohle u. weicher Einlage.

Sämtliche Bewegungsumsetzungen Aufstehen, Niedersetzen, Ankleiden, Auskleiden, Anorak anziehen, Rucksack aufnehmen, wieder runtertun usw. sind allseits flüssig u. frei durchführbar u. lassen keine relevanten Funktionseinschränkungen erkennen.

Ebenso zeigt sich während der gesamten US kein Hinweis für tatsächliche Schwindelsymptome oder besondere Ausweichbewegungen.

Psychischer Status:

Herr XXXX ist alleine zur US gekommen u. zeigt sich während der US grundsätzlich freundlich u. kooperativ.

Auffallend ist die Breite und Vielfalt der von ihm als Impfschaden angenommenen GS, teils auch deren Beschreibung wie das Kältegefühl in den inneren Organen u. mehrfach wird angegeben, dass so ziemlich alle seine Gesundheitsprobleme sich durch die Impfung entweder verschlechtert hätten oder dadurch überhaupt erst aufgetreten seien.

Die Beschreibung der Problematik erfolgt teils katastrophisierend (auch so schriftlich dargelegt, zB Abl. 5 sowie 80, 81).

Insgesamt zeigt sich Herr XXXX etwas angespannt, affektiv nur wenig erreichbar, Schwingungsfähigkeit vermindert, derzeit jedoch kein Hinweis für produktive Symptomatik oder manifeste depressive Einengung.

Der Gedankenduktus erscheint formal korrekt, inhaltlich sehr auf die Impfung bzw. den angemeldeten Impfschaden fixiert, teils auch sprunghaft. Gewisse Ansätze zu religiösen Inhalten zeigen sich im Schreiben betreffend den 4 apokalyptischen Reitern und notwendiger Rechtfertigung der Österreicher zu den Impfungen aufgrund der vielen Schäden bis zum Obersten Gerichtshof der EU u. auch zum Gericht Gottes.

Im Rahmen der Begutachtung wird auch nach Drogenkonsum gefragt, zugegeben wird gelegentliches Haschischrauchen in der Jugend u. vereinzelte Kokaineinnahme, jedoch allesamt schon länger her.

Aufgrund des Vergleichs zum LSD-Trip wurde die Frage nach Konsum dieser Droge gestellt, welche aber negiert wird.

Zu den Befunden:

Abl. 1 1 Kopie des Impfpasses Durchführung der Impfung Covid19 mit dem Impfstoff Janssen vom 24.9.2021.

In Abl. 71 auch die Zweitimpfung vermerkt.

Abl. 41 f intern. FA-Befund Dr. XXXX 31.12.2020:

Als Diagnosen konzentrische Linksventrikelhypertrophie, Kardiomyopathie. Als Medikation wird hier der Blutdrucksenker Amlodipin 5 mg als Bedarfsmedikation angegeben. Der Pat. komme zur kardiolog. Kontrolle aufgrund seiner hypertensiven Kardiomyopathie, er sei leistungseingeschränkt u. in seinen Aussagen sehr schwer beurteilbar.

Lungenfachbefund Dr. XXXX untersucht am 13.4.21 (Ausdruck 2.3.22) Abl. 55:

Diagnose: Verdacht auf Panikattacken; eine Überweisung zum Psychiater wurde mitgegeben.

Abl. 15 orthop. FA-Befund 11.11.21 (Ausdruck 15.11.21):

Femuroacetabuläres CAM Impingment chron. Lumbago bei Retrolisthese u. Osteochondrose L5/S1.

Pat. kommt zur Kontrolle wegen eines Befundes zur Vorlage beim Amt. Er habe weiterhin Schmerzen im Rücken.

Abl. 16 f intern- FA-Befund vom 18.11.21.

Steatosis hepatis, Verdacht auf Cholezystolithiasis, Verdacht auf art. Hypertonus.

Pat. klagt über vermehrten intensiven Urin, angeblich habe er Sepsis, Myokarditis u. alle möglichen Beschwerden gehabt, welche jedoch nicht professionell diagnostiziert wurden.

Die Diagnosen werden vom Pat. selbst festgestellt.

 

In der Zusammenfassung:

Möglicherweise Beschwerden im Zusammenhang mit einer Gallenkolik zu sehen??

Eine genaue Anamnese ist mit dem Pat. nur sehr schwer möglich, empfehle dringende Vorstellung beim Psychiater.

 

Abl. 18 bis 20 Fotos beider Vorfüße, insbes „Großzehen“ wobei sich li. im vorderen inneren Bereich am ehesten ein subunguales Hämatom zeigt u. an der re. Großzehe soweit erkennbar wohl ein blasig abgefallener Großzehennagel zu erkennen ist.

In Abl. 21 ff Beipacktext der Impfung von Janssen mit Unterstreichung mehrfacher Einträge, versehen mit Rufzeichen u. Fragezeichen, venöse Thrombembolien mit Pfeil markiert u, viele abgehakte Beschwerden über die unterschiedlichsten Organsysteme.

Übersicht über Arbeitsunfähigkeiten u. KH-Aufenthalte 2016 bis 2021 durch die ÖGK Abl. 48:

 08/17 akute Belastungsreaktion/Erschöpfungssyndrom

 09/17 sonstige Virusinfektion

 02/21 unbekannte Krankheitsursache

 08/19 Kopfschmerzen, Gesichtsschmerz zur Abklärung, Kopfschmerz 10/19 Zahnverlust

 02/20 Kreuzschmerz, Lumbago, Lumbalgie

 12/20 Rückenschmerzen/Schmerzen LWS u. Hüften bds. 04 bis 05/21 Rückenschmerzen/chron. LWS-Beschwerden

 07 bis 08/21 Kreuzschmerz, Lendenschmerz, Lumbago

 10/21 unerwünschte Nebenwirkungen einer Covid19-lmpfung mit dem Impfstoff von Johnson

 10 bis 11/21 Störungen des Kreistaufsystems/Kreislaufproblematik, Diarrhoe

 

Als Ambulanzbefunde:

 12/18: Otitis externa

 1/19 Otitis externa

 08/19 Kreislaufprobleme, Kopfschmerzen, Schwindel

 10/19 Schwindet, Übelkeit leichtes Somnolenz

 

Hausärztliche Anfragebeantwortung Dr. XXXX 14.1.22:

Anamnestisch wurde Pat. an der Impfstraße in Graz geimpft.

Vorstellung des Pat am 11.10.21 wegen Druck auf der Großzehe re. vorstellig; wird wundversorgt, berichtet über Halluzinationen nach der Impfung u. viele weitere Nebenwirkungen, welche bei der Behandlung nicht mehr adäquat nachvollzogen werden konnten.

Intern. FA-Befund Dr. XXXX 20.4.22 (Abt. 72 und 91 f):

Linksventrikelhypertrophie bei art. Hypertonus, sonst unauffällige Echokardiografie, Therapieversuch mit Ramipril zusätzlich zu Amiodipin empfohlen. Befund doppelt eingeordnet.

Psychiatr. FA-Befund Dr. XXXX (Abl. 74) 22.4.2022.

Pat. habe vor 3 Wochen einen viralen Infekt gehabt, begleitet von Müdigkeit u. Schwankschwindel, welche beide bis heute noch vorhanden sind. Zweimal habe er das Gefühl einer kommenden oder drohenden Bewusstlosigkeit gehabt, ein Zusammenhang des Schwindels mit raschen Aufstehen könne nicht angegeben werden.

Als Diagnose wird das Zustandsbild einer para- oder postinfektiösen hypotonen Kreislaufdysregulation oder alternativ eines funktionellen Schwankschwindels angeführt. (Anmerkung: Datum der 2. Impfung 15.1.22!)

LKH-Feldbach Innere Abt. Abl. 75, 5.5.22:

Pat. kommt mit Überweisung vom Hausarzt u. Diagnose präkollaptisches Zustandsbild u. starke Bauchschmerzen. Befund Seite 2 und 3 nicht vorhanden.

Abl. 88 Übersicht ÖGK über Behandlungen u. Arbeitsunfähigkeiten:

 

 05/22 präkollaptisch starke Bauchschmerzen

 22.3. bis 6.4.22: Sonstige Störung des Kreislaufes bei an das ortsklassifizierten Erkrankungen

 19.4. bis 1.5.22 Schwindel u. Taumel

 5.5. bis 22.5.22 Diarrhoe u. Gastroenteritis vermutlich infektiösen Ursprungs, Verdacht auf somatoforme Störung.

 

Schriftliche Ergänzungen im Akt zu den angegebenen Schäden durch die Impfungen:

Neben den bereits im Gespräch angeführten Beschwerden in Abl. 5:

Extremer Durchfall u. Erbrechen (wurde so nicht angegeben) u. Knoten im Samenstrang des li. Hodens.

Hier findet sich auch der mehrmalige Atemstillstand, die Halluzinationen u. dgl. sowie der Vermerk „er wäre dankend gestorben" u. sei „unter dem Strich in den letzten Tagen mehrmals verreckt wie ein Köter".

Abl. 67 f Mailverkehr:

Der AW erkundigt sich im Mai 2022, wann er die Impfentschädigung erhalte, er habe auch schon einen netten Anwalt gefunden, der ihn wahrscheinlich vertreten wird (wird namentlich genannt), Wiederholung der angegebenen Beschwerden (Grippesymptome über sehr lange Zeit, schwaches Immunsystem, Entzündungen im Körper etc.), die Sache mit Johnson wegen schwerer Körperverletzung sei eine andere Größenordnung, die für den Start wohl kaum aufkommen werde??? Mache notfalls mit seinem Anwalt auch direkt gegen Johnson, werde das auf keinen Fall so hinnehmen u. akzeptieren ohne ordentliche Entschädigung.

Abl. 80 f Mailausdruck 9.7.22 von Herrn XXXX :

Er müsse doch gleich an die 4 apokalyptischen Reiter denken, Corona als Zeichen der Offenbarung Johannes u. ein Teil der Pestilenz

Wegen Impfungen, viele Schäden u. Tote, das wir, das Österr. Volk, bis zum Obersten Gerichtshof der EU u. zum Gericht Gottes tragen werden; es sei enorm schwierig seine Körperverletzungen nachzuweisen, da diese (gemeint sind wohl die Impfungen) eigentlich für Krebspatienten geeignet seien u. nun für normale Bürger angewendet werden. Die österreichische Regierung zwinge die Impfung auf und müsse dafür auch bezahlen; etc.

Ergänzend finden sich dann noch in Abl. 102 bis 104 Karteikartenauszüge des Psychiaters Dr. XXXX :

Beginn der Behandlung am 28.5.2019: Sonstige anhaltende wahnhafte Störung Antipsychotikum Aripiprazol empfohlen.

Weiterer Eintrag 17.6.20 Diagnose u. Medikation idem; wenige Phobien, leichtes Zwangsdenken, leichte Wahnvorstellung, Sein schlechter Einfluss breite sich telepathisch aus.

3.5.21: Er benötige eine FFP2-Maskenbefreiung, da er zuletzt das Gefühl bekam ohnmächtig im Bus zu werden, bekomme Kopfschmerzen, Herzrasen, ihm sei andauernd schwindlig, habe aber keinen PKW u. sei auf Öffis angewiesen.

4.5.21: Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Zwangsstörung, Antidepressivum Fluoxiten empfohlen,

13.8.21: Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Zwangsstörung, Antidepressivum Fluoxiten und zusätzlich Aripiprazol empfohlen

15.12.21: Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Zwangsstörung Auszug eines Mails des AW an den Arzt.

Eintrag 8.3.22 Letzteintrag Diagnose w.o.

Zu den Fragen:

Ad 1

Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Antwort: Es zeigt sich im Rahmen der Symptombeschreibungen über viele Organsysteme und unterschiedliche Arten von angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt das Bild einer ausgeprägten Somatisierungsstörung nach Impfung im Rahmen einer bereits vorbekannten wahnhaften Störung.

Objektivierbar sind entsprechend den internistischen Befunden eine zusätzlich bestehende Linksventrikel-Hypertrophie bei Bluthochdruck und entsprechen dem orthop. Befund degenerative WS-Veränderungen mit Gleitwirbelbildung in der LWS und Osteochondrose.

Ad 2

Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Antwort: Durch die Li-Herzhypertrophie keine, durch die WS-Problematik mäßige.

Überwiegend durch die multiple Somatisierung im Rahmen der wahnhaften psychiatrischen Störung mit Zwangsgedanken und in der Ausprägung durchaus leicht bis moderaten Wahnvorstellungen; ergänzend religiöse Wahninhalte und Verschwörungstheorien.

Ad 3

Sind die Symptome Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

Antwort: Nein

Die Linksventrikuläre Muskelhypertrophie am Herz hat ihre Ursache im Bluthochdruck.

Die WS-Beschwerden in degenerativen Veränderungen.

Die sonstige umfassende Somatisierung und multiplen Befindlichkeitsstörungen finden ihre Ursache in einer bereits über 2 Jahre vor der Impfung erstdiagnostizierten wahnhaften Störung.

Ad 4

Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Antwort: Keine

Abgesehen vom Umstand, dass die psychiatrische Problematik bereits über 2 Jahre vor der Impfung mit ihren Auswirkungen bekannt wurde, bestätigt nicht nur kein Arzt eine impfassoziierte Schädigung, sondern es wird auch von anderen Fachärzten (FA für Innere Medizin u. FA für Lungenerkrankung) die Konsultation eines Psychiaters empfohlen.

Von Seiten der hausärztlichen Darstellung findet sich ebenfalls keine ursächliche Assoziation mit der Impfung.

Ad 5

Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro/Schlussfolgerungen?

Antwort: Es gibt keine objektivierbaren Proschlussfolgerungen jenseits der Angaben und den Vorstellungen des AW.

Ad 6

Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Antwort: Grundsätzlich ist diese Frage bereits im Punkt 4 beantwortet.

Hingewiesen wird hier nicht nur auf die Unterschiedlichkeit und Fülle der angegebenen Symptome und der Beschreibung, sondern auch die offensichtliche Wahrnehmung mit erheblichen Halluzinationen und auch angegebener mehrfachen Todesphasen mit Wandel des Geistes ins Jenseits oder einer Zwischenwelt sowie Gespräche mit dem Tod selbst.

Sowohl die Linksventrikelhypertrophie hat mit dem Bluthochdruck eine klare fassbare Ursache, wie auch die angegebenen Schmerzen in der WS neben den muskulären Verspannungen klassische Abnutzungszeichen als Ursache darlegen.

Nagelveränderungen entsprechen am ehesten lokalem Druck auf die Großzehennägel, eine tatsächliche Entzündung ist nirgends vermerkt.

Kältegefühl in inneren Organen ist keine Erkrankung, sondern eine Empfindung, was auch für die meisten anderen angegebenen Symptome gilt.

Das in Abl. 5 angegebene Stottern beim Reden durch „DNA-Manipulation" ist bei der Befragung nicht fassbar.

Angegebene Nervenentzündungen ohne fassbare Diagnostik bleiben Angaben u. Befindlichkeitsstörungen, eine neurologische US mit entsprechender Befunddarstellung ist nicht evident.

Angegebener Durchfall, Erbrechen, Krämpfe sind nicht und am ehesten Somatisierungssymptome, ebenso wie Schwindel, Kreislaufprobleme, Herzrasen.

Der Zusammenbruch des Immunsystems wird generell in den Raum gestellt, findet aber ebenfalls keine Objektivierung.

Ebensowenig ist die angegebene Herzmuskelentzündung objektivierbar und wird in den internistischen befunden auch nicht angeführt und entstand wohl aus der Diagnose der Linksventrikelhypertrophie durch den AW selbst.

Die Angabe, er habe mehrfache Thrombosen erlitten, bleibt eine auch für ihn selbst nicht erklärbare empfundene Annahme.

Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontraschlussfolgerungen? Antwort: Jede für sich sehr und in der Zusammenschau maßgebend.

Ad 8

Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Antwort: Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang aus der Impfung anzunehmen. Abgesehen von einzelnen akausalen schicksalshaften Leiden besteht das primäre Bild einer wahnhaften Störung mit Somatisierung im Rahmen einer bekannten psychiatrischen Erkrankung, die bereits Mitte 2019 erstmals diagnostiziert wird.

Ad 10

a) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

Antwort: Nein. Die angegebenen 5 Tage sind für eine akute Impfreaktion zu lang, für eine immunologische Reaktion jedoch wiederum zu kurz

b) Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen wenn auch in abgeschwächter Form dem Bild einer Komplikation nach einer Impfung?

Antwort: Für fast alle dieser Symptome abgesehen von der angegebenen Müdigkeit, Mattigkeit, Überempfindlichkeit, nein

c) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ethologie?

Antwort: Ja psychiatrische Genese

Ad 11

Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Antwort: Nein

Ad 12

Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

Antwort: Im Gegensatz zur Angabe u. Empfindung des AW (Obwohl die Empfindung durchaus tatsächlich von sich selbst überzeigt dargelegt wird trotzdem nein.“

Im Zuge des gewährten Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Gutachten nicht einverstanden. Er habe die Nebenwirkungen erlitten, die im Beipacktext von Johnson aufgelistet seien. Man solle aufhören, unsachlich zu werden und ihn als geistig „wahnhaft“ hinzustellen. Dies hätte mit der Impfung nichts zu tun. Er habe keinen Religionswahn, sei vor ca. fünf Jahren aus der Gemeinde der 7 Adventisten ausgetreten. Er glaube an Bier, nackte Titten, Metallica und vor allem an das Album „Justice for all“. Er habe keine Ahnung, ob er an die Justiz oder Gerechtigkeit noch glauben könne, denn auch dieser angebliche Gott oder Jesus hätten ihn total im Stich gelassen und ihn den Wölfen vorgeworfen.

In einem weiteren Email gab er an, dass seine vielen Krankenstände Beweis genug seien. Er hätte noch nicht mit so vielen Symptomen zu kämpfen gehabt. Das Gutachten sei Schredder-Klo-Papier….

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.03.2023 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf das eingeholte Gutachten vom 30.01.2023 verwiesen.

 

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer wortwörtlich an:

„Beschwerde einlegen?

Wie oft denn noch bitte schön?

Ich denke, ich habe mich klar ausgedrückt.

Das ganze Verfahren und der Bericht von Dr. XXXX widersprechen sich mit den Versprechen der Impfentschädigung, die mir sowieso zusteht. Bekommen werde ich sowieso etwas, da die Bundesregierung jetzt an die Opfer Schäden zur Wiedergutmachung zahlen will!

Gut, da melde ich mich als Erstes als Opfer an.

So wollen eine weitere Beschwerde (gegen das Urteil).

Ich bin hier das Opfer grausiger Umstände und hatte seelisch, finanziell und gesundheitlich enorme Schäden!

Also alles bis 5 Millionen Euro und mehr ist als Entschädigung akzeptabel!

Ich will endlich meine Entschädigung haben, bitte!

Die Pharmakonzerne haben mehr als genug Geld bitte!

Mein Immunsystem ist noch immer recht schwach!

Das Leben ist ungerecht! Metallica!

Mit freundlichen Grüßen XXXX “

 

Am 01.04.2023 legte der Beschwerdeführer dem BVwG einen radiologischen Befund Schulter, LWS und Becken vom 24.02.2023 vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der österreichische Beschwerdeführer, geb. XXXX , erhielt am 24.09.2021 die erste COVID Impfung, Johnson, Chargennummer Lot: XE423

Der Beschwerdeführer erhielt am 15.01.2022 die zweite COVID Impfung Biontech/Pfizer, Chargennummer Lot: PCA0029.

 

1.2. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der ersten und zweiten Covid-19 Impfung:

 

28.05.2019: sonstige anhaltende wahnhafte Störung F22.8

17.06.2020: sonstige anhaltende wahnhafte Störung F22.8

04.05.2021: Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Zwangsstörung F41.0, F 42

13.08.2021: Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Zwangsstörung F41.0, F 42

 

09.08.2019: Kreislaufprobleme, Kopfschmerzen, Schwindel

01.10.2019: Schwindel, Übelkeit, leichte Somnolenz

 

01.12.2020: konzentrische Linkshypertrohophie bei Bluthochdruck

 

1.3. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Covid-19 Impfung:

 

15.12.2021: Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Zwangsstörung F41.0, F 42

20.04.2022: Linksventrikelhypertrophie bei arteriellem Hypteronus

22.04.2022: para- und postinfektiöse hypotone Kreislaufdysregulation, Z.B. funktioneller Schwankschwindel

 

1.4. Folgende Diagnosen wurden beim Beschwerdeführer am 30.01.2023 gestellt:

 

 ausgeprägte Somatisierungsstörung nach Impfung im Rahmen einer bereits vorbekannten wahnhaften Störung

 Linksventrikel-Hypertrophie bei Bluthochdruck

 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Gleitwirbelbildung in der LWS und Osteochondrose

 

 

1.5. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt.1.1. genannten Impfungen (Johnson und Biontech/Pfizer) und den unter 1.3. und 1.4. beschriebenen Gesundheitsschädigungen liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.

 

2. Beweiswürdigung:

Ad. 1.) Die Feststellungen zur Person und zur Verabreichung der COVID-19 Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Impfpass.

Ad 2.) Die Feststellung zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor den Covid-19 Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen.

Ad 3.) Die Feststellung zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den Covid-19 Impfungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen und dem eingeholten Gutachten.

Ad 4.) Die Feststellungen gründen sich auf das eingeholte Gutachten vom 30.01.2023, wobei die Schlussfolgerungen des Gutachters auf der eigenen Untersuchung sowie sowohl auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen als auch auf den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Unterlagen basieren.

Ad 5.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung am 24.09.2021, Johnson, Chargennummer Lot: XE423, und der Verabreichung der COVID Impfung am 15.01.2022, Biontech/Pfizer, Chargennummer Lot: PCA0029, und dem Auftreten der Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), der Zwangsstörung, der wahnhaften Störungen, der Linksventrikelhypertrophie bei arteriellem Hypteronus, der hypotonen Kreislaufdysregulation, des Schwankschwindel und der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Gleitwirbelbildung in der LWS und Osteochondrose nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergeben sich aus dem vom SMS eingeholten schlüssigen Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2023.

In diesem Gutachten wird – befunddokumentiert – darauf Bezug genommen, dass sich im Rahmen der Symptombeschreibung über viele Organsysteme und unterschiedliche Arten von angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt das Bild einer ausgeprägten Somatisierungsstörung nach Impfung im Rahmen einer bereits vorbekannten wahnhaften Störung zeigten und nur die Linksventrikel-Hypertrophie mit Bluthochdruck sowie die WS-Veränderungen objektivierbar waren. Die Linksventrikel-Hypertrophie wird nachvollziehbar durch den beim Beschwerdeführer vorliegenden Bluthochdruck verursacht und wurde bereits vor Verabreichung der Impfungen durch eine Internistin dokumentiert. Bei den Wirbelsäulenproblemen handelt es sich um degenerative Erkrankungen.

Schlüssig und plausibel erläutert der Gutachter, dass die sonstige umfassende Somatisierung und multiplen Befindlichkeitsstörungen sich in einer bereits zwei Jahre vor der Impfung erstdiagnostizierten wahnhaften Störung fänden. Er verweist auch auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte (Internistin, Pulmologe), worin die Konsultation eines Psychiaters empfohlen wird.

 

Dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ab der Impfung in seinem Körper, in allen Organsystemen schwere (auch reversible) Schäden aufgetreten sein sollen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates der wahnhaften Erkrankung des Beschwerdeführers geschuldet, zumal keine der vom Beschwerdeführer genannten Symptome jemals objektiviert wurden (Herzmuskelentzündung, Nervenentzündung, Zusammenbruch des Immunsystems, Thrombosen…), und der Beschwerdeführer selbst von Halluzinationen, Gesprächen mit dem Tod, Wandel des Geistes ins Jenseits oder Zwischenwelt spricht.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch – abgesehen von einer einmal geäußerten Müdigkeit, Mattigkeit, Überempfindlichkeit - keine impftypischen Nebenwirkungen nach der Impfung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

 

Die entsprechenden Fragen beantwortete der Allgemeinmediziner substantiiert und nachvollziehbar dahingehend, dass kein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den zahlreichen Beschwerden und der verabreichten Impfung vorliege, die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, nicht dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche. Darüber hinaus gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie, konkret die beim Beschwerdeführer schon seit Jahren manifeste wahnhafte Störung.

 

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die schlüssigen und plausiblen Ausführungen des bestellten Arztes für Allgemeinmedizin in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel

zu leisten.

 

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.

Abschnitt III

§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz."

 

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise:

„…

§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

 

Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die beiden ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist.

Anhand der vom VwGH in ständiger Judikatur wiederholten drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen ist.

Im gegenständlichen Verfahren besteht weder ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den zahlreichen beschriebenen Symptomen und den jeweils verabreichten Impfungen. Die wahnhafte Störung, die für die Befindlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bzw. für die zahlreichen aufgelisteten Symptome verantwortlich ist, war bereits seit 2019 vorliegend. Auch die tatsächlich befunddokumentierte Linksventrikelhyperterophie lag bereits vor der ersten und zweiten Corona-Impfung vor und beim Wirbelsäulenleiden handelt es sich um eine degenerative Erkrankung.

 

Es ist das Vorliegen des zweiten Kriteriums - das Auftreten von einer entsprechenden Symptomatik - im gegenständlichen Fall zu verneinen: Die vom Beschwerdeführer genannten Symptome (Todeskampf, Halluzinationen…..) sind keine typischen Impfnebenwirkungen einer COVID-Impfung.

Das dritte Kriterium - das Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache für die Erkrankung - ist aufgrund der bereits vorliegenden Grunderkrankung (wahnhafte Störung), gegenständlich zu verneinen. Im Gegenteil wird diese vom Gutachter als die Ursache der Summe der Befindlichkeitsstörungen angesehen.

Dementsprechend ist entsprechend der zitierten VwGH-Judikatur die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für die zahlreichen beschriebenen Leiden im vorliegenden Fall zu verneinen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

Entfall der Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Verhandlung beantragt, er hat im Verfahren des SMS im Parteiengehör zum übermittelten Gutachten eine äußerst vage Stellungnahme abgegeben.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher mit Blick auf vollständig geklärten Sachverhalt unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und –effizienz

und in Ermangelung eines entsprechenden Antrages von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

 

 

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere betreffend Kausalität - bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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