BVwG W200 2001819-1

BVwGW200 2001819-14.5.2020

B-VG Art133 Abs4
HVG §2
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2001819.1.00

 

Spruch:

W200 2001819-1/59E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Mag. WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der verstorbenen XXXX , nunmehr Fortsetzungsberechtigte

1.) XXXX , 2.) XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS) vom 11.10.2007, Zl. 511-842019-000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2007 den Antrag der mj. XXXX (in Folge Beschwerdeführerin (BF) genannt) vom 11. Oktober 2006 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der bestehenden Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Polioimpfung spräche.

In der dagegen erhobenen Berufung wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie hilflos sei. Es würde daher nicht nur die Wahrscheinlichkeit des Impfschadens zur Anerkennung führen, sondern auch, wenn die Impfung einen ursächlichen Anteil für den befundmäßig festzustellenden Leidenszustand besäße. Das Privatgutachten von Dr. L XXXX sei mit keiner Zeile gewürdigt worden. Es wäre festzustellen gewesen, dass bei der Beschwerdeführerin50 keine Hirnanomalie festgestellt worden sei. Das Humangenetische Institut der Universität Graz habe ausgeführt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine normale geistige Entwicklung vorliege. Die Chromosomenaberration Turner beträfe in keiner Weise das Nervensystem, also Intelligenz oder Motorik. Nach der Polioschluckimpfung könne es schon nach zwölf Stunden oder ein bis zwei Tagen die Gehirnerkrankung auftreten. Ein Hirninfarkt stelle ein akutes dramatisches plötzliches Leiden dar, das eben durch Vergiftung, Infekt - jedenfalls auch durch eine Impfung - auftreten könne.

In dem von der Bundesberufungskommission eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.02.2008 wurde von Dr. XXXX (Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde) Folgendes festgestellt:

"Eingesehene Unterlagen (auszugsweise):

- Arztbrief vom 26. November 1997 über den stationären Aufenthalt im Kinderspital Salzburg vom 15. bis 19. November 1997: Aus dem Arztbrief geht hervor, dass die BF als erstes Kind mit 2.250 Gramm, 46 cm Länge und 33 cm Kopfumfang geboren worden ist. Schon pränatal war eine Chromosomenanomalie (Turner-Mosaik) festgestellt worden. Der zytogenetische Befund vom 4. Dezember 1997 bestätigte diese Diagnose (Karyotyp 45, X und 47, XXX im Verhältnis 7:1). Die Untersuchung der Gehirnflüssigkeit, ein EEG und eine Computer-Tomografie des Schädels waren normal.

- Arztbrief vom 7. Jänner 1998 über den stationären Aufenthalt im Kinderspital Salzburg vom 16. bis 19. Dezember 1997: Wegen neuerlicher Krämpfe, vor allem die rechte Körperhälfte betreffend - trotz Langzeitmedikation mit Phenobarbital. Entlassung mit 2 x täglich 1 Luminalette sowie Stesolid 5 mg bei Bedarf.

- Arztbrief vom 10. April 1998 über den stationären Aufenthalt im Kinderspital Salzburg vom 28. Februar bis 1. April 1998: Wegen eines neuerlichen, lange dauernden rechts-betonten Krampfanfalls. Am 2. März 1998 wurde im EEG ein fronto-temporaler Herd festgestellt; die Magnetresonanzuntersuchung war unauffällig. Bei der MRI-Kontrolle nach drei Wochen am 23. März 1998 wurde dann eine ischämische Zone (= fehlende Durchblutung) im Stromgebiet der A. cerebri media dextra sowie Erweiterung der Seitenventrikel und eine kortikale Atrophie im Stirnhirnbereich festgestellt. Zusätzlich wurde klinisch und röntgenologisch eine Lungenentzündung diagnostiziert. Im Spital trat auch eine Rotavirus-Infektion (Brechdurchfall) auf. Der durch das klinische Bild und einen flüchtigen Hautausschlag gegebene Verdacht auf eine Enzephalitis konnte durch Liquoruntersuchung und serologische Untersuchungen aus Blut und Liquor nicht erhärtet werden. Auch eine Ursache für den arteriellen Gefäßverschluss im Gehirn konnte nicht gefunden werden.

- Arztbrief vom 20. Mai 1998 über die ambulante Untersuchung im Kinderspital Salzburg am 11. Mai 1998: Befund: Zustand nach Media-Insult mit Veränderungen im Bereich des Gyrus praecentralis und der Marklager okzipito-parietal mit kortikaler Atrophie, Halbseitenlähmung links; Entwicklungsverzögerung.

- Arztbrief vom 3. Juli 1998 über den stationären Aufenthalt im Kinderspital Salzburg vom 24. bis 26. Juni 1998: Wegen eines neuerlichen rechts-betonten Krampfanfalles; Harnbefund pathologisch mit Proteus-Keimen > 105 und Enterokokken < 105.

- Arztbrief vom 28. Juli 1998 über die ambulante Untersuchung im Kinderspital Salzburg am 22. Juli 1998.

- Arztbrief vom 28. September 1998 über den stationären Aufenthalt im Kinderspital Salzburg am 12. September 1998 wegen eines rechts-betonten Krampfanfalles bei Fieber von 38,9° C. Zusätzliche Verordnung von Sabril 2 x 400 mg täglich.

- Arztbrief vom 6. Oktober 1998 über den stationären Aufenthalt im Kinderspital Salzburg vom 3. bis 4. Oktober 1998 wegen eines rechts-betonten Krampfanfalles.

- Arztbrief vom 23. November 1998 über die ambulante Untersuchung im Kinderspital Salzburg am 22. Oktober 1998.

- Arztbrief vom 15. Jänner 1999 über den stationären Aufenthalt im Kinderspital Salzburg vom 1. bis 16. November 1998 wegen eines Krampfanfalles mit Hautauschlag (Verdacht auf Windpocken nicht bestätigt). EEG zeigt diffuse rechts-betonte Hirnfunktionsstörung und rechts-betonte epileptiforme Aktivität. Schädel-CT: Postischämische Atrophie der rechten Gehirnhälfte.

- Computerausdruck der Krankheitsaufzeichnungen von Dr. XXXX .

- Arztbrief vom 22. Jänner 1999 über die ambulante Untersuchung im Kinderspital Salzburg am 19. Jänner 1999 sowie weitere Arztbriefe über ambulante Kontrollen am 28. April 1999, 16. Juli 1999, 28. September 1999 und stationäre Aufenthalte vom 19. bis 21. September 1999, 24. bis 25. Dezember 1999, 11. bis 16. Mai 2000, 17. bis 20. Mai 2001.

- Mutter-Kind-Pass: Risiko-Schwangerschaft wegen Malariaprophylaxe, Zustand nach Curettage, Alter > 35 Jahre, Schwangerschaftsgestose und pathologische Dopplerwerte, vorzeitige Wehen und Tokolyse, Zervixinsuffizienz, Chromosomenanomalie, fehlende Rötelnimmunität. Spontangeburt aus Hinterhauptslage. Gewicht < 5. Perzentile (Dystrophie = intrauterine Gedeihstörung).

- Fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX vom 6. September 2001: "Krampfanfälle ohne Fieber, so wie bei XXXX am 15. November 1997 zwei Tage nach der Impfung aufgetreten, sind in der Literatur als nicht kausal eingestuft. Eine Beteiligung der Polioimpfung an den zerebralen Geschehnissen konnte durch mehrfache Liquor- und Serologiebefunde ausgeschlossen werden ... und es handelt sich meiner Ansicht nach um ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen von Impfung und erstem Krampfanfall."

- Stellungnahme zum Gutachten von Dr. XXXX von Dr. XXXX und Dr. XXXX : Diese Stellungnahme enthält irrtümliche Aussagen bezüglich Zusatzstoffen (Adjuvantien, Quecksilber, Aluminium), weil im Schluckimpfstoff weder Quecksilber noch Aluminium enthalten ist - damit würde nämlich ein Impfstoff mit vermehrungsfähigen Viren seine Wirksamkeit verlieren; wohl aber sind Antibiotika zur Vermeidung von Bakterienwachstum als Inhaltsstoffe möglich. Sie behaupten daher irrtümlich, dass bei der BF im Rahmen der Impfung Schwermetalle implantiert worden seien, und empfehlen dafür sogar eine - nie als wirksam erwiesene - "Ausleitung" als Behandlung. Die beigefügten Kasuistiken beziehen sich auf die bekannte Impfpoliomyelitis (schlaffe Lähmung nach Polio-Schluckimpfung; 7 - 30 Tage nach der Impfung mit einer Häufigkeit von zirka 1:1.000.000), wobei dieses Krankheitsbild im Gutachten von Dr. XXXX diskutiert und - richtigerweise - bei der BF als nicht gegeben bewertet wird.

- Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 11. März 2002 mit sechzehn Literaturzitaten und ausführlicher Bewertung der Kausalität des Anfallsgeschehens, des zeitlichen Ablaufs zur Schluckimpfung sowie des Gutachtens von Dr. XXXX und der "Stellungnahme" von Dr. XXXX und Dr. XXXX : Schlussfolgerung: "Die für die Anerkennung eines Impfschadens notwendigen Kriterien werden nicht erfüllt." Diesen Ausführungen wird vollinhaltlich zugestimmt.

- Stellungnahme von Dr. XXXX 14. Februar 2007, in welchem Dr. L XXXX neuerlich seine nicht zutreffenden Behauptungen über den Zusammenhang zwischen Anfallsleiden und OPV-Impfung darlegt, welche schon im Gutachten von Dr. XXXX ausführlich widerlegt worden sind. Die in der Beilage angeführten, teilweise auch gar nicht zur Polio-Impfung in Bezug stehenden Einzelfälle, beziehen sich hauptsächlich auf die bekannte vakzine-assoziierte paralytische Poliomyelitis (VAPP). Bei anderen Beispielen handelt es sich um astatisch-myoklonische Anfälle nach einer injizierbaren und einer Schluckimpfung, wobei die Anerkennung als Impfschaden im Jahr 1979 nicht einer wissenschaftlichen kausalen Bewertung nach heutigem Standard gleichzusetzen ist.

Untersuchungsbefund (auszugsweise):

In den ersten Lebensjahren waren die Krampfanfälle - wie aus den Unterlagen ersichtlich - sehr häufig und auch besonders schwer und lange dauernd. Zirka im Alter von vier Jahren wurde nach einem besonders langen Anfall eine schwere Sauerstoffmangelschädigung des Gehirns festgestellt. Die BF wird weiterhin im Kinderspital Salzburg betreut, wobei die Besuche selten geworden sind, weil sich das Anfallsleiden - nach Absetzen aller Medikamente vor einem Jahr - deutlich gebessert hat: Die 1 bis 2 x pro Woche auftretenden "großen" Anfälle dauern nur mehr ein bis zwei Minuten.

Die BF ist zehn Jahre und 8 Monate alt; sie wiegt 17 kg, ist 115 cm groß und hat einen Kopfumfang von 47 cm. Diese Maße entsprechen nach Gewicht und Größe einem zirka 5-jährigen Kind; der Kopfumfang einem 1 - 2-jährigem Kind. Auffallend ist, dass die bei XO-Syndrom beschriebenen äußeren Merkmale bei der BF fehlen - wahrscheinlich wegen des Mosaiks mit Triplo-X. Das auffallend angesetzte Ohrläppchen ist ähnlich wie beim Vater.

Die BF war anfangs scheu, aber nicht abweisend und dann doch kooperativ und freundlich. Sie sieht und hört gut. Sie isst alles und kaut ausreichend; zum Zähneputzen benötigt sie Hilfe. Sie ist Rechtshänderin, benützt aber auch die linke Hand. Sie zeichnet Striche, Kreise und Männchen. Die Kraft und Spannung der linken Hand ist nur gering schwächer als rechts. Einen leicht geworfenen Ball kann sie auch auffangen.

Das Mädchen kann frei, aber langsam und unsicher gehen und auch etwas laufen, wobei gebückte Haltung und Körperasymmetrie auffallen. Das ganze linke Bein ist etwas dünner und schlaffer als das rechte, es wird beim Gehen und noch deutlicher beim Laufen leicht nach außen rotiert. Die BF kann sogar kleine Sprünge machen. Auf der Stiege kann sie mit Anhalten gehen. Schwimmen, Radfahren etc. beherrscht sie nicht.

Die BF spricht Worte verständlich und auch zwei bis drei Wortsätze. Sie kann weder lesen noch rechnen, betrachtet gern Bilderbücher und auch kindgerechte Videofilme; sie hört auch gern Musik.

Die BF kann sich nicht selbst an - oder ausziehen, lediglich das Ausziehen der Hausschuhe und manchmal auch der Socken gelingt.

Sie trägt Windeln; sie meldet die körperlichen Bedürfnisse meist nicht vorher, sondern nachdem sie in die Windel gemacht hat.

Literaturzitate:

- Update: Vaccine Side Effects, Adverse Reactions, Contraindications, and Precautions. Recommendations of the Advisory Committee on Immunization Practices (ACIP) MMWR, 6. September 1996/Vol. 45/No. RR-12, Seite 9: In seltenen Fällen war die Verabreichung von OPV bei gesunden Impflingen und deren Kontaktpersonen mit paralytischer Poliomyelitis vergesellschaftet. Sehr selten hat OPV bei immunsupprimierten Impflingen tödliche paralytische Poliomyelitis verursacht. ... Die verfügbaren Daten zeigen kein messbar erhöhtes Risiko für GBS (Guillain-Barré-Syndrom) ... Weil OPV Spuren von Streptomycin, Bacitracin und Neomycin enthalten, ist die Anwendung bei Personen, welche früher eine anaphylaktisache Reaktion auf OPV oder diese Antibiotika hatten, kontraindiziert. Die Möglichkeit der Auslösung von Anfallsleiden wird nicht angeführt.

- Impfreaktionen, Bewertung und Differentialdiagnose. Ute Quast, Waltraud Thilo, Reinhard Fescharek. Hippokrates Verlag Stuttgart, 1993. Seite 108: 15.2.1.2.2 Krampfanfälle: Die Polio-Impfung führt nur äußerst selten zu Fieberschüben, sodass sie ursächlich für einen Fieberkrampf kaum in Frage kommt. Die Inzidenz ist bei Geimpften nicht höher als bei Ungeimpften. 15.2.1.2.3 Impfpoliomyelitis: ... In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Rate persistierender spinaler Paresen bei 14,4 Millionen Impfungen. Die Möglichkeit der Auslösung von Anfallsleiden wird nicht angeführt.

- RED BOOK 27. Auflage, 2006, American Academy of Pediatrics. Seite 544: Adverse Reactions. ... OPV kann VAPP verursachen. Vor der ausschließlichen Anwendung von IPV in USA war das Gesamtrisiko von VAPP ungefähr ein Fall pro 2,4 Millionen Dosen OPV-Impfstoff. Die Rate nach der ersten Dosis mit Einschluss der Impflinge und ihrer Kontaktpersonen war ungefähr ein Fall pro 750.000 Dosen. Die Möglichkeit der Auslösung von Anfallsleiden wird nicht angeführt.

- Vaccines. Plotkin, Orenstein. 4. Auflage, 2004 Saunders. Adverse Events Seite 676-681: VAPP, Simian Virus 40, Guillain-Barré-Syndrome. Die Möglichkeit der Auslösung von Anfallsleiden wird nicht angeführt.

- Krampfanfälle bzw. Anfallsleiden gehören nicht zum Krankheitsspektrum des Turner-Syndroms (vgl. Wiedemann-Kunze, Atlas der Klinischen Syndrome, 5. Auflage, 2001, Schattauer-Verlag, Seite 92; Smith's Recognizable Patterns of Human Malformation, 5. Auflage, 1997, Saunders, Seite 81) und auch nicht zum Triplo-X = 47,XXX-Syndrom (Seite 78). Es ist daher auch anzunehmen, dass ein Mosaik 45,XO und 47,XXX nicht zu Anfallsleiden prädisponiert.

- Die Auslösung von Krampfanfällen durch die Poliomyelitis-Schluckimpfung ist sehr unwahrscheinlich, weil sogar bei Erkrankung durch Poliowildvirus nur bei der extrem seltenen Verlaufsform als Polioenzephalitis (Gehirnentzündung; eher bei Säuglingen) neben den sonstigen Symptomen wie Bewusstseinstrübung und Fieber Krampfanfälle auftreten können (Mandell, Bennet, Dolin: Principles and Practice of Infectious Diseases, 6. Auflage, Elsevier, 2005, Seite 2141 ff). Anfallsleiden als Langzeitfolge sind dementsprechend nicht beschrieben, aber auch nicht undenkbar. Allerdings ist für solche Fälle die übliche Inkubationszeit der Poliomyelitis von 9 bis zwölf Tagen (extrem 5 bis 35 Tage) zu berücksichtigen anzunehmen, was im vorliegenden Fall eine Polio-Impfvirus-Enzephalitis zwei Tage nach der Impfung durch die bei der Schluckimpfung in den Körper eingebrachten abgeschwächten, aber vermehrungsfähigen Impfviren als Ursache für Krampfanfälle äußerst unwahrscheinlich macht.

Gesundheitszustand (auszugsweise):

Typische auffällige körperliche Merkmale - abgesehen vom starken Minderwuchs - der angeborenen Chromosomenanomalie 45,XO fehlen - möglicherweise wegen der Mosaik-Konstellation mit 47,XXX.

Besonders auffallend ist der extreme Minderwuchs mit Gedeihstörung: Die Körpergröße von 115 cm entspricht dem Altersmittelwert für 5,5 Jahren, das Körpergewicht von 17 kg einem Mittelwert für 4,5 Jahre (liegt für die Länge gerade an der 3. Perzentile). Der Kopfumfang entspricht mit 47 cm dem Altersmittelwert für 1,5 Jahre (=Mikrozephalie und Mikroenzephalie = kleiner Kopf und kleines Gehirn). Dementsprechend liegt eine schwere geistige Entwicklungsstörung vor, welche derzeit dem Niveau eines zirka dreijährigen Kindes entspricht.

Das schwere Anfallsleiden hat sich im Laufe der Jahre etwas gebessert, hat aber die Gehirn- und Kopfentwicklung durch Anfallsgeschehen und zusätzlichen Sauerstoffmangel des Gehirns erheblich beeinträchtigt und kann für das fehlende Gehirnwachstum verantwortlich sein. Die körperliche Schädigung der Halbseitenlähmung links durch die Durchblutungsstörung des Gehirns (Infarkt im Bereich der Arteria media cerebri dextra) hat sich erstaunlich gut gebessert.

Zusätzlich belastend und mitverantwortlich für die Gedeihstörung ist die chronische Darmerkrankung mit zeitweise vielfachen Durchfällen (Morbus Crohn).

Beurteilung:

Unbestritten ist, dass bei der BF zusätzlich zu einer mehrfachen Risikoschwangerschaft eine angeborene Chromosomenstörung (45,XO-47,XXX-Mosaik) vorliegt. Jede Risikoschwangerschaft hat für Mutter und Kind ein erhöhtes Krankheits- und Sterblichkeitsrisiko. Der schwere Minderwuchs ist wahrscheinlich durch die chromosomale Anomalie plus schwere Allgemeinerkrankungen wie Anfallsleiden mit Langzeitmedikation und Morbus Crohn - also multikausal - verursacht.

Die besonders stark eingeschränkte geistige Entwicklung ist wahrscheinlich verschieden stark durch die Folgen der Risikoschwangerschaft, ein früh aufgetretenes und schweres Anfallsleiden und eine Durchblutungsstörung des Gehirns mit Hirninfarkt erklärbar.

Die entscheidende Frage des Gutachtens bezieht sich auf eine mögliche Kausalität der angeschuldigten Impfung für das Auftreten des Anfallsleidens und der bleibenden Halbseitenlähmung durch einen Arterienverschluss.

Aus allen neueren Literaturunterlagen ist zu ersehen, dass die Polio-Schluckimpfung zwar Ursache für schlaffe Lähmungen, aber nicht für Anfallsleiden sein kann.

Krampfanfälle können im Rahmen von Fieberreaktionen als Fieberkrämpfe vor allem am Tag einer Impfung und am Tag nach einer Impfung mit verschiedenen Totimpfstoffen auftreten, sind aber dann ohne nachteilige Folgen und nicht Ursache von Anfallsleiden.

Krampfanfälle nach Impfungen mit abgeschwächten, vermehrungsfähigen Viren (Lebendimpfstoffe) treten im Rahmen sogenannter abgeschwächter Erkrankungen erst nach einer Inkubationszeit von mehreren (meist fünf oder mehr) Tagen auf.

Die BF hat keinen Totimpfstoff, sondern eine Schluckimpfung gegen Kinderlähmung mit vermehrungsfähigen Viren erhalten, wobei der zeitliche Zusammenhang und die Art der Erkrankung am zweiten Tag nach der Impfung gegen die Verursachung des Anfallsleidens durch die Impfung sprechen. Das Vorliegen einer Gehirnentzündung wurde durch die Befunde der Gehirnflüssigkeit, des EEG's und der Computertomografie im November 1997 ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall ist das Anfallsleiden höchstwahrscheinlich nicht durch die Schluckimpfung verursacht worden. Die Ursache des Anfallsleidens (mit vorwiegend rechtsbetonten Anfällen) konnte - wie bei Anfallsleiden gar nicht selten (sogenannte kryptogene Epilepsie) - bisher nicht geklärt, das heißt auch nicht eindeutig der vorgegebenen Risikoschwangerschaft zugeordnet werden.

Da mehr als 50 % aller Anfallsleiden sich im Kindesalter manifestieren, ist das zeitliche Zusammentreffen von Fieberkrämpfen (üblicherweise bei 3 % aller Kinder) und Anfallsleiden (6/1.000 Kinder) mit Impfungen (6 - 12+ in den ersten beiden Lebensjahren) im Kindesalter unvermeidlich. Dieses zeitliche Zusammentreffen wird im Einzelfall von den Betroffenen und deren Angehörigen - verständlicherweise - fast immer als ursächlich empfunden und ist wissenschaftlich nur durch die Epidemiologie mit Berücksichtigung der Hintergrundmorbidität als zufällig begründbar.

Bezüglich des Gehirnarterienverschlusses (A. cerebri media dextra) mit der Halbseitenlähmung links ist aus den Unterlagen eindeutig erkennbar, dass dieser erst vier Monate später im März 1998 erfolgte und daher keineswegs im Zusammenhang mit der Polio-Schluckimpfung zu sehen ist."

Dagegen wurde im Parteiengehör im Wesentlichen eingewendet, dass im Gutachten von Dr. XXXX eine Aussage zur Inkubationszeit der Impfpoliomyelitis und nicht der Polioenzephalitis bzw. Meningoenzephalitis getroffen worden sei. Deshalb sei auch die Zeitangabe neun bis zwölf Tage bzw. fünf bis 35 Tage nicht anwendbar. Die von Dr. Ehrengut aufgezählte bzw. in den Anhaltspunkten beschriebene Meningoenzephalitis sei offensichtlich nicht gefunden, möglicherweise auch nicht gesucht worden. Schon im Arztbrief vom 26. November 1997 werde von einem fokalen sekundären generalisierenden Krampfanfall ohne Fieber gesprochen. Etwa fünf Monate später, am 10. April 1998, spräche der Arztbericht von einem klinischen Zustandsbild, das wie eine Enzephalitis imponiert hätte, auch unterstützt durch ein flüchtiges Exanthem. Bei der MRI-Kontrolle am 20. März sei ein Mediainsult rechts festgestellt worden. Für eine Enzephalitis gäbe es nach der Impfung keine anderen Ereignisse. Es hätte also keine symptomarmen seltenen Anfälle gegeben, sondern eine sich hinziehende, vorerst nicht erkannte oder nicht sichtbare Enzephalitis mit dramatischen Symptomen. Die zuerst ohne Fieber aufgetretenen Anfälle hätten sich in fieberhafte Anfälle umgewandelt. Durch die Entzündungen seien die Gehirnschäden und die schwere Behinderung eingetreten. Derartige Ereignisse seien ausschließlich auf die Impfung zurückzuführen.

In der hiezu von der BBK eingeholten Stellungnahme des befassten Sachverständigen vom 18.06.2008 wird Folgendes festgehalten:

Unklare plötzliche Todesfälle sind sehr seltene Ereignisse, die mit unterschiedlicher Häufigkeit in jedem Lebensalter auftreten. Laut Todesursachenstatistik des Statistischen Bundesamtes BRD gab es zum Beispiel im Jahr 2006 in Deutschland in der Altersgruppe der 15- bis unter 20-Jährigen 58 Todesfälle mit unklarer Ursache (beide Geschlechter, ICD10-3 Codes R96, R98, R99). Unter diesen Fällen waren 22 weibliche Personen, die Gesamtzahl weiblicher Personen in dieser Altersgruppe im gleichen Jahr betrug 2,32 Millionen.

Das heißt, dass bei Impfung eines großen Teils dieser Bevölkerungsgruppe auch rein zufällig mit derartigen Todesfällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung gerechnet werden muss.

Die Virämie (Virus im Blut nach Vermehrung im und Aufnahme aus dem Darmtrakt) nach Schluckimpfung kann nach zwei bis fünf Tagen nachgewiesen werden. Die Lähmungen nach Schluckimpfung (=VAPP) durch Befall des Zentralnervensystems (Impfpoliomyelitis) treten 7 - 30 Tage nach der Schluckimpfung auf. Dies bedeutet, dass neurologische Symptome (Lähmungen) erst nach sieben Tagen auftreten können. Eine Änderung der Schlussfolgerungen ergibt sich daraus nicht.

Die Suche nach einer Meningoenzephalitis ist offensichtlich unterblieben, weil keine dafür sprechenden klinischen Symptome bestanden. Eine fünf Monate später auftretende Symptomatik einer Enzephalitis mit Exanthem spricht für eine zusätzliche andere, ursächlich nicht geklärte Erkrankung zu diesem Zeitpunkt. Die abschließend beharrlich vorgebrachte Vermutung, dass eine nicht erkannte oder nicht sichtbare Enzephalitis (mit den Folgen) am zweiten Tag nach der Schluckimpfung als direkte Schadensfolge der Impfung aufzufassen ist, ist wissenschaftlich nicht begründbar."

In weiteren Stellungnahmen wurde zu Prof. Ehrengut ausgeführt, dass keine Begründung abgegeben und dessen Ansichten wissenschaftlich vielfach überholt worden seien. In weiterer Folge zitierte der Vertreter der BF diverse Veröffentlichungen des Autors und verwies darauf, dass vom bestellten Gutachter keine wissenschaftlichen Werke bekannt seien und er sich auf Pharmastudien stütze, die vielfach angeboten würden, um das Produkt in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.

Mit Bescheid der BBK vom 08.10.2008 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahme von Dr. XXXX vom 6. Februar 2008 und vom 18. Juni 2008 seien schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es werde darin ausführlich dargelegt, dass trotz der unbekannten Ursache des bei der Beschwerdeführerin objektivierten Anfallleidens die angeschuldigte Polio-Schluckimpfung vom 13. November 1997 als mögliche Ursache für den Leidenszustand den geforderten Grad an Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges nicht aufweise. Zwar könnten Impfungen dieser Art schlaffe Lähmungen auslösen, Folgen in Form eines Anfallsleidens seien jedoch nicht anzunehmen, zumal auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und dem bereits am 2. Tag nach der Impfung erstmals aufgetretenen Krampfanfall im Hinblick auf eine Inkubationszeit von meist fünf oder mehr Tagen nicht gegeben sei. Beim beeinspruchten Hirninfarkt handle es sich um einen Gehirnarterienverschluss, der erst vier Monate nach der angeschuldigten Impfung diagnostiziert worden sei und somit keine Folge derselben darstelle.

Die Kausalität der Erkrankung sei nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit begründbar.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 30. September 2011 wurde der Bescheid der BBK wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In seinen Entscheidungsgründen führte der VwGH aus, dass nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" bestehe. Davon ausgehend sei jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen sei, dass die drei maßgeblichen Kriterien - entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache - erfüllt seien, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 HVG auszugehen (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl 2007/11005, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2007/11/0020). Anhand der genannten Kriterien sei zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zum Ergebnis gelangt sei, es sei im Vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen.

Diesen Anforderungen werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Nach der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Literatur von Ehrengut (dessen jahrzehntelange Praxis und Publikationstätigkeit auf dem Gebiet der Impfschäden offenbar mit dem ebenfalls vorgelegten Literaturverzeichnis dokumentiert werden soll) sei in seltenen Fällen eine postvakzinale Enzephalopathie weniger als drei Tage nach einer Polioschluckimpfung aufgetreten, in zumindest zwei Fällen seien nach einer Polio-Schluckimpfung bei Säuglingen innerhalb von ca. 10 bis 15 Stunden Krampfanfälle beobachtet worden, wobei einerseits ein unauffälliges EEG vorgelegen sei, andererseits in weiterer Folge nach unauffälligem Liquorbefund "bei dem vorher unauffälligen Säugling später Entwicklungsrückstand diagnostiziert" sowie ein nach der Impfung nachgelassenes Kopfwachstum festgestellt worden sei. Auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren Unterlagen sei die Rede davon, dass es - wenn auch "selten" - nach der Polio Schluckimpfung zu "Meningoenzephalitis und/oder hirnorganischen Anfallsleiden" kommen könne.

Mit diesem Vorbringen hätte sich das eingeholte Gutachten inhaltlich nicht auseinandergesetzt, biete keine ausreichende Grundlage für die Annahme, es fehle an der für die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens sprechenden Inkubationszeit und Symptomatik. Auch hinsichtlich des dritten nach der Judikatur bedeutsamen Kriteriums (keine andere wahrscheinlichere Ursache) schließe das Gutachten die Grundkrankheiten der Beschwerdeführerin als Ursache dezidiert aus und halte fest, dass die Ursache des Anfallsleidens "bisher nicht geklärt" werden konnte, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die maßgebliche Kausalitätswahrscheinlichkeit nicht zu verneinen ist.

Vor diesem Hintergrund wäre aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Literatur, die auf die Möglichkeit einer Übereinstimmung von Inkubationszeit und Symptomatik der Beschwerdeführerin mit Impfschäden nach Polioschluckimpfung hindeute, entgegen der Ansicht der belangten Behörde erforderlich. Ihre Aussage, die Kausalität der Erkrankung sei, "unter Berücksichtigung der eingesehenen ärztlichen Beweismittel sowie der gültigen medizinischen Lehrmeinung, nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit begründbar", erweise sich daher als nicht schlüssig begründet.

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren holte das BVwG nach Vorlage einer Fachinformation Oral-Virelon, Chiron Behring, Informationen zur Studie Fescharek.R.et.a. In. Wien.Med.Wschr. 1997;147;456-461 ein und bestellte in weiterer Folge Univ. Prof. Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie zu folgendem Sachverhalt und folgender Fragestellung:

Feststellung der Kausalität nach den Vorschriften des Impfschadengesetzes.

Band ?:

Die Beschwerdeführerin leidet am Turner-Syndrom.

Ihr wurde am 13.11.1997 eine Polioschluckimpfung (Polio Sabin (oral)) verabreicht (Mutter-Kind-Pass AS 59 - 79). Näheres (Charge,...) ist nicht bekannt.

Am 15.11.1997 erlitt die Beschwerdeführerin ihren ersten zerebralen Krampfanfall (AS 8, 9), weitere Krampfanfälle folgten, sie erlitt einen Mediainsult. (AS 10-28, 38 - 55, 123/3 - 123/7).

Die Beschwerdeführerin weist eine geistige Behinderung bzw. schwere neurologische Defizite auf.

Laut Beschwerdeführerin ist dafür die verabreichte Polio-Impfung kausal, weshalb sie einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt hat.

Band ?: Mit Bescheid vom 11.10.2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen (AS 180 - 182).

Band ?: Die dagegen erhobene Berufung wurde von der BBK am 08.10.2008 abgewiesen (AS 185/02 - 185/104).

Band ? und ?: Der gegen den Bescheid der BBK vom 08.10.2008 erhobenen VwGH-Beschwerde wurde Folge gegeben und der Bescheid behoben (AS 206/33 - 206/38).

Im nunmehrigen Verfahren wurden bisher bereits Gutachten von Dr. XXXX (AS 185/18 -185/26, 185/48 - 185/58, AS 206/62 - 206/67, 206/101 - 206/107, 206/126 - 206/130) eingeholt.

Die Beschwerdeführerin legte zwei Privatgutachten von Dr. H XXXX vor (AS 206/82 -206/98, 206/123 - 206/125).

Es wird um Erstellung eines Gutachtens wie folgt ersucht:

1) Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

2) Beurteilung der Kausalität (§ 1 Impfschadengesetz) der festgestellten Leiden und Beschwerden, konkret dahingehend,

ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sind.

Ist die Differentialdiagnose anderer möglicher Erkrankungen abgeklärt?

Folgende Kriterien sind lt. VwGH ausschlaggebend:

a) Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, das heißt die sogenannte Inkubationszeit muss stimmen.

b) Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten "Schadensereignisses" soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.

c) Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert.

Falls die Impfung nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob die angeschuldigte Impfung als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.

Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) der Impfung spricht und was dagegen.

3) Falls die Kausalität unter Punkt 2 verneint wird, wird um Stellungnahme ersucht:

3a) Worauf ist der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen.

3b) Stellungnahme zu den vorgelegten Beweismitteln

- AS 185/43, vgl. Markierung

- AS 208/13 samt Rückseite und 208/50 - 208/52

(Ist dieser Impfstoff mit dem verabreichten Impfstoff vergleichbar und die Fachinformation für das gegenständliche Verfahren relevant - insbes. Pkt. 6 Nebenwirkungen?)

- zwei Privatgutachten von Dr. H XXXX (AS 206/82 -206/98, 206/123 - 206/125)

- Ausführungen von Dr. L XXXX (AS 146 und 146 Rückseite, 147, siehe Markierungen) u. vorgelegte Auszüge aus "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland vom 1955 - 2004" von Dr. Wolfgang Ehrengut, insbesondere betreffend Inkubationszeit und Symptomatik (AS 148 - 156, Rückseite).

Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2011, 2009/11/0004-6 (AS 206/33 - 206/38, davon insbesondere AS 206/37 Rückseite [= S. 8 des VwGH-Erkenntnisses]) ist im Gutachten insbesondere auf die Ausführungen von Dr. L XXXX (AS 146 und 146 Rückseite, 147, siehe Markierungen) und auf die vorgelegten Auszüge aus "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland vom 1955 - 2004" von Dr. Wolfgang Ehrengut (AS 148 - 156, Rückseite) einzugehen.

Laut VwGH ist jedenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser vorgelegten Literatur, die auf die Möglichkeit einer Übereinstimmung von Inkubationszeit und Symptomatik der Beschwerdeführerin mit Impfschäden nach Polioschluckimpfung hindeutet, erforderlich (AS 206/37 Rückseite; [=S. 8 letzter Absatz des VwGH-Erkenntnisses]).

3c) Stellungnahme zu den Ausführungen des Vertreters

auf AS 185/66, vgl. orange Markierung

auf AS 208/9, 208/10 und 208/11, vgl. orange Markierung

4) Falls die Kausalität unter Punkt 2 bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht:

4a) Begründung der abweichenden Beurteilung zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten, (AS 185/18 -185/26, 185/48 - 185/58, AS 206/62 - 206/67, 206/101 - 206/107, 206/126 - 206/130)

5) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Das eingeholte Gutachten vom 16.02.2018 ist als Beilage Teil des Erkenntnisses.

XXXX ist am 29.01.2019 an Multiorganversagen verstorben. Mit Schreiben vom 25.03.2019 gab der RV bekannt, dass die Eltern der XXXX in das Verfahren eintreten.

In weiterer Folge führte das BVwG am 20.05.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Gutachters durch, in der das Gutachten eingehend mit der antragstellenden Partei erörtert wurde. Der SV schilderte auf Befragen den typischen Verlauf einer Polioerkrankung und den gewünschten Verlauf einer Polioschluckimpfung mit abgeschwächten Viren. Weiters gab er auf Befragen an, welche Beweismittel ihm zur Verfügung standen, die den zuvor bestellten Gutachtern bei deren Beurteilung nicht vorlagen, konkret nahm er selbst Einsicht in den gesamten Bildverlauf des LKH Salzburg. Die CTs und MRs aus dem Jahr 2001 lagen bisher im Akt nicht auf.

Weiters führte der SV aus, dass er in einer Einsicht in das Schädel-CT vom 18.11.1997, das von den behandelnden Ärzten normal befundet wurde, eine Ausweitung des IV. Ventrikels, einen schmächtigen Wurm und eine schmächtige Brücke (zwischen Großhirn und unterem Hirnstamm) feststellen konnte. Sein Schluss aus der Betrachtung der ersten Bilder sei, dass dieser Abschnitt des IV. Ventrikels, der Brücke und des Wurmes möglicherweise einer Fehlbildung entsprechen könnten. Anfälle seien jedoch keine typischen Folgen dieser Fehlbildungen.

Zu dem Gutachter neu vorliegenden Bildern vom März 2001 beschreibt er, dass es zuvor zwischen 02.03.1998 und 20.03.1998 im Ventrikelsystem zu einem Gewebsschwund gekommen sei, der in der rechten Hemisphäre betont gewesen sei. Im Jahr 2001 sei dann dieses Ventrikelsystem massiv vergrößert gewesen, d.h. der Gewebsschwund hätte weiter zugenommen. Auch das linke Ventrikelsystem sei dann ziemlich ausgeweitet gewesen und es finde sich auch eine Gewebsschwundatrophie vom Frontallappen (rechts deutlicher als links). Die Entwicklung zwischen 1998 und 2001 sei bisher nicht klar gewesen.

Zum bisher von allen Ärzten beschriebenen Verschluss der Arteria cerebri media rechts gab er unter Zugrundelegung der Radiologiebefunde an, dass die Hauptschädigung im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media rechts liege, dies aber nicht heiße, dass es ein Gefäßverschluss der Arterie selber sei.

Der Gefäßverschluss der Arteria cerebri media hätte meistens ein typisches Bild, also ein ausgestanztes Bild, wie es typisch für einen Mediaverschluss sei. In diesem Fall sei aber am 20.03.1998 die ganze Hemisphäre geschwollen gewesen, während das erste Bild am 02.03.1998 (bis auf die wahrscheinliche Anlagestörung) normal gewesen sei. Am 20.03.1998 sei es zu diesem "Infarkt" gekommen, welcher als Mediainfarkt beschrieben wird. Aus der Sicht des Gutachters gehe es über das Mediagebiet hinaus.

Man sehe zusätzlich noch, dass die andere Hemisphäre auch etwas volumenreduziert zu sein scheint, aber am deutlichsten sei die Seitendifferenz: Die rechte Hemisphäre sei deutlich geschwollen, was nicht nur das Mediagebiet betreffe, sondern die ganze Hemisphäre. Die linke Seite zu dem Zeitpunkt noch nicht. Das Seitenventrikelsystem sei deutlich weiter als beim ersten Befund. Es sei ein Prozess in diesen 20 Tagen passiert, der das gesamte Gehirn betreffe.

Konkret befragt, ob seiner Ansicht nach kein Gefäßverschluss dieser Arterie vorliege, antwortete er, dass von den Radiologen argumentiert werde, dass es sich um eine hypoplastische, also eine minderangelegte Arterie cerebri media gehandelt hätte.

Es gebe auch einen Diskurs in der Krankengeschichte, wo noch die Radiologen meinen, dass eine MR- Angiographie die einzige Möglichkeit sei, nachzuweisen, ob das Gefäß verschlossen sei. Diese sei nicht erfolgt.

Im Bild vom 20.03.1998 sei nicht das spezifische Bild eines Verschlusses sichtbar, sondern es gehe über die Media hinaus und betreffe auch das vordere Stromröhrengebiet der Anterior und auch das der Posterior. Aus seiner Sicht sei diese Hypothese vom Gefäßverschluss der Arteria cerebri media rechts aufgrund der Verteilung nicht haltbar.

Zum Unterschied zwischen Infarkt und Ischämie befragt, erläuterte der SV, dass ein Infarkt relevant sei, wenn möglicherweise eine Gefäßentzündung zu einem Gefäßverschluss geführt hätte. Gehe man davon aus, dass es möglicherweise im Rahmen eines Status epilepticus zu einem diffusen Sauerstoffmangel und einer diffusen Schädigung des Hirns gekommen sei, wäre der andere Befund erklärbarer. Man könne jedenfalls mit Sicherheit sagen, dass es bis zum 02.03.1998 keinen Hinweis auf Gefäßverschlüsse jeder Art gab. Das MR und auch das CT seien absolut symmetrisch. Es werde ja argumentiert, dass zuvor schon durch die Gefäßverschlüsse Halbseitenzeichen bestanden hätten. Das könne man von diesen Bildern nicht ableiten.

Das betroffene Gefäßgebiet sei größer, als es der Arteria cerebri media entspricht.

Es sei die ganze Hemisphäre betroffen. Das setze sich dann bis zum Jahr 2001 fort. Es sei kein isolierter Mediainfarkt, der normalerweise eine Narbe oder ein trichterförmiges Areal hinterlasse, sondern es sei die ganze Hemisphäre geschwollen und betroffen. Das sei anatomisch nicht gut vereinbar. Dass mehrere Gefäße gleichzeitig einen Infarkt hätten, sei nicht wahrscheinlich, weil die Blutgefäße an unterschiedliche Stellen abgehen würden. Es sei unwahrscheinlich, dass drei Gefäße, die aus unterschiedlichen Regionen kommen, sich gleichzeitig verschließen.

Die am 20.03.1998 abgebildete Schwellung interpretiere er als Folge des Krampfgeschehens vom 28.02.1998 und den folgenden Tagen. Es sei plausibler als der Gefäßverschluss, der eine isolierte Läsion gemacht haben hätte müssen.

Diese Annahme werde dadurch unterstützt, dass offensichtlich die andere Hemisphäre und das Ventrikelsystem auf der anderen Seite auch betroffen sei.

Weiters gab er an, nicht der Ansicht zu sein, dass ein isolierter Gefäßverschluss als Folge des Anfallsleidens zu postulieren wäre, sondern dass auf einen Status epilepticus diffuse Schäden folgen würden.

Unter Hinweis auf das Ergebnis eines Telefonats mit dem Zentrum für Virologie erläuterte die VR, dass die Probe vom 15.11.1997 mittels einer Genomuntersuchung untersucht worden sei, die anderen Proben vom 19.11.1997 und 21.11.1997 wären reine Seren- oder Stuhluntersuchungen, wo nicht das Genom des "Erregers", sondern nach Antikörpern gesucht worden sei.

Das bedeute, dass am 21.11.1997 im Stuhl der BF eine Coxackie-Infektion nachweisbar gewesen sei. Beim Coxackie-Virus handle es sich um einen Enterovirus. Die PCR-Untersuchung von Serum, Stuhl und Liquor vom 15.11.1997, bei der das Genom untersucht wurde, differenziere nicht zwischen den Enteroviren, sondern stelle nur einen Enterovirus fest, jedoch nicht, ob Polio oder Coxackie.

Zu Coxackieviren und deren Symptomen befragt, gab der SV an, dass diese von der Genetik her auch Enteroviren seien. Sie seien beim Menschen relativ selten pathogen, weil der Mensch diesen sehr oft exponiert sei. Sie könnten leichte Hirnhautentzündungen verursachen. Es gebe auch extrem selten ein ähnliches Bild wie bei Polio und sie hätten eine besondere Affinität für die Haut (Hautveränderungen wie z.B. Bläschen). Prinzipiell sei aber nicht zu erwarten, dass bei Coxackie-Infektionen dieser einzelnen Ausprägung ein derart großer Schaden erwachse.

Symptome seien vermutlich Fieber, vielleicht Durchfall, vorübergehend Kopfschmerzen, fibrile bzw. grippeartige Empfindungen in den meisten Fällen. Es gebe allerdings auch Berichte über schwere Formen als Ausnahme. Im Allgemeinen gelte es eher als Virus, mit dem man lebe, weil es sehr häufig im humanen Bereich vorkommt.

Die Frage, ob es gewollt sei, dass nach einer Impfung der Virus im Liquor nachweisbar sei, konnte vom SV nicht beantwortet werden, da dies seiner Meinung nach noch niemand untersucht hätte.

Im Rahmen der Virämie seien die Viren im ganzen Körper. Theoretisch wäre das vorstellbar. Es gebe aber auch das Argument, dass möglicherweise die Blut-Hirn-Schranke das verhindere. Man wisse es eigentlich nicht 100%ig. Es sei nie sequentiell untersucht worden.

Nach der grundsätzlichen Art und Weise der Diagnose einer Enzephalitis befragt, nannte der SV als erste Untersuchung die Liquoruntersuchung. Man würde im Liquor eine unspezifische Veränderung erwarten, zumindest eine Erhöhung der Zellzahl oder eine Eiweißerhöhung. Es komme natürlich auf die Schwere der Entzündung an. Virale Entzündungen hätten eine andere Dynamik und andere Befundkonstellationen als bakterielle Entzündungen oder Autoimmunentzündungen. Aber es sei schwer vorstellbar, dass ein Entzündungsprozess im Gehirn ablaufe und der Liquor absolut keine Veränderung der Zellzahl, des Eiweißes und der Begleitbefunde aufweise.

In weiterer Folge komme es darauf an, welche Art von Enzephalitis man suche. Man könne eine Bildgebung (MR) machen. Entzündungen würden meistens etliche Ödeme oder Veränderungen hinterlassen, die entweder über das ganze Gehirn oder über Teile des Gehirnes verändert seien. Man würde auch ein EEG machen, wie im aktuellen Fall. Das EEG sei oft unspezifisch, aber die Hirnstromaktivität sei ein Hinweis für pathologische Veränderungen, die allerdings nicht spezifisch seien. Da gebe es auch eine Zusammenfassung in der Diagnostik der Enzephalitis. Diese drei Dinge seien im Vordergrund: Liquor, MR und das EEG; Abgesehen von der Klinik natürlich, nämlich, in welcher Weise das Individuum betroffen ist, warum man die Enzephalitis suche.

Befragt, ob die Diagnose einer Enzephalitis möglich sei, wenn die gerade geschilderten Untersuchungsmöglichkeiten, das heißt, MR, Liquor und EEG o.B. seien, antwortete der SV, dass - wenn alle Befunde negativ wären und man immer noch der Meinung sei, dass es eine Enzephalitis sein müsse, eigentlich die Hirnbiopsie die einzige Methode sei, um es absolut nachzuweisen. Das würde aber natürlich niemand in so einem Fall tun. Das mache man in extrem seltenen Situationen. Es wäre wahrscheinlich auch fahrlässig bei fehlenden Surrogat-Befunden, normalem Liquor und ohne Veränderung des CTs damals eine Hirnbiopsie zu machen.

Befragt, ob eine Enzephalitis ohne positiven Liquor vorliegen könne, antwortetet er, dass das in diesen langen Diskussionen der Gutachten angenommen werde, jedoch er es aus seiner Sicht nicht gelten lasse. Für ihn müsse zumindest ein Surrogatparameter pathologisch sein. Wenn dies am Anfang noch nicht der Fall wäre, könne man sagen, es müsse sich erst bilden. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach punktiert worden, und es hätte sich nie eine auf eine Entzündung hinweisende Liquor-Veränderung gezeigt. Im MR vom 02.03.1998 sei kein Hinweis für eine lokale erkennbare Gehirnfunktionsveränderung festzustellen.

Befragt, ob man im MR gesehen hätte, wenn die Beschwerdeführer im November 1997 eine Gehirnentzündung gehabt hätte, oder ob es auch folgenlos abheilen könnte, antwortete er, zu bezweifeln, dass der Liquor über mehrfache Punktionen bei einer Enzephalitis immer normal wäre. Das würde ihn als beurteilenden Arzt stutzen lassen, weil der Liquor immer mit Entzündungen des Gehirnes miteinhergehe. Es gebe ja zwischendurch auch ein CT vom Dezember aufgrund eines Anfalls und eine Punktion, bei der auch keine Pathologie vorgefunden wurde.

Befragt nach der Krankengeschichte vom 16.12.1997: "Keine Bildgebung und EEG ohne Lateralisation." gab er an, dass man im Fall einer Entzündung vermuten sollte, dass das EEG zumindest einen Herdbefund oder bioelektrische Aktivitäten gezeigt hätte, welche an eine Enzephalitis hätten denken lassen.

Befragt durch den RV, ob die Viren in das Gehirn vordringen sollen, verneinte dies der SV. Auf die weitere Frage, dass die PCR-Untersuchung im Liquor die Enteroviren zeige und befragt, ob diese damit auch im Gehirn seien, stellte er klar, dass diese im Liquor gewesen seien. Das Gehirn hätte sogenannte Kammern und in diesen Kammern werde der Liquor produziert. Dieser Liquor umspüle das Gehirn und das Rückenmark. Es sei sozusagen eine Spülflüssigkeit und eine hydraulische Dämpfung des Gehirns. Um das Rückenmark sei Flüssigkeit, um das Gehirn und auch im Gehirn sei Flüssigkeit.

Liquor sei eine Gehirnflüssigkeit, die von einem Teil des Gehirnes ("Plexus choroideus") produziert werde. Dieser Liquor zirkuliere dann um das Gehirn und um das Rückenmark herum, werde wieder entnommen und wieder neu produziert. Es sei ein Kreislauf.

In den Ventrikeln sei Liquor, in der Gehirnmasse nicht. Dieses sei eine Zusammensetzung aus grauer Substanz (Nervenzellen) und aus weißer Substanz (das Gehirn als Masse). An der Oberfläche des Gehirnes seien weiche Hirnhäute. Die Auskleidung von diesem Ventrikelsystem sei mit einem sogenannten Epithel ausgekleidet, wo sozusagen der Liquorraum physisch vom Gehirn getrennt sei. Es sei ein inniger Kontakt. Es sei umspült, aber

es sei sozusagen immer nur in definierten Räumen.

Befragt, ob - wenn ein Enterovirus im Liquor nachweisbar sei, dieser dann er auch im Liquor im Ventrikel drinnen sei, weil er ja zirkuliere - dieser Enterovirus dann auch gesichert oder wahrscheinlich in der Gehirnmasse sei, antwortete der SV, dass dies nicht wahrscheinlich sei. Ob das Enterovirus jetzt in das Parenchym eindringe und dort eine Entzündung veranlasse, sei aus dem nicht abzuleiten. Man müsste es biopsieren, um es sicher zu wissen.

Nach den Folgen eines Enterovirus in der Hirnmasse befragt, antwortete er, dass die Poliomyelitis ja ein spezifisches Krankheitsbild erzeuge, wenn es foudroyant (hochakut) werde. Dabei komme es zu Entzündungen der Gefäße und auch zu Entzündungen in den Nervenzellen, wobei dieses Virus eine besondere Affinität zu den motorischen Zellen des Rückenmarkes habe, was das Krankheitsbild dieser Lähmungen und Sensibilitätsstörungen erkläre. Dies sei schon der Ausbruch der Krankheit, der eine Inkubationszeit benötige und das Krankheitsbild bereits im Laufen sei, was nach zwei Tagen nicht wahrscheinlich sei. Es würde dann von der Klinik eine paralytische oder eine Entzündung der Vorderwand des Rückenmarkes vorliegen.

Zum besseren Verständnis wird der folgende Teil der Verhandlungsschrift wörtlich wiedergegeben:

"VR: Sehe ich das jetzt richtig und verstehe ich das so richtig, dass, wenn der Poliovirus im Gehirn wäre, hätte die BF eine Polioerkrankung gehabt?

SV: Ja, aber noch nicht in dieser Zeit.

VR: Hat jemand Polio im Gehirn, so hat dieser die Polio-Symptome?

SV: Das Virus im Genom hat eine hohe Affinität zum Zentralnervensystem, aber lokalisatorisch ganz besonders auch zum Rückenmark."

Auf den Hinweis des RV, dass bei der Beschwerdeführerin an sich ist das Krankheitsbild der Poliomyelitis-Erkrankung vorliege, widersprach der SV, da die Lähmungen nach den Anfällen wieder reversibel gewesen seien - d.h., es wären keine Lähmungen, die eine periphere Ursache hätten, wie das bei Poliomyelitis anzunehmen wäre, und die nicht reversibel oder schwer reversibel wären.

Eine vorübergehende Lähmung sei bei epileptischen Anfällen durchaus möglich und werde als Todd¿sche-Parese bezeichnet und für diese Hypothese oder für diese Annahme der anfallsassoziierten Lähmungen spreche auch der Seitenwechsel, also, dass sie einmal die Lähmungen auf der einen Seite und dann auf der anderen laut Eintragung in der Krankengeschichte gehabt hätte. Diese Lähmungen seien auch nach den Anfällen wieder reversibel gewesen.

Neurologen würden zwischen einer Störung im zentralen Nervensystem, beispielsweise beim Schlaganfall unterscheiden. Da komme es zum Untergang von Nervenzellen im Gehirn und dadurch zu einer zentralen Lähmung. Eine zentrale Lähmung bedeute, dass die Steuerung vom Gehirn gestört sei.

Das typische bei der Poliomyelitis sei, dass bei dieser Lähmung nicht das Gehirn, sondern vorwiegend die Zellen in der Vorderwand des Rückenmarkes betroffen seien. Wenn man diese Zellen durch die Entzündung zerstöre, dann komme es dazu, dass die Leitungsbahn vom Rückenmark bis zum Nerv degeneriere und es komme zu einer peripheren Lähmung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass es auch zum Muskelschwund komme. Von den klinischen Untersuchungen und den vorherigen Gutachtern und auch ihm selbst gebe es keinen Hinweis auf periphere Lähmungen.

Die vorhandenen Paresen bzw. Lähmungen seien keine Folge der Polio.

Die Frage des RV, ob bei einem sechsmonatigen Säugling die Blut-Hirn-Schranke bereits fertig ausgebildet sei, beantwortete der SV damit, dass diese intakt sein sollte.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wiederum gab an, dass ihr im Nachhinein von Ärzten gesagt worden wäre, dass sie ihre Tochter nicht impfen lassen hätte sollen - einerseits weil sie eine Frühgeburt gewesen sei und andererseits wegen des Turner Syndroms.

Der SV gab weiter an recherchiert zu haben, ob ein Turner-Syndrom ein assoziierter Immundefekt sei oder ob es wahrscheinlich sei, dass Turner-Kinder eine Immunschwäche haben. Dazu hätte er nichts gefunden.

Zu epileptischen Anfällen befragt, führte er aus, dass es drei Oberbegriffe gebe: Der Gelegenheitsanfall, den unter Umständen jeder haben könne, dann die idiopathische Epilepsie, deren Ursache unbekannt sei (wobei diese Differenz im Zuge der Genetik immer geringer werde) und den großen Teil der symptomatischen Anfälle, wo im Gehirn etwas passiere, das den Anfall begünstige (Tumor, Entzündung, Schlaganfall, Metastase, Schädel-Hirn-Trauma).

Ein halbstündigerer Krampfanfall sei ein Status epilepticus und sei bei allen Formen der Epilepsie möglich.

Zum Turner-Syndrom befragt, beschreibt der SV, dass dieses eine Reihe von körperlichen Fehlbildungen verursache. Dominierend sei der ausgeprägte Minderwuchs. Es gebe auch zahlreiche Hautveränderungen, die die BF nicht aufweise. Was ungeklärt sei beim Turner-Syndrom bzw. überhaupt in der ganzen Causa ungeklärt sei, sei der kleine Kopfumfang - der Microcephalus. Es gebe eine Arbeit, die er gefunden habe, die beschreibe, dass der Microcephalus beim Turner-Syndrom auch beobachtet worden sei, aber die meisten sagen, dass dies nicht der Fall sei. Er wisse es nicht.

Natürlich auch der Kleinwuchs, die verzögerte Pubertät, Geschlechtsmerkmale, ausbleibende Menstruation und erhöhtes Osteoporoserisiko und auch Nagelveränderung, die die BF aber nicht gehabt hätte. Für den SV sei der beträchtliche Minderwuchs im Vordergrund gestanden.

Zur geistigen Entwicklung führte er aus, dass es von der Literatur her alle möglichen Befunde über Hirnentwicklung beim Turner-Syndrom gebe: der Einfluss von den Hormonen auf die Entwicklung des Gehirnes. Es sei auch die Ausweitung des IV. Ventrikels in einer Arbeit beschrieben. Es seien Einzelbefunde, aber es gebe auch eine interessante Arbeit, die eine vermehrte Anfallsneigung bei Turner-Syndromen in Mosaikkonstellationen beschreibe. Die Literatur sei uneinheitlich.

Insgesamt scheinen aber die Publikationen der letzten Jahre doch in die Richtung einer begleitenden Entwicklungsstörung zu gehen, deren Ausmaß er nicht genau quantifizieren könne.

Zum besseren Verständnis werden die nachfolgenden Teile der Verhandlungsschrift wörtlich wiedergegeben:

"VR: Das heißt, es ist möglich/nicht möglich/man weiß es nicht?

SV: Ich glaube zu dem Zeitpunkt, als das erste Gutachten verfasst worden ist, hätte man es sagen müssen, es ist nicht möglich. Wenn man jetzt liest, dann muss man sagen, es ist doch nicht unwahrscheinlich. Man kann das nicht ganz außer Acht lassen, die Publikationen.

VR: Fix ist es nicht?

SV: Fix ist es nicht, aber ausgeschlossen ist es auch nicht."

(...)

BFV1: Können wir ausschließen, dass durch die Impfung Krankheitsbilder oder Formen entstehen, die eben nicht im Beipacktext stehen oder bis dahin vielleicht unbekannt sind oder in abgeschwächter Form auftreten? Wir haben zuvor über Entzündungen geredet, aber das eigentliche Erscheinungsbild - mit den Lähmungen und den Zuckungen - würde ja dem Krankheitsbild wiederum entsprechen, zumindest der Lähmung, wie sie vorkommt?

SV: Ich wollte es zuerst nicht sagen, aber ich muss das vielleicht noch einmal präzisieren bzgl. der Lähmung. Anfälle können mit Lähmungen einhergehen, das heißt dieses Phänomen, dass jemand einen Anfall und anschließend eine Lähmung hat, und die Darstellung, dass das zuerst auf der einen Seite war und dann auf der anderen Seite, spricht dafür, dass es eine postiktal nach dem Anfall aufgetretene Lähmung war. Die sind reversibel. Das spricht auch dafür -sonst hätte man im CT etwas gefunden oder man hätte auch im MR etwas gefunden, das als normal befundet wurde zu den Zeiten. Ab dem Zeitpunkt, als diese Hirnveränderung aufgetreten ist, also in dem Krankenaufenthalt, ist das Gehirn nicht mehr normal und die Lähmung, die dann resultiert, ist eine zerebrale Lähmung. Das heißt, die kommt daher, dass im Großhirn, wie man es auf dem Bild sehen kann, ein großflächiger Schaden aufgetreten ist. Die Lähmung ist phänomenologisch gleich, aber von der Physiologie unterschiedlich zu beurteilen. Wenn man sagt, könnte diese Lähmung nach dem Anfall ein Zeichen der Polio sein, nein, denn die machen keine vorübergehenden und reversiblen Lähmungen, sondern die machen Lähmungen, die ein gewisses Versorgungsareal betreffen und sie sind nicht rasch reversibel. Sie bilden sich nicht so rasch zurück.

BFV1: Wenn eine Starre eintritt, ich meine zu Beginnzeiten, geht das auf das motorische System grundsätzlich oder ist das dann ein Zufall, dass das das motorische System angreift, aber in dem Fall ist das motorische System angegriffen worden.

SV: Dieses Anfallsleiden per se kann mit vorübergehenden Lähmungen einhergehen. Das ist so. Das wissen wir. Nicht jeder Anfall hat vorübergehende motorische Lähmungen, aber ich vermute, weil sonst nichts gefunden worden ist, dass das in diesem Fall bei diesen Anfällen - einmal rechts und einmal links samt die Rückbildung - der Fall war. Ab dem anderen Zeitpunkt nicht mehr.

BFV1: Das ist jetzt auch ein Ansatz von mir. Jetzt gab es unstrittig am 13.11. (gemeint wohl 15.11.) das erste Mal diesen Anfall mit diesen Auswirkungen, die wir gerade gehört haben. Jetzt habe ich umgekehrt auch gehört, dass das bei der BF nicht das Turner-Syndrom, nicht die genetische Veränderung war und es waren auch nicht die Viren, die da drinnen sind. Die dritte Ursache haben wir auch ausgeschlossen. Für mich stellt sich dann die Frage, was war es dann?

SV: Ich weiß es nicht. Ich kann nur sagen, was man von der Kausalität ausschließen kann. Es gibt noch eine Variante, die von der Literatur beschrieben ist, dass Kinder überhaupt nach Impfungen krampfen, ohne eine Infektion im Gehirn zu haben. Das ist auch etwas, was beschrieben ist, bei allen möglichen Multi-, Vielfachimpfungen, wobei jetzt nicht klar ist warum das der Fall ist. Ich kann mich jetzt nur auf die Befunde, die wir erhoben haben, beziehen, wo wir den Nachweis einer Infektion nicht finden können.

BFV1: Das heißt, wir gehen dann nachhause und wir wissen nicht, was es war, das ist das Ergebnis?

BFV2: Deswegen hat es auch der VwGH aufgehoben.

BFV1: Es gibt keine Wirkung ohne Ursache, das ist schon einmal klar. Irgendeine Ursache muss es geben.

VR: Jetzt vom SV zu verlangen, dass er es sich aus dem Finger saugt, ist auch nicht möglich! So wie ich das sehe, sagt er, dass es keine nachweisbare Ursache für das gibt.

BFV2: Zumindest eine sehr wahrscheinliche Ursache gibt es.

VR: Ich habe gerade gesagt, und drehen Sie mir nicht die Worte im Mund um, es liegt keine nachweisbare Ursache vor.

BFV1: Ich habe aber eine vermutete Ursache.

VR: Das wäre meine nächste Frage gewesen und zwar gibt es eine Vermutung?

SV: Vermutungen sind immer sehr schwierig zu sagen. Die eine Variante wäre, dass nach Impfungen es zu Anfällen kommt, in spezifischer Weise. Die andere Variante ist, dass das Kind vielleicht zu Anfällen geneigt hat, aufgrund einer nicht erkannten Fehlbildung, das wissen wir nicht genau. Diese Fehlbildung, die ich gesehen habe, ergeben auch keine Anfälle, aber man kann natürlich immer in Erwägung ziehen, dass man etwas nicht gesehen hat. Das sind vage Vermutungen.

BFV1: Meine nächste Frage wäre: Wir haben ja über den 15.11. geredet, da sind diese krampfartigen Anfälle und auch keine vermutete Ursache, aber wie ist es dann mit dem Gewebeschwund, der bei den Bildern später festgestellt wurde, und laut Ihrer Befundung früher eingetreten ist möglicherweise? Was wäre die Ursache dafür?

SV: Da muss ich ausholen. Mein Eindruck der ersten Bilder meint, dass im Großhirn keinerlei ein Gewebeschwund ist. Wir sehen eine Ausweitung des IV. Ventrikels und diese Ausweitung könnte theoretisch zu einem "Dandy-Walker Syndrom" gehören, das ist sozusagen eine Ausweitung der Zisterne mit einem erweiterten IV. Ventrikel und einem schlecht ausgebildeten Wurm. Das wurde nicht diagnostiziert, außer im letzten Befund von 2001, da wird diese Abnormität festgestellt. Der Gewebsschwund - das ist ein ganz wichtiger Punkt - ist bis zum 02.03. nicht vorhanden. Da ist der Befund immer gleich und es gab keine Atrophie und es ist auch das Ventrikelsystem sehr schön im MR, also keine Veränderungen. Was dann passiert am 02.03., was ja schon monatelang nach den Impfungen ist, in diesem Krankenhausaufenthalt, wissen wir nicht genau. Ich nehme an, das war ein Status epilepticus, der zu dieser Hirnschädigung geführt hat, die nachher mit dem Gewebeschwund des Großhirnes einhergeht. Es ist zweifellos so, dass das Hohlraumsystem, das vom Anfang bis zum 02.03. perfekt war, ausgeweitet wird, sozusagen ein Gewebeschwund auftritt und im Befund auch eine Art Atrophie beschrieben wird.

BFV1: Was zum Status epilepticus geführt hat, wissen Sie auch nicht?

SV: Da haben auch die Kinderärzte keine Kenntnis gehabt. Die Schilderung von der Mutter und der Schwiegermutter in der Krankengeschichte, der Status epilepticus ist ziemlich unzweifelhaft, was da noch auf der Intensivstation war, wissen wir nicht. Das sagt die Krankengeschichte nicht genau aus, ob sie dort weiter gekrampft hat oder ob es unterdrückt worden ist, das weiß ich nicht.

VR verliest: "03.- 04.03.1998: Kinderintensivstation wegen Anfall, 40°C, Pneumonie." Pneumonie ist doch eine Lungenentzündung?

SV: Möglicherweise im Rahmen von einem Krampfzustand aspiriert man wahrscheinlich und es entzündet sich. Es muss nicht sein, aber es könnte sein. Meine Vermutung ist, dass der Status in der Form aufgetreten ist. Es gibt keine Aufzeichnung, die das entkräften.

VR: Am 28.02. wurde keine Pneumonie diagnostiziert.

SV: Es könnte auch umgekehrt gewesen sein, dass die Entwicklung der Pneumonie auch die Anfälle verstärkt hat. Auch das ist bekannt, bei einer Anfallsneigung, dass eine auftretende Infektion diese auch vermehrt. Das ist rein spekulativ und kann man nicht klären."

(...)

VR: Wir haben ein genaues Eingehen von Gutachter auf die einzelnen Fälle, die da drinnen sind, und zwar ab S. 91 von seinem Gutachten und da ist die fett gedruckte Überschrift: "Vorgelegte Auszüge aus "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland vom 1955 - 2004" und in weiterer Folge ist in den nächsten Seiten genau auf die einzelnen Fälle eingegangen worden. (...)

Dr. Ehrengut hat jetzt einzelne Fälle aufgelistet, auf die wir eingehen müssen und der SV hat die Fälle aufgelistet. Fall 1-10 sind andere Impfungen nämlich die IPV, deswegen ist es auch nicht vergleichbar. Der Fall 1 war IPV, Fall 2 IPV, Fall 3 IPV, Fall 4 drei IPV's, Fall 5: IPV und da ist die dritte Impfung eine OPV am 21.11.1974: kein Kausalzusammenhang. Hohes Fieber, Krampfanfälle, Enzephalitis. Im Fall 5 wurde OPV angewandt, da war im Liquor etwas zu finden und es war auch Fieber vorhanden. Der Fall 6 ist IPV, Fall 7 war OPV die gegeben wurde, trotz seines Immundefektes.

SV: Da war ein Immundefekt bekannt, ja.

VR: Fall 8 ist wieder ein IPV. Fall 9 ist IPV, Fall 10 ist IPV, Fall 11 Diphterie und IPV und Fall 12 ist wieder IPV, wo Sie sogar sagen, es ähnelt verblüffend der BF, allerdings war es eine IPV Impfung und ein entzündliches Liquorsyndrom. Fall 13 ist auch eine IPV Impfung, auch inaktivierter Impfstoff.

BFV2: Aber eine Polioimpfung ist es auf jeden Fall.

VR: Ja, aber eine andere. Eine IPV, keine OPV.

BFV2: Polioviren sind es allemal. Die IPV hat ja keine Totviren. Das waren ja auch Lebendviren

damals?

SV: Die IPV hat Totviren. Es sind inaktive Zellen.

VR: Dann geht es weiter auf S. 95 des Gutachtens des SV unten:

Attentuierte Poliomyelitisvakzine - Schluckimpfung nach Sabin OPV.

SV: Bei Fall 1: 5 Tage nach der OPV, ein Krampfanfall, sonst gab es nichts, was man ableiten könnte. Aber keine des Liquorsyndroms oder anderes.

Der Fall 2 ist eigentlich eine genetische Krankheit mit dem Waardenburg Syndrom. Das ist ein

Krankheitsbild mit Innenohrschwerhörigkeit und Pigmentstörungen und ist eine genetische Erkrankung.

Bei Fall 3 wurde eine multiple Sklerose festgestellt. Das hat meiner Meinung nach keine Relevanz und es steht auch außer Diskussion, dass bei der BF eine MS stattfindet, obwohl einmal von einem Gutachter gemeint worden ist, es handelt sich um ADEM, eine akute disseminierte Enzephalitis, aber von der Bildgebung her, hat sie das nicht gehabt. Das kann man nicht ins Treffen führen.

Bei Fall 4 war es nicht klar, was den Anfall ausgelöst hat, vielleicht war es auch die Keuchhustenimpfung, das weiß man nicht.

VR: Der Fall 5 ist die Embriopathie, da ist die Mutter geimpft worden und das Kind war dann geschädigt.

SV: Beim Fall 6 ist der zeitliche Zusammenhang nicht passend. Das wird sehr ausführlich mit dem Gyrus praecentralis Syndrom diskutiert. Das ist eine Arbeit von Herrn Bodian aus dem Jahr 1949, die eigentlich niemand reproduziert hat. In der derzeitigen Literatur ist kein Hinweis dafür, dass die Hirnrinde, sowie es hier beschrieben wird, befallen sein könnte.

BFV2: Unter der Annahme, Sie sagen Enteroviren, unter der Annahme, dass nach zwei Tagen Polioviren in der Gehirnflüssigkeit waren, wäre es sehr wohl wahrscheinlich.

SV: Nein, weil es neuropathologische Beschreibungen von dem Befall nicht gibt.

BFV2: Aber die Krampfanfälle, oder was auch immer Sie sagen....

SV: Es ist nicht wahrscheinlich. Man kann sich nur nach den Befunden, die es bereits gibt, richten und da ist die Hirnrindenbeteiligung, bis auf diesen einen Fall von Bodian aus dem Jahr 1949, kein Teil der Erkrankung. Nicht einmal die Polioinfektion.

VR: Wurde in unserem Fall eine Hirnrindenbeteiligung festgestellt?

SV: Nein, aber, wenn man davon ausgeht, dass die Patientin Anfälle hat, dann denkt man immer an die Hirnrinde. Ich versuche nur diesen Fall konkret zu erklären, weil hier könnte die Analogie gegeben sein, was der Herr Bodian gefunden hat. Es hat sie sonst niemand gefunden, was ich zumindestens gesehen habe.

BFV2: Der Fall 4 OPV/DPT/HIB: 10-12 Stunden generalisierte Krampfanfälle mit Dauer von 20 Minuten, MRT: Myelinisierung leicht verzögert, Sprachverzögerung. Da weiß man nicht, welche Komponente das waren. Es kann DPT gewesen sein, stimmt und OPV, OPV: Drei Tage, dann erwachte das Kind nicht am Morgen. (gemeint damit wohl Fall 6)

VR: Fall 7: Bereits zwei Monate vorher beobachtete der Kinderarzt "symmetrische Kontrakturen". In dem Fall hat die Impfenzephalopathie das anlagenmäßig vorhandene Leiden verschlimmert. Man muss dazu sagen, dass es im Liquor so festgestellt worden ist.

SV: Eine erhöhte Zellzahl. Was dann eine vorbestehende Schädigung ist, ist ein Microcephalus.

VR: Dann gehen wir weiter zu Fall 8.

SV: Da ist eine Hirnläsion vorhanden bei Fall 8. Eine "hypodense Zone links occipital" - eine fokale Läsion. Dr. Ehrengut vermutet, dass das durch die Impfung ist. Schwer nachzuweisen.

BFV2: Impfschaden anerkannt!

SV: Aber es ist trotzdem schwierig zu verstehen, warum eine "hypodense Zone links occipital"

das sein soll.

VR: Da steht sogar: "Unverständlicherweise wieder OPV." Haben die einmal zu viel geimpft? Bei Fall 8 steht sogar "unverständlicherweise wieder OPV", nämlich genau zwei Monate nach der vorherigen. Die erste Impfung war eine IPV und ein Monat später eine OPV Impfung und zwei Monate später wieder eine OPV Impfung. Das ist - glaube ich - kein normaler Impfzyklus oder?

SV: Da wurde sozusagen bezweifelt, dass das sinnvoll wäre, die zweite OPV Impfung kurz danach anzusetzen.

VR verliest: "Wir vermuten, dass 14 Tage nach der dritten Kombinationsimpfung eine Enzephalopathie abgelaufen ist, wobei eher eine IPV und möglicherweise aber auch die Kombination IPV/OPV für das Geschehen verantwortlich ist." Das heißt, er meint eigentlich, dass entweder nur die IPV oder die Kombination mit der OPV das verursacht hat.

SV: Ja.

SV: Bei Fall 9 wird ein postenzephaltisches Syndrom von einem Herrn de Morsier angeführt. Die Arbeit konnte ich leider nach mehrfacher Suche nicht herausfinden. Die Arbeit von Menkes, die zitiert wird, konnte ich auch nicht finden. Die Enzephalitis des Zwischenhirns ist jener (Bereich), der zwischen den Hirnnervenkernen und dem Hirnstamm ist, und der für die Autoregulation, für die Temperatur, Flüssigkeit oder Fieber verantwortlich ist. Diese Arbeit konnte ich nicht finden, trotz vieler Suchen. Wurde zwar zitiert, aber wurde von niemandem weiter zitiert, dass es so eine enzephale Form auch geben könnte.

BFV2: Der Fall 9 ist ein "schwerer generalisierter Krampfanfall, Temperatur 38,2°, Liquor o.B."

Nach Ihrer Theorie gibt es das nicht und es gibt kein o.B. Liquor, wenn er einen schweren Krampfanfall hat, ist das möglich?

SV: Der Liquor kann beim Krampfanfall durchaus unauffällig sein. Ob leicht oder schwer, es ändert den Liquor nicht.

BFV2: Liquor 24/3?

SV: Das ist eine Entzündungsreaktion und zwölf Drittel ist normal.

BFV2: In unserem Fall, haben wir eine Zellzahl irgendwo?

SV: Wir haben sie nicht. Wir müssen uns verlassen, dass o.B....

BFV2: Wir müssen uns nicht verlassen!

SV: Die Gutachter haben sich darauf verlassen, auf Liquor o.B.

BFV2: Es steht aber nicht die Zellzahl!

BR: Der Arzt, der die Zellzahl ja wohl gelesen hat, hat wohl nicht o.B. geschrieben, wenn die Zellzahl nicht o.B. war oder?

SV: Es steht sowohl im Arztbrief als auch in der Krankengeschichte drinnen. Wobei man zugeben muss, dass die detaillierten Blutbefunde nicht in der Krankengeschichte sind. Ich glaube trotzdem daran, dass die Zellzahl anders war und über die enzephale Form kann ich nichts berichten. Gegenständlich die enzephale Form bei ihr, würde man nicht auf die Idee kommen, das zu vermuten. Abgesehen davon, dass von der Polioliteratur es nur diesen einen Fall gibt. Es wird der weitere Artikel von 1990 von Menkes gefunden, der geht aber auf Pertussis ein und ist nicht relevant.

BFV2: Fall 10 ist auch interessant.

VR verliest: Fall 10: Entzündliches Liquorsyndrom "aseptische Meningitis" und wurde als Impfschaden abgelehnt in Amerika.

SV: Aseptische Meningitis ist durchaus etwas, was eine Impfreaktion bedeuten kann. Ich glaube nicht nach zwei Tagen, aber in dem Fall hatten wir keine aseptische Meningitis. Das würde bedeuten, dass es zu einer Anhebung der Zellzahl im Liquor kommt.

VR: Hier 386/3. Wo ist die Grenze? Bei 12?

SV: Ja. Das ist eine eindeutige Liquorreizung aus welchem Grund auch immer. Da gab es eine Reaktion.

VR: Wollen Sie zu Fall 10 noch etwas sagen?

BFV2: Mir geht es da nur um die Zeit, also zwei Tage nach Impfung ist es zu einem Krankheitsbild gekommen.

VR: Ihnen geht es um "die nicht in den Stein gemeißelten drei Tage" oder wie?

BFV2: Genau.

VR: Dann haben wir Fall 11 mit OPV plus Diphterieimpfung. Da war nach 15 Stunden der Anfall.

"Liquor negativ, weitere Krämpfe, Entwicklungsrückstand und verminderter Kopfumfang". Da sagen Sie, Herr SV, es handelt sich um eine Kombinationsimpfung im Unterschied zu unserem Anlassfall, und es kam zwischen den Anfällen zu keiner neurologischen vollständigen Erholung. Es ist deshalb nicht vergleichbar oder ist zumindest ein Unterschied zu dem heutigen Fall.

SV: Hätte ich so interpretiert.

BFV2: Ich möchte nur auf einen Satz hinweisen, auf S. 17 dieser Beilage betreffend den Fall 11, der da lautet: "Wir hatten darauf verwiesen, dass ein Liquorbefund bei Enzephalopathien, die als Impfschaden anerkannt wurden, nur bei einem Drittel pathologische Werte aufweisen." Was sagen Sie zu diesem Satz, Herr SV?

SV: Der SV nimmt das zur Kenntnis und meint, dass das die Meinung von Dr. Ehrengut ist.

BFV2: Er hat das statistisch gesagt, bei einem Drittel der Fälle.

SV: Ob er das zweifellos statistisch gesagt hat, ist...

BFV2: Hat der dann gelogen?

SV: Ich weiß nicht, ob er gelogen hat. Er war dieser Meinung.

BFV2: Er kann keine Meinung haben, wenn er sagt...

SV: Ich kann mir das nicht vorstellen, dass eine Entzündungsreaktion, wenn man eine solche vermutet, ohne einer Beteiligung des Liquors einhergeht.

BFV2: Jetzt sagt aber ein erfahrener Impfsachverständiger, der auch Gutachten geschrieben hat für das Sozialamt usw. und der hunderten Fälle bearbeitet hat, dass bei einem Drittel der Liquorbefund bei Enzephalopathien unauffällig ist und die trotzdem diese Enzephalopathie aufgrund der Impfung erlitten haben. Ein entzündlicher Prozess, ohne dass Entzündungswerte im Liquor feststellbar waren.

SV: Ich glaube, da steht Meinung gegen Meinung. Ich würde sagen, Dr. Ehrengut vertritt in dem Buch das sehr, dass eine Entzündung des Gehirnes auch ohne Beteiligung des Liquors möglich ist. Da gibt es auch eine Stellungnahme von deutschen Neurologen aus den 60er Jahren, die sagen, man sollte mit der perivaccinalen Impfdiagnose oder Enzephalitis sehr vorsichtig sein, weil das Substrat nicht ganz klar sei. Das Substrat und die Entzündung haben wir zu dem Zeitpunkt nicht gefasst und ist auch schwer vorstellbar, dass das entzündungslos abläuft ohne irgendwelche Marker der Entzündung zu setzen.

VR: Sehe ich das richtig: Es steht da einfach, dass das ein Meinungsunterschied ist?

SV: Ja.

BR: Noch einmal jetzt auf den konkreten gegenständlichen Fall: Wir haben, wie wir festgestellt haben und gelesen haben, zunächst einmal jedenfalls einen unauffälligen Liquor festgestellt.

Daher kommt jetzt Ihre Frage Herr Dr. und Ihre Frage war, ob auch ohne Beteiligung des Liquors eine Entzündung hätte vorliegen können, so habe ich das jetzt verstanden. Da sagt Dr. Ehrengut "Ja" und der Herr Professor sagt "Nein". Meine Frage in diesem Zusammenhang: Die Entzündung als solche hätten wir die mit anderen Mitteln herausfinden können, ob es eine gegeben hat bzw. können wir dazu etwas sagen?

SV: Zum Zeitpunkt der Untersuchung und der Aufnahme konnten wir keine feststellen.

BR: Das haben wir durch was geprüft?

SV: Das CT ist ungenauer als das MR. Ein MR wurde zu dem Zeitpunkt nicht gemacht. Es wurde der Liquor in Reihe mehrfach untersucht und der hat keine Veränderungen gezeigt. Man könnte argumentieren, dass die Punktion zu früh erfolgt ist und dass die Veränderungen noch nicht im Liquor zu sehen sind. Das wäre eine Argumentationskette, aber der Eiweißwert bleibt eine Zeit lang erhalten, auch wenn die Zellen zurückgehen. Es ist unwahrscheinlich, dass über den Verlauf hinaus der Liquor jemals normal befundet worden ist. Man müsste erwarten, dass eine Eiweisserhöhung da wäre und zu Beginn die erhöhte Zellzahl, die kann aber zurückgehen. Was über den Verlauf zumindest bis zum 02.03. zu sagen ist, ist, dass das EEG auch keine Veränderungen gezeigt hat, die einen lokalen pathologischen Prozess im Hirn hätten feststellen lassen.

BR: Das heißt also, auch wenn es, jetzt rein theoretisch zumindest, nach Dr. Ehrengut möglich

wäre, dass eine Entzündung ohne Liquorbeteiligung vorlag, haben wir aber im EEG in unserem Fall keinen Nachweis für eine Entzündung, ist das jetzt richtig?

SV: Ja bzw. keine Veränderung und die wären wahrscheinlich bei einer Entzündung.

(...)

BFV2: In Ihrem Gutachten (AS 140-141) führen Sie immer wieder an, dass Sie eine Enzephalitis oder eine Meningoenzephalitis, die ohne Nachweis im Liquor bzw. in der Bildgebung vorkommen kann, als nicht haltbar betrachten. Ist das jetzt revidiert dadurch, dass Sie das Gutachten XXXX in diesem Punkt anerkennen, dass das sehr wohl vorkommen kann?

SV: Meningoenzephalitis kann man nicht anerkennen, denn dieses beinhaltet schon von der Diktion her, dass die Meningen betroffen sind. Die Meningen ohne Reaktion im Liquor haben wir nicht. Das kann man nicht Meningoenzephalitis nennen.

BFV2: Dann sagen wir eine enzephalitische Erkrankung.

SV: Meningo auf keinen Fall! Eine Enzephalitits ....

BFV2: Oder Enzephalopathie.

SV: Ich halte, in Betracht auf die Literatur der letzten Jahre, eine Enzephalitis ohne irgendwelche Hinweise für ausgeschlossen.

BFV2: Der Dr. XXXX sagt aber, dass es das gibt. Weiters sagen Sie in Ihrem Gutachten, dass zu

den in diesem Zusammenhang angeführten Arbeiten von de Vries anzumerken ist, dass es der Stand von 1964 war. Was hat sich seither geändert?

SV: Abgesehen davon, dass die Arbeit von de Vries nicht aufzutreiben ist und es nur Ehrengut zitiert, beinhaltet sie, dass es auch entzündliche Veränderungen im Gehirn gibt, in Blutgefäße, Kapillaren oder Nervenzellen, die man nicht nachweisen kann, das ist es etwas, was eigentlich derzeit als Entzündung nicht akzeptiert ist. Die Arbeit von de Vries ist leider nicht aufzutreiben. Einen de Vries habe ich, der hat eine Enzephalitis wegen Pertussis zitiert, aber ob das der gleiche ist, weiß ich nicht. Eine kontemporäre deutsche Arbeitsgruppe stellt sich 1961 die Frage, ob es die blande Encephalopathie post vaccinationem eigentlich gibt. Das ist die deutsche Zeitschrift für Nervenerkrankungen. Auch da wurde das von den Neuropathologen mit großer Skepsis betrachtet. Man muss auch dazu sagen, dass sich die ganze Methodik der Neuropathologie seither absolut geändert hat. Das was damals im Hirn gefunden worden ist, an Postmortem-Präparaten sind nicht mehr vergleichbar mit dem, was man jetzt findet.

BFV2: Wegen den besseren Untersuchungsmethoden.

SV: Ja. Diagnostik, Antikörper, was auch immer eingesetzt werden muss, das war in dem Fall, damals nicht der Fall.

BFV2: Die Untersuchungsmethoden von damals, das betrifft auch unseren Fall?

SV: Ja. Hr. Vries hat ja pathologische Untersuchungen gemacht.

BFV2: Vries ist 1964. Das war immerhin 1998. Ich weiß ja nicht, wann dieser Entwicklungsschritt in der Pathologie war.

SV: Kontinuierlich.

BFV2: Aber die Schluckimpfung gibt es ja nicht mehr, also kann es keine neuen Erkenntnisse geben.

VR: Der SV spricht von der Pathologie grundsätzlich. Ich habe es nicht so aufgefasst, als würde er sich auf Polio beziehen.

(...)

VR: Wenn etwas gefunden worden wäre, wäre das für uns alle eine Erleichterung.

BFV2: Man hat Enteroviren gefunden, aber ich glaube, dass das für einen anderen Sachverständigen ein sicherer Beweis wäre.

VR verliest S. 3 des GA Dr. L XXXX , (AS 146).

SV: Die Gefäßsituation haben wir schon besprochen. Da habe ich bemerkt, dass am 02.03 bereits ein EEG gemacht worden ist. Das habe ich richtiggestellt. Ich habe mich am Begriff "häufig" gestoßen. Beim Hr. Ehrengut ist dieses "häufig" beschrieben, sonst ist es in der Literatur nicht beschrieben, die Anfälle nach der OPV.

VR verliest GA S. 4 Dr. L XXXX . (AS 146, Rückseite). "Entzündliche Prozesse mit Krampfanfällen verlaufen in den ersten Lebensmonaten ohne Fieber....."

SV: 1.) Ich glaube nicht, dass das korrekt ist, Kinder bekommen auch Fieber. Das Immunsystem ist natürlich schon vorhanden. 2.) Der Schluss, man spricht deshalb von post vaccinalen Enzephalopathien, ist irgendwie unklar, wie das zusammenhängt, dass das Immunsystem nicht ausgereift ist und deshalb eine post-vaccinale Enzephalitis.

BFV2: Das ist die Blut-Hirn-Schranke.

VR: Sie glauben, mit der Aussage, dass das Immunsystem nicht vollständig ausgereift ist, meint Dr. L XXXX die Blut-Hirn-Schranke?

BFV2: Das meint er wahrscheinlich.

SV: Ich kann diesem Satz nicht genau folgen.

VR: Dann sagt Dr. L XXXX : "Bei späteren Anfällen ist es sehr wohl zu hohem Fieber gekommen. Es sind auch die klinischen Zeichen einer Enzephalitis dokumentiert. Dass die Laborwerte negativ waren, widerlegt nicht das Faktum, dass hier entzündliche Prozesse abgelaufen sind".

SV: Die Enzephalitis klinisch ist nicht genau dokumentiert und die Laborwerte haben wir schon besprochen.

VR: Was heißt "imponiert wie eine Enzephalitis"?

SV: Das ist ein Vermerk in der Krankengeschichte. Das hat ein Arzt so festgehalten. Warum er das meint, das weiß ich nicht.

VR: Was heißt das?

SV: "imponiert wie" heißt "es schaut aus wie"... eine Enzephalitis. Wie er das begründet hat, weiß ich nicht.

BFV2: Vom Bild her?

SV: Vom klinischen Bild her. In der Krankengeschichte steht geschrieben, dass die Beschwerdeführer somnolent war, hat nicht gut reagiert, hat vor sich hingeschaut. Dafür gibt es aber andere Ursachen auch, man muss dazu nicht unbedingt eine Enzephalitis haben, um das zu haben. Diese Äußerung, die sehr gravierend ist, mangelt allerdings einer weiteren Erklärung. Das steht alles in der Krankengeschichte vom März.

VR: Die BF ist aber auch nicht gegen eine Enzephalitis behandelt worden?

SV: Man hätte sie auch nicht behandeln können. Wenn man davon ausgeht, dass es Polioenzephalitis gewesen wäre, die es eigentlich in der Form nicht gibt, gibt es auch bei der Polio kein Heilmittel. Das Krankheitsbild ist nicht behandelbar. Es gibt wenige virale Infekte, die behandelbar sind. Die Herpesenzephalitis, das ist die einzige. Man geht soweit, dass man bei jedem Verdacht auf Enzephalitis bzw. wenn man sowas sieht, was aussieht wie eine Enzephalitis, im Zweifel so tut, als wäre das eine Herpesenzephalitis, um möglicherweise vielleicht irgendwas noch zu retten. Wenn es ein anderes Virus ist, hat man kein Gegenmittel. Es ist nicht so wie bei einer bakteriellen Infektion, wo man ein Antibiotikum verschreiben kann. Selbst wenn man es erkannt hätte, hätte man es auch nicht beeinflussen können, außer die Symptome zu lindern, wie beispielsweise die Anfälle behandeln oder die Rehabilitation, wo man versucht hat das Kind wieder auf die Beine zu stellen.

VR: Dann gehen Sie auf S. 89 Ihres GA auch noch auf Bodechtl und Ogra ein. Auch Dr. L XXXX sagt, dass selbst nach 12 Stunden das Poliovirus nachweisbar ist.

SV: Diese Gutachter schreiben, dass die IgM-Antikörperbildung nach wenigen Tagen nachgewiesen werden kann. Das ist die erste Immunantwort. Das ist durchaus verständlich, dass der Körper eine Immunantwort gibt. Das Vorhandensein einer IgM-Antwort ist bei einer Impfung eigentlich zu erwarten, da das Immunsystem zunächst einmal mit IgM reagiert und dann später mit IgE. Das bedeutet aber nicht, dass eine Erkrankung eingetreten ist, sondern dass ein Abwehrprozess, der bei einer Impfung zu erwarten ist, eingeleitet wird.

VR: Das heißt, die beiden Gutachter sprechen nicht über die Erkrankung, sondern über die Antikörperbildung?

SV: Ja, über diese Antikörperbildung.

VR: Dr. L XXXX , Gutachten S. 5 (AS. 147): "Infarkte der Hirnarterie nach OPV sind mehrfach gemeldet." Was meinen Sie dazu?

SV: Ich habe keine Berichte darüber gefunden, dass Gefäßverschlusse vorkommen. (GA Dr. XXXX S. 90)

VR: Gehen Sie gar nicht von einem Gefäßverschluss aus?

SV: Das ist der nächste Punkt. Ich gehe von einer durchaus diffusen Hirnschädigung aus und nicht von einem Gefäßverschluss.

VR: GA Dr. XXXX S. 74

BFV2: Der beschreibt auch Bodechtl: "Bereits am zweiten Tag nach der Schluckimpfung waren bei einigen Impflingen die Impfviren im Blut nachweisbar und 12 Stunden nach der Impfung waren erste Anzeichen einer immunologischen Reaktion im Sinn des Nachweises von IgM-Antikörpern gegen diese Polioviren erkennbar. (S. 10)

SV: Die IgM-Antikörper habe ich vorher bereits erwähnt. Das ist zu erwarten, dass es eine IgM-Antwort gibt.

BFV2: GA S. 11: "Eine auffällige Analogie zum Fallbeispiel XXXX findet sich in dem von Chonmailtree in der amerikanischen Fachzeitschrift "Pediatrics" .. Hier wurde ein sechs Wochen alter Säugling mit OPV geimpft und wurde 24 Student später kalt und ohne Atmung aufgefunden. Nach der Reanimation traten Krampfanfälle und eine Hirnschwellung auf. Am zweiten Krankheitstag konnten Polioviren aus dem Hirnwasser isoliert und als Impfstamm typisiert werden, was den kausalen Zusammenhang sehr wahrscheinlich machte." Und da fügt er gewisse Argumente an.

VR verweist auf GA des SV S.82.

SV: Bei diesem Fall wurde eine Hirnschwellung beschrieben, die viele unterschiedliche Ursachen haben kann. Im Falle der BF gab es keine Hirnschwellung.

BFV2: Ja, aber Polioviren konnten am zweiten Tag aus dem Hirnwasser isoliert und der Impfstamm typisiert werden. Wir haben Enteroviren. Das können genauso Polioviren sein. Dann gibt es noch Beschreibungen von Dittmann, wo gesagt wird, dass atypische Verläufe nach Schutzimpfungen, nämlich gerade nach OPV-Impfungen, Enzephalitiden entstehen können, Meningoenzephalitiden, Myelitiden, Mono- und Polyneuritiden, usw. Es gibt 19 als atypische Verläufe nach Poliomyelitis-Schutzimpfung anerkannte Krankheitsbilder. Haben Sie sich das schon zu Gemüte geführt?

SV: Ja, habe ich, aber ich kann meine Argumentation nur so weiter fortführen, dass das Anfallsleiden nicht wahrscheinlich ist bei der Polioinfektion und dass auch die Entzündung wie bei unserem Fall festgemacht worden ist.

BFV2: 19 atypische Verläufe.

SV: Wir sprechen von einer Zeit, von der wir relativ wenig wissen.

BFV2: Wir gehen ja auch von einem atypischen Verlauf aus. Sie sagen ja, dass das keine typischen Anzeichen für Polioenzephalitis ist.

SV: Darauf bin ich schon eingegangen.

BFV2: Wäre also atypisch.

SV: Das Buch "atypische Verläufe nach Schutzimpfung" ist nicht aufzutreiben.

VR: Dann verweist Dr. H XXXX wieder auf Ehrengut und sagt: "Hierbei handelt es sich nicht um die so genannte Impfpolio, bei der ein Rückmutationsschritt den Impfvirus zu erneuter Neurovirulenz verhilft, vielmehr sind es Impfkomplikationen, die durch eine pathologische Immunreaktion des Impflings ausgelöst werden." Was heißt das?

SV: Es gibt natürlich auch allergische Reaktionen auf Impfstoffe. Ich habe die Möglichkeiten durchgeschaut. Allergisch bedingte Enzephalitis, die sozusagen durch Kontakt mit Nervengewebe und dem Immunsystem auftritt, erscheint aus Zeitgründen unwahrscheinlich, weil es diese EAE mit Nervengewebszellen ausgelöst werden. Das ist ja in unserem Fall nicht der Fall, weil die 1.) auf Nierengewebe gezüchtet wurden, und dass 2.) das ein anderes Krankheitsbild hat. Ich habe Prof. XXXX , das ist ein Immunologe (gemeint: O.Univ.Prof. Dr.med.univ. Dr.h.c. XXXX ; MedUni Wien), gefragt, ab wann mit einer potentiellen Auslösung zu rechnen ist, bis dieses Krankheitsbild auftritt und dann war die Antwort "mindestens eine Woche". Das zweite immunologische Krankheitsbild, das auch schon im Vorbefund besprochen wurde, ist die ADEM. Das ist diese entzündliche Erkrankung des Gehirnes, die allerdings hier ihre Spuren hinterlässt und die man nicht sehen kann im MR. Die scheidet aufgrund der Morphologie aus. Was immer wieder von vielen Arbeiten zitiert wird, auch von Ehrengut, ist die Frage, ob ein Guillain-Barre-Syndrom vorliegen hätte können. Das ist eine periphere Nervenentzündung, die ist in dem Fall kein Thema, gehört aber zum Thema Autoimmunphänomene, die möglicherweise im Rahmen der Impfung aufgetreten sind oder zu beachten sind. Es gibt dann noch ein Krankheitsbild, das hat es damals nicht gegeben, die NMDA-Enzephalitis, wo nach Impfungen eine Autoimmunenzephalitis beschrieben ist. Dafür gibt es weder von der klinischen Entwicklung noch von den Befunden irgendwelche Hinweise, dass das dazu passen könnte.

VR: Was heißt NMDA?

SV: Das ist ein Rezeptor, ein nervenimpulsanregender Rezeptor, der im Gehirn, im Rückenmark und bei Antikörpergeben es zu schweren Anfällen und Veränderungen kommt. VR: AS 206/93, letzter Absatz, da wird von Prof. XXXX behauptet, dass die OPV-Impfungen als Lebendimpfstoff.... "Dies ist nicht korrekt, da lokale entzündliche Veränderungen im Gehirn vorkommen, die keine Veränderungen im Liquor hervorrufen, auch EEG und CT sind bei solchen Erkrankungen häufig unauffällig. Das haben wir zuvor schon besprochen.

VR: Dr. H XXXX (AS.206/95): Kontakt mit immunkompetenten Zellen im Rachenring könnten bei OPV auch Auffrischimpfungen sehr schnell nachweisbare Antikörper aufgebaut werden und auch pathologisch Immunreaktionen ausgelöst werden. Bei uns war das aber keine Auffrischungsimpfung, sondern die erste Impfung, oder?

BFV2: Ja, das war die erste Impfung.

BFV2: (GA H XXXX S.11; AS 206/92) Was sagen Sie dazu, dass - wenn Polioviren im Hirnwasser festgestellt werden - hier der Zusammenhang mit einem entzündlichen Prozess als sehr wahrscheinlich zu werten wäre.

VR: Das stammt aus dem Jahr 1986, das war eindeutig keine PCR-Untersuchung.

SV: Und dieser Fall hatte eine Hirnschwellung.

BFV2: Ja, aber er sagt dezidiert, wenn Polioviren im Hirnwasser festgestellt werden, dann würde das einen kausalen Zusammenhang sehr wahrscheinlich machen.

SV: Wenn eine Entzündung dazukommt.

BFV2: Das sagen Sie. Eine Hirnschwellung ist ja auch keine Entzündung.

SV: Eine Hirnschwellung ist aber ein schweres Substrat, wo es zu einem Ödem im Hirn kommt. Da muss zumindest irgendein Entzündungsprozess stattgefunden haben, dass es zur Schwellung kommt. Man kann sagen, dass das ein anderer Mechanismus gewesen sein muss. In unserem Fall war keine Hirnschwellung vorhanden.

BFV2: Ja, aber für einen Krampfanfall genügt ja auch eine Entzündung, nicht?

SV: Kann sein. Alles kann einen Krampfanfall auslösen. Das muss nicht unbedingt eine Entzündung sein, das kann auch eine Neigung dazu sein, möglicherweise auch ein Zufall oder

ein Zytokinanstieg bei der Impfung, wir wissen es nicht.

BFV2: Gibt es eine andere Ursache für diese Anfälle und diese Krankheitsbilder?

SV: Nein. Naja, ich glaube, ich habe das schon ein paar Mal ausgeführt. Theoretisch ist eine Anfallsneigung möglich, die wir ja nicht ausschließen können, nachdem sie immer wieder gekrampft hat. Theoretisch ist auch die Beschreibung, dass nach Impfungen, nicht nur bei Polioimpfungen, es zu Anfällen kommen kann, wobei die Ursache da nicht klar ist. Eine der Überlegungen ist z.B. Zytokinanstiege oder unspezifische Dinge dazu führen. Das kann man in diesem Fall nicht ausschließen.

BFV2: Also die Impfung ist auch wahrscheinlich?

SV: Die Impfung per se als Akt ist auch eine Möglichkeit.

(...)

BR: Nachdem wir ja keine konkrete Ursache feststellen konnten, stellt sich sowohl uns, als auch dem VwGH die Frage, welche Ursachen möglich sind und welche sozusagen als wahrscheinlicher bzw. die wahrscheinlisten Ursachen für die entsprechenden Schädigungen sind. Könnten Sie uns dazu vielleicht nochmal die Möglichkeiten nennen und dann dazusagen, welche Sie als wahrscheinlichste Ursache erachten und warum.

SV: Prinzipiell ist es nicht auszuschließen, dass die BF eine Krampfneigung hatte. Das heißt, auch ohne Impfung eine Neigung zu einem Anfallsleiden zu hatte. Das ist jetzt eine Behauptung, die man nicht nachweisen kann, aber nicht auszuschließen ist. In der Literatur werden Anfälle als Begleitphänomen von Impfungen beobachtet, ohne dass zwangsläufig eine Infektion des Gehirnes stattfindet. Der Grund dafür ist vielleicht Aufregung, Stress, eine Zytokinausschüttung wird behauptet. Ganz sicher weiß man das nicht, aber das ist an großen Kohorten beobachtet worden. Warum ich nach wie vor nicht glaube, dass es eine Infektion des Gehirnes ist, ist einerseits das Fehlen von einer Entzündungsreaktion, das habe ich auch zuvor schon betont, andererseits aber auch der Umstand, dass eigentlich für dieses Virus die Krampfneigung, abgesehen von den Ehrgut'schen Büchern, kein typisches Zeichen für eine Infektion mit Polio ist, wobei auch da die Zeit von ein bis zwei Tagen sehr kurz wäre. Von zwei auf drei, von drei auf zwei... das ist sehr kurz. Ein weiteres wichtiges Argument für den klinischen Verlauf ist, dass das Kind sich nach dem Anfall wieder neurologisch erholt hat. Wenn eine Infektion bestanden hätte, ist anzunehmen, dass ein Defektzustand, ein merkbarer klinischer Defekt entweder im EEG oder im Liquor vorhanden wäre, was aus diesen uns vorliegenden klinischen Untersuchungen, da der Status als normal beschrieben wird, nicht nachvollziehbar ist.

VR: Das Turner-Syndrom?

SV: Das Turner-Syndrom ist nicht ganz auszuschließen. Es ist nicht so, dass ein Patient der das Turner-Syndrom hat, auch automatisch eine Anfallsneigung hat. Es gibt in der älteren Literatur den Hinweis bzw. die Meinung, dass das Turner-Syndrom mit Anfällen und mit zerebralen Dysfunktionen nichts zu tun hat. In den letzten Jahren gibt es sowohl Hinweise auf Fehlbildungen, die man vielleicht nicht gesehen hat, die mit Anfällen einhergehen können, im Zusammenhang zur Beeinflussung der Hirnfunktion durch das Turner-Syndrom und es gibt auch ein bis zwei Arbeiten, die Anfälle im Zusammenhang beschreiben. Das sind aber auch nur wenige Berichte. Die von mir vermutete Fehlbildung im Bereich des Kleinhirnes würde man nicht mit Anfällen in Zusammenhang bringen. Das ist keine Gegend, wo Anfälle generiert werden, allerdings würde natürlich, wenn man dort eine Fehlbildung hat, auch überlegen, ob vielleicht anderswo Störungen wären. Das ist leider nicht nachvollziehbar. Ich habe mich sehr bemüht anhand der MR-Bilder vom 02.03. die Sequenzen durchzusehen und herauszufinden, ob ich irgendwo einen Hinweis für eine Störung der Rindenbildung sehen könnte, obwohl das keine spezielle Aufnahme war, wo man das wirklich 100%ig mit Sicherheit sagen konnte. In groben Zügen, nein. Ich konnte nichts erkennen, was ich als verdächtig erachten würde, außer diesem IV. Ventrikel und diese ...

(unverständlich)

VR: Für Sie sind jetzt die vier Punkte, die aufgezählt worden sind, alle gleich wahrscheinlich?

Das fragt uns das Gesetz.

SV: Am Wahrscheinlichsten würde ich eine mögliche Krampfneigung erachten, die vorher nicht in Erscheinung getreten ist. Das Zweitwahrscheinlichste ist dieses Phänomen, dass bei Impfungen Anfälle beobachtet werden, ohne dass eine Infektion stattfindet.

VR: Zu diesen Krämpfen ohne Infektion: Die verursachen dann einen Anfall nach der Impfung, aber verursacht das in weiterer Folge auch weitere Anfälle?

SV: Nein. Das ist nicht ganz klar, aber eher nein als ja. Wenn natürlich eine Neigung da wäre, die man nicht ausschließen kann, auch nicht durch eine retrospektive Untersuchung, dann wäre dieses rezidivierende Auftreten von Krämpfen damit in Zusammenhang zu bringen.

BF1: Aber irgendwas muss in dem Impfstoff meiner Meinung nach drinnen sein, es muss ja nicht der Virus sein, der diese Anfälle auslöst. Es war ja dann so, dass die BF ein halbes Jahr anfallsfrei war und auf Anraten sämtlicher Ärzte, dass es in ihrem Fall unbedingt notwendig ist, wurde sie dann gegen MMR auch geimpft. Unmittelbar (10 Tage) nach dieser Impfung war wieder ein massives Krampfgeschehen. In den Krankenberichten heißt es immer an erster Stelle "laut Angaben der Mutter die Impfung vor ca. zehn Tagen", was man aber aus dem Impfpass nicht circa nachweisen muss, sondern schwarz auf weiß sieht. Das steht da genau drinnen und da steht auch drinnen, eine Impfung wird dezidiert ausgeschlossen.

VR: Warum haben Sie das Kind dann noch gegen MMR impfen lassen? Wurde so auf Sie eingeredet?

BF1: Das ist im Krankenhausschema drinnen. Jeder Arzt hat mich bearbeitet. Die Literatur von heute stand damals ja alles nicht zur Verfügung. Die haben mir alle gesagt, dass ich mir das nur einbilde. Unser Kinderarzt hat uns alles vorgelesen und gesagt, dass man gerade in unserem Fall unbedingt impfen soll, gerade da wäre es schlimm, wenn sie das bekommen würde.

BFV2: Heute wird ja auch noch gesagt, dass man impfen muss.

VR verliest: "12.09.1998, Krampf rechte Körperhälfte, 6min Dauer, Fieber, Vorwoche MMRImpfung"?

SV: Dieser Fieberkrampf war ja ein Jahr später.

VR: Das ist ja das, was Sie meinen?

SV: Man muss schon sagen, dass wenn man ein Kind hat, das sehr beeinträchtigt ist, man alles unternehmen will, dass eine zusätzliche Infektion das nicht noch schlimmer macht. Das Kind war ja zu diesem Zeitpunkt schon beeinträchtigt. Ich sehe das schon ein, dass man weiter impft und versucht, weiteren Schaden zu vermeiden.

VR: Wobei man aber wahrscheinlich davon ausgegangen ist, dass der erste Anfall nicht auf Impfung zurückzuführen ist, oder?

BF2: Nach dem jetzigen Wissensstand würden wir das sicher nicht mehr machen.

VR: Zum Zeitpunkt der MMR-Impfung war ja der große Schaden im Gehirn schon vorhanden. BFV2: Dann konnte der nichts mehr zusätzlich auslösen.

SV: Auf S. 6 im Schreiben steht, dass der Pharmaeinfluss.... und Prof. Yehuda Schönfeld, der meint, dass durch die Impfstoffe ein Impfschaden gemacht wird. Ich habe diese Arbeiten von dem Dr. Yehuda gelesen. Der bezieht sich vorwiegend auf die Beimengungen zum Impfstoff, die dann einen immunologischen Prozess auslösen. Da gibt es sehr viel Literatur zu Aluminium und diversen Adjuvantien, die in dem Fall nicht dabei sind, soviel ich weiß. Da ist ein Gutachter darauf eingegangen,

BFV2: Was hat Polio für eine Adjuvantien bzw. welchen Aktivator?

SV: Das habe ich extra gelesen. Laut Gutachter sind Antibiotika dabei, sonst nichts. Kein Stabilisator. Ich kann es nur so weitergeben, wie der Gutachter das geschrieben hat.

BF2: Formaldehyd.

BFV2: Das muss im Beipackzettel stehen.

SV: Entweder Dr. XXXX oder der Vorgutachter sind darauf eingegangen, dass kein Adjuvans dabei wäre.

BFV2: Muss aber sein.

SV: Adjuvans nicht, aber ein Konservator muss dabei dein. Adjuvans bedeutet, dass es stärker wirkt, meistens Aluminium, ....

BFV2: Aluminiumhydroxid? Vielleicht Thiomersal.

SV: Dieses Krankheitsbild, das der Kollege Schönfeld beschreibt, passt nicht. Es wurde von einem Gutachter behandelt, ich weiß aber nicht mehr von wem.

SV: Im Beipackzettel steht Neomycin, da darf man nicht allergisch darauf reagieren, das sind

Antibiotika.

BFV2: Das ist aber auch schon verboten. Gentomycin und Neomycin.

SV: Das kommt darauf an. Das sind beides wirksame Antibiotika, die in dem Fall keine systemische Wirkung haben, sondern nur die Bakterien in Schach halten.

(...)

VR: GA Dr. XXXX vom 06.02.2008. Er sagt etwas zum Dr. XXXX : "Diese Stellungnahme

enthält irrtümliche Aussagen bezüglich Zusatzstoffen, Adjuvantien, Quecksilber, Aluminium, weil im Schluckimpfstoff weder Quecksilber noch Aluminium enthalten ist. Damit würde nämlich ein Impfstoff mit vermehrungsfähigen Viren seine Wirksamkeit verlieren. Wohl aber sind Antibiotika zur Vermeidung vom Bakterienwachstum als Inhaltsstoffe möglich."

SV: Das ist das, was ich gesagt habe.

BFV2: Genau. Das wurde von Dr. XXXX geschrieben.

VR: Ja.

SV: Es steht drinnen, die Substanz heißt Fracemycetin und ist ein anderer Name für Neomycin, also ein nicht systemisch wirkendes, meistens zur Lokaltherapie verwendetes Antibiotikum.

BFV2: Das ist aber jetzt verboten, oder?

SV: Das weiß ich nicht. Neomycin, das ist ein Zusatz in dem Fall, keine systemische Therapie.

Ich kann es aber nicht genau sagen."

Der RV legte mit Schreiben vom 15.07.2019 Kopien aus dem Buch "Beiträge zur Hygiene und Epidemiologie", Band 25, "Atypische Verläufe nach Schutzimpfungen" von OMR Dr. sc. med. Sieghart Dittmann vor und wies auf das Gutachten von Dr. med. XXXX vom 07.11.2012 hin, in dem dieser auf dieses Buch verwiesen hatte.

Ebenso wurde ein Vortrag in Kopie von Dr. Gerhard Buchwald, Zeitschrift "Die medizinische Welt" vom 23.08.1974 über "Medizinische Fragen der Entschädigung impfgeschädigter Kinder" vorgelegt.

Die eingeholte Stellungnahme zu den vom BVwG zu den beiden Beweismitteln gestellten Fragen gestaltete sich wie folgt:

"Ad 1.) Atypische Verläufe nach Schutzimpfungen

zu S 117/118, Pkt. 4.6., Pathogenese der atypischen Verlaufsformen, Allgemeinreaktion,

a) Es wird um Stellungnahme ersucht zur Theorie der Auslösung einer nicht poliomyelitisähnlichen ZNS-Erkrankungen aufgrund einer Doppelvirusinfektion bei der Beschwerdeführerin, zumal bei der Beschwerdeführerin ein Coxackievirus festgestellt wurde.

Das ist eine Annahme, die in dieser Publikation vertreten wird, und welche im Zusammenhang mit der Coxackie Infektion gesehen werden könnte. Im Fall von Frau XXXX konnte eine entzündliche oder morphologisch fassbare ZNS Erkrankung durch die Zusatzbefunde nicht erhoben werden.

Diese Zusatzbefunde bestehen aus unauffälligen Liquor- und MRT Befunden, die im GA angeführt sind.

b) Lag bei der Beschwerdeführerin ein Antikörpermangelsyndrom vor (eventuell verursacht durch das Turner-Syndrom)?

Ein Antikörpermangelsyndrom wurde in den ausführlichen pädiatrischen Untersuchungen und Krankengeschichten nicht festgestellt. Somit nicht wahrscheinlich.

c) Litt die Beschwerdeführerin an einem immundefizitiären Zustand?

Diese Frage kann aufgrund der vorliegenden Befunde, dahingehend beantwortet werden, dass der Befund eines "immundefizitiären Zustandes" nicht gestellt wurde.

Zu S 118, Pkt. 4.7., Epidemiologie der atypischen Verlaufsformen (samt Anlage 4.4. und 4.5., S 223 - 225)

Pkt. 4.7 Dieser Absatz beschreibt vorwiegend "Impfpoliomyelitiden".

Eine Impfpoliomyelitis lag bei Fr. XXXX nicht vor.

Pkt. 4.4 ist eine Zusammenfassung der historischen Komplikationen der Lebendimpfung.

Pkt. 4.5 bezieht sich ebenso auf Lebendimpfstoffe: es wird hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Schriftstückes aus mehreren (angeführten) Gründen keine Klarheit besteht, ob auch andere neurale Komplikationen auftreten. In diesem Punkt wird auf Allgemeinreaktionen eingegangen und auf unterschiedliche internationale Kriterien. Besonders wird auf die Ergebnisse der DDR eingegangen: Von den 63 Komplikationen waren 25% eine Impfpoliomyelitis, 14% poliomyelitisartige Erkrankungen, 29% "sonstige ZNS Erkrankungen" (Meningitis, Enzephalitis), 2% Guillain Barre Syndrom (GBS) und 30% indirekte Komplikationen (Fieberkrämpfe, Hyperpyrexie).

Umgelegt auf Fr. XXXX würden bei dieser Kategorisierung eine "indirekte Komplikation" zu vermuten sein. Da hier explizit "Fieberkrämpfe" angeführt sind, muss hingewiesen werden, dass (Diagnose der ersten KG) KEINE Fieberkrämpfe festgestellt wurden.

Anlagen:

Seite 223: Anlage 4.4 beschreibt Allgemeinreaktionen und "neurale Komplikationen". Aus diesen Beschreibungen lassen sich keine Schlussfolgerungen ziehen.

Der Absatz am Anfang von S 223: geht auf nicht neurale Komplikationen ein und nennt: Pneumonie, Hyperpyrexie und Enterotoxikose. Alle 3 Kategorien sind nicht zutreffend.

Seite 224: Anlage 4.5, Epidemiologie:

Auf dieser Seite werden die Aussagen von 4.5 nochmals tabellarisch dargestellt.

Seite 225: Tabelle

Seite 226: "Inkubationszeit"

a) Lassen die Daten eine Schlussfolgerung auf den gegenständlichen Fall zu?

Seite 224 und 225: nein.

Seit 226, indirekt, da es Inkubationszeiten über mehrere Tage beschreibt. Allerdings sind die beschriebenen Nebenwirkungen nicht aufgetreten, daher nicht relevant.

Zu S 120/121, Pkt. 4.8.2.C. C.3/C4; C5: Klinik der normalen und atypischen Verlaufsformen (siehe auch S 7, Absatz 2 und 3 der Stellungnahme des RA vom 15.07.2019)

a) Lag bei der Beschwerdeführerin eine in C3/C4 oder C5 fallende Komplikation vor?

(Bitte um Beurteilung ohne Berücksichtigung eines Kausalzusammenhanges der Impfung).

C 1/C2: "Impfpoliomyelitis": Eine Impfpoliomyelitis lang nicht vor.

C3/C4: "Sonstige zentralnervöse und periphere neurale Erkrankungen".

Es werden als solche angeführt: Enzephalitis, Meningoenzephalitis, Myelitis, Mono- und Polyneuritiden, Polyradikulitiden, Guillain Barre Syndrom, Hirnnervenlähmungen. Bei Fr. XXXX lagen keiner dieser aufgezählten Komplikationen vor.

C5: "Neurale Komplikationen, bei deren Entstehung (bzw. Beeinflussung) der Poliomyelitisschutzimpfung die Rolle eines pathogenetisch mitwirkenden Faktors zukommt:"

In C5 wird in dem genannten Absatz auf "Fieberkrämpfe" eingegangen. Nach nochmaliger Durchsicht der Krankengeschichte (KG) wird in der ersten KG hingewiesen, dass kein Fieber vorlag. Umgelegt auf die Frage, lässt sich der "Fieberkrampf" ausschließen.

Arztbrief über den Aufenthalt: 15.-19.11.1997

Fokaler sekundär gen. Krampfanfall ohne Fieber, postiktal li. seitige Parese

Zum Absatz: "In der Literatur wird gelegentlich auch das erstmalige Auftreten eines Krampfleidens oder die Verschlechterung eines solchen nach der Impfung beschrieben."

Dazu kann nur spekuliert werden, ob eine Neigung zu einem Krampfleiden vorlag, oder nicht. Es ist kein Anfall vor der Impfung dokumentiert, allerdings bestand im weiteren Verlauf ein Anfallsleiden. Ob dies als Allgemeinreaktion demaskiert wurde, oder das Erstsymptom des Anfallsleidens war, lässt sich nicht feststellen.

In jedem Fall scheiden Fieberkrämpfe aus.

Exkurs: "Anfälle" sind ein unscharfer Begriff und werden vorwiegend aber zentralnervösen Ursachen (inbesonders bei Anfallsleiden vom Typ der Epilepsie, wie in diesem Fall) zugeordnet.

Erkrankungen des peripheren Nervensystems (Muskel, Nerven) gehen normalerweise nicht mit Anfällen einher, abgesehen von seltenen Krankheitsbildern wie Elektrolytstörungen (zB Calziumstoffwechsel), oder Neuroinfektionen (Tetanus, Botulismus), was für die Patientin und diese Fragestellung nicht in Frage kommt. Die Poliomyelitis geht nicht mit Anfällen einher.

Zu S 121/122/123 Pkt. 4.8.3.: Diagnose

a) S 121: Stellungnahme zu den Kriterien des US-amerikanischen Ratgeberkomitees,

Ist bei der Beschwerdeführerin der vierte Punkt erfüllt? (kein Fortschreiten bzw. keine Rückbildung der Ausfälle).

Kriterien des US Ratgeberkomitees von 1964:

"Krankheitsbeginn zwischen 4 und 30 Tagen nach der Impfung, wobei Lähmungen frühestens 6 Tage p.v. auftreten:" nein.

"Klinisch: charakteristische Lähmungen vom Vorderhornzelltyp: nein"

"Virologisch: einer vakzineassoziierten Poliomyelitis zumindest nicht entgegenstehende Befunde": es lag nie eine Poliomyelitis vor.

"Kein Anhalt für ein anderes neurologisches Leiden, bis zu einem Monat nach Lähmungseintritt kein Fortschreiten bzw. Rückbildung der Ausfälle".

Ob eine Entwicklungsstörung des Gehirnes, oder Krampfneigung vorlagen, kann nur spekuliert werden. "...bis zu einem Monat nach Lähmungseintritt" ist nicht relevant, da keine Lähmungen (im Sinn der Poliomyelitis) auftraten.

Da die Patientin keine Poliomyelitis hatte, erübrigt sich ein weiteres Eingehen.

b) S 122: Stellungnahme zum 1. Absatz (Rückbildung, [bei der Beschwerdeführerin wurde ein Coxackie-Virus festgestellt])

Ein Coxackie-Virus wurde festgestellt. Dieser Absatz scheint sich auf seltene poliomyelitisartige Lähmungen bei "Coxsackie virus group A, type 7" zu beziehen. Bei Fr. XXXX bestanden nie poliomyelitisartige Lähmungen.

Zu.: Coxackie A 7

N Engl J Med. 1958 Jul 24;259(4):182.

Clinical paralytic poliomyelitis due to Coxsackie virus group A, type 7.

RANZENHOFER ER, DIZON FC, LIPTON MM, STEIGMAN AJ.

c) S 122: Stellungnahme zum 2. Absatz (Probleme werfen besonders Arbo- und Enterovirosen auf. Bei Letzteren sind Paralysen meist, aber nicht immer flüchtiger Natur [bei der Beschwerdeführerin wurde ein Coxackie-Virus festgestellt]).

Ein Coxackie Virus wurde festgestellt, aber lagen keine Lähmungen im Sinn der Poliomyelitis vor.

Es wird hingewiesen, dass klinisch die Poliomyelitis-Lähmung gut von anderen viral bedingten Lähmungen abzugrenzen ist. Bei Fr XXXX bestanden nie poliomyelitisartige Lähmungen.

Im letzten Satz wird festgehalten:..." tritt im allgemeinen eine Pleozytose im Liquor auf". Diese bestand nie.

d) S 123: Lagen bei der Beschwerdeführerin die von Pohle aufgelisteten Merkmale bzw. das pathologisch anatomisch typische Substrat vor?

Pohle weist auf das notwendige pathologisch anatomische Substrat hin.

Er verweist auf Gemeinsamkeiten von möglichen Impfkomplikationen, welche im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.

Ad 2.) Medizinische Fragen der Entschädigung impfgeschädigter Kinder

S 9:

a) Stellungnahme zu den Ausführungen von E. de Vries.

Im GA wurde auf de Vries eingegangen:

Zu de Vries 1960:

Auch in dieser Literaturzusammenfassung scheint de Vries 1960 auf und ist auch weder mit Pubmed noch Google Scholar im Original, noch als Abstract zu erhalten (Vries, E. de: Postvaccinial perivenous (*) encephalitis. Amsterdam, London, New York, Princeton: Elsevier 1960. Google Scholar)

(http://scholar.google.com/scholar_lookup?title=Postvaccinial perinous encephalitis&author=E.. Vries&publicati on_year=1960).

* Zum Titel der Titel der Monographie ist wahrscheinlich "perivenous". In einer Deutschen Arbeit wurde sie mit "Perineus" zitiert. Das Werk ist nicht erhältlich, wird aber mehrfach in der Englischen Literatur als "perivenous" zitiert, was auch sachlich besser verständlich ist.

De Vries, E. (1964). "[Sudden Death Following Smallpox Vaccination in Very Young Children]." Ned Tijdschr Geneeskd 108: 2061-2063., bezieht sich auf ein anderes Krankheitsbild.

Im Hinblick auf die gegenständliche Anfrage wurde nochmals eine Internet Suche mit konventionellen Methoden (Google Scholar, Pubmed) angestrengt, die keine weiteren Erkenntnisse zuließ.

b) Lag bei der Beschwerdeführerin ein Hirnödem oder Blutaustritt aus den Hirngefäßen vor? Wenn ja, wann?

Auf Seite 9 wird einerseits DeVries "Sudden death.." erwähnt, andererseits Hirnödem und Blutaustritt: beides trifft nicht zu. Besonders letzterer Punkt, Blutaustritte und Ödem wäre im MRT zu erkennen gewesen.

Ein Hirnödem, bzw. Blutaustritt aus den Hirngefäßen konnte nach der Impfung und bis zum Aufenthalt im Februar 28.2.1998 nicht beobachtet werden (Bei der damaligen Aufnahme: MRT Befund unauffällig, Liquor normal).

S 12: Entsprach der Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin dem beschriebenen?

Auf den umfassenden, aber vagen Begriff der "Enzephalopathie" wurde im GA eingegangen. Es handelt sich um einen sehr allgemeinen Begriff, wörtlich ("Enzephalo-" Gehirn, "Pathie" Erkrankung), der bezüglich der Ursache und Ausprägung sehr unscharf ist.

Symptome wie Schläfrigkeit, Eßunlust und Apathie, Abweichung eines Auges, Ohraffektionen oder Fazialisparesen, Scheuer-, Kratz oder Wackelbewegungen des Kopfes oder des Oberkörpers wurden nicht beschrieben, und wären auch nicht spezifisch.

Zum letzten Satz auf dieser Seite kann festgestellt werden, dass der Begriff der Enzephalopathie im Allgemeinen zwangsläufig nicht mit einem Anfall verknüpft ist. Umgekehrt gehen auch Anfallsleiden häufig ohne Enzephalopathie einher.

Prinzipiell können Enzephalopathien mit oder ohne Anfallsleiden bestehen. Auf der nachfolgenden Seite 13 wird auch kritisch auf diesen Zusammenhang, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung Dr. Ehrenguts, eingegangen.

a) Es wird ersucht zu den Ausführungen des Rechtsanwaltes vom 15.07.2019 auf S.4. (AS 208/220 Rückseite) betreffend den Literaturinhalt Stellung zu nehmen.

Bild kann nicht dargestellt werden

1) Zu Müller E (1961) (https://link.springer.com/article/10.1007/BF00243635 )

Abstrakt: Die Diagnose einer abortiven oder inapparenten postvaccinalen Encephalopathie sollte nur mit großer Zurückhaltung gestellt werden. Das gilt besonders bei der Untersuchung entwicklungsgeschädigter Personen, bei denen die Ursache des Hirnschadens erst rückläufig erschlossen werden kann.

Als allgemeine Regel kann gelten, dass eine postvaccinale Encephalomyelitis umso weniger zu vermuten ist, je größer das Zeitintervall zwischen Impftermin und der Manifestation des Entwicklungsrückstandes und je erheblicher die Diskrepanz zwischen den flüchtigen akuten Erscheinungen und der Schwere des Defektes sind.

Solange anatomisch der Nachweis chronischer Verläufe aussteht, scheint es auf Grund der klinischen Erfahrung nicht berechtigt, bei progredienten Krankheitsbildern die Diagnose einer postvaccinalen Encephalopathie zu stellen.

Mein Kommentar: In dieser Arbeit wird eine sehr kritische Haltung zur postvaccinalen Encephalopathie zum Ausdruck gebracht.

2) Zu Ehrengut E 1961: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/13890141

Nur Titel, kein Abstrakt:

Hippokrates. 1962 May 31;33:417-8.

[On the importance of differentiation in complications after oral poliomyelitis vaccination].

[Article in German]

EMMINGER E.

Weiter verwiesen auf (Zahlreiche Referenzen zu "Poliomyelitis): https://books.google.at/books?id=TLnRifo3vH8C&pg=SL4-PA645&lpg=SL4-PA645&dq=Ehrengut 1962 On the importance of differentiation in complications after oral poliomyelitis vaccination&source=bl&ots=wagvbzqQ46&sig=ACfU3U0PdXWFEUbWiudW_jSCnEgnvowH_w&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwi7ks-60N_lAhUFp4sKHboYCKQQ6AEwAXoECAcQAQ#v=onepage &q=Ehrengut%201962%20On%20%20the%20importance%20of%20differentiation%20in%20complications%20after%20oral%20poliomyelitis%20vaccination&f=false

Auf den Artikel wurde im GA eingegangen: AS 208/50-208/52

3) Zu: (Fescharek R 1997)

Der Artikel beschreibt Risiko für das Auftreten einer VAAP ("Vaccine-associated paralytic polio"). Überlegungen zu Änderung des Impfschemas (zu den damaligen Gegebenheiten) werden angestellt.

Ein weiterer Artikel von Fescharek geht auf ein ähnliches Thema ein:

Fescharek: Neue Impfstrategie gegen Poliomyelitis. Deutsches A¿rzteblatt 95, Heft 19, 8. Mai 1998 https://cdn.aerzteblatt.de/pdf/95/19/a1180-1.pdf .

Bezieht sich auf GBS und Lähmungen der Gliedmaßen, nicht relevant.

Auf Shibazaki et al wurde im GA eingegangen:

"Damit ist der auf Seite 206/91 geäußerte Verdacht einer immunologisch vermittelten Hirnentzündung nach oraler Polioimpfung nicht begründet, was sich auch auf die zitierten Referenzen: Ozawa, Shibazaki, Inaba, Randale, Chari, Chen, Wilson bezieht.

Eine Krankheit vom Typ der ADEM lag nie vor.

Modernes Update: Pediatric care online. 26. Poliomyelitis. Referenzen bis 2006. https://pcouk.org/chapter.aspx?sectionid=78928360&bookid=1353

Der (Free Download) Artikel geht ausführlich auf die Polio Impfung ein. Zwei Aspekte sind erwähnenswert:

a) Die Indikation zur Impfung soll großzügig gestellt werden, auch bei neurologischen Vorschäden.

b) Die "Enzephalitis" als Nebenwirkung wird nicht erwähnt.

Es handelt sich um eine umfassende Darstellung der Polioimpfung. Die orale Impfung wird nur teilweise erwähnt, kommt aber weiterhin in Krisensituationen (z.B. Epidemien) weiter zum Einsatz. Die Zusammenfassung ist sehr umfangreich, und vor allen Dingen wesentlich rezenter, als die alte Literatur (zB Ehrengut, Buchwald, Dittman), welche die Grundlage dieses GA ist.

Es finden sich in den ausführlichen Darstellungen unter anderem der Hinweis, dass es kaum Gründe gibt eine Impfung nicht durchzuführen. Übertragen auf unseren Wissensstand über Fr. XXXX zum Zeitpunkt der Impfung, würden auch gegenwärtig keine Gegenanzeigen f.d. Durchführung einer Impfung vorliegen.

Website: https://pcouk.org/book.aspx?bookid=1353

b) S. 7, Absatz 4 -6

Absatz 4:

Die Art der Enteroviren bleibt offen.

Das "Eindringen der Viren ins Gehirn" bleibt hypothetisch, da die angegebenen Inkubationszeiten nicht erreicht wurden und auch nie eine ZNS Infektion nachgewiesen wurde.

Absatz 5:

Bild kann nicht dargestellt werden

Die Minderjährige litt an einem Gendefekt (siehe Befunde Graz).

Auf die falsche Bezeichnung des A. cerebri media Infarktes wurde bei der Beurteilung des Bildmateriales im GA eingegangen.

I.) Bitte um Erläuterung des Befundberichts Anti-Epileptika Spiegel vom 8.2.2002

Der Antiepileptika-Spiegel von 2002 bezieht sich auf einen Zeitraum, der jenseits der Inhalte des GA liegt und mit der Kausalität des Leidens nicht zusammenhängt.

Erklärung: Der Antiepileptika Spiegel wird bestimmt, um die Einnahme und Wirksamkeit der antikonvulsiven Behandlungen zu monitieren. Einerseits kann festgestellt werden, ob die Einnahme regelmäßig erfolgt, andererseits ob die "Verstoffwechselung" funktioniert, und auch ob der Spiegel im Referenzbereich liegt (d.h.: ob eine Einnahme gewährleistet ist, oder ob unter- oder überdosiert wird). Dies Bestimmung dieses Antiepileptika Spiegels ist ein Instrument, welches über die Einnahme und mögliche Wirksamkeit der Therapie Aussagen ermöglicht. Mit dieser Untersuchung kann nicht festgestellt werden, ob eine Epilepsie vorliegt.

Der Befund der Uniklinik Innsbruck liegt nur als Einzelbefund vor, weitere Angaben über die Dosierung oder die Umstände der ambulanten Betreuung konnten nicht erhalten werden. Abgesehen, dass der Zeitraum weit außerhalb des Gutachtens liegt, kann dieser Befund nicht weiter interpretiert werden.

II.) Stellungnahme zu S. 4 Absatz 4 des Schreibens des Rechtsanwaltes vom 15.07.2019 betreffend Verhandlungsschrift S 32: Soll der Inhalt "keine" Lähmung oder "eine" Lähmung sein?

"Während das typische bei der Poliomyelitis ist, dass bei dieser Lähmung nicht das Gehirn, sondern vorwiegend die Zellen in der Vorderwand des Rückenmarkes betroffen sind. Wenn man diese Zellen durch die Entzündung zerstört, dann kommt es dazu, dass die Leitungsbahn vom Rückenmark bis zum Nerv degeneriert und es kommt zu einer Lähmung und zwar zu einer peripheren Lähmung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass es auch zum Muskelschwund kommt. Es wäre bei einer peripheren Lähmung anzunehmen, nicht so wie es der BFV2 gemeint hat, dass nach dem Anfall eine Lähmung besteht und diese sich wieder rückbildet, sondern diese Lähmung bestehen würde."

Der Satz ist durch den Zwischensatz schwer zu verstehen. Wenn sich "eine" auf Anfall bezieht, ist "eine" richtig.

Ergänzung: Seite 4: Absatz 4:

Der Absatz erläutert mögliche unterschiedliche Erscheinungen von Lähmungen:

a) Eine "periphere Lähmung" (damit ist der Abschnitt von der Nervenzelle im Rückenmark, bis zum Muskel angesprochen) führt zu einer Lähmung, die mit Muskelschwund einhergeht und je nach Ursache meist dauerhaft ist. Im Fall der Poliomyelitis, schwinden die Vorderhornzellen und es bleibt eine Lähmung bestehen.

b) Bei "zentralen Lähmungen" (zB Schlaganfall) kommt es auch zu bleibenden Lähmungen, ohne Muskelatrophie, mit unterschiedlicher Rückbildung.

c) Bei epileptischen Anfällen kann es manchmal nach Anfällen zu vorübergehenden "Todd¿schen" Lähmungen kommen. Diese dauern einige Stunden und bilden sich wieder vollständig zurück."

In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör wurde vorgebracht, dass die Fragebeantwortung I.) a) unbefriedigend sei, da diese voraussetze, dass eine entzündliche oder morphologisch fassbare ZNS in jedem Fall durch die medizinischen Apparate aus 1997/1998 sichtbar sein müsse. Dies sei nicht der Fall. Auch hätte ein MRT beim früheren Vertreter der Beschwerdeführerin falsche Ergebnisse gebracht. Die Apparate zeigten nicht immer ein wahres Abbild der Wirklichkeit. Vorgelegt wurden Auszüge aus dem Buch "Das neurologische Gutachten" aus dem Werk Thieme Verlag aus 2000, in dem die Aussagekraft der Hilfsmittel beschrieben wird, wobei unter Hilfsmittel für den Gutachter die Anamnese, die klinische Untersuchung, Testuntersuchung, EEG, CT, MRT beschrieben werden. Das MRT erweise sich dem CCT in der Zahl nachgewiesener Befunde deutlich überlegen und sollte bei entsprechend wichtiger Fragestellung als einziges bildgebendes Verfahren angewendet werden. Ein eindeutiger Kontusionsherd im CCT oder MRT untermauere die Diagnose einer substanziellen Hirnschädigung; dennoch müsse sich die gutachtliche Bewertung nach den Funktionsstörungen und nicht nach dem Tomogramm richten. Ein regelrechtes CCT schließe eine substanzielle Hirnschädigung nicht aus.

Weiters wurde gerügt, dass der SV zu Pkt. 4.8.2.C. C3/C4 keine der im vom RV aufgelisteten zentralnervösen und peripheren neuralen Erkrankungen als bei der Beschwerdeführerin vorliegende Komplikation erkannt hätte. Das Auftreten von Krampfanfällen epileptischer Natur müsse unter Enzephalitiden oder Meningoenzephalitiden eingereiht werden.

Zu C5 wurde gerügt, dass der SV lediglich Fieberkrämpfe herausgestrichten und verwiesen hätte, dass diese beim damaligen Kleinkind nicht vorgelegen hätten. Der Gutachter wolle die Quintessenz aus dem Lehrbuch nicht finden, dass bei der Beschwerdeführerin durch die Impfung eine schwere neurologische Erkrankung - Enzephalopathie oder Meningoenzephalopathie - eingetreten sei, die zu epileptischen Anfällen, einem Status epilepticus mit Lähmungen im Sinne einer Todd¿schen Parese zuerst links, dann rechts geführt hätte.

Der Gutachter hätte folgende Passage ignoriert "In der Literatur wird gelegentlich auch das erstmalige Auftreten eines Krampfleidens oder die Verschlechterung einer solchen nach der Impfung beschrieben." indem er ausführt, dass nur spekuliert werden könne, ob eine Neigung zu einem Krampfleiden vorlag. Es sei kein Anfall vor der Impfung dokumentiert, allerdings hätte im weiteren Verlauf ein Anfallsleiden bestanden. Ob dies als Allgemeinreaktion demaskiert worden sei, oder das Erstsymptom des Anfallsleidens gewesen wäre, lasse sich nicht feststellen.

Aus dem Lehrbuch über neurologische Gutachten gehe hervor, dass zum Beweis einer Anfallsneigung eine genetische Grundlage gegeben sein müsse. Die Disposition zur Epilepsie werde vererbt. Es könnten nacheinander die verantwortlichen Gene für die gutartigen familiären Neugeborenenkrämpfe, die juvenile myoklonische Epilepsie und die familiäre nächtliche Frontallappenepilepsie identifiziert werden. Damit wurde der bei idiopathischen Epilepsien dominierende Einfluss genetischer Faktoren untermauert.

Bei der Beschwerdeführerin seien zigmal genetische Untersuchungen durchgeführt worden, die verantwortlichen Gene seien nicht gefunden worden.

Im Kapitel 24 des genannten Buches würde unter "akut entzündliche Hirnprozesse" Erreger aufgelistet und unter häufigste Komplikationen entzündlicher Hirnerkrankungen zerebrale Krampfanfälle bei Meningoenzephalitiden genannt und auf Seite 257 eine Tabelle der häufigsten Erreger gezeigt, darunter Poliomyelitis bei medizinischem Personal durch Schmierinfektion. Bei der BF hätte das Eindringen des Lebendimpfstoffs in den Liquor Krampfanfälle ausgelöst.

Zu den Ausführungen des Gutachters, dass bei der PCR-Untersuchung die Art der Enteroviren offen und das Eindringen der Viren ins Gehirn hypothetisch bleibe, da die angegebenen Inkubationszeiten nicht erreicht und auch nie eine ZNS-Infektion nachgewiesen worden sei, warf der RV diesem vor, dass ein neutraler Sachverständiger wie folgt antworten hätte müssen: Warum kommen Enteroviren in den Liquor? Er hätte beim virologischen Institut in Wien nachfragen können und müssen, warum die Untersuchung bloß auf Enteroviren lautete und nicht auf Polio- oder Coxsackieviren. Denn das virologische Institut hätte sehr wohl die Ausscheidung von einerseits Polioviren andererseits Coxsackieviren festgestellt und wenn nunmehr Polioviren und/oder Coxsackieviren in der Gehirnflüssigkeit vorhanden waren, dann müssten sie wohl oder übel beide durch die Impfung dorthin gelangt sein. Dass sowohl die einen als auch anderen in die Gehirnmasse eingetreten seien und dadurch eine ZNS-Infektion auslösten, wäre die normale kausale Folge und wäre damit der Krampfanfall auch erklärt, zumal der Sachverständige eine Coxsackieenzephalitis gleichsam ausschloss. Da sie nur Hautveränderungen, vermutlich Fieber, vielleicht Durchfall und vorübergehend Kopfschmerzen verursache, bleibe wohl nur eine Polioenzephalitis übrig, da diese Krampfanfälle und Hirnentzündungen mit weitreichenden Folgen aufgetreten seien.

Hier gehe es ja bloß um eine logische Erklärung des Anfallsgrundes. Der Anfall sei innerhalb der Inkubationszeit aufgetreten, jedenfalls der Impfung zuzuschreiben, zumal das Kind vorher vollkommen gesund gewesen sei und andere Ursachen nicht gefunden worden seien.

Dass die Infektion selbst im CT des Schädels nicht sichtbar gemacht werden konnte, hätte jedenfalls keine Bedeutung.

Der Satz, das Eindringen der Viren im Gehirn bliebe hypothetisch, weil die Inkubationszeit nicht erreicht worden sei, sei falsch, da eben die Inkubationszeit auch gemäß dem Buch über atypische Verläufe bis unter 24 Stunden herabgesetzt werden könne.

Das bereits vorgestellte neurologische Buch beschreibe auch Impfschäden und zwar die Impfenzephalopathie, die Impfpoliomyelitis auf der Seite 454 ff. (Vorgelegt wurde die Seite 454 sowie 457 bis 459)

Hinsichtlich der Ermittlung der Vorgeschichte bei Impfschäden werde in dem Buch darauf hingewiesen, dass bei einem schädigenden Ereignis den Angehörigen eines Impflings am ehesten zu folgen sei, da diese glaubwürdig seien. Es wäre daher der Mutter am ehesten zu glauben.

[Der tatsächliche Text lautet: Es ist eine alte Erfahrungstatsache, dass alle Vorgänge, die in relativ engem zeitlichen Zusammenhang mit dem vermuteten schädigenden Ereignis den Angehörigen eines Impflings in Erinnerung blieben, am glaubwürdigsten sind.]

Auf Seite 457 des Buches werde sowohl die vakzine-assozierte paralytische Poliomyelitis beschrieben, als auch die sogenannte Provokationspoliomyelitis, die der SV für wahrscheinlich halte.

Wesentlich wahrscheinlicher seien aber die danach beschriebenen postvakzinalen Krampfanfälle nach oraler Polioimpfung, die ja tatsächlich stattgefunden haben und die damit verbundene Postvakzinale Enzephalopathie (Seite 458).

Im Kapitel postvakzinale Krampfanfälle nach oraler Impfung werde auf die Erkenntnisse des Dr. Ehrengut hingewiesen, dass die in den Anhaltspunkten der Bundesrepublik Deutschland genannte Inkubationszeit zwischen Schluckimpfung und Anfallsleiden von drei bis 14 Tage nicht aufrechterhalten werden könne, da bei Erstgeimpften Fälle von postvakzinalen Krampfanfällen bereits am ersten Impftag bekannt seien. Solche, die Dauerschäden verursachten, seien von Bodechtel als Polioenzephalitiden post vaccinationem benannt worden.

[Der tatsächliche Text lautet: Bodechtel et al. waren skeptisch, dass sich nach einer Polioenzephalitis infolge Infektion mit dem Impfvirus später Dauerschäden entwickeln können. Andererseits sind uns Gutachten von Bodechtel bekannt geworden, in welchen er Polioenzephalitiden post vaccinationem anerkannt hat.]

Entscheidend sei jedoch nicht die Namensgebung, sondern die Beschreibung der aufgetretenen Komplikation post vaccinationem.

Im Gegenstandsfall seien Krampfanfälle aufgetreten:

Am 15.11.1997, wodurch die Minderjährige bis 19.11. in Spitalaufenthalt war. In der Folgezeit wiederholten sich die oft sehr lang bis zu einer Stunde dauernden in der fokalen Symptomatik auf die Seite wechselnden Anfälle etwa monatlich (Abl. 12-14, 16-17, siehe Gutachten Dr. XXXX ). Ein sehr schwerer Anfall erfolgte am 28.02.1998, wodurch mj. XXXX wiederum in Spitalaufenthalt im Kinderspital des LKH Salzburg in der Zeit vom 28.02. bis 01.04.1998 gelangte. Erst ein MRT des Gehirns vom 20.03.1998 hat eine Erweiterung der äußeren Liquorwände, vor allem im frontalen Bereich, Marklagerveränderungen und eine ischämische Zone im Mediastromgebiet festgestellt. Ob dies letztlich ein Infarkt der Arteria media war oder eine andere Hirnschädigung, wie dies der SV meint, sei dahingestellt. Die Diagnose nach Enzephalitis bzw. nekrotisierende Enzephalopathie war jedenfalls korrekt.

Weitere Anfälle, bedingt mit Spitalaufenthalten, waren am 11.05.1998 bis 20.05.1998, sodann 24. bis 26.06.1998, sodann 28.07.1998, 12.09.1998, 22.10.1998, 01. bis 16.11.1998 und schließlich 03.09.1998, 14.09.1998 und so weiter.

Zu IV:

Der SV beschreibe die verschiedenen Lähmungsarten. Es sei aber dann klar, dass die Lähmungen der XXXX Schlaganfalllähmungen waren. Die Impfungen würden bisher im Gutachten nicht bestritten, sondern vielmehr die Impfung als Ursache des Anfallsleidens, dies aber ohne Grund.

Zur Frage ob eine Neigung zu einem Anfallsleiden seitens der Beschwerdeführerin bestanden hätte:

Der SV hätte bei der mündlichen Erörterung seines Gutachtens auf die Frage, was nunmehr wohl Ursache dieses Krampfleidens und des Status epilepticus war geantwortet:

In erster Linie, dass eine Anfallsneigung für den SV die wesentlichste Ursache wäre.

Trotz gewissenhafter genetischer Untersuchung hätten keine Faktoren für eine Anfallsbereitschaft für Epilepsie gefunden werden können. Es gebe keine verantwortlichen Gene auch für gutartige familiäre Neugeborenenkrämpfe, wie diese im vorgelegten Buch für den neurologischen Gutachter beschrieben worden sei.

Es hätte keine Faktoren für ein epileptisches Anfallsleiden gegeben.

Von Seiten der früheren Berufungswerberin, nunmehr Beschwerdeführerin wurden Auszüge aus dem Buch "Erfahrungen eines Gutachters von 1955 bis 2004" seinerzeit vorgelegt.

Ergänzend werden noch die Seiten 158 und 159, 160 bis 161 vorgelegt. Dabei gelte es auf einige Sätze hinzuweisen und zwar:

Seite 158, worin es heißt:

"In vielen Abhandlungen über Poliomyelitis wurden Krampfanfälle als mögliches Symptom nicht erwähnt, sodass das Gericht dies nicht anerkannte. Und im weiteren, dass Dr. Ehrengut einen Rechtsanwalt in den USA insofern unterstützte, als er auf viele Fälle von Krampfanfällen nach OPV- Impfungen auch bei Schweizer Rekruten Mitteilung machte, die dieser jedoch nicht verwertete.

Auf Seite 159 ist sehr interessant zu erfahren, dass Dr. S. Dittmann, der wohl von der DDR in die BRD zog und stellvertretender Vorsitzender der STIKO wurde, plötzlich beispielsweise bei der Keuchhustenimpfung pharmafreundlichere Ansichten von sich gab.

So schreibt Dr. Ehrengut: "In seinem Buch "atypische Verläufe nach Schutzimpfungen" hat sich Dittmann eingehend mit Impfschäden befasst, während er als Chef des WHO Regionalbüros für Europa plötzlich nichts mehr von Impfschäden wissen wollte. Dittmanns Vorwurf, ich hätte mich übertrieben gegen die Keuchhustenimpfung eingesetzt, trifft nicht zu. Wir forderten nur einen verbesserten Keuchhustenimpfstoff."

Und sodann:

"Dittmanns Ablehnung meiner Person basiert meines Erachtens auf der momentan in der STIKO geübten Impfpolitik, dass es bei den derzeit empfohlenen Impfungen keine Impfschäden gibt."

Ungefähr in diesem Lichte müssten sämtliche amtliche Gutachten im gegenständlichen Akt gesehen werden. Einerseits die falsche völlig unbewiesene Behauptung, dass das fehlende Gen bei mj. XXXX Epilepsie hervorgerufen hätte und dann nach vielen Jahren die falsche Behauptung, dass die Inkubationszeit nicht stimme und ein unbekannter Virus für das Krampfleiden verantwortlich wäre, bis zu Dr. XXXX , der das exakte Bild einer Impfpoliomyelitis verlange, um einen Impfschaden anzuerkennen und in seinem schriftlichen Gutachten versucht hätte, organische Fehlbildungen des Gehirn mehr oder weniger in den Raum zu stellen, die aber durch keine Beschreibung in den CTs oder MRTs belegt seien, bis hin zur Nichterwähnung der Enteroviren im Liquor und die daraus zu ziehenden Schlüsse.

Das vom SV auf Seite 11 und 12 bzw. 13 Niedergeschriebene behandle nur unscharf die von Buchwald sowie Ehrengut und De Vries beschriebene frühkindliche Enzephalopathie durch Impfung. Was immer der SV im Internet noch gefunden haben mag, ist dies nicht geeignet deren Schriften zu widerlegen, auch wenn er den Begriff Enzephalopathie aus dem Griechischen übersetzt. Was es zu bedeuten hätte, dass Symptome wie Schläfrigkeit, Essunlust und Apathie, Abweichung eines Auges, Wackelbewegung des Kopfes oder des Oberkörpers nicht beschrieben wurden, ist unerfindlich.

Es hätte mehrfach Gentests bei der Beschwerdeführerin gegeben, die bis auf das Mosaiksyndrom keine verantwortlichen Gene für gutartige familiäre Neugeborenenkrämpfe der sogenannten Epilepsie angezeigt hätten. Diesbezüglich wird auf die Seiten 283 und 284 verwiesen.

Demnach scheide die sogenannte Geneigtheit, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten anstellte, ebenso aus, denn eine Geneigtheit wäre erblich und genetisch prädestiniert gewesen, sei es aber nicht gewesen. Das Kapitel 26 "hirnorganische Anfälle" beschreibe dies.

II. Feststellungen:

1. XXXX wurde mit einer pränatal diagnostizierten Chromosomenanomalie XO/XXX (1:7) [Turner-Syndrom] am 14.05.1997 drei Wochen vor dem geplanten Geburtstermin geboren und war österreichischer Staatsbürgerin.

2. Sie erhielt am Nachmittag des 13.11 1997 eine OPV Impfung "Polio-Sabin: Oral", nachdem sie von der impfenden Amtsärztin als impffähig eingestuft wurde.

3. Sie litt an folgenden Anlagestörungen im Gehirn: Ausweitung des IV. Ventrikels, Aplasie bzw. Hypotrophie des Kleinhirnwurms (CT vom 18.11.1997)

4. Krankengeschichte 1:

Am 15.11.1997 gegen Mittag erlitt sie einen Krampfanfall der linken Körperhälfte und wurde in das LKH Salzburg eingeliefert. Sie hatte kein Fieber. Eine linksseitige Lähmung (postiktale linksseitige Parese) bildete sich nach zwei Stunden wieder zurück.

4.1. Der Liquor Befund vom 15.11.1997 war unauffällig.

4.2. Im Rahmen einer PCR Untersuchung (Abnahme am 15.11.1997) wurde im Serum, Stuhl und Liquor das Genom eines Enterovirus nachgewiesen.

4.3. Der Serum Befund (Testung auf Herpes, Coxackie, Entero und Polio, Abnahme am 19.11.1997) war negativ.

Der Liquor Befund (Testung auf Herpes und Polio, Abnahme am 19.11.1997) war negativ.

4.4. Im Stuhlbefund vom 21.11.1997 wurde sowohl Polio Typ 2 als auch Coxackie B2 Virus nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Zeitpunkt jedenfalls an einer Coxackie-Infektion laboriert.

Liquor und Harn waren negativ.

4.5. Der EEG-Befund vom 19.11.1997 ist unauffällig.

5. Krankengeschichte 2:

5.1. Am 16.12.1997 erlitt sie einen Krampf der rechten Körperhälfte, der sich vollständig zurückbildete. Sie befand sich im LKH Salzburg.

5.2. Der EEG-Befund vom 19.12.1997 zeigt eine altersentsprechende Norm.

6. Krankengeschichte 3:

Am 28.02.1998 erlitt die Beschwerdeführerin einen rechts betonten Krampfanfall des ganzen Körpers, wobei die rechtsseitige Parese am folgenden Tag weitestgehend abgeklungen war. Sie befand sich im LKH Salzburg.

In der Nacht vom 01. auf 02.03.1998 erlitt die Beschwerdeführerin einen Krampfanfall bei 40 Grad Fieber, der medikamentös beherrscht werden konnte.

In der Nacht vom 03. auf 04.03.1998 erlitt die Beschwerdeführerin einen links betonten Status epilepcitus bei einer gleichzeitigen Lungenentzündung und wurde auf die Kinderintensivstation transferiert.

6.1. Liquor vom 02.03. und 03.03. normal, serologisch negativ.

6.2. EEG vom 02.03.: fronto-temporaler Herd re mit Ausbreitung nach Occipital

EEG vom 09.03.: re. Hemisphäre schwer, li. Hemisphäre mittelgradige Veränderungen

EEG vom 23.03.: pathologisch, "sharp wave" li frontal.

6.3. MRI des Schädels am 02.03.: kein eindeutig patholog. Befund zu erheben

MRI des Schädels am 20.03.: massive ischämische Veränderungen, vorwiegend rechte Hemisphäre (alle Stromgebiete), Ausweitung linker Seitenventrikel;

d.h., dass es zwischen dem 02.03.und dem 20.03.1998 im Ventrikelsystem zu einem Gewebsschwund in der rechten Hemisphäre betont gekommen ist

7. Es erfolgten mehrfach Aufenthalte in der Kinderstation des LKH Salzburg verursacht durch Anfälle (z.B. 24.06.1998, 12.09.1998, 03.10.1998, 01.11.1998).

8. Im Rahmen eines Aufenthalts im LKH Salzburg, Kleinkinderabteilung, wegen Fiebers unklarer Genese begann die Beschwerdeführerin am 10.06.2001 generalisiert zu krampfen und wurde auf die Kinderintensivstation überstellt.

8.1. CCT vom 14.06.: Atrophie der re. Hemisphäre

9. Zwischen 20.03.1998 und dem 17.07.2001 hat der Gewebsschwund weiter zugenommen.

9.1. MRT vom 17.07.2001:

Vollbild einer ischämischen Läsion re. Hemisphäre, asymmetrische Ausweitung des li. Seitenventrikel und des III. Ventrikel, auch mäßige Atrophie linke Hemisphäre, narbiger Restzustand einer ischämischen Veränderung.

10. Folgende Diagnosen wurden bei der Beschwerdeführerin gestellt:

a) Minderwuchs bei Turner Syndrom,

b) Microcephalie vermutlich als Entwicklungsstörung nach Hirnschädigung,

c) Hemiatrophie der re. Hemisphäre, mäßige Atrophie li. Hemisphäre und Ausweitung der Seitenventrikel und des III. Ventrikels vermutlich auf hypoxischer Basis,

d) Hirnfehlbildung, Aplasie bzw. Hypotrophie des Kleinhirnwurmes und Ausweitung des IV. Ventrikels,

e) hochgradige geistige Retardierung mit autistischen Zügen,

f) therapieresistentes zerebrales Anfallsleiden,

g) Morbus Crohn.

11. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Polio Impfung und

a) der Microcephalie als Entwicklungsstörung nach Hirnschädigung,

b) der Hemiatrophie der re. Hemisphäre, mäßige Atrophie li. Hemisphäre und Ausweitung der Seitenventrikel und des III. Ventrikels vermutlich auf hypoxischer Basis,

c) der hochgradigen geistigen Retardierung mit autistischen Zügen,

d) des therapieresistenten zerebralen Anfallsleidens

kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

III. Beweiswürdigung:

Ad. 1.) Die Feststellungen zur Geburt und der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin drei Wochen zu früh zur Welt gekommen ist, ergeben sich aus den Aussagen der Mutter in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zum Turner Syndrom ergeben sich aus den Mutter-Kind-Pass (AS 67).

Ad 2.) Die Feststellungen zum Datum und dem verabreichten Wirkstoff ergeben sich aus der UAW-Meldekarte der Amtsärztin der BH XXXX vom 08.03.2000 (AS 55). Dass die Amtsärztin die Impffähigkeit festgestellt hat sowie die Impfzeit ergeben sich aus den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die Chargennummer nicht bekannt ist, ergibt sich aus dem Schreiben der BH XXXX vom 12.09.2000 (AS 54).

Ad 3.) Die Feststellung zu den Anlagestörungen ergibt sich aus dem vom BVwG im aktuellen Verfahren eingeholten Gutachten. In diesem Gutachten wird festgehalten, dass bereits im CT vom 18.11.1997 und im MRT vom 02.03.1998 bezüglich des Hirnstammes und der Brücke eine Fehlbildung im Sinn einer Ausweitung des IV. Ventrikels, einer Hypotrophie des Wurmes und einer schmächtigen Brücke vorliegt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass im anhängigen Verfahren schon mehrere Gutachten zur Impfschadensproblematik eingeholt worden sind, sich die Gutachter bisher jedoch auf die jeweiligen vorliegenden Befunde verlassen haben.

Im Zuge der Erstellung des aktuellen Gutachtens vom 16.02.2019 hat der vom BVwG bestellte Sachverständige selbst im LKH Salzburg Einsicht in sämtliche Bilder (CCTs, MRTs, MRIs) genommen. Bei dieser Einsicht wurde von ihm im CCT vom 18.11.1997 und im MRT vom 02.03.1998 die beschriebenen Fehlbildungen festgestellt (Seite 30 und 33 des Gutachtens).

Warum sowohl das CCT vom 18.11.1997 und das MRT vom 02.03.1998 von den zuständigen Ärzten als unauffällig befundet wurde, konnte vom befassten Gutachter in der Verhandlung nicht erklärt werden, ist für die nunmehr getroffene Feststellung ohne Belang. Vom Gutachter wurde auch explizit darauf hingewiesen, dass aus diesen Fehlbildungen keine erhöhte Anfallsneigung zu vermuten ist (Verhandlungsschrift S. 10), da im Bereich des Kleinhirns und Hirnstammes prinzipiell keine Anfälle generiert werden und ein Gehirn mit einer Fehlbildung keine vermehrte Anfallsneigung aufweist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass vom zuständigen Arzt des LKH Salzburg im MRI vom 17.07.2001 (mit dem Hinweis, dass dem Arzt keine vergleichenden Aufnahmen zur Befundung vorliegen) diese Fehlbildungen schlussendlich befundet wurden (MRI-Befund vom 17.07.2001, Seite 45 des Gutachtens).

Wenn nunmehr vom RV vorgebracht wird, dass in MRTs oftmals nichts angezeigt wird bzw. etwas angezeigt wird, was nicht vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass offensichtlich auf allen Aufnahmen diese Fehlbildungen zu sehen sind. Dass grundsätzlich bzw. oftmalig von der Unrichtigkeit eines Ergebnisses einer Bildgebung auszugehen ist, würde die komplette Diagnostik in der Medizin ad absurdum führen.

Ad 4.) Die Feststellungen zu 4. und 4.1. gründen sich auf der Krankengeschichte des Kinderspitals der Landeskrankenanstalten Salzburg vom 26.11.1997 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. - 19.11.1997 (AS 8, 9). Die Feststellungen zu 4.5. beruhen auf dem EEG-Befund vom 19.11.1997 (AS 208/171).

Die Feststellungen zu 4.2. bis 4.4. beruhen auf den Untersuchungsbefunden des Instituts für Virologie vom 01.12.1997 (AS 208/161 - 164) sowie auf dem Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Zentrum für Virologie vom 14.05.2019. (AS 208/156)

Ad 5.) Die Feststellungen zu 5. gründen sich auf der Krankengeschichte des Kinderspitals der Landeskrankenanstalten Salzburg vom 07.01.1998 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 16. - 19.12.1997 (AS 10, 11). Die Feststellungen zu 5.1. beruhen auf dem EEG-Befund vom 19.12.1997 (AS 208/172).

Ad 6.) Die Feststellungen zu 6. und 6.1. gründen sich auf der Krankengeschichte des Kinderspitals der Landeskrankenanstalten Salzburg vom 06.04.1998 (Erstdatum) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28.02. - 01.04.1998 (AS 12 - 14).

Die Feststellungen zu 6.2. beruhen auf den EEG-Befunden vom 02.03., 09.03. und 23.03.1998 (AS 208/173 - 175).

Die Feststellungen zu 6.3. beruhen auf den MRT-Befunden vom 02.03 (AS 208/169) und 20.03.1998 (AS 15) sowie auf den Ausführungen des Gutachters in der Verhandlung am 20.05.2019.

Ad 7.) Die Feststellungen gründen sich auf die im Akt aufliegenden Krankengeschichten (AS 18, 19, 22, 23, 24, 27, 28) des Kinderspitals der Landeskrankenanstalten Salzburg über den stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin. Die Aufzählung erfolgte beispielsweise. Es befinden sich noch weitere Krankengeschichten über weitere stationäre Aufenthalte im Akt.

Ad 8.) Die Feststellungen zu 8. beruhen auf dem Aufnahmedekurs vom 10.06.2001 (AS 123/6) der Landesklinik für Kinder- und Jugendheilkunde der Landeskliniken Salzburg. Die Feststellungen zu 8.1. beruhen auf dem CCT vom 14.06.2001 (S 41 und S 51 des Gutachtens vom 16.02.2019).

Ad 9.) Die Feststellungen gründen sich auf die Ausführungen des Gutachters in der Verhandlung, die Feststellung zu 9.1. auf die Konklusion des Gutachters (S 53 des Gutachtens vom 16.02.2019).

Ad 10.)

a) e) und g) Den Feststellungen wurden die Ausführungen des Gutachters auf S 28 des Gutachtens vom 16.02.2019 zu Grunde gelegt, wobei die Feststellungen hinsichtlich 10. a), e) und g.) unstrittig sind. Morbus Crohn wurde im Jahr 2001 bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert.

b) Das Vorliegen der Mikrocephalie (10. b) ist unstrittig, dass eine Mikrocephalie gewöhnlich nicht im Zusammenhang mit dem Turner Syndrom auftritt, ergibt sich sowohl aus dem Gutachten vom 16.02.2019 als auch aus dem Gutachten von Prof. XXXX im Vorverfahren.

c) Die Feststellungen zu 10.c) - das Vorliegen einer Hemiatrophie der re. Hemisphäre, mäßige Atrophie li. Hemisphäre und Ausweitung der Seitenventrikel und des III. Ventrikels - ergeben sich aus den Ausführungen im Gutachten vom 16.02.2019, dem insbesondere das MRI vom 17.07.2001 (AS 208/170) zu Grunde liegt.

Dass die Hemiatrophie der re. Hemisphäre, mäßige Atrophie li. Hemisphäre und Ausweitung der Seitenventrikel und des III. Ventrikels vermutlich auf hypoxischer Basis entstanden ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters im Gutachten vom 16.02.2019 sowie in der Verhandlung vom 20.05.2019.

Der Gutachter, der wie bereits ausgeführt selbst in das vorhandene Bildmaterial Einsicht genommen hat, führt in der Verhandlung nachvollziehbar aus, dass es sich im März 1998 nicht um einen Infarkt der Arteria cerebri media rechts gehandelt hat, sondern dass die Hauptschädigung im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media rechts liegt. Dies bedeute jedoch nicht, dass es ein Gefäßverschluss der Arterie selber ist. Laut Gutachter liegt in dem vorliegenden Bild vom 20.03.1998 nicht das Bild eines typischen Mediaverschlusses vor - also ein ausgestanztes Bild -, sondern weist das Bild eine ganze geschwollene Hemisphäre auf. Bereits am 20.03.1998 geht laut Gutachter die ischämische Zone über das Gefäßgebiet hinaus und schädigt die ganze Hemisphäre (S 11 der VHS). Die Frage der VR, ob es im Falle eines Verschlusses ein spezifisches Bild von diesem Zustand gebe, bejahte er und auf die weitere Frage, wie das am Bild vom 20.03.1998 sichtbar sei, führt er aus, dass auch die vorderen Stromröhrengebiete der Arteria cerebri anterior und posterior betroffen seien, weshalb die Hypothese vom Gefäßverschluss der Arteria cerebri media rechts aufgrund der Verteilung nicht haltbar sei (S 12 der VHS). Es handle sich nicht um einen isolierten Mediainfarkt, der normalerweise eine Narbe oder ein trichterförmiges Areal hinterlässt, sondern sei die ganze Hemisphäre geschwollen und betroffen. Das sei anatomisch mit einem isolierten Mediainfarkt nicht vereinbar, vielmehr mit einem diffusen Sauerstoffmangel und einer diffusen Schädigung des Hirns im Rahmen eines Status epilepticus (S 13 der VHS). Ein Infarkt mehrerer Gefäße sei unwahrscheinlich, da die drei Gefäße (media, anterior, posterior) aus unterschiedlichen Regionen kommen und sich wohl nicht gleichzeitig verschließen.

Laut Gutachter könne es grundsätzlich bei einem Status epilepticus zu katastrophalen Veränderungen des Gehirns kommen, die mit einem Hirnödem (Schwellung des Gehirns und auch Gewebsuntergang) einhergehen, wenn dieser nicht gestoppt werde. Auch im Gutachten vom 16.02.2019 beschreibt er, dass anzunehmen ist, dass rezidivierende Anfälle die hochgradige hypoxische Gehirnschädigung veranlasst haben (S. 59 des Gutachtens vom 16.02.2019).

Der erkennende Senat schließt sich - insbesondere aufgrund der detailreichen Beschreibung und Schilderung des Gutachters im Rahmen der Verhandlung - dessen Ansicht an, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Infarkt der Arteria cerebri media rechts gehandelt hat, sondern dass die Hemiatrophie der re. Hemisphäre, mäßige Atrophie li. Hemisphäre und Ausweitung der Seitenventrikel und des III. Ventrikels wohl durch einen diffusen Sauerstoffmangel und eine diffuse Schädigung des Hirns im Rahmen eines Status epilepticus entstanden ist, zumal die Beschwerdeführerin ja im März 1998 einen dreitägigen Status epilepticus erlitten hatte (S 16 der VHS).

d) Die Feststellungen gründen sich auf die Ausführungen des Gutachters. Wie bereits ausgeführt hat er im Zuge der Erstellung des aktuellen Gutachtens vom 16.02.2019 selbst im LKH Salzburg Einsicht in sämtliche Bilder (CCTs, MRIs) genommen. Im Zuge dieser Einsicht wurde von ihm im CCT vom 18.11.1997 und im MRT vom 02.03.1998 die beschriebenen Fehlbildungen festgestellt (Seite 30 und 33 des Gutachtens).

f) Die Feststellungen gründen sich auf die Ausführungen des Gutachters auf S 28 des Gutachtens vom 16.02.2019. Dass die Beschwerdeführerin oftmals wegen Krampfanfällen in stationärer Behandlung war, ergibt sich darüber hinaus aus der Aktenlage.

Ad 11.)

11.1.

Ausgeschlossen ist im gegenständlichen Fall, dass bei der Beschwerdeführerin jemals eine Impfpoliomyelitis (vakzine-assoziierte paralytische Poliomyelitis (vaccine-associated paralytic poliomyelitis, VAPP)) vorgelegen hatte:

Eine Impfpoliomyelitis ist laut Studie Fescharek.R.et.a. in. Wien.Med.Wschr. 1997;147;456-461 definiert als eine spinale Parese, die zwischen dem 7. und 30. Tag nach Impfung auftritt (AS 208/51).

Der Gutachter beschreibt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Poliomyelitis anterior acuta als eine durch Enteroviren bedingte Erkrankung mit zweigipfeligen Verlauf: Typischerweise komme es zunächst zu einem viralen Vorstadium, einer unspezifischen Erkrankung, die dann wieder abklingt und dann nach einer weiteren Latenz von 5 bis 15 Tagen bei ungefähr 10% zu einer Form einer Entzündung der Meningen (der weichen Hirnhäute) und einer paralytischen Form führt. Die paralytische Form entsteht aufgrund einer Entzündung im Bereich des Rückenmarkes im Bereich der Vorderhornzellen. Er konkretisierte in der Verhandlung, dass das Gehirn von weichen Hirnhäuten, den Meningen und von einer harten Haut, der Dura, umhüllt ist. Eine Entzündung der Meningen (Meningitis) wird durch eine Lumbalpunktion, bei der es im Rahmen der Entzündung zu einem Anstieg von weißen Blutkörperchen und von Eiweiß im Liquor kommt, diagnostisch nachgewiesen. Im Rahmen der Verhandlung sagt er zu einem späteren Zeitpunkt aus, dass eine Entzündung der Meningen ohne Liquornachweis "nicht möglich ist", damit ist gemeint, dass im Fall der Entzündung der Meningen der Liquor jedenfalls pathologisch ist (S 65 der VHS).

Der Gutachter beschreibt weiters, dass die Lähmungen der Beschwerdeführerin nach den Anfällen wieder reversibel, somit keine Lähmungen waren, die eine periphere Ursache hatten, wie bei einer Poliomyelitis anzunehmen wäre, die nicht reversibel oder schwer reversibel wären. Eine vorübergehende Lähmung - die die Beschwerdeführerin laut Krankengeschichte 1 und 2 (vgl. II. 1. 4. und 5.) aufwies - sei bei epileptischen Anfällen durchaus möglich und werde als Todd¿sche-Parese bezeichnet und für diese Hypothese oder für diese Annahme der anfallsassoziierten Lähmungen spreche auch der Seitenwechsel der Lähmungen (vgl. Krankengeschichten 1 und 2).

Laut Gutachter in der Verhandlung unterscheiden Neurologen zwischen einer Störung im zentralen Nervensystem und peripheren Lähmungen: Bei einer zentralen Lähmung ist die Steuerung vom Gehirn gestört. Das heißt, es wird zwar eine Lähmung sein, es werden möglicherweise Reflexe gesteigert sein, aber es wird kein Muskelschwund auftreten. Typisch bei der Poliomyelitis sei, "dass bei dieser Lähmung nicht das Gehirn, sondern vorwiegend die Zellen in der Vorderwand des Rückenmarkes betroffen sind. Wenn man diese Zellen durch die Entzündung zerstört, dann kommt es dazu, dass die Leitungsbahn vom Rückenmark bis zum Nerv degeneriert und es kommt zu einer Lähmung und zwar zu einer peripheren Lähmung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass es auch zum Muskelschwund kommt."

Diese Lähmung würde bestehen bleiben. Laut Krankengeschichten hätte die Beschwerdeführerin keine peripheren Lähmungen gehabt; d.h., die Lähmungen der Beschwerdeführerin seien keine Folge einer Polio. Tatsächlich sind den Krankengeschichten keine schlaffen bzw. peripheren Lähmungen zu entnehmen.

Eine VAPP wird aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters somit vom erkennenden Senat ausgeschlossen.

11.2.

Vom RV der Beschwerdeführerin wird immer wieder einerseits eine Enzephalitis und andererseits eine Enzephalopathie des Gehirns behauptet, die durch die angeschuldete Polio-Impfung verursacht werden sein soll.

Dass eine Meningoenzephalitis - somit eine Entzündung von Gehirn und Hirnhäuten - vorgelegen hat, ist durch die durchwegs negativen Liquorbefunde ausgeschlossen. Die Meningen umschließen Gehirn und Rückenmark. Wie der Gutachter im Rahmen der Verhandlung ausgeführt hat, ist ein negativer Liquorbefund bei einer Mitbeteiligung der Meningen ausgeschlossen (S 65 der VHS).

Die Diagnose einer Enzephalitis erfolgt laut dem befassten Neurologen in der Verhandlung grundsätzlich durch drei Untersuchungen: Liquor, MR und EEG.

- Im Fall einer Enzephalitis würde im Liquor je nach Entzündungsgrad zumindest eine der Zellzahlerhöhung oder eine Eiweißerhöhung zu erwarten sein. Virale Entzündungen hätten eine andere Dynamik und andere Befundkonstellationen als bakterielle Entzündungen oder Autoimmunentzündungen. Aber es sei der Ablauf eines Entzündungsprozesses im Gehirn schwer vorstellbar, wenn der Liquor absolut keine Veränderung der Zellzahl, des Eiweißes und der Begleitbefunde hätte.

- Weiters erfolgen üblicherweise Bildgebungen (MR), um das Gehirn zu besichtigen. Entzündungen würden meistens etliche Ödeme oder Veränderungen über das ganze Gehirn oder über Teile des Gehirnes verteilt hinterlassen.

- Das EEG sei oft unspezifisch, aber die Hirnstromaktivität sei ein Hinweis für pathologische Veränderungen, die allerdings nicht spezifisch seien.

Bezugnehmend auf den ersten Anfall zwei Tage nach der Impfung am 15.11.1997 und den folgenden stationären Aufenthalt vom 15. - 19.11.1997 bedeutet dies Folgendes:

- Der EEG-Befund vom 19.11.1997 war normal.

- Der Liquor Befund vom 15.11.1997 war laut Krankengeschichte unauffällig (Eiweiß, Zellzahl).

- Der Liquor Befund (Testung auf Herpes und Polio, Abnahme am 19.11.1997) war negativ.

- Der Serum Befund (Testung auf Herpes, Coxackie, Entero und Polio, Abnahme am 19.11.1997) war negativ.

- Im Rahmen einer PCR Untersuchung (Abnahme am 15.11.1997) wurde im Serum, Stuhl und Liquor das Genom eines Enterovirus nachgewiesen.

- Im Stuhlbefund vom 21.11.1997 wurde sowohl Polio Typ 2 als auch Coxackie B2 Virus nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Zeitpunkt jedenfalls an einer Coxackie-Infektion laboriert.

- Liquor- und Harnbefund vom 21.11.1997 waren negativ.

Entzündungsnachweise sind somit den vorliegenden Liquorbefunden nicht zu entnehmen.

Im Stuhl konnten in einer klassischen Untersuchung sowohl Polioviren als auch Coxackieviren isoliert werden. Während die Ausscheidung von Polioviren nach einer Schluckimpfung eine bekannte Tatsache ist, ist aus dieser Untersuchung laut Univ.Prof. XXXX vom Zentrum für Virologie jedenfalls eine Coxackie-Infektion der Beschwerdeführerin festzustellen.

Im Rahmen einer PCR-Untersuchung (Labormethode zur Untersuchung der molekularen Feinstruktur der Erbsubstanz) konnte das Genom (Erbgut) eines Enterovirus sowohl im Serum als auch im Stuhl und Liquor nachgewiesen werden.

Dabei handelt es sich nicht um eine "Immunantwort" iS von Antikörpern (IgM), sondern es handelt sich bei der PCR-Untersuchung um eine sensitive Untersuchungsmethode, in der es nicht auf die Quantität der Viren ankommt. (siehe Telefonat mit Univ.Prof. XXXX des Zentrums für Virologie vom 14.05.2019 [AS 208/156]). Laut diesem kann auch nicht differenziert werden, ob es sich um das Poliovirus oder Coxackievirus in Liquor, Stuhl und Serum handelt. Bei beiden Viren handelt es sich um Enteroviren.

Für den erkennenden Senat gibt es aus diesem Grund keine höhere Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim nachgewiesenen Virus um das Poliovirus handelt, auch wenn dies vom RV immer wieder behauptet wird. Auch umgekehrt gibt es keine höhere Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit ist gleich hoch.

Dass der Polioimpfstoff - wie vom RV angenommen - mit einem Coxackievirus verunreinigt gewesen sein soll, ist eine reine Annahme des RV, der mangels jeglicher Grundlage nicht gefolgt werden kann.

Auch ist das Ergebnis der PCR-Untersuchung - das Vorhandensein des Genoms von Enteroviren im Liquor - kein Beweis für eine Entzündung in Form einer Impfenzephalitis - wie vom RV in der Verhandlung behauptet (S 21 der VHS), sondern ausschließlich für das Vorhandensein des Erbguts eines Enterovirus.

Da es sich - wie bereits beschrieben - beim Ergebnis der PCR-Untersuchung nicht um eine Immunantwort iS von IgM Antikörpern handelt, ist auch ein Vergleich mit der 12 Stundenfrist von Ehrengut, wonach 12 Stunden nach einer Polio Erstimpfung ein Polio-IgM-Antikörpernachweis fallweise möglich ist, nicht zweckdienlich. Im Gegenteil wies der sechs Tage nach der Impfung abgenommene Liquor (19.11.1997) für Polio Virus 001, 002 und 003 keine Antikörper auf.

Ein Nachweis für eine Enzephalitis zum Zeitpunkt des Aufenthaltes im Krankenhaus ab dem 15.11.1997 liegt somit nicht vor.

Zur vom RV ins Treffen gebrachten Enzephalopathie ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um eine spezifische Erkrankung, sondern um einen Sammelbegriff für krankhafte Zustände des Gehirns unterschiedlicher Ursache und Ausprägung handelt (beispielsweise wurde vom Gutachter in der Verhandlung erklärt, dass auch eine leichte Veränderung im Gehirn bei Alkoholgenuss eine Enzephalopathie darstellt).

Im Pschyrembel online, klinisches Wörterbusch, wird die Enzephalopathie wie folgt definiert: nichtentzündliche diffuse Erkrankung oder Schädigung des Gehirns vielfältiger Ätiologie mit wechselnden Symptomen wie Kopfschmerz, Erbrechen, Bewusstseinsstörung und psychischen Veränderungen. (https://www.pschyrembel.de/Enzephalopathie/K0708 , Zugriff 01.04.2020)

Insofern ist auch die Möglichkeit einen Nachweis für eine Enzephalopathie der Beschwerdeführerin aufgrund der Breite des Spektrums der Symptome zu erbringen, im konkreten Fall nicht einfach gegeben.

Der RV hat immer wieder vorgebracht, dass sowohl eine Enzephalitis als auch eine Enzephalopathie ablaufen können, ohne dass die üblichen Untersuchungen einen entsprechenden Befund ergeben würden. Insbesondere sei dies auch bei der Beschwerdeführerin so gewesen.

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 30.09.2011, Zl. 2009/11/0004 den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 8.10.2008, Zl. 41.550/1277-9/07 aufgehoben und folgendes unter Pkt. 2.1. festgehalten:

Nach der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Literatur von Ehrengut (dessen jahrzehntelange Praxis und Publikationstätigkeit auf dem Gebiet der Impfschäden offenbar mit dem ebenfalls vorgelegten Literaturverzeichnis dokumentiert werden soll) sei in seltenen Fällen eine postvakzinale Enzephalopathie weniger als drei Tage nach einer Polioschluckimpfung aufgetreten, in zumindest zwei Fällen seien nach einer Polio-Schluckimpfung bei Säuglingen innerhalb von ca. 10 bis 15 Stunden Krampfanfälle beobachtet worden, wobei einerseits ein unauffälliges EEG vorgelegen sei, andererseits in weiterer Folge nach unauffälligem Liquorbefund "bei dem vorher unauffälligen Säugling später Entwicklungsrückstand diagnostiziert" sowie ein nach der Impfung nachgelassenes Kopfwachstum festgestellt worden sei. Auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren Unterlagen ist die Rede davon, dass es - wenn auch "selten" - nach der Polioschluckimpfung zu "Meningoenzephalitis und/oder hirnorganischen Anfallsleiden" kommen kann.

Mit diesem Vorbringen setzte sich das zum vorliegenden (Berufungs-)Antrag eingeholte Gutachten inhaltlich nicht auseinander. Daher bietet das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, es fehle an der für die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens sprechenden Inkubationszeit und Symptomatik. Auch hinsichtlich des dritten nach der Judikatur bedeutsamen Kriteriums (keine andere wahrscheinlichere Ursache) schließt das Gutachten die Grundkrankheiten der Beschwerdeführerin als Ursache dezidiert aus und hält fest, dass die Ursache des Anfallsleidens "bisher nicht geklärt" werden konnte, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die maßgebliche Kausalitätswahrscheinlichkeit nicht zu verneinen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik nicht im Wesentlichen, auch nicht in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Poliovirusinfektion entspricht, denn dabei würde es sich um die oben beschriebene (und ausgeschlossene) VAPP handeln.

(Dem im Wesentlichen Rechnung tragend werden für die Beurteilung der Kausalität von Impfschäden regelmäßig drei Kriterien geprüft:

1. .....

2. Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten "Schadensereignisses" soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.

3. ......

VwGH vom 18.12.2007, Zl. 2004/11/0153)

Weiters verweist der vom BVwG bestellte Gutachter in seinem Gutachten vom 18.02.2019 darauf, dass das das Wort "Inkubationszeit" nur in Zusammenhang mit einer Infektion zu gebrauchen ist, die seiner Ansicht nach nicht nachgewiesen wurde (S 146 des Gutachtens).

Vom Sachverständigen wurde auch (inhaltlich mit dem Vorgutachter ident) wie folgt beschrieben:

"Die Symptomatik und Behinderung ist, mit Ausnahme der Kasuistiken, wie sie in der Monographie von Ehrengut (Wolfgang 2004) beschrieben sind (siehe dort) keine typische Komplikation der Polioimpfung, auf andere virale Enzephaliten wird nicht eingegangen."

Die Beschwerdeführerin erlitt zwei Tage nach der OPV- Impfung einen Krampfanfall ohne Fieber (siehe Krankengeschichte 1).

Prof. Wolfgang Ehrengut hat in seinem Buch "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 bis 2004" unter "2. Poliomyelitis-Schutzimpfung a) mit Lebendimpfstoff" geschrieben: ...

"Impfschäden: ... Die sehr selten beobachtete Meningoenzephalitis und/oder die Manifestation eines hirnorganischen Anfallsleidens ohne die Symptome einer Impfpoliomyelitis bedürfen stets einer besonders sorgfältigen diagnostischen Klärung. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung ist dann wahrscheinlich, wenn die Erkrankung zwischen dem 3. und 14. Tag nach der Impfung nachgewiesen wurde und außerdem Impfviren und/oder eine Antikörperbildung nachzuweisen waren und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden."

Dazu führte der vom BVwG bestellte Neurologe aus, dass einerseits eine Meningoenzephalitis nicht nachgewiesen wurde, obwohl sehr wohl nach dieser gesucht worden war und diese durch mehrere Methoden ausgeschlossen wurde, und dass andererseits weder ein (Polio-)Virusnachweis noch eine Antikörperbildung erfolgte, somit eine Infektion oder Immunreaktion weder beim ersten noch bei den folgenden Krankenhausaufenthalten nachgewiesen werden konnte.

Der Vollständigkeit halber wird vom erkennenden Senat noch darauf hingewiesen, dass der erste Anfall 48 Stunden nach der angeschuldeten Polioimpfung aufgetreten ist.

Im Zuge der Verhandlung vom 20.05.2019 wurden entsprechend dem Erkenntnis vom 30.09.2011, Zl. 2009/11/0004, das Gutachten vom 18.02.2019 (S 95 - S 101), in dem bereits auf Ehrengut, "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 bis 2004", 4.4.2 Attentuierte Poliomyelitisvakzine - Schluckimpfung nach Sabin OPV), detailliert eingegangen wurde, erörtert. Insbesonders wurde auf die unter 4.4.2. beschriebenen elf Einzelfälle - vom VwGH wurden in seiner Entscheidung 2009/11/0004 insbesondere die Fälle 4 und 11 zitiert - eingegangen und diese mit dem verfahrensgegenständlichen Fall (Erstimpfung, ausschließlich OPV, kein Fieber, Liquor oB, CCT oB) verglichen:

Fall 1: Eine Vergleichbarkeit mit dem verfahrensgegenständlichen Fall ist wegen der Kürze der Beschreibung des Falls 1 nicht möglich.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass es sich dabei um die zweite OPV Impfung handelte und auch Diphterie/Tetanus geimpft wurde.

Fall 2: Es handelte sich um die zweite OPV Impfung und die aufgetretene Schwerhörigkeit ist ein Symptom des beim Kind diagnostizierten Waardenburg Syndroms (Impfschaden abgelehnt). In diesem Fall liegt eine völlig andere Ausgangslage als im verfahrensgegenständlichen Fall vor.

Fall 3: Ein erwachsener Impfling litt an MS (Impfschaden abgelehnt). Bei der Beschwerdeführerin wurde keine MS diagnostiziert. Es liegt eine völlig abweichende Konstellation vor.

Fall 4 (vom VwGH zitiert): Der Impfling erhielt sowohl eine OPV als auch Diphterie-Pertussis-Tetanus und HIB-Impfung. Vom zuständigen deutschen Gericht wurde der Impfschaden in Form einer "primär generalisierten Epilepsie" anerkannt, da diese vermutlich durch die Pertussis Impfung getriggert wurde.

Ehrengut scheint der Ansicht zu sein, dass die Erkrankung wohl durch die OPV-Impfung verursacht wurde, in dem er dazu anfügt, "obwohl bekannt ist, dass bereits nach 12 Stunden eine Auseinandersetzung des Klägers mit OPV denkbar ist, da Polio-IgM schon zu diesem frühen Zeitpunkt nachgewiesen werden kann."

Wieso Ehrengut die Pertussis Impfung nicht als den Impfschaden auslösend erachtet, hat er in dieser Fallzusammenfassung nicht beschrieben.

Der vom BVwG bestellte Gutachter gibt dazu an, dass ein Nachweis eines Polio-IgM bereits nach 12 Stunden unwahrscheinlich ist, sondern die Auslösung durch die Pertussis- Impfung wahrscheinlich ist - wie es auch das den Impfschaden zuerkennende Sozialgericht München entschieden hat.

Eine Ähnlichkeit mit dem verfahrensgegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat wegen des unterschiedlichen Sachverhalts (gleichzeitige Verabreichung der OPV Impfung, einer DPT Impfung und einer HIB-Impfung) nicht erkennbar. Dass die Pertussis-Impfung die primär generalisierte Epilepsie getriggert hat, wurde offensichtlich vom Gutachter des zuständigen Sozialgerichts München für wahrscheinlicher gehalten als eine Auslösung/Triggern durch die Polioimpfung. Eine Begründung für seine abweichende Meinung lässt Ehrengut in seinem Buch vermissen.

Der Vollständigkeit halber wird abermals darauf hingewiesen, dass der Liquorbefund der Beschwerdeführerin auch sechs Tage nach der Impfung keine Polio-Antikörper aufweist.

In diesem Fall liegt durch die Kombination von fünf Impfungen eine andere Ausgangslage als im verfahrensgegenständlichen Fall vor.

Fall 5: Der Impfling war eine Schwangere, woraus eine Embriopathie folgte (Impfschaden abgelehnt). In diesem Fall handelt es sich um eine völlig andere Fallkonstellation.

Fall 6: Der Impfling erhielt 1962 eine OPV- Impfung und litt an Jackson Epilepsie. Lt. Bodian (1949) finden sich Läsionen im Gyrus praecentralis bei Polio.

Laut dem befassten Gutachter ist eine Hirnrindenbeteiligung, bis auf diesen einen von Bodian aus dem Jahr 1949 beschriebenen Fall, kein Teil der Erkrankung.

Fall 7: Der Impfling erhielt die zweite OPV und Diptherie-Pertussis-Tetanus Impfung, bereits zwei Monate vorher beobachtete der Kinderarzt "symmetrische Kontrakturen". Der Liquor war erhöht. Es liegt eine vom verfahrensgegenständlichen Fall völlig abweichende Konstellation vor.

Fall 8: Der Impfling erhielt OPV und Diphterie -Tetanus Impfungen, wobei zuvor eine IPV, ein Monat später eine OPV und zwei Monate später wieder eine OPV Impfung verabreicht wurde. Es wurde ein Substanzdefekt im MRT festgestellt. Laut Ehrengut war die IPV oder die Kombination IPV mit OPV dafür verantwortlich. Es liegt eine vom verfahrensgegenständlichen Fall völlig abweichende Konstellation vor.

Fall 9: Der Impfling erhielt eine OPV- Impfung, hatte an den Folgetagen bis zu 40° Fieber und die Zellzahl im Liquor war erhöht. Es liegt eine vom verfahrensgegenständlichen Fall völlig abweichende Konstellation vor.

Fall 10: Der Impfling erhielt OPV Impfung, in weiterer Folge entstand ein entzündliches Liquorsyndrom sowie eine aseptische Meningitis. Es liegt eine vom verfahrensgegenständlichen Fall völlig abweichende Konstellation vor.

Fall 11 (vom VwGH zitiert): Der vier Monate alte Impfling erhielt OPV und Diphterie-Tetanus Impfung. 15 Stunden nach der Impfung erlitt das Kind bei 39° Fieber einen 50minütigen Krampfanfall. .... Blutbild und Liquorbefund oB ...... Bei Klinikentlassung neurologischer Status bereits etwas auffällig. Neigung zu Opisthotonus, Arme in Extension. Es folgten weitere Krampfanfälle ..... Bei dem früher unauffälligen Säugling wurde ein Entwicklungsrückstand diagnostiziert. Der bei der Geburt noch normale Kopfumfang ließ nach der DT/OPV-Impfung im Wachstum nach, so dass eine Mikrozepahlie infolge einer Hirnschädigung vorlag.

Primär besteht ein Unterschied zum verfahrensgegenständlichen Fall, dass zeitgleich mehrere Impfungen verabreicht wurden.

In dem Gerichtsurteil, mit dem der Impfschaden anerkannt wurde, wird wie folgt ausgeführt:

"Weitergehend als die Vorgutachter betont Prof. Dr. Doose, dass auch der Anteil der Diphterie-Komponente bei der Impfung eine pathogene Bedeutung in dem Sinne gehabt hat, dass eine Trennung dieser Komponente von der Poliokomponente nicht möglich ist. Es ist vielmehr am ehesten anzunehmen, dass beide Komponenten zusammen additiv wirksam waren. Er unterstützt die Ansicht von Prof. Ehrengut, dass auch ein normaler Liquorbefund ohne Bedeutung für die Verneinung einer Enzephalopathie oder Enzephalitis ist. Es ist nach Diskussion des Für und Wider in dem Gutachten von Prof. Dr. Doose mit ihm entscheidend die Feststellung zu treffen, dass die Mehrfachkomponente eine überaus schwere Funktionsstörung des Gehirns mit langanhaltenden Krämpfen bei der Klägerin ausgelöst hat, die den Beginn einer nicht heilbaren Epilepsie darstellte." (AS 153 - 154)

Weitere Unterschiede zum gegenständlichen Verfahren bestehen darin, dass sich der Impfling nach dem ersten Anfall nicht mehr neurologisch erholt sowie dass er beim ersten Anfall (15 Stunden nach der Impfung) hohes Fieber hatte.

Die Beschwerdeführerin erholte sich jedoch bis zum März 1998 - bis zum Status epilepticus - von jedem Anfall vollständig (siehe Feststellungen zu Punkt 4. und 5 (Krankengeschichte 1 und 2). Darüber hinaus wurde bei der Beschwerdeführerin in der Krankengeschichte 1 explizit ein Krampfanfall ohne Fieber diagnostiziert.

Auch im verfahrensgegenständlichen Fall vermutet der mit der Gutachtenserstellung befasste Neurologe eine Mikrocephalie als Entwicklungsstörung nach Hirnschädigung (S 28 des Gutachtens vom 16.02.2019), zumal eine Hirnschädigung ja unstrittig ist. Alleine die Ursache der Hirnschädigung ist ungeklärt.

(Unter Pkt 6.3.1.2., "Inkubationszeit einer postvkazinalen Enzephalopathie nach OPV: Abweichung eines Landessozialgerichts von den Anhaltspunkten" beschreibt Ehrengut zu diesem Fall in seinem Buch, dass laut G. Joppich die Inkubationszeit, d.h. das Intervall zwischen Polio-Schluckimpfung und Krankheitsbeginn zwischen dem 3. und 38.- Tag p.v. anzusetzen ist. Diese sei seiner Ansicht nach zu berichtigen als H. Lennartz und K. Seelemann bereits 11 Jahre vorher nachgewiesen haben, dass schon am 2. Impftag Polio-Impfvirus im Blut des Impflings gefunden werden kann.

Dabei handelt es sich - historisch bedingt - nicht um eine PCR-Untersuchung, sondern um eine klassische Untersuchungsform. Diese haben bei der Beschwerdeführerin nie zum Nachweis eines Polio-Impfvirus geführt.

Der Gutachter stellt dazu im Rahmen der Verhandlung vom 20.05.2019 klar, dass es sich dabei um die IgM-Antikörperbildung (die erste Immunantwort) handelt, die bei einer Impfung zu erwarten ist, da das Immunsystem zunächst mit IgM reagiert und später mit IgE. Dies bedeute aber nicht, dass eine Erkrankung eingetreten sei, sondern, dass ein Abwehrprozess, der bei einer Impfung zu erwarten sei, eingeleitet werde.)

Es liegt somit eine vom verfahrensgegenständlichen Fall abweichende Konstellation vor.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird nunmehr auch auf das Gutachten von Dr. L XXXX vom 03.03.2007 eingegangen, der darin - ohne Beleg - behauptet, dass entzündliche Prozesse mit Krampfanfällen in den ersten Lebensmonaten ohne Fieber verlaufen, weil zu diesem Zeitpunkt das kindliche Immunsystem noch nicht vollständig ausgereift ist (AS 146, Rückseite). Dieser Behauptung stimmt der vom BVwG bestellte Gutachter in der Verhandlung nicht zu, sondern gibt er an, dass das Immunsystem bereits vorhanden ist und diese Kinder sehr wohl Fieber entwickeln (S 67 der VHS).

In diesem Zusammenhang ist dem erkennenden Senat aufgefallen, dass die Behauptung von Dr. L XXXX gerade dem zuvor von Ehrengut zitierten Fall 11 widerspricht (vier Monate altes Kind entwickelte 39° Fieber).

Auf die weitere - ebenfalls unbelegte - Behauptung von Dr. L XXXX , dass Infarkte der Hirnarterien nach OPV mehrmals gemeldet seien (AS 147), ist aufgrund der neu getroffenen Feststellungen, dass die Hemiatrophie der re. Hemisphäre, mäßige Atrophie li. Hemisphäre und Ausweitung der Seitenventrikel und des III. Ventrikels wohl durch einen diffusen Sauerstoffmangel und eine diffuse Schädigung des Hirns im Rahmen eines Status epilepticus entstanden sind (und nicht aufgrund eines Gefäßverschlusses), nicht mehr einzugehen.

Die zwei nach der Verhandlung vorgelegten Beweismittel - 1.) Atypische Verläufe nach Schutzimpfungen, OMR Dr. sc. med Sieghart Dittmann (S 109 - 125, S 221 - 227) sowie 2.) Medizinische Fragen der Entschädigung impfgeschädigter Kinder, G. Buchwald wurden mit der im Verfahrensgang beschriebenen Fragestellung dem befassten Gutachter übermittelt.

Aufgrund des gleichzeitig mit dem Polio-Virus im Stuhl nachgewiesenen Coxackie-Virus und des von Dittmann geäußerten Vorliegens von Anhaltspunkten, die eine Doppelvirusinfektion (Applikation von Sabin - 1- Poliomyelitisviren und Coxackievirus) als auslösend für nicht poliomyelitisähnliche ZNS-Erkrankungen annehmen lassen, wurde der befasste Gutachter dazu befragt. Dieser verwies darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine entzündliche oder morphologisch fassbare ZNS Erkrankung durch die Zusatzbefunde nicht erhoben werden konnte.

(Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei gleichzeitiger Applikation beider Viren an Affen keine Lähmungen ausgelöst wurden, bei Injektion des Coxackievirus fünf Tage nach der Poliomyelitisinfektion, erkrankten 2/3 der Tiere. Dittman äußert, dass eine Anzahl von Befunden am erkrankten Menschen ebenfalls in diese Richtung verdächtig ist. Auf den Fall der Beschwerdeführerin angewendet, wäre der Anfall zwei Tage nach der Impfung somit auf keinen Fall damit in Einklang zu bringen.) (Atypische Verläufe nach Schutzimpfungen, OMR Dr. sc. med Sieghart Dittmann, S 117 [AS 208/232])

Weiters ging der bestellte Gutachter auf die im Zeitraum 1960 - 1975 in der DDR anerkannten atypischen Verläufe der Poliomyelitisimmunisierungen ein: Von den 63 Komplikationen waren 25% eine Impfpoliomyelitis, 14% poliomyelitisartige Erkrankungen, 29% "sonstige ZNS Erkrankungen" (Meningitis, Enzephalitis), 2% Guillain Barre Syndrom (GBS) und 30% indirekte Komplikationen (Fieberkrämpfe, Hyperpyrexie, usw).

Eine Vergleichbarkeit scheidet für den erkennenden Senat deshalb aus, da in der DDR offensichtlich nicht nur wahrscheinliche Kausalzusammenhänge, sondern auch zweifelhafte Kausalzusammenhänge anerkannt wurden. Eine nähere Aufschlüsselung erfolgte jedoch nicht. (Atypische Verläufe nach Schutzimpfungen, OMR Dr. sc. med Sieghart Dittmann, S 116, 117, [AS 208/231(232])

Dennoch erläutert der Gutachter, dass unter "Neurale Komplikationen, bei deren Entstehung (bzw. Beeinflussung) der Poliomyelitisschutzimpfung die Rolle eines pathogenetisch mitwirkenden Faktors zukommt" einerseits auf Fieberkrämpfe eingegangen wird, der bei der Beschwerdeführerin nicht vorlag, und andererseits darauf hingewiesen wird, dass in der Literatur gelegentlich auch das erstmalige Auftreten eines Krampfleidens oder die Verschlechterung eines solchen nach der Impfung beschrieben wird. Der Neurologe gibt dazu an, dass nur spekuliert werden kann, ob eine Neigung zu einem Krampfleiden vorlag, oder nicht. Es sei kein Anfall vor der Impfung dokumentiert, allerdings hätte im weiteren Verlauf ein Anfallsleiden bestanden. Ob dies als Allgemeinreaktion demaskiert wurde, oder das Erstsymptom des Anfallsleidens gewesen sei, lasse sich nicht feststellen.

Wenn vom RV nunmehr behauptet wird, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Turner Syndroms zigmalig Gentest erfolgt seien und nie Chromosomenaberrationen für Epilepsie oder Krampfanfälle festgestellt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass der RV selbst sich darauf bezieht, dass nunmehr Gene für die gutartige familiären Neugeborenenkrämpfe, die juvenile myoklonische Epilepsie und die familiäre nächtliche Frontallappenepilepsie identifiziert werden können, diese Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert wurden. Es hätte ein Gentest speziell auf diese Erkrankungen wohl nicht zum Erfolg geführt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auf sämtliche (testbaren) Epilepsieformen in dieser Hinsicht getestet wurde, liegen keine Unterlagen vor.

Zum Artikel von G. Buchwald, Medizinische Fragen der Entschädigung impfgeschädigter Kinder, G. Buchwald, der die Behauptung von de Vries (1958) wiedergibt, dass das kindliche Gehirn bis etwa zum 3. Lebensjahr nicht in der Lage ist, auf die durch die Impfung gesetzte Schädigung in einer bestimmten Art - Entzündung - zu reagieren und es in den ersten drei Lebensjahren zu einem enormen Hirnödem und zu Blutaustritten aus den Hirngefäßen kommt - er nennt dies postvakzinale Enzephalopathie - (Medizinische Fragen der Entschädigung impfgeschädigter Kinder, S 9 [AS 208/255]), stellt der Gutachter klar, dass ein Hirnödem bzw. Blutaustritt aus den Hirngefäßen nach der Impfung und bis zum Aufenthalt im Februar 28.02.1998 nicht beobachtet werden konnte. Die von Buchwald beschriebenen Symptome der Enzephalopathie (Medizinische Fragen der Entschädigung impfgeschädigter Kinder, S 12 [AS 208/258] - Schläfrigkeit, Essunlust und Apathie, Abweichung eines Auges, Ohraffektionen oder Fazialisparesen, Scheuer-, Kratz oder Wackelbewegungen des Kopfes oder des Oberkörpers - wurden laut Gutachter nicht beschrieben, und wären auch nicht spezifisch.

In weiterer Folge widerspricht Buchwald in diesem Aufsatz Ehrengut, der der in einer von ihm verfassten Broschüre "Die Postvakzinale Enzephalopathie" behauptet, dass das hervorstechende Merkmal der Enzephalopathie der Krampfanfall sei (Medizinische Fragen der Entschädigung impfgeschädigter Kinder, S 12 [AS 208/258]. Dem schließt sich auch der bestellte Neurologe mit seiner Ausführung an, dass der Begriff der Enzephalopathie im Allgemeinen zwangsläufig nicht mit einem Anfall verknüpft ist. Umgekehrt gehen auch Anfallsleiden häufig ohne Enzephalopathie einher. Prinzipiell können Enzephalopathien mit oder ohne Anfallsleiden bestehen.

Der bestellte Facharzt für Neurologie hat zu den von Dr. H XXXX in seinem Privatgutachten vom 07.11.2013 geäußerten immunologisch vermittelten Reaktionen auf die Impfung insofern Stellung genommen als er drei Möglichkeiten angedacht hat:

Allergisch bedingte Enzephalitis (EAE): Aufgrund fehlender Inokulation mit ZNS Antigenen und der fehlenden morphologischen Veränderungen und der zwischen den Anfällen dokumentierten Reversibilität schließt er diese nachvollziehbar aus.

Akute demyelinisiernde Enzephalomyelitis (ADEM): Diese würde man in der Bildgebung erkennen, zusätzliche spinale Herde würden möglicherweise vorliegen und eine Liquorbeteiligung wäre anzunehmen. Da bei der Beschwerdeführerin die Bildgebung am 02.03.1998 unauffällig war, schließt er diese ebenfalls nachvollziehbar aus.

NMDA Encephalitis (Autoimmunenzephalitis): Das Krankheitsbild weist einen anderen klinischen Verlauf auf und es würden sich andere Veränderungen in der Bildgebung zeigen, weshalb diese ebenfalls vom Gutachter ausgeschlossen wird.

Im Rahmen der Verhandlung vom 20.05.2019 erklärte der Gutachter für Neurologie, dass epileptische Anfälle durch eine Dysregulation der elektrischen Aktivität - vorwiegend der Gehirnrinde - zustande kommen. Die elektrische Aktivität der Nervenzellen entlädt sich normalerweise in geordneten Bahnen - bei Anfällen kommt es zu krankhaften Entladungen. Er erläuterte auch die Ursachen von Epilepsie, wobei das Gemeinsame das Phänomen der elektrischen Entladung ist:

* Die symptomatische Epilepsie: Dabei ist im Gehirn ein Areal (zB nach einem Schlaganfall oder einer Schädelverletzung) verletzt und dann das Zentrum der krankhaften elektrischen Aktivität

* Die genuine/idiopathische Epilepsie: Dabei tritt die Anfallstätigkeit aus unerklärlicher Ursache von selbst auf.

Weiters erklärt er schlüssig, dass Anfälle mit Lähmungen einhergehen können - d.h., dass jemand einen Anfall erleide und anschließend eine Lähmung habe (postiktale Parese, Toddsche Parese), die reversibel sei. Bei der Beschwerdeführerin spreche der Seitenwechsel der Lähmungen (Krankengeschichte 1 und Krankengeschichte 2) dafür, dass es sich damals um postiktale Lähmungen gehandelt hätte, zumal man im CT oder MR nichts gefunden hätte. Ab dem Vorliegen der Hirnveränderungen sei bei der Beschwerdeführerin eine zerebrale Lähmung vorgelegen, die vom großflächigen Schaden im Großhirn stamme. Die Lähmung sei phänomenologisch gleich, von der Physiologie unterschiedlich zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber stellt er auch noch fest, dass diese Lähmungen nach dem Anfall kein Zeichen einer Polio sein könnten, da die Polio keine vorübergehenden und rasch reversiblen Lähmungen verursache.

Die Frage an den Sachverständigen in der Verhandlung, welchen Grund er für den Anfall am 15.11.1997 am Wahrscheinlichsten hält, beantwortete er, dass er selbst eine angeborene mögliche Krampfneigung für den wahrscheinlichsten Grund halte. Das Zweitwahrscheinlichste sei das Phänomen eines Anfalls nach einer Impfung ohne dass eine Infektion stattfinde. In der Literatur würden Anfälle als Begleitphänomen von Impfungen beschrieben, ohne dass zwangsläufig eine Infektion des Gehirnes stattfinde. Der Grund dafür sei vielleicht Aufregung, Stress, eine Zytokinausschüttung werde auch behauptet. Ganz sicher wisse man das nicht, aber es sei an großen Kohorten beobachtet worden. Dass es seiner Ansicht nach keine Infektion des Gehirnes sei, begründete er einerseits mit dem Fehlen einer Entzündungsreaktion und andererseits aber auch mit dem Umstand, dass eigentlich für dieses Virus die Krampfneigung, abgesehen von den Ehrgut'schen Büchern, kein typisches Zeichen für eine Infektion mit Polio sei, wobei auch darüber hinaus die Zeit von ein bis zwei Tagen sehr kurz wäre.

Im Gutachten des von der BBK bestellten Gutachters vom 06.02.2008 erklärt dieser, dass aus allen neueren Literaturunterlagen zu ersehen sei, dass die Polio-Schluckimpfung zwar Ursache für schlaffe Lähmungen, aber nicht für Anfallsleiden sein könne.

Krampfanfälle können im Rahmen von Fieberreaktionen als Fieberkrämpfe vor allem am Tag einer Impfung und am Tag nach einer Impfung mit verschiedenen Totimpfstoffen auftreten, seien aber dann ohne nachteilige Folgen und nicht Ursache von Anfallsleiden.

Krampfanfälle nach Impfungen mit Lebendimpfstoffen träten im Rahmen sogenannter abgeschwächter Erkrankungen erst nach einer Inkubationszeit von mehreren (meist fünf oder mehr) Tagen auf.

Die Beschwerdeführerin hätte keinen Totimpfstoff, sondern eine Schluckimpfung gegen Kinderlähmung mit vermehrungsfähigen Viren erhalten, wobei der zeitliche Zusammenhang und die Art der Erkrankung am zweiten Tag nach der Impfung gegen die Verursachung des Anfallsleidens durch die Impfung spräche. Das Vorliegen einer Gehirnentzündung sei durch die Befunde der Gehirnflüssigkeit, des EEG's und der Computertomografie im November 1997 ausgeschlossen worden.

Laut seiner Ansicht sei das Anfallsleiden höchstwahrscheinlich nicht durch die Schluckimpfung verursacht worden. Die Ursache des Anfallsleidens (mit vorwiegend rechtsbetonten Anfällen) konnte - wie bei Anfallsleiden gar nicht selten (sogenannte kryptogene Epilepsie) - bisher nicht geklärt, das heißt auch nicht eindeutig der vorgegebenen Risikoschwangerschaft zugeordnet werden.

Da mehr als 50 % aller Anfallsleiden sich im Kindesalter manifestieren würden, sei das zeitliche Zusammentreffen von Fieberkrämpfen (üblicherweise bei 3 % aller Kinder) und Anfallsleiden (6/1.000 Kinder) mit Impfungen (6 - 12+ in den ersten beiden Lebensjahren) im Kindesalter unvermeidlich. Dieses zeitliche Zusammentreffen werde im Einzelfall von den Betroffenen und deren Angehörigen - verständlicherweise - fast immer als ursächlich empfunden und sei wissenschaftlich nur durch die Epidemiologie mit Berücksichtigung der Hintergrundmorbidität als zufällig begründbar.

In einer weiteren Stellungnahme am 18.06.2008 beschrieb er, dass die Virämie (Virus im Blut nach Vermehrung im und Aufnahme aus dem Darmtrakt) nach Schluckimpfung nach zwei bis fünf Tagen nachgewiesen werden könne. Die Lähmungen nach Schluckimpfung (=VAPP) durch Befall des Zentralnervensystems (Impfpoliomyelitis) träten 7 - 30 Tage nach der Schluckimpfung auf. Dies bedeute, dass neurologische Symptome (Lähmungen) erst nach sieben Tagen auftreten könnten. Eine Änderung der Schlussfolgerungen ergebe sich daraus nicht.

Eine fünf Monate später auftretende Symptomatik einer Enzephalitis mit Exanthem spreche für eine zusätzliche andere, ursächlich nicht geklärte Erkrankung zu diesem Zeitpunkt. Die abschließend beharrlich vorgebrachte Vermutung, dass eine nicht erkannte oder nicht sichtbare Enzephalitis (mit den Folgen) am zweiten Tag nach der Schluckimpfung als direkte Schadensfolge der Impfung aufzufassen sei, sei wissenschaftlich nicht begründbar.

In einer Gesamtabwägung ergibt sich für den erkennenden Senat nunmehr Folgendes:

Zu den Kriterien des VwGH - klarer zeitlicher Zusammenhang (Inkubationszeit), Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten "Schadensereignisses" soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen, Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie - ist einerseits auszuführen, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beweiswürdigung unter 11.1. ausgeführt, nie an einer VAPP gelitten hat, die dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen würde, sondern erlitt sie zwei Tage nach der Impfung einen postiktalen Krampfanfall ohne Fieber, von dem sie sich vollständig erholt hat.

Ein Krampfanfall an sich entspricht nicht dem klinischen Bild einer Komplikation nach der Polioinfektion.

Ausschließlich Dr. Ehrengut beschreibt in seinem Buch "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland vom 1955 - 2004" sowie in "Das neurologische Gutachten", 4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage im Kapitel 37, Impfschäden, S 458, dass Krämpfe als Folge von Polioschluckimpfungen auftreten, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass er unter Pkt. 4.4.2, attenuierte Poliomyelitisvakzine (Schluckimpfung nach Sabin: OPV) in "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland vom 1955 - 2004" elf Impfschadenfälle auflistet, von diesen elf Fällen jedoch vier Anträge von den zuständigen Gerichten abgelehnt wurden (Fall 2, 3, 5, 10) , in zwei Fällen - Kombinationsimpfungen - den Anträgen aufgrund der Verursachung des Schadens einmal wegen der zeitgleich verabreichten Pertussisimpfung (Fall 4) ein anderes Mal durch die zeitgleiche Kombination von Diphterie und Polio (Fall 11) - sowie in einem dritten Fall aufgrund einer Verabreichung einer IPV und einer OPV-Impfung in einem zeitlichen Abstand (Fall 8) - stattgegeben wurde.

D.h., dass er diese sieben (von elf) Fälle trotz rechtskräftiger Ablehnung bzw. Feststellung einer anderen Ursache für den Schaden durch das zuständige Gericht in seiner Literatur als Impfschaden nach OPV Impfung auflistet.

Hinsichtlich des vom VwGH in seinem Erkenntnissen geforderten Eingehen auf die Fälle 4 und 11, ist auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen und zu wiederholen, dass es sich bei beiden Impfungen um Kombinationsimpfungen gehandelt hatte, im Fall 4 vom zuständigen deutschen Gericht die Pertussisimpfung als für den Schaden kausal festgestellt wurde - dem schloss sich der vom BVwG bestellte Gutachter an - und im Fall 11 laut dem zuständigen deutschen Gericht die Kombination von OPV mit Diphterie für den Schaden kausal war, sowie der neurologische Status bereits bei der Entlassung aus der Klinik nach dem ersten Anfall auffällig war. Es liegen somit keine mit dem verfahrensgegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalte vor.

Bei den restlichen vier Fällen weisen die Impflinge ein - wie vom Gutachter immer wieder gefordert - Substrat auf: Im Fall 1 weist das EEG des Impflings astatisch- myoklonische Anfälle auf, im Fall 6 weist das EEG des Impflings typische Epi.-Zeichen auf, im Fall 7 war nach der Impfung im Liquor sowohl die Zellzahl als auch das Eiweiß erhöht, im Fall 9 litt der Impfling an bis zu 40 Grad Fieber und die Zellzahl im Liquor war erhöht.

Bei der Beschwerdeführerin wies das EEG bis Ende März keinen Herdbefund auf, der Liquor war regelmäßig oB und auch das CT im November 1997 sowie das MRI vom 02.03.1998 waren - abgesehen von der Anlagestörung - normal.

Dr. Ehrengut selbst schreibt in dem Kapitel 37 Impfschäden in "Das neurologische Gutachten" über postvakzinale Krampfanfälle nach oraler Polioimpfung, dass jedes Impffieber Fieberkrämpfe auslösen kann, wie dies auch nach der Oralimpfung der Fall sei.

Die Beschwerdeführerin jedoch litt weder bei ihrem ersten noch bei ihrem zweiten Anfall (November und Dezember 1997) an Fieber.

Zur Inkubationszeit ist anzumerken, dass laut Dr. Ehrengut die angenommene Inkubationszeit von 3. bis 38. Tagen nicht haltbar sei, da bereits schon am 2. Impftag Polioimpfviren im Blut eines Impflings gefunden werden können (H. Lennartz und K. Seelemann; Ogra et. al.: Nach der OPV erscheint bei jungen Kindern als erster Antikörper im Serum ein IgM-Antikörper, der schon nach 12-24 Stunden entdeckt werden kann.)

Der vom BVwG bestellte Gutachter hat die kurze Zeitspanne zwar angezweifelt, anschließend schlüssig erläutert, dass eine entsprechende Antikörperbildung durch die Impfung gewollt, somit das Ziel einer Impfung ist, diese Antikörperbildung aber keinesfalls mit einer Erkrankung gleichzusetzen ist, und wurde dies auch von Ogra und Bodechtel nicht behauptet. (Im Gegenteil war Bodechtel skeptisch, dass sich nach einer Polioenzephalitis infolge Infektion mit dem Impfvirus später Dauerschäden entwickeln können. "Das neurologische Gutachten", S 458)

Bei den Laboruntersuchungen von Materialien der Beschwerdeführerin während des ersten Krankenhausaufenthaltes (Krankengeschichte 1) konnten im Serum keine Antikörper vorgefunden werden.

Das BVwG hat zu prüfen, ob eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sind, wobei die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhanges nicht ausreichend ist.

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). VwGH vom 19.10.2005, 2002/09/0132)

Sowohl das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahme im Verfahren der BBK vom 06.02.2008 und 18.06.2008 als auch das vom BVwG eingeholte Gutachten vom 16.02.2018 samt Stellungnahme vom 07.01.2020 und die Ausführungen des Gutachters im Rahmen der Verhandlung am 20.06.2019 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die Unklarheiten betreffend die Blutbefunde konnten durch ein Telefonat mit dem Zentrum für Virologie am 14.05.2019 aufgeklärt werden, konkret, dass es sich bei einer Untersuchung um einen PCR-Test gehandelt hat.

Im konkreten Fall ist der zwei Tage nach der Impfung erlittene Krampfanfall ohne Fieber der Beschwerdeführerin nicht mit den Kriterien des VwGH in Einklang zu bringen. Einerseits handelt es sich um eine "unübliche" Symptomatik. Legt man diese dennoch der Beurteilung zu Grunde, ist andererseits die "Inkubationszeit" ausgesprochen kurz und es konnten bei der Beschwerdeführerin keine Polioantikörper gefunden werden, es konnte auch keine Enzephalitis diagnostiziert werden - eine Enzephalitis ohne jegliches Substrat ist äußerst unwahrscheinlich bzw. widerspricht der geltenden wissenschaftlichen Meinung. Selbst wenn man die "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland vom 1955 - 2004" von Ehrengut, der mehrfach eine postvakzinale Enzephalopathie nach OPV beschreibt, mit dem gegenständlichen Fall vergleicht, so sind die dort aufgelisteten Fälle mit dem aktuellen Fall nicht vergleichbar, es weist zumindest jeder der anerkannten Fälle auch ein Substrat auf.

Die Verursachung des ersten Krampfanfalles sowie der weiteren Krampfanfälle und Status epilepticus durch die Impfung ist für den erkennenden Senat nicht wahrscheinlich.

Der erkennende Senat schließt sich einerseits den Ausführungen von Prof. XXXX in seinem Gutachten vom 06.02.2008 an, wonach sich mehr als 50 % aller Anfallsleiden im Kindesalter manifestieren, weshalb das zeitliche Zusammentreffen von Fieberkrämpfen (üblicherweise bei 3 % aller Kinder) und Anfallsleiden (6/1.000 Kinder) mit Impfungen (6 - 12+ in den ersten beiden Lebensjahren) im Kindesalter unvermeidlich sei. Dieses zeitliche Zusammentreffen wird im Einzelfall von den Betroffenen und deren Angehörigen - verständlicherweise - fast immer als ursächlich empfunden und ist wissenschaftlich nur durch die Epidemiologie mit Berücksichtigung der Hintergrundmorbidität als zufällig begründbar, und andererseits auch den Ausführungen des vom BVwG zum Sachverständigen bestellten Neurologen, der eine angeborene mögliche Krampfneigung als Auslöser vermutet.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:

§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel

zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.

Abschnitt III

§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz."

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise:

"...

§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 31a. (2) HVG Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

Die am 29.08.1997 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 242/1997, idgF lautete auszugsweise:

"§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen

1. Diphtherie,

2. Tetanus (Wundstarrkrampf),

3. Pertussis (Keuchhusten),

4. Poliomyelitis (Kinderlähmung),

5. Hepatitis B,

6. Masern,

7. Mumps,

8. Röteln,

9. Frühsommermeningoencephalitis,

10. Haemophilus influenzae b

Die Beschwerdeführerin erhielt am Nachmittag des 13.11.1997 eine OPV Impfung "Polio-Sabin: Oral", nachdem sie von der impfenden Amtsärztin als impffähig eingestuft wurde.

Am 15.11.1997 gegen Mittag erlitt sie einen Krampfanfall der linken Körperhälfte und wurde in das LKH Salzburg eingeliefert. Sie hatte kein Fieber. Eine linksseitige Lähmung (postiktale linksseitige Parese) bildete sich nach zwei Stunden wieder zurück.

Am 16.12.1997 erlitt sie einen Krampf der rechten Körperhälfte, der sich vollständig zurückbildete. Sie befand sich im LKH Salzburg.

Am 28.02.1998 erlitt die Beschwerdeführerin einen rechts betonten Krampfanfall des ganzen Körpers, wobei die rechtsseitige Parese am folgenden Tag weitestgehend abgeklungen war. Sie befand sich im LKH Salzburg.

In der Nacht vom 01. auf 02.03.1998 erlitt die Beschwerdeführerin einen Krampfanfall bei 40 Grad Fieber, der medikamentös beherrscht werden konnte.

In der Nacht vom 03. auf 04.03.1998 erlitt die Beschwerdeführerin einen links betonten Status epilepcitus bei einer gleichzeitigen Lungenentzündung und wurde auf die Kinderintensivstation transferiert.

Zwischen dem 02.03.und dem 20.03.1998 kam es im Ventrikelsystem zu einem Gewebsschwund in der rechten Hemisphäre betont.

Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihr verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen ist.

Im gegenständlichen Verfahren kann ein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens des ersten Krampfanfalles schon nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, da der Zeitraum zwischen der vorgenommenen Impfung und dem ersten Anfall nur zwei Tage beträgt.

Die vom VwGH im Erkenntnis 2009/11/0004-6 vom 30.09.2011 zitierten zwei Fälle, in denen nach einer Polio-Schluckimpfung bei Säuglingen innerhalb von ca. 10 bis 15 Stunden Krampfanfälle beobachtet worden seien, werden vom erkennenden Senat deshalb nicht als Indiz für eine kürzere als drei tägige Inkubationsfrist im Fall einer OPV-Impfung herangezogen, da die Anerkennung der Impfschäden in diesen zwei Fällen nicht aufgrund der OPV-Impfung erfolgte, sondern im Fall 4 (OPV/DPT/HIB-Kombination) vom Sozialgericht München die Pertussis-Impfung als Trigger für eine primär generalisierte Epilepsie und im Fall 11 vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein festgestellt wurde, dass die Mehrfachkomponente (OPV/DT) eine überaus schwere Funktionsstörung des Gehirns mit langanhaltenden Krämpfen ausgelöst hatte. (Darüber hinaus hatte die Klägerin beim ersten Krampfanfall nach der Impfung 39 Grad Fieber.)

Dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung grundsätzlich möglich ist, reicht für die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und den angeschuldigten Impfungen nicht aus. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (VwGH 17.05.2000, 97/09/0221, zu § 4 KOVG). Insofern ist daher das Vorliegen des ersten der drei Kriterien zu verneinen.

Es ist auch das Vorliegen des zweiten Kriteriums - das Auftreten von einer entsprechenden Symptomatik - im gegenständlichen Fall zu verneinen. Die anzunehmende Symptomatik - die VAPP - ist bei der Beschwerdeführerin nicht aufgetreten.

Ein Krampfanfall - als Folge einer Enzephalitis oder postvakzinalen Enzephalopathie - wird nur von Prof. Dr. Ehrengut als Impffolge in der Literatur beschrieben. Nimmt man - wie Dr. Ehrengut - an, dass ein Krampfanfall die geforderte Symptomatik darstellt, so ist dem das Ergebnis der Beweiswürdigung entgegenzuhalten: Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, entspricht der gegenständliche Fall aufgrund des Fehlens jeglichen Substrats (EEG, Liquor, MRT,...) nicht den von Ehrengut aufgelisteten, wegen einer OPV-Impfung von den zuständigen deutschen Gericht anerkannten Impfschäden, die jeder einzelne zumindest ein nachweisbares Substrat haben. ("Bei den restlichen vier Fällen weisen die Impflinge ein - wie vom Gutachter immer wieder gefordert - Substrat auf: Im Fall 1 weist das EEG des Impflings astatisch- myoklonische Anfälle auf, im Fall 6 weist das EEG des Impflings typische Epi.-Zeichen auf, im Fall 7 war nach der Impfung im Liquor sowohl die Zellzahl als auch das Eiweiß erhöht, im Fall 9 litt der Impfling an bis zu 40 Grad Fieber und die Zellzahl im Liquor war erhöht.").

Das dritte Kriterium - das Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache für die Erkrankung - ist aufgrund der fehlenden Empirie in Bezug auf die Ursachen der Erkrankung zwar gegenständlich zu bejahen. Die Erfüllung dieses Kriteriums alleine kann jedoch nicht zur Annahme der erforderlichen "Kausalitätswahrscheinlichkeit" führen, zumal eine der Epilepsieformen - die idiopathische - keine nachweisbare Ursache kennt.

Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für die diagnostizierte Krankheit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu verneinen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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