BVwG W189 2220535-1

BVwGW189 2220535-18.7.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W189.2220535.1.00

 

Spruch:

W189 2220535-1/7E

 

W189 2220531-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019, Zlen. 1.) 1213643602 - 181142325 und 2.) 1213636608 - 181142339, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Vorlageanträge werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführer steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers (BF2); gemeinsam werden sie als die BF bezeichnet.

 

1. BF1 und BF2, Staatsangehörige der Ukraine, reisten gemeinsam legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 28.11.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

 

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte BF1, Staatsangehörige der Ukraine, Zugehörige der Volksgruppe der Ukrainer und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein. Sie sei ledig und habe ein Kind, beherrsche die Sprachen Ukrainisch und Russisch. Im Herkunftsstaat habe BF1 elf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein College besucht. Sie habe den Beruf als Näherin erlernt und zuletzt als Managerin gearbeitet, sei derzeit aber in Karenz. Die Eltern und der Bruder von BF1 würden in der Ukraine leben. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie in der Ukraine als "Sakapaten", die ihre Unabhängigkeit erreichen wollen würden, von behördlicher Seite unterdrückt worden seien. So hätte man ihnen ständig gedroht, ihren Besitz wegzunehmen und sie irgendwo hin abzuschieben. Sie seien gezwungen worden ihr Haus zu verkaufen und ihre Gegend zu verlassen. Auch in Kiew seien sie unterdrückt worden, weshalb sie schließlich das Land verlassen hätten. Die Polizei habe BF1 sogar damit gedroht, ihr den Sohn wegzunehmen und das Kind zu verkaufen. Befragt führte sie weiters an, dass ihr Bruder schon länger im Bezirk Kiew wohne und ihre Eltern Pensionisten seien; sie hätten diese Probleme nicht gehabt.

 

2. Am 30.01.2019 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen und legte eingangs der Befragung ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen bezüglich des Gesundheitszustandes von BF2, sowie identitätsbezogene Dokumente und ein Schreiben aus der Ukraine vor. Dieser sei bereits in der Ukraine behandelt worden, habe Koloskopien, Fibrom-Gastroskopien und Darmröntgen gehabt. BF1 sei in XXXX , Symska Oblast, Lebedenskij Region, geboren und habe ab dem Alter von fünf Jahren im XXXX Gebiet gelebt, wo auch ihr Sohn BF2 geboren worden sei. BF1 sei Ukrainerin, eine "Sakarpatski" Russin und gehöre dem russisch-orthodoxen Glauben an. Sie habe elf Jahre die Schule besucht und danach die Ausbildung zur Schneiderin gemacht. Sie habe zunächst als Verkäuferin für Sonnenbrillen und sodann elf Jahre in einer Bar gearbeitet. Schließlich sei sie in Kiew als Managerin für Trinkwasserzustellung tätig gewesen. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie nur noch von staatlichen Sozialleistungen gelebt. BF1 habe ihr Haus im Herkunftsort veräußert und dafür eine Wohnung in Kiew gekauft, die es immer noch gebe. Sie habe keinen Kontakt zum Vater von BF2 und wisse weder, wie dieser genau heiße, noch, wo er genau lebe. Die Eltern von BF1 würden im Herkunftsort in ihrem eigenen Haus leben und seien Pensionisten. Ihr Bruder sei Bierbrauer und lebe in der Umgebung von Kiew. Die BF hätten keine Verwandten im Bundesgebiet.

 

Diese Einvernahme wurde aus persönlichen Gründen der bestellten Dolmetscherin vertagt.

 

3. Am 13.02.2019 wurde BF1 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei an, dass sie gesund sei und nur etwas Bluthochdruck habe. BF2 habe eine Fibrom-Gastroskopie und eine Koloskopie mit Biopsie gehabt und müsse Medikamente einnehmen.

 

Zu den Fluchtgründen brachte BF1 vor, dass sie der "ruthetischen" Gesellschaft in Karpatien beigetreten sei und dabei ein Dokument für die Unabhängigkeit Karpatiens unterschrieben habe. Das Ukrainische Sicherheitsministerium habe sie aus diesem Grund als Separatisten bezeichnet, weshalb sie verfolgt worden sei, meistens telefonisch. Sie hätten BF1 gedroht, ihr das Kind wegzunehmen und es ins Ausland zu verkaufen. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen, habe alles verkauft und sei nach Kiew gegangen, wo die BF eineinhalb Jahre in Ruhe gelebt hätten. Als BF1 sich jedoch registriert habe, habe man sie leicht finden können. So sei sie auch festgenommen worden, aber nur für kurze Zeit, weil BF2 sich in der Reanimation befunden habe. Als sie zurück zu ihren Eltern habe fahren wollen, hätte ihr eine Frau geraten, nach Österreich zu flüchten, was sie auch getan habe. Befragt führte BF1 an, dass sie vor etwa sieben Jahren, ungefähr im Juni, der Gesellschaft beigetreten sei; das genau Datum könne sie jedoch nicht nennen. Sie habe keine Funktion innegehabt, aber an ungefähr sechs Demonstrationen teilgenommen. Zum Inhalt des unterschriebenen Dokumentes führte sie an, dass es sehr viele unterschrieben hätten. Es gehe um die eigene Sprache, Bewegungsfreiheit und das Recht, die Grenzen zu passieren. Sie könne ihre Mitgliedschaft jedenfalls nicht nachweisen. Die BF seien im November 2015 nach Kiew gezogen und habe die Verhaftung von BF1 im Dezember 2017 stattgefunden, und zwar von 10 Uhr morgens bis 18 Uhr abends. Ihr Sohn sei von 23. Juli bis Ende November im Krankenhaus gelegen. Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst, ihr Kind zu verlieren, sonst nichts. BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe.

 

Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet führte BF1 an, dass die deutsche Sprache für sie eine Barriere darstelle. Eine Dolmetscherin der Caritas würde zu ihr kommen und ihr die Sprache beibringen. BF2 besuche nicht den Kindergarten und wäre nur in der Wohnung.

 

Am Ende der Einvernahme wurden BF1 die Länderberichte zur aktuellen Situation in der Ukraine ausgehändigt und gab sie dazu an, dass sie dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.

 

4. Mit Bescheiden des BFA vom 28.03.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und weiters gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Unter Spruchpunkt VII. des Bescheides von BF1 wurde gegen diese gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

5. Gegen diese Bescheide wurde von der rechtlichen Vertretung der BF Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass das behördliche Verfahren grob mangelhaft geführt worden sei, zumal weder Berichte zur Volksgruppe der BF angeführt, noch konkrete Ausführungen zur Situation von Frauen im Allgemeinen und speziell zur Lage von alleinstehenden Frauen vorhanden seien. BF2 leide unter einer septischen Granumatulose, die von lebensbedrohlichen Komplikationen gekennzeichnet sei. Die medizinische Versorgung in der Ukraine sei von Korruption geprägt und könne im Hinblick auf die individuelle Situation der BF nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von BF2 für den Fall einer Rückkehr fortgeführt werden könne. Überdies habe das BFA die vorgelegten Beweismittel hinsichtlich des Vorbringens von BF1 nicht hinreichend gewürdigt und seien die beweiswürdigenden Überlegungen im Bescheid in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der Tatsache, dass die BF bemüht seien, sich im Bundesgebiet zu integrieren, habe die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Schließlich habe im gegenständlichen Fall auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen, da die BF strafrechtlich unbescholten seien und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würden.

 

6. Mit Parteiengehör des BFA vom 23.04.2019 wurden die BF aufgefordert, der Behörde bis zum 30.04.2019 die genaue Bezeichnung aller von BF2 eingenommenen Medikamente, die genaue Dosis der einzunehmenden Medikamente, sowie die weiteren, seitens der in Österreich behandelnden Ärzte geplanten Maßnahmen, und welche ärztlichen Behandlungen und/oder Therapien derzeit durchgeführt werden, mitzuteilen.

 

7. Das BFA gewährte auf Ansuchen der Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis 03.05.2019.

 

8. Am 30.04.2019 brachte die Rechtsvertretung ein diesbezügliches Schreiben des Klinikums Klagenfurt vom 30.04.2019 bei der Behörde ein.

 

9. Am 06.05.2019 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Verfügbarkeit der von BF2 in Österreich eingenommenen Medikamente bzw. von Medikamenten mit denselben Inhaltsstoffen, sowie der Möglichkeit einer Knochenmarktransplantation in der Ukraine.

 

10. Mit Schreiben des BFA vom 20.05.2019 wurden der Rechtsvertretung die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation sowie das aktualisierte Länderinformationsblatt zur Ukraine übersendet und zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt.

 

11. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 28.05.2019 wurde zu den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation und zum aktualisierten Länderinformationsblatt Stellung bezogen und im Wesentlichen Ausgeführt, dass auch nach der Anfragebeantwortung die Frage der Behandelbarkeit, der Möglichkeit einer Knochenmarktransplantation und der Kosten offenbleibe, weshalb eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechts von BF2 für den Fall einer Rückkehr nicht auszuschließen sei.

 

12. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31.05.2019 wurden aufgrund der Beschwerde vom 16.04.2019 gegen die Bescheide des BFA vom 28.03.2019 diese gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG wie folgt abgeändert:

 

Sowohl die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) wurden abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und weiters gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

 

Begründend wurde ausgeführt, dass BF1 eine individuell und konkret gegen die Person der BF gerichtete Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können und sei eine solche weder zum Zeitpunkt der Ausreise, noch aktuell oder in der Zukunft existent. Aufgrund der durchgeführten Recherchen und den Länderinformationen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat Ukraine nur bei Zahlung von Bestechungsgeldern erhältlich wären. Ukrainische Staatsangehörige haben Anspruch auf staatliche Sozialleistungen, was die BF bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen haben, weshalb auch davon ausgegangen werden könne, dass sie diese auch nach einer Rückkehr in Anspruch nehmen können werden.

 

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, sei die Z 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde habe aberkannt werden können. Aus diesem Grund seien die BF mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet und habe von einer Frist abgesehen werden können.

 

13. Mit Vorlageantrag vom 16.06.2019 wurde im Wesentlichen auf die Beschwerde vom 16.04.2019, sowie auf das Fluchtvorbringen der BF verwiesen. Aufgrund der extrem vulnerablen Position infolge der schweren Erkrankung von BF2 und des fehlenden Zugangs zur medizinischen Versorgung drohe eine Verletzung seines Rechtes von Art. 2 und 3 EMRK. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

14. Mit Vorlageantrag des BFA vom 24.06.2019 wurde insbesondere auf die nach Beschwerdeerhebung getätigten Ermittlungsschritte seitens der Behörde im Hinblick auf die Krankheit von BF2 sowie auf das aktuelle Länderinformationsblatt hingewiesen. Weder in der Beschwerde vom 16.04.2019, noch im Vorlageantrag vom 16.06.2019, sei konkret dargelegt worden, warum den BF die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung nicht möglich sein sollte.

 

Im Verfahren vorgelegt wurden insbesondere:

 

* Ukrainischer Inlandsreisepass im Original betreffend BF1;

 

* Schreiben aus der Ukraine betreffend BF1;

 

* Ambulanzbericht Klinikum Klagenfurt vom 14.05.2019 betreffend BF1;

 

* Geburtsurkunde im Original betreffend BF2;

 

* Aufenthaltsbestätigung Klinikum Klagenfurt 17.12.2018-20.12.2018 betreffend BF2

 

* Arztbrief des LKH Villach vom 03.12.2018 betreffend BF2;

 

* Ambulanzbericht Klinikum Klagenfurt vom 31.12.2018 betreffend BF2;

 

* Endbefund Mikrobiologie vom 02.01.2019 betreffend BF2;

 

* Rezept LKH Villach vom 03.12.2018 betreffend BF2;

 

* Vorläufiger Entlassungsbrief Klinikum Klagenfurt vom 17.12.2018 betreffend BF2;

 

* Aufenthaltsbestätigung von 29.11.2018 bis 03.12.2018 des LKH Villach betreffend BF2;

 

* Aufenthaltsbestätigung von 06.02.2019 bis 07.02.2019 des Klinikums Klagenfurt betreffend BF2;

 

* Entlassungsbrief Klinikum Klagenfurt vom 07.02.2019 betreffend BF2;

 

* Labordaten vom 28.01.2019 betreffend BF2;

 

* Schreiben des Klinikums Klagenfurt vom 25.03.2019 betreffend BF2;

 

* Schreiben des Klinikums Klagenfurt vom 30.04.2019 betreffend BF2.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BF, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2018, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2019 und am 13.02.2019 und schließlich durch Einsicht in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und IZR sowie durch Einsichtnahme in das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine und den im Akt aufliegenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation "septische Granulomatose, Knochenmarktransplantation" Anfragende Stelle: BFA RD Kärnten vom 17.05.2019.

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Festgestellt wird, dass die BF Staatsangehörige der Ukraine sind. BF1 ist in XXXX , Lebedenskyi Gebiet, Region Sumska, geboren. Sie lebte in XXXX , wo BF2 auf die Welt gekommen ist. Sie sind Zugehörige der Volksgruppe der Ukrainer und bekennen sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Sie sprechen die Sprache Ukrainisch und BF1 kann auch Russisch. BF1 besuchte in der Ukraine elf Jahre die Schule und erlernte den Beruf als Schneiderin. Sie arbeitete als Verkäuferin, in einer Bar und als Managerin. Vor ihrer Ausreise lebten die BF in einer Eigentumswohnung in Kiew, die es auch weiterhin gibt.

 

BF1 ist als gesund anzusehen. BF2 leidet an Morbus Crohn und wurde bei ihm im Frühjahr 2019 eine "septischen Granulomatose" diagnostiziert. BF2 wurde im Herkunftsstaat medizinisch behandelt.

 

1.2. Die BF reisten legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 28.11.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheiden des BFA vom 18.03.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF als unbegründet abgewiesen. Gegen BF1 wurde ein einjähriges Einreiseverbot verhängt. Aufgrund der gegen die Bescheide des BFA vom 18.03.2019 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.04.2019 wurden die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen erlassen; dies unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von BF2 und unter Aufhebung des Einreiseverbotes von BF1.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

 

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

Die BF können wieder in Kiew leben, wo sie eine Eigentumswohnung haben. BF1 hat einen Bruder, der als Bierbrauer in Kiew-Umgebung lebt sowie ihre Eltern, die im Herkunftsort von der Pension leben.

 

Im Herkunftsstaat Ukraine steht medizinische Versorgung zur Verfügung und können die BF diese nach ihrer Rückkehr in Anspruch nehmen.

 

Die BF haben keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Sie leben seit Ende November 2018 in Österreich, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht und konnte eine überdurchschnittliche Integration der BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden.

 

BF1 ist strafgerichtlich unbescholten und steht im erwerbsfähigen Alter.

 

1.3. Zum Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

 

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

 

KI vom 24.04.2019, Präsidentschaftswahlen (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

 

Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann laut vorläufigem Endergebnis am 21. April die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit 73,2% zu 24,5% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%) (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019; ZDF 23.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019).

 

Es ist ziemlich unklar, wofür der designierte Präsident Selenskyj steht, bzw. was man politisch von ihm erwarten darf. Bekannt geworden ist Selenskyj durch die beliebte ukrainische Fernsehserie "Diener des Volkes", in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019).

 

Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

KI vom 09.01.2019, Kriegsrecht beendet (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

 

Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hat wie angekündigt, das für Teile der Ukraine verhängte 30-tägige Kriegsrecht, nicht verlängert. Es lief damit wie geplant am 26.12.2018 um 13 Uhr (MEZ) aus. Der Präsident betonte, das Kriegsrecht habe in keiner Weise den Alltag der Zivilbevölkerung beeinflusst (ZO 26.12.2018; vgl. DW 26.12.2018).

 

Quellen:

 

 

 

KI vom 28.11.2018, 30 Tage Kriegsrecht für bestimmte Oblaste verhängt (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

 

Das ukrainische Parlament hat am 26. November dem Antrag von Präsident Poroschenko zugestimmt, in Teilen des Landes für 30 Tage das Kriegsrecht zu verhängen. Betroffen sind die "gegenüber russischer Aggression verwundbarsten Regionen" des Landes (siehe Karte) (RFE/RL 26.11.2018).

 

Das Kriegsrecht ermöglicht in den genannten Oblasten eine teilweise Mobilisierung, eine Stärkung der Luftverteidigung sowie eine nicht näher spezifizierte Stärkung des Konterspionage-, Konterterrorismus- und Kontersabotage-Regimes und der Informationssicherheit. Von den 450 Abgeordneten der Obersten Rada (ukrainisches Parlament) stimmten nach hitziger Debatte 276 für und 30 gegen den Antrag. Zuerst hatte Poroschenko die Maßnahme noch für 60 Tage gefordert, das aber später reduziert (RFE/RL 26.11.2018).

 

Anlass für diesen in der ukrainischen Geschichte beispiellosen Schritt, war ein Vorfall in der Meerenge von Kertsch (der einzigen Zufahrt zum Asowschen Meer) vom vergangenen Wochenende, bei dem die russische Küstenwache Patrouillenboote der ukrainischen Marine erst beschoss, einen Schlepper rammte und die Boote danach festsetzte und insgesamt 23 ukrainische Seeleute inhaftierte. Russland behauptet, die ukrainischen Seefahrzeuge hätten illegal russische Gewässer befahren. Seit die ukrainische Krimhalbinsel von Russland annektiert worden ist, gibt es gehäuft Probleme beim freien Zugang zum Asowschen Meer und damit zum für die ukrainische Wirtschaft so wichtigen Hafen Mariupol. Mittlerweile hat Russland auch eine Brücke über die Meerenge von Kertsch gebaut (RFE/RL 26.11.2018).

 

Präsident Poroschenko sagte vor der Debatte im Parlament, die Verhängung des Kriegsrechts sei nötig, damit die Ukraine unverzüglich die Verteidigung stärken kann, um im Falle einer Invasion schnell reagieren zu können. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ukraine offensive Operationen unternehmen wolle; es gehe ausschließlich um den Schutz des Territoriums und die Sicherheit der Bürger. Das Kriegsrecht sieht Dutzende Handlungsoptionen vor, die ergriffen werden können - aber nicht müssen. Diese müssen vor Inkrafttreten von der Regierung festgelegt werden. So gehen die Polizeiaufgaben in Kampfgebieten an die Armee über. Das Militär erhält erweiterte Rechte und ist beispielsweise berechtigt, Ausgangssperren zu verhängen sowie Wohnungsdurchsuchungen und Verkehrs- und Personenkontrollen vorzunehmen. Männer im wehrpflichtigen Alter unterliegen Meldeauflagen. Auch ist es während des Kriegsrechts verboten, Verfassungsänderungen, Parlaments- oder Präsidentenwahlen durchzuführen. Das Kriegsrecht lässt aber keine Folter zu. Bei Rechtsverstößen können nur reguläre Gerichte urteilen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen getroffen werden wie Einschränkung der Pressefreiheit, Kontrollen oder Einschränkungen der Kommunikationsmittel usw. Im Gesetz ist festgehalten, dass das Kriegsrecht nach dem festgelegten Zeitraum enden muss. Eine Verlängerung würde dementsprechend einen erneuten Antrag des Präsidenten erfordern. Allerdings kann das Kriegsrecht auch frühzeitig beendet werden. Das derzeit geltende Kriegsrecht gilt für 30 Tage. Es trat am 28. November 2018, 9 Uhr morgens in Kraft und endet am 27. Dezember 2018 (SO 27.11.2018).

 

Präsidentschaftswahlen in der Ukraine sind für den 21. März 2019 angesetzt und sollen wie geplant stattfinden (RFE/RL 26.11.2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

 

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

 

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

 

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

 

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

 

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

KI vom 30.11.2017, Zeugen Jehovahs (relevant für Abschnitt 15/Religionsfreiheit)

 

In verschiedenen Regionen der Ukraine beklagen religiöse Minderheiten Diskriminierung durch lokale Behörden. Die ukrainischen Gesetze verbieten jedenfalls Diskriminierung aufgrund des Glaubens, und religiöse Gruppen haben auch Möglichkeiten im Gesetzgebungsprozess gehört zu werden. Ukrainische Gerichte haben an mehreren Orten Polizeistrafen aufgehoben, welche gegen Zeugen Jehovahs wegen der Verteilung ihrer Schriften an öffentlichen Orten verhängt worden waren. Es gibt Berichte von physischen Angriffen auf Zeugen Jehovahs und von Vandalenakten gegen ihre Einrichtungen. Für 2016 werden 21 Fälle von Vandalismus (davon drei Brandstiftungen) gegen Königreichhallen gezählt, während es 2015 noch 56 Fälle von Vandalismus (davon fünf Brandstiftungen) waren. Es gibt aber auch Berichte über behördliche Gegenmaßnahmen, etwa die Verurteilung von Tätern bei Körperverletzungen. 2015 hatte der Gemeinderat eines ukrainischen Dorfes im Oblast Kirovohrad alle Religionsgemeinschaften außer der lokalen orthodoxen Gemeinde verboten, darunter auch die Zeugen Jehovahs. Dieses Verbot wurde auf Intervention des Büros des Ombudsmanns zurückgenommen, was die Zeugen Jehovahs sehr begrüßten. (USDOS 15.8.2017a).

 

In früheren Jahren zählten die Zeugen Jehovahs 64 Körperverletzungen (2008-2014) und 190 Vandalenakte (2008-2013) bei, nach eigenen Angaben, 150.000 Mitgliedern. Sie beklagten die Passivität von Polizei und Gerichten bei der Verfolgung der Delikte (JW 28.7.2014). 2014-2016 zählten die Zeugen Jehovahs 115 Übergriffe; acht Täter wurden in diesem Zeitraum gerichtlich verurteilt. Auch beklagten sie Einmischung der Behörden bei der Errichtung von Königreichsälen (UNHRC 31.8.2017). Andererseits sehen die Zeugen Jehovahs in der Ukraine ihre Position im Land durch ein ukrainisches Gerichtsurteil gestärkt, das der Religionsgemeinschaft die Anmietung von Gebäuden erleichtert (JW 24.3.2017). Laut Bericht wurde der Tag der offenen Tür der Zeugen Jehovahs in Lemberg auch von Behördenvertretern besucht (JW 25.7.2017).

 

Die Zeugen Jehovas sind eine jener Religionsgemeinschaften, deren Angehörige in der Ukraine ausdrücklich für einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen infrage kommen, was auch für den Mobilisierungsfall gilt, wie eindeutig gerichtlich bestätigt wurde (USDOS 10.8.2016) (siehe dazu Kap. 9.1. Wehrersatzdienst, Anm.).

 

Die Separatisten in den selbsternannten Volksrepubliken Donetsk (DPR) und Lugansk (LNR) sperrten unter anderem eine Reihe von Zeugen Jehovahs ein. Nachdem in der DPR ein Gesetz zum Verbot von Sekten erlassen wurde, wurden einige Königreichhallen der Zeugen Jehovas besetzt, zwei davon aber auch wieder zurückgegeben (USDOS 15.8.2017a). Auf der Krimhalbinsel wird faktisch russisches Recht umgesetzt (USDOS 15.8.2017b). Die Zeugen Jehovahs wurden auf der Krimhalbinsel im April 2017 durch Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts für illegal erklärt, weil sie eine extremistische Organisation seien. Am 1. Juni 2017 wurden alle 22 Gemeinden dieser Religionsgemeinschaft auf der Krim (geschätzte 8.000 Mitglieder) amtlich abgemeldet. Am 9. Juni 2017 wurde einem Zeugen Jehovahs auf der Krim erklärt, er habe als solcher in der Russischen Föderation kein Recht auf einen Wehrersatzdienst aus Glaubengründen. Am 27. Juni 2017 wurde das Oberhaupt einer Gemeinde der Zeugen Jehovahs wegen unerlaubter Missionierungstätigkeit vor Gericht geladen und starb später am Tag an einer Herzattacke (OHCHR 25.9.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Politische Lage

 

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

 

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

 

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

 

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Sicherheitslage

 

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

 

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2 .2017c).

 

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

 

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon

9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

 

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Rechtsschutz/Justizwesen

 

Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a).

 

Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017).

 

Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017).

 

Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).

 

Mit 1. Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a).

 

Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017).

 

Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a).

 

Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

 

Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).

 

Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya‑)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017).

 

Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am 2. Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu‑)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit 7. November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am 8. Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Folter und unmenschliche Behandlung

 

Obwohl Folter laut Verfassung und Gesetzen verboten sind, gibt es Berichte, dass Sicherheitsbehörden solche Praktiken anwenden. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben, was zu einem Klima der Straflosigkeit beiträgt.

Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Menschenrechtsorganisationen berichten von Todesfällen in Gefängnissen, u.a. wegen Folter. Während der ersten neun Monate 2016 eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft 35 Verfahren wegen Vorwürfen von Folter oder erniedrigender Behandlung unter Beteiligung von staatlichen Sicherheitsorganen. Gemäß ukrainischem Innenministerium wurden im selben Zeitraum 133 Ermittlungen bezüglich verschiedener Vergehen gegen Polizisten aufgenommen, davon fünf wegen Folter. 20 Beamte wurden disziplinarisch bestraft und zehn weitere entlassen.

 

Aus der Ostukraine wird berichtet, dass Regierungstruppen und regierungstreue Gruppen dort im Zuge von militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begehen, auch Folter (USDOS 3.3.2017a).

 

Der "Parliament commissioner for Human Rights" (Ombudsmann) der Ukraine fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (ÖB 4.2017).

 

Im Februar 2016 wurde die neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen. Der UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter brach seinen Besuch in der Ukraine am 25. Mai 2016 vorzeitig ab, nachdem der Inlandsgeheimdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny - SBU) ihm den Zugang zu einigen seiner Einrichtungen in der Ostukraine verweigert hatte. Berichten zufolge werden dort Gefangene in geheimer Haft gehalten, gefoltert und anderweitig misshandelt. Der Unterausschuss setzte seinen Besuch schließlich im September 2016 fort und erstellte einen Bericht, dessen Veröffentlichung von den ukrainischen Behörden jedoch nicht genehmigt wurde (AI 22.2.2017).

 

Der Menschenrechtskommissar des Europarats besuchte die Ukraine im März 2016 und berichtet von Fällen von Misshandlung durch pro-ukrainische Freiwilligenbataillone und den SBU im Konfliktgebiet der Ostukraine. Im Falle des SBU geschahen diese Misshandlungen meist in Hafteinrichtungen in Kharkiv, Kramatorsk und am Flughafen Mariupol (CoE 11.7.2016).

 

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besuchte die Ukraine im November 2016 und berichtete, dass die Mehrheit der Personen, die kürzlich in Haft waren, darauf hinwies, dass die Polizei sie korrekt behandelt hat und es gab keine weiteren Berichte über Misshandlung durch SBU-Beamte oder durch Polizeibeamte in Polizeigefangenenhäusern. Die grundlegenden Rechte (auf einen Arzt, auf einen Anwalt, auf Information) werden vor allem von der Polizei nicht immer gewährt. Es gibt weiterhin Berichte über Gewaltanwendung durch Beamte bei Verhören, um Geständnisse zu erhalten. Obwohl seit 2013 die Schwere der Vorfälle abgenommen hat, ist die Zahl der Vorwürfe immer noch bedenklich. Die Situation in den Untersuchungsgefängnissen ist generell schlechter als in den Justizanstalten, sie sind immer noch stellenweise überbelegt und auch Gewalt unter den Häftlingen ist dort präsenter als in den Justizanstalten (CoE 19.6.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Korruption

 

Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben‑)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am 14. Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am 16. April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag 31. Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. - löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017).

 

Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis 1. Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist gemäß Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a).

 

Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

Ombudsmann

 

Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vgl. ÖB 4.2017).

 

Quellen:

 

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017).

 

Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a).

 

Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

Meinungs- und Pressefreiheit

 

War die Medienlandschaft während der Präsidentschaft von Janukowitsch durch eine merkliche Ausdünnung im Angebot unabhängiger und kritischer Fernsehsender und Zeitungen gekennzeichnet, die nicht zuletzt auf eine fortschreitende Konzentrierung der Eigentumsverhältnisse in den Händen weniger regierungsnaher Vertreter zurückzuführen war, haben die seit Februar 2014 stattgefundenen Umwälzungen spürbare Fortschritte in Richtung einer pluralistischeren und von behördlichen Zwangsmaßnahmen freien Berichterstattung in Radio und Fernsehen geführt. An der strukturellen Abhängigkeit der populären Medien von einigen wenigen, finanzkräftigen Magnaten konnte die neue politische Lage bislang jedoch nichts zu ändern. Laut dem World Press Freedom Index 2016 liegt die Ukraine weltweit auf Rang 107 in Sachen Medienfreiheit - eine signifikante Verbesserung um insgesamt 22 Plätze seit 2015. Zahlreiche Gesetze, etwa das Gesetz über transparente Eigentumsverhältnisse von Medien und die Umwandlung des staatlichen Rundfunks in einen tatsächlichen öffentlichen Rundfunk wurden seit dem Euromaidan erlassen, deren Umsetzung geht jedoch nur langsam voran (ÖB 4.2017).

 

Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden (AA 7.2.2017).

 

Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Pressefreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht immer. Die Regierung setzt gelegentlich Maßnahmen zur Zensur von Informationen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, Souveränität oder Integrität wahrgenommen werden. Weiter Probleme waren Selbstzensur, gekaufte Berichterstattung und enge Verbindungen zwischen Medienbesitzern und politischen Parteien. In der Ukraine (außerhalb der Krim und den separatistischen Gebieten der Ostukraine) ist freie Meinungsäußerung und Kritik an der Regierung mit wenigen Ausnahmen möglich. Kommunistische und nationalsozialistische Symbole sind verboten, es gab aber diesbezüglich keine Fälle von Strafverfolgung. Äußerungen gegen die nationale Sicherheit, Souveränität oder Integrität, sowie zur Anstachelung von rassistischer oder religiöser Gewalt etc. sind verboten. Unabhängige Medien und Internetseiten sind in der Ukraine aktiv und bringen eine breite Palette von Meinungen zum Ausdruck. Die erfolgreichsten privaten Medien gehören einflussreichen Oligarchen, was sich auf deren Berichterstattung auswirkt. Unabhängige Medien haben außerdem Schwierigkeiten, wirtschaftlich mit diesen zu konkurrieren. Gewalt gegen Journalisten ist weiterhin ein Problem, nimmt aber ab. Die Täter sind Private, keine Staatsorgane. Beklagt wird trotzdem, dass mangelnde Aufklärung solcher Vorfälle einer Kultur der Straflosigkeit Vorschub leiste. Es gibt Berichte über Angriffe auf Journalisten, die zu Behördenkorruption recherchieren. Online-Drohungen gegen Journalisten, vor allem wenn diesen unpatriotische Berichterstattung vorgeworfen wird, ist ein Problem. Gegen den als pro-russisch wahrgenommenen Fernsehsender INTER gab es mehrere gewalttätige Angriffe. Bezüglich eines Brandanschlags laufen behördliche Ermittlungen. Der bekannte Journalist Pavel Sheremet wurde im Juli 2016 in Kiew Opfer einer Autobombe. Die Hintergründe sind unklar. Selbstzensur geschieht meist zum Schutz politischer Verbündeter oder aus Angst, als unpatriotisch zu gelten bzw. Berichterstattung zu liefern, die von Russland als Propaganda genützt werden könnte. Auch die strengen Gesetze bezüglich übler Nachrede werden oft benutzt, um Journalisten einzuschüchtern. Die Regierung verbietet weiterhin gelegentlich Werke angeblich pro-russischer Künstler (Filme, Fernsehsendungen, etc.) oder verhängt Einreisverbote gegen russische Journalisten. Die Signale der meisten russischen Fernsehsender werden blockiert. Anfang 2016 wurde die illegale Beschlagnahme von Material oder Ausrüstung von Journalisten unter Strafe gestellt. Sie illegal von ihrer Arbeit abzuhalten oder zu stören, kann demnach mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, wird aber gelegentlich vom Staat überwacht. Es gibt Berichte, dass Nutzer sozialer Medien für angebliche separatistische oder extremistische Aussagen von den ukrainischen Behörden mit Geldstrafen oder gar Gefängnis sanktioniert wurden (USDOS 3.3.2017a).

 

Die ukrainische Medienlandschaft ist pluralistisch und Regierungskritik ist weit verbreitet. Die größten Medien befinden sich unter Kontrolle von Oligarchen, was sich in deren Linie äußert. Ein neuer öffentlicher Rundfunksender wurde offiziell gegründet, budgetäre Probleme und bürokratischer Widerstand verzögerten jedoch seine Inbetriebnahme. Sein Direktor trat wegen des mangelnden Willens der Regierung ihn zu unterstützen zurück. Die Bedeutung des Fernsehens als Informationslieferant ist immer noch groß, nimmt aber ab. Die Nutzung des Internets nimmt zu. Die Medienfreiheit in der Ukraine wird von Freedom House als "partly free" bewertet (FH 29.3.2017).

 

Medien, deren Ausrichtung als pro-russisch oder pro-separatistisch wahrgenommen wurde oder die sich besonders kritisch über die Behörden äußerten, wurden unter Druck gesetzt, u. a. indem man ihnen mit dem Entzug der Zulassung oder mit physischer Gewalt drohte. Das Innenministerium drohte dem Fernsehsender Inter mehrfach mit Schließung. Dem beliebten Fernsehmoderator Savik Shuster, der die italienische und die kanadische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde von der ukrainischen Einwanderungsbehörde unter Verletzung geltender Bestimmungen die Arbeitserlaubnis entzogen. Das Berufungsgericht in Kiew setzte die Erlaubnis am 12. Juli 2016 wieder in Kraft. Im Anschluss leiteten die Steuerbehörden ein Strafverfahren gegen Savik Shusters Fernsehsender 3S.TV ein. Am 1. Dezember gab Savik Shuster angesichts des Drucks und fehlender finanzieller Ressourcen bekannt, den Betrieb des Senders einzustellen. Ruslan Kotsaba, ein freiberuflicher Journalist und Blogger aus Iwano-Frankiwsk, wurde am 12. Mai 2016 wegen "Behinderung der rechtmäßigen Aktivitäten der ukrainischen Streitkräfte in einem bestimmten Zeitraum" zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Er war 2015 festgenommen worden, nachdem er in einem YouTube-Video ukrainische Männer aufgefordert hatte, sich der Einberufung in die Armee zu widersetzen. Am 12. Juli wurde er in einem Rechtsmittelverfahren freigesprochen und unverzüglich auf freien Fuß gesetzt. Im Fall der Ermordung des Journalisten Oles Buzina, der 2015 von zwei maskierten Tätern erschossen worden war, blieben die Ermittlungen ohne Ergebnis (AI 22.2.2017).

 

Die Regierung setzte weiterhin in Bezug auf die Medienfreiheit umstrittene Maßnahmen, um Russlands Propaganda zu begegnen (HRW 12.1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

 

2013 stellte der EGMR fest, dass die ukrainische Verfassung zwar in allgemeiner Form die Versammlungsfreiheit garantiere, dass eine zufriedenstellende Spezifizierung auf einfachgesetzlicher Basis jedoch fehle. Aufgrund der weiterhin bestehenden rechtlichen Unsicherheit wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängigen Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Zu den Verpflichtungen des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung dieser Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, scheinen beispielsweise jedoch nicht rechtlich klar geregelt zu sein, und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden auch einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Auch viele andere Elemente auf diesem Bereich sind von einer relativen Rechtsunsicherheit gezeichnet, etwa die Definition der "Friedlichkeit" einer Versammlung. Ende 2015 wurden zwei Gesetzesentwürfe "über die Garantien der Versammlungsfreiheit" in die Rada eingebracht, jedoch vorerst nicht weiter behandelt. Die Verabschiedung eines mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Vereinsgesetzes durch das ukrainische Parlament ist als positiver Schritt zu werten, das Gesetz ist unverändert gültig und räumt bislang bestehende administrative Hürden bei der Registrierung und beim Betrieb eines Vereins aus dem Weg. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Registrierte Vereine können ihre Tätigkeit nunmehr auf das gesamte Territorium der Ukraine ausdehnen. Die Vereinsgründung kann nur aus eng definierten Gründen untersagt werden, und eine Entscheidung über eine allfällige Untersagung der Aufnahme der Vereinstätigkeiten hat innerhalb von sieben Tagen ab Registrierung zu erfolgen. Sofern die Aktivitäten des Vereins dem in den Statuten festgelegten Vereinszweck entsprechen, kann dieser auch wirtschaftlich tätig werden (ÖB 4.2017).

 

Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 unter erheblichen Opfern verteidigt. Sie ist seither unangefochten (AA 7.2.2017).

 

Versammlungsfreiheit ist laut Verfassung garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht generell, aber einfachgesetzlich haben die Behörden breite Möglichkeiten das Demonstrationsrecht einzuschränken. 2016 waren die Demonstrationen generell friedlich, zum Teil aber von erheblichen Polizeiaufgeboten begleitet, um die Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Fähigkeit der Nationalpolizei die Sicherheit von Demonstrationen zu gewährleisten, hat sich verbessert. Es gibt Berichte über Gewalt gegen LGBTI-Demonstrationen. Auch die Vereinigungsfreiheit ist laut Verfassung garantiert, und die Regierung respektiert dieses Recht generell. Lediglich Mitglieder der Kommunistischen Partei sind gewissen Schikanen unterworfen. Kommunistische (und nationalsozialistische) Symbole sind verboten (USDOS 3.3.2017a).

 

Drohungen und Gewalt nichtstaatlicher Akteure halten gelegentlich Gruppen davon ab Demonstrationen abzuhalten, speziell wenn es um LGBTI-Belange geht. Die Zivilgesellschaft floriert seit 2014 (FH 1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Haftbedingungen

 

Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen sind immer wieder Gegenstand von Klagen gegen die Ukraine vor dem EGMR. Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen werden weiterhin von Menschenrechtsorganisationen kritisiert. Als Teil der allgemeinen Reformbemühungen der Ukraine ist derzeit jedoch auch eine Reform des Strafvollzugs im Gange, die auch aktiv von der EU unterstützt wird. Dennoch bleiben die Bedingungen weit hinter europäischen Standards. Als Prioritäten für die anstehende Gefängnisreform nennt die Regierung eine bessere Bezahlung und Ausbildung des Gefängnispersonals, transparente Auswahlverfahren und eine "Demilitarisierung" der Personalstrukturen. Für eine tatsächliche und merkbare Verbesserung der Haftbedingungen in der Ukraine fehlen jedoch in erster Linie die budgetären Mittel. 2014 wurde ein Gesetz angenommen, dass NGOs, Medienvertretern, Parlamentariern etc. den Zugang zu Strafvollzugsanstalten sowie das Führen von vertraulichen Gesprächen mit Häftlingen erlaubt (ÖB 4.2017).

 

Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig. Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit weiterhin schlechten Zuständen in einigen U-Haftanstalten und unerträglichen Bedingungen in psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen nach einer Reform der Strafprozessordnung deutlich rückläufig. Mit Stand 1.9.2016 gab es in der Ukraine ca. 60.000 Häftlinge bei rund 100.000 Haftplätzen. Das stellt einen erheblichen Rückgang im Vergleich zu 2002 (215.000 Häftlinge) dar. Trotz erheblicher Fortschritte sind schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie unverhältnismäßig starke Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt weiterhin nicht völlig verschwunden (AA 7.2.2017).

 

Misshandlung Strafgefangener und Festgenommener durch Polizei und Gefängnispersonal ist weiterhin weit verbreitet. Die Haftbedingungen sind weiterhin schlecht, erreichen nicht internationale Standards und sind bisweilen eine ernste Gefahr für Gesundheit und Leben von Insassen. Misshandlung, Mangel an angemessener medizinischer Betreuung und Ernährung, schlechte hygienische Verhältnisse und Lichtmangel sind anhaltende Probleme. In Polizei- und Untersuchungsgefängnissen sind die Bedingungen schlechter als in Gefängnissen niedriger und mittlerer Sicherheitsstufe. Erwachsene und Jugendliche werden generell getrennt untergebracht, es gibt aber gegenteilige Berichte hierzu aus manchen Untersuchungsgefängnissen. Trotz Reduktion der Häftlingszahlen, ist Überbelegung in Untersuchungsgefängnissen weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte von Häftlingen über unbezahlte (Zwangs‑) Arbeit und auch über Gewalt unter Häftlingen. Viele Gefängnisse am Rande der Konfliktzone im Donbas wurden nicht rechtzeitig evakuiert. Seite September 2016 wurden 17 Gefangene von den Separatisten wieder in regierungskontrolliertes Gebiet überstellt. In der Ukraine können Gefangene Beschwerden an den Ombudsmann richten. Dieser hat 2016 bis Oktober 1.114 Beschwerden von Gefangenen oder deren Angehörigen erhalten. Menschenrechtsorganisationen zufolge demotivieren oder zensurieren Gefängnisverwaltungen bisweilen Beschwerden von Insassen bzw. bestrafen diese. Es gibt Beschwerden, dass tuberkulosekranke Häftlinge nicht von anderen Häftlingen getrennt werden. Unabhängige Überwachung der Hafteinrichtung durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen ist erlaubt (USDOS 3.3.2017a).

 

Seit Annahme des Gesetzes über die Nationalpolizei wurden auch viele Substandard-Polizeigefangenenhäuser (temporary holding facilities) zeitweilig geschlossen und sollen renoviert werden. Die Abläufe bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen wurden überarbeitet, und erste Schritte zur Einführung eines umfassenden Gefangenenüberwachungssystems gesetzt. Die Mehrheit der Personen, die kürzlich in Haft waren, wies darauf hin, dass die Polizei sie korrekt behandelt hat, und es gab keine weiteren Berichte über Misshandlung durch SBU-Beamte oder durch Polizeibeamte in Polizeigefangenenhäusern. Die grundlegenden Rechte (auf einen Arzt, auf einen Anwalt, auf Information) werden vor allem von der Polizei nicht immer gewährt. Es gibt weiterhin Berichte über Gewaltanwendung durch Beamte bei Verhören, um Geständnisse zu erhalten. Obwohl seit 2013 die Schwere der Vorfälle abgenommen hat, ist die Zahl der Vorwürfe immer noch bedenklich. Die Haftbedingungen in den Polizeigefangenenhäusern sind für die 72 Stunden, welche die Polizei Personen maximal festhalten darf, zufriedenstellend. Die Praxis Personen aber länger dort festzuhalten, anstatt sie in Untersuchungsgefängnisse zu überstellen, besteht aber weiterhin. Die Reform des Gefängnissystems, einschließlich Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl der Häftlinge und Stärkung ihrer Rechte, geht weiter. Diese Reformen haben jedoch noch nicht auf die Untersuchungsgefängnisse durchgeschlagen. Sie sind immer noch stellenweise überbelegt und das Regelwerk veraltet. Dort ist auch Gewalt unter den Häftlingen präsenter als in den Justizanstalten. Die medizinische Versorgung wurde als Problem erkannt, und es gibt intensive Bemühungen zu ihrer Verbesserung, auch die Verbesserung der Koordinierung und Kooperation mit dem Gesundheitsministerium. Es gibt aber immer noch zu wenig Wachpersonal, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitsbelastung hoch (CoE 19.6.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Todesstrafe

 

Die Todesstrafe wurde im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK (AA 7.2.2017).

 

Quellen:

 

 

Religionsfreiheit

 

Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem (USDOS 3.3.2017a).

 

Von den geschätzt 44,4 Millionen Ukrainern sind Umfragen zufolge etwa 73.7% orthodoxe Christen (37,9% gehören zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Partiartchats (UOC-KP), 19,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Partiartchats (UOC-MP), 1,3% zur ukrainisch autokephalen orthodoxen Kirche (UAOC), 39,1% sind ungebundene Orthodoxe), 8,1% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,8% römisch-katholisch, 0,9% Protestanten und 0,7% gehören anderen religiösen Gruppen an (Pfingstbewegung, Siebten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Mormonen usw.). Die Zahl der Muslime wird auf 500.000 geschätzt, die meisten davon (300.000) sind Krimtataren. Die Muslime selbst schätzen ihre Zahl auf 2 Millionen. Der Volkszählung von 2001 zufolge gibt es 103.600 Juden im Land. Die Juden selbst schätzen ihre Zahl auf 370.000. Es gibt auch Buddhisten, Hare Krishnas etc. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung festgeschrieben. Religiöse Gruppen mit mindestens zehn Mitgliedern müssen sich beim Justizministerium und im Kulturministerium oder einer regionalen Regierungsbehörde registrieren lassen, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen. Das ist nötig, damit sie Konten eröffnen, Besitz anhäufen und Informationsmaterial publizieren dürfen. Im Gegensatz zu solchen lokalen Gruppen können sich überregionale, landesweite Gruppen nicht eigens registrieren lassen. 2016 erhielten religiöse Gruppen einige Steuervorteile. Religiöse Gruppen dürfen eigene Schulen gründen, die staatlich anerkannt werden, sie dürfen aber nicht an öffentlichen Schulen tätig werden. Religiöse Gruppen mit Sitz im Ausland werden in ihren Aktivitäten in der Ukraine gesetzlich eingeschränkt. Religiöse Führer und Menschenrechtsaktivisten fordern weiterhin eine Vereinfachung des Registrierungsprozesses für religiöse Gruppen. Die Nationale Menschenrechtsstrategie enthält Vorhaben in diese Richtung. Die UOC-MP beschwerte sich, dass es in letzter Zeit zu Fällen komme, in den sich die UOC-KP ihrer Kirchen bemächtige, zum Teil unter Mithilfe von Vertretern des Rechten Sektors. Tatsächlich wechselten einige Gemeinden der UOC-MP unter die Hoheit der UOC-KP. Diese Wechsel erfolgen offiziellen Angaben zufolge auf den mehrheitlichen Wunsch der betreffenden Gemeinden, die UOC-MP spricht hingegen von Zwang. In bestimmten Teilen der Ukraine beschweren sich kleinere religiöse Gruppen weiterhin über diskriminierendes Verhalten durch lokale Behörden beim Kauf von Bauland. In der Zentral- und Südukraine betrifft das mitunter auch die UOC-KP, in der Westukraine auch die UOC-MP, im ganzen Land berichten Muslime u. a. ähnliches. Alle Religionsgemeinschaften beschweren sich über schleppende Verfahren zur Restitution von Besitz, der unter Sowjetherrschaft enteignet worden war. Zeugen Jehovas berichteten 2015 von etwa 31 Fällen von Gewalt gegen ihre Mitglieder. In manchen Fällen verweigerte die Polizei die Untersuchung der Fälle. In zumindest einem Fall gab es eine gerichtliche Verurteilung des Täters. 2015 gab es eine antisemitische Gewalttat, gegenüber vier Vorfällen im Jahr 2014. Vandalismus gegen Zeugen Jehovas und deren Einrichtungen (2015: 56) bzw. gegen Juden und deren Einrichtungen (2015: 22; 2014: 15) waren häufiger. In den letzten Jahren konnten nach antisemitischen Handlungen keine Täter ausfindig gemacht oder angeklagt werden. Krimtatarische IDPs konnten in Lemberg einen Gebetsraum im Islamischen Kulturzentrum einrichten; die Errichtung einer Moschee wurde von der Stadt nicht genehmigt (USDOS 10.8.2016).

 

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert. Antisemitische Vorfälle sind seit Jahren rückläufig und bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Zwar hat sich die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert, jedoch sind davon alle Bürger insgesamt betroffen. Eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder besteht nicht. Es gibt rund 20 Vandalismusvorfälle pro Jahr gegen jüdische Einrichtungen (AA 7.2.2017).

 

Der Konflikt mit Russland hat die Spannungen zwischen rivalisierenden orthodoxen Kirchen erhöht. Kleinere religiöse Gemeinschaften berichten weiterhin von einem gewissen Maß an Diskriminierung (FH 1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Ethnische Minderheiten

 

Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem. Es gibt aber keine Gesetze, welche die Teilhabe von Minderheiten am politischen Prozess beschränken. Schikane gegen Fremde nicht-slawischen Äußeren ist weiterhin ein Problem. NGOs zufolge nahmen fremdenfeindliche Zwischenfälle während des Jahres leicht ab. Anstachelung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Ethnie oder Religion, ist verboten. Die Gesetze sehen für Verbrechen mit einem solchen Hintergrund erhöhte Strafen vor. Der Nachweis, insbesondere des Vorsatzes, ist jedoch derart schwierig, dass in der Praxis solche Verbrechen als Hooliganismus strafverfolgt werden. Das Büro des Generalstaatsanwalts registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 58 Ermittlungen bezüglich Hassmotive, von denen 13 geschlossen und 15 an die Gerichte weitergeleitet wurden. IOM registrierte bis Oktober zehn Fälle (mit 17 Opfern) von Gewalt mit Hassmotiv. Die Opfer stammten aus Afghanistan, Afrika, Syrien und Tadschikistan oder waren jüdischer bzw. moslemischer Herkunft. Die meisten Vorfälle gab es in Dnipropetrowsk, Kiew, Kharkiv und Odessa. Die Zahl der Roma wird auf 200.000 bis 400.000 geschätzt, während ihre offizielle Zahl bei 47.600 liegt. Diese Diskrepanz wird zumeist darauf zurückgeführt, dass Roma oft keine Papiere besitzen. Roma sind weiterhin Diskriminierung durch Behörden und die Gesellschaft ausgesetzt. Es gibt über 100 Roma-NGOs, aber die meisten haben nicht die Kapazität, um effektiv als Garanten der Roma-Rechte oder Servicestellen zu agieren. Aufgrund diskriminierender Einstellungen haben Roma erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Arbeit. Es gibt Berichte über Fälle von Gewalt gegen Roma, in denen die Polizei nicht einschritt bzw. über Fälle, bei denen festgenommene Roma Opfer von Polizeigewalt wurden. Der 2013 angenommene Aktionsplan zur Integration der Roma in die Gesellschaft, hat gemäß European Roma Rights Center (ERRC) bislang zu keinen Verbesserungen für Roma geführt. Die Regierung hat zu seiner Umsetzung auch keine Mittel bereitgestellt. 24% der Roma besuchten nie eine Schule, nur 1% hat einen akademischen Grad erworben. Geschätzte 31% der Roma-Kinder besuchen keine Schule. Roma-NGOs zufolge werden Roma-Kinder von lokalen Behörden in eigene Schulen bzw. minderqualitative Klassenräume segregiert. Die Arbeitslosigkeit der Roma liegt bei über 60%. Aus den separatistischen Gebieten in der Ostukraine sind viele Roma geflohen und haben sich in anderen Teilen der Ukraine niedergelassen. Unter den vulnerabelsten IDPs sollen sich etwa 10.000 Roma befinden. Da sie oft keine Dokumente haben, ist für sie der Zugang zu einer IDP-Registrierung und der damit verbundenen Unterstützung besonders schwierig (USDOS 3.3.2017a).

 

Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist zum Teil durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma erklärbar, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Ende August 2016 kam es im Dorf Loschtschyniwka (Gebiet Odessa) zu pogromartigen Ausschreitungen gegen Angehörige der lokalen Roma-Minderheit und der Vertreibung von ca. 60 Roma aus dem Dorf (AA 7.2.2017).

 

Die Diskriminierung von Roma ist in der gesamten Ukraine verbreitet. Im August 2016 kam es in der Region Odessa zu einem Angriff auf Häuser von Roma. Im Westen des Landes kam es zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. Einerseits wurden sie in separaten Räumen behandelt (Mukatschewe und Svaliava) und in anderen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 4.2017).

 

Ethnische Minderheiten können unbeschränkt am politischen Prozess in der Ukraine teilhaben. Ihre Repräsentation und die Ausübung ihres Wahlrechts sind jedoch eingeschränkt durch Faktoren wie den Konflikt im Donbas, Analphabetismus, Fehlen von Identitätsdokumenten bei vielen Roma usw. Obwohl die Regierung die Rechte der Minderheiten generell beschützt, werden die Roma weiterhin diskriminiert. Sie leben oft in Substandard-Häusern in marginalisierten Gebieten (FH 1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Relevante Bevölkerungsgruppen

 

Frauen

 

Durch den bewaffneten Konflikt und die Menschenrechtsverletzungen kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wird 2017 erwartet. Es gibt nicht ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall‑) Einrichtungen mit geschultem Personal. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den separatistischen Teilen der Ostukraine sind dort Frauen besonders gefährdet Opfer von Missbrauch, Sexsklaverei und Human Trafficking zu werden (ÖB 4.2017).

 

Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Menschenhandel (AA 7.2.2017).

 

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, Vergewaltigung in der Ehe wird aber nicht ausdrücklich erwähnt. Es gab 2016 bis September 355 Anzeigen wegen (versuchter) Vergewaltigung, von denen 47 vor Gericht kamen. Häusliche Gewalt ist ebenfalls verboten, aber weiterhin ein ernstes Problem. Man kann dafür unmittelbar für fünf Tage von der Polizei festgenommen werden. Es gab 2016 bis September 922 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, von denen 833 vor Gericht kamen. Die Situation im Donbas führte zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen, sei es durch posttraumatischen Stress unter IDPs oder unter heimkehrenden Kämpfern. Für weibliche IDPS gibt es keine speziellen sozialen Dienstleistungen in diese Richtung. Das Sozialministerium gibt an, in einem halben Jahr ca. 38.000 Verwarnungen und Schutzbefehle wegen häuslicher Gewalt ausgestellt zu haben. Etwa 65.000 Personen sind wegen solcher Vergehen unter Polizeibeobachtung. Staatliche Schutzzentren haben 2016 bis Juli 423 Familien mit 3.934 Personen unterstützt. Sozialzentren überwachen Familien in Zusammenhang mit Missbrauch und NGOs betreiben zusätzliche Zentren in einigen Regionen. NGOs zufolge mussten aber viele staatliche Zentren wegen Geldmangel schließen. Ressourcenknappheit und administrative Hürden (z.B. aufrechte Wohnsitzmeldung, Kapazitäten, etc.) können den Zugang zu Schutzeinrichtungen in der Praxis schmälern. Entlang der Kontaktlinie in der Ostukraine gibt es von beiden Seiten Berichte über sexuelle Gewalt gegen Frauen aber auch Männer (USDOS 3.3.2017a).

 

Geschlechterdiskriminierung ist verboten, dem Problem wird von amtlicher Seite aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Arbeitgeber diskriminieren Beobachtern zu folge offen nach Geschlecht, Alter und äußerer Erscheinung. Etwa 12% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen und laut Gesetz müssen 30% der Listenplätze bei Wahlen für Frauen reserviert werden. Es gibt aber keine Sanktionen bei Zuwiderhandlung, wohl aber finanzielle Anreize für Parteien (FH 1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Bewegungsfreiheit

 

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a).

 

Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).

 

Am 4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom 10. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom 2. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit 1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem 16. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem 14. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).

 

Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016).

 

Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel 7. Korruption und 5. Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.)

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundversorgung und Wirtschaft

 

Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab 1. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab 1. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017).

 

Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017).

 

Quellen:

 

 

 

Sozialsystem

 

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017).

 

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am 6. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017).

 

Quellen:

 

 

 

Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).

 

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

 

Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017).

 

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).

 

Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017).

 

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).

 

Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016).

 

Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017).

 

Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Rückkehr

 

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017).

 

Quellen:

 

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation UKRAINE "septische Granulomatose, Knochenmarktransplantation" Anfragende Stelle: BFA RD K vom 17.05.2019

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde die Datenbank von MedCOI zur Recherche herangezogen. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at . Eine Quellenbeschreibung zu tabletki.ua findet sich im Abschnitt "Einzelquellen".

 

Weiterführend darf bezüglich medizinischer Versorgung auf das aktuelle Länderinformationsblatt Ukraine verwiesen werden, zu finden auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at .

 

Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Kombination von Trimethoprim und Sulfamethoxazol in privaten Apotheken in Kiew verfügbar ist (BMA 10751). In Ampullenform beträgt der Preis UAH 259.44 für 10 Ampullen (BDA 6769).

 

Den nachfolgenden Quellen zufolge ist Itraconazol in zwei Kiewer Apotheken verfügbar. Preise siehe Einzelquelle.

 

Den nachfolgenden Quellen zufolge ist eine Knochenmarktransplantation inklusive Vor- und Nachbehandlung in einem Kiewer öffentlichen Spital verfügbar (BMA 10838), und zwar sowohl Eigen- als auch Fremdtransplantationen.

 

Es sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Verfügbarkeit von Medikation/medizinischen Behandlungen keinerlei Garantien zu deren tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten lassen.

 

Aus den nachfolgenden Quellen geht auch hervor, dass trotz einer laut Gesetz kostenlosen Gesundheitsversorgung, Patienten in der Ukraine die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente selbst bezahlen müssen (BDA 6769).

 

Darüber hinaus darf bezüglich medizinischer Versorgung auf das aktuelle Länderinformationsblatt Ukraine verwiesen werden.

 

Einzelquellen:

 

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als

Anlage übermittelt:

 

* Local Doctor via MedCOI (15.2.2018): BMA-10751, Zugriff 17.5.2019

 

* Belgian Desk on Accessibility (4.4.2018): BDA-6769, Zugriff 17.5.2019

 

* Local Doctor via MedCOI (3.5.2018): BMA-10838, Zugriff 17.5.2019

 

Itraconazol ist laut tabletki.ua, einer ukrainischen Webseite, die über die Verfügbarkeit und Preise verschiedener Medikamente in ukrainischen Apotheken informiert, in zwei Kiewer Apotheken in verschiedenen Darreichungsformen verfügbar. Der Preis liegt für 150 ml Sirup bei UAH 3.240. Caps (Kapseln?) mit 100mg Wirkstoff kosten UAH 500. (Übersetzung mit technischen Hilfen):

 

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Tabletki.ua (o.D.): Itraconazol, https://tabletki.ua/Итраконазол/pharmacy/ , Zugriff 17.5.2019

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Aufgrund der im Verfahren vorgelegten identitätsbezogenen Dokumenten (Ukrainische Reisepässe der BF) steht die Identität der BF fest.

 

Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

 

Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu den Privat- und Familienverhältnissen, sowie die Feststellung, dass die BF keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich haben, nicht selbsterhaltungsfähig sind und die deutsche Sprache nicht beherrschen, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben von BF1 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA 30.01.2019 und 13.02.2019.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand von BF2 ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus dem eingebrachten Schreiben des Klinikums Klagenfurt vom 30.04.2019. Dass BF2 bereits im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös behandelt wurde, gründet sich ebenso auf die BF1 in den Einvernahmen vor dem BFA am 30.01.2019 und 13.02.2019. BF1 ist als gesund anzusehen, zumal sie zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, medikamentös behandelt zu werden oder entsprechende Unterlagen im Verfahren vorlegte.

 

2.2. Das Fluchtvorbringen der BF stellt sich dermaßen dar, dass BF1 als Mitglied der ruthenischen Gesellschaft in Karpatien vom Ukrainischen Sicherheitsministerium des Separatismus beschuldigt und verfolgt worden sei.

 

In Übereinstimmung mit dem BFA kommt das Gericht zu dem klaren Ergebnis, dass für die BF keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die in der verwaltungsbehördlichen Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Das Vorbringen der BF war aufgrund der Angaben von BF1 als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies aus folgenden Gründen:

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

 

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

 

Das Vorbringen von BF1 erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Es hat sich insbesondere als unplausibel und nur wenig nachvollziehbar dargestellt.

 

Wie in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zunächst völlig richtig ausgeführt, gab BF1 zu ihrer behaupteten Tätigkeit als Mitglied der ruthenischen Gesellschaft an, dass sie bloß einfaches Mitglied, ohne besondere Funktion, gewesen sein will. So habe sie im Jahr 2012/2013 an ungefähr sechs Demonstrationen teilgenommen. Weitere Tätigkeiten, Aktionen, oder Vorfälle im Rahmen ihrer Mitgliedschaft brachte sie nicht vor. Ein derart starkes Interesse der ukrainischen Behörden an der Person von BF1 im Sinne einer Verfolgung ist auch im Hinblick darauf, dass es BF1 seit dem Beitritt zur Gesellschaft im Jahr 2012 bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2018 möglich war, sich über sechs Jahre im Herkunftsstaat aufzuhalten, nicht anzunehmen.

 

Wieso BF1 erst vier Jahre nach der Teilnahme an den Demonstrationen, als sie bereits in Kiew gelebt hat, hätte festgenommen worden sollen, lässt sich ebenso wenig logisch erklären, da der zeitliche Konnex bzw. ein auslösendes Ereignis gänzlich fehlen. Soweit BF1 behauptet, in Kiew erst dann verfolgt worden zu sein, als sie sich registriert habe und man sie somit erst zu diesem Zeitpunkt habe leicht ausfindig machen können, ist, wie in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung völlig richtig vorgehalten, klar zu entgegnen, dass sie in ihren Einvernahmen angab, in der Zeit in Kiew Sozialleistungen bezogen zu haben, wodurch die BF ihren Aufenthalt in der Hauptstadt finanziert hätten. Also musste den Behörden der Aufenthalt von BF1 bekannt gewesen sein bzw. wäre die Ausforschung ihres aktuellen Aufenthaltsortes mit keinen unüberwindbaren Hürden verbunden gewesen.

 

Überdies fehlt auch gänzlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Festnahme im Dezember 2017 und der Flucht aus dem Herkunftsstaat im November 2018. Der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung ist somit auch in der Hinsicht zu folgen, dass BF1 beim tatsächlichen Bestehen einer maßgeblichen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation die Flucht der BF möglichst zeitnah veranlasst hätte, anstatt weitere elf Monate im Herkunftsstaat zu verbleiben. Auch machte BF1 keine weiteren Verfolgungshandlungen für diese Zeitspanne geltend. In der Beschwerdevorentscheidung wird überdies richtig ausgeführt, dass ein einziger Vorfall, ohne jegliche Folgen, für sich alleine nicht automatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung führt, weshalb sich auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Inhaftierung von BF1, einzig aus diesem Grund, keine asylrelevante Verfolgung ihrer Person ergeben kann.

 

Weiters sei bemerkt, dass es BF1, hätte sie tatsächlich Verfolgung zu fürchten gehabt, bestimmt nicht möglich gewesen wäre, ihr Haus zu veräußern und sich eine neue Wohnung in Kiew zu kaufen. In diesem Zusammenhang brachte sie keinerlei Schwierigkeiten vor.

 

Wie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen überdies richtig festgehalten, gilt in der Ukraine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, was sich insbesondere bei den Euromaidan Demonstrationen zeigte, weshalb es tatsächlich nicht plausibel scheint, dass ausgerechnet BF1 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2012/2013, noch dazu als nur einfaches Mitglied, ohne eine besondere Funktion innezuhaben, Verfolgung zu fürchten gehabt hätte.

 

Hätte BF1 schließlich tatsächlich Verfolgung zu fürchten gehabt, so wäre es ihr auch bestimmt nicht möglich gewesen, einen ukrainischen Reisepass auszustellen zu lassen und mit diesem legal den Herkunftsstaat zu verlassen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung richtig angeführt wurde ihr ukrainischer Reisepass am 02.11.2018 ausgestellt und reiste sie am 27.11.2018 legal aus der Ukraine aus. In diesem Zusammenhang wurden keinerlei Probleme oder Einschränkungen vorgebracht. Auch aus diesem Grund ist von keiner glaubhaften Verfolgungsgefahr auszugehen.

 

Zum vorgelegten Schreiben aus der Ukraine, wonach gegen BF1 ein Verfahren wegen des Verdachtes des "Angriffes auf das Territorium der Ukraine" eingeleitet worden sei, ist, wie in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zurecht zu entgegnen, dass diesem Dokument keine Beweiskraft zugesprochen werden kann, zumal sich aus der Gesamtheit des Vorbringens von BF1, ihrer Unglaubwürdigkeit und aus den im Verfahren herangezogenen Länderinformationen unter Berücksichtigung dieses Schreibens auch nichts für die BF gewinnen lässt.

 

Aufgrund der unplausiblen und nur wenig nachvollziehbaren Angaben von BF1 hinsichtlich einer Verfolgung ihrer Person war davon auszugehen, dass es sich bei ihrem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt.

 

BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe.

 

Wie in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung schließlich richtig beurteilt ist auch nicht davon auszugehen, dass BF2 für den Fall einer Rückkehr aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung lebensbedrohlich gefährdet wäre. Sowohl aus dem Länderinformationsblatt, aus auch aus der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich eindeutig, dass eine Behandlung von BF2 auch im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist.

 

Wie sich aus dem eingebrachten Schreiben des Klinikum Klagenfurt vom 30.04.2019 ergibt, wurde im Frühjahr des Jahres 2019 bei BF2 eine "septische Granulomatose" diagnostiziert und zur Behandlung "Eusaprim Suspension 1 x tgl 4 ml per os" und "Sporanox Suspension 1 x tgl 8 ml per os" verordnet worden und zur Heilung seiner Erkrankung eine Knochenmarktransplantation notwendig sei. Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.05.2019 ergibt, sind Medikamente mit den von BF2 benötigten Inhaltsstoffen in Apotheken in Kiew erhältlich. Auch werden Knochenmarktransplantationen, inklusive Vor- und Nachbehandlung in einem öffentlichen Spital in Kiew, und zwar sowohl Eigen- als auch Fremdtransplantationen, durchgeführt. Die Gesundheitsversorgung in der Ukraine ist gewährleistet und es wird den BF im Fall der Rückkehr somit möglich sein, die geeigneten gesundheitliche Einrichtungen zu finden und die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Auch wurde er bereits vor der Ausreise medizinisch behandelt.

 

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Vorbringens im Vorlageantrag auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Die Behörde legte das Vorbringen von BF1 und BF2 den Erwägungen den angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen zugrunde und vermochten die Ausführungen im Vorlageantrag ihrer Rechtsvertretung dem nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Sachverhaltes und Ausführungen zum Gesundheitszustand von BF2. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der BF vor diesem Hintergrund als nicht maßgeblich wahrscheinlich erachtet werden.

 

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, zumal die BF aus einem weit davon entfernten Teil des Landes stammen und auch wieder dort hinziehen können. Wie in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung angeführt ist BF1 ausgebildet und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in der Lage, was ihr auch vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war, zumal sie auch familiäre Anknüpfungspunkte hat und über eine Eigentumswohnung in Kiew verfügt. Die BF lebten auch vor ihrer Ausreise finanziell abgesichert und sie werden sich schnell in die Gesellschaft wieder eingliedern können. Auch beherrschen die BF die Sprachen des Herkunftsstaates.

 

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr laufen würden, in ihrem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Wie den Länderinformationen unter Punkt

1.3. zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat der BF auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die Lage in der Ukraine - abgesehen von der Krimhalbinsel und der Ostukraine - ruhig sowie eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet. Ebenso geht aus den herangezogenen Länderberichten zweifelsfrei hervor, dass sich die beschriebene Gefährdungslage als lokal begrenzt erweist und die Sicherheitslage im Westen, wo die BF lebten, als unbedenklich einzustufen ist.

 

2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF weder in ihrer Einvernahme, noch im Vorlageantrag der Rechtsvertretung substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Ukraine zugrunde gelegt werden konnten.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

3.1. Verfahrensbestimmungen

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Zum Spruchteil A)

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen:

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

 

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

 

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

 

3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den BF in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Fluchtgründe von BF1 - wie vorhin unter Punkt 2.1. ausführlich dargestellt - nicht glaubwürdig waren. BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe.

 

Aus den Gesamtangaben von BF1 ist nicht ableitbar, dass die BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß haben sich nicht ergeben, zumal die BF in einem Teil der Ukraine lebten, der von der Konfliktzone im Osten weit entfernt ist.

 

Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, waren daher die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen:

 

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

 

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

3.3.2. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

 

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen angespannten Sicherheitssituation in den Konfliktgebieten der Ostukraine und der Krimhalbinsel - kein Grund davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer in die Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, dass eine Rückkehr in die Ukraine außerhalb der Konfliktregion in der Ostukraine möglich und zumutbar ist.

 

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. BF1 hat jahrelang und bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat finanziell abgesichert gelebt. Sie ging zur Schule und erlernte den Beruf als Schneiderin. Auch verfügt sie über ausreichend Berufserfahrung. Zudem wäre es ihr zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für die BF zu erlangen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können.

 

Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die BF haben einen Großteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und bis vor weniger als einem Jahr noch dort gelebt. Sie beherrschen auch die Sprachen und sind mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zudem leben noch die Eltern und der Bruder von BF1 in der Ukraine, wodurch jedenfalls soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Da BF1 ausgebildet ist, über Berufserfahrung verfügt, sowie Sprachkenntnisse der Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau hat, wird es ihr zumutbar sein, in der Ukraine außerhalb der Konfliktzonen in der Ostukraine durch eigene Arbeit sowie den lebensnotwendigen Unterhalt für die BF zu erwirtschaften, was ihr auch vor der Ausreise möglich war. Auch hat BF1 eine Eigentumswohnung in Kiew.

 

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für die gesamte Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

 

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

 

3.3.3. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

 

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

 

Auch sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

 

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

 

Im Lichte dieser Judikatur und im Hinblick auf die in der Ukraine bestehende Gesundheitsversorgung - siehe die unter Pkt. 1.3. wiedergegebenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und den beweiswürdigenden Überlegungen unter Pkt. 2. - und des dort bestehenden sozialen und familiären Netzwerkes bedeutet die Abschiebung von BF2 keine Verletzung von Art. 3 EMRK. So können sich die BF wieder in die Hauptstadt Kiew niederlassen, wo sie über eine Eigentumswohnung verfügen und wo auch der Bruder von BF1 in der näheren Umgebung lebt. In der Hauptstadt Kiew kann eine umfassende medizinische Versorgung für BF2 gewährleistet werden. Auch wurde er bereits vor seiner Ausreise medizinisch behandelt bzw. wurde ihm eine medizinische Behandlung zu keinem Zeitpunkt verwehrt.

 

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

 

Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt II. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen ist daher nicht zu beanstanden.

 

3.3.4. Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig sei, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.

 

Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt habe.

 

In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.

 

Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun sei, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen finde und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen dürfe. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich sei, sei das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lasse, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führe.

 

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen.

 

Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, lautet:

 

Als ernsthafter Schaden gilt

 

a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

 

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

 

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

 

Im gegenständlichen Fall sind die BF weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In der Ukraine herrscht - abgesehen von der Konfliktregion in der Ostukraine - kein Bürgerkrieg und keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Art 15 lit. a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.

 

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK.

 

Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status der Asylberechtigten festgestellt wurde, ist nicht glaubhaft, dass die BF von Seiten des ukrainischen Sicherheitsministeriums bedroht wären. Eine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen kann daher gegenständlich nicht festgestellt werden.

 

Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 24.04.2018 in der Rs C-353/16, MP fest, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein könne, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die BF brachten nie konkret bzw. glaubhaft vor, dass gerade BF2 aus einem bestimmten Grund eine medizinische Versorgung verweigert werden würde.

 

Den BF war daher angesichts der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und der jüngst dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und waren die Vorlageanträge gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen abzuweisen.

 

3.4. Zu den Spruchpunkten III. bis V. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Die BF befinden sich seit Ende November 2018 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch im Vorlageantrag auch nur behauptet wurde.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Die BF sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

 

Die BF sind gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen. Mangels Familienbezuges im Sinne des Art. 8 EMRK zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bildet die Rückkehrentscheidung somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

 

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

 

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Die Dauer des Aufenthaltes der BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Ende November 2018 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert der Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein.

 

Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig, leben von Leistungen aus der Grundversorgung und können kein Deutsch. Sonstige ausgeprägte private oder persönliche Interessen haben sie im Verfahren auch nicht dargetan. So konnte eine überdurchschnittliche Integration der BF im Bundesgebiet eindeutig nicht festgestellt werden.

 

Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die BF ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.

 

Schließlich ist im Hinblick auf den Umstand, dass die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, BF1 dort ihre Ausbildung erfuhr, einen Beruf erlernte und einem Erwerb nachging und sie und BF2 finanziell abgesichert lebten und beide die Sprachen des Herkunftsstaates beherrschen, davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Eltern und der Bruder von BF1 leben. Auch haben sie eine Eigentumswohnung in Kiew. Es ist aus dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls davon auszugehen, dass die BF auch in Zukunft abgesichert im Herkunftsstaat leben können.

 

BF2 befindet sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im anpassungsfähigen Alter weshalb eine Rückführung nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216).

 

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

 

Dass die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der im Bundesgebiet erfolgten Behandlung von BF2 ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hätten, kam im Verfahren nicht hervor und wird auch in dieser Hinsicht die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF nicht entscheidend erhöht.

 

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen eine Verletzung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

 

Der Umstand, dass BF1 in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

 

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur wenig Gewicht haben und daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

 

Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für die Ukraine nicht vor, weshalb die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig ist.

 

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht laut § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG, wie im vorliegenden Fall, durchführbar wird.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

 

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

 

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität, oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

 

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

 

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

 

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

 

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der ausweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

 

Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in den angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen auf die Z 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG gestützt. Die Ukraine ist gemäß § 1 Z 10 HerkunftsstaatenV 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. BGBl. II Nr. 145/2019 und somit auch gemäß § 19 BFA-VG ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne dieser Bestimmung. Aus diesem Grund war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

 

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal im Vorlageantrag der Beurteilung durch die angefochtene Beschwerdevorentscheidung nichts Konkretes entgegengehalten wurde. BF1 wurde im Verfahren insgesamt zwei Mal vom BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und haben sich für die erkennende Richterin diesbezüglich keine offenen, mit den im Verfahren rechtsfreundlich vertreten BF zu klärenden Fragen, die eine mündliche Erörterung des Falles erforderlich gemacht hätten, ergeben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand von BF2 konnten aufgrund der in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Gesundheitszustand in Zusammenschau mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten und der durchgeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.05.2019 getroffen werden. Es wurde auch kein Vorbringen erstattet, welches die festgestellte Lage im Herkunftsstaat Ukraine in Zweifel gezogen hätte. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. der Beschwerdevorentscheidungen haben sich - insbesondere im Hinblick auf die äußerst kurze Aufenthaltsdauer der BF - keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Erörterung erforderlich gemacht hätten, zumal auch ein persönlicher Eindruck der BF am vollständig festgestellten Sachverhalt und dem sich daraus ergebenen Resultat des Falles (auch im Hinblick auf die Aktualität der Beschwerdevorentscheidungen) nichts geändert hätte. Auch im Vorlageantrag wurde nicht angeführt, was bei der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.

 

Aus diesen Erwägungen konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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