BVwG W189 2220531-1

BVwGW189 2220531-130.11.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W189.2220531.1.00

 

Spruch:

 

 

 

W189 2220531-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .05.2019, und nach Stellung eines Vorlageantrags und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 zu Recht:

A)

I. Dem Vorlageantrag wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. bis VII. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger der Ukraine, reiste gemeinsam legal mit seiner Mutter (gesetzliche Vertreterin des BF), ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, in das Bundesgebiet ein und stellten beide am 28.11.2018 Anträge auf internationalen Schutz.

Jene Anträge wurde mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019 im Beschwerdeverfahren als unbegründet abgewiesen und die erlassenen Rückkehrentscheidungen samt deren Zulässigkeit bestätigt.

Da lediglich der minderjährige BF, nach Ablehnung der von ihm und seiner gesetzlichen Vertreterin gegen die Erkenntnisse erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, eine außerordentliche Revision an den Gerichtshof erhob, aufgrund welcher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019 betreffend die Spruchpunkte hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, ist im nunmehrigen zweiten Rechtsgang nur mehr insoweit der Antrag des minderjährigen BF anhängig. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019 seine gesetzliche Vertreterin betreffend erwuchs demgegenüber in Rechtskraft.

2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte die gesetzliche Vertreterin des BF, Staatsangehörige der Ukraine, Zugehörige der Volksgruppe der Ukrainer und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein. Sie sei ledig und habe ein Kind, nämlich den BF, beherrsche die Sprachen Ukrainisch und Russisch. Im Herkunftsstaat habe sie elf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein College besucht. Sie habe den Beruf als XXXX erlernt und zuletzt als XXXX gearbeitet, sei derzeit aber in Karenz. Zuletzt habe sie in einer Stadt in der Oblast XXXX gelebt. Ihre Eltern und der Bruder würden in der Ukraine leben. Befragt führte sie weiters an, dass ihr Bruder schon länger im Bezirk XXXX wohne und ihre Eltern Pensionisten seien.

3. Am 30.01.2019 wurde die gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen und legte eingangs der Befragung ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen bezüglich des Gesundheitszustandes von BF, sowie identitätsbezogene Dokumente und ein Schreiben aus der Ukraine vor. Jener sei bereits in der Ukraine behandelt worden, habe Koloskopien, Fibrom-Gastroskopien und Darmröntgen gehabt. Die gesetzliche Vertreterin sei in XXXX Oblast, XXXX Region, geboren und habe ab dem Alter von fünf Jahren im XXXX Gebiet gelebt, wo auch der BF geboren worden sei. Die gesetzliche Vertreterin sei Ukrainerin, eine „ XXXX “ Russin und gehöre dem russisch-orthodoxen Glauben an. Sie habe elf Jahre die Schule besucht und danach die Ausbildung zur XXXX gemacht. Sie habe zunächst als XXXX für XXXX und sodann elf Jahre in einer XXXX gearbeitet. Schließlich sei sie in XXXX als XXXX für XXXX tätig gewesen. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie nur noch von staatlichen Sozialleistungen gelebt. Die gesetzliche Vertreterin habe ihr Haus im Herkunftsort veräußert und dafür eine Wohnung in XXXX gekauft, die es immer noch gebe. Sie habe keinen Kontakt zum Vater von BF und wisse weder, wie dieser genau heiße, noch, wo er genau lebe. Die Eltern der gesetzlichen Vertreterin würden im Herkunftsort in ihrem eigenen Haus leben und seien Pensionisten. Ihr Bruder sei XXXX und lebe in der Umgebung von XXXX . Sie hätten keine Verwandten im Bundesgebiet.

Diese Einvernahme wurde aus persönlichen Gründen der bestellten Dolmetscherin vertagt.

4. Am 13.02.2019 wurde die gesetzliche Vertreterin erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei an, dass sie gesund sei und nur etwas Bluthochdruck habe. Der BF habe eine Fibrom-Gastroskopie und eine Koloskopie mit Biopsie gehabt und müsse Medikamente einnehmen.

Im Zuge der Schilderung der ihrer Fluchtgründe führte die gesetzliche Vertreterin u.a. aus, dass der BF von XXXX . Juli bis Ende November 2018 im Krankenhaus gelegen sei. Der BF habe keine eigenen Fluchtgründe.

Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet führte die gesetzliche Vertreterin an, dass die deutsche Sprache für sie eine Barriere darstelle. Eine Dolmetscherin der XXXX würde zu ihr kommen und ihr die Sprache beibringen. Der BF besuche nicht den Kindergarten und wäre nur in der Wohnung.

Am Ende der Einvernahme wurden der gesetzlichen Vertreterin die Länderberichte zur aktuellen Situation in der Ukraine ausgehändigt und gab sie dazu an, dass sie dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.

5. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX .03.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF und der gesetzlichen Vertreterin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF und der gesetzlichen Vertreterin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und weiters gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Unter Spruchpunkt VII. des Bescheides der gesetzlichen Vertreterin wurde gegen diese gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

6. Gegen diese Bescheide wurde von der rechtlichen Vertretung des BF und der gesetzlichen Vertreterin Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass das behördliche Verfahren grob mangelhaft geführt worden sei, zumal weder Berichte zur Volksgruppe der gesetzlichen Vertreterin angeführt, noch konkrete Ausführungen zur Situation von Frauen im Allgemeinen und speziell zur Lage von alleinstehenden Frauen vorhanden seien. Der BF leide unter einer septischen Granulomatose, die von lebensbedrohlichen Komplikationen gekennzeichnet sei. Die medizinische Versorgung in der Ukraine sei von Korruption geprägt und könne im Hinblick auf die individuelle Situation der gesetzlichen Vertreterin nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung des BF für den Fall einer Rückkehr fortgeführt werden könne. Überdies seien die beweiswürdigenden Überlegungen im Bescheid in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF und seine gesetzliche Vertreterin bemüht seien, sich im Bundesgebiet zu integrieren, habe die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Schließlich habe im gegenständlichen Fall auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen, da der BF und die gesetzliche Vertreterin strafrechtlich unbescholten seien und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würden.

7. Mit Parteiengehör des BFA vom 23.04.2019 wurden der BF aufgefordert, der Behörde bis zum XXXX .04.2019 die genaue Bezeichnung aller von BF eingenommenen Medikamente, die genaue Dosis der einzunehmenden Medikamente, sowie die weiteren, seitens der in Österreich behandelnden Ärzte geplanten Maßnahmen, und welche ärztlichen Behandlungen und/oder Therapien derzeit durchgeführt werden, mitzuteilen.

8. Das BFA gewährte auf Ansuchen der Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis 03.05.2019.

9. Am XXXX .04.2019 brachte die Rechtsvertretung ein diesbezügliches Schreiben des Klinikums XXXX vom XXXX .04.2019 bei der Behörde ein.

10. Am 06.05.2019 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Verfügbarkeit der von BF in Österreich eingenommenen Medikamente bzw. von Medikamenten mit denselben Inhaltsstoffen, sowie der Möglichkeit einer Knochenmarktransplantation in der Ukraine.

11. Mit Schreiben des BFA vom 20.05.2019 wurden der Rechtsvertretung die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation sowie das aktualisierte Länderinformationsblatt zur Ukraine übersendet und zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt.

12. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 28.05.2019 wurde zu den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation und zum aktualisierten Länderinformationsblatt Stellung bezogen und im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach der Anfragebeantwortung die Frage der Behandelbarkeit, der Möglichkeit einer Knochenmarktransplantation und der Kosten offenbleibe, weshalb eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF für den Fall einer Rückkehr nicht auszuschließen sei.

13. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom XXXX .05.2019 wurden aufgrund der Beschwerde vom 16.04.2019 gegen die Bescheide des BFA vom XXXX .03.2019 diese gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG wie folgt abgeändert:

Sowohl die Anträge auf internationalen Schutz des BF und der gesetzlichen Vertreterin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) wurden abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF und die gesetzliche Vertreterin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und weiters gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Recherchen und den Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden könne, dass medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat Ukraine nur bei Zahlung von Bestechungsgeldern erhältlich wären. Ukrainische Staatsangehörige haben Anspruch auf staatliche Sozialleistungen, was bereits vor der Ausreise in Anspruch genommen worden sei, weshalb auch davon ausgegangen werden könne, dass diese auch nach einer Rückkehr in Anspruch genommen können werden.

Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle und somit einer Rückführung des BF in sein Heimatland entgegenstehe. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei die Z 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde habe aberkannt werden können. Aus diesem Grund sei der BF mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet und habe von einer Frist abgesehen werden können.

14. Mit Vorlageantrag vom 16.06.2019 wurde im Wesentlichen auf die Beschwerden vom 16.04.2019 verwiesen. Aufgrund der extrem vulnerablen Position infolge der schweren Erkrankung des BF und des fehlenden Zugangs zur medizinischen Versorgung drohe eine Verletzung seines Rechtes von Art. 2 und 3 EMRK. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

15. Mit Beschwerdevorlage des BFA vom 24.06.2019 wurde insbesondere auf die nach Beschwerdeerhebung getätigten Ermittlungsschritte seitens der Behörde im Hinblick auf die Krankheit des BF sowie auf das aktuelle Länderinformationsblatt hingewiesen. Weder in der Beschwerde vom 16.04.2019, noch im Vorlageantrag vom 16.06.2019, sei konkret dargelegt worden, warum dem BF die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung nicht möglich sein sollte.

16. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019, W189 2220535-1/7E, W189 2220535-1/7E, wurden die Vorlageanträge des BF und der gesetzlichen Vertreterin gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.

17. Am 10.07.2019 langten medizinische Unterlagen betreffend den BF und seiner gesetzlichen Vertreterin (Ambulanzbericht, Laborbericht) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

18. Der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019, W189 2220535-1/7E, W189 2220535-1/7E, erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 18.07.2019, Zlen. E 2704-2705/2019-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

19. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, Zlen. E 2704-2705/2019-8, wurde u.a. die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Mit Beschluss vom 03.10.2019 wurden die Beschwerden über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

20. Am 08.10.2019 erhob – nur – der minderjährige BF außerordentliche Revision, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof. Unter einem wurde ein medizinischer Befund vom XXXX .04.2019 den BF betreffend vorgelegt.

21. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 10.10.2019 der Revision die aufschiebende Wirkung.

22. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2021, Ra 2019/19/0474-13, wurde die Revision soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen. Demgegenüber wurde das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die Beschwerde des BF gegen die übrigen Spruchpunkte (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG).

23. Am 28.06.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation, in welchen Städten in der Ukraine die Behandlung sowie Nachbehandlung wegen septischer Granulomatose möglich sei, ob die Behandlung auch für jedermann tatsächlich zugänglich sei und ob die Behandlung staatlich finanziert sei oder privat zu finanzieren sei. Eine Anfragebeantwortung erfolgte am 09.09.2021.

24. Am 24.08.2021 wurden klinische Bestätigungen des BF betreffend vom XXXX .07.2020 sowie XXXX .07.2021 vorgelegt.

25. Mit Eingabe vom 09.11.2021 wurden eine medizinische Stellungnahme vom XXXX .10.2021, ein Kurzarztbrief vom XXXX .10.2021, eine klinische Bestätigung vom XXXX .09.2021 sowie vom XXXX .11.2021 vorgelegt.

26. Am 19.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch statt, zu welcher die gesetzliche Vertreterin des BF samt Rechtsvertretung erschienen ist. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Im Rahmen dessen standen unter anderem die persönlichen Verhältnisse des BF und die Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Vordergrund.

Folgende Länderinformationen unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht:

- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 19.10.2021

- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlungsmöglichkeit von Septischer Granulomatose, sowie Anfragebeantwortung und Verweis auf den Bericht der EASO hinsichtlich der spezifischen Behandlung des minderjährigen BF

Die Rechtsvertretung erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme, in der insbesondere ausgeführt wurde, aufgrund der mangelnden, medizinischen Expertise im Bereich der Stammzellentransplantation in der Ukraine sei es unabdingbar für den bestmöglichen Krankheitsverlauf des minderjährigen BF, dass die medizinische Behandlung in Österreich unter Betreuung von Experten und Expertinnen fortgesetzt werde. Eine Rückkehrentscheidung in die Ukraine würde für den minderjährigen BF eine Verletzung von Artikel 3 der EMRK bedeuten. Es werde diesbezüglich auf die vorgelegte klinische Bestätigung vom XXXX .11.2021 verwiesen. Ansonsten verzichtete die Rechtsvertretung eine weitere mündliche als auch schriftliche Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des BF und seiner gesetzlichen Vertreterin

 

Der minderjährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und in XXXX , Ukraine, geboren. Er ist Zugehöriger der Volksgruppe der Ukrainer und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Er spricht die Sprache Ukrainisch.

Seine Mutter, seine gesetzliche Vertreterin, ist ebenfalls Staatsangehörige der Ukraine, und in XXXX Gebiet, Region XXXX , geboren. Sie lebte in XXXX , wo der BF auf die Welt gekommen ist. Neben Ukrainisch spricht sie auch Russisch. Sie besuchte in der Ukraine elf Jahre die Schule und erlernte den Beruf als XXXX . Sie arbeitete als XXXX , in einer XXXX und als XXXX . Sie hat praktisch bis vor der Entbindung des BF gearbeitet, danach nicht mehr. Vor ihrer Ausreise lebte sie mit dem BF in einer Eigentumswohnung in der Nähe von XXXX , die es auch weiterhin gibt.

Sie hat einen in einer Beziehung lebenden, kinderlosen Bruder, der als XXXX in XXXX -Umgebung lebt sowie ihre Eltern, die in XXXX von der Pension leben.

Die gesetzliche Vertreterin des BF ist alleinerziehende Mutter. Sie erhielt Unterstützung vom Staat als alleinerziehende Mutter und der BF hat Invaliditätspension bekommen. In der Heimat wurde sie von ihrem Bruder finanziell unterstützt und hatte sie auch viele Freunde vom Land.

Die gesetzliche Vertreterin des BF ist als gesund anzusehen.

Der BF reiste gemeinsam mit der gesetzlichen Vertreterin in das Bundesgebiet ein und stellten beide am 28.11.2018 Anträge auf internationalen Schutz und wurden jene vom BFA mit Bescheiden vom XXXX .03.2019 sowie Beschwerdevorentscheidungen vom XXXX .05.2019 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen samt deren Zulässigkeit ausgesprochen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019 wurden die vorgelegten Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Rückkehrentscheidungen samt deren Zulässigkeit bestätigt. Hinsichtlich der gesetzlichen Vertreterin erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.

Hinsichtlich des BF erwuchs, infolge erhobener Revision und teilweise Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2021, lediglich die im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019 erfolgte Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in Rechtskraft.

Der BF leidet an Symptomen von Morbus Crohn – wegen jener Erkrankung bzw. Beschwerden wurde er auch in der Ukraine behandelt – und wurde bei ihm im Frühjahr 2019 in Österreich – zufällig – eine „septischen Granulomatose“ (aus medizinischer Sicht eine schwerwiegende Erkrankung/Immundefekt) diagnostiziert. Es handelt sich um eine genetisch determinierte Erkrankung, die durch das gehäufte Auftreten lebensbedrohlicher Komplikationen gekennzeichnet ist. Im Zuge dieser Erkrankung ist einerseits eine medikamentöse Prophylaxe schwerer bakterieller Infektionen notwendig, andererseits eine Knochenmarktransplantation zur Heilung der Erkrankung. Ohne Verfügbarkeit dieser notwendigen medizinischen Maßnahmen ist eine deutlich reduzierte Lebenserwartung zu erwarten.

Der BF erhielt im November 2020 wegen seiner zugrundeliegenden angeborenen Erkrankung „septische Granulomatose“ eine Fremdspenderstammzellentransplantation an einer österreichischen Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde. Es ist jedoch im April 2021 als Komplikation zu einer „Graft-versus-Host Erkrankung (GvHD)“ gekommen. Aktuell leidet er unter einer chronischen Magen-Darm-Trakt GvHD und bedarf einer immunsuppressiven Therapie sowie regelmäßiger engmaschiger Kontrolle (2 – 3 mal wöchentlich) in einer hochspezialisierten Stammzellentransplantationsambulanz. Eine weitere medizinische Betreuung von Stammzelltransplantationsspezialisten ist für eine mögliche zukünftige Genesung des BF und für den bestmöglichen Krankheitsverlauf unabdingbar. Wegen des schwachen Immunsystems des BF und der erhöhten Ansteckungsgefahr ist es, den behandelnden Ärzten zufolge, erforderlich, große Menschenansammlungen zu meiden, sowie auch keine öffentlichen Verkehrsmittel/Geschäfte zu besuchen, da dies eine gesundheitliche Gefährdung des BF darstellen würde. Er darf daher aus medizinischer Sicht nicht reisen.

Aus medizinischer Sicht wird dringend von einer Behandlung des BF in seinem Herkunftsland Ukraine abgeraten.

Der BF nimmt 12 verschiedene Medikamente pro Tag.

Der minderjährige BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine

 

Relevante Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.10.2021, Ukraine:

 

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.10.2021

Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet u.a. die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 14.10.2021).

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vgl. UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis 31. Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021).

An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vgl. WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021).

Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021).

Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite.Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern (AA 14.10.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 31.8.2021).

Bei der Einreise in die Ukraine müssen Geimpfte den Nachweis einer vollständigen COVID-19Impfung vorlegen. Genesene müssen ein dementsprechendes Zertifikat vorlegen. Getestete müssen ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen (WKO 31.8.2021). Mit Wirkung vom 21. Oktober 2021 werden die Schutzmaßnahmen im überregionalen Verkehr verschärft. Alle Verkehrsteilnehmer müssen über Impf-, Genesungs- oder Testnachweise verfügen. Für die gelbe Risikozone ist ein Nachweis über eine Impfdosis ausreichend (AA 14.10.2021).

Die Ukraine hat von Jänner bis Juni 2021 insgesamt 26,3 Mrd. UAH [ca. 800 Mio. Euro) zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ausgegeben. Mit 9,8 Mrd. UAH wurde rund ein Drittel des Geldes für die stationäre medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten ausgegeben.

Für 9,3 Mrd. UAH, rund ein weiteres Drittel, wurden Impfstoffe erworben (UA 16.7.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2021): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaert iges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946 , Zugriff 15.10.2021

GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (14.10.2021): Все про вакцинацію від COVID-19 в Україні [Alles über die COVID-19-Impfung in der Ukraine], https://vaccination.covid19.gov.ua/ , Zugriff 15.10.2021

GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Часті питання [FAQs], https://vaccination. covid19.gov.ua/faq , Zugriff 15.10.2021

Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (15.10.2021): Оперативна інформація про поширення та профілактику COVID-19 [Operative Information über die Ausbreitung und Vorbeugung gegen COVID-19], https://www.kmu.gov.ua/news/operativna-informaciya-pro-poshirenn ya-ta-profilaktiku675-covid-19 , Zugriff 15.10.2021

IU – Interfaks Ukraine (14.10.2021): В Украине за сутки зафиксировано 18 881 новый случай заболевания СOVID-19, выздоровело 7 630 человек, 412 умерло – Минздрав

[In der Ukraine innerhalb 24 Stunden 18.881 COVID-Neuinfektionen, 7.630 Genesungen, 412 Todesfälle - Gesundheitsministerium], https://interfax.com.ua/news/general/773535 . html , Zugriff 15.10.2021

KP – Kyiv Post (13.10.2021): COVID-19 in Ukraine: 16,309 new cases, 471 new deaths,79,515 new vaccinations, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/covid-19-in-ukraine16309-new-cases-471-new-deaths-79515-new-vaccinations.html , Zugriff 15.10.2021

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (20.9.2021): Ukraine Extends State Of Emergency Amid New Wave Of COVID-19 Infections, https://www.rferl.org/a/ukraine-covid-stat e-emergency/31469287.html , Zugriff 15.10.2021

UA – Ukraine-Analysen (16.7.2021): Covid-19-Chronik, 10.6.-11.7.2021 (Nr. 254), https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/254-1/UkraineAnalysen254.pdf , Zugriff 15.10.2021

UNIAN – Українське Незалежне Інформаційне Агентство Новин [Ukrainische unabhängige Nachrichtenagentur] (13.10.2021): Минздрав расширит перечень профессий для обязательной вакцинации от коронавируса [Gesundheitsministerium erweitert Liste betreffend Impfpflicht für Berufsgruppen], https://health.unian.net/country/minzdrav-rasshiritperechen-professiy-dlya-obyazatelnoy-vakcinacii-ot-koronavirusa-novosti-ukrainy-1157 6563.html?_gl=1*1smlvcw*_ga*MTQ5NDM5MTkyMS4xNjIwNjY3OTg1*_ga_P6EEJX21D Y*MTYzNDI4NjE5MC41LjEuMTYzNDI4NjE5My41Nw..*_ga_JLSK4Y8K67*MTYzNDI4Nj E5MC41LjEuMTYzNDI4NjE5My41Nw , Zugriff 15.10.2021

UP – Ukrainska Prawda (13.10.2021): Ситуація із розповсюдженням Covid-19 у Києві стрімко погіршується – Кличко [Situation wegen Verbreitung von Covid-19 in Kiew verschlimmert sich rapide - Klitschko], https://www.pravda.com.ua/news/2021/10/13/731033 0/ , Zugriff 15.10.2021

WKO – Wirtschaftskammer [Österreich] (31.8.2021): Coronavirus: Situation in der Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-ukraine.html , Zugriff 15.10.2021

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/ 254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

Kinder

Letzte Änderung: 19.10.2021

Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vgl. OHCHR o.D.). Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b).

Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 30.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a).

Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünften/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Art. 53 der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vgl. WR 1.1.2020).

Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 30.5.2021). Vor allem die jüngere Generation ist in der Ostukraine einer intensiven politischen Indoktrinierung ausgesetzt, und in beiden „Republiken“ wurden zu diesem Zweck militarisierte Jugendorganisationen gegründet (FH 3.3.2021b). In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. In den nichtregierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim erfolgen eine zunehmende Militarisierung der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung Jugendlicher (AA 30.5.2021). Schulkinder auf der Krim sind russischer Militärpropaganda ausgesetzt (FH 3.3.2021c). Der Eintritt in die russischen Streitkräfte wurde auf der Krim auch während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den Besatzungsbehörden beworben (AA 30.5.2021).

Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit 41.280 UAH (ca. 1.288 Euro). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 Euro) in den 2-3 Monaten nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 Euro) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Dieselbe Summe wird auch im Zusammenhang mit dem Adoptionszuschuss (welcher sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) angeführt (ÖB 5.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

FH – Freedom House (3.3.2021b): Freedom in the World 2021 - Eastern Donbas, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2046509.html , Zugriff 5.7.2021

FH – Freedom House (3.3.2021c): Freedom in the World 2021 - Crimea, https://www.ecoi .net/de/dokument/2046506.html , Zugriff 2.8.2021

MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (o.D.b): Права дитини [Kinderrechte], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/child/ , Zugriff 2.8.2021

ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff 22.7.2021

USDOL – US Department of Labor [USA] (30.9.2020): 2019 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2040652.html , Zugriff 2.8.2021

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/ 254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 19.10.2021

Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet des Konflikts in der Ostukraine sowie der anhaltenden Besetzung der Krim durch Russland wurde 2019 ein Wirtschaftswachstum von 3,2% erzielt, welches 2020 pandemiebedingt um geschätzte 4,4% gesunken ist. Die Staatsverschuldung belief sich 2020 auf ca. 63% des BIP (Staatsschulden zu BIP, 2019: 50,5%) (AA 30.5.2021). Im ersten Quartal 2021 sank das reale BIP im Vergleich zum Vorjahreswert um 2,2%. Es kam zu einem beträchtlichen Anstieg der Inflationsrate (9,5% im Mai 2021 im Vergleich zum Vorjahreswert) (WIIW o.D.). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt zum 1.1.2021 auf 6.000 UAH [ca. 175 Euro] erhöht (AA 30.5.2021).

Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Ukraine. Die wirtschaftliche Anbindung der Ukraine an die EU regelt das Assoziierungsabkommen, welches am 1.9.2017 in Kraft getreten ist. China ist der wichtigste Einzellandpartner für ukrainische Importe und Exporte. Russland nimmt den dritten Rang der wichtigsten Außenhandelspartner der Ukraine ein. Die Ukraine ist einer der weltweit wichtigsten Agrarproduzenten- und Exporteure (WKO 4.2021).

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 30.5.2021). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Versorgungslage in den nichtregierungskontrollierten Gebieten ist deutlich schlechter, von der Krim wird die Rationierung von Leitungswasser gemeldet. Die Ukraine gehört trotz vor der Pandemie zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf zählt zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD pro Jahr und Kopf. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 30.5.2021). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Pensionisten und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Pensionen werden zwar regelmäßig ausbezahlt, sind jedoch trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestpension zum 1.1.2021: 2.400 UAH [ca. 69 Euro]) (AA 30.5.2021). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine bedeutende Rolle (ÖB 5.2021). Die Arbeitslosenrate betrug 2020 9,5% (WIIW o.D.).

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Der Durchschnittslohn lag im Oktober 2020 bei 12.174 UAH [ca. 368 Euro]. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2019 auf 29%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das gesetzlich festgelegte Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde ab 1. Dezember 2020 mit 2.270 UAH [ca. 68 Euro] festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. Studierende unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.859 UAH [ca. 56 Euro] für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.318 UAH [ca. 70 Euro] für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 2.197 UAH [ca. 67 Euro] für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenpension vorgesehen, welche monatlich 50% der Pension des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausbezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH [ca. 1.288 Euro]. Davon werden 10.320 UAH [ca. 322 Euro] in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH [ca. 27 Euro] monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut den geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtszuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird (ÖB 5.2021).

Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.800 UAH [ca. 55 Euro] und maximal 8.408 UAH [ca. 250 Euro] Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht-versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 650 UAH [ca. 21 Euro]. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, welcher sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, welche vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate als auch an die Entwicklung des Mindestlohns wurde verankert. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde auf 30 Jahre erhöht und soll bis 2038 auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentlich Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im April 2020 belief sich die Durchschnittspension auf 3.170,14 UAH [ca. 96 Euro], die durchschnittliche Invaliditätspension auf 2.547 UAH [ca. 77 Euro] und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH [ca. 71 Euro]. Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen weiterzuarbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 11,3 Millionen Pensionisten (mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 5.2021).

In den Konfliktgebieten in der Ostukraine (Donezk und Lugansk) bleibt die humanitäre Situation angespannt. Ein beträchtlicher Anteil derjenigen Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigen, sind ältere Personen. Mehr als eine halbe Million Menschen lebt in Gebieten, welche direkt vom bewaffneten Konflikt betroffen sind (UNHCR 1.10.2020). In den von Separatisten besetzten Gebieten in Donezk und Lugansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche (Sozialleistungen, Pensionen etc.) bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 30.5.2021; vgl. UNHCR 1.10.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees [UN] (1.10.2020): UNHCR supports pensioners on both sides of the contact line in Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2 038678.html , Zugriff 23.7.2021

WIIW – Wiener Institut für internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Ukraine - Overview, https://wiiw.ac.at/ukraine-overview-ce-14.html , Zugriff 23.7.2021

WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2021): Wirtschaftsbericht Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/ukraine-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 23.7.2021

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 19.10.2021

Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen (ÖB 5.2021).

Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: Jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter Mediziner, ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 5.2021).

Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität waren laut einer Studie aus dem Jahr 2017 in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der Patienten würden demnach aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die Patienten entweder Eigentum verkaufen oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird dies in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 5.2021). Im Staatshaushalt 2021 sind Gesundheitsausgaben in Höhe von ca. 4,3% des Bruttoinlandsprodukts eingeplant (zum Vergleich: 3,3% im Jahr 2020) (AA 30.5.2021).

Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler

Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Die Gesundheitsleistungen des NGD stehen ukrainischen Bürgern, Rückkehrern, Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen (einschließlich Asylwerbern) und Binnenvertriebenen offen (EASO 2.2021).

Im Rahmen der laufenden Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt („Geld folgt dem Patienten“) (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Der Nationale Gesundheitsdienst hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen (AA 30.5.2021). Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB 5.2021).

2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige, staatlich garantierte Arzneien(AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, NGD o.D., GM o.D.). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen und umfasst 23 Medikamente für kardiovaskuläre Erkrankungen,Asthma und Diabetes Typ 2. Für Zugang zum Programm benötigt man ein Rezept vom Familienarzt (Allgemeinmediziner). Ein Teil der Medikamente ist kostenlos, bei einem Teil gibt es einen Selbstbehalt. Etwa 7.000 Apotheken in der Ukraine nehmen an dem Programm teil. Doch das alte System ist noch nicht vollständig abgelöst. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten. Für ambulante Patienten gilt das o.g. Refundierungssystem des Affordable Medicines Programme. In der Praxis bezahlen etwa 95% der stationären Patienten zumindest einige ihrer Medikamente selbst, was durch die Reform repariert werden soll. Der Staat bezahlt oft nur alte, klassische Präparate, während neuere Medikamente nicht übernommen werden. Ein weiteres Problem kann auch geografische Erreichbarkeit sein. In manchen Regionen müssen Patienten 200 km anreisen, um Medikamente zu erhalten (EASO 2.2021).

Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.696 primärmedizinische Einrichtungen (davon 201 Privatambulanzen und 388 private Ärztepraxen) sowie ca. 31 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile 70% der Einwohner (AA 30.5.2021; vgl. AC 21.7.2020). Ab April 2020 wurde die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, AC 21.7.2020). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021). Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 30.5.2021).

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 30.5.2021). In Kleinstädten und Dörfern herrscht ein Ärztemangel (EASO 2.2021; vgl. AC 21.7.2020). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind bis heute weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020). Informelle Zuzahlungen sind illegal, kommen aber immer noch vor, vor allem auf der sekundären Ebene der Gesundheitsversorgung (Fachärzte). Angeblich bezahlen über 80% der Patienten informell etwas hinzu. Diese Zahlungen werden als Teil der ukrainischen Kultur betrachtet. Viele Patienten fürchten Berichten zufolge, dass sie eine Behandlung nicht erhalten, wenn sie nichts zuzahlen bzw. bezahlen, um besser behandelt zu werden. Es soll möglich sein, die Behandlung auch ohne Zahlungen zu erhalten, wenn man „genug Lärm“ macht, aber das könne auch nach hinten losgehen, und Patienten zahlen, um die Behandlung langfristig zu sichern (EASO 2.2021).

Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der UN sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) insbesondere entlang der Kontaktlinie zu den von Separatisten besetzten Teilen der Gebiete Lugansk und Donezk sowie in den besetzten Gebieten substantielle (z.T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Zahlreiche medizinische Versorgungseinrichtungen wurden durch Kampfhandlungen beschädigt oder zerstört. In der „Grauen Zone“ entlang der Kontaktlinie sind knapp 60% der Haushalte (überwiegend alte, chronisch kranke Menschen, darunter überproportional viele mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen) von solchen Zugangsbeschränkungen betroffen. Die mit Konfliktbeginn einsetzende Abwanderung von medizinischem Personal kommt erschwerend hinzu. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln sowie Opfer häuslicher Gewalt (AA 30.5.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

AC – Atlantic Council / Judy Twigg (21.7.2020): Ukraine’s healthcare system is in critical condition again, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/ukraines-healthcare-s ystem-is-in-critical-condition-again/, Zugriff 13.7.2021

EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_h ealthcare_system_and_economic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021

GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Healthcare Reform: The transformation of Ukrainian healthcare - Key Steps to Transforming Ukrainian Healthcare, https://en.moz.g ov.ua/healthcare-reform , Zugriff 13.7.2021

NGD – Nationaler Gesundheitsdienst [Ukraine] (o.D.): Про НСЗУ [Über den NGD], https: //nszu.gov.ua/pro-nszu , Zugriff 13.7.2021

ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/ 254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

Rückkehr

Letzte Änderung: 18.10.2021

Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Neue Dokumente können landesweit in den Servicezentren des Staatlichen Migrationsdiensts beantragt werden. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 30.5.2021). Die Gesundheitsleistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes (NGD) stehen Rückkehrern offen (EASO 2.2021). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 30.3.2021a). Repressionen gegen Personen, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt (AA 30.5.2021).

IOM bietet Unterstützung bei der Reintegration von Ukrainern an, welche freiwillig aus Europa in die Ukraine zurückkehren. Konkret betreffen die von IOM angebotenen Unterstützungsleistungen u.a. folgende Bereiche: Transfers ab Eintreffen beim Flughafen; Bereitstellung kurzfristiger Unterbringungsmöglichkeiten auf Anfrage; Berufsausbildungen und Unterstützung bei der Gründung von Kleinunternehmen (IOM o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_h ealthcare_system_and_economic_accessibility.pdf , Zugriff 13.7.2021

IOM – International Organization for Migration [UN] (o.D.): Travel Assistance: Travel and Reintegration Assistance, https://www.iom.org.ua/en/travel-assistance , Zugriff 19.7.2021

USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 19.7.2021

WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation UKRAINE „Septische Granulomatose“ Anfragende Stelle: BVwG vom 09.09.2021

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at .

Zusammenfassung:

Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzten) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet.

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass allogene Stammzellentransplantation (inkl. Vor- und Nachbehandlung) und Behandlungen durch Fachärzte, sowie Laboruntersuchungen in der Ukraine (Kiew) verfügbar sind. Das Zentrum für Knochenmarkstransplantation in Kiew kann zeitgleich nicht mehr als zwölf Patienten behandeln (AVA 14945).

Weiters geht hervor, dass die gesuchten Medikamente (Wirkstoffe) in Kiewer Apotheken verfügbar sind (AVA 14945).

Informationen zu Kosten/Kostentragung für die Medikamente (Wirkstoffe) bzw. Behandlungen usw. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7521. Grundsätzlich sind die gesuchten Medikamente vom ukrainischen Affordable Medicines Programme abgedeckt. Die Konsultationen der Fachärzte sind in öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich kostenlos. Stammzellentransplantationen sind in öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich kostenlos, falls eine Überweisung durch einen praktischen Arzt (Familienarzt) vorliegt. Selbiges gilt für Laboruntersuchungen (ACC 7521).

Seit Ende 2019 sind in der Ukraine auch internationale Knochenmark-Transplantationsdatenbanken freigeschaltet, was den Zugang zu nichtstaatlichen Knochenmarksregistern für Kinder und Erwachsene legalisierte, über die nunmehr weltweit Spender gesucht werden können. Bislang wurden elf Transplantationen von nicht verwandten Spendern durchgeführt. Individuelle Wartezeiten sind dennoch nicht abschätzbar. Kosten für Transplantationen und die meisten Medikamente werden vom Staat getragen, dennoch kann es vorkommen, dass wegen Beschaffungs- oder Budgetproblemen Eltern aus eigener Tasche für Medikamente bezahlen müssen, die eigentlich kostenlos sein sollten. Wenn jemand gar keine Mittel hat um Behandlungen zu bezahlen, sollten sie sich laut MedCOI-Auskunftsperson an verschiedene karitative Stiftungen oder Sozialprogramme wenden (ACC 7521).

Weiters sind den nachfolgenden Quellen generelle Informationen zum ukrainischen Gesundheitssystem zu entnehmen, zum Teil mit speziellem Fokus auf Transplantationen bei Kindern. Auch auf das Thema (inoffizieller) Zuzahlungen wird hier eingegangen (EASO 2.2021).

Einzelquellen:

In einem Fact Finding Mission Bericht zu medizinischen Themen in der Ukraine vom Feber 2021 berichtet das europäische Asylunterstützungsbüro EASO, dass im Gesundheitssystem, das die Ukraine von der Sowjetunion erbte, medizinische Behandlung offiziell kostenlos war, die Patienten in der Praxis ihre Behandlung aber oft aus eigener Tasche bezahlen mussten. Ende 2017 wurde eine Reform des Gesundheitssektors beschlossen und 2018 der Nationale Gesundheitsdienst (National Health Service of Ukraine, NHSU) gegründet.

Primäre Versorgung, Palliativbetreuung und Notversorgung, sowie Kosten für Medikamente für kardiovaskuläre Krankheiten, Asthma und Diabetes Typ 2 werden zu 100% vom Staat getragen, ebenso wie das 31 Punkte umfassende garantierte Gesundheitspaket (Liste siehe Zitat).

Vom NHSU abgedeckt sind alle Bürger, auch solche, die im Ausland gelebt haben, sobald sie in die Ukraine zurückkehren.

Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen und umfasst 23 Medikamente für kardiovaskuläre Erkrankungen, Asthma und Diabetes Typ 2. Für Zugang zum Programm benötigt man ein Rezept vom Familienarzt (Allgemeinmediziner). Ein Teil der Medikamente ist kostenlos, bei einem Teil gibt es einen Selbstbehalt. Etwa 7.000 Apotheken in der Ukraine nehmen an dem Programm teil. Doch das alte System ist noch nicht vollständig abgelöst.

Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten, für ambulante Patienten gilt das og. Refundierungssystem des Affordable Medicines Programme. In der Praxis bezahlen etwa 95% der stationären Patienten zumindest einige ihrer Medikamente selbst, was durch die Reform repariert werden soll. Der Staat bezahlt oft nur alte, klassische Präparate, während neuere Medikamente nicht übernommen werden. Ein weiteres Problem kann auch geografische Erreichbarkeit sein. In manchen Regionen müssen Patienten 200 km anreisen um Medikamente zu erhalten.

Informelle Zuzahlungen sind illegal, kommen aber immer noch vor, vor allem auf der sekundären Ebene der Gesundheitsversorgung (Fachärzte). Angeblich bezahlen über 80% der Patienten informell etwas hinzu. Diese Zahlungen werden als Teil der ukrainischen Kultur betrachtet. Viele Patienten fürchten Berichten zufolge, dass sie eine Behandlung nicht erhalten wenn sie nichts zuzahlen bzw. bezahlen um besser behandelt zu werden. Es soll möglich sein die Behandlung auch ohne Zahlungen zu erhalten, wenn man „genug Lärm“ macht, aber das könne auch nach hinten losgehen und Patienten zahlen um die Behandlung langfristig zu sichern.

 

Ukraine inherited the Soviet centralised healthcare system, which in theory meant free healthcare for all. In practice, according to the Ministry of Health, this meant the ‘budget deficits, economic crises, and a lack of reform resulted in a “parallel world" where one had to solve healthcare problems through out-of-pocket informal payments and bribes’ and nevertheless received ‘rather disappointing’ medical treatment results. Α 2018 article published by the Friedrich Ebert Foundation noted that the postponement of the healthcare sector reform resulted in crises in the healthcare sector, with people having to pay themselves for over 50% of medical services. Similarly, the Ministry of Health of Ukraine (MoH) has stated that, under the old system, individuals had to pay themselves for healthcare or even resort to bribing.

Therefore, in late 2017, a law was passed by the Verkhovna Rada (Ukrainian parliament) to reform the healthcare system. 21 According to a 2020 article on healthcare transformations, the main goals of the reform in Ukraine were the following: at the primary level to ‘objectify’ the procedure of medical care provision, to link the medical care provision to the financing of the medical services, and to better control the expenditure of healthcare funds. In order to achieve these goals, the National Health Service of Ukraine (NHSU) was established on 1 April 2018 23 (see also section: Role of NHSU).

(…)

As explained on the NHSU website, ‘primary care, palliative care, and emergency medical care are 100% funded by the state. Besides, the state provides reimbursement for medicines for cardiovascular diseases, asthma, and type 2 diabetes.’ Further, ‘[t]he government pays for the guaranteed benefit package of healthcare services for individuals, and healthcare providers compete for these funds. Services beyond the guaranteed package can be paid or co-paid for by patients directly or by other health insurance types.’ The Verkhovna Rada (Ukrainian parliament) each year approves a Medical Guarantee Programme, starting in 2019 with approval for the 2020 programme. 137 The Medical Guarantee Programme determines the state coverage of treatments, and can differ from year to year, depending on the budget and on lessons learned. The 2021 budget only increased by 6%, which does not compensate for inflation, according to the NHSU. Most services are covered, except for non-urgent care without referral and some other minor services. The NHSU plan for the same number of services which were historically provided in the system. (...)

What was included in 2020 is available (in Ukrainian) on the NHSU website, called the Packages of Services, and each package describes what is included. In very general terms, consultations of doctors are included in every package, diagnostic treatments, etc. A draft programme for 2021 is also available. The Medical Guarantee Programme for 2020 includes:

1. Primary medical care

2. Emergency medical care

3. Ambulatory secondary and tertiary medical assistance for adults and children, including medical rehabilitation and dental care

4. Mammography of breast

5. Hysteroscopy (diagnostic / with endoscopic manipulation)

6. Oesophago-gastro-duodenoscopy (diagnostic / with endoscopic manipulation)

7. Colonoscopy (diagnostic / with endoscopic manipulation)

8. Cystoscopy (diagnostic / with endoscopic manipulation)

9. Bronchoscopy (diagnostic / with endoscopic manipulation)

10. Haemodialysis in outpatient conditions

11. Inpatient surgical interventions for adults and children

12. Inpatient care for adults and children without surgical operations

13. Medical care for acute stroke

14. Medical care for acute myocardial infarction

15. Medical care for childbirth

16. Medical care for new-born in complex neonatal cases

17. Diagnosis and chemotherapeutic treatment of oncological diseases in adults and children

18. Diagnosis and radiological treatment of oncological diseases in adults and children

19. Psychiatric care for adults and children

20. Diagnosis and treatment of adults and children with TB

21. Diagnosis, treatment and maintenance of persons with HIV

22. Treatment persons with mental and behavioural disorders due to use of opioids with drugs substitution therapy

23. Inpatient palliative medical care for adults and children

24. Palliative medical care for adults and children at place of residence

25. Medical rehabilitation of infants born prematurely and / or sick, during the first three years of life

26. Medical rehabilitation of adults and children from three years old with disabilities of the musculo-skeletal system

27. Medical rehabilitation of adults and children from three years old with damaged nervous system

28. Emergency medical care of patients with suspected or established disease with acute respiratory disease COVID-19 caused by the coronavirus sars-cov-2

29. Medical care provided by mobile medical teams created to respond to COVID-19

30. Inpatient care for patients with COVID-19 in the period from 1 to 30 April 2020

31. Inpatient care for patients with COVID-19.

(...)

NHSU representatives explained that all citizens get benefits through the NHSU, and citizens who have lived abroad get access to the benefits as soon as they move back to Ukraine. Foreigners with legal stay permits, including asylum seekers, are covered as well. IDPs access the system on the same premise as other citizens, as there are no area restrictions in terms of which facility to use. A person needs a passport in order to obtain access and prove their citizenship.

(…)

The design and implementation of the Affordable Medicines Programme constitute a key aspect of the healthcare sector reform in Ukraine. Prior to the introduction of the Affordable Medicines Programme (AMP), there was no centralised system in place in Ukraine for public reimbursement of prescription medication in the outpatient sector, resulting in the majority of outpatient medication not being publicly subsidized.

The Affordable Medicines Programme started in April 2017 and includes medication for cardiovascular diseases, diabetes type II and bronchial asthma. To access it, a prescription using the International Non-proprietary Names (INN), not a trademark name, from the family doctor is needed. The patient can then choose which brand to use. The medication will be free or with a co-payment. The list contains 23 INNs. The medications have reference prices, which are approved by the Minister of Health. This list is renewed every 6 months. The list of medication included in the Affordable Medicines Programme, including reference price, can be accessed via the NHSU’s website. In a 2019 report, the WHO stated that the implementation of the AMP increased the affordability of the medications covered. Approximately 20% of the generic medications included are fully coverednwithout the patients having to pay a contribution. For another 20% of the medications included, the patients have to pay a contribution smaller than 20% of the medication’s price. (…) The patients get a code to bring to any pharmacy in Ukraine with an NHSU agreement. 7 000 pharmacies are included in the system and are recognisable through an Affordable Medicines sign. According to representatives of the NHSU, there should always be an affiliated pharmacy within 1 km.

(…)

Co-payments for services are illegal, though the NHSU know that informal payments are still prevalent.

(…)

Some OOP payments disappeared with the reform, but payments are still given to specialists at secondary level.

(…)

Also the interlocutor from IOM noted that informal payments are part of the Ukrainian culture. The UNAIDS interlocutor stated that the message from the government is that patients are not meant to pay, but at the same time a cultural imperative exists where patients pay to obtain better treatment.

(…)

Patient representatives of MS patients explained that there is a reasonable fear from patients that they will not receive the treatment if they do not pay bribes. In order to get the treatment, patients follow the ‘rules.’ The patient organisation for haemophilia representative explained that if patients make enough ‘noise’ they may get treatment for free, but this tactic can also backfire. In general, patients pay to ensure continuity in the treatment.

(…)

The Essential Medicines List (EML) is the list of essential medication that should be available for inpatient care in hospitals, containing over 400 international non-proprietary name (INNs) medications. (…) For inpatient treatments, all medications on the list should be free, and the reimbursement programme (Affordable Medicines Programme) is used for outpatients. (…) The representative of the IRF noted that 95% of inpatients would still need to pay for some medications. According to a household survey, 70% have had to borrow money to pay for medication or treatment. 226 Representatives of the NHSU informed that there are currently informal payments for medication on the EML on the tertiary level, but the reform is intended to fix this.

(…)

The representative of the State Expert Center explained that availability of medication is not a problem in Ukraine; the affordability is. (…) Another issue is that the medications procured by the state tend to be older, classic medicines. Newer medication is often not reimbursed.

(…)

The geographical access in the regions is another concern. A representative of a haemophilia patient organisation explained that patients in the regions may need to travel 200 km to obtain the medication.

EASO - Europäisches Asylunterstützungsbüro (02.2021): Ukraine FFM report –healthcare reform and economic accessibility, Zugriff 19.8.2021

 

In demselben Fact Finding Mission Bericht zu medizinischen Themen in der Ukraine vom Feber 2021 berichtet das europäische Asylunterstützungsbüro EASO, dass das NСSР Okhmatdyt in Kiew das größte Kinderkrankenhaus in der Ukraine ist. NCSP Okhmatdyt ist ein tertiäres Kinderkrankenhaus mit einer Vielzahl von Abteilungen, u.a. Knochenmarktransplantationen (einschließlich nicht verwandter Knochenmarktransplantationen, aber keine Organtransplantationen). Patienten können auch ins Ausland überwiesen werden, wobei ein Sonderausschuss des Gesundheitsministeriums die Entscheidung trifft, den Fall in ein anderes Land zu überweisen. Der Staat übernimmt in diesen Fällen nicht alle Kosten. Einige Wohltätigkeitsorganisationen und die Regierung kooperieren, um die Kosten zu decken, und manchmal zahlen die Eltern selbst. Wohltätige Organisationen tragen viel zu diesen Kosten bei, insbesondere bei Fällen der Onko-Hämatologie. Üblicherweise werden Patienten nach Weißrussland, Italien, Deutschland usw. geschickt. Es handelt sich in der Regel nur um Organtransplantationen, da alles andere bei NCSP Okhmatdyt erledigt werden kann. Die meisten Behandlungen sind kostenlos, außer Rekonstruktion der Wirbelsäule, wie Skoliose. Im Krankenhaus gibt es offiziell keine Zuzahlungen. Das gilt für Patienten bis 17 Jahre. Wenn Patienten 18 Jahre alt werden und eine laufende Behandlung haben, wird diese in Okhmatdyt fortgesetzt. Der Staatshaushalt finanziert die meisten Medikamente, und einige Wohltätigkeitsorganisationen tragen dazu bei. Der Gesprächspartner vom Okhmatdyt erklärte, dass die Eltern in seltenen Fällen die Medikamente selbst kaufen; manchmal gibt es Kostenbeteiligungen. Onko-Hämatologie und teure Medikamente werden zentral vom Gesundheitsministerium beschafft. Die Abgabe der Medikamente erfolgt nicht immer zum richtigen Zeitpunkt, was zu Problemen führt. Andere Medikamente werden aus dem Budget des Krankenhauses gekauft. Falls der Patient oder die Familie für Medikamente bezahlt, die kostenlos sein sollten, werden diese Kosten nicht erstattet. Einige sehr teure Medikamente können als Spende kommen. Das Krankenhaus kooperiert mit Wohltätigkeitsorganisationen, um Medikamente zu beschaffen. Behandlungen mit nicht registrierten Medikamenten werden als klinische Studien organisiert. Die Versorgung mit onko-hämatologischen Medikamenten ist problematisch, aber zum Beispiel die Insulinversorgung ist in Ordnung. Einige Patientengruppen können als behindert eingestuft werden und haben daher Anspruch auf eine kostenlose Behandlung. Tatsächlich stellte der Vertreter für Parkinson-Patienten fest, dass die Einstufung der Behinderung an die lokale Behörde delegiert wird und nicht genügend Geld vorhanden ist. Es gibt also keinen automatischen Zugang zu kostenloser Behandlung für Kinder, die meisten müssen laut Patientenorganisationen dafür kämpfen.

 

The NСSР Okhmatdyt in Kiev is the largest paediatric hospital in Ukraine, annually providing over 20,000 children with inpatient treatment, more than 28 000 with emergency medical care, and more than 70,000 are treated in the consultative-diagnostic centre at the hospital. 2 000 specialists are employed at NСSР Okhmatdyt. The purpose of the hospital is to provide multidisciplinary high-quality medical care to children from all over Ukraine in accordance with international quality standards. The hospital is also a teaching hospital.

NCSP Okhmatdyt is a tertiary paediatric hospital, with a wide range of departments such as orthopaedics (including injuries), orphan diseases department, neonatology, paediatric surgery (for new-borns with weight starting from 600g and higher), neuro-surgery, oncology-haematology, bone marrow transplantations (including non-related bone marrow transplants, but no organ transplants), surgery for genetic diseases, inborn errors of metabolism/congenital diseases, neurology, and paediatric oncology. Patients can also be referred abroad, with a Special Committee at the MoH taking the decision to refer the case to another country. The state does not cover all the costs in these cases. Some charity organisations and the government cooperate to cover the expenses, and sometimes parents pay themselves. Charitable organisations contribute a lot to such costs, especially for onco-haematology cases. Usually patients are sent to e.g. Belarus, Italy, Germany, etc. It tends to concern only organ transplants, as everything else can be done at NCSP Okhmatdyt.

Most treatments are free, but spinal reconstruction surgeries, like scoliosis, are not free. There are officially no co-payments at the hospital. The hospital treats patients up to 17 years, and they are completely covered. If patients turn 18 and need ongoing treating, they will continue the treatment at Okhmatdyt.

The state budget finances most medications, and some charity organisations contribute. The interlocutor from Okhmatdyt explained that the parents in rare cases buy the medications themselves; sometimes they pay co-payments. Onco-haematology and expensive medications are centrally procured by the MoH. The delivery of the medication is not always well-timed, which causes problems. Other medications are bought from the hospital’s budget. In case the patient or the family pay for medication that should be free, it will not be reimbursed. Some very expensive medication can be obtained as charity donation. The hospital cooperates with charities to obtain medication. Treatments with not registered medication are organised as clinical trials.

The supply for onco-haematology medication is problematic, but for instance the insulin supply is fine. There are problems with supplies of certain reactives, used for testing donors’ blood tests. They have 6 000 blood donors per year which need to be tested. Supplies are usually provided centrally from the MoH. However, the chain is always lagging. Charity organizations cover expenses to avoid delays for surgeries.

Some patient groups can be classified as disabled and are therefore eligible to free treatment. In reality, the representative for patients with Parkinson noted the classification of disability is delegated to the local authority and there is not enough money. So, there is no automatic access to free treatment for children, most must fight for it according to patient organisations.

EASO - Europäisches Asylunterstützungsbüro (02.2021): Ukraine FFM report –healthcare reform and economic accessibility, Zugriff 19.8.2021

 

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf:

– Local Doctor via MedCOI (18.7.2021): AVA 14945, Zugriff 20.7.2021

– EASO MedCOI (7.9.2021): Question & Answer ACC 7521, Zugriff 9.9.2021

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation UKRAINE „septische Granulomatose, Knochenmarktransplantation“ Anfragende Stelle: BFA RD K vom 17.05.2019

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde die Datenbank von MedCOI zur Recherche herangezogen. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at . Eine Quellenbeschreibung zu tabletki.ua findet sich im Abschnitt „Einzelquellen“.

Weiterführend darf bezüglich medizinischer Versorgung auf das aktuelle Länderinformationsblatt Ukraine verwiesen werden, zu finden auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at .

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Kombination von Trimethoprim und Sulfamethoxazol in privaten Apotheken in Kiew verfügbar ist (BMA 10751). In Ampullenform beträgt der Preis UAH 259.44 für 10 Ampullen (BDA 6769).

Den nachfolgenden Quellen zufolge ist Itraconazol in zwei Kiewer Apotheken verfügbar. Preise siehe Einzelquelle.

Den nachfolgenden Quellen zufolge ist eine Knochenmarktransplantation inklusive Vor- und Nachbehandlung in einem Kiewer öffentlichen Spital verfügbar (BMA 10838), und zwar sowohl Eigen- als auch Fremdtransplantationen.

Es sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Verfügbarkeit von Medikation/medizinischen Behandlungen keinerlei Garantien zu deren tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten lassen.

Aus den nachfolgenden Quellen geht auch hervor, dass trotz einer laut Gesetz kostenlosen Gesundheitsversorgung, Patienten in der Ukraine die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente selbst bezahlen müssen (BDA 6769).

Darüber hinaus darf bezüglich medizinischer Versorgung auf das aktuelle Länderinformationsblatt Ukraine verwiesen werden.

Einzelquellen:

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:

 Local Doctor via MedCOI (15.2.2018): BMA-10751, Zugriff 17.5.2019

 Belgian Desk on Accessibility (4.4.2018): BDA-6769, Zugriff 17.5.2019

 Local Doctor via MedCOI (3.5.2018): BMA-10838, Zugriff 17.5.2019

Itraconazol ist laut tabletki.ua, einer ukrainischen Webseite, die über die Verfügbarkeit und Preise verschiedener Medikamente in ukrainischen Apotheken informiert, in zwei Kiewer Apotheken in verschiedenen Darreichungsformen verfügbar. Der Preis liegt für 150 ml Sirup bei UAH 3.240. Caps (Kapseln?) mit 100mg Wirkstoff kosten UAH 500. (Übersetzung mit technischen Hilfen): Tabletki.ua (o.D.): Itraconazol,

https://tabletki.ua/%d0%98%d1%82%d1%80%d0%b0%d0%ba%d0%be%d0%bd%d0%b0%d0 %b7%d0%be%d0%bb/pharmacy/, Zugriff 17.5.2019

 

1.3. Zur Rückkehrsituation des BF

Im Falle einer Verbringung des minderjährigen BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, auch vor dem Hintergrund der daraus resultierenden Notwendigkeit einer engmaschigen, medizinischen Betreuung, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass ein nahtloser Übergang in eine adäquate, notwendige medizinische Betreuung im Herkunftsstaat nicht sichergestellt werden kann, ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Bei einer Prognose in Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF in die Ukraine kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des – auch immungeschwächten – Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erheblich sowie unwiederbringlich verschlechtern würde.

Aufgrund des Zusammenspiels der dargestellten Faktoren kann im vorliegenden Einzelfall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Abschiebung in seine Heimat in eine als unmenschlich zu bezeichnende bzw. eine ausweglose Lage geraten wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des BF und seiner gesetzlichen Vertreterin

Aufgrund der im Verfahren vorgelegten identitätsbezogenen Dokumenten (ukrainischer Reisepass des BF) steht die Identität des BF fest.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie zu den Privat- und Familienverhältnissen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen gleichlautenden Angaben im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin.

Die Feststellungen zur Antragsstellung auf internationalen Schutz und den im Verfahren bereits ergangenen Entscheidungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus dem eingebrachten Schreiben des Klinikums XXXX vom XXXX .03.2019 und XXXX .04.2019, den klinischen Bestätigungen der XXXX vom XXXX .07.2020, XXXX .07.2021 und XXXX .09.2021, dem Kurzarztbrief vom XXXX .10.2021 sowie der medizinischen Stellungnahme vom XXXX .10.2021 der XXXX und insbesondere der aktuellsten klinischen Bestätigung vom XXXX .11.2021 der XXXX .

Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und ist auch aufgrund seiner mangelnden Strafmündigkeit unstrittig.

2.2. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Ukraine zugrunde gelegt werden konnten.

2.3. Zur Rückkehrsituation des BF

Die Feststellungen zur Rückkehrsituation konnten gegenständlich insbesondere aufgrund der aktuell vorgelegten klinischen Bestätigung der XXXX vom XXXX .11.2021 getroffen werden. Jener zufolge ist es aufgrund der im Zuge der Behandlung des angeborenen Immundefekts durchgeführten Fremdspenderstammzellentransplantation zu Komplikationen gekommen. Der BF bedarf einer immunsuppressiven Therapie und regelmäßiger engmaschiger Kontrolle in einer hochspezialisierten Stammzelltransplantationsambulanz. Aus medizinischer Sicht wird dringend davon abgeraten, eine Behandlung des BF in der Ukraine zu forcieren; in der Ukraine werden keine routinemäßigen Stammzelltransplantationen durchgeführt und es liegt deshalb auch keine genügende medizinische Expertise für etwaige Komplikationen nach Stammzelltransplantationen vor. Aus medizinischer Sicht ist es unabdingbar für eine mögliche zukünftige Genesung des BF, dass auch die weitere medizinische Betreuung von Stammzelltransplantationsspezialisten durchgeführt wird.

Aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 17.05.2019 sowie 09.09.2021 ergibt sich, dass Knochenmarktransplantation inklusive Vor- und Nachbehandlung in der Ukraine (Kiew) grundsätzlich verfügbar sind, und zwar sowohl Eigen- als auch Fremdtransplantationen. Bislang wurden der Anfragebeantwortung vom 09.09.2021 zufolge elf Transplantationen von nicht verwandten Spendern durchgeführt.

Dennoch sind der Anfragebeantwortung zufolge individuelle Wartezeiten nicht abschätzbar, sind aus der allgemeinen Verfügbarkeit von Medikation/medizinischen Behandlungen keinerlei Garantien zu deren tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableitbar und wird etwa die Versorgung mit onko-hämatologischen Medikamenten als problematisch beschrieben. Des Weiteren ist – im Einklang mit dem Länderberichten – zu berücksichtigen, dass in der Praxis zumindest einige der Medikamente durch den Patienten selbst zu bezahlen sind und informelle Zuzahlungen noch immer vorkommen, insbesondere um die Behandlung langfristig zu sichern (vgl. auch die insofern glaubwürdigen Aussagen der gesetzlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach im Zuge der Behandlung des BF von Morbus Crohn die Behandlung teilweise selbst finanziert wurde). Ein automatischer Zugang zu kostenloser Behandlung für Kinder ist nicht gegeben. Ob nun die gesetzliche Vertreterin, als alleinerziehende Mutter, – selbst bei einer angenommenen Unterstützung ihres Bruders – die gewiss aufwendigere, engmaschigere Behandlung (2 – 3 mal wöchentliche ambulante Kontrolle in einer Spezialambulanz), auch aufgrund der aufgetretenen Komplikationen beim BF, als bei Morbus Crohn (mit)finanzieren könnte, um dem BF die notwendige Behandlung zu ermöglichen, bleibt gegenständlich nach Ansicht der erkennenden Richterin zu ungewiss.

Angesichts dessen, insbesondere aufgrund der dringenden medizinischen Empfehlung, die Behandlung nicht in der Ukraine zu forcieren, der schwerwiegenden, seltenen Grunderkrankung sowie der im Zuge der Behandlung aufgetretenen Komplikationen in Österreich, kann in einer Gesamtschau nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender nahtloser Übergang in eine adäquate, engmaschige notwendige medizinische Betreuung im Herkunftsstaat, sohin der tatsächliche Zugang im vorliegenden Fall des BF, sichergestellt werden kann. Zu bedenken ist auch, dass der BF zwar in der Ukraine wegen Morbus Crohn behandelt wurde, eine Behandlung aufgrund der nunmehrigen Diagnose samt Komplikationen im individuellen Fall des BF noch nicht erfolgt ist, sodass diesbezüglich auch keine Rückschlüsse auf eine künftige Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat möglich sind.

Es kann auch im Einklang mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand des immungeschwächten BF, dem auch aus medizinischer Sicht das Reisen abgeraten wird (Klinische Bestätigung der XXXX vom XXXX .07.2021, wonach dies aufgrund des schwachen Immunsystems und der erhöhten Ansteckungsgefahr eine Gefährdung des BF darstellen würde) nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und bei einem mangelnden Zugang zur notwendigen Behandlung, zu einer erheblichen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands kommt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

3.2. Spruchpunkt I.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

3.2.2. Im konkreten Fall des BF ist die Situation im Falle einer Rückkehr in Bezug auf die Ukraine zu prüfen.

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall vorliegen.

Zwar gilt die Ukraine gemäß § 1 Z 14 Herkunftsstaaten-Verordnung idgF als sicherer Herkunftsstaat, jedoch kann vor dem Hintergrund der Feststellungen zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit des BF nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nicht vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der immungeschwächte BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland mangels realistischem Zugang zu den notwendigen, engmaschigen Behandlungsmöglichkeiten aufgrund des angeborenen Immundefekts und der aufgetretenen Komplikationen bei der in Österreich durchgeführten Fremdspenderstammzelltransplantation einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der BF hat eine schwerwiegende, seltene Erkrankung dargetan, die unbehandelt zu einer erheblichen sowie unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führt bzw. liegt aufgrund des schwachen Immunsystems des BF und der erhöhten Ansteckungsgefahr eine gesundheitliche Gefährdung des BF vor.

Aus diesen Erwägungen ist daher abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem BF nicht offen, weil sich der nahtlose realistische Zugang zu den nötigen engmaschigen Behandlungsmöglichkeiten im Falle des BF auf den gesamten Herkunftsstaat bezieht.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits im Verfahren nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (Z 3 leg. cit.).

Folglich war dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen.

3.3. Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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