BVwG W189 2101113-1

BVwGW189 2101113-125.11.2015

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2101113.1.00

 

Spruch:

W189 2101116-1/5E

W189 2101110-1/8E

W189 2101113-1/3E

W189 2101111-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von XXXX, geb. XXXX, 2.) von XXXX, geb. XXXX, 3.) von XXXX, geb. XXXX und 4.) von XXXX geb. XXXX, alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.01.2015, Zlen. 1.) 790310607/1459991, 2.) 359442703/14553328, 3.) 790310803/150096145 und 4.) 564733602/150096167, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

1.)

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs.2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.)

Die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer werden gemäß § 28 Abs.2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien.

1.1. Der BF1 reiste am 28.08.2005 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte unter dem Namen XXXX, XXXX geb., am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2005, Zl. 05 13.556-BAT gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Folge wurde das Asylverfahren zugelassen, der Asylantrag des BF1 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde BF1, der auch unter dem Namen XXXX, XXXX geb., auftrat, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF1 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Die Tilgung dieser Straftat trat mit 21.12.2012 ein.

1.2. BF2 - die Ehefrau des BF1 - reiste am 09.01.2006 illegal ins Bundesgebiet und stellte am gleichen Tag unter dem Namen XXXX, XXXX geb., einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2007, Zl. 06 00.411-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

1.3. Der minderjährige BF3, der Sohn von BF1 und BF2, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn unter dem Namen XXXX am 22.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.04.2008, Zl. 08 01.958-BAT, den Asylantrag des BF3 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III wurde der BF3 gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen.

Gegen die Bescheide von BF1 bis BF3 wurde jeweils Berufung/Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, Zlen. D12 264946-2/2008, D12 318758-1/2008 und D12 311029-1/2008 abgewiesen wurden und diese Entscheidungen mit Zustellung am 03.11.2008 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Am XXXX stellten BF1 bis BF3 Folgeanträge, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, Zlen. 09 03.106-EAST Ost, 09 03.107-EAST Ost und 09 03.108-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und BF1 bis BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurden.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 20.04.2009, Zlen. D12 264946-3/2008, D12 318758-2/2008 und D12 311029-2/2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.06.2009 aufgeschoben. Diese Entscheidungen wurden mit ihrer Zustellung am 24.04.2009 rechtskräftig.

Für die ebenso im Bundesgebiet am XXXX unter dem Namen XXXX geborene minderjährige BF4, die Tochter von BF1 und BF2, wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am XXXX erfolgte die standesamtliche Heirat zwischen BF1 und BF2.

3. Da die Beschwerdeführer nicht im Besitz entsprechender Reisedokumente waren, wurde von der BH XXXX als Fremdenpolizeibehörde versucht, über die Vertretungsbehörde der Republik Georgien in Wien Heimreisezertifikate zu erwirken. Laut Mitteilung der Botschaft von Georgien vom 13.07.2011 konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Sie wurden daher ab 15.07.2011 gemäß § 46a FPG geduldet.

4. Am 26.06.2012 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Besonderer Schutz" gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 NAG.

Den BF2 bis BF4 wurden von der BH XXXX am 15.07.2012 Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a NAG - gültig bis 14.07.2013 - erteilt und bezüglich dem BF1 infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung keine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erteilt, sondern weiterhin dessen Duldung ausgesprochen.

5. 1. Die Beschwerdeführer stellten am 09.07.2013 Anträge auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 Abs. 9 NAG.

5.2. Dabei legten sie georgische Reisepässe hinsichtlich BF1, lautend auf XXXX, XXXX geb., ausgestellt am XXXX in XXXX und der BF2, lautend auf XXXX, XXXX geb., ausgestellt am XXXX in XXXX, vor.

Weiters wurden eine Bestätigung des georgischen Innenministeriums vom XXXX über die Unbescholtenheit des BF1, eine georgische Geburtsurkunde ausgestellt am XXXX, eine Prüfungsbestätigung über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch vom 05.07.2013, ein Mietvertrag sowie eine Unterschriftenliste vom 01.08.2013 von Bewohnern des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführer übermittelt.

Betreffend die BF2 wurden eine Prüfungsbestätigung über die bestandene Prüfung B1 Zertifikat Deutsch vom 04.05.2012 sowie A2 Deutsch vom 30.10.2010 vorgelegt. Weiters wurde der Führerschein vom XXXX und eine Bestätigung über den Besuch eines Erste Hilfe Grundkurses (16 Stunden) vom 28.11.2011 vorgelegt.

Im Zuge der Niederschrift vor der BH XXXX am 01.08.2013 wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er seine bisherigen Aufenthaltstitel unter Vortäuschung einer falschen Identität erlangt habe. Es sei nach Abschluss seines negativen Asylverfahrens ein Antrag an die georgische Vertretungsbehörde auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden, dessen Ausstellung aber mangels Reisepass sowie aufgrund falscher Identität, unter der er in Georgien nicht bekannt gewesen sei, verweigert worden sei.

Der BF1 meinte, dass ihm die Sache leid tue. Er glaube aber, dass es alle Leute so machen würden. Sie hätten einfach Angst gehabt, wieder zurück nach Georgien zu müssen.

Aufgrund des vorliegenden gemeinsamen Privat- und Familienlebens wolle er mit seiner Familie in Österreich bleiben und einen humanitären Aufenthalt erhalten.

BF1 und BF2 hätten im Bundesgebiet geheiratet. Die beiden minderjährigen Kinder - BF3 und BF4 - seien im Bundesgebiet geboren und würden in Österreich den Kindergarten besuchen. Die Kinder würden fließend Deutsch aber nicht die Muttersprache sprechen. In XXXX sei die gesamte Familie gut integriert. BF1 wolle nun der FF XXXX beitreten, seine Frau werde eine Ausbildung beim Roten Kreuz beginnen. BF1 und BF2 würden gut Deutsch sprechen und hätten Prüfungen auf dem Niveau A2 und B1 bestanden. Sie würden beide gerne einer Arbeit nachgehen, würden dies jedoch nicht dürfen. Die BF2 habe dafür auch bereits im Februar 2013 den Führerschein gemacht.

Am selben Tag wurde auch die BF2 befragt. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie ihre bisherigen Aufenthaltstitel unter Vortäuschung einer falschen Identität erlangt habe. Es sei nach Abschluss ihres negativen Asylverfahrens ein Antrag an die georgische Vertretungsbehörde auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden, dessen Ausstellung aber mangels Reisepass sowie aufgrund falscher Identität, unter der sie in Georgien nicht bekannt gewesen sei, verweigert worden sei.

Die BF2 erklärte hiezu, dass ihr die ganze Sache leid tue. Sie glaube aber, dass das alle Leute so machen würden. Sie hätten einfach Angst gehabt, sonst wieder nach Georgien zu müssen.

Sie wolle auch jetzt nicht zurück nach Georgien und wolle daher einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel aufgrund ihres gemeinsamen Privat- und Familienlebens in Österreich einbringen.

Sie seien nunmehr seit dem Jahr 2005 in Österreich und habe sie ihren Ehemann im Jahr 2008 in Österreich geheiratet.

5.3. Die LPD Niederösterreich erstattete am 29.10.2014 eine Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die zugunsten der Beschwerdeführer sprechenden Umstände in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht von solchem Gewicht seien, dass sie eine Unverhältnismäßigkeit der Außerlandesbringung darstellen würden.

5.4. Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 17.02.2014 wurden BF1 und BF2 der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdachts der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 (2. Fall) FPG zur Anzeige gebracht.

BF1 und BF2 hätten im Zuge ihres Asylverfahrens falsche Angaben zu ihrer Identität getätigt, wodurch sie im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2013, durch die Annahme der bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung für sich und BF3 und BF4 eine Gesamtsumme von € 31.116,52 erschlichen hätten.

Bei der BF2 komme noch hinzu, dass diese unter ihrem Falschnamen und dem falschen Geburtsdatum die Lenkerberechtigung der Gruppe B gemacht habe, und ihr am XXXX ein Führerschein ausgestellt worden sei.

5.5. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die BF2 wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 (zweiter Fall), 223 Abs. 1, 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach § 15 StGB, § 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

6.1. Mit Schreiben vom 22.04.2014 wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass das BFA beabsichtige, gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme dargelegt und eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde BF1 wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Ebenso mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde BF2 wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und wegen dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am 24.02.2014 (beim BFA eingelangt am 26.11.2014) erteilten die Beschwerdeführer dem Verein XXXX eine Vertretungs- samt Zustellvollmacht im Verfahren.

Seit dem 22.05.2014 sind die Beschwerdeführer in einer Unterkunft des Vereines XXXX gemeldet.

Am 15.01.2015 wurden BF1 und BF2 vor dem BFA, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte der BF1 gesund zu sein.

Nach Vorhalt des Sachverhaltes sowie auf die Frage, ob er bereits eine Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Duldung, der auf einen Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgeändert worden sei, erhalten habe, meinte er, dass er und seine Familie noch keine Entscheidung erhalten hätten.

Auf Vorhalt, wonach der BF1 bereits mit Schreiben vom 22.04.2014 aufgefordert worden sei, sich zur beabsichtigten Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern, meinte er, dass im Amt mit einem Referenten gesprochen worden sei, sie jedoch keine Stellungnahme abgegeben hätten.

Er bestätigte auf Nachfrage, verurteilt worden zu sein.

Sie würden vom Verein XXXX unterstützt werden, wo sie auch wohnen würden.

Sie würden keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen. Er habe in Österreich noch nicht gearbeitet. Abgesehen von der BF2 und seinen beiden Kindern - BF3 und BF4 - habe er keine Verwandten im Bundesgebiet.

Auf Nachfrage, was mit seinem in Österreich aufhältigen Bruder sei, meinte er, dass dieser nach seiner Festnahme nach Georgien zurückgekehrt sei, wo er sich nach dem Wissensstand des BF1 jetzt noch aufhalte. Die Polizei habe im September oder Oktober 2013 bei ihnen zuhause eine Kontrolle durchgeführt, bei der der Bruder mit seinen falschen Dokumenten angetroffen worden sei.

Befragt, weshalb der Wohnsitz von Niederösterreich nach Wien verlegt worden sei, meinte er, dass sie die negative Entscheidung bekommen und Angst vor einer Abschiebung gehabt hätten.

In Georgien würden sich seine Eltern, die Mutter der BF2 sowie sein Bruder aufhalten, mit dem er jedoch kaum Kontakt habe.

Vor der Ausreise sei er in Georgien durch seine Eltern unterstützt worden. Manchmal habe er seinem Vater geholfen, es habe aber keine offizielle Arbeit für ihn gegeben. Er habe die Schule abgeschlossen, sonst aber keine Ausbildung gemacht.

Nachdem die staatlichen Leistungen gestrichen worden seien, hätten sie keine Chance gehabt, sich das Leben in Niederösterreich weiter zu finanzieren. Er habe keine Arbeitsberechtigung und damit auch keine Möglichkeit gehabt, seine Familie zu finanzieren.

Dem BF1 wurde § 51 FPG erörtert und meinte er, keinen dahingehenden Antrag stellen zu wollen. Er sei in Georgien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt worden. Dort sei alles in Ordnung.

Die BF2 erklärte, gesund zu sein. Ihre Mutter lebe in Georgien, der Aufenthaltsort ihres Vaters sei ihr nicht bekannt.

Nach Vorhalt des Sachverhaltes sowie auf die Frage, ob sie bereits eine Entscheidung über ihren Antrag auf Verlängerung der Duldung, der auf einen Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgeändert worden sei, erhalten habe, meinte sie, dass sie und ihre Familie noch keine Entscheidung erhalten hätten.

Sie habe eine falsche Identität angegeben, da die Schlepper es ihnen so gesagt hätten.

Befragt, warum sie zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde trotzt Aufforderung hiezu keine Stellungnahme abgegeben habe, meinte sie, persönlich vorgesprochen zu haben. Sie hätten versucht, ein Gespräch mit dem Referenten zu führen. Sie hätten auch mit ihm gesprochen, habe die BF2 dann aber Angst bekommen. Als Reaktion seien sie nach Wien gezogen. Sie hätten auch die Miete nicht mehr bezahlen können, weil sie kein Geld mehr gehabt hätten.

Die BF2 wurde darüber informiert, dass sie den Verlängerungsantrag (zu § 69a NAG) rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht habe, weshalb ihr Aufenthalt und jener ihrer beiden Kinder derzeit rechtmäßig sei.

Ihr wurden ihre strafrechtlichen Verfehlungen vorgehalten, wozu sie meinte, dass diese zutreffend seien. Sie sei verurteilt worden.

Befragt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, meinte sie, vom Verein XXXX unterstützt zu werden. Sie gehe keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach. Sie habe in Österreich auch nicht gearbeitet, da sie keine Arbeitsbewilligung gehabt habe.

Abgesehen von ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern habe sie keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet. Sie habe aber viele Freunde, die überall verteilt (XXXX, XXXX, XXXX und Wien) leben würden. Eigentlich befinde sich ihr Lebensmittelpunkt in XXXX.

Da sie kein Einkommen mehr gehabt hätten, seien sie von Niederösterreich nach Wien gezogen. Sie hätten nichts mehr bezahlen können und auch nichts mehr zu Essen kaufen können.

In Georgien lebe ihre Mutter, mit der sie telefonischen Kontakt habe. Sie habe keine Geschwister.

Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien sei die Beschwerdeführerin 20 Jahre alt gewesen. Sie habe dort die Schule besucht.

Der BF2 wurde § 51 FPG erörtert und meinte sie, keinen dahingehenden Antrag stellen zu wollen. Sie sei in Georgien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt worden. Dort sei alles in Ordnung. Sie habe keine Verfolgung zu befürchten.

6.2. Der Verein XXXX übermittelte mit E-Mail vom 19.01.2015 eine Stellungnahme zum BF1, in der ergänzend zur niederschriftlichen Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass die Vorverurteilung aus dem Jahr 2007 bereits getilgt sei.

Der BF1 sei unter falschen Namen aufgetreten, da er Konsequenzen seitens des Schleppers befürchtet habe.

Er habe keine falsche Identität angegeben, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und weiters Sozialleistungen zu erschleichen. Er habe seine Angaben gemacht, weil Schlepper ihn bei seiner Einreise bedroht hätten.

Der BF1 habe im Übrigen - wie die BF2 - seine georgische Herkunft angegeben und hätte es den zuständigen Behörden demnach möglich sein müssen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.

Im Übrigen sei der zuständigen Behörde seit dem Jahr 2011 bekannt, dass BF1 und BF2 keine wahrheitsgemäßen Angaben zur Identität gemacht hätten.

Die Duldung sei schließlich erteilt worden, ohne dass eine Gegenüberstellung der Beschwerdeführer mit den georgischen Behörden stattgefunden habe.

Wiederholt wurde darauf verwiesen, dass in unzähligen Fällen die wahre Identität erst bekannt gegeben werde, wenn sich die jeweilige Person in Österreich vor Verfolgung - auch wenn sie nicht asylrelevant sei - sicher fühle und keine Abschiebung mehr zu befürchten habe.

Die Beschwerdeführer hätten immer die Absicht gehabt, in Österreich Asyl zu bekommen, um hier sicher zu leben, immer verbunden mit dem Recht auf Arbeit.

Sie hätten auch alles dazu getan, sich zu integrieren. Mehrmals sei versucht worden, für den BF1 eine Arbeitsbewilligung zu bekommen, weil Unternehmen ihn unbedingt einstellen hätten wollen. Bis heute könne der BF1 sofort - sollte er eine Arbeitserlaubnis erhalten - eine Fixvollzeitanstellung finden und seine Familie selbständig erhalten.

Außerdem müsse die außergewöhnliche Integration von BF1 und BF2 berücksichtigt werden. In XXXX seien sie beliebt und anerkannte Mitglieder der Ortschaft gewesen. Der BF1 sei sogar Mitglied der Feuerwehr gewesen. Es habe in XXXX unzählige Unterstützer für den BF1 gegeben, wobei sein österreichischer Freundeskreis auch bereit sei, eine Schadenswiedergutmachung für die Familie zu leisten und die zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen für die Familie an das Land NÖ zurück zu zahlen.

Der BF1 habe sich nicht strafbar machen wollen durch den Bezug der Sozialleistungen. Seine Familie sei erst einer Aufforderung durch die Behörde nachgekommen, um die Geldleistungen zu beziehen. Die Beamten hätten angerufen und gesagt, die Familie könne Geldleistungen in Anspruch nehmen und abholen.

BF3 und BF4 seien in Österreich geboren und in XXXX aufgewachsen. Allein der Umzug nach Wien habe bei den beiden bereits tiefste psychische Wunden hinterlassen. Alle Beschwerdeführer würden dort zig enge Freunde und fast schon Familie zurücklassen.

Insbesondere könne man den Fall der Beschwerdeführer nicht mit jenen Fällen vergleichen, wo Menschen nach Österreich kommen würden, um hier gezielt kriminellen Aktivitäten nachzugehen und deswegen die Identität zu verschleiern.

Mit E-Mail vom 19.01.2015 übermittelte XXXX ein Schreiben, wonach betreffend die BF2 auf die Stellungnahme zum BF1 verwiesen wurde.

Betreffend die beiden minderjährigen BF3 und BF4 wurde festgehalten, dass diese über einen Aufenthaltstitel nach § 69a NAG verfügen würden.

Beide seien nicht nur hier geboren, sondern hier - insbesondere in XXXX - aufgewachsen. Von "Integration" könne man bei den Kindern, deren Heimat Österreich sei, nicht sprechen. Ihre Heimat sei Österreich, ihre Muttersprache "Georgisch" würden sie schlecht sprechen. BF3, der bereits die Schule besuche, könne die Sprache seiner Eltern schlecht und lerne mittlerweile auch die deutsche Schrift, wobei ihm die kyrillische zur Gänze fremd sei, ebenso der BF4.

Wie ihre Eltern hätten sich auch BF3 und BF4 nie dem Verfahren entzogen, seien immer ordentlich in Österreich gemeldet gewesen und hätten - mehr als so manch österreichisches Kind - in XXXX an allen Aktivitäten im Ort teilgenommen und seien sie Teil der dortigen Gesellschaft. XXXX sei ihr zuhause.

Der abrupte Umzug nach Wien habe bereits seelische und psychische Spuren bei den beiden hinterlassen und würden die beiden regelmäßig Kontakt zu ihren Freunden in XXXX pflegen.

Es liege kein Grund vor, warum beide Kinder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden sollten und bestehe für beide darüber hinaus überhaupt kein Bezug zum Herkunftsland ihrer Eltern.

Eine Rückkehrentscheidung nach Georgien sei für die beiden schon deswegen nicht sinngemäß, da beide nicht aus Georgien sondern aus Österreich kommen würden. Ihr Herkunfts- und Heimatland sei eindeutig Österreich und nicht Georgien.

Wie die Behörde schon richtig festgestellt habe, liege kein Grund für ein Einreiseverbot nach Österreich vor, ebenso wenig liege aber ein Grund für eine inhaltlich schon völlig falsche Rückkehrentscheidung vor.

6.3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 27.01.2015 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.).

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. BF1 und BF2, Spruchpunkt II. BF3 und BF4).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen BF1 und BF2 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II. BF1 und BF2).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass die Identität aller Beschwerdeführer feststehe.

Weiters wurde festgestellt, dass BF1 seit August 2005 im Bundesgebiet aufhältig sei. Sein Asylverfahren und jene seiner Familienangehörigen seien seit dem 24.04.2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Da jedoch seine Identität und jene seiner Familienangehörigen nicht festgestellt werden habe können, seien sie ab 15.07.2011 geduldet worden.

Er und seine Familie haben am 26.06.2012 Anträge nach § 69a NAG gestellt, wobei BF2 bis BF4 am 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligungen nach § 69a NAG - gültig bis 14.07.2013 - erteilt worden sei. Dem BF1 wurde aufgrund einer Verurteilung zu einem Verbrechen keine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erteilt, sondern weiter eine Duldung ausgesprochen.

Im Zuge der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung hätten BF1 und BF2 ihre georgischen Reisepässe vorgelegt und angegeben, dass Sie bisher aus Angst vor einer Abschiebung in Österreich unter einer falschen Identität gelebt hätten. Aufgrund der Verschleierung der wahren Identität habe kein Ersatzreisedokument erlangt werden können, was zur Duldung geführt habe. Der Antrag auf Verlängerung der Duldung sei in der Folge auf einen Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgeändert worden. Über diesen Antrag sei durch die NAG-Behörde bislang keine Entscheidung getroffen worden.

Die Beschwerdeführer hätten bis zum 05.12.2013 in XXXX, danach bis 22.05.2014 in XXXX gelebt. Seit 22.05.2014 würden sie in Wien leben.

BF1 verfüge über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau, habe mehrere Befürwortungs- und Empfehlungsschreiben Dritter vorgelegt.

Er sei jedoch gerichtlich verurteilt worden, weshalb im Fall von BF1 auch ein Einreiseverbot erlassen werden habe müssen. So sei er bereits im Jahr 2007 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Weiters wurde er im Jahr 2007 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tilgung sei mit 21.12.2012 eingetreten.

Zuletzt wurde BF1 im Oktober 2014 wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt.

Laut Urteil seien BF1 und BF2 schuldig, unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, nämlich soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,- überstiegen habe.

Das Gericht habe bei der Strafbemessung als mildernd sein Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend sei kein Umstand gewertet worden.

Darüber hinaus wurde konkret zur BF2 festgestellt, dass diese über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfüge.

Die BF2 sei im März 2014 wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte, der versuchten Schlepperei und der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Sie habe für verschiedene Personen gegen Entgelt tschechische Reisepässe verfälscht und tschechische Führerscheine gefälscht. Mit diesem Verhalten habe sie die rechtswidrige Durchreise von Personen durch mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die rechtswidrige Einreise nach Österreich zu fördern versucht.

Durch ihr Verhalten habe sie Personen nicht bloß gegen geringfügiges Entgelt den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Österreich, mithin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, erleichtert.

Mildernd sei das Geständnis und die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet worden. Erschwerend sei das Zusammentreffen von sechs Vergehen gewertet worden.

Wie BF1 sei auch die BF2 im Oktober 2014 wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt worden.

Laut Urteil seien BF1 und BF2 schuldig, unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, nämlich soziale Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,- überstiegen habe.

Darüber hinaus sei die BF2 verurteilt worden, da sie eine falsche Identität bei Ausstellung ihres Führerscheines angegeben habe.

Mildernd sei das Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze gewertet worden BF2 sei zu einer bedingten Zusatzstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt worden.

Hinsichtlich BF1 wurde ausgeführt, dass er nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und über keine Barmittel verfüge. Er erhalte keine Mindestsicherung bzw. Grundversorgung und sei auf Unterstützungen des Vereins XXXX angewiesen. Damit könne er den weiteren Unterhalt nicht nachweisen.

Er sei weder zum Aufenthalt noch zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt. Der Umstand der fehlenden Barmittel rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundegebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte.

Es sei zudem zu befürchten, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen würde bzw. strafbare Handlungen zwecks Sicherung seines Lebensunterhaltes begehen würde.

Auch die BF2 verfüge über keine Barmittel und sei auf die Unterstützung von XXXX angewiesen. Damit könne sie den weiteren Unterhalt nicht nachweisen.

Der Umstand der fehlenden Barmittel rechtfertige die Annahme, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundegebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte.

Es sei zudem zu befürchten, dass sie bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen würde bzw. strafbare Handlungen zwecks Sicherung Ihres Lebensunterhaltes begehen würde.

Betreffend BF3 und BF4 finden sich keine darüber hinausgehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Identität von BF1 und BF2 sich aus den vorgelegten georgischen Reisepässen ergebe. Aufgrund der vorliegenden Gerichtsurteile hätten die BF1 und BF2 angelasteten strafbaren Handlungen festgestellt werden können. Die übrigen Feststellungen würden sich aus dem Akteninhalt ergeben.

Da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, greife die Rückkehrentscheidung nicht in deren Familienleben ein.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

BF1 sei seit 28.08.2005 im Bundesgebiet aufhältig und habe bis zum 03.11.2008 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. In der Folge sei sein Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen und habe er versucht durch das Betreiben eines weiteren Asylverfahrens zumindest vorübergehend wieder einen faktischen Abschiebeschutz zu erhalten. Nachdem die Botschaft von Georgien am 13.07.2011 mitgeteilt habe, dass seine Identität und jene seiner Familienangehörigen nicht festgestellt werden habe können, sei er ab 15.07.2011 gemäß § 46a FPG geduldet worden. Auch damit sei sein Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen. Er halte sich demnach über einen Zeitraum von beinahe neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Davon war aber weniger als die Hälfte rechtmäßig.

Zu BF2 wurde ausgeführt, dass Sie seit 09.01.2006 im Bundesgebiet aufhältig sei und bis zur rechtskräftigen Abweisung Ihres ersten Asylverfahrens bis zum 03.11.2008 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe. In der Folge sei ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen und habe sie versucht durch das Betreiben eines weiteren Asylverfahrens zumindest vorübergehend wieder einen faktischen Abschiebeschutz zu erhalten. Nachdem die Botschaft von Georgien am 13.07.2011 mitgeteilt habe, dass ihre Identität und jene Ihrer Familienangehörigen nicht festgestellt werden habe können, sei sie ab 15.07.2011 gemäß § 46a FPG geduldet worden. Auch damit sei Ihr Aufenthalt noch nicht rechtmäßig gewesen. Erst nach einem Jahr Duldung sei ihr und den beiden im Bundesgebiet geborenen BF3 und BF4 am 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erteilt worden. BF2 halte sich demnach über einen Zeitraum von neun Jahren im Bundesgebiet auf, davon sei aber weniger als die Hälfte rechtmäßig gewesen.

Aufgrund des über neunjährigen Aufenthaltes von BF1 und BF2, des Aufenthalts von BF3 und BF4 seit deren Geburt und der bereits erlangten Integration der Beschwerdeführer stelle eine Rückkehrentscheidung einen schweren Eingriff in deren Recht auf Privatleben dar. BF1 und BF2 würden Deutsch auf Niveau A2 bzw. B1 beherrschen. BF3 besuche die Schule und gebe es soziale und private Kontakte der Beschwerdeführer in Österreich.

Sie hätten jedoch keine Ausbildung absolviert, würden keine Beschäftigung ausüben und seien nicht selbsterhaltungsfähig und somit auf Unterstützungsleistungen angewiesen.

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration sei dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen sei.

Dass BF3 und BF4 in Österreich geboren worden seien und BF3 nunmehr die Schule besuche, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien und in Begleitung der Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde.

Obwohl BF1 und BF2 schon vor Jahren Georgien verlassen hätten, würden dort unvermindert familiäre Bindungen bestehen und hätten BF1 und BF2 dort zumindest die ersten 20 Lebensjahre gelebt. BF1 und BF2 seien gesund und arbeitsfähig und sei bei einer Rückkehr in das Herkunftsland davon auszugehen, dass eine Sicherung der Existenz der Beschwerdeführer möglich wäre.

BF1 und BF2 seien im Übrigen nicht unbescholten und hätten sich Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts ergeben. Neben der illegalen Einreise hätten sie eine falsche Identität angegeben und seien ihrer Verpflichtung zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht nachgekommen.

Das Privat- und Familienleben von BF1 und BF2 in Österreich sei auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätten müssen.

Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes liege auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. BF1 bis BF3 hätten nach der Abweisung des ersten Asylverfahrens Folgeanträge eingebracht und durch die Angabe falscher Identitäten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen, weil dadurch kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument erlangt werden habe können.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer demnach gerechtfertigt.

Den Beschwerdeführern sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.

Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel - weder die Gründe für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 noch nach § 57 AsylG 2005 würden vorliegen - erteilt wurde, wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, zumal die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, da Gründe, die dagegen sprechen würden, nicht ersichtlich seien und von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet worden seien.

Betreffend das über BF1 und BF2 verfügte Einreiseverbot wurde rechtlich festgehalten, dass in beiden Fällen der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, da BF1 und BF2 von einem inländischen Gericht zu bedingten Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden seien, wobei die von BF1 und BF2 verwirklichten Straftaten genau dargelegt wurden.

BF1 und BF2 hätten sich in Österreich durch die Angabe einer falschen Identität ein über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehendes Aufenthaltsrecht erschlichen und aus dieser Rechtsstellung (Duldung) soziale Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung ableiten können. Den Angaben hiezu in den Stellungnahmen könne nicht gefolgt werden und würden diese nur zeigen, dass BF1 und BF2 absolut schulduneinsichtig seien und offenbar die Behörde für das Vorgehen von BF1 und BF2 (mit-)verantwortlich machen würden.

Hier wurden auch die weit zurückliegenden bereits getilgten Verurteilungen des BF1 angeführt. Laut Judikatur des VwGH könne das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende strafbare Verhalten bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens dennoch berücksichtigt werden.

§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG sei erfüllt, da sie über keine Barmittel verfügen würden und nicht zu einer erlaubten Arbeitsaufnahme berechtigt seien. Sie würden keine Mindestsicherung mehr erhalten und seien auf Unterstützung des Vereins XXXX angewiesen.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertige demnach die Annahme, dass der weitere Aufenthalt von BF1 und BF2 eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (wirtschaftliches Wohl Österreichs, Verhinderung von Straftaten) zuwiderlaufe.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Aufgrund der durch ihr Verhalten gezeigten äußerst negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, welche sich durch die Missachtung der vorgenannten strafrechtlichen Bestimmungen manifestiere, bestehe die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens von BF1 und BF2 sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, dh. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten würden, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden, gerechtfertigt sei.

Es sei auch bereits festgehalten worden, dass ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund des Gesagten gerechtfertigt und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

6.4. Mit fristgerechter Beschwerde vom 13.02.2015 wurden unter einem die Bescheide des BFA ihrem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Fehlern in der rechtlichen Beurteilung angefochten.

Darin wurde betreffend den BF1 moniert, dass die Behörde die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot "als dringend geboten für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen" erachtet habe, dies mit der Begründung, dass BF1 mangels Barmittel zur Bestreitung des Unterhaltes strafbare Handlungen begehen bzw. einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen könnte.

Diese Schlussfolgerung sei unwahr, lebe der BF1 doch beim Verein XXXX und werde von dessen Spendern und Freunden unterstützt. Unterstützer würden gezielt für den BF1 spenden. Wie seine medizinische Versorgung werde auch sein Lebensunterhalt privat finanziert und komme er nicht in Gefahr, eine unerlaubte Tätigkeit aufzunehmen.

Seine österreichischen Freunde würden auch die zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen zurückzahlen. Die Familie verfüge über einen Wohnplatz und über alles Notwendige zum Leben.

Es bestehe aktuell demnach in keiner Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ganz im Gegenteil werde die Familie unterstützt und belaste in keiner Weise die öffentliche Hand.

Der BF1 habe auch nur gelegentlich zur Mutter und Schwiegermutter Kontakt. Weder zum Bruder noch zur Familie würde jedoch generell eine enge Beziehung bestehen.

Die Begründung der Beschwerde der BF2 ist deckungsgleich mit den Ausführungen zum BF1.

Betreffend BF3 und BF4 wurde darüber hinaus dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung für die beiden Kinder einen überdurchschnittlich schweren Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstelle. Alle engen sozialen Kontakte für die Kinder würden sich in Österreich befinden. Sie hätten überhaupt keinen Kontakt zu den in Georgien lebenden Angehörigen, mit welchen die Eltern selbst nur gelegentlich telefonieren würden.

Auch, dass die Rückkehr nach Erwachsen der Rechtskraft binnen 14 Tagen erfolgen müsse, treffe besonders BF3 mit voller Härte. Er habe nicht die Möglichkeit das erste Schuljahr mit einem Zeugnis in Österreich abzuschließen.

7. 1. Die erkennende Richterin beim Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 02.09.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an und wurden die Beschwerdeführer über ihre Vertretung ordnungsgemäß geladen.

Zur Beschwerdeverhandlung am 02.09.2015 sind weder die Beschwerdeführer noch die ausgewiesene Vertreterin erschienen. Das BFA hat sich vorab für das Nichterscheinen zur anberaumten Verhandlung entschuldigt.

Nachdem die Überprüfung der erkennenden Richterin ergeben hat, dass sämtliche Zustellungen zH der Beschwerdevertreterin korrekt erfolgt und persönlich seitens des Vereines XXXX übernommen worden seien, wurde das Beweisverfahren eröffnet und die wesentlichen Aktenteile zu Zlen. W189 2101116, 2101110, 211011, sowie 2101113, insbesondere die Verwaltungsakten des BFA, RD NÖ zu den Zlen. 790310607/1459991, sowie, 359442703/14553328, 790310803/150096145 sowie 564733602/150096167 verlesen. Verlesen wurden weiters die niederschriftliche Einvernahmen der BF1 und BF2 (vor der BH XXXX am 01.08.2013, Parteiengehör vom 22.04.2014, insbesondere betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, niederschriftliche Einvernahmen vom 15.01.2015, Stellungnahmen der BFV, sowie die Bescheide betreffend Ablehnung von Aufenthaltstiteln, Erlassung von Rückkehrentscheidungen, sowie Erteilung von Einreiseverboten, die Strafkarten betreffend Verurteilungen von BF1 und BF2, samt einliegenden Strafurteilen sowie die zu den oben angeführten Zahlen ergangenen rechtzeitigen Beschwerden.

Schließlich wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015, insbesondere hinsichtlich Situation bei Rückkehr, sowie Grundversorgung in Georgien verlesen.

Am Ende der Verhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen, da auch von Seiten der Beschwerdevertreter bzw. der Beschwerdeführer keine Schriftsätze oder Beweisanträge eingegangen sind.

7.2. Die erkennende Richterin richtete mit Schreiben vom 03.09.2015 ein Amtshilfeersuchen an die zuständige Polizeiinspektion, beim Verein XXXX Erhebungen vorzunehmen, ob die Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich eine Kontaktstelle aufrechterhalten würden, ob sie dort regelmäßig vorsprechen würden und demnach von einem Zustellvorgang üblicher Weise Kenntnis erlangen würden. Es wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die BF2 seit 27.05.2015 nicht mehr an besagter Adresse gemeldet sei und BF3 und BF4 seien seit 01.07.2014 von dort abgemeldet.

Die Vertreterin teilte mit E-Mail vom 08.09.2015 mit, dass alle Beschwerdeführer in der Unterkunft des Vereins XXXX wohnhaft seien und es sie überrasche, dass Abmeldungen erfolgt seien.

Laut Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, eingelangt am 17.09.2015, sei am 16.09.2015 eine Nachschau beim Verein XXXX erfolgt, wo festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer an der angeführten Adresse aufrecht wohnhaft seien. Von Seiten der Mitarbeiter des Vereines XXXX sei mitgeteilt worden, dass aus unbekannten Gründen die Abmeldung von der Adresse erfolgt sei. Die BF2 sei durch den Verein wieder amtlich angemeldet worden, was für BF3 und BF4 aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich gewesen sei.

Am 05.11.2015 übermittelte die BH XXXX einen Aktenvermerk über die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 25 NAG hinsichtlich der Verlängerungsanträge der BF2 bis 4.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer, Zlen. 790310607/1459991, 359442703/14553328, 790310803/150096145 sowie 564733602/150096167, insbesondere durch die niederschriftliche Einvernahmen von BF1 und BF2 (vor der BH XXXX am 01.08.2013), Parteiengehör vom 22.04.2014, insbesondere betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, niederschriftliche Einvernahmen vom 15.01.2015, Stellungnahmen der Vertreterin, durch Einsicht in die Strafkarten betreffend die Verurteilungen von BF1 und BF2, samt einliegenden Strafurteilen, die zu den oben angeführten Zahlen ergangenen rechtzeitigen Beschwerden, durch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtes am 02.09.2015, durch Einsichtnahme in die im Zuge der Beschwerdeverhandlung verlesenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015, insbesondere hinsichtlich Situation bei Rückkehr, sowie Grundversorgung in Georgien), durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem ZMR sowie dem Ergebnis des Amtshilfeersuchens vom 17.09.2015.

2. Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

2.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF1 hält sich seit 28.08.2005, die BF2 seit 09.01.2006 im Bundesgebiet auf. BF3 wurde am XXXX und BF4 am XXXX im Bundesgebiet geboren.

Die Asylverfahren von BF1 bis BF3 sind mit am 03.11.2008 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes negativ entschieden worden, wobei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt wurde. Ein Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der dahingehenden am 24.04.2009 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aufgrund der Schwangerschaft der BF1 bis 15.06.2009 aufgeschoben.

Für die BF4 wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Da die Identität der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, wurden die Beschwerdeführer ab dem 15.07.2011 gemäß § 46a FPG geduldet.

Nachdem sie am 26.06.2012 Anträge nach § 69a NAG gestellt haben, wurden den BF2 bis BF4 am 15.07.2012 Aufenthaltsbewilligungen gemäß 69a NAG - gültig bis 14.07.2013 - erteilt. Betreffend den BF1 wurde aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erteilt, sondern weiter eine Duldung ausgesprochen.

BF1 stellte am 08.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. BF2 bis BF4 stellten am 08.07.2013 bei der BH-XXXX Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung nach § 69a

NAG.

Im Zuge der Antragstellung legten BF1 und BF2 aktuelle georgische Reisepässe vor, aus denen sich ergibt, dass alle Beschwerdeführer - auch BF3 und BF4 - bislang unter falscher Identität in Österreich gelebt haben. Tatsächlich führen die Beschwerdeführer die im Spruch genannten Identitäten.

Aufgrund der Verschleierung der wahren Identität konnte für die Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument erlangt werden, was zur Duldung und im Fall von BF2 bis BF4 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Die Anträge wurden in der Folge auf Anträge nach § 41a Abs. 9 NAG abgeändert, wobei über diese Anträge im Hinblick auf § 25 NAG noch nicht entschieden wurde.

BF1 weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Die Tilgung trat mit 21.12.2012 ein.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,- überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,00.

BF2 weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde sie wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,00 überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,- .

Weiters wurden sie für schuldig befunden, am XXXX durch Angabe des Familiennamens "XXXX" sowie des falschen Geburtsdatums "XXXX" bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer XXXX, unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht wird.

Abgesehen von den Angehörigen der Kernfamilie verfügen die Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer haben über Jahre hindurch in einer niederösterreichischen Gemeinde gelebt, seit 22.05.2014 halten sich die Beschwerdeführer in einer Unterkunft des Vereines XXXX auf.

BF1 und BF2 verfügen über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und B2. Sie sind im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Hinsichtlich BF3 und BF 4, die in Österreich geboren und teilweise schulpflichtig sind, wird von entsprechenden Deutschkenntnissen ausgegangen.

BF1 und BF2 haben sich nicht aus-, fort- oder weitergebildet und sind auch nicht Mitglied in einem Verein. Die Beschwerdeführer verfügen weder über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, eine Krankenversicherung noch über ausreichend finanzielle Mittel um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet bestreiten zu können.

BF3 und BF4 sind beide schulpflichtig. Mit ihren sieben und sechs Jahren sind sie in einem anpassungsfähigen Alter.

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, in XXXX integriert gewesen zu sein und von der örtlichen Bevölkerung unverändert unterstützt zu werden, war festzustellen, dass die Beschwerdeführer seit weit über einem Jahr nicht mehr in besagter Gemeinde aufhältig sind, sondern mangels finanzieller Mittel auf die Unterstützung des Vereines XXXX angewiesen sind.

In Georgien halten sich unverändert Angehörige von BF1 und BF2 auf, zu denen auch Kontakt besteht.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015 (auszugsweise)

1. Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftsaktivität schwächte sich 2013 ab, ein Trend, der nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 einsetzte. Die Verlangsamung des Wachstums wurde teilweise durch die politischen Spannungen verursacht, die eine Folge der Kohabitation zwischen Präsident und Premierminister war. Die privaten Investitionen sanken infolge der politisch induzierten Verunsicherung im Geschäftsbereich. Zudem senkte die Regierung ihre öffentlichen Ausgaben, was die einheimische Nachfrage minderte. Die Ausnahme blieb die boomende Bauwirtschaft (EC 20.3.2013).

Im vierten Quartal 2013 ließ die Überwindung der politischen Unsicherheit und die substantiell gewachsene Budgetexekution das Wachstum wieder ansteigen, sodass am Ende das Wachstum für 2013 3,2 Prozent ausmachte. Dazu trugen auch die vermehrten Regierungsausgaben, der steigende Konsum und die Investitionen bei (WB Frühling 2014). Laut Statistikamt wuchs die georgische Wirtschaft nach vorläufiger Schätzung 2014 um 4,7% (GeoStat 27.2.2015). Nach zwei Jahren der Deflation stiegen 2014 die Preise wieder um durchschnittlich 3,1% (GeoStat 2.2015).

Die georgische Wirtschaft weist noch erhebliche strukturelle Defizite auf: Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering, der Industriesektor wenig entwickelt. Auch die Landwirtschaft ist trotz staatlicher Maßnahmen entwicklungsbedürftig, denn es fehlen moderne Ausstattung und Investitionen. Vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren der Tourismussektor (ÖEZ 8.2014).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur neun Prozent des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o. D.a).

2013 waren laut Sozialamt 9,7 der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4 Prozent der Georgier und Georgierinnen lebten 2013 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.a.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 14,6 im Jahr 2013. In den urbanen Gebieten betrug sie 25,6 Prozent, während am Land nur 6,5 arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 43, bei den 20-24 Jährigen bei 33,8 und bei den 25-29 Jährigen bei 25,7 Prozent (GeoStat o.D.a.B).

Quellen:

1.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

2. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge ), und AVERSI (www.aversi.ge ).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

* bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

* bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf , Zugriff 6.3.2015

3. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche (RSCAS 2013).

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt (EC 15.11.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im Akt einliegenden unbedenklichen Reisepässen von BF1 und BF2, aus denen sich in Zusammenschau mit deren Geburtsurkunden auch die Identität von BF3 und BF4 ergibt.

Die Übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor der BH XXXX am 01.08.2013, den niederschriftlichen Einvernahmen vom 15.01.2015 vor dem BFA, den Stellungnahmen der Vertreterin der Beschwerdeführer, durch Einsicht in die Strafkarten betreffend die Verurteilungen von BF1 und BF2, samt Einsicht in die Urteile, aus den rechtzeitigen Beschwerden sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2015 im Zuge der Beschwerdeverhandlung verlesenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015, insbesondere hinsichtlich Situation bei Rückkehr, sowie Grundversorgung in Georgien) sowie aus aktuellen Auszügen aus dem ZMR sowie aus dem Ergebnis des Amtshilfeersuchens vom 17.09.2015.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien beruht darauf, dass BF1 und BF2 vor dem BFA am 15.01.2015 ausdrücklich erklärten, in Georgien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden. Eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführer wurde nicht vorgetragen und finden sich auch keine dahingehenden medizinischen Unterlagen im Akt. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, wie aus den in der Beschwerdeverhandlung am 02.09.2015 verlesenen Länderinformationen der Staatendokumentation ersichtlich - sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien beruhen im Übrigen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Derartiges war auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde abzuleiten. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich schließlich um eine vierköpfige Familie, wobei die Eltern also BF1 und BF2 jung, arbeitswillig und arbeitsfähig sind. BF3 und BF4 haben mit ihren sechs und sieben Jahren gerade erst mit der Pflichtschule begonnen. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert - zumindest - die Eltern des BF1 und die Mutter der BF2 auf. Zu den Angehörigen besteht auch unverändert Kontakt. Am Rande verweist die erkennende Richterin schließlich noch darauf, dass BF1 und BF2 sich im Jahr 2013 bis April 2023 gültige Reisepässe ausstellen haben lassen. Die Reisepässe sind von BF1 und BF2 unterschrieben und in XXXX ausgestellt worden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in Georgien aufhältig gewesen sind. Jedenfalls ist aus dem Umstand der Ausstellung von Reisepässen ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit den georgischen Behörden keine Probleme haben. Insgesamt betrachtet, kann nicht erkannt werden, dass es den Beschwerdeführern für den Fall einer Rückkehr nach Georgien nicht möglich wäre, dort ihre Existenz zu sichern.

Es muss schließlich noch festgehalten werden, dass weder BF1 und BF2 noch deren Vertretung trotz korrekter Zustellung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.09.2015 erschienen sind. Auch in der Folge langte lediglich eine E-Mail der Vertreterin ein, wonach die Beschwerdeführer - trotz teilweiser Abmeldung - unvermindert bei XXXX wohnhaft seien. Es muss demnach von einer mangelnden Mitwirkung und einem mangelnden Interesse der Beschwerdeführer am Verfahren ausgegangen werden, zumal bis zum Entscheidungsdatum keine weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen eingelangt sind, weshalb im Ergebnis auf Grundlage des Akteninhaltes zu entscheiden war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. § 58. Abs. 1 AsylG lautet:

Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu

prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung

des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(...)

§ 57 AsylG lautet:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf

begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder

Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines

Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches

Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den

Voraussetzungen des § 73 StGB, entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur

Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit

solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder

grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht

niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(...)

Gemäß den o.zit. Gesetzesbestimmungen ist in jenen Fällen, in denen ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, was im vorliegenden Beschwerdefall lediglich hinsichtlich BF1 zu prüfen war, da, wie festgestellt, dieser über keinen Aufenthaltstitel verfügt und nicht in den Anwendungsbereich des 6.

Hauptstückes des FPG fällt:

Der BF1 blieb trotz rechtskräftig (seit 03.11.2008) negativ abgeschlossenen Asylverfahrens weiterhin im Bundesgebiet aufhältig. Eine Abschiebung war infolge der fälschlichen Identitätsangaben nicht durchführbar, weshalb der weitere Aufenthalt des BF1 zuletzt bis 15.07.2013 geduldet wurde. Erst durch Vorlage eines gültigen Reisepasses am 09.07.2013 konnte die tatsächliche Identität des BF1 festgestellt werden. Der BF1 ist aktuell im Besitz eines gültigen georgischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX in XXXX.

Im Ergebnis ist kein Grund ersichtlich, der einer Abschiebung des BF1 nach Georgien aus tatsächlichen Gründen entgegensteht, zumal die bisherige Duldung des BF1 im Bundesgebiet infolge der fälschlichen Identitätsangaben zu verantworten war. Auf dem Beschwerdeführer treffen auch nicht die Voraussetzungen der Z 2 und 3 des § 57 Abs. 1 AsylG zu, weshalb insgesamt eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen war.

Hinsichtlich BF 2 - BF 4 lagen schon wegen ihres derzeit rechtmäßigen Aufenthaltes die Voraussetzungen für eine amtswegige Prüfung gemäß § 58 AsylG nicht vor. Vielmehr befinden sich die Beschwerdeführer noch in einem anhängigen Verlängerungsverfahren gem. § 69a iVm. § 25 NAG.

3.3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:

"(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."

Bei Auslegung von Abs. 2 Z 1 leg.cit. NAG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. VwGH 17. 9. 2008, Zl. 2008/22/0269, mwN).

3.3.2. Die Beschwerdeführer sind Drittstaatsangehörige. Der Aufenthalt von BF1 war im Bundesgebiet bislang nur geduldet. Im Vergleich zu BF2 bis BF4 wurde dem BF1 aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu einem Verbrechen nie ein Aufenthaltstitel erteilt.

Das BFA hat im Fall von BF1 die Entscheidung sohin zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Betreffend BF2 bis BF4 hat die Behörde verkannt, dass diesen Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt und rechtzeitig Verlängerungsanträge gestellt wurden. Der Aufenthalt der BF2 bis 4 ist daher rechtmäßig (vgl. auch § 24 Abs. 1 NAG).

Im vorliegenden Fall ist die zu erlassende Rückkehrentscheidung betreffend BF2 bis BF4 aus folgenden Gründen auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG iVm § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu stützen:

BF2 ist - wie im Verfahrensgang und den Feststellungen dargelegt - zwei Mal strafrechtlich verurteilt worden.

Sie wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Konkret hat sie folgende Straftatbestände verwirklicht. Sie hat in XXXX dadurch, dass sie bei einer konkret bezeichnete Person anrief und für konkret genannte Personen gefälschte tschechische Personaldokumente bestellte, den im Urteil aufgezählten Personen und noch auszuforschende unbekannte Mittäter dazu bestimmt, ein bis zwei Monate nach der Bestellung in Tschechien echte ausländische öffentliche Urkunden, die in Tschechien echten ausländischen öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen, nämlich tschechische Reisepässe, die gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG gleichgestellt sind, zum Beweis der Identität und der Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt und Grenzübertritt innerhalb des EU-Raumes, sowie falsche solche Urkunden, nämlich totalgefälschte tschechische Führerscheine, die gemäß § 1 Abs 4 FSG gleichgestellt sind, mit dem gleichgelagerten Vorsatz, nämlich zum Beweis der Identität und einer aufrechten Lenkerberechtigung, herzustellen. So hat sie tschechische Reisepässe verfälscht und Führerscheine gefälscht und dadurch teils die Straftatbestände der versuchten Schlepperei und der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwirklicht.

Mit weiterem Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Urteil nach sind sie und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,- überstieg, und zwar Sie im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,- .

Weiters wurden sie für schuldig befunden, am XXXX durch Angabe des Familiennamens "XXXX" sowie des falschen Geburtsdatums "XXXX" bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich Ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer XXXX, unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelten, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht werde.

Aufgrund des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt der BF2 im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, somit ein Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingetreten ist, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältiger berechtigt.

Das Fehlverhalten der BF2 stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Besonders hervorgehoben werden muss, dass die strafrechtliche Verurteilung vom XXXX im Zusammenhang damit steht, dass BF1 und BF2 während ihrer Asylverfahren unter falscher Identität aufgetreten sind und so nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens ihre Abschiebung und jene von BF3 und BF4 nach Georgien verhindert haben, da mangels Klärung der Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer erwirkt werden konnte. Nur aufgrund dessen, konnte eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht erfolgen und nur aufgrund dessen wurden die Beschwerdeführer vorerst geduldet und haben in der Folge einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten.

Die nunmehrigen Beteuerungen von BF1 und BF2 vor dem BFA und in den Eingaben ihrer Vertretung, wonach sie Angst gehabt hätten, ihre Identitäten richtigzustellen, müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden, vor allem wenn man die strafrechtlich sanktionierten Verstöße von BF2 betrachtet.

Laut Urteil vom XXXX hat die BF2 ihr strafrechtlich relevantes Verhalten im Zeitraum April 2009 bis September 2013, also viele Jahre nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gesetzt, wo sie doch mit der österreichischen Werteordnung vertraut sein hätte müssen. Sohin vermochte die BF2 zum einen ihr kriminelles Potential und zum anderen ihren nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis zu stellen. Unter diesen Gegebenheiten kann auch nicht gesagt, werden, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes keine Gefahr mehr von der BF2 ausgehe. Hier war auch festzuhalten, dass die Frist für die bedingte Strafnachsicht noch nicht abgelaufen ist.

Die BF2 hat es (wie im Übrigen auch BF1) demnach vorgezogen, ihre Identität zu verschleiern, so ihre Abschiebung zu vereiteln, zu Unrecht geduldet zu werden bzw. Aufenthaltstitel zu erhalten und über € 25.000,00 an staatlichen Leistungen zu Unrecht zu beziehen, die auch bislang nicht zurückerstattet wurden. Dieses gesetzte Verhalten widerstreitet jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd.

§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG.

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF2 und damit auch deren mj. Kinder derzeit über Unterhaltsmittel, einen Krankenversicherungsschutz und einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen, zumal die Beschwerdeführer bislang keinerlei Nachweise darüber erbracht haben und die bloße Behauptung über die Verfügbarkeit von Barmitteln bzw. Unterstützungsleistungen in der Beschwerdeschrift die Vorlage geeigneter Nachweise nicht ersetzen kann.

Hinsichtlich der BF3 und 4 wird nicht verkannt, dass die mj. Beschwerdeführer keine Verantwortung für das außerhalb der gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Fehlverhalten der BF1 und 2 treffen kann, doch müssen sich Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Verhalten grundsätzlich zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten zurechnen lassen. (vgl. auch VfGH, U 614/10-11)

Nachdem die BF3 und 4 die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Eltern aufweisen können, war auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der BF2 bis BF4 gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 und Z 4 FPG vorzugehen.

3.3.3. Zu prüfen ist weiters, ob die verfügte Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen würde:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

3.3.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Ein Familienleben führen die Beschwerdeführer nur untereinander, wobei sie allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Die Beschwerdeführer haben zu ihrem Privatleben im Wesentlichen ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - im Fall von BF1 und BF2 zehn bzw. über neun Jahre, im Fall von BF3 und BF4 jeweils seit Geburt, also sieben und sechs Jahre - ihre Deutschkenntnisse sowie ihre Integration in XXXX genannt.

Zur Beschwerde und den übermittelten Stellungnahmen der Vertretung muss in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass allenfalls in XXXX gesetzte integrative Schritte nicht nachhaltig waren und im Lichte der jüngsten Entwicklungen bei den Beschwerdeführern in den Hintergrund treten.

Die Beschwerdeführer leben nämlich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in XXXX. Vielmehr haben sie in einer Unterkunft des Vereines XXXX nach Wien ziehen müssen, da sie wie BF1 und BF2 ausgeführt haben, keine finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Soweit in der Beschwerde eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Bevölkerung von XXXX bzw. die in Österreich aufhältigen Freunde und Unterstützer und sogar die Zurückzahlung der zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen (Es handelt sich um einen Betrag über €

25.000,00!) behauptet wird, entbehrt dies jeglicher Lebensrealität und wurden für diese Behauptung auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Würde tatsächliche eine derart große Verbundenheit der Bewohner von XXXX bzw. den Freunden in Österreich mit den Beschwerdeführern bestehen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese aus Mangel an finanzieller Mittel XXXX verlassen und beim Verein XXXX Zuflucht finden haben müssen.

Aufgrund des Umzuges nach Wien besucht BF3 auch nicht mehr die Schule in XXXX. Wenn die Vertreterin demnach unverändert von einer Integration in XXXX spricht, ist das nicht nachvollziehbar.

Auch die in den Stellungnahmen und der Beschwerde behauptete Möglichkeit des BF1, für den Fall einer Arbeitserlaubnis in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, wurde durch keine entsprechenden Unterlagen untermauert.

Soweit in der Beschwerde demnach betreffend die integrativen Aspekte wiederholt auf die Zeit in XXXX verwiesen wird, war dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass sich die Beschwerdeführer dort schon über ein Jahr nicht mehr aufhalten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer bislang keine finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachweisen können.

Zum langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet war festzuhalten, dass dieser darin begründet liegt, dass die Beschwerdeführer, die seit 2005, 2006 im Bundesgebiet aufhältig bzw. geboren sind, erst im Jahr 2013 ihre richtige Identität angeführt haben.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Betreffend BF1 bis BF3 liegen seit dem Jahr 2008 rechtskräftige negative Asylentscheidungen vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge konnten mangels festgestellter Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ausgestellt werden und wurden sie seit 15.07.2011 gemäß 46a FPG geduldet, wobei BF2 bis BF4 ab 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erhalten haben. Der BF1 wurde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens weiterhin geduldet.

Erst bei der Antragstellung auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels im Juli 2013 gaben die Beschwerdeführer ihre wahre Identität bekannt.

In diesem Zusammenhang war klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vielmehr liegt die lange Dauer des bisherigen Aufenthaltes darin begründet, dass die Beschwerdeführer unter falscher Identität in Österreich aufhältig gewesen sind. Nach unbegründetem Asylverfahren ist deren Abschiebung deshalb gescheitert, da mangels richtiger Identität keine Heimreisezertifikate ausgestellt werden konnten.

Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keine hervorgehobene Stellung. Der Aufenthalt liegt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 69a NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Beschwerdeführer ihre Identität von Vornherein richtig angegeben.

Diesbezüglich ist die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Ausländer in Erinnerung zu rufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (<Abdulaziz>, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (<Ghiban>, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (<Dragan>, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 <Ghiban>, a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a. a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (<Sisojeva>, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.

Die Beschwerdeführer konnten auch nicht darlegen, sich abgesehen von den erworbenen Sprachkenntnissen im Bundesgebiet aus-, weiter- oder fortgebildet zu haben. Sie sind auch zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen und waren demnach Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von staatlichen Leistungen bzw. sonstigen finanziellen Zuwendungen angewiesen und konnten die dahingehenden Behauptungen in der Beschwerde, wonach BF1 in Österreich sofort eine Arbeit erhalten könnte, wenn er über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügen würde, nicht durch entsprechende Unterlagen bestätigt werden.

Es war auch festzuhalten, dass sich unverändert Familienangehörige im Herkunftsstaat aufhalten. Dort leben unvermindert die Eltern von BF1 und die Mutter von BF2. Der Bruder von BF1 hat sich zwischenzeitig im Bundesgebiet aufgehalten, hält sich nach Auskunft der Beschwerdeführer mittlerweile jedoch wieder in Georgien auf. Es besteht demnach ganz ohne Zweifel unvermindert Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat. An dieser Stelle muss auch festgehalten werden, dass BF1 und BF2 im März bzw. April 2013 in Georgien Reisepässe ausgestellt worden sind, weshalb - auch in Ermangelung anderslautender Behauptungen - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer selbst in Georgien gewesen sein mussten.

BF1 und BF2 haben im Übrigen die wesentlichen und prägenden Jahre in Georgien verbracht. Dort sind sie aufgewachsen und haben Georgien erst nach Eintritt der Volljährigkeit verlassen. BF1 und BF2 sind im Übrigen jung und arbeitsfähig, weshalb ihnen jedenfalls zumutbar ist, in Georgien für ihre Familie zu sorgen und die Lebensgrundlage zu sichern. Abgesehen von der Möglichkeit Unterstützung durch die Familie zu finden, wird in diesem Zusammenhang auf die Länderinformationen zur Rückkehr bzw. zur Versorgungslage in Georgien verwiesen, wo keine die Existenz gefährdende Situation für Rückkehrer beschrieben wird.

Zu BF3 und BF4 war auszuführen, dass diese zwar im Bundesgebiet geboren worden sind und sich seit der Geburt in Österreich aufhalten. Sie sind mit ihren sechs und sieben Jahren jedoch in einem anpassungsfähigen Alter. Beide stehen gerade am Beginn ihrer Schullaufbahn. BF3 besucht die zweite und BF4 die erste Klasse Volksschule. Darüber hinaus halten sich die Kinder vordergründig altersentsprechend mit ihren Eltern auf. Außerschulische Aktivitäten wurden nicht vorgetragen. Wie bereits eingangs dargelegt, halten sich die Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in XXXX auf. Allein aufgrund der räumlichen Entfernung, dem Mangel an finanzieller Mittel sowie dem Alter von BF3 und BF4 kann nicht erkannt werden, inwieweit unverändert ein berücksichtigungswürdiger Kontakt zur Bevölkerung und insbesondere den Kindern in XXXX aufrecht bestehen soll.

Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass die minderjährigen BF3 und BF4 im Herkunftsstaat über ein Privat- und Familienleben verfügen, da nahe Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits nach wie vor in Georgien leben. Hier sind insbesondere die Großeltern väterlicherseits und die Großmutter mütterlicherseits zu erwähnen. Es ist davon auszugehen, dass BF3 und BF4 - mit Hilfe ihrer Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird.

Soweit sprachliche Schwächen von BF3 und BF4 genannt wurden, bzw. eingewandt wurde, dass BF3 die kyrillische Schrift nicht könne und die deutsche Schrift lerne, war festzuhalten, dass laut diesen Ausführungen Georgischkenntnisse zweifelsfrei vorliegen, wenn diese auch nicht gut sein sollen. Zumal beide Beschwerdeführer noch am Beginn ihrer Schullaufbahn stehen, kann dem Umstand, dass sie die kyrillische Schrift nicht können, keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden. Zumal beide am Beginn ihrer Schullaufbahn stehen wird es ihnen im Lichte der mehrfach angesprochenen altersentsprechenden Anpassungsfähigkeit zumutbar sein, die kyrillische Schrift zu lernen, wobei beim Erwerb von Sprachkenntnissen auf ihr familiäres Umfeld zu verweisen ist. Die Muttersprache von BF1 und BF2 ist Georgisch und verfügt BF1 auch lediglich über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, womit ihm zwar einfache Gespräche auf Deutsch möglich sind, jedoch keinesfalls gefühlvolle Gespräche, wie sie Kinder mit ihren Eltern führen. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Georgisch-Sprachkenntnisse der Kinder wesentlich besser sind, als von der Vertretung behauptet.

Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass ein Leben in Georgien für BF3 und BF4 eine starke Veränderung in ihrem Leben bedeutet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 und BF4 davon ausgegangen werden kann, dass für BF3 und BF4 der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.

Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)

Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass BF3 und BF4, die derzeit in Österreich die zweite bzw. erste Klasse Volksschule besuchen, nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen BF3 und BF4 aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr nach Georgien betroffen sind.

Allfälligen privaten Interessen von BF1 und BF2 an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere ihr straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen - wie eingangs umfassend erörtert - entgegen zu halten.

Der BF1 ist im Verlauf seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er bereits im Jahr 2007 einmal wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und einmal wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Auch wenn diese Verurteilungen bereits getilgt sind, war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tilgung der Verurteilung einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden nicht entgegen steht (Hinweis E 21. Juli 1994, 94/18/0374, ergangen zu § 18 Abs 1 FrG 1993) (VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2007/18/0285).

Im Jahr 2014 ist er schließlich wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei in diesem Zusammenhang auf die eingangs getätigten Ausführungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Verurteilung der BF2 verwiesen wird.

Betreffend die strafrechtliche Verurteilungen der BF2 wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die eingangs der rechtlichen Beurteilung getätigten Ausführungen verwiesen.

Während ihres Aufenthaltes in Österreich und zwar zu Zeitpunkten, wo sie mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein hätten müssen, wurden die BF1 und BF2, wegen unterschiedlicher Straftatbestände - Vermögensdelikte und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalts von Fremden regelnden Bestimmungen - rechtskräftig verurteilt.

Trotz Deutschkenntnisse, einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und im Bundesgebiet geborenen Kindern war nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, zumal die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.3.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Angesichts der o.unter Pkt. 3.3.4. festgehaltenen Erwägungen war eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht mehr vorzunehmen.

3.3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 55 FPG lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Angesichts der oben unter Pkt. 3.3.4. vorweggenommenen Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Dahingehend wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde zutreffender Weise von der belangten Behörde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen festzulegen, zumal keine besonderen Umstände nach Abs. 2 leg.cit hervorgekommen sind.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.7. Einreiseverbot

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF1 ist mit Urteil vom XXXX von einem Strafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt worden.

Die BF2 ist mit Urteilen vom XXXX und vom XXXX von Strafgerichten zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten und einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt worden.

Die Frist für die jeweils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen ist noch nicht verstrichen und folglich auch noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 (2. Fall) FPG (Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) gestützt.

Die BF2 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurden er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das BFA hat hier vollkommen zutreffend ausgeführt, dass sie durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat, dass Fremde gefälschte Dokumente erhalten und sich unerlaubt im Schengengebiet aufhalten können. Der Beitrag zu diesem Täuschungsverhalten stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, wobei den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Durch dieses Fehlverhalten hat sie zudem dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr zuwider gehandelt (VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2006, Zl. 2006/18/0186). Auch der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu.

Sie hat sich in Österreich durch die Angabe einer falschen Identität ein über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehendes Aufenthaltsrecht erschlichen, um aus dieser Rechtsstellung (Duldung und in weiterer Folge eine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG) soziale Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung ableiten können. Soweit in den Stellungnahmen und der Beschwerde gleichsam den österreichischen Behörden die Schuld dafür gegeben wird, dass sie mit dem BF2 zu Unrecht mehr als € 25.000,00 bezogen hat, zeigt dies - wie vom BFA richtig festgehalten - dass sie absolut schulduneinsichtig ist. Der Umstand, dass sie über Jahre hindurch unter falscher Identität aufgetreten sind, obwohl eine Aufklärung jederzeit möglich gewesen wäre, liegt einzig im Verantwortungsbereich der BF2 - wie im Übrigen des BF1 - und müssen weitwendige Erklärungsversuche für dieses Verhalten als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.

Der BF1 ist mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Angemerkt wird, dass die Tilgung mit 21.12.2012 eintreten ist.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Zur letzten Verurteilung war im Wesentlichen auf das zu BF1 Gesagte zu verweisen, die gemeinsam mit dem BF1 am XXXX vom LG XXXX verurteilt worden ist.

Im Übrigen ist BF1 bereits im Jahr 2007 zwei Mal wegen der Begehung von Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wenn auch die diesbezüglichen Verurteilungen aus 2007 bereits getilgt sind, so kann dieses den Verurteilungen zu Grunde liegende strafbare Verhalten bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens dennoch berücksichtigt werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 03.07.2007, Zahl 2007/18/0285).

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist insbesondere nach § 53 Abs. 2 Zi. 6 FPG anzunehmen, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie verfügen über keine Barmittel und sind nicht zu einer erlaubten Arbeitsaufnahme berechtigt.

Auch hier hat das BFA nachvollziehbar dargelegt, dass BF1 und BF2 über keine Unterhaltsmittel verfügen und aufgrund der fehlenden fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen im Bundesgebiet auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten und können.

Der Verwaltungsgerichtshof fordert in seiner Judikatur, dass der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet (VwGH-Erkenntnis vom 13.09.2006, Zahl 2006/18/0215).

BF1 und BF2 erhalten keine Mindestsicherung mehr und sind laut eigenen, unerwiesenen Angaben auf Unterstützungen des Vereins XXXX angewiesen. Die Verfügbarkeit eigener finanzieller Mittel wurde überhaupt nicht behauptet. Damit können BF1 und BF2 ihren weiteren Unterhalt nicht nachweisen. Es wurden in diesem Zusammenhang auch keinerlei Unterlagen bzw. Nachweise vorgelegt. Es wurde auch bereits zur getroffenen Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass die behauptete Unterstützung der Bewohner von XXXX bzw. weiterer behaupteter Freunde von BF1 und BF2 nicht erkennbar ist, zumal BF1 und BF2 - wie von ihnen selbst ausgeführt - mangels finanzieller Mittel beim Verein XXXX leben.

Dem BFA war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass BF1 und BF2 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation von BF1 und BF2, welche über kein Einkommen verfügen, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass BF1 und BF2 Delikte begangen haben, die im Ergebnis darauf ausgerichtet waren, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass BF1 und BF2 ihr Verhalten zu einem Zeitpunkt gesetzt haben, zu dem sie aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein hätte müssen. Das vielschichtige von BF1 und BF2 gesetzte Fehlverhalten - sei es im Bereich des Strafrechts, sei es im Bereich des Fremdenwesens, Einwanderungsrecht - berührt jedenfalls Grundinteressen der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen von BF1 und BF2 mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, was bereits unter den rechtlichen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde. Abgesehen von den Mitgliedern der Kernfamilie, die alle von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, halten sich keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet auf.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen von BF1 und BF2 an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einer Wiedereinreisemöglichkeit in diesen, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden nachhaltigen Integration, der über Jahre aufrechterhaltenen falschen Identität mit den dargelegten Konsequenzen, sowie zum anderen die aufgrund ihres in Straftaten gipfelndes Verhalten in Zusammenhang mit der Mittellosigkeit resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführer kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von BF1 und BF2 von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens von BF1 und BF2 zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

3.3.8 Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als gerechtfertigt und notwendig, um die von BF1 und BF2 ausgehende Gefährdung und somit eine Wiederholung der dargestellten Übertretungen und Verfehlungen zu verhindern. Auch die von der belangten Behörde ausgesprochene Befürchtung, dass BF1 und BF2 in Ermangelung irgendwelcher eigener Mittel im Ergebnis nur übrig bliebe, allenfalls durch Begehung von Straftaten bzw. durch illegale Erwerbstätigkeit den Unterhalt zu finanzieren, kann im Ergebnis nicht als unschlüssig erkannt werden. Das ausgesprochene Einreiseverbot erscheint daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele tatsächlich dringend geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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