VwGH 2006/18/0186

VwGH2006/18/01865.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des C D, (früher C I; geboren 1975), in W, vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold Straße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Mai 2006, Zl. SD 1245/05, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) hatte mit Bescheid vom 20. Jänner 2005 gegen den (damals angeblichen) Staatsangehörigen von Liberia, C I (geboren 1968), den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Mai 2006 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen werde.

Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 13. Oktober 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei anhängig. Während seines bisherigen Aufenthaltes und auch in seinem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer eine falsche Identität ("I") geführt. Erst während des fremdenpolizeilichen Berufungsverfahrens sei die wahre Identität des Beschwerdeführers zu Tage getreten, nachdem dieser eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und unter seinem richtigen Namen ("D") einen Aufenthaltstitel beantragt habe.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am

3. und 4. Jänner 2003 in Wien einem namentlich bekannten Abnehmer je eine Kugel Kokain und am 4. Jänner 2004 einem unbekannten Suchtgiftkonsumenten eine geringe Menge Kokain/Heroin verkauft.

Eine weitere Verurteilung sei durch das Landesgericht Leoben am 16. Mai 2003 wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am 19. April 2003 einem Beamten bei einer Kontrolle einen durch Lichtbildaustausch verfälschten Reisepass von Sierra Leone (lautend auf eine andere Person) vorgewiesen.

Die bislang letzte Verurteilung stamme vom Landesgericht Wiener Neustadt vom 16. Juni 2004 wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Gleichzeitig sei die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung widerrufen worden. Der Beschwerdeführer habe von Juni bis Oktober 2003 in Traiskirchen in wiederholten Angriffen Heroin bzw. Kokain durch gewinnbringenden Verkauf an drei namentlich bekannte und weitere unbekannte Abnehmer gewerbsmäßig überlassen.

Nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage komme dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers im Sinn des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen AsylG 2005 (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 14 leg.cit.) zu. Nach § 125 Abs. 1 FPG sei das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 2006 anhängig sei, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass für die belangte Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich sei, sei im Beschwerdefall zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen des § 62 FPG gegeben seien. Gleichzeitig sei zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner am 14. November 2005 geschlossenen Ehe mit einer Österreicherin den Bestimmungen der §§ 87 und 86 FPG unterliege. Demnach könne gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen; vom Einzelfall losgelöst oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig (vgl. § 86 Abs. 1 FPG). In diesen Bestimmungen seien zwar keine Vorschriften über die Erlassung eines Rückkehrverbots enthalten; abweichend von § 62 Abs. 2 FPG sei im vorliegenden Fall aber die Zulässigkeit des Rückkehrverbots auf Grund der bevorzugenden Bestimmung des § 87 FPG zugunsten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des analog anzuwendenden § 86 Abs. 1 FPG zu beurteilen.

Ausgehend von dieser Rechtslage könne kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - vorlägen. Zum einen sei auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß. Auch stelle der wiederholte, gewerbsmäßige Suchtgifthandel durch den Beschwerdeführer und die damit gegebene hohe Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr dar, sodass sich auch die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer sei (wie dargestellt) nunmehr verheiratet, er habe behauptetermaßen die Vaterschaft zu einem Kind seiner Frau anerkannt. Es sei daher von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung des Rückkehrverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität sowie zum Schutz der Gesundheit Dritter, als dringend geboten zu erachten. Wer, wie der Beschwerdeführer, in Österreich angeblich Schutz vor Verfolgung suche und dann hier wiederholt dem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel nachgehe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher in Österreich geltender Rechtsvorschriften erkennen. Eine Verhaltensprognose könne daher für den Beschwerdeführer schon in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr, die sich im Fall des Beschwerdeführers bestätigt habe, nicht positiv ausfallen. Auch sei seit Begehung seiner Straftaten (bzw. seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20. August 2005) kein im gegebenen Zusammenhang nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, der eine zugunsten des Beschwerdeführers lautende Entscheidung zulassen würde.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Was seine (nunmehrigen) familiären Bindungen betreffe, so sei der Beschwerdeführer die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet nicht habe rechnen dürfen. Die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin (laut Berufung seit ca. Mitte 2003) habe ihn auch nicht von der Begehung seiner letztgenannten Straftaten abhalten können. Diesen zwar insgesamt keinesfalls geringen, an Gewicht jedoch deutlich relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Rückkehrverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und von diesem fern bleibe.

Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Rückkehrverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da es sich auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber handelt, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass sie im Beschwerdefall die für Asylwerber maßgebliche Regelung des § 62 FPG iVm den für den Beschwerdeführer als Ehemann einer Österreicherin relevanten Regelungen der §§ 87 und 86 leg. cit. anzuwenden hatte, als zutreffend.

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer hat - wie seine Verurteilungen vom 4. Februar 2003 und vom 16. Juli 2004 zeigen - wiederholt und auch über einen längeren Zeitraum hinweg Suchtgift gewerbsmäßig verkauft. Damit ging der Beschwerdeführer in der Absicht vor, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß § 70 StGB). Der Beschwerdeführer hat durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer sowohl in seinem gewerbsmäßigen Vorgehen als auch darin, dass er sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum gesetzt hat, manifestiert. Angesichts dieses äußerst gravierenden gegen das SMG gerichteten Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (hier: jenes an der Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität) berührt.

Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer - was seiner Verurteilung vom 16. Mai 2003 zugrunde liegt - bei einer Kontrolle einem Beamten einen durch Lichtbildausweis verfälschten Reisepass (lautend auf eine andere Person) vorgewiesen hat. Dieses Täuschungsverhalten stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, wobei den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer zudem dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr zuwider gehandelt.

Im Hinblick auf dieses Gesamtfehlverhalten kann nicht gesagt werden, dass sich das vorliegende Rückkehrverbot allein auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung oder auf generalpräventive Überlegungen stützen würde. Schon angesichts der besagten Wiederholungsgefahr begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, auch dann keinem Einwand, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit seinem letzten Fehlverhalten im Oktober 2003 in der Zwischenzeit (in die allerdings unstrittig die Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gefallen ist) keine weiteren strafbaren Handlungen begangen hat. Der seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum ist viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

Wenn die belangte Behörde das Rückkehrverbot auch auf § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt hat, so bewirkt dies für sich keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil bei der Beurteilung der Frage, ob im Grund des § 87 FPG gegen einen Familienangehörigen ein Rückkehrverbot zu erlassen ist, auf den Katalog des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138, mwH).

2.2. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde (entgegen der Beschwerde) auch nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich nicht (durch entsprechende Abfragen und Einvernahmen, insbesondere auch der Ehefrau des Beschwerdeführers) kundig gemacht, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise mehr "auffällig geworden" sei.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid auch mit Blick auf § 66 FPG. Er lebe seit 2002, sohin seit vier Jahren, in Österreich, sei hier voll integriert und lebe gemeinsam mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung. Seine Ehefrau sei österreichische Staatsbürgerin, "hier geboren und aufgewachsen mit sämtlichen Familienangehörigen in Österreich und gänzlicher Familienanbindung". Die Intensität der familiären Bindung sei in einem Ausmaß gegeben, dass von einer vollen Einbindung in das familiäre Leben gesprochen werden könne. Durch die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme würde das Privat- und Familienleben vollkommen zerstört. Die gemeinsame Tochter würde von einem Tag auf den anderen ihren Vater verlieren und dadurch psychisch massiv beeinträchtigt und verunsichert, zumal gerade die Tatsache des plötzlichen Verlustes bzw. der plötzlichen gänzlichen Abwesenheit eines Elternteiles Kinder nachhaltig und psychisch schädige. Der Beschwerdeführer stehe in einem Beschäftigungsverhältnis, zahle sämtliche Abgaben und wirke im sozialen System in Österreich durch seinen Beitrag mit. Der bekämpfte Bescheid verletze daher den Beschwerdeführer im Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens.

3.2. Die belangte Behörde hat angesichts des Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zutreffend einen mit dem vorliegenden Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und am Schutz der Gesundheit massiv beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen vermögen das durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht zu überwiegen. Die für die Integration des Beschwerdeführers in Österreich maßgebliche soziale Komponente hat durch das ihm zur Last liegende Gesamtfehlverhalten erheblich gelitten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er zahle sämtliche Abgaben und wirke im sozialen System in Österreich durch seinen Beitrag mit, vermag seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht zu verstärken, releviert er doch mit diesem Vorbringen allenfalls für seinen Verbleib in Österreich sprechende öffentliche Interessen. Die mit dem Rückkehrverbot verbundenen Auswirkungen auf das Familienleben des Beschwerdeführers müssen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht zumindest ein (wenn auch eingeschränkter) Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden könnte.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2006

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