Normen
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
TilgG 1972;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
TilgG 1972;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Mai 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen eigenen Angaben im Jahr 1988 im Alter von zwölf Jahren gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gekommen. Einer Meldebestätigung zufolge sei er seit 18. August 1988 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab Anfang 1989 habe er zunächst von seiner Mutter abgeleitete Sichtvermerke und im Anschluss daran Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Am 25. März 1999 sei dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden.
Am 17. März 1995 sei der Beschwerdeführer erstmals wegen des Verdachtes der Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden. Nachdem er in weiterer Folge zweimal (und zwar am 16. Mai sowie am 30. Mai 1995) wegen der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 (nach dem damals maßgeblichen Fremdengesetz 1992 schwerwiegende Verwaltungsübertretungen) rechtskräftig bestraft worden sei, sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde am 11. April 1997 mündlich verwarnt worden. Am 10. Dezember 1997 sei der Beschwerdeführer erstmals vom Jugendgerichtshof Wien wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 9. September 1994 mit vier weiteren Komplizen einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem Fußtritte gegen das Steißbein bzw. ins Gesicht und Schläge gegen den Oberkörper versetzt hätte. Die zweite rechtskräftige einschlägige Verurteilung sei durch das Bezirksgericht Donaustadt am 10. Dezember 2001 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe erfolgt. Der Beschwerdeführer sei für schuldig befunden worden, am 4. September 1999 in Wien einem Mann Schläge versetzt zu haben. Am 26. Juni 2000 hätte er in Wien einem achtjährigen Buben einen Fußtritt versetzt und ihn am Ohr gezogen, wodurch der Bub zu Boden gefallen wäre und eine Oberschenkelprellung erlitten hätte. Der Mutter des Buben hätte er ebenfalls eine Ohrfeige und einen heftigen Stoß versetzt. Letztlich hätte er am 26. Juni 2000 einen Mann gewürgt, der dadurch eine Abschürfung am Hals erlitten hätte.
Am 6. November 2002 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er sei zum Tatzeitpunkt im Jänner 2002 bei einem namentlich genannten Unternehmen angestellt gewesen. Mit zwei Komplizen hätte er im Jänner 2002 den gemeinsamen Entschluss gefasst, aus dem Tresor einer Filiale dieses Unternehmens in Wien, in der er Filialleiter-Stellvertreter gewesen sei, Geld zu stehlen. Geplant worden wäre, mit den Schlüsseln, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden hätten, in das Geschäft und in den Tresor einzudringen, das Geld wegzunehmen und am nächsten Tag einen Raub vorzutäuschen. Am Abend des 27. Jänner 2002 hätte der Beschwerdeführer den beiden Komplizen die Örtlichkeit und den Standort des Tresors gezeigt und ihnen die entsprechenden Schlüssel ausgehändigt. Während der Beschwerdeführer sich zu seiner Freundin begeben hätte, um ein Alibi zu haben, hätten sich seine beiden Komplizen erneut zu der Filiale begeben, wo sie mit dem Schlüssel in das Geschäft eingedrungen wären und den Tresor geöffnet hätten. Insgesamt hätten die zwei Komplizen des Beschwerdeführers EUR 66.000,-- und Telefonwertkarten im Wert von etwa EUR 1.200,-- an sich genommen. Von der Beute hätte der Beschwerdeführer EUR 15.000,-- erhalten. Nach dem Diebstahl hätte sich ein Komplize erneut zur Filiale begeben, um wie geplant einen Raub vorzutäuschen, wobei diesen jedoch der Mut dazu verlassen hätte. Nachdem er dies dem Beschwerdeführer und dem anderen Komplizen telefonisch mitgeteilt hätte, sei beschlossen worden, einen Einbruch in das Auto des Beschwerdeführers vorzutäuschen. Der Beschwerdeführer selbst und ein Komplize hätten die rechte vordere Scheibe des PKW eingeschlagen und den Schlüsselbund mit den Firmenschlüsseln in Wien in einen Kanal geworfen. Danach hätte der Beschwerdeführer Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Einbruchs in sein Auto beim Polizeikommissariat Leopoldstadt erstattet.
Doch selbst die bereits mittlerweile dritte Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, erneut und noch dazu im massiveren Ausmaß straffällig zu werden. Am 21. Jänner 2004 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB und des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe einen Bekannten, dessen Bruder eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verbüßt habe. Der Bekannte habe einen Cousin und den Beschwerdeführer dazu überredet, ihm bei der Durchführung einer geplanten Flucht zu helfen. Gemeinsam mit dem inhaftierten Bruder des Bekannten, der unerlaubterweise in der Haft über ein Mobiltelefon verfügt habe, sei der Befreiungsplan abgesprochen worden. Der Bruder des Bekannten habe sich in der Haft absichtlich verletzt, um seine Ausführung in ein Spital am 8. September 2003 zu bewirken. Der Beschwerdeführer und der Cousin seines Bekannten seien mit Pfeffer- bzw. Tränengassprays bewaffnet gewesen. Der Bekannte des Beschwerdeführers habe vor dem Spitalspavillon gewartet und die Gegend nach möglichen Gefahren, die zur Vereitelung des Fluchtplanes hätten führen können, erkundet und das Fluchtfahrzeug vor dem Spital abgestellt, um seinen Bruder in Sicherheit zu bringen. Im Warteraum des Spitals habe der Bruder des Bekannten unter Bewachung zweier Justizwachebeamter gewartet, als der Beschwerdeführer und sein Komplize auf sie zugekommen wären und sie mit Tränengas bzw. Pfefferspray besprüht hätten. Einer der Justizwachebeamten habe dadurch eine Augenverletzung davongetragen. Letztlich sei der Befreiungsversuch misslungen, die Täter (auch der Beschwerdeführer) hätten vorerst flüchten können, seien jedoch wenig später festgenommen worden.
Angesichts dieses Sachverhalts sei der Erstbescheid erlassen worden, dem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter anderem entgegenhalten habe, dass es sich anlässlich der zuletzt erfolgten Verurteilung entgegen den Ausführungen im Erstbescheid bei der befreiten Person nicht um seinen Bruder gehandelt hätte. Des weiteren sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer bei der Körperverletzung nicht anwesend gewesen wäre, sondern lediglich im Auto gewartet hätte. Darüber hinaus hätte er lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Ebenso wäre Tatsache, dass seine Verurteilung aus dem Jahr 1997 wie auch sämtliche im Erstbescheid aufgezählten Übertretungen nach der StVO 1960 und nach dem KFG 1967 getilgt wären. Außerdem dürfte gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt werden, weil auf ihn die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 zutreffen würden.
Der Beschwerdeführer sei seit 10. November 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er sei Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher seien vorliegend § 87 FPG sowie §§ 85 Abs. 2 und 86 leg. cit. anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil seine Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hätte. Vorliegend sei daher die belangte Behörde zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.
Der Beschwerdeführer bestreite die im bekämpften Bescheid festgestellten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen nicht. Wie seine Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zeigten, weise er ein Potential zur Gewaltbereitschaft auf. Ebenso hätte der Beschwerdeführer seine Stellung als Filialleiter-Stellvertreter missbraucht, indem er zwei Komplizen den Geschäfts- und Tresorschlüssel habe zukommen lassen, damit diese einen hohen Geldbetrag hätten stehlen können. Sein mangelndes Unrechtsbewusstsein gipfle jedoch in der zuletzt erfolgten Verurteilung. So habe der Beschwerdeführer versucht dazu beizutragen, einen wegen massiver Eigentumsdelikte (unter anderem wegen Einbruchsdiebstahls und Raubes) zu mehrjähriger Haftstrafe verurteilten Mann zu befreien. Er hätte auch keine Skrupel gehabt, die diesen Mann begleitenden Justizwachebeamten mit Tränengasspray zu besprühen und diese dadurch zu verletzen. Durch sein Gesamt(fehl)verhalten habe der Beschwerdeführer gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen verstoßen. Angesichts des aufgezeigten Fehlverhaltens bedeute ein weiterer inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität betreffe. Überdies sei der seit dem Fehlverhalten im Jahr 2004 verstrichene Zeitraum zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen als weggefallen oder als nur entscheidend gemindert anzusehen. Auch sein Hinweis, dass nach der Haftentlassung sein Unterhalt gesichert wäre und er wieder bei seiner Familie leben würde, sei nicht dazu geeignet, die von ihm ausgehende gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in relevantem Ausmaß zu reduzieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte lediglich im Auto gewartet und nur eine untergeordnete Rolle gespielt, entbehre jeglicher Grundlage, zumal diesen Angaben die rechtskräftige Verurteilung entgegenstehe, wonach sich der Beschwerdeführer habe überreden lassen, den Inhaftierten im Spital anlässlich einer Ausführung zu befreien. Nach gemeinsamem Tatentschluss hätten der Beschwerdeführer und ein Komplize mit Pfeffer- und Tränengassprays bewaffnet durch Besprühen der Augenregion der Justizwachebeamten diese außer Gefecht setzen sollen. Letztlich verkenne der Beschwerdeführer, dass auch allfällige getilgte Verurteilungen nichts am Vorliegen des Fehlverhaltens änderten und diesbezüglich für die Behörde kein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Der Beschwerdeführer sei seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Im Bundesgebiet befänden sich weiters seine Mutter sowie sein Bruder und seine Schwester, wobei alle drei Familienangehörigen die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Die Volksschule und die erste Klasse der Hauptschule habe der Beschwerdeführer in Jugoslawien absolviert. In Österreich habe er dann die Hauptschule in der zweiten Klasse fortgesetzt. Nach dem Hauptschulabschluss habe er einen öffentlichen polytechnischen Lehrgang absolviert und die Berufsschule für Gastgewerbe im Jahr 1994/1995 abgeschlossen. Einem Versicherungsdatenauszug zufolge sei der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang 2000 bis November 2003 mit Unterbrechungen als Arbeiter oder Angestellter beschäftigt gewesen. Vor seiner Inhaftierung habe er bei einem Unternehmen als Pflasterer gearbeitet. In der Justizanstalt Sonnberg habe der Beschwerdeführer seit 18. Juli 2005 die Ausbildungswerkstätte für den Beruf Metall-, Technik- und Stahlbaumechanik absolviert. Er habe sich auch bereits bemüht, nach seiner Entlassung einen Arbeitsplatz zu erhalten.
Auf Grund seines seit 1988 bestehenden Aufenthalts in Österreich sei vor dem Hintergrund der familiären und beruflichen Situation zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, wobei auch nicht abgesprochen werden könne, dass insgesamt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht zukomme. Dennoch sei dieser Eingriff gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter - dringend geboten sei. Seinen persönlichen Interessen stehe somit die Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein aufgezeigtes Fehlverhalten gegenüber. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die zum Schutz der maßgeblichen Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. Wie die Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigten, scheue er sich auch nicht, Gewalt gegen andere Personen auszuüben. Zudem liege sein für die zuletzt angeführte Verurteilung ausschlaggebendes Fehlverhalten noch keineswegs solange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums von einem Wegfall oder einer entscheidenden Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen ausgegangen werden könne.
Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt und seinen privaten, familiären und beruflichen Beziehungen ableitbare Integration habe jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Diesen - solcherart verminderten - privaten, familiären und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und am Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums Dritter gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachhaltigen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts müssten die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie von ihm in Kauf genommen werden.
Ebenso wenig kämen für den Beschwerdeführer die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG zum Tragen. Gemäß § 56 Abs. 1 dürften Fremde, die vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig niedergelassen seien und über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" verfügten, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ein weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung habe als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. In Anbetracht der zuletzt erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten käme diese Regelung dem Beschwerdeführer nicht zugute. Auch § 61 FPG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbots nichts entgegen. Da der Beschwerdeführer zu mehr als einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, komme für ihn § 61 Abs. 3 leg. cit. nicht in Betracht. Ferner treffe Abs. 4 dieser Bestimmung auf den Beschwerdeführer nicht zu, weil er die kumulative Voraussetzung, nämlich von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen zu sein, nicht verwirkliche.
Vor diesem Hintergrund und auf Grund des Fehlens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
Nach § 63 Abs. 1 FPG dürfe ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sei bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Als maßgebliche Umstände sei abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG Bedacht zu nehmen. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, derzeit nicht vorhergesehen werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellt die von der belangten Behörde festgestellten gerichtlichen Verurteilungen und sein diesen zu Grunde liegendes Fehlverhalten nicht in Abrede. Dem Beschwerdevorbringen, die aus dem Jahr 1997 stammende Verurteilung sei bereits getilgt, ist entgegenzuhalten, dass eine Würdigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bei der Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens im Rahmen der §§ 87, 86 FPG auch dann zu erfolgen hat, wenn die darauf beruhenden Verurteilungen getilgt sind (vgl. aus der hg. Rechtsprechung dazu etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0666). Aber auch wenn man die behauptetermaßen getilgte Verurteilung aus dem Jahr 1997 außer Betracht lässt, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd §§ 87, 86 FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt von bereits erfolgten Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich ( auch einschlägig) straffällig zu werden, wobei er die Intensität seiner strafbaren Handlungen im Erwachsenenalter massiv gesteigert hat. Durch das vom Beschwerdeführer laut seinen Verurteilungen vom 10. Dezember 2001 und vom 21. Jänner 2004 wiederholt gesetzte Delikt der Körperverletzung (einmal in der qualifizierten Form als schwere Körperverletzung) hat der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Gewaltkriminalität - an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht - wiederholt manifestiert und damit dem besagten großen öffentlichen Interesse zuwidergehandelt. Mit dem seiner Verurteilung vom 6. November 2002 zugrunde liegende Fehlverhalten - insbesondere mit dem ihm zur Last liegenden Verbrechen des schweren Diebstahls - hat der Beschwerdeführer gravierend das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität beeinträchtigt. Schließlich hat der Beschwerdeführer zufolge des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2004 mit dem im angefochtenen Bescheid näher festgestellten Angriff auf zwei Justizwachebeamte, um einer inhaftierten Person zur Flucht zu verhelfen, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Staatsgewalt gerichteten Delikten verletzt, wobei er im Sinn des § 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB in der Form einer schweren Nötigung gegenüber den Justizwachebeamten vorging. Das im Jahr 2003 gesetzte schwere Fehlverhalten des Beschwerdeführers liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Auch mit seinem Hinweis auf seine in der Justizanstalt Sonnberg nach seiner letzten Verurteilung absolvierte Ausbildung und seinen durch die Strafhaft bewirkten Gesinnungswandel vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal nur ein außerhalb der Haft zum Ausdruck gebrachter Gesinnungswandel dazu geeignet ist, auf eine Minderung der von einem Fremden ausgehenden Gefahr zu schließen. Ferner macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er hätte bezüglich seines Fehlverhaltens Reue gezeigt, er sei erstmals im Jahr 2004 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und hätte deshalb erst damit das Haftübel verspürt, keine Umstände geltend, die die von ihm ausgehende Gefahr maßgeblich zu verringern geeignet wären.
1.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe bezüglich der Beurteilung gemäß §§ 86, 87 FPG ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt und das Parteiengehör nicht gewahrt, als nicht zielführend.
2.1. Gegen die Beurteilung nach § 66 FPG führt die Beschwerde ins Treffen, dass die Schwester, die Mutter, die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, welche bereits österreichische Staatsbürger seien, in Österreich lebten und der Beschwerdeführer durch die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme aus seinem Familienkreis und der sozialen Integration herausgerissen würde. Der Beschwerdeführer sei im Alter von zwölf Jahren nach Österreich eingereist und befinde sich hier seit nunmehr etwa 19 Jahren. Er habe in Österreich großteils eine Ausbildung absolviert und keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland. Auch sei er der Sprache in seinem Heimatland nicht mehr mächtig.
2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid genannten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber (entgegen der Beschwerde) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aufenthaltsverbot im Licht des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer das besagte gravierende Gesamt(fehl)verhalten zur Last, welches dieses Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erscheinen lässt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen fallen - auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, zu seinem Heimatland keinen Bezug mehr zu haben - nicht stärker ins Gewicht als die durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte massive Beeinträchtigung des Allgemeininteresses. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende wiederholte Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Mit der bloßen Behauptung, der Sprache seines Heimatlandes nicht mehr mächtig zu sein, vermag der Beschwerdeführer angesichts seines Aufenthalts in seinem Heimatland bis zum Alter von etwa zwölf Jahren sowie seiner unstrittigen dortigen etwa fünfjährigen Schulzeit nichts zu gewinnen. Mit seinem Hinweis, er könne nach der Haft sofort wieder einen Arbeitsplatz erhalten, macht er schließlich keine Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich geltend.
2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe bezüglich der Beurteilung nach § 66 FPG den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, als nicht zielführend.
3. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß §§ 87, 86 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen eines Verbrechens (vgl. § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG) das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eindeutig, und eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbots würde offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B- VG) erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066).
4. Auch gegen die unbefristete Verhängung des Aufenthaltsverbots bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen, zuletzt in ihrer Schwere noch gesteigerten strafbaren Handlungen die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls für der die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehenen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2007
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