FBG §4 Abs1
FBG §6 Abs1
FBG §6 Abs4a
FBG §6 Abs4c
FBG §7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2008920.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der AAAA ,[HR1] vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien vom 20. März 2014, BMVIT-64.204/0005-IV/L3/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt
A)
Der Beschwerde der AAAA mit der Maßgabe stattgegeben, das die Dauer der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung am 31. Dezember 2019 endet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren in erster Instanz
1.1 Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie schrieb im Rahmen eines Verfahrens nach § 6 FBG Bodenabfertigungsdienste nach § 4 Abs 1 FBG am Flughafen Wien aus. Die ausgeschriebenen Abfertigungsdienste betreffen die Gepäckabfertigung beschränkt auf das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, Vorfelddienste mit Ausnahme des Lotsens des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug sowie die Fracht- und Postabfertigung. Die Durchführung der Auswahl des Dienstleisters erfolgte in einem zweistufigen Verfahren und bestand aus einem Teilnahmewettbewerb als erste Stufe sowie dem Auswahlverfahren als zweite Stufe.
Am 23. April 2013 wurden die Teilnahmebedingungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2013/S 079-133436 veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthielt auch die von den Bewerbern zu erfüllenden Mindestbedingungen. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge wurde der 15. Mai 2013, 12.00 Uhr, festgelegt. In der Folge bekundeten acht Unternehmen ihr Interesse an der Teilnahme am Auswahlverfahren und riefen die elektronisch bereitgehaltenen Teilnahmebedingungen ab. Fragen der interessierten Unternehmen wurden anonymisiert den Sachverständigen der nunmehr belangten Behörde sowie dem Leitungsorgan des Flughafens Wien übermittelt und samt Beantwortung in entsprechender Form allen Interessenten zur Kenntnis gebracht.
Folgende Unternehmen stellten fristgerecht Teilnahmeanträge, die unter notarieller Aufsicht am 15. Mai 2013 geöffnet wurden:
* ...
* AAAA
* ...
* BBBB
* ...
Nachdem die Ausschreibung im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war, stellten Bewerber Fragen zum Auswahlverfahren, die in anonymisierter Form den Sachverständigen der belangten Behörde sowie dem Leitungsorgan des Flughafens Wien übermittelt und samt Beantwortung allen Bewerbern zur Kenntnis gebracht wurden. Aufgrund eines Antrags erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Abgabe der Angebote vom 21. Juni 2013 auf 28. Juni 2013, 12.00 Uhr.
Am 28. Juni 2013 wurden die Angebote unter notarieller Aufsicht geöffnet und je zwei Exemplare, Original und Kopie, der belangten Behörde zur weiteren Bearbeitung übergeben.
1.2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2013, BMVIT-64.204/0009-IV/L3/2013, bestellte die belangte Behörde CCCC zum nichtamtlichen Sachverständigen im Ausschreibungsverfahren und beauftragte ihn ua mit der fachtechnischen Bewertung der Angebote. Mit Bescheid vom selben Tag, BMVIT-64.204/0013-IV/L3/2013, beauftragte die belangte Behörde den Amtssachverständigen DDDD mit der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber gemäß § 7 Abs 2 Z 5
FBG.
In seinem mit 31. Juli 2013 datierten "Bericht über die fachtechnische Bewertung der Angebote auf die Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Wien-Schwechat" gab der Sachverständige CCCC sein Gutachten ab.
1.3 Mit Schreiben vom 4. September 2013 übermittelte die Flughafen Wien AG ihre Stellungnahme zur Auswahlentscheidung über die vorliegenden Bewerbungen, in der bekannt gegeben wurde, dass - gemäß eigenen Angaben auf der Grundlage eines "auf die spezifischen Belange des Flughafens ausgerichteten Kriterienkataloges, der für den langfristigen Erfolg des Flughafen Wien von hoher Wichtigkeit" sei - eine Reihung der Bewerber vorgenommen worden sei, die auf dem ersten Rang die BBBB , auf dem zweiten Rang die AAAA und auf dem dritten Rang die EEEE vorsehe.
1.4 Das Votum des Nutzerausschusses samt Reihung der Anbieter wurde am 5. September 2013 übermittelt und enthielt ebenfalls eine Reihung, die auf näher genannten Evaluierungskriterien basierte und welche die Konzessionärin an erster Stelle und die Beschwerdeführerin an siebter Stelle auswies.
1.5 Mit Schreiben vom 30. September 2013, 15. Oktober 2013 und 16. Oktober 2013 erstattete der Amtssachverständige DDDD jeweils ein Gutachten, in dem er ua sowohl der Konzessionärin als auch der Beschwerdeführerin, eine positive Fortbestandsprognose bescheinigte.
1.6 In weiterer Folge brachte die belangte Behörde die fachgutachterlichen Stellungnahmen bzw Auswertungen der Sachverständigen den Bewerbern zur Kenntnis, von denen ua auch die Beschwerdeführerin, der überdies Akteneinsicht gewährt wurde, mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 eine Stellungnahme dazu abgab. In ihrer Äußerung wendete sich die Beschwerdeführerin ua gegen die Bewertung des Sachverständigen CCCC in seinem Bericht vom 31. Juli 2013 über die fachliche Eignung des Führungspersonals. Die verantwortlichen Führungskräfte seien namentlich benannt und deren Eignung hinreichend belegt worden. Wie die Betriebsorganisation in Wien erfolgen solle, sei hinreichend vorgetragen worden. Verantwortlich sei die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin. Dass noch keine Person für die Betriebsleitung namentlich benannt worden sei, liege "in der Natur der Sache". Ebenfalls seien die Verantwortlichen der einbezogenen Tochtergesellschaften benannt worden. Die Verantwortlichkeiten seien mithin lückenlos dargelegt. Die Beschwerdeführerin verfüge noch nicht über eine Lizenz und könne insoweit "qualifiziertes Personal nicht gleichsam ein Jahr im Voraus auf Vorrat" bestellen. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines neuen Bewerbers ausgelegt werden. Unter den Aspekten "fachliche Eignung Führungspersonal", "Qualifiziertes Personal" und "Schulungsmaßnahmen" würden inhaltliche Angaben gefordert, die von Neubewerbern, die im Falle des "Zuschlages" erst eine neue Betriebsorganisation bzw Personalbeschaffung vornehmen müssten, inhaltlich auch gar nicht beantwortet werden könnten. In der Anlage legte die Beschwerdeführerin ua eine Darstellung der "Stationsorganisation" als Anlage 1 und einige Lebensläufe zur Darstellung der "Qualifikation weiterer Mitarbeiter" als Anlage 2 vor.
1.7 Am 11. Jänner 2014 übermittelte der Sachverständige CCCC ua eine Stellungnahme zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013, in der er die Bewertung der fachlichen Eignung des Führungspersonals der Beschwerdeführerin (als nicht erfüllt) damit begründete, dass die Beschwerdeführerin für die vorgesehene Betriebsstätte am Flughafen Wien keine Personen und keinen verantwortlichen Beauftragten für die drei ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste benannt habe. Die mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 nachgereichte Anlage 1, in der - im Gegensatz zu den Bewerbungsunterlagen - Namen genannt würden, belege dies.
1.8 Nachdem die belangte Behörde von Hinweisen auf Mängel bezüglich Arbeits-, Lager- und Sanitärräume bei Objekten der BBBB Kenntnis erlangt hatte, teilte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 30. Jänner 2014 mit, dass im Rahmen der Besichtigungen keine Mängel vorgefunden worden seien, die als schwerwiegende Übertretungen iSd § 9 Abs 3 ArbIG zu qualifizieren gewesen wären oder eine Verfügung gemäß § 10 Abs 3 ArbIG gerechtfertigt hätten. Es wären keine auffälligen Abweichungen zu anderen Unternehmen im Aufsichtsbereich festzustellen gewesen. Auch dieses Schreiben wurde den Bewerbern dieses Verfahrens zur Kenntnis gebracht.
1.9 Der mit Bescheid vom 14. Februar 2014, BMVIT-64.204/0007-IV/L3/2014, bestellte Sachverständige FFFF erstattete ein Gutachten, in dem er zum Ergebnis gelangte, dass die Konzessionärin die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 4 FBG erfülle.
1.10 Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 ersuchte die Flughafen Wien AG um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen den verfahrensabschließenden Bescheid der belangten Behörde, da eine ersatzweise Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung gemäß § 7 FBG durch die Flughafen Wien AG mangels ausreichender Gerätschaften, die auch nicht kurzfristig am Markt beschafft werden könnten, nicht gewährleistet werden könne. Dies bekräftigte die Flughafen Wien AG in ihrem Schreiben vom 19. März 2014 mit dem Hinweis, dass sie die nahtlose Übernahme der Kunden des bisherigen Dienstleisters nicht bewerkstelligen könne und die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes massiv gefährdet wäre.
1.11 Nach entsprechendem Auftrag gab der Sachverständige CCCC eine gutachterliche Stellungnahme zum Geschäftsführerwechsel bei der Konzessionärin ab, in welcher er zum Ergebnis gelangte, dass die in der Ausschreibung vom 23. April 2013 gestellten Anforderungen bei der Konzessionärin weiterhin als erfüllt anzusehen seien.
1.12 Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der im gegenständlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogenen Konzessionärin gemäß § 7 Abs 1 und 2 iVm § 4 Abs 1 und 6 Abs 1 und 4a FBG die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Wien, beginnend am 22. März 2014 für die Dauer von sieben Jahren bis zum 22. März 2021, und wies die Anträge der übrigen Bewerber, darunter jenen der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. ab. In Spruchpunkt II. wurden die Nebenbestimmungen, nach deren Maßgabe die Bewilligung erfolgte, festgelegt, in Spruchpunkt III behielt die belangte Behörde die Kostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vor und schloss in Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus. Nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf die ebenfalls näher dargestellte fachtechnische Beurteilung der Angebote durch den Sachverständigen CCCC , um nach Anhörung des Leitungsorgans des Flughafens Wien sowie des Nutzerausschusses am Flughafen Wien zum Ergebnis zu gelangen, dass die mitbeteiligte Partei als der für die Erbringung der gegenständlichen Bodenabfertigungsdienste am besten geeignete Dienstleister auszuwählen sei. Die Gutachten der herangezogenen Sachverständigen seien vollständig, schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien als solche ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar zu werten. Die im Zuge des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen gegen die gutachterlichen Ausführungen hätten deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht erschüttern können, zumal der Sachverständige CCCC darlegen habe können, dass die Einwendungen insgesamt nicht geeignet gewesen seien, die Auswahlbeurteilung in Zweifel zu ziehen.
1.13 Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 25. März 2014 zugestellt wurde, richtete sich die gegenständliche, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausschluss der auf-schiebenden Wirkung unbekämpft gelassen und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Wien zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.
Als Beschwerdegründe machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die "Zuschlagsentscheidung" nicht jene "Begründungstiefe, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt", aufgewiesen und vielmehr Scheinbegründungen enthalten habe. Nicht zuletzt durch "Offenlassungen" sei die Bewertung der Angebote vollkommen intransparent und das Sachverständigen-Gutachten nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe die Bewertung der Angebote überdies nicht selbst vorgenommen, sondern einem nichtamtlichen Sachverständigen überlassen und sich so ihrer eigenen Prüfpflichten entledigt, indem sie die Bewertung des nichtamtlichen Sachverständigen ungeprüft, unkritisch und unreflektiert ihrer eigenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt habe.
Die in der Ausschreibung genannten Bewertungskriterien seien ungeeignet und zu unbestimmt gewesen, weshalb sich die Ausschreibung als unsachgerecht, intransparent, willkürlich und damit rechtswidrig erweise. Die Bewertungskriterien würden eine unzulässige Verknüpfung von Bewertungs- und Auswahlkriterien, die in dieser Zusammenstellung für die Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens ungeeignet seien, enthalten. Die belangte Behörde habe zudem nachträglich signifikante Veränderungen an den "Zuschlags-kriterien" des Punktes 6.2.2 der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen; insbesondere die Bildung neuer Unterkriterien und eine eigene, nicht näher begründete Gewichtung durch den Sachverständigen stelle einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz dar. Weder die neuen Unterkriterien noch die konkrete Gewichtung seien vorab mitgeteilt worden, sodass sich die Bewerber darauf nicht hätten einstellen können. Davon abgesehen sei auch die Gewichtung der "Zuschlagskriterien" nicht sachgerecht gewesen. Die mitbeteiligte Partei, der die Bewilligung mit dem angefochtenen Bescheid erteilt wurde, habe gegenüber den übrigen Bewerbern einen "Heimvorteil" genossen, wie sich anhand der Bewertungsergebnisse unschwer erkennen lasse; dies bedeute eine Diskriminierung der Mitbewerber.
Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie beim Kriterium "fachliche Eignung Führungspersonal" aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit dem schlechtesten Erfüllungsgrad bewertet worden sei. Dass - wie die Behörde bemängelt habe - für die vorgesehene Betriebsstätte am Flughafen Wien keine Personen und keine verantwortlichen Beauftragten für die drei ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste benannt worden seien, sei unzutreffend und unsachgemäß: Die verantwortlichen Personen seien genannt worden, und verantwortlich sei hiernach die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin; es liege "in der Natur der Sache", dass für die Betriebsleitung am Standort Wien selbst noch keine Person namentlich genannt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge noch nicht über eine Lizenz und könne insoweit qualifiziertes Personal "nicht gleichsam ein Jahr im Voraus auf Vorrat bestellen", insbesondere dann nicht, wenn die Vergabe im Rahmen einer Ausschreibung mit insgesamt acht Konkurrenten erfolge. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines neuen Bewerbers ausgelegt werden. Auch die Bewertung in Bezug auf das Unterkriterium "qualifiziertes Personal" sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt habe, wie und durch welches qualifizierte Personal die Abfertigung in Wien erfolgen solle. Die Bewertung des Kriteriums "Schulungsmaßnahmen" sei ebenso wenig nachvollziehbar wie jene des Kriteriums "geeignete Betriebsorganisation"; was Letzteres anbelangt, sei offensichtlich, dass der Sachverständige das Verhältnis zwischen der Gesellschaft, die in Wien nach Erhalt des Zuschlags zu installieren wäre, und den im Einzelnen vorgesehenen Durchführungsunternehmen nicht verstanden habe. Die als mangelhaft erachteten Informationen seien weder abgefragt worden noch erforderlich gewesen. Abschließend rügte die Beschwerdeführerin die Bewertung weiterer Kriterien sowie eine diskriminierende Besserstellung der mitbeteiligten Partei.
1.14 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vertrat der Sachverständige CCCC in seinem Schreiben vom 8. Mai 2014 gegenüber der belangten Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdegründe weitgehend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 6. Dezember 2013 entsprechen würden.
2. Verfahren vor dem BVwG
2.1 Am 20. Juni 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bewerbungsunterlagen physisch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Da die elektronisch übermittelten Aktenteile im elektronischen System des BVwG keinerlei chronologische Ordnung aufwiesen, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um eine alternative Aktenvorlage in physischer Form. Am 1. Juli 2014 kündigte die belangte Behörde per E-Mail eine Vorlage der Akten in ausgedruckter Form an, die schließlich am 14. Juli 2014 erfolgte.
2.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Vorlage eines detaillierten Aktenverzeichnisses und die Nachreichung des fehlenden ersten Aktenordners der Beschwerdeführerin mit den Bewerbungsunterlagen samt Fächern sowie des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013 samt Anlagen. Weiters wurde ersucht, sämtliche Bezug habende und noch nicht physisch vorgelegte Akten physisch ehestbaldig vorzulegen.
Am 9. Jänner 2015 entsprach die belangte Behörde der Aufforderung des BVwG mit der Anmerkung, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits die Aktenordner sämtlicher Bewerber übermittelt worden seien und der Aktenordner der Beschwerdeführerin mit Bewerbungsunterlagen daher in Kopie vorgelegt werde.
2.3 Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2015, beim BVwG am 13. Jänner 2015 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die "Nichtzuerkennung der Partei- und/oder Beteiligtenstellung der im Ausschreibungsverfahren gemäß § 6 Abs 4a FBG unterlegenen nicht beschwerdewerbenden Bewerber und auf Unterbleiben der Zustellung der Beschwerde der [...] vom 22. April 2014 an die unterlegenen nicht beschwerdewerbenden Bewerber", die "Übersendung einer eingeschränkten Fassung der Beschwerde zum Parteiengehör an die mitbeteiligte BBBB " sowie die "allgemeine Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse" der Beschwerdeführerin.
2.4 Das BVwG wies den Antrag auf "Nichtzuerkennung der Parteienstellung oder von Einsichtsrechten der im Ausschreibungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4a FBG unterlegenen Bewerber" ab (BVwG 27. 1. 2015, W110 2008920-1/12Z).
Mit Schriftsatz vom 4. März 2015, beim BVwG am 5. März 2015 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Revision.
2.5 Am 20. März 2015 gingen - ohne Begleitschreiben oder sonstige Anmerkungen - weitere Unterlagen der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf telefonische Nachfrage erklärte ein Vertreter der belangten Behörde, dass es sich um eine Aktennachreichung im Hinblick auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2014 gehandelt habe.
2.6 Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss mit seinem am 23. Juli 2015 beim BVwG eingelangten Erkenntnis auf und sprach im Wesentlichen aus, dass Parteistellung im Beschwerdeverfahren nur jenen Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 7 FBG zukomme, die Beschwerde erhoben haben (VwGH 30. 6. 2015, Ra 2015/04/0022).
2.7 Am 10. August 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Konzessionärin Parteiengehör zur Beschwerde. Am 25. August 2015 ersuchte die Konzessionärin die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 30. September 2015. Mit E-Mail vom 26. August 2015 gewährte das BVwG diese Fristerstreckung.
2.8 Mit Schriftsatz vom 30. September 2015 nahm die Konzessionärin zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung fehle, weil sie entgegen der Ausschreibung keine für den Standort Flughafen Wien verantwortliche Person oder gar Betriebsleitung genannt habe. Sie erfülle die Eignungsvoraussetzungen nicht und komme schon aus diesem Grund als präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht in Betracht.
Der angefochtene Bescheid genüge den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides und darüber hinaus den Anforderungen des § 131 Abs 1 BVergG an die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Es seien die Gründe für die Ablehnung des Angebots der Beschwerdeführerin und die Vorteile des erfolgreichen Angebots genannt. Die "Offenlassungen" dienten der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Bieter und der Erfüllung von Datenschutzverpflichtungen aufgrund des DSG 2000.
Der Nutzerausschuss sei ein Interessensvertreter, der keiner Objektivitätsverpflichtung unterliege. Er solle die tatsächlichen Gegebenheiten bzw die Leistungserbringung am Flughafen aus Sicht der Praxis beurteilen und sich diesbezüglich frei einbringen können.
Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern sich die Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt habe. Die Verletzung des Parteiengehörs könne auch im Beschwerdeverfahren saniert werden.
Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen. Der Sachverständige CCCC habe durch die Bepunktung eine zulässige Schlussfolgerung gezogen. Daher habe die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführerin auch an den Sachverständigen zur Beantwortung weiterleiten können. Auch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Sachverständigen begründe keine Rechtswidrigkeit des Bescheids.
Bei genauer Betrachtung ergebe sich keinerlei Änderung der Bewertungskriterien selbst bzw deren Umreihung. Daher liege auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Die Beiziehung eines Sachverständigen sei jedenfalls zulässig. Dies liege im Ermessen der Behörde. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises sei nicht per se mit der Aufgabe der behördeneigenen Entscheidungskompetenz gleichzusetzen.
Die Bewertungskriterien seien in den Ausschreibungsunterlagen klar festgelegt worden. Es sei kein anderes Ergebnis zu erzielen gewesen. Die Subkriterien ergäben sich zwangsläufig durch die eindeutige Festlegung der Zuschlagskriterien und den konkret vorzulegenden Nachweisen gemäß Punkt 95. ff der Ausschreibungsunterlagen. Im Kriterium "Erfahrung/Referenzen" habe die Beschwerdeführerin zu wenige Angaben gemacht und daher keine große Punktezahl erreichen können. Beim Nachweis einer geeigneten Betriebsorganisation habe die Beschwerdeführerin ein in sich widersprüchliches Angebot gelegt. Was im Rahmen der Mustermengenkalkulation zu beurteilen gewesen sei, sei in Punkt 9.5.6 der Ausschreibungsunterlagen detailliert ausgeführt. Die Subkriterien seien auf Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen und gesetzliche Vorgaben in §§ 6 und 7 FBG zurückzuführen. Die vorzulegenden Nachweise ergäben sich aus den Ausschreibungsunterlagen. Die tabellarische Darstellung diene der besseren Übersicht und dem erleichterten Vergleich der eingelangten Angebote. Die belangte Behörde habe das Gutachten des Sachverständigen geprüft.
Die Zuschlagskriterien entsprächen weitgehen den gesetzlichen Vorgaben. Es sei auch eine Bewilligung nach § 7 FBG zu erteilen. Die Beschwerdeführerin habe auch eine Warnpflicht getroffen.
Auswahl- und Bewertungskriterien seien nicht auf unzulässige Art verknüpft. Die strengen Vorgaben des BVergG seien nicht anzuwenden und einzuhalten.
Daraus, dass der bisherige Dienstleister so viele Punkte erhalten habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Kriterien auf diesen zugeschnitten seien.
Zu arbeitsrechtlichen Verstößen der Konzessionärin sein anzumerken, dass Überprüfungen stattgefunden hätten, die weder zu einer Strafanzeige gemäß § 9 Abs 3 ArbIG noch einer Verfügung gemäß § 10 Abs 3 ArbIG rechtfertigen würden. Es lägen keine schwerwiegenden und wiederholten Verstöße vor, die die Zuverlässigkeit der Konzessionärin in Zweifel zögen.
Die belangte Behörde könne nach ihrem eigenen Ermessen Nebenbestimmungen in den Bescheid aufnehmen. Es finde keine "Heilung" von Mängeln der Konzessionärin statt. Eine geeignete Betriebsorganisation und entsprechend qualifiziertes Personal stellten eine Zulassungsvoraussetzung dar und seien vorweg zu prüfen.
Die Konzessionärin stellt daher den Antrag, die eingelangte Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen.
2.9 Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagskriterien auf unzulässige Weise Bewertungs- und Auswahlkriterien verknüpften. Die Auswahlkriterien seien intransparent. "Sonstige Angaben, die eine Beurteilung der qualitativen Leistungsfähigkeit ermöglichen" ermöglichten der Behörde, für die Zuschlagsentscheidung wesentliche Kriterien erst im Nachhinein festzusetzen und in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen. Nichts Anderes gelte für den Nachweis einer "geeigneten" Betriebsorganisation. Das wichtigste Kriterium, der Preis, sei wegen der unterschiedlichen Annahmen der Bieter nicht in die Bewertung eingeflossen. Eine transparente und objektive Vergleichbarkeit der Angebote sei mangels Vorgaben von Basismengen durch die Behörde nicht möglich. Einerseits sei die Mustermenge "frei wählbar" gewesen. Andererseits sei kein Format für die Abgabe der ausgefüllten Ausschreibungsunterlagen vorgegeben gewesen. Damit sei es dem Bieter überlassen, die Mustermengenkalkulation nach eigenem und damit nicht vergleichbarem Ermessen auszufüllen und die einzelnen Positionen zuzuordnen.
Die Beschwerdeführerin habe für den Standort Flughafen Wien vier verantwortliche Personen genannt. Sie verfüge nicht über eine Lizenz für den Flughafen Wien und könne daher insoweit qualifiziertes Personal nicht ein Jahr oder mehr im Voraus auf Vorrat bestellen. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung die qualitative Leistungsfähigkeit besessen. Ihr Angebot sei nicht auszuscheiden gewesen und sie sei beschwerdelegitimiert.
Die Zuschlagsentscheidung sei nicht ausreichend begründet. Die Offenlassungen überschritten das notwendige Maß. Das BVwG möge einen Gutachter mit der Neubewertung der Angebote beauftragen. Der Nutzerausschuss habe auch objektive Kriterien anzuwenden.
Die Wiedergabe des Gutachtens in der Begründung des Bescheides genüge nicht.
Nur der Behörde, nicht dem Sachverständigen stehe das Recht der freien Beweiswürdigung zu. Diese sei dem Sachverständigen überlasse worden.
Schwere arbeitsrechtliche Verstöße müssten Einfluss auf die Punktevergabe haben.
Insgesamt seien die von der Behörde gewählten Zuschlagskriterien in höchstem Maße ungeeignet, einseitig und intransparent gewesen und seien unzulässigerweise nachträglich und nach Bekanntwerden des Angebots der Konzessionärin abgeändert worden. Sie führten zu einer unheilbaren Verzerrung und Willkür. Die Behörde habe rechtswidrig auch ua die Beweiswürdigung dem beigezogenen Sachverständigen überlassen. Die Beschwerdeführerin wiederhole ihre Anträge aus der Beschwerde.
2.10 Am 19. November 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde durch jeweilige Vertreter teilnahmen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde auf entsprechende Nachfrage die fehlende Namhaftmachung der in Punkt 4.3.1 der Ausschreibung angesprochenen Personen damit begründet, dass im internationalen Vergleich ein Angebot "in dieser Tiefe" nicht erfolgen müsse und aus praktischen Gründen im Zeitpunkt der Angebotslegung noch nicht alle Personen ein Jahr im Voraus bestellt werden könnten. Naturgemäß sei die Bereitstellung qualifizierten Personals im Voraus "ein Aufwand"; schließlich müssten die betreffenden Personen auch überzeugt werden, in ein anderes Land zu gehen. Die ausführlichere Darstellung der Schulungsmaßnahmen in den Beilagen des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2013 sei eine Reaktion auf die Angebotsbewertung des Sachverständigen gewesen. Dass die mit dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 erstmals ins Treffen geführte, im Fall der Bewilligungserteilung noch zu gründende Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin im Angebot noch nicht erwähnt worden sei, sei international nicht unüblich. Hinsichtlich des in § 6 Abs 4c FBG enthaltenen Verbotes, Verbesserungen der Unterlagen in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, wurde die Auffassung vertreten, dass die Parteien vom Sachverständigen im Auftrag der Behörde aufgefordert worden seien, zum Bericht Stellung zu nehmen und allenfalls das Angebot zu substantiieren. Wenn die belangte Behörde nicht der Meinung gewesen wäre, dass dies zulässig wäre, hätte sie während des Verfahrens kein Parteiengehör mehr gewähren dürfen. Was die fehlende Zertifizierung eines der Durchführungsunternehmen anbelangt, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass im Zeitpunkt der Angebotslegung das Zertifikat noch nicht vorgelegen habe und deshalb ein Audit-Bericht vorgelegt worden sei, der immerhin der Vorbereitung der Zertifizierung diene. Aufgrund arbeits- und sozialrechtlicher Verstöße der mitbeteiligten Partei, die Thema im Verwaltungsverfahren gewesen seien, müsse auch die Frage der Teilnahmeberechtigung der mitbeteiligten Partei in Frage gestellt werden. Die Vertreter der belangten Behörde brachten vor, dass die Person des verantwortlichen Beauftragten für die Gesamtentscheidung im gegenständlichen Verfahren wesentlich sei, da es sich um jene Person handle, die laufender Ansprechpartner für die Behörde sei und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten habe.
2.11 Das BVwG wies die Beschwerde gemäß § 6 Abs 4a iVm § 7 Abs 2 FBG als unbegründet ab und lies die Revision zu (BVwG 26. 11. 2015, W110 2008920-1/32E). Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerberin einer zwingend zu erfüllenden Mindestanforderung nicht entsprochen habe, indem in ihrem Anbot keine Betriebsleitung vor Ort namhaft gemacht worden sei. Dieser - nicht verbesserungsfähige - Mangel hindere eine erfolgreiche Teilnahme an der Auswahlentscheidung, deren Rechtmäßigkeit gar nicht mehr zu prüfen sei, weil der Revisionswerberin insofern keine subjektiven öffentlichen Rechte zukämen.
2.12 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Revision hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf (VwGH 11. 10. 2017, Ro 2016/03/0004-5). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im "Teilnahmeverfahren" das Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nicht abschließend geprüft worden sei. In die Auswahlentscheidung dürften auch Überlegungen zum Vorliegen der Mindestvoraussetzungen einfließen. Es sei nicht ausgeschlossen, etwa eine allfällige "Übererfüllung" von Eignungskriterien, also Anforderungen betreffend die Person des Bieters, als Zuschlagskriterium festzulegen. Bei der Verpflichtung, einen Betriebsleiter namhaft zu machen, handle es sich nach den Festlegungen um eine Verpflichtung des Dienstleisters im Rahmen der Auftragserbringung, also nach Betriebsaufnahme. Schon deshalb gehe das Verwaltungsgericht fehl, wenn es die Einrichtung und namentliche Benennung einer Betriebsleitung vor Ort als schon bei Angebotsschluss nachzuweisende Anforderung an den Dienstleister qualifiziert habe. Bestätigt werde dieser Befund dadurch, dass die Ausschreibungsunterlagen den "Nachweis einer geeigneten Betriebsorganisation" als Zuschlagskriterium qualifizierten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Revisionswerberin habe Mindestanforderungen der Ausschreibung nicht erfüllt, indem eine rechtzeitige Namhaftmachung unterblieben sei, weshalb es einer weiteren Prüfung der Bewilligungserteilung nicht bedürfe, sei daher verfehlt.
2.13 Am 25. Mai 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
Dr. David Christian BAUER, Rechtsanwalt, Rechtsvertreter der Antragstellerin: Der Antrag Punkt 2a aus unserer Beschwerde vom 22.4.2014 wird dahingehend präzisiert, dass er zu lauten hat wie folgt: "Es wird gestellt der Antrag gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Wien zu erteilen, wobei primär beantragt wird, die Bewilligung für den Zeitraum von sieben Jahren ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens zu erteilen und in eventu beantragt wird, die Bewilligung für die ursprüngliche Restlaufzeit bis zum 20.3.2021 zu erteilen."
Der Antrag Punkt 2b aus unserer Beschwerde vom 22.4.2014 wird dahingehend präzisiert, dass er zu lauten hat wie folgt: "Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen, wobei primär beantragt wird, die Bewilligung für den Zeitraum von sieben Jahren ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens zu erteilen und in eventu beantragt wird, die Bewilligung für die ursprüngliche Restlaufzeit bis zum 20.3.2021 zu erteilen."
GGGG , bmvit: § 6 und § 7 FBG sind gemeinsam zu lesen und stellen eine Einheit dar. Gemäß § 6 Abs 4a FBG gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7 FBG, somit sind auch die Regelungen über Antragsänderungen bzw Modifikation gemäß § 6 FBG zu sehen und daher nur diese bis zu einer gewissen Frist zulässig sind. Diese Frist ist lang vorbei.
Mag. Nadia KUZMANOV, Rechtsanwältin, Rechtsvertreterin der Konzessionärin: Verfahrensgegenständlich ist die Entscheidung des BMVIT vom 20.3.2014 und diese schränkt auch die Kognitionsbefugnis des Gerichts ein. Eine Entscheidung über Leistungen, die nicht Gegenstand des Bescheides sind, wäre unzulässig. Abgesehen davon, würde dies einer Vergabe ohne Verfahren gleichkommen und dem FBG widersprechen.
Dr. David Christian BAUER: Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Antrag stellen eine Präzisierung des ursprünglichen Antrages, nicht jedoch eine Modifikation dar. Grund dafür ist, dass das Verfahren insbesondere auch den Grundsätzen der Transparenz und des Gleichheitsgebotes unterliegt. Würde der Beschwerdeführerin eine Bewilligung nur noch für den Restzeitraum bis 2021 gewährt, wäre die [HR2] BBBB in unsachlicher Weise bevorzugt und die Beschwerdeführerin in intransparenter und unsachlicher Weise benachteiligt. Aus dem § 6 und 7 FBG ergibt sich in keiner Weise eine Beschränkung auf die bloße Restlaufzeit. Da die Dauer eines Beschwerdeverfahrens nicht absehbar ist, könnte das Rechtsmittel seine vom Gesetzgeber gewünschte Wirkung unter Umständen gar nicht mehr erfüllen, wenn etwa das Beschwerdeverfahren selbst sieben Jahre lang dauern sollte. Eine derartige Unwirksamkeit von Rechtsmitteln kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Dazu kommt, dass das Gesetz auch keine ausdrücklichen Schadenersatzregelungen enthält, was ebenfalls darauf hinweist, dass im Falle des Obsiegens, die Beschwerdeführerin für volle sieben Jahre den Zuschlag erhalten müsste. Der Umstand, dass sich nur mehr zwei Parteien im Auswahlverfahren befinden, ergibt sich lediglich daraus, dass die anderen ursprünglichen Parteien keine Rechtsmittel eingelangt haben und kann daher nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.
GGGG verweist auf Punkt 7.1. der Ausschreibungsunterlagen, in dem die Dauer der Bewilligung vom 21.3.2014 für die Dauer von sieben Jahren angegeben ist. Darin ist auch eine Neuausschreibung vom 20.3.2021 in Aussicht gestellt.
Dr. David Christian BAUER: Das FBG sieht in § 7 Abs 4 FBG eine Befristung auf sieben Jahre und nicht eine mit Datum gesetzte Befristung vor.
Mag. Nadia KUZMANOV: Das Auswahlverfahren bezieht sich auf den Zeitraum bis 20.3.2021. Eine behördliche Entscheidung über weitere Jahre, die bekämpft werden könnte, liegt nicht vor.
Richter an die belangte Behörde: Wurde zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibung darauf geachtet, dass allfällige Wissensvorteile des damals aktuellen Dienstleisters für andere Bewerbungen ausgeglichen werden?
HHHH , bmvit: Ich verweise auf Punkt 6.2.2., die Bewertungskriterien in absteigender Gewichtung, die Aspekte, die eine besondere Kenntnis des Flughafens Wien voraussetzen, deutlich niedriger bewerten. Der Hintergrund war, dass in der Ausschreibung plausible Planungen verlangt werden sollten, insbesondere auch für nicht am Flughafen Wien tätige Bewerber.
IIII , Vertreter der Beschwerdeführerin: an die belangte Behörde:
Wurden den Bewerbern vorweg Informationen über die Geschäftspläne des Flughafens mitgeteilt?
HHHH : In den Anlagen zu der Ausschreibung gab es nicht nur einen Musterflugplan für die Mustermengenkalkulation, sondern auch eine Traffic Forecast für den Flughafen Wien und auch einen Sommerflugplan 2013, aus dem man aber nicht unbedingt die Entwicklung herauslesen konnte. Darüber hinaus sind aus Sicht der belangten Behörde europaweit tätigen Bodenabfertigungsdienstleistern die grundsätzlichen Entwicklungsszenarien großer internationaler Flughäfen bekannt. Darüber hinaus gab es noch die Möglichkeit, im Rahmen der Ausschreibung Fragen zu stellen und Unterlagen anzufordern.
Dr. David Christian BAUER: Die Ausführungen der Behörde entsprechen nicht den Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde von sich aus den "Heimvorteil" auszugleichen und nicht bloß auf Fragemöglichkeiten zu verweisen. Selbst wenn - was bestritten wird - die ursprüngliche Ausschreibung diesbezüglich rechtskonform gewesen sein sollte, hat der Sachverständige in der Folge Unterkriterien gebildet, die spezielle Bieter bevorzugt haben.
Richter: War der Sachverständige CCCC an der Erstellung der Ausschreibung, insbesondere den Bewertungskriterien, beteiligt?
HHHH : Es gibt Schriftverkehr mit dem Sachverständigen.
Richter: Gab es ein Interesse, die Dienstleistungen für die Nutzer möglichst günstig anzubieten, das in der Ausschreibung seinen Niederschlag gefunden hat?
HHHH : In der Ausschreibung alleine anhand der Mustermengenkalkulation. Die Kompatibilität der Geschäftspläne sollte auch einfließen.
Richter: Nach welchen Vorgaben sollte die Mustermengenkalkulation erstellt werden? Wie sollte die Vergleichbarkeit der Preise sichergestellt werden? Hat die belangte Behörde ein Interesse oder eine Vorgabe für einen bestimmten "Marktanteil" der zu erbringenden Dienstleistungen am Flughafen?
HHHH : Die Ausschreibung enthält den Musterflugplan als Grundlage für eine Mustermengenkalkulation. Weitere Anforderungen an die Mustermengenkalkulation enthält die Ausschreibung nicht. Die belangte Behörde hat kein Interesse und keine Vorgaben zu einem bestimmten "Marktanteil" des zweiten Dienstleisters. Insgesamt sollte sich aber bei Erfüllung des notwendigen Qualitätsniveaus durch den eröffneten Wettbewerb eine Senkung der Preise ergeben. Punkt 9.5.7. der Ausschreibungsunterlage legt fest, dass die Mustermengenkalkulation nur auf ihre Plausibilität geprüft wird.
JJJJ , Geschäftsführer der Beschwerdeführerin: Die Vorgabe eines "Marktanteils" wäre für die Mustermengenkalkulation notwendig gewesen. Dies ist auch in Europa üblich. Eigentlich wäre die Vorgabe der konkret zu erbringenden Leistungen notwendig gewesen, unabhängig davon, ob sie den später zu erbringenden Leistung entsprechen.
Dr. Klaus FANNI, Rechtsanwalt, Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin: Mit Schreiben vom 17.11.2015 wurde gerügt, dass eine der gerade getätigten Aussage von JJJJ entsprechende Stellungnahme im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wurde.
HHHH : Sämtliche von den Bewerbern vorgelegten Stellungnahmen wurden im verfahrensabschließenden Bescheid behandelt.
Richter: Hat die AAAA das Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den einzelnen Verantwortlichen, unter Berücksichtigung der beabsichtigten Strukturierung der Leistungserbringung in ihrem Angebot dargestellt?
JJJJ : Die einzelnen Abteilungen der [HR3] AAAA sind in selbstständigen GmbHs organisiert, die selbstverständlich jeweils einen Geschäftsführer haben. Für einen konkreten Flughafen gibt es einen Stations- oder Betriebsleiter, der auf dem konkreten Flughafen die Letztverantwortung für alle dort zu erbringenden Dienstleistungen hat. Er ist direkt der Geschäftsführung der Holding unterstellt und hat damit den Zugriff auf alle Tochtergesellschaften. Im Betriebskonzept im Antrag ist dieses Verhältnis dargestellt. Es findet sich dort auch ein Organigramm über die Arbeitsorganisation. Eine Nachfrage oder ein Ersuchen um Aufklärung gab es nicht. Details waren in der Ausschreibung nicht verlangt.
Richter: Wurde das Verhältnis zwischen dem deutschen Konzernunternehmen und der in Auftragsfall zu gründenden neuen Gesellschaft und ihren Abteilungen im Flughafen Wien-Schwechat dargestellt?
JJJJ Diese Zusammenhänge werden im Betriebskonzept dargestellt.
GGGG : Aus den Bewertungskriterien 1 und 2 ergibt sich, dass ein detailliertes Betriebskonzept und die möglichst detaillierte Angabe der beabsichtigten Erbringung der Dienstleistungen verlangt war. In der letzten Verhandlung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, erst einen verantwortlichen Beauftragten für den Standort Wien benennen zu müssen. Die belangte Behörde hätte jedoch gerne ein möglichst detailliertes Konzept, unter Nennung konkreter Personen gehabt.
HHHH : Uns war wichtig, dass das Unternehmen mit der Bewilligung starten kann. Die gesetzlichen Bewilligungskriterien des § 7 FBG müssen daher im Bewilligungszeitpunkt erfüllt sein, um eine reibungslose Weiterführung des Betriebs zu ermöglichen. Die nötigen Vorlaufzeiten werden dabei berücksichtigt.
Mag. Nadia KUZMANOV: Nach der Ausschreibung ist ein Austausch der verantwortlichen Beauftragten möglich.
IIII Im Angebot war als Verantwortlicher für den Standort KKKK genannt. Er ist mittlerweile in Pension.
Dr. Klaus FANNI: Das Vergabeverfahren war auch schon deshalb rechtswidrig, weil eine Vorlauffrist zum Beginn der Leistungserbringung nach Erteilung der Bewilligung nicht vorgesehen war.
Richter: Hat die [HR4] BBBB alle erforderlichen Angaben gemacht, die verlangt waren?
Mag. Nadia KUZMANOV: Die [HR5] BBBB hat alle erforderlichen Angaben gemacht.
Richter: Gibt es eine Stellungnahme der [HR6] BBBB zu den vorgeworfenen arbeitsrechtlichen Verstößen?
Mag. Nadia KUZMANOV: Es gibt die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats. Ob die [HR7] BBBB selbst dazu Stellung genommen hat, kann ich nicht sagen.
...
HHHH : Als Behörde haben wir die Stellungnahmen des Arbeitsinspektorats eingefordert und dementsprechend keine Stellungnahme der [HR8] BBBB verlangt.
Dr. Klaus FANNI: Hat sich das auf die Bewertung ausgewirkt?
HHHH : Die Behörde verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Richter: Sind Unterlagen, die nach Ende der Angebotsfrist eingereicht wurden, in die Bewertung eingeflossen?
HHHH : Nein.
Richter: Wurde strikt auf die Einhaltung aller Mindestanforderungen an die Eignung geachtet?
HHHH : Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde auf die Einhaltung aller Mindestanforderungen an die Eignung iSd § 7 Abs 2 FBG geachtet.
Richter: Ist es möglich, dass Mindestanforderungen an das Personal wie die Qualifikation und das Schulungssystem für Mitarbeiter erst nach einer allfälligen Bewilligung geprüft werden?
GGGG : Die Ausführungen (Seite 30, letzte Zeile) im angefochtenen Bescheid werden durch die Auflage 13 aufgewogen.
Mag. Nadia KUZMANOV: Es war nicht die Qualifikation jedes einzelnen Mitarbeiters zu benennen, sondern nur der Verantwortlichen. Es wurde auch im Anhang das Schulungssystem und nicht die Qualifikation der Mitarbeiter bewertet. Das war bei der [HR9] BBBB in Ansätzen vorhanden, jedoch nicht detailliert ausgeführt."
2.14 Am 21. August 2018 teilte die Rechtsvertreterin der Konzessionärin telefonisch mit, dass das BMVIT vom Flughafen erfahren habe, dass der Flughafen im Fall einer Stattgabe der Beschwerde die Bodenabfertigungsdienste selbst erbringen müsste, dazu aber nicht im Stande sei. Für den Fall der Stattgabe ersuchte sie um eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision. Die Konzessionärin sei vertraglich sowohl an den Flughafen als auch an eine Reihe von Fluglinien gebunden und würde die Leistungen gerne weiter erbringen. Ganz abgesehen davon entstünden andernfalls Kapazitätsengpässe, die ein öffentliches Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden.
2.15 Am 27. September 2018 brachte die Flughafen Wien AG, Flughafen, Postfach 1, 1300 Wien, vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien, eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass sie gemäß § 7 Abs 8 FBG als Leitungsorgan verpflichtet sei, die Bodenabfertigungsdienste aufgrund fehlender Zulassung zu gewährleisten und als unmittelbar von der Entscheidung betroffene Beteiligte zum Sachverhalt ergänzend vorbringe. Am Flughafen Wien würden täglich rund 100.000 Passagiere befördert. Die Konzessionärin erbringe rund 15 % der erforderlichen Dienstleistungen, die die Gepäckabfertigung, die Vorfelddienste sowie die Fracht- und Postabfertigung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 FBG umfassten. In weiterer Folge stellt die Beteiligte die Dienste, die die Konzessionärin erbringt, näher dar. Sie erbringe diese Dienste für 56 Fluglinien, darunter auch größere Fluglinien. Mit dem Verlust der Bewilligung der Konzessionärin seien für den Flughafen Wien und seine Passagiere die Konsequenzen verbunden, dass die Konzessionärin mit sofortiger Wirkung ihre Tätigkeit einstelle. Da der Flughafen Wien nicht in der Lage sei, die Bodenabfertigungsdienste im Ausmaß des Marktanteils der Konzessionärin sicherzustellen, sei bei einem sofortigen Verlust der Zulassung die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebs massiv gefährdet, wodurch nicht nur dem Flughafen Wien, sondern auch dem Wirtschaftsstandort Österreich ein beträchtlicher Schaden drohe. Ebenso wenig könne der Flughafen Wien in kurzer Zeit die nötige Zahl der Mitarbeiter einstellen und überprüfen lassen sowie die nötigen Geräte beschaffen. Auch eine Veränderung des Flugplans sein nicht möglich, weil die Slots bereits bis Ende 2019 an die Fluggesellschaften vergeben seien. Es sei davon auszugehen, dass es für die Passagiere zu beträchtlichen Verzögerungen beim Abflug, Weiterflug und bei der Ankunft kommen werde. Allenfalls werde es auch zu Flugausfällen kommen. Nicht nur, dass sich die Flughafen Wien mit Schadenersatzforderungen konfrontiert sehe; es erleide der gesamte Wirtschaftsstandort Österreich durch eine nicht gesicherte Bodenabfertigung im Flughafenbetrieb einen enormen Schaden.
2.16 Am 10 Oktober 2018 ersuchte die Antragstellerin um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Vorbringen der Beteiligten bis 25. Oktober 2018.
2.17 Am 25. Oktober 2018 nahm die Antragstellerin Stellung. Sie führt im Wesentlichen aus, dass es nicht zu einer sofortigen Einstellung der Tätigkeit der Konzessionärin kommen müsse. Das Gesetz bezwecke die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen. Folge man der von der Beteiligten vertretenen Ansicht, könne es nie zu einem Wechsel des Dienstleisters kommen und es käme damit auch in richtlinienwidriger Weise nie zu einem Wettbewerb und somit zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften. Ein neuer Bodenabfertiger - wie die Beschwerdeführerin - könne nämlich niemals Vertragsabschlüsse und Personal vor Rechtskraft oder bei Sofortvollzug der Auswahlentscheidung vorweisen. Es liege an der belangten Behörde bzw dem nun zur Entscheidung berufenen BVwG, jene rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die für einen geordneten Übergang der dienste notwendig seien, dh eine angemessene Übergangsfrist für die Übernahme der Dienste vorzusehen. Dass so ein geordneter Übergang auch faktisch durchführbar sei, belege etwa die Übernahme dieser Bodenabfertigungsdienste durch die Beschwerdeführerin selbst auf den Flughäfen XXXX , XXXX und XXXX . Zudem habe die Konzessionärin die Bewilligung selbst von einem anderen Betreiber übernommen, ohne dass es zu einer Gefährdung der sichern Abwicklung des Flughafenbetriebs gekommen sei. Warum dies im vorliegenden Fall anders sein solle und hier eine Übertragung ohne Übergang von einem Tag auf den andren erforderlich sein solle, könne der Flughafen nicht erklären. Es werde nicht behauptet, dass die Konzessionärin nicht "von Anfang an" mit Bodenabfertigungsdiensten betraut gewesen sei, sondern diese Aufgabe selbst von einem anderen Anbieter übernommen habe, ohne dass es zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Die Stellungnahme des Flughafens sei somit offensichtlich eine reine Gefälligkeit gegenüber der Konzessionärin. Die Übernahme der Bodenabfertigungsdienste bedürfe einer ausreichenden Vorbereitung. Es stehe dem BVwG jedoch frei, der Beschwerdeführerin eine angemessene Vorlaufzeit von etwa zwei Monaten für die Übernahme der Bodenabfertigungsdienste zu gewähren und damit Gefährdungen der Abwicklung des Flughafenbetriebs erst gar nicht aufkommen zu lassen. So könne das BVwG die Vollziehung der Auswahlentscheidung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe verbinden, dass die Beschwerdeführerin am Flughafen Wien die ihr mit der Bewilligung eingeräumten Bodenabfertigungsdienste erst in zB zwei Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses erbringen dürfe. Jedenfalls sei die Gewährung einer angemessenen Vorlaufzeit notwendige faktische Voraussetzung für die gesetzlich vorgesehene Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen und auch in ganz Europa geübte unstrittige Praxis. Die Beschwerdeführerin weist das Vorliegen des notwendigen Versicherungsschutzes und der Verfügbarkeit der notwendigen Geräte nach. Sie beabsichtigt, den Großteil des Personals der Konzessionärin zu übernehmen. Dies entspreche der üblichen Vorgangsweise, die die Beschwerdeführerin zuletzt auch am Flughafen XXXX erfolgreich angewendet habe. So wie bei der Personalübernahme würde die Beschwerdeführerin auch die Verträge mit den Fluglinien übernehmen. Die Fluglinien hätten keinen Verlust an Leistungsfähigkeit zu verkraften gehabt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Die EU-weit erfolgte gegenständliche "Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Wien-Schwechat" bestand aus folgenden Teilen:
* Ausschreibung
* Angebotsschreiben (vom Bieter unterfertigt dem Angebot beizulegen)
* Nutzungsvertrag
* Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen inkl. Punkt 5 - Entgeltordnung
* Pflichtenheft (Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen)
* Musterflugplan
* Sommerflugplan 2013
* Traffic Forecast
* Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz FBG
* Zivilflugplatz-Betriebsordnung
* Merkblatt Nr. 5
* Kernplan
* Airsideordnung
* Informationsblatt Telekommunikation VIE
Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise wir folgt:
"1. Einführung
...
1.2. Die Auswahl erfolgt über einen Teilnahmewettbewerb. Die Auswahlentscheidung für Bodenabfertigungsdienste, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind, welche auch durch das Leitungsorgan erbracht werden, wird gemäß § 6 (4) FBG nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans durch die Genehmigungsbehörde, das ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde, getroffen.
...
1.5. Von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Angebote sind nicht zulässig und führen zum Ausscheiden des Angebotes. Alternativangebote sind nicht zulässig. ...
...
2. Gegenstand der Ausschreibung
2.1. Bodenabfertigungsdienste
a) Gepäckabfertigung: Die Gepäckabfertigung umfasst
- das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird;
Folgende Dienste sind als zentrale Infrastruktur definiert und daher nicht Teil des gegenständlichen Vergabeverfahrens:
- die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum;
- die Sortierung des Gepäck;
- seine Vorbereitung für den Abflug;
- die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum;
b) Vorfelddienste: Die Vorfelddienste umfassen:
- die Unterstützung beim Parken des Flugzeuges und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,
- die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt,
- das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude,
- die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und Bereitstellung der entsprechenden Mittel,
- das Bewegen des Flugzeuges beim Abflug oder bei der Ankunft, die Bereitstellung und der Einsatz der erforderlichen Mittel.
- die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug.
c) Fracht- und Postabfertigung: Soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Flughafen (Gebäude) und dem Flugzeug nach der Ankunft, vor Abflug und beim Transit betrifft.
2.1.2. Bewerbern, die alle der unter Ziffer 2.1. lit. a, b und c genannten Bereiche anbieten, kann gegenüber Dienstleistern, die weniger Bereiche anbieten, aus Gründen der effizienten Nutzung von Flächen und Kapazitäten sowie aus Gründen der Betriebssicherheit bei der Bestbieterermittlung der Vorzug gegeben werden.
...
3. Anforderungen an den Dienstleister
Der Dienstleister hat sämtliche gemäß FBG (insbesondere § 7 Abs 2) an ihn gestellte Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu erfüllen und im Rahmen einer Bewerbung nachfolgende Anforderungen zu belegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Unterlagen/Nachweise, die bereits im Teilnahmeantrag übermittelt wurden, im abzugebenden Angebot in fünffacher Ausfertigung vorliegen müssen.
...
4. Auftragserbringung und Pflichtenheft
4.1.1. Grundsatz
Die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten durch den Dienstleister darf den Flughafenbetrieb in seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigen. Hierzu ist die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des Pflichtenheftes samt Anhängen unabdingbar und ausdrücklich zu bestätigen. Der Bieter bestätigt, sämtliche Pflichten laut Pflichtenheft in seine Preise einkalkuliert zu haben.
4.1.2. Geltungsbereich
Das Pflichtenheft gilt für Dienstleister, die Bodenabfertigungsdienste im Sinne des Anhangs zum FBG für sich oder Dritte erbringen.
4.1.3. Weitere Regelungen
Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (ZFBB) und die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) in ihrer jeweils gültigen Fassung sind bei der Erbringung sämtlicher Bodenabfertigungsleistungen durch den Dienstleister zu beachten.
Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.
...
6. Auswahlverfahren
Der Dienstleister wird durch einen Teilnahmewettbewerb und eine Auswahl gemäß § 6 FBG ermittelt.
6.1. Der Auswahlentscheid für Bodenabfertigungsdienste, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind und die auch durch das Leitungsorgan erbracht werden, erfolgt durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde gemäß § 6 (4a) FBG nach Durchführung der Ausschreibung gemäß § 6 (1) FBG, sowie nach Anhörung des Nutzerausschusses und der Flughafen Wien AG als Leitungsorgan.
6.2. Der Entscheidung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
6.2.1 Ausscheiden von Angeboten
Vor der Bestbieterermittlung werden folgende Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschieden:
- Verspätet eingelangte Angebote;
- den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
...
6.2.2. Bewertungskriterien (in folgender - absteigender -
Gewichtung:
Die Bestbieterermittlung erfolgt anhand nachfolgender Kriterien:
1) Erfahrung/Referenzen und sonstige Angaben, die eine Beurteilung der qualitativen Leistungsfähigkeit ermöglichen.
2) Nachweis einer geeigneten Betriebsorganisation.
3) Die Erbringung mehrerer der unter Ziff. 2.1. lit a, b und c genannten Bereiche.
4) Die Erbringung der angebotenen Bereiche als Einzelbewerber oder Bietergemeinschaft.
4) Die Vorlage einer Mustermengenkalkulation auf Basis eines Wochenflugplans als Modell für die Geschäftstätigkeit einschließlich der auf der Grundlage dieser Kalkulation anzugebenden Höchstpreise (siehe Punkt 9.5.7.)
5) Die Voten des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans.
6) Flächenbedarf in Relation zu den gemäß Mustermengenkalkulation vorgesehenen Abfertigungen (z.B. Büro, Lagerräume, Geräteabstellplätze, Aufenthalts- und Sozialräume).
7) Die Kompatibilität der Geschäftspläne des Bewerbers mit den langfristigen Entwicklungszielen des Flughafens.
8) Der Bestand eines Qualitätsmanagement-Systems (Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 FF, PART 145 oder vergleichbare Standards
9) bei Gleichheit der Bewerber als Letztes der Losentscheid.
...
7. Dauer der Bewilligung und Widerruf
7.1. Die Zulassung des Dienstleisters erfolgt nach Abschluss des Auswahlverfahrens für die Dauer von sieben Jahren ab 21.03.2014. Die Dienstleistung wird nach Ablauf von sieben Jahren (sohin ab 20.03.2021) erneut ausgeschrieben.
7.2. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 (1) FBG nicht mehr vorliegen.
...
9. Formalien
...
9.4. Verfahren
9.4.1. Gemäß §6 (4) FBG sind der Nutzerausschuss und das Leitungsorgan vor der Auswahlentscheidung bei Bodenabfertigungsdiensten, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind und die durch das Leitungsorgan erbracht werden, durch die oberste Zivilluftfahrtbehörde anzuhören. Die Voten des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans fließen in die Entscheidung der Behörde ein.
...
9.4.2. Das Auswahlverfahren für die Bodenabfertigungsdienste, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind, erfolgt bis spätestens 30.09.2013.
...
9.5. Die Unterlagen müssen folgende Bestandteile enthalten:
Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Unterlagen/Nachweise, die bereits im Teilnahmeantrag übermittelt wurden, im abzugebenden Angebot in fünffacher Ausfertigung vorliegen müssen.
9.5.1. Nachweise gemäß Punkt 3. dieser Ausschreibung.
Um die im Punkt 3.1. dieser Ausschreibung aufgestellten Anforderungen an die Zuverlässigkeit nachzuweisen, werden nochmals in den Punkten 9.5.2. bis 9.5.4. die geforderten Nachweise aufgezählt.
...
9.5.4. Zum Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmens oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gemäß Punkt 3.1.4.
Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügt. Ein Nachweis liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte hinsichtlich der Bodenabfertigung bestellten Personen eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das entsprechende Bodenabfertigungsdienste erbringt, nachweist.
9.5.5. Bezeichnung der von Bietern in diesem Vergabeverfahren angebotenen Dienste.
9.5.6. Mustermengenkalkulation auf der Grundlage des Musterflugplanes einer ausgewählten Woche, hierbei sind im Einzelnen anzugeben:
- Personalmengen (gesamt und Menge pro abzufertigenden LFZ-Typ)
- Gerätemengen gemäß Nettobedarf mit Spezifizierung (Nettobedarf ist die aus der Flugplanauswertung resultierende Gerätemenge, die permanent zu einer einwandfreien Abfertigung der Flugzeuge gemäß Musterflugplan (siehe Anlage) notwendig ist);
- Bedarf an Abstellflächen für Fahrzeuge/Geräte sowie etwaiger sonstiger Flächen;
9.5.7. Angabe der auf der Grundlage der Mustermengenkalkulation anzugebenden Höchstpreise (in EURO).
Preisdarstellung:
Einzelpreis je A/C-Typ;
Preise für jeden einzelnen gemäß Punkt 2. angeführten und in diesem Vergabeverfahren angebotenen Bodenabfertigungsdienst;
Preis für das Gesamtvolumen;
Sämtliche Preisangaben sind in einem gesonderten, verschlossenen und speziell gekennzeichneten Kuvert dem Angebot beizulegen.
- Die Mustermengenkalkulation und die auf der Grundlage dieser Mustermengenkalkulation angegebenen Höchstpreise werden in Verbindung mit den Vorgaben des Pflichtenheftes im Rahmen der Bewertung der Bewerbung auf Plausibilität geprüft. Das Prüfergebnis fließt in die Auswahlentscheidung ein;
9.5.8. Nachweise zu Referenzen/Erfahrungen
9.5.9. Qualitätsnachweis gemäß Annex I des Pflichtenheftes
9.5.10. Nachweis über die notwendige Betriebsorganisation und die wesentlichen Betriebsmittel
..."
1.2 In den als Anlage zur Ausschreibung enthaltenen Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den Flughafen Wien-Schwechat enthielt das Pflichtenheft für Bodenabfertiger folgende Bestimmungen:
"...
4. PFLICHTENHEFT FÜR BODENABFERTIGER
4.1. Allgemeine Bestimmungen
...
4.1.5. Dienstleister sind verpflichtet, gemäß § 7 (2) Zif.2 FBG, die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie die für die Arbeiter und Angestellten der Flughäfen Österreichs geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen anzuwenden.
...
4.3. Organisation, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung
4.3.1. Zuverlässigkeit
...
4.3.1.2. Dazu haben sie eine verantwortliche Betriebsleitung einzurichten und namentlich zu benennen, die dem Leitungsorgan während der Betriebszeit des Flughafens als Kontaktstelle zur Verfügung steht. Darüber hinaus sind Ansprechpartner zu benennen, die außerhalb der Betriebszeiten in Notfällen zur Verfügung stehen."
...
4.3.3. Fachliche Eignung
4.3.3.1. Neben den in § 7(2) FBG genannten Anforderungen müssen die Dienstleister bzw. Selbstabfertiger über folgende erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und diese auf Anforderung dem Leitungsorgan nachweisen:
a. Die Mitarbeiter müssen in der Lage sein, automatisierte Abfertigungs- und Informationssysteme so zu nutzen, dass die maximale Kapazität der Infrastruktur gesichert wird.
b. Das eingesetzte Personal muss entsprechend den betrieblichen und fachlichen Anforderungen über ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch verfügen.
c. Das eingesetzte Personal muss befähigt sein, die auf den Vorfeldflächen bzw. im Sicherheitsbereich für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten eingesetzten Fahrzeuge zu führen und technische Geräte zu bedienen.
d. Das eingesetzte Personal muss nachweislich in regelmäßigen Abständen zu Richtlinien und betrieblichen Regelungen des Leitungsorgans geschult werden und seine Eignung durch eine Prüfung, die durch das Leitungsorgan durchgeführt wird, nachweisen.
e. Das eingesetzte Personal muss über Befähigungsnachweise zum Bedienen der entsprechenden Geräte und Kenntnisse zur Durchführung dieser Tätigkeiten verfügen.
4.3.3.2. Das Personal von Dienstleistern ist von der für den Flughafen zuständigen Sicherheitsbehörde 1. Instanz vor Aufnahme seiner Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die die Sicherheitsüberprüfung durchführende Behörde hat dem antragstellenden Dienstleister die Unbedenklichkeit zu bestätigen.
4.4. Betriebliche Qualitätsanforderungen
4.4.1. Betriebsorganisatorische und betriebstechnische Vorkehrungen
4.4.1.1. Dienstleister bzw. Selbstabfertiger haben die betriebsorganisatorischen und betriebstechnischen Vorkehrungen zu treffen, die es ihnen ermöglichen, die Bodenabfertigungsdienste auf jeder Luftfahrzeugabstellposition auf dem Flughafenvorfeld zu erbringen.
4.4.1.2. Zur Sicherstellung der zur Ausübung der Dienstleistung notwendigen Qualitätskriterien haben Selbstabfertiger bzw. Dienstleister den Nachweis zu erbringen, gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm (z.B. ISO 9001, JAR-OPS etc.) zertifiziert zu sein. Ein entsprechender Nachweis über die vorgeschriebenen Überwachungsaudits bzw. Rezertifizierungen ist zu führen.
...
4.4.3. Dienstleistungsqualität
4.4.3.1. Selbstabfertiger bzw. Dienstleister haben die vom Leitungsorgan festgesetzten Qualitätsnormen gemäß 4.14.1. zu erfüllen.
4.4.3.2. Die Qualitätskriterien können vom Leitungsorgan nach Konsultation des Nutzerausschusses unter Berücksichtigung der begründeten Bedürfnisse der Sicherheitsbehörden jederzeit geändert werden. Diese Änderungen gelten für alle Selbstabfertiger bzw. Dienstleister verbindlich. Wenn im Nutzerausschuss keine Einigung zustande kommt, so liegt das Entscheidungsrecht beim Leitungsorgan.
4.4.4. Zeitliche Vorgaben
Die Flugzeugabfertigung ist das bestimmende Element für die Belegungszeiten von Abfertigungspositionen. Darüber hinaus hängen von ihr die Umsteigezeit und damit die Qualität und die Bedeutung des Flughafens für umsteigende Passagiere ab. Alle Bodenabfertigungsdienste sind daher so einzurichten, dass die "Minimum Connecting Time" und die "Turn Around Time" nach Vorgabe des Leitungsorgans nicht gefährdet werden.
...
4.7. Arbeitsausübung und Personal
...
4.7.2. Selbstabfertiger bzw. Dienstleister haben für die Erbringung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste entsprechend ausgebildetes und nachweislich befähigtes Personal zu engagieren. Es hat die Dienste in korrekter Weise, kundenorientiert und passagierfreundlich durchzuführen.
..."
In Punkt 4.14 "Annex zum Pflichtenheft für Bodenabfertiger" findet sich Punkt 4.14.1 "Annex I - Qualitätsnormen". Darin ist festgelegt:
"Am Flughafen Wien gelten für alle tätigen Selbstabfertiger bzw. Dienstleister folgende Qualitätskriterien hinsichtlich der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten:". Es finden sich Mindestanforderungen für "On time-Performance/Pünktlichkeit", "Passagierabfertigung Minimum Anaschlusszeiten" und "Minimum Check-in Time".
1.3 Die zweite Fragebeantwortung lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Welches Mengengerüst soll zur Ressourcenbemessung zugrunde gelegt werden?
Soll eine ganz einfache Annahme getroffen werden um die geforderten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen?
Antwort:
Soweit die Bewerber noch nicht am Flughafen Wien in den ausgeschriebenen Bereichen tätig sind, ist darzulegen, welche Geräte und technische Ausrüstung der Bewerber für die Ausführung der Dienstleistungen zu beschaffen und einzusetzen beabsichtigt. Da nicht voraus bestimmt werden kann, welchen Marktanteil ein zukünftiger zweiter Dienstleister tatsächlich bedienen wird, ist darzulegen, dass der Bewerber in der Lage ist, den in seinen Planungen (Geschäftsplan/businessplan) vorgesehenen Geschäftsumfang zu bedienen."
1.4 Die dritte Fragebeantwortung lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Frage 3:
Ist die Mustermengenkalkulation für den gesamten Musterflugplan zu erstellen oder nur für den angestrebten Marktanteil?
Antwort:
Nur für den angestrebten Marktanteil.
Frage 4:
Neben dem Flugplan Musterwoche wird als Anlage ebenfalls der Sommerflugplan 2013 gereicht. In welcher Form ist dieser für die Musterpreisbildung ggf. zu berücksichtigen?
Antwort:
Der Sommerflugplan dient nur zur Information und Schaffung eines aktuellen Überblicks. Basis für die Musterpreiskalkulation ist die Musterwoche.
..."
1.5 Die vierte Fragebeantwortung lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Frage 8: Flugplan:
Der Musterflugplan enthält 141 annullierte Flüge. Sind diese in den Kalkulationen zu berücksichtigen? Die annullierten Flüge enthalten keine weiteren Angaben, die für die Kalkulationen wichtig wären (STD, STA, etc.).
ANTWORT:
Auch die Information, dass Flüge annulliert werden, ist für die Planung von Ressourcen für Abfertigungsdienste wichtig und sollte bei der Preiskalkulation einfließen.
Die Spalte SKED enthält die geplante Abflug- bzw. Ankunftszeit der Flüge, auch der annullierten Flüge. Da die Flüge annulliert wurden, gibt es seitens der Fluglinie keine anderen Daten.
Frage 9: Flugplan:
Sind die Timings der Flugpläne in UTC?
ANTWORT:
UTC
Frage 10: Flugplan, A320 Familie:
Welche Airlines operieren mit Offenverladung im Bulk, welche mit Containern?
ANTWORT:
Diese Information ist von den Fluglinien des erwarteten Marktanteils selbst zu eruieren bzw. sind Annahmen durch den Bieter zu treffen.
Frage 11: Flugplan:
Ist die Meinung, dass wir alle in der Musterwoche aufgeführten Airlines in unsere Kalkulationen einbeziehen mit allen aufgeführten Leistungen?
ANTWORT:
Die Kalkulation ist nur für den angestrebten Marktanteil durchzuführen.
Frage 12: Flugplan:
Ist es richtig, dass wir die Musterwoche (ohne Berücksichtigung des auch übermittelten Sommerflugplans) auf ein Jahr hochrechnen?
ANTWORT:
Der Sommerflugplan dient nur zur Information und Schaffung eines aktuellen Überblicks. Basis für die Musterpreiskalkulation ist die Musterwoche. Die gewünschten Kalkulationen sind den Punkten 9.5.6. und 9.5.7. der Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
..."
1.6 Die fünfte Fragebeantwortung lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Frage 2: Für eine realistische Preiskalkulation ist nach unserem Verständnis auch die Berücksichtigung der Kosten für vorgeschriebene Schulungen und IT-Kosten (Kommunikations- und Informationssysteme) etc. erforderlich. In den versendeten Unterlagen sind keine derartigen Verzeichnisse zu finden. Mit welchen Kostensätzen ist hier zu kalkulieren?
A: für die TK-Leistungen siehe beigefügten Servicekatalog Nachrichtentechnik.
Die Leistungsübersicht vom Netzwerk ist den Tarifsätzen der monatlichen Fernmelde-verrechnung entnommen. Die Leistungen gliedern sich wie folgt:
? LAN BACKBONE MIT FIREWALL € 79,20
? LAN BACKBONE OHNE FIREWALL € 37,00
? LAN ETAGENANTEIL € 2,20
? LAN NETZWERKANSCHLUSS € 6,20
A: Thema Schulungen:
Zuverlässigkeitsüberprüfung € 7,23
EU-Sicherheitsschulung mit Vorfeld € 95,04
EU-Sicherheitsschulung ohne Vorfeld € 74,38
Kostenersatz Erlaubniskarte € 34,09, die Preise sind exkl. MwSt.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung und die Sicherheitsschulung sind alle 4 Jahre zu wiederholen.
Kostenersatz Einfahrtplakette für KFZ € 10,33
Kostenersatz Klebezahlen € 9,30 alle Preise ohne MwSt.
Frage 3: Das bei der Mustermengenkalkulation zu berücksichtigende Leistungsspektrum umfasst auch den Transport, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in bzw. aus dem Flugzeug. Weder die beigefügten Flugpläne, noch andere Unterlagen geben Aufschluss darüber, welche Fluggesellschaft und welche Flüge im Rahmen der Mustermen-gen- und Preiskalkulation bezüglich dieser Teilleistung berücksichtigt werden müssen. Auf welcher Mengenbasis sollen die Betrachtungen in Bezug auf den Transport, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in bzw. aus dem Flugzeug erfolgen?
A: Annahmen sind durch den Bieter zu treffen. Diese werden auf ihre Plausibilität überprüft.
Frage 4: In den Flugplänen sind die Verkehrsarten Fracht-, Post- und Positionierungsflüge noch ersichtlich aus den Daten. Die Angabe ob es sich um Linienflüge oder Charterflüge handelt ist nicht angegeben. Die Unterscheidung zwischen Linie und Charter ist bei identischen Flugzeugtypen unserer Ansicht nach schon wichtig, da Personal- und Gerätemengen sich unterscheiden, ob z.B. eine W38 (B738 mit Winglets) nach AYT/HRG/HER... oder nach CPH/DUS/BRU... fliegt. Ist es möglich, einen Flugplan mit Verkehrsarten zu erhalten? Wie soll anderenfalls mit der Unterscheidung zwischen Linie und Charter verfahren werden?
A: siehe beigeschlossene Datei: Musterflugplan mit Flugart
...
Frage 6: Bei etlichen Flügen fehlen Angaben zum A/C TYP. Können diese nachgereicht werden?
A: bei annullierten Flügen gibt es keine Information betreffend A/C Typ.
DABAS W38
DALTF 320
DALTK 320
GEZGO 319
OEIHF E90
OELNS W38
OELNT W38
Frage 7: Sind Businessjets/Privatflugzeuge im GAT Bereich in der Kalkulation zu berücksichtigen?
A: Nein.
Frage 8: Sind Regierungsflugzeuge wie GAF624 mit A/C TYP in der Kalkulation zu berücksichtigen?
A: Nur, wenn sich diese im angestrebten Marktanteil des Bieters befinden.
...
Frage 10: Soll die Kalkulation auf Basis SKED oder ACTL BLOCK Zeiten durchgeführt werden?
A: SKED oder ACTL BLOCK
Frage 11: Welcher Standard soll für MINGT bzw. turn-around-times für die Kalkulation zugrunde gelegt werden?
A: Soweit bekannt sollen die von den respektiven Fluglinien gewünschten Turn-Around-Times bzw. MINGT zugrunde gelegt werden, ansonsten sollen plausible Annahmen zugrunde gelegt werden.
Frage 12: Gibt es Schulungen/Trainings/Einweisungen, die die Mitarbeiter zwingend beim Flughafen machen müssen?
A: Sicherheitsüberprüfung, EU-Schulung, Pierbrücken-Bedienung (falls nötig), Push-back (falls nötig)
Frage 13: Haben wir die Chance im train the trainer Verfahren unsere Mitarbeiter selbst zu schulen?
A: NICHT bei der EU-Schulung, NICHT bei Pierbrücken-Schulung und NICHT bei Pushback-Schulung
...
Frage 21: Auf Seite 22 der Ausschreibungsunterlagen wird unter Punkt
9.5.7 -Preisdarstellung - darum gebeten, dass die Preise der Teilleistungen gemäß Punkt 2 dargestellt werden. Ist die Annahme richtig, dass man nicht zu den einzelnen Spiegelstrichen (Unterpunkten) einen Preis angibt, sondern nur zu den Punkten Gepäckabfertigung, Vorfeld-dienste und Fracht- und Postabfertigung?
A: Ja. Es bleibt dem Bieter allerdings überlassen, ob er zusätzlich detailliert zu den Unterpunkten einen Preis angibt.
Frage 22: Gibt es Formblätter oder Vorlagen (z.B. pro Flugzeugtyp) die man verwenden sollte?
A: Nein
Frage 23: In Antwort auf Frage 3 erklären Sie, dass der Bewerber selbst bestimmt, welche Mengen als Grundlage zur Berechnung in die Mustermengenkalkulation einfließen ("Nur für den angestrebten Marktanteil".
Wie wird in diesem Fall eine Vergleichbarkeit der Angebote vorgenommen, wenn die Bewerber unterschiedliche Marktanteile und unterschiedliche Flugzeugmuster und Abfertigungs-szenarien (Terminal/Apron/nur Charter/keine Netzcarrier, etc) unterstellen?
A: Die Mustermengenkalkulation, die der Mustermengenkalkulation zugrunde gelegten Annahmen und die auf der Grundlage dieser Mustermengenkalkulation angegebenen Höchstpreise werden in Verbindung mit den Vorgaben des Pflichtenheftes im Rahmen der Bewertung der Bewerbung auf Plausibilität geprüft.
Frage 24: Wie hoch sind der Marktanteil und die Kundenstruktur des jetzigen Abfertigers?
A: diese Frage darf leider nicht beantwortet werden!
...
Frage 32: Mustermengenkalkulation: Für welche Flüge ist Catering zu kalkulieren?
A: Annahmen sind durch den Bieter zu treffen. Diese werden auf ihre Plausibilität überprüft.
..."
1.7 Die belangte Behörde hat keine Informationen zu den Entwicklungszielen des Flughafens Wien zur Verfügung gestellt, sondern deren Kenntnis vorausgesetzt.
1.8 Die Beschwerdeführerin bewirbt sich für alle ausgeschriebenen Dienste. In den Unterlagen des fristgerecht vor Ablauf des 28. Juni 2013 eingereichten Angebots der Beschwerdeführerin sind keine Personen für die Betriebsleitung für die Betriebsorganisation Wien namhaft gemacht worden; solche waren auch noch nicht im Zeitpunkt der Angebotslegung bzw. vor Ablauf der Angebotsfrist bestellt worden. Es ist eine Durchführung durch die Gesellschaft, die ihm Sitzstaat der Beschwerdeführerin für die Dienste auf Flughäfen zuständige ist. Die Gründung einer eigenen Gesellschaft für den Standort Wien ist nicht vorgesehen. Das Betriebskonzept stellt die Verantwortlichkeiten und Abläufe, die notwendigen Ressourcen im laufenden Betrieb und einen Zeitplan für die Betriebsaufnahme dar. Es beschreibt alle notwendigen Prozesse. Die einzelnen Verantwortlichen, nämlich die Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften der Beschwerdeführerin, die mit der Erbringung der Dienste betraut werden sollen, sind namentlich genannt. Es auch ein Hauptansprechpartner namentlich genannt. Das Angebot der Beschwerdeführerin enthielt keinen Nachweis der Zertifizierung aller Durchführungsunternehmen, derer sie sich im Falle einer für sie positiven Entscheidung bedienen würde, wie dies in Unterpunkt 8. des Punktes 6.2.2. der Ausschreibung angesprochen ist.
1.9 Schwere und wiederholte Verstöße gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten konnten bei der mitbeteiligten Partei nach der Auskunft des Verkehrsarbeitsinspektorats nicht festgestellt werden. Die Konzessionärin hat keine Nachweise für die fachliche Qualifikation ihrer Mitarbeiter vorgelegt.
1.10 Mit Bescheid vom 1. Juli 2013, BMVIT-64.204/0009-IV/L3/2013, bestellt die belangte Behörde Herrn CCCC zum Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte ihn, unter Angabe der erhobenen Tatsachen bis 9. August 2013 gutachtlich zu überprüfen:
"* Analyse der Ausschreibungsunterlagen im Hinblick auf Inhalt und Prioritäten der Bewertungskriterien
* Bestandsaufnahme und Analyse der eingegangenen Angebote für die ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen Wien
* zielorientierte fachtechnische Bewertung der Angebote
* Ermittlung des ggf noch vorhandenen Klärungsbedarfs
* inhaltliche und strategische Vorbereitung eventueller Verhandlungen.
* Beratung und Unterstützung der OZB bei der Anhörung der Verfahrensbeteiligten (§ 6 Abs 4 FBG)
* Vorbereitung und Unterstützung bei der Ergebnispräsentation und Abfassung des Bescheides
* gutachtliche Prüfung, ob die Bewerber
a. die entsprechenden Kenntnisse für die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste nachgewiesen haben,
b. entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen,
c. über die notwendige Betriebsorganisation verfügen
* Ausarbeitung der Auflagen, die für die Ausübung der Bodenabfertigungs-dienste im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes erforderlich sind."
In seinem "Bericht über die fachtechnische Bewertung der Angebote auf die Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Wien Schwechat" führte der Sachverständige nach Darstellung des Stands des Verfahrens auszugsweise aus:
"...
5. Die fachtechnische Bewertung der Angebote orientiert sich an den in der Ausschreibung
genannten Anforderungen und den vorgesehenen Bewertungskriterien
...
8. Da die Bewertungskriterien 5) (Voten des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans) und 9) (Bei Gleichheit der Bewerber Losentscheid) in dieser fachtechnischen Bewertung nicht einschlägig sind, das Bewertungskriterium 8) (Qualitätsmanagement-System) als Unterpunkt der qualitativen Leistungsfähigkeit anzusehen ist (= Bewertungskriterium 1)), das Bewertungskriterium erstangeführte 4) (Einzelbewerber oder Bietergemeinschaft) mangels Vorliegen einer Bietergemeinschaft unter den Bewerbern vernachlässigt werden kann und die Bewertungskriterien gemäß Punkt 6.2.2. der Ausschreibung in einer absteigenden Gewichtung anzuwenden sind, werden der fachlichen Bewertung folgende Bewertungskriterien und Gewichtungen zugrunde gelegt (vgl. nächste Seite).
...
Vorgehen bei der fachlichen Bewertung
9. Die vorliegenden Angebote sind in Auswertungsberichten für den jeweiligen Bewerber daraufhin analysiert worden, ob und wie die in der Ausschreibung genannten Anforderungen und Bewertungskriterien erfüllt werden (vgl. Anlagen 1 bis 8).
Anhand dieser Auswertungsberichte und der vorgelegten Ordner sind dann für die in der Tabelle genannten Bewertungskriterien Erfüllungsgrade2 1 bis 4 bei den einzelnen Angeboten ermittelt worden, die mit den entsprechenden Gewichtungen (Multiplikatoren) multipliziert worden sind. Die für die einzelnen Angebote zusammengefassten Summen ergeben dann eine Rangfolge.
Dieses Vorgehen berücksichtigt einerseits, dass es keine absoluten Maßstäbe gibt, andererseits ermöglicht es eine im Einzelnen differenzierte Bewertung von Stärken und Schwächen des jeweiligen Angebots. Durch das geringe Gewicht des Einzelkriteriums im Verhältnis zum Gesamtergebnis soll eine ganzheitliche und umfassende Bewertung ermöglicht werden, ohne dass Ergebnisse zu Einzelfragen das Gesamtergebnis unverhältnismäßig beeinflussen.
Die häufig angewandte Methode, bereits bei den Einzelkriterien nach Platzvorgaben-also in diesem Falle mit Platz 1 bis 8 - vorzugehen und die Gewichtungen mit der betreffenden Platznummer zu multiplizieren, wurde aus zwei Gründen nicht gewählt. Zum einen erscheint es als äußerst schwierig und fragwürdig, bei den Einzelkriterien eine Rangfolge von 1 bis 8 festzulegen, zum anderen hätte eine Spanne von 1 bis 8 bei der Multiplikation mit den Gewichtungen zu so stark auseinanderfallenden Ergebnissen geführt, wie sie durch die vorgelegten Angebote nicht gerechtfertigt sind.
Ergebnisse
11. Die Auswertungsberichte (Anlagen 1 bis 8) zeigen, dass die Anforderungen und Bewertungskriterien unterschiedlich erfüllt worden sind.
12. Die fachtechnische Bewertung mit Hilfe der Bewertungstabelle (vgl. die nächsten beiden Seiten 6a) und 6b)) kommt zu einem eindeutigen Ergebnis zugunsten BBBB . Die Rangfolge der Bewerber ist nach dieser Auswertung wie folgt
- Rang 1: BBBB
- Rang 2: ...
- Rang 5: AAAA
- Rang 6: ...
Fachtechnische Bewertung mit Hilfe der Bewertungstabelle
...
Bewertungskriterium
(absteigende Gewichtung Nr. 1. bis 6. gemäß Punkt 6.2.2 Ausschreibung)-Gewichtung
(Multiplikatoren)- BBBB [HR10]-...-[HR11] AAAA
1. Erfahrungen/Referenzen/ Angaben zur Beurteilung der qualitativen Leistungsfähigkeit-35<-(In den nachfolgend aufgelisteten Zahlen sind die Erfüllungsgrade 1 bis 4 mit der jeweiligen Gewichtung multipliziert und das Ergebnis jeweils in der Klammer wiedergegeben.)
Allgemeiner Eindruck-15<---
Darstellung des Unternehmens-3-1(3)-...-2(6)
lnhaltl./opt. Eindruck des Angebots-2-1(2)-...-1(2)
Erfahrungen-6-1(6)-...-1(6)
Referenzen-2-1(2)-...-1(2)
Geforderte Bescheinigungen u. Erklärungen-2-1(2)-...-1(2)
Qualitative Leistungsfähigkeit-20<---
Fachl. Eignung Führungspersonal-7-1(7)-...-4(28)
Qualifiziertes Personal-6-2(12)-...-3(18)
Schulungsmaßnahmen-3-2(6)-...-3(9)
Qualitätssicherung/Zertifizierung-4-1(4)-...-2(8)
2. Geeignete Betriebsorganisation-25<---
Organigramm/Aufbauorganisation-7-1(7)-...-4(28)
Ablaufplanung-5-1(5)-...-1(5)
Erforderliche Betriebsmittel-6-1(6)-...-2(12)
Betriebspflicht-3-1(3)-...-2(6)
Sicherheitskonzept-4-1(4)-...-1(4)
3. Mehrere Abfertigungsbereiche-15<---
Bündelung der drei ausgeschr. Bereiche----
4. Mustermengenkalkulation-12<---
Personalmengenansatz-4-1(4)-...-1(4)
Gerätemengenansatz-4-1(4)-...-1(4)
Preisangebot-4-1(4)-...-1(4)
5. Flächenbedarf-8-1(8)-...-1(8)
6. Kompatibilität Geschäftspläne/Entwicklungsziele Flughafen-5-1(5)-...-4(20)
Summe der Multiplikatoren-100---
Summe (Erfüllungsgrad x Multiplikator)--109-...-191
Rang--1-...-5
13. Alle acht Bewerber haben sich um die Erbringung aller drei ausgeschriebenen Bodenabfertigungsbereiche beworben.
[HR12] BBBB konnte aufgrund ihrer derzeitigen Tätigkeit am Flughafen Wien u. a. in den ausgeschriebenen Geschäftsfeldern insbesondere bei den Kriterien fachliche Eignung des Führungspersonals (einschließlich der vorhandenen drei verantwortlichen Beauftragten), Vorhandensein einer geeigneten Betriebsorganisation einschließlich der erforderlichen Betriebsmittel, der Mustermengenkalkulation und der Kompatibilität ihrer Geschäftspläne mit den Entwicklungszielen des Flughafens am überzeugendsten darlegen, dass sie für die Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistungen geeignet ist und Schnitt daher mit Rang 1 ab. Sie überzeugte aber auch bei der Vorstellung des Unternehmens und beim Kriterium Erfahrungen. Lediglich bei der Qualifizierung des Personals blieben Darlegungen der [HR13] BBBB zu sehr im Allgemeinen.
...
AAAA schnitt mit Rang 5 ab. AAAA beabsichtigt, die ausgeschriebenen Dienste mit drei zur AAAA im Bereich XXXX tätigen Durchführungsunternehmen durchzuführen, hat aber weder das Führungspersonal einschließlich verantwortlichen Beauftragten für die einzurichtende Betriebsstätte Wien festgelegt noch wie die drei Durchführungsunternehmen in die Betriebsorganisation eingebunden werden sollen.
Zur Mustermengenkalkulation sind keine Vergleichstabellen über die angegebenen Ergebnisse aufgestellt worden, weil die Angaben der Bewerber von zu unterschiedlichen Annahmen ausgehen (Anzahl abzufertigender Flugzeuge, unterschiedliche Flugzeugtypen) und die Kalkulationen bei mehreren Bewerbern nicht nachvollziehbar, bei anderen nicht in Pier- und Außenposition unterschieden sind, einmal kein Gesamtvolumen und einmal nur ein Jahres- statt des geforderten Ergebnisses für die Musterwoche angegeben worden ist. Es ist daher die Nachvollziehbarkeit der Kalkulationen zu den einzelnen Bereichen bewertet worden."
Dieser Zusammenfassung sind Einzelbewertungen aller Angebote angeschlossen.
1.11 Am 22. August 2013 fand eine Sitzung des Nutzerausschusses am Flughafen Wien statt. Dabei beschloss er die folgende Reihung der Angebote: 1. [HR14] BBBB , [...]. Diese Reihung sollte dem BMVIT mitgeteilt werden. Mit Schreiben vom 5. September 2013 teilte die LLLL namens des Nutzerausschusses dem BMVIT mit, dass dieser die Reihung 1. [HR15] BBBB , [...] 7. [HR16] AAAA , [...] beschlossen habe. Das Votum beruhe auf den drei Evaluierungskriterien 1) Erfahrung, Referenzen und Know How, 2) Operationelle Fakten, Qualität (ISAGO, ISO), Sicherheit, Umwelt und Zuverlässigkeit, 3) Konzept, Kalkulation und Preise, Mengengerüste inklusive Personal und Geräte.
1.12 Mit Schreiben vom 4. September 2013 übermittelte die Flughafen Wien AG ihre Stellungnahme zur Auswahlentscheidung. Diese gelangt zu der Reihung:
1. [HR17] BBBB
2. [HR18] AAAA
3. ...
Die Stellungnahme stützt sich auf eine Stellungnahme der Visuality Consulting GmbH.
1.13 Die Konzessionärin beschäftigt derzeit etwa 200 Mitarbeiter, bedient 56 Fluglinien und erledigt etwa 15% der am Flughafen Wien erforderlichen Dienstleistungen. Sie erbringt Dienstleistungen der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung. Diese umfassen die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, das Sortieren des Gepäcks und die Vorbereitung für den Abflug sowie die Gepäckbeförderung zum Flugzeug und die die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum. Im Bereich der Vorfelddienste unterstützt die Konzessionärin das Parken des Flugzeugs durch das Anbringen von Bremsklötzen. Dies ist Voraussetzung für das Abstellen der Triebwerke und das Öffnen der Türen. Weiters schließt sie parkende Flugzeuge an die Stromleitung des Flughafens an, um diese mit Heizung, Klima und Lüftung zu versorgen. Im Rahmen der Vorfelddienste be- und entlädt die Konzessionärin das Flugzeug, stellt die erforderlichen Mittel bereit und setzt sie ein. Sie befördert die Besatzung, die Fluggäste und das Gepäck zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude. Sie verfügt über die dazu erforderlichen Geräte wie Busse, Stiegen, Förderbänder und Hebebühnen.
1.14 Der Flughafen Wien ist nicht im Stande, die derzeit von der Konzessionärin erbrachten Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung zu erbringen, weil ihm die nötigen Mitarbeiter und Geräte fehlen.
1.15 Die Antragsteller kann kurzfristig die notwendige Versicherungsdeckung nachweisen und die nötigen Geräte beschaffen.
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Feststellungen zu den Gutachten, zu den Stellungnahmen, zu dem Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und zum Angebot der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Akts der belangten Behörde. Dieser ist, so weit er herangezogen wurde, den Verfahrensparteien bekannt. Die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Angebotslegung noch keine Personen bestellt worden waren, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (S 4 f und S 7 der Verhandlungsschrift vom 19. November 2015).
2.2 Die Negativ-Feststellung hinsichtlich arbeits- und sozialrechtlicher Verstöße gründet einerseits auf der abschließenden Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 30. Jänner 2014, wonach keine Mängel vorgefunden werden konnten, die als schwerwiegende Übertretungen iSd § 9 Abs 3 ArbIG zu qualifizieren gewesen wären bzw. eine Verfügung gemäß § 10 Abs 3 ArbIG gerechtfertigt hätten. Der Inhalt der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, in dem auf die Durchführung mehrerer Besichtigungen hingewiesen wurde, lässt den Schluss nicht zu, es hätten gravierende und wiederholte Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften stattgefunden. Andererseits sind im Laufe des Verfahrens auch keine Hinweise hervorgekommen, die Anlass für weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht geboten hätten. Auch die Beschwerdeführerin hat - trotz Gelegenheit dazu im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sondern in der Verhandlung ausschließlich auf den bereits im Verwaltungsverfahren bekannten Sachverhalt Bezug genommen, welcher von der erwähnten Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 30. Jänner 2014 erfasst war.
2.3 Die Feststellung über das Fehlen der Informationen stützt sich auf die Aussage von HHHH , Mitarbeiter der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2018.
2.4 Die Feststellungen über die von der Konzessionärin erbrachten Leistungen und die fehlenden Kapazitäten des Flughafens Wien stützten sich auf die Stellungnahme des Flughafens Wien vom 27. September 2018, die dem Parteiengehör unterzogen wurden und in diesen Punkten unbestritten blieben.
2.5 Die Feststellungen über die Versicherungsdeckung und die Beschaffung der Geräte durch die Antragstellerin stützen sich auf die mit ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 vorgelegten Nachweise.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 idgF, lauten:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. ...
Artikel 131. (1) ...
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) ..."
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
...
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
...
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) ..."
3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15.10.1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl Nr 272 vom 25.10.1996, S 36, idgF, lauten:
"(5) Mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste soll zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden.
...
(16) Wird die Zahl der Dienstleister begrenzt, so ist es zur Wahrung eines wirksamen und lauteren Wettbewerbs erforderlich, daß diese Dienstleister nach einem transparenten und unparteiischen Verfahren ausgewählt werden. Es ist angebracht, die Nutzer bei dieser Auswahl zu konsultieren, da sie schließlich am unmittelbarsten von Qualität und Preis der Dienste betroffen sind, die sie später in Anspruch nehmen sollen.
...
(22) Damit die Flughäfen ihre Aufgabe der Verwaltung und des Betriebs der Infrastrukturen erfüllen und die allgemeine und betriebliche Sicherheit auf dem Flughafengelände garantieren können sowie im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Umwelt und der Einhaltung der geltenden Sozialvorschriften müssen die Mitgliedstaaten das Tätigwerden eines Erbringers von Bodenabfertigungsdiensten von einer Zulassung abhängig machen dürfen. Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
(23) Aus denselben Gründen müssen die Mitgliedstaaten auch weiterhin das Recht haben, die für ein reibungsloses Funktionieren der Flughafeneinrichtungen notwendigen Vorschriften zu erlassen und durchzusetzen. Diese Vorschriften müssen dem angestrebten Ziel entsprechen und dürfen nicht dazu führen, daß der Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto stärker eingeschränkt wird, als nach dieser Richtlinie zulässig ist. Dieses Recht muß unter Beachtung der Grundsätze der Objektivität, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung ausgeübt werden.
(24) Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin das Recht haben, den Beschäftigten von Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten.
...
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ...
c) ‚Leitungsorgan' die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften - gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten - die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafensystem obliegt;
d) ‚Flughafennutzer' jede natürlich oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
e) ‚Bodenabfertigungsdienste' die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, wie sie im Anhang beschrieben sind;
...
g) ‚Dienstleister' jede natürlich oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt.
...
Artikel 6
Drittabfertigung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen, um den Bodenabfertigungsdienstleistern den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Bodenabfertigungsdienstleister in der Gemeinschaft niedergelassen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister begrenzen, die zur Erbringung folgender Bodenabfertigungsdienste befugt sind:
- Gepäckabfertigung,
- Vorfelddienste,
- Betankungsdienste,
- Fracht-und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft. Sie dürfen die Zahl dieser Dienstleister indessen nicht auf weniger als zwei je Bodenabfertigungsdienst begrenzen.
(3) Darüber hinaus darf ab dem 1. Januar 2001 wenigstens einer dieser zugelassenen Dienstleister
- weder durch das Leitungsorgan,
- noch durch einen Nutzer, der in dem Jahr vor der Auswahl der Dienstleister mehr als 25 % der auf dem Flughafen registrierten Fluggäste oder Fracht befördert hat,
- noch durch eine Stelle, die dieses Leitungsorgan oder einen solchen Nutzer unmittelbar oder mittelbar kontrolliert oder ihrerseits von einem der beiden kontrolliert wird,
unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden.
...
(4) Begrenzen die Mitgliedstaaten nach Absatz 2 die Zahl der zugelassenen Dienstleister, so darf dadurch keinem Flughafennutzer ungeachtet des ihm zugewiesenen Flughafenbereichs die Möglichkeit genommen werden, bei jedem Bodenabfertigungsdienst, für den Begrenzungen gelten, effektiv zwischen mindestens zwei Bodenabfertigungsdienstleistern gemäß den Absätzen 2 und 3 wählen zu können.
...
Artikel 11
Auswahl der Dienstleister
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den Dienstleistern, die zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf einem Flughafen befugt sind, falls die Zahl der Dienstleister gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 9 begrenzt wird. Dieses Verfahren ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:
a) Falls die Mitgliedstaaten die Erstellung eines Pflichtenhefts oder technischer Spezifikationen vorsehen, denen die Dienstleister gerecht werden müssen, werden diese Anforderungen nach Anhörung des Nutzerausschusses festgelegt. Die im Pflichtenheft bzw. in den technischen Spezifikationen vorgesehenen Auswahlkriterien müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
Nach Unterrichtung der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Standardbedingungen oder der technischen Spezifikationen, denen die Dienstleister gerecht werden müssen, eine öffentliche Leistungsverpflichtung für die Flughäfen in Randgebieten oder in in Entwicklung begriffenen Gebieten seines Hoheitsgebiets vorsehen, die ohne kommerzielle Bedeutung, doch für den betreffenden Mitgliedstaat von größter Wichtigkeit sind.
b) Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist eine Ausschreibung zu veröffentlichen, die es jedem Interessenten gestattet, sich zu bewerben.
c) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt
i) nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses
- selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und
- kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und
- in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist;
ii) in den übrigen Fällen durch die von den Leitungsorganen unabhängigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhörung des Nutzerausschusses und der Leitungsorgane.
d) Die Dienstleister werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
e) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, so wird er nach dem gleichen Verfahren durch einen anderen ersetzt.
(2) Wird die Anzahl der Dienstleister gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 9 begrenzt, so kann das Leitungsorgan selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Es kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleistungsunternehmen gestatten, Bodenabfertigungsdienste auf dem betreffenden Flughafen zu erbringen, wenn
- es dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert oder
- es von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert wird.
...
Artikel 14
Zulassung
(1) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig machen, die vom Leitungsorgan des betreffenden Flughafens unabhängig sein muß.
Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung sowie zur allgemeinen bzw. betrieblichen Sicherheit von Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Ausrüstungen und Personen, zum Umweltschutz und zur Einhaltung der einschlägigen Sozialgesetzgebung haben.
Diese Kriterien müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
a) Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.
b) Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
c) Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken.
Diese Kriterien sind bekanntzumachen, und der Dienstleister oder Selbstabfertiger ist im voraus über das Zulassungsverfahren zu unterrichten.
(2) Die Zulassung darf nur verweigert oder entzogen werden, wenn der Dienstleister oder Selbstabfertiger den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien aus Gründen, die ihm selbst anzulasten sind, nicht genügt. Die Gründe für eine etwaige Verweigerung bzw. einen etwaigen Entzug sind dem betreffenden Dienstleister oder Selbstabfertiger und dem Leitungsorgan mitzuteilen.
...
Artikel 18
Sozialer Schutz und Umweltschutz
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie und unter Wahrung der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt sicherzustellen.
..."
3.1.5 Das Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG), BGBl I 97/1998, idgF, lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt:
1. ...
2. Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Abs. 3 LFG in der geltenden Fassung;
3. Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
4. Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;
5. ...
6. Dienstleister ist jeder gemäß § 7 zugelassene Unternehmer (§ 1 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches, BGBl. I Nr. 120/2005), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
7. ...
8. Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
...
Beschränkungen
§ 4. (1) Bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:
1. Gepäckabfertigung,
2. Vorfelddienste,
3. Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit betrifft.
(2) Spätestens zum 1. Jänner 2003 ist die Erbringung der in Abs. 1 genannten Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Zivilflugplatzhalter noch durch einen Nutzer, der mehr als 25% der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die dieses Flughafenunternehmen oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.
(3) ...
Auswahl
§ 6. (1) Das Leitungsorgan hat in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind und sich der Dienstleister verpflichtet, die Bodenabfertigungsdienste unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erbringen.
(2) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ist von der Erfüllung eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig zu machen. Vor Festlegung der darin aufgestellten Anforderungen sind der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des betreffenden Flugplatzhalters anzuhören.
(3) Die Kriterien für diese Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des Pflichtenheftes müssen unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und sind vom Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegen sowie elektronisch im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.
(4) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses
1. selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und
2. kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und
3. in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.
(4a) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 nicht vor, hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in den Abs. 2 und 3 normierten Voraussetzungen und Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorganes zu erfolgen. In diesem Fall gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7. Über das Ergebnis der Auswahl ist mit dem Bescheid gemäß § 7 abzusprechen. Parteien dieses Verfahrens sind alle Unternehmer, die sich an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 beteiligt haben. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 4b vollständig vorgelegt haben.
(4b) Das Leitungsorgan hat in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Vorlage der zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen festzulegen. Diese Frist kann auf Grund eines begründeten Ersuchens eines oder mehrerer Bewerber oder von Amts wegen von der Genehmigungsbehörde ein Mal verlängert werden. Die Fristverlängerung gilt für alle Bewerber und ist gemäß Abs. 1 erster Satz öffentlich kundzumachen.
(4c) Von den Parteien nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4b vorgenommene Verbesserungen der vorgelegten Unterlagen dürfen für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.
(5) Wird die Anzahl der Dienstleister gemäß § 4 Abs. 1, 5 oder 6 beschränkt, so kann das Leitungsorgan selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich der Auswahl unterziehen zu müssen. Es kann ferner ohne Auswahl einem Dienstleistungsunternehmen gestatten, Bodenabfertigungsdienste auf dem betreffenden Flughafen zu erbringen, wenn
1. es dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert oder
2. es von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert wird.
(6) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Nutzerausschuß mitzuteilen.
Zulassungsverfahren
§ 7. (1) Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindestbetrag von 25 Millionen Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht und
6. im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten erfüllt.
(2a) Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.
(3) Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
(4) Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4a bleiben unberührt.
(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.
(7) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.
(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses Bodenabfertigungsdienstes ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten.
..."
3.2 Formale Voraussetzungen
3.2.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Sie enthält alle gemäß § 9 Abs 1 VwGVG erforderlichen Inhalte.
3.2.2 Parteistellung im Beschwerdeverfahren haben nur mehr die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die Konzessionärin. Alle übrigen am Verfahren vor der belangten Behörde beteiligten Unternehmen haben ihre Parteistellung mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren verloren (VwGH 30. 6. 2015, Ra 2015/03/0022). Die Beteiligte ist zwar nicht Partei des Verfahrens, aber Beteiligte gemäß § 8 AVG.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin musste keine vollständige Betriebsorganisation namhaft machen, da dies erst für den Fall der Durchführung der Tätigkeit erforderlich war. Sie hat ein vollständiges Angebot gelegt (VwGH 11. 10. 2017, Ro 2016/03/0004). Daher kommt ihr auch aus diesem Grund Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu.
3.3 Zu Spruchpunkt A) - Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (zB VwGH 30. 6. 2015, Ra 2015/03/0022).
Das gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde durch eine europaweite Bekanntmachung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 7 FBG für die Erbringung der näher bezeichneten Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Wien eingeleitet. Die Beteiligung daran erfolgte dadurch, dass Unternehmen Anträge auf Erteilung der Bewilligung stellten. Der angefochtene Bescheid erteilt der Konzessionärin die Bewilligung zur Erbringung der ausgeschriebenen Dienste nach Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens. Die "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher die Erteilung der Bewilligung zur Erbringung der ausgeschriebenen Dienste. Das relevante subjektive Recht, dessen behauptete Verletzung eine Entscheidungsmöglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts trägt, ist daher das behauptete Recht auf Erteilung der Bewilligung. Diese kann allerdings in Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags denkmöglich nur in jenem Ausmaß erteilt werden, in dem sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ausgeschrieben und damit einem europaweiten Wettbewerb unterzogen wurde, dh von 21. März 2014 bis 20. März 2021, da andernfalls eine Vergabe einer Leistung ohne Ausschreibung erfolgen würde (zB EuGH 9. 9. 2010, C-64/08, Engelmann, Rn 51, Slg 2010, I-8.219; 14. 11. 2013, C-221/12, Belgacom, Rn 37; 14. 7. 2016, C-458/14 und C-67/15, Promoimpresa, Rn 65). Damit kommt eine Stattgabe des Begehrens der Antragstellerin, wie sie es in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2018 gestellt hat, die Bewilligung für die Dauer von sieben Jahren ab der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zu erteilen, schon denkmöglich nicht in Betracht. Es ist daher entsprechend der Ausschreibung nur die Erteilung einer Bewilligung bis 20. März 2021 möglich, wobei die Ausführungen der Antragstellerin zur möglichen Dauer eines Rechtsschutzverfahrens im Verhältnis zur Befristung der Bewilligung angesichts des unionsrechtlichen Verbots der Vergabe von Konzessionen ohne entsprechende Ausschreibung keine Bedeutung zukommt.
3.3.2 Die Auswahl des Dienstleisters der Flughafenbodenabfertigungsdienste erfolgt nach dem FBG, das in Umsetzung der RL 96/67/EWG ergangen ist. Die Richtlinie selbst hat der Rat in der Ermächtigung zur Ausgestaltung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 84 Abs 2 EG-Vertrag, nunmehr Art 100 Abs 2 AEUV, erlassen.
Zur Anwendbarkeit des Vertrags auf Verkehrsleistungen hat der EuGH zu Art 84 EWG, der Art 100 AEUV entspricht, entschieden: "Die Vorschriften dieses Artikels 84 schließen jedoch die Anwendbarkeit des Vertrages auf den Verkehr nicht aus, und die Seeschiffahrt unterliegt aus den gleichen Gründen wie die übrigen Verkehrsarten den allgemeinen Vertragsvorschriften (vgl. Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnrn. 31 und 32)." (EuGH 14. 7. 1994, C-379/92, Peralta, Rn 14, Slg 1994, I-3453; siehe auch EuGH 30. 4. 1986, C-209/84, Ministère public/Asjes, Rn 45, Slg 1986, I-1425; Muzak in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV [Stand 1. 8. 2012], Art 100 AEUV Rz 17). Für den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs gelten jedoch nach Art 58 Abs 1 AEUV die Bestimmungen des Vertrags über den Verkehr, nicht aber Art 56 AEUV (zu den gleichlautenden Bestimmungen des EWG EuGH 13. 12. 1989, C-49/89, Corsica Fernes France, Rn 10, Slg 1989, I-4441; 5. 11. 2002, C-467/98, Kommission/Dänemark, Rn 123, Slg 2002, I-9519; 25. 1. 2011, C-382/08, Neukirchinger, Rn 22, Slg 2011, I-139; siehe auch Muzak in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV [Stand 1. 8. 2012], Art 90 AEUV Rz 20). Für den Verkehrssektor muss das Ziel des Art 56 AEUV, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben, im Rahmen der in Art 90 und 91 AEUV definierten Politik erreicht werden, die für den Bereich der Luftfahrt in Art 100 Abs 2 AEUV die Erlassung geeigneter Vorschriften vorsieht (Begründungserwägung 2 RL 96/67/EWG ; zu den gleichlautenden Bestimmungen des Art 84 EWG: EuGH 13. 12. 1989, C-49/89, Corsica Ferries France, Rn 11 ff, Slg 1989, I-4441).
Daraus ergibt sich, dass die allgemeinen Grundsätze und Grundfreiheiten des AEUV mit Ausnahme der Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt anwendbar sind, so weit die Richtlinie 96/67/EWG sie nicht durch eine vollständige Harmonisierung abschließend ausgestaltet (EuGH 5. 7. 2007, C-181/06, Deutsche Lufthansa, Rn 31, Slg 2007, I-5903). Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH 26. 5. 2016, C-260/14, Jude?ul Neam?, Rn 35). Die Richtlinie 96/67/EWG wurde durch das FBG in österreichisches Recht umgesetzt, weshalb dieses im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist (EuGH 27. 2. 2003, C-327/00, Santex, Rn 63, Slg 2003, I-1877; 13. 4. 2010, C-91/08, Wall, Rn 70, Slg 2010, I-2815). Wenn das nicht möglich ist, ist die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen (zB EuGH 5. 4. 2016, C-689/13, PFE, Rn 40; 5. 7. 2016, C-614/14, Ognyanov, Rn 34).
Daher gilt der aus Art 49 und 56 AEUV (Art 56 AEUV mit dem obigen Vorbehalt) abgeleitete (EuGH 8. 2. 2018, C-144/17, Lloyd's of London, Rn 24) Grundsatz der Gleichbehandlung (zB EuGH 19. 4. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, Rn 46). Er verlangt, dass Bieter bei der Abfassung und der Prüfung und Bewertung der Angebote gleich behandelt werden (zB EuGH 4. 12. 2003, C-448/01, EVN und Wienstrom, Rn 47, Slg 2003, I-14.527). Daraus folgt, dass Ausschreibungsunterlagen in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu verstehen sind (EuGH 18. 11. 2010, C-226/09, Kommission/Irland, Rn 59, Slg 2010, I-11.807).
3.3.3 Die Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 FBG darf nur an einen in einem Verfahren nach § 6 FBG ausgewählten Dienstleister erteilt werden (VwGH 5. 7. 2000, 99/03/0445). Für die Auswahl eines Dienstleisters legt § 6 Abs 1 FBG fest, dass diese auszuschreiben sind. § 6 Abs 2 FBG verlangt die Erfüllung eines Pflichtenhefts oder technischer Spezifikationen. § 6 Abs 3 FBG sieht ebenso wie Art 11 Abs 1 lit a RL 96/67/EWG vor, dass die Kriterien für die Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des Pflichtenheftes unter Wahrung der Betriebssicherheit "sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend" sein und gemäß Art 14 Abs 1 lit a RL 96/67/EWG einen Bezug zur finanziellen Lage des Dienstleisters, zur allgemeinen und betrieblichen Sicherheit, zum Umweltschutz und zur Einhaltung der Sozialgesetzgebung haben müssen. Diese Kriterien müssen zudem nichtdiskriminierend angewendet werden, mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen und dürfen den Marktzugang nicht weiter als in der Richtlinie vorgesehen einschränken. Was unter den jeweiligen Begriffen zu verstehen ist, legen weder die RL 96/67/EWG noch das FBG oder dazu ergangene Rechtsprechung fest. Damit legen die RL 96/67/EWG und das FBG keine Einzelheiten für das durchzuführende Auswahlverfahren fest, normieren aber Grundsätze, denen dieses Verfahren genügen muss, ebenso wie für die Kriterien für die zu treffende Auswahlentscheidung (VwGH 11. 10. 2017, Ro 2016/03/0004). Wie oben ausgeführt sind zum Verständnis dieser Anforderungen auch die allgemeinen Grundsätze des AEUV und die Aussagen der Rechtsprechung wie die Verpflichtung, alle Bieter in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu behandeln einschließlich aller daraus abzuleitenden Folgen für das Auswahlverfahren. Eine verpflichtende Gewichtung der Zuschlagskriterien ist mangels ausdrücklicher Anordnung aus den Grundsätzen des AEUV nicht abzuleiten (EuGH 18. 11. 2010, C-226/09, Kommission/Irland, Rn 43, Slg 2010, I-11.807), jedoch dürfen keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien angewendet werden, die den Antragstellern nicht vorher zur Kenntnis gebracht worden sind (EuGH 20. 12. 2017, C-677/15 P, EUIPO/European Dynamics Luxemburg ua, Rn 32).
3.3.4 Auswahlkriterien iSd § 6 Abs 3 FBG und Art 11 Abs 1 Buchst a RL 1996/97/EWG sind Zuschlagskriterien in einem Vergabeverfahren gleichzuhalten, sodass die Grundsätze des AEUV wie etwa bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen oder von Konzessionen außer öffentlichen Baukonzessionen vor Inkrafttreten der RL 2014/23/EU darauf anwendbar sind.
3.3.5 Die Bewertungskriterien in Punkt 6.2.2 der Ausschreibung sind gereiht, dh in der Reihenfolge ihrer Bedeutung genannt. Die Ausschreibung nennt es eine absteigende Gewichtung. Sie sind folgende:
"1) Erfahrung/Referenzen und sonstige Angaben, die eine Beurteilung der qualitativen Leistungsfähigkeit ermöglichen.
2) Nachweis einer geeigneten Betriebsorganisation.
3) Die Erbringung mehrerer der unter Ziff. 2.1. lit a, b und c genannten Bereiche.
4) Die Erbringung der angebotenen Bereiche als Einzelbewerber oder Bietergemeinschaft.
4) Die Vorlage einer Mustermengenkalkulation auf Basis eines Wochenflugplans als Modell für die Geschäftstätigkeit einschließlich der auf der Grundlage dieser Kalkulation anzugebenden Höchstpreise (siehe Punkt 9.5.7.) [Anm: Nummerierung im Original]
5) Die Voten des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans.
6) Flächenbedarf in Relation zu den gemäß Mustermengenkalkulation vorgesehenen Abfertigungen (z.B. Büro, Lagerräume, Geräteabstellplätze, Aufenthalts- und Sozialräume).
7) Die Kompatibilität der Geschäftspläne des Bewerbers mit den langfristigen Entwicklungszielen des Flughafens.
8) Der Bestand eines Qualitätsmanagement-Systems (Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 FF, PART 145 oder vergleichbare Standards)
9) bei Gleichheit der Bewerber als Letztes der Losentscheid."
Wie eine Beurteilung in den einzelnen Kriterien erfolgen soll, lässt die Ausschreibung offen. Zwar ist es nicht notwendig, die Bewertungsmethode, die zur konkreten Bewertung und Einstufung der Angebote angewendet werden wird, im Vorhinein zur Kenntnis zu bringen. Allerdings darf diese Methode keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken (EuGH 14. 7. 2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 37). Dennoch ist jedes Kriterium unter den Aspekten des § 6 Abs 3 FBG zu beurteilen, dass es unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zuschlagskriterien, hier Auswahlkriterien genannt, den Antragstellern zeigen sollen, auf welche Aspekte die belangte Behörde besonderen Wert legt. Dabei darf die belangte Behörde auch die Übererfüllung von Eignungskriterien bewerten (VwGH 11. 10. 2017, Ro 2016/03/0004), so weit sie für die Qualität der Erbringung der Leistung von Bedeutung sind (EuGH 26. 3. 2015, C-601/13, AMBISIG, Rn 35).
Kriterium 1 lässt zweifellos eine Beurteilung zu, inwiefern ein Antragsteller bisher Erfahrung gesammelt und damit seine Fähigkeit bewiesen hat, die nachgefragte Leistung zu erbringen. Welche sonstigen Angaben zur Bewertung der qualitativen Leistungsfähigkeit gefragt sind und bewertet werden sollen, lässt die Ausschreibung nicht erkennen. Das Kriterium ist daher intransparent und widerspricht § 6 Abs 3 FBG.
Kriterium 2 ist für die Auswahl insofern wesentlich, als eine Betriebsorganisation für die Erbringung der Leistung notwendig ist. Was allerdings als geeignete Betriebsorganisation anzusehen ist, lässt die Ausschreibung ebenso wie die Art der Darstellung offen, sodass die Antragsteller nur nach Gutdünken eine Betriebsorganisation anbieten können, ohne eine Idee haben zu können, ob sie die Erwartungen der belangten Behörde damit erfüllen. Dieses Kriterium ist daher intransparent und widerspricht § 6 Abs 3
FBG.
Kriterium 3 bewertet, dass Anträge, die sich auf die gesamte Leistung beziehen, besser als Anträge, dich sich nur auf Teilleistungen beziehen, bewertet werden. Dies entspricht Punkt
2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen. Dieses Kriterium entspricht daher § 6 Abs 3 FBG.
Das erste Kriterium 4 bewertet den Umstand, ob der Bieter die Leistung als Einzelbieter oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft erbringt. Ob die Erbringung als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft besser bewertet wird, legt die Ausschreibung nicht offen. Worin in dem einen oder anderen ein Vorteil für die belangte Behörde liegt, erklärt die Ausschreibung nicht. Dieses Kriterium ist daher intransparent und eröffnet der belangten Behörde einen nicht im Vorhinein zu bemessenden Spielraum. Das Kriterium widerspricht daher § 6 Abs 3 FBG.
Das zweite Kriterium 4 stellt die Kostenseite dar, die zwar nicht von der belangten Behörde zu bezahlen ist, aber wohl im Interesse des Standortes angemessen sein sollte. Allerdings enthält die Ausschreibung keine fixen Vorgaben, welche Mengen dabei zu berechnen sind und auf welche Art die Kosten darzustellen sind. Punkt 9.5.7 der Ausschreibung verlangt die Angabe mehrerer näher bezeichneter Preise, die die Nutzer des Flughafens zu bezahlen haben werden, und stellt lediglich eine Prüfung der Plausibilität der Preise in Aussicht. Dieser Punkt stellt allerdings auch eine Berücksichtigung im Rahmen der Auswahlentscheidung in Aussicht, ohne dabei anzugeben, wie die genannten Preise in die Auswahlentscheidung einfließen sollen. Die belangte Behörde verweist auf die Vorstellungen der Antragsteller, und den beabsichtigten Marktanteil. Da, wie sich alleine aus der Stellungnahme des Flughafens Wien zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergibt, dieser nicht über die nötigen Kapazitäten verfügt, gemäß § 7 Abs 8 FBG alle für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf des Flughafens notwendigen Bodenabfertigungsdienste selbst zu erbringen, hätte die Ausschreibung eine Mindestmenge an zu erbringenden Bodenabfertigungsdiensten enthalten müssen, um einen reibungslosen Betrieb des Flughafens sicherzustellen. Diese Mindestmenge hätte zumindest jene Menge an Leistungen umfassen müssen, die der Flughafen nicht selbst erbringen kann. Diese Mindestmenge hätte in die Kalkulation einfließen müssen. Das zweite Kriterium 4 erweist sich daher als nicht sachgerecht iSd § 6 Abs 3 FBG.
Kriterium 5 berücksichtigt die Voten des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans. Diese sind gemäß Art 11 Abs 1 lit c sublit ii RL 96/67/EWG und §§ 6 Abs 4a und 7 Abs 5 FBG anzuhören, auch wenn weder die Richtlinie noch das Gesetz eine Aussage darüber treffen, welches Gewicht den Stellungnahmen zukommt. Eine Berücksichtigung im Zuge des Verfahrens der Auswahl ist zweifellos geboten, auch wenn die Ausschreibung offen lässt, wie diese zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung der Stellungnahmen verlangt nicht notwendigerweise, dass diese im Rahmen von Auswahlkriterien erfolgt. Das Kriterium ist daher intransparent und widerspricht § 6 Abs 3 FBG, insbesondere wenn sich die Stellungnahmen darauf beschränken, eine konkrete Reihung der Antragsteller vorzuschlagen.
Kriterium 6 bewertet den Flächenbedarf, den der Antragsteller für die Durchführung der Leistung benötigt. Wie der Flächenbedarf bewertet wird, ist nicht angegeben. Überdies ist nicht erkennbar, wie weit die Bewertung des Flächenbedarfs losgelöst von der Betriebsorganisation sinnvoll ist, da sich der Flächenbedarf auch in der Betriebsorganisation finden muss, wie sich aus der beispielhaften Nennung benötigter Flächen ergibt, die zur Erbringung der Bodenabfertigungsdienste erforderlich sind. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den Flächen um vom Flughafen anzumietende Flächen handelt, die auch im notwendigen Umfang tatsächlich zur Verfügung stehen müssen. Da nicht erkennbar ist, inwiefern und wie der Flächenbedarf bewertet wird, entspricht das Kriterium den Anforderungen des § 6 Abs 3 FBG nicht.
Kriterium 7 bewertet die Übereinstimmung der Kompatibilität der Geschäftspläne des Bewerbers mit den langfristigen Entwicklungszielen des Flughafens. Worin die Entwicklungsziele des Flughafens bestehen, ist der Ausschreibung nicht zu entnehmen. Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, hat die belangte Behörde keine Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen sich die langfristigen Entwicklungspläne des Flughafens ergeben, sondern vorausgesetzt, dass einschlägig tätige Unternehmen diese kennen. Dadurch fehlt jedoch eine wesentliche Voraussetzung für eine nicht diskriminierende Erstellung des Angebots in diesem Bewertungskriterium, weil der Ausschreibung die Grundlage dafür nicht zu entnehmen ist. Antragsteller, die schon mit dem Flughafen zu tun hatten und auch seine Entwicklungspläne kennen, haben daher einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber solchen Antragstellern, die in ein neues Geschäftsfeld vordringen wollen. Schließlich kann es nicht Aufgabe der Antragsteller sein, für alle Antragsteller notwendige Informationen aus dem Bereich der belangten Behörde und des Flughafens selbst zu beschaffen. Die belangte Behörde hätte Informationen über die Entwicklungspläne des Flughafens in die Ausschreibung aufnehmen müssen, da es Aufgabe der belangten Behörde ist, allen Antragstellern die gleichen Chancen einzuräumen und daher einen allfälligen Wettbewerbsvorteil eines Antragstellers auszugleichen (VwGH 3. 9. 2008, 2005/04/0082). Das Kriterium ist daher in Zusammenschau mit der Ausschreibung und den zur Verfügung gestellten Informationen, auf deren Grundlage ein Antrag zu stellen war, diskriminierend und widerspricht § 6 Abs 3 FBG.
Kriterium 8 bewertet das Bestehen eines Qualitätsmanagementsystems im Betrieb des Antragstellers. Dieses Kriterium ist zweifellos für die Qualität der Ausführung der Dienstleistungen und damit für den Betrieb des Flughafens hilfreich. Es steht auch jedem Unternehmen offen, seine Betriebsabläufe an die Anforderungen eines Qualitätsmanagementsystems anzupassen und eine entsprechende Zertifizierung vornehmen zu lassen. Im heutigen Wirtschaftsleben handelt es sich dabei um übliche Vorgänge. Das Kriterium ist daher sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend und entspricht damit grundsätzlich § 6 Abs 3 FBG. Allerdings verlangt das im vierten Kapitel der Ausschreibung verwiesene Pflichtenheft in den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen in Punkt 4.4.1.2 eine Zertifizierung des Bodenabfertigers nach einem Qualitätsmanagementsystem. Auch wenn ein Bodenabfertiger nach dieser Bestimmung erst zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung eine entsprechende Zertifizierung aufweisen muss, stellt sie zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bestenfalls eine Mindestanforderung dar. Eine über die Mindestanforderung hinausgehende Qualität, ein für die Erbringung der Dienstleistung nützliches Mehr an Eignung ist nicht erkennbar. Das Kriterium bewertet daher bestenfalls die Erfüllung einer Mindestanforderung an die Eignung und ist als Zuschlagskriterium unzulässig (EuGH 19. 6. 2003, C-315/01, GAT, Rn 67, Slg 2003, I-6351).
Kriterium 9 stellt eine Zweifelsentscheidung bei gleich bewerteten Antragstellern dar, die als letzte Konsequenz unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zulässig ist (VwGH 28. 3. 2008, 2005/04/0013).
3.3.6 Der Auftraggeber darf, wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt, die Gewichtung oder Reihung der Zuschlagskriterien nach der Angebotsöffnung nicht ändern (zB EuGH 4. 12. 2003, C-448/04, EVN und Wienstrom, Rn 93, Slg 2003, I-14.527), sondern allenfalls in Unterkriterien gliedern und diese gewichten (EuGH 18. 11. 2010, C-226/09, Kommission/Irland, Rn 46 ff), wobei diese Unterkriterien die bekannt gegebenen Zuschlagskriterien nicht ändern dürfen, nichts enthalten dürfen, das, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und nicht unter Berücksichtigung von Umständen erlassen wurden, die einen der Bieter diskriminieren könnten (EuGH 24. 11. 2005, C-331/14, ATI EAC, Rn 32, Slg 2005, I-10.109). Insbesondere nach der ersten Prüfung der Angebote darf der Auftraggeber die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht ändern (EuGH 18. 11. 2010, C-226/09, Kommission/Irland, Rn 52). Einer Änderung der Zuschlagskriterien in einer solchen Situation kommt die erstmalige Einführung einer Gewichtung gleich und stellt eine Ungleichbehandlung der Bieter, hier Antragsteller, in den unterschiedlichen Phasen des Verfahrens, der Erstellung der Anträge, der Prüfung der Anträge und der Bewertung der Anträge dar.
Der Sachverständige führt zur Bewertung wie folgt aus: "8. Da die Bewertungskriterien 5) (Voten des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans) und 9) (Bei Gleichheit der Bewerber Losentscheid) in dieser fachtechnischen Bewertung nicht einschlägig sind, das Bewertungskriterium 8) (Qualitätsmanagement-System) als Unterpunkt der qualitativen Leistungsfähigkeit anzusehen ist (= Bewertungskriterium 1)), das Bewertungskriterium erstangeführte 4) (Einzelbewerber oder Bietergemeinschaft) mangels Vorliegen einer Bietergemeinschaft unter den Bewerbern vernachlässigt werden kann und die Bewertungskriterien gemäß Punkt 6.2.2. der Ausschreibung in einer absteigenden Gewichtung anzuwenden sind, werden der fachlichen Bewertung folgende Bewertungskriterien und Gewichtungen zugrunde gelegt (vgl. nächste Seite)." Danach stellt der Sachverständige gegenüber der Ausschreibung leicht veränderte Auswahlkriterien auf, die er seiner Bewertung zugrunde legt.
Die Umreihung der Kriterien widerspricht daher den Festlegungen der Ausschreibung und nach der zitierten Rechtsprechung dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter. Die Bewertung der Angebote musste daher entsprechend den Auswahlkriterien in der angegebenen Reihenfolge erfolgen, da Punkt 6.2.2. der Ausschreibungsunterlagen festlegt, dass die Kriterien in absteigender Gewichtung genannt sind. Die Bewertung durch den Sachverständigen widerspricht daher der Ausschreibung und dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Ebenso wenig ist es zulässig, nach der Öffnung der Angebote neue Kriterien einzuführen, die in der Ausschreibung nicht vorgesehen waren. Es ist lediglich zulässig, genannte Kriterien in Unterkriterien zu gliedern, wenn dabei die bekanntgegebenen Zuschlagskriterien nicht geändert werden, die Unterkriterien nichts enthalten, das, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und die Unterkriterien nichts enthalten, das einen Bieter diskriminieren kann (EuGH 24. 11. 2005, C-331/04, ATI EAC, Rn 32). Diese Rechtsprechung ist zwar auf Grundlage von Vergaberichtlinien ergangen, lässt sich jedoch auch auf die Grundlage des AEUV übertragen (EuGH 18. 11. 2010, C-226/09, Kommission/Irland, Rn 48), da sie im Wesentlichen auf der Überlegung basieren, dass der Auftraggeber bei der Formulierung und Anwendung der Zuschlagskriterien die wesentlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, das Diskriminierungsverbot und die Transparenzverpflichtung beachten muss. Diese Grundsätze sind jedoch dem AEUV immanent.
3.3.7 Die Behörde hat die Bewertung des Sachverständigen in ihrer Entscheidung übernommen, sodass die obigen Ausführungen auch auf die Auswahlentscheidung und damit den Spruch des angefochtenen Bescheids zutreffen.
Der Behörde steht es grundsätzlich frei, sich bei der Erstellung eines Bescheids beraten zu lassen und Informationen einzuholen. Die Bewertung und die Auswahl der Angebote sind jedoch Aufgaben, die die Behörde gemäß § 6 Abs 4a FBG unter Berücksichtigung der in den § 6 Abs 2 und 3 FBG normierten Voraussetzungen und Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorganes selbst vornehmen muss, da sie auch in einem die Zulassung gemäß § 7 FBG erteilen muss. Daraus ergibt sich, dass auch die Auswahlentscheidung der belangten Behörde und nicht dem Sachverständigen zuzurechnen ist. Wenn sie sich bei der Bewertung der Angebote oder Anträge auf Erteilung der Zulassung eines Hilfsorgans bedient, ist auch ein eingeholtes Gutachten ein Beweismittel, das wie jedes andere Beweismittel dem Parteiengehör und der Beweiswürdigung unterliegt (zB VwGH 19. 6. 2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025). Das nötige Parteiengehör hat die belangte Behörde gewahrt, indem sie die Bewertung durch den Sachverständigen den Parteien des Bewerbungsverfahrens zur Kenntnis und Stellungnahme unter Fristsetzung geschickt hat. Aus alldem ergibt sich, dass die Pflicht zur Einhaltung des Gesetzes sowie der allgemeinen Grundsätze des AEUV und des Verfahrens die belangte Behörde trifft.
3.3.8 Schließlich hat die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und die dazu nötigen Beweise aufzunehmen (zB VwGH 19. 6. 2018, Ra 2018/03/0021). Im gegenständlichen Verfahren gehören zu den nötigen Beweismitteln auch die Unterlagen, die die Ausschreibungsunterlage zum Nachweis der Eignung verlangt. In der Einleitung von Punkt 3 der Ausschreibungsunterlage ist für alle, auch schon in der ersten Runde des Verfahrens nachgewiesenen Eignungsmerkmale die Vorlage von Nachweisen verlangt. Die Nachreichung von Unterlagen erklärt § 6 Abs 4c FBG als unzulässig, sodass die belangte Behörde bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts von den Unterlagen auszugehen hatte, die den Anträgen beigelegen sind.
Durch Unterlagen belegte Angaben sind von Vermutung zu unterscheiden. Vermutungen und Annahmen über nach den Festlegungen der Ausschreibung nachzuweisende Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 7 FBG können nicht Grundlage einer Prüfung der Zuverlässigkeit und der Bewertung sein. Da die Konzessionärin ihrem Angebot keinen Nachweis für die Qualifikation der Mitarbeiter angeschlossen hat, ist der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit einem Begründungsmangel behaftet.
Wenn nun die Konzessionärin die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter in ihrem Antrag nicht nachgewiesen hat, kann das als Voraussetzung gemäß § 7 Abs 2 Z 1 FBG nicht durch eine Auflage im Bescheid ersetzt werden, weil es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung handelt, diese von der belangte Behörde vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen und die Bewilligung nur bei nachgewiesener Erfüllung dieser Voraussetzung im Zeitpunkt der Bewilligung zu erteilen gewesen wäre (zB VwGH 14. 9. 1995, 92/06/0006; 17. 10. 2002, 2002/07/0078). Auch bedürfte es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (zB VwGH 24. 2. 2016, 2013/05/0225). § 7 Abs 6 FBG erlaubt zwar Bedingungen und Auflagen im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, die aber den geforderten Nachweis der im Gesetz verlangten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht ersetzen können.
3.3.9 Die belangte Behörde hatte ursprünglich eine Übergangsfrist zur Betriebsaufnahme berücksichtigt, da nach Punkte 9.4.2 der Ausschreibungsunterlagen das Auswahlverfahren spätestens am 30. September 2013 abgeschlossen und nach Punkt 7.2 der Ausschreibungsunterlagen die Bewilligung mit 21. März 2014 erteilt werden sollte, womit die Betriebsaufnahme erfolgen sollte. Die belangte Behörde hatte daher fünf Monate und 21 Tage Übergangsfrist in ihrem Zeitplan vorgesehen. Allerdings kam es in dem Verfahren zu Verzögerungen, weshalb die belangte Behörde die Bewilligung erst am 20. März 2014 erteilte, wodurch keine Übergangsfrist mehr verblieb. Wenn die Antragstellerin nun ausführt, dass sie unter Verweis auf eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts die Gewährung einer Übergangsfrist für die Erteilung der Bewilligung an sie begehrt, verkennt sie die Untauglichkeit der Ausschreibung zur Erteilung irgendeiner Bewilligung und unterlässt es, eine österreichische Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Übergangsfrist zu nennen, da gerade im Verwaltungsrecht durchaus Unterschiede zwischen der deutschen und der österreichischen Rechtslage bestehen und nationale gesetzliche Regelungen nicht unmittelbar übertragbar sind.
3.3.10 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht den Anforderungen des § 6 Abs 3 FBG entspricht. "Sache" des Verfahrens ist die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 FBG auf Grundlage der Ausschreibung der belangten Behörde. Wie oben ausgeführt kommt die Erteilung einer Bewilligung auf ihrer Grundlage nicht in Frage, da einige Auswahlkriterien der Ausschreibung § 6 Abs 3 FBG widersprechen, weshalb eine Entscheidung über die Anträge ausgeschlossen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher auch verwehrt, auf Grundlage der Ausschreibung die Anträge neu zu bewerten und selbst eine - allenfalls abweichende - Bewilligung zu erteilen. Auch eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens könnte an der Gestaltung der Ausschreibung und der auf ihrer Grundlage erstellten Anträge auf Erteilung der Bewilligung nichts ändern. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (VwGH 28. 6. 2016, Ra 2015/17/0082, 0083). Dass damit die Behebung der Bescheide jener Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde betroffen sind, die keine Beschwerde erhoben haben, vermag an ihrer Rechtsposition nichts zu ändern und sie in ihren subjektiven Rechten nicht zu beeinträchtigen (VwGH 27. 7. 2016, Ra 2015/17/0084).
3.3.11 Der - im gegenständlichen Verfahren anzuwendende - § 7 Abs 6 FBG erlaubt Auflagen und Bedingungen im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt. Bei der meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 28 VwGVG Rz 13 und die dort zitiere Rechtsprechung des VwGH). Wie der Flughafen bereits in seiner Stellungnahme zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 27. September 2018 ausgeführt hat, verfügt er nicht über die nötigen Kapazitäten, um gemäß § 7 Abs 8 FBG alle für den Betrieb des Flughafens im derzeitigen Umfang nötigen Bodenabfertigungsdienste selbst zu erbringen. Mit der ersatzlosen Behebung ist er gemäß § 7 Abs 7 FBG verpflichtet, ein Verfahren zur Erteilung einer neuen Bewilligung durchzuführen. Daraus ergibt sich, dass der vorübergehende Weiterbetrieb durch die in einem mangelhaften Verfahren betraute Konzessionärin im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt aufrecht erhalten wird, im Sinne der Begründungserwägungen 22 und 23 der Richtlinie 96/67/EWG die Funktionsfähigkeit des Flughafens erhalten wird (VwGH 18. 11. 2003, 2000/03/0253) und damit im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs am Flughafen liegt. Die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig im Stande, ohne Frist zur Vorbereitung für den Aufbau der nötigen Organisation, die Einstellung der Mitarbeiter, die Anschaffung der Betriebsmittel und den Abschluss der Verträge die Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 ausgeführt hat. Überdies wäre auch die Erteilung der Bewilligung an die Beschwerdeführerin nach den obigen Ausführungen wegen der dazu ungeeigneten Ausschreibung nicht möglich, da diese auf einer rechtskonformen Grundlage neu durchzuführen ist. Die Konzessionärin müsste bei Entfall ihrer Bewilligung sofort die Erbringung der Bodenabfertigungsleistungen einstellen, da ein Betrieb ohne Bewilligung nicht nur rechtswidriges Verhalten darstellt, sondern auch den Versicherungsschutz beenden und ein wettbewerbswidriges Verhalten iSd UWG darstellen würde. Im Ergebnis wäre der Betrieb des Flughafens bei sofortiger Aufhebung der Bewilligung im derzeitigen Umfang tatsächlich nicht möglich. Es ist daher nötig, der belangten Behörde eine Frist für die Durchführung eines neuen Verfahrens nach § 7 FBG einzuräumen. Das FBG enthält - ebenso wenig wie die RL 96/67/EWG - keine besonderen Regelungen über Rechtsmittelverfahren und allenfalls notwendige Übergangsfristen iSd Begründungserwägungen 22 und 23 der RL 96/67/EWG . Auch das AVG und das VwGVG enthalten keine derartigen Regelungen, die aus sich heraus die Einräumung einer Übergangsfrist vorsehen. Im öffentlichen Interesse liegt jedoch das Funktionieren des Flughafens, was durch die Begründungserwägungen 22 und 23 der RL 96/67/EWG unterstrichen wird. Die Vorgangsweise der Aufrechterhaltung eines an sich aufzuhebenden Vertrags für eine Übergangsfrist zur Durchführung eines neuen Verfahrens zur Auswahl eines neuen Dienstleisters entspricht sinngemäß Art 2d Abs 2 2. UA und Art 2e Abs 2 2. Gedankenstrich RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU und § 356 Abs 5 BVergG 2018, wobei eine Abwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Bewilligung, dem Interesse der belangten Behörde an der Abweisung der Beschwerde und damit dem Fortbetrieb der Bodenabfertigungsdienste am Flughafen und dem öffentlichen Interesse am Funktionieren des Flughafens ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt, da ein Flughafen für eine Großstadt unerlässlich ist. Dieses öffentliche Interesse am Betrieb des Flughafens findet auch in der Betriebspflicht des § 7 Abs 3 FBG seinen Ausdruck. Daher liegt die Verkürzung der Befristung der Bewilligung gemäß § 28 Abs 2 VwGVG innerhalb des Rahmens des § 7 Abs 4 FBG und liegt anstelle der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides im öffentlichen Interesse. Im Fall der Beendigung der Leistungserbringung durch einen Dienstleister ist gemäß § 7 Abs 7 FBG ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Die Übergangsfrist ist mit der voraussichtlichen Dauer eines neuen Verfahrens gemäß § 7 FBG zu bemessen. Angesichts der Dauer des Verfahrens vor der belangten Behörde von etwa einem Jahr war die Befristung der Bewilligung im angefochtenen Bescheid auf 31. Dezember 2019 abzuändern und der Bescheid im Übrigen aufrecht zu erhalten, da auch eine bestätigende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersetzt (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 28 VwGVG Rz 13 und die dort zitiere Rechtsprechung des VwGH).
3.4 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Ungeachtet der unter II.3.3 dieses Erkenntnisses angeführten Rechtsprechung fehlt Rechtsprechung zur Tauglichkeit von Kriterien gemäß § 6 Abs 3 FBG in einem Verfahren gemäß § 7 Abs 1 FBG. Auch ist das Gesetz nicht so weit selbsterklärend, dass es keiner Auslegung bedürfte. Überdies fehlt Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses bei der gebotenen ersatzlosen Aufhebung eines Bescheids, um die Durchführung eines neuen wettbewerblichen Verfahrens zu ermöglichen.
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