B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W184.2261386.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322216506/222722705, und die Anhaltung in Schubhaft vom 01.09.2022 bis zum 28.12.2022 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322216506/222722705, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.09.2022 bis zum 28.12.2022 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, hält sich spätestens seit 28.03.2022 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf und wurde am 31.08.2022 bei einer Polizeikontrolle festgenommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF folgende Entscheidung getroffen:
„Gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF spätestens am 28.03.2022 in die Republik Österreich eingereist sei. Am 31.08.2022 um 14.15 Uhr sei er von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle im Lokal XXXX unterzogen worden. Er sei bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe sich mit einer italienischen Identitätskarte für Asylwerber legitimiert. Er sei in Italien im Besitz eines Aufenthaltsstatus (Permesso – Richiesta die Asilo), gültig bis zum 27.02.2022, gewesen. Der BF sei in der Republik Österreich nicht behördlich gemeldet gewesen.
Der BF sei am 01.09.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden:
…
F: Möchten Sie etwas zum Sachverhalt angeben bzw. dazu Stellung nehmen?
A: Ja, das stimmt alles. Ich bin von Italien nach Österreich gekommen, da in Italien mein Asylantrag zurückgewiesen worden ist.
…
Ich bin in Ghana aufgewachsen und hielt mich dort bis zu meiner Ausreise im Jahr 2016 auf. Ich bin nach Libyen und dann nach Italien gereist.
…
Ein Freund … hat mir den Fälscher namens XXXX empfohlen. Wenn man die Firma XXXX anruft und nach XXXX verlangt, bekommt man keine Auskunft. Man muss den Namen XXXX nennen und dieser stellt dann den Kontakt zu XXXX her bzw. vermittelt die Leute dann an ihn.
F: Wie, wann und wo haben Sie die gefälschten Dokumente erhalten?
A: Ich habe mit XXXX bzw. XXXX drei Monate zusammengewohnt und währenddessen wurde der Kontakt zu XXXX hergestellt … Die Zahlung fand wie folgt statt, ich zahlte monatlich € 200,-- von meinem Gehalt und durfte die gefälschten Unterlagen behalten, solange ich arbeite.
…
F: Wo haben Sie gearbeitet?
A: Ich habe nur bei der Firma XXXX gearbeitet. Ich habe als Abwäscher gearbeitet. Ich habe ca. € 1.300,-- als Gehalt bekommen.
F: Seit wann sind Sie in Österreich?
A: Ich bin am 28.03.2022 nach Österreich gekommen.
F: Können Sie Ihre Einreise mit irgendeinem Dokument, z. B. einem Ticket, belegen?
A: Ich bin von Italien nach Spanien geflogen, musste dort einen Anwalt bezahlen und konnte mir das nicht leisten. Dann bin ich am 28.03.2022 nach Österreich geflogen. Befragt gebe ich an, dass ich zu dieser Zeit noch meinen Reisepass hatte und ihn in Österreich verloren habe.
…
F: Sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels?
A: Ja, ich habe ein Aufenthaltsrecht für Italien gehabt. Befragt gebe ich an, dass ich ein permesso di soggiorno hatte.
F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? Was war der Zweck Ihrer Einreise?
A: Ich bin nach Österreich gekommen, um hier zu leben und zu arbeiten.
F: Besitzen Sie Geld (Barmittel)?
A: Mein Gehalt habe ich bereits ausgegeben. Derzeit habe ich nichts. Befragt gebe ich an, dass ich in Österreich kein Bankkonto, keine Bankomatkarte und keine Kreditkarte etc. besitze. Ich bekomme das Geld immer „cash“.
F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Arbeiten Sie im Bundesgebiet?
A: Ich arbeite in Österreich und gehe der Schwarzarbeit nach. Ich habe die ganze Zeit im Restaurant XXXX als Abwäscher gearbeitet.
F: Wo schlafen Sie? Wo übernachten Sie in Österreich?
A: Ich habe in der XXXX im XXXX Bezirk gewohnt. Befragt gebe ich an, dass ich dort einen Mitbewohner hatte … Für die Wohnung habe ich € 320,-- monatlich bezahlt.
F: Warum sind Sie in der Republik Österreich nicht behördlich gemeldet?
A: Ich wusste, dass ich illegal in Österreich bin, und deshalb konnte ich mich auch nicht anmelden. Der Vermieter ist auch ein Ghanese …
…
F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union?
A: Nein. Meine Angehörigen und Verwandten leben alle in Ghana. Nachgefragt gebe ich an, dass in Ghana meine Mutter, mein Vater, meine Schwester und meine fünf Brüder leben. Befragt gebe ich an, dass ich regelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihnen habe.
F: Haben Sie soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich?
A: Nein.
…
F: Besitzen Sie einen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument?
A: Nein.
…
F: Spricht irgendetwas gegen Ihre Rückkehr nach Ghana?
A: Nein.
…
F: Sind Sie in Österreich krankenversichert?
A: Nein.
F: Werden Sie in Ghana strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: Nein.
…
F: Willigen Sie zu Ihrer Außerlandesbringung nach Italien ein?
A: Nein. Wie gesagt, ich möchte in Österreich bleiben.
Der BF habe sich nach erfolgter illegaler Einreise gefälschte Dokumente organisiert, damit er einer Erwerbstätigkeit im Restaurant XXXX nachgehen könne. Er selbst habe angegeben, dass er in Österreich der Schwarzarbeit als Tellerwäscher nachgehe; die gefälschten Dokumente zur Anmeldung der Erwerbstätigkeit sowie zur Niederlassung habe er erhalten und er habe dafür bezahlt und diese wieder zurückgegeben. Der BF halte sich gegenwärtig nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei behördlich nicht gemeldet.
In rechtlicher Hinsicht wurde im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF eine Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG vorliege. Der Aufgriff des BF sei nur bei einer zufälligen Kontrolle der Polizei erfolgt. Der BF besitze auch kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss somit gar nicht legal verlassen. Laut eigenen Angaben würde er im Fall der Freilassung nicht nach Italien oder Ghana zurückkehren. Der BF würde sich erneut einer geplanten ordentlichen Überstellung bzw. Außerlandesbringung entziehen. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sich ergeben, dass der BF in Italien im Zuge der illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Berufliche Bindungen bestünden nicht. Der BF könne mangels entsprechenden Aufenthaltstitels und arbeitsmarktrechtlicher Dokumente auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er habe sich mit gefälschten Dokumenten den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen und seine wahre Identität verschleiert. Er verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, könne nicht Deutsch und sei weder familiär, sozial oder beruflich noch anderweitig integriert. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Der BF sei behördlich nicht gemeldet und könne so die Überstellung bzw. Außerlandesbringung verhindern. Die Schubhaft sei somit unumgänglich, um den BF ehestmöglich nach Italien zu überstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF sei, nachdem sein Asylverfahren in Italien negativ entschieden worden sei, zunächst nach Spanien gereist. Ein Freund namens XXXX alias XXXX , den der BF auf seinem Fluchtweg nach Italien kennen gelernt habe, habe ihn aufgefordert, nach Österreich zu kommen, um neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. XXXX habe dann den BF an einen Mann namens XXXX verwiesen, der sich bereit erklärt habe, dem BF bei der Einbringung eines Asylantrages zu helfen. Dafür müsse jedoch der BF einige Zeit für ihn arbeiten. Der BF sei daher als ein Opfer von Menschenhandel zu betrachten. Am 28.09.2022 habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Männergesundheitszentrums MEN VIA vom 24.10.2022 angeschlossen.
In der Stellungnahme des Männergesundheitszentrums MEN VIA vom 24.10.2022 wurde ausgeführt, dass die Beschreibung der Ereignisse seitens der beschwerdeführenden Partei mehrere Verdachtsmomente des Menschenhandels beinhalten würden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Betroffenen von Menschenhandel handle. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft könne die beschwerdeführende Partei umgehend in einer sicheren Schutzwohnung untergebracht werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Am 09.12.2022 wurde gegen das Erkenntnis außerordentliche Revision an den VwGH und Beschwerde an den VfGH erhoben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 3365/2022-15, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsbürger Ghanas und reiste am 28.03.2022 illegal nach Österreich ein, nachdem sein Asylantrag in Italien abgewiesen worden war.
Der BF war laut ZMR in Österreich nie gemeldet. Der BF hatte einen Anspruch auf Unterbringung in einer durch die Opferschutzeinrichtung MEN VIA betreuten Schutzwohnung.
Der BF wurde am 31.08.2022 von der Polizei bei einer Personenkontrolle in einem Lokal bei der Schwarzarbeit als Küchenhelfer betreten.
Der BF hatte noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt. Am 28.09.2022 stellte der BF in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF setzte in Österreich keine ins Gewicht fallenden Integrationsschritte und besitzt keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren.
Er missachtete die in Österreich geltenden aufenthalts-, ausländerbeschäftigungs- und melderechtlichen Bestimmungen, besitzt kein gültiges Reisedokument und unternahm keinen Versuch, sich ein Reisedokument zu beschaffen.
Der BF befand sich von 01.09.2022 bis zum 28.12.2022 in Schubhaft. Es wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt, welchem durch Verfristung zugestimmt wurde.
Der BF war haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt.
Die Schubhaft von 01.09.2022 bis zum 28.12.2022 geht aus einer aktuellen ADVW-Portalabfrage hervor.
Dass die beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf Unterbringung in einer durch die Opferschutzeinrichtung MEN VIA betreuten Schutzwohnung hat, geht aus einer im Rahmen der Beschwerde eingebrachten Stellungnahme des Männergesundheitszentrums MEN VIA vom 24.10.2022 hervor.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 76 FPG lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77 FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Art. 28 Dublin-Verordnung betreffend Haft lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU .
§ 22a BFA-VG lautet:
§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Gemäß 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen.
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).
Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken.
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28.5.2008, 2007/21/0233).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246).
Im konkreten Fall war in einer Gesamtschau eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-Verordnung nicht gegeben:
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und der BF am 01.09.2022 in Schubhaft genommen.
Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hierbei auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 sowie Z 9 FPG.
Der BF legitimierte sich mit einer italienischen Identitätskarte für Asylwerber. Er war in Italien im Besitz eines Aufenthaltsstatus (Permesso – Richiesta die Asilo), gültig bis zum 27.02.2022.
Am 01.09.2022 stellte Italien ein Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 16.09.2022 teilte das Bundesamt der italienischen Asylbehörde schriftlich mit, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 25 (2) der Dublin III VO gegeben ist.
Der BF war im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich integriert, hatte keinen gemeldeten Wohnsitz, keine ausreichenden Existenzmittel und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Auch gab es keine familiären Bindungen in Österreich.
Bezüglich der fehlenden Integration (Z 9) ist dennoch festzuhalten, dass der BF zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft über einen Anspruch auf Unterbringung in einer durch die Opferschutzeinrichtung MEN VIA betreuten Schutzwohnung verfügte. Er konnte mit einer Unterbringung und Betreuung durch eine Opferschutzeinrichtung rechnen, weshalb das Gericht daher nicht von maßgeblicher Fluchtgefahr ausgeht.
Bei Vorschreibung einer derartigen Unterkunft – eventuell noch in Kombination mit einer periodischen Meldepflicht – besteht Grund für die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden konnte.
Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme vom 24.10.2022 der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung liegen im konkreten Fall somit durchaus Hinweise vor, dass der BF möglicherweise ein Opfer von Menschenhandel sein könnte.
Somit konnte die Behörde jedoch insgesamt trotz der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung, der Dublin-Zuständigkeit Italiens und der fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Verankerung nicht mehr zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-Verordnung ausgehen.
Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114).
Ebenso war daher die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde dem BF ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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