B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs2
GEG §6a Abs1
GEG §6b
GEG §7
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2121609.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18.12.2015, Zl. Jv 3680/15f-33 (309 Rev 1814/15h), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 i.V.m. § 27 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.11.2015, Zl. 340 NGB 102/2015-VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Eisenstadt für dessen Präsidenten im Zusammenhang mit der Einverleibung eines Pfandrechtes ins Grundbuch die Beschwerdeführerin (BF) auf, die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b
Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) idH von EUR 5.777,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idH von EUR 8,- zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden. Dabei wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 53 Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG) nicht vorlägen. In der Rechtsmittelbelehrung des Zahlungsauftrages wird festgehalten, dass eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag bei der Dienststelle des Grundverfahrens einzubringen sei.
2. Dagegen erhob die BF binnen offener Frist Vorstellung; diese ging laut Poststempel der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Oberwart am 20.11.2015 dort ein.
3. Am 22.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid zur Ausfertigung gegeben und auch ausgefertigt.
Sein Spruch lautet wie folgt:
"Der Zahlungsauftrag des Bezirksgericht[es] Oberwart zu 340 NGB 102/2015 - VNR 1 vom 9.11.2015 über insgesamt € 5.785,00 wird bestätigt.
In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX
GZ: Obj. 9989, TZ 5448/2011
XXXX
XXXX
zahlungspflichtig ist:
Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lib b. Z 4 Pfandrecht (€ 481.344,00) € 5.777,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00
offener Gesamtbetrag € 5.785,00"
Danach folgt nachstehender Beisatz:
"Zum gegenständlichen Grundbuchsgesuch wurde seitens des Revisors in den Bauplan Einsicht genommen. Nach eingehender Prüfung des Planes – unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur – wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 WFG nicht vorliegen."
Im Anschluss daran wird in einem Hinweis Folgendes festgehalten:
"Mangels gesetzter Ermittlungsschritte der Justizbehörde ist der in dieser Rechtssache erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) AZ 340 NGB 102/2015 - VNR 1 vom 9.11.2015 über EUR 5.785,00 gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und als hinfällig zu betrachten."
In der anschließenden Begründung des Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes, Wiedergabe des § 53 Abs. 3 WFG sowie Anführung einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin offenbar unterlassen habe, die Kellerräume der Wohnnutzfläche hinzuzurechnen und dass die Vorschreibung mittels Zahlungsauftrag daher zu Recht erfolgt sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 15.02.2016 (eingelangt am 17.02.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Entscheidung wird der unter Punkt I. als Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte gesetzt hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt) erlassen wurde, dem auf der Vorstellung angebrachten Eingangsstempel der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Oberwart, dem angefochtenen Bescheid sowie dem Abfertigungs(stempel)vermerk.
2.2. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, welcher keine Hinweise auf die Einleitung von Ermittlungsschritten (weder innerhalb dieses Zeitraumen noch danach) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids enthält. Auch heißt es im angefochtenen Bescheid ausdrücklich, dass die Justizbehörde keine Ermittlungsschritte gesetzt habe. 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm. 17).
Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen. Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen (VwGH, 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).
3.2.2. Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit dort nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG), mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. § 6b Abs. 2 zweiter Satz GEG ist die Behörde an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Abfertigung abgegeben ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG idF der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, tritt gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG am 01.01.2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG – in der hier anzuwendenden Fassung des GEG vor der genannten Novelle BGBl. I Nr. 156/2015 – findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Bedeutung, ob die im Bescheid der Justizverwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht wird, dass sie den Vorstellungswerber nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass sie den Mandatsbescheid – im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung – bestätige (vgl. abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt (vgl. etwa VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090), dann kann und muss seine Begründung – oder auch die "Präambel" (vgl. VwGH 29.06.1995, 93/07/0051) zur Deutung herangezogen werden (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/08/0322, 17.08.2000, 2000/12/0137, 29.04.2003, 2001/02/0188).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Auslegung des Bescheidspruches im Lichte des dem Spruch nachgestellten Hinweises, wonach der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten zunächst, – wie dies für eine gleichlautende "Präambel" anzunehmen wäre – nicht in Betracht kommt. Denn der Spruch des Bescheides (demzufolge "[d]er Zahlungsauftrag [ ] bestätigt" wird) lässt für sich betrachtet keinen Zweifel daran, dass mit dem Bescheid der von der Beschwerdeführerin mittels Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid im Sinne einer Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung bestätigt wird. Daher kann der Spruch des Bescheides nicht dahingehend gedeutet werden, dass die belangte Behörde lediglich ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet.
Die belangte Behörde hat somit mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entschieden, obwohl dieser bereits zuvor kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten war. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb er gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war.
3.2.4. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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