VwGH 92/11/0071

VwGH92/11/007122.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Jänner 1992, Zl. IIb2-K-2283/6-1992, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §57 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §57 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von vier Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, entzogen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1991 sprach die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG aus. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verfügte sie neuerlich die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers, und zwar nunmehr für die Dauer von acht Monaten.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht zwei Vorstellungen und eine Berufung.

Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. September 1991 wurde der erstinstanzliche Aufhebungsbescheid vom 23. Juli 1991 ersatzlos behoben.

Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 8. Oktober 1991 wurde über beide Vorstellungen entschieden und dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von acht Monaten, und zwar bis einschließlich 18. März 1992, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Jänner 1992 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, daß auf Grund der fristgerechten Vorstellungen des Beschwerdeführers gegen die Mandatsbescheide vom 16. Juli 1991 und vom 23. Juli 1991 diese Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen sind und die Erstbehörde daher nicht gehindert war, in dieser Sache neuerlich meritorisch zu entscheiden. Dies wäre im gegebenen Zusammenhang nur dann unzulässig gewesen, wenn auch nur einer der beiden Mandatsbescheide aus welchem Grunde immer in Rechtskraft erwachsen wäre, weil dann diese Verwaltungsangelegenheit abgeschlossen gewesen und damit einer neuerlichen Entscheidung entschiedene Sache entgegengestanden wäre. Diese Wirkung kam den in der Beschwerde geltend gemachten Umständen, daß nämlich ein Ermittlungsverfahren laut Aktenvermerk der Erstbehörde vom 13. August 1991 nur auf Grund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 23. Juli 1991, nicht jedoch auf Grund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 16. Juli 1991 eingeleitet worden sei bzw. daß die vorübergehend entzogene Lenkerberechtigung spätestens am 16. August 1991 ex lege wiederaufgelebt sei, jedenfalls nicht zu, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 57 Abs. 3 erster Satz AVG nach dieser Gesetzesstelle lediglich zur Folge hat, daß der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, die Kraftfahrbehörde in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert ist, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (vgl. das in der Gegenschrift der belangten Behörde genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1983, Zl. 83/02/0051, und sein Erkenntnis vom 4. Dezember 1987, Zl. 87/11/0115).

2. Es trifft nicht zu, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 8. Oktober 1991 "nicht zur Gänze erledigt" worden sei. Spruchgemäß wurde die Berufung ohne jede Einschränkung "als unbegründet abgewiesen". Das bedeutet, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur der Entziehungsausspruch des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, sondern auch die Berufungsanträge auf Wiederausfolgung des Führerscheines und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (durch Abweisung) erledigt wurden. Über sonstige Anträge des Beschwerdeführers war von der belangten Behörde bei der Erledigung der gegenständlichen Berufung nicht abzusprechen.

Daß die Begründung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der genannten Berufungsanträge keine Ausführungen enthält, stellt keine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit dar, weil auf Grund der getroffenen Entscheidung die Ausfolgung des Führerscheines des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen war und angesichts der Beendigung des Berufungsverfahrens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht mehr in Betracht kam.

3. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, daß der Beschwerdeführer am 6. Juli 1991 auf der N-Landesstraße einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe, hiebei durch Abkommen von der Fahrbahn infolge einer den Straßenverhältnissen nicht angepaßten Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und anschließend die Unfallstelle fluchtartig verlassen habe, "ohne sich auf die in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber in § 4 normierten gesetzlichen Verpflichtungen zu besinnen" (damit ist nach der Aktenlage offensichtlich ein Verstoß gegen die vom Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu beachtende Verständigungspflicht wegen Beschädigung eines Weide- und eines Gartenzaunes gemeint).

Diese Annahme traf die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Juni 1992 zu Recht ausführt, mangels einer sie bindenden rechtskräftigen Entscheidung der Strafbehörde in selbständiger Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 6. Juli 1991 als Lenker eines Kfz eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt. Die Behörde stützte die besagte Annahme auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Fieberbrunn vom 10. Juli 1991, insbesondere die dort wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers (die nach der Aktenlage von ihm in der Folge im Entziehungsverfahren nie widerrufen wurden), auf das Ergebnis der Untersuchungen der Atemluft des Beschwerdeführers mittels Alkomaten (0,53 mg/l Alkoholgehalt) sowie auf die Feststellungen im (nicht rechtskräftigen) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. Dezember 1991, dem unter anderem die (bereits im Bescheid dieser Behörde vom 8. Oktober 1991 verwertete) Zeugenaussage des mit den Erhebungen befaßt gewesenen Gend.Bez.Insp. O vom 17. September 1991 zugrunde lag. Im Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erblickte die belangte Behörde eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierende Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, die die Entziehungsmaßnahme jedenfalls dem Grunde nach als berechtigt erscheinen lasse. Da der Beschwerdeführer in Kenntnis der mit seinem Zustand gegebenen erhöhten Gefahr überdies eine den Straßenverhältnissen nicht angepaßte Geschwindigkeit gewählt (laut Anzeige mindestens 100 km/h in einer Linkskurve) und solcherart einen Verkehrsunfall verschuldet sowie in der Folge die Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht beachtet habe, sei auch die Bemessung der "Entzugsdauer" nicht als überhöht anzusehen. Dabei berücksichtigte die Behörde zugunsten des Beschwerdeführers seinen "positiven Leumund". Damit ist nach der Aktenlage gemeint, daß er laut Gendarmeriebericht und Strafregisterauskunft keine Vorstrafen aufweise und über ihn nichts Nachteiliges bekannt sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im "Ergänzenden Schriftsatz" vom 16. Juni 1992 ist nicht geeignet, Bedenken gegen die durch die Aktenlage gedeckte, oben wiedergegebene Annahme der belangten Behörde hervorzurufen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist zunächst das Vorbringen nicht berechtigt, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und es seien nicht einmal die einschreitenden Gendarmeriebeamten befragt worden. Davon abgesehen zeigt dieses Vorbringen ebenso wie jenes, daß die Behörde den erhobenen Einwänden nicht nachgegangen sei, nicht konkret auf, welche Ermittlungen der Beschwerdeführer vermißt und was sie, wären sie vorgenommen worden, erbracht hätten. Daher sind diese Verfahrensrügen nicht geeignet, eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun.

Das Gesagte gilt in gleicher Weise für das Vorbringen, das Verfahren sei auch deshalb ergänzungsbedürftig geblieben, weil die von ihm beantragte Vernehmung des einschreitenden Gendarmeriebeamten zum Beweis dafür, daß das Alkomatgerät wegen eines defekten Restalkoholdetektors nicht funktionstüchtig gewesen sei, unterblieben sei. Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer selbst nie behauptet, noch so kurz vor der Atemluftuntersuchung Alkohol konsumiert zu haben, daß ein im Mund verbliebener Alkoholrest das Untersuchungsergebnis verfälscht haben könnte. Bemerkt sei auch, daß der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol in seinem (im Strafverfahren wegen des gegenständlichen Vorfalles ergangenen) Erkenntnis vom 14. Mai 1992 zu einem inhaltsgleichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt hat, es lägen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines Defektes des Restalkoholdetektors vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unschlüssig und unglaubwürdig. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner (zu hg. Zl. 92/03/0162 protokollierten) Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht entgegengetreten.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der maßgebende Sachverhalt in der Frage, ob sich der gegenständliche Vorfall überhaupt auf einer "öffentlichen Verkehrsfläche" abgespielt hat, nicht ergänzungsbedürftig geblieben. Die belangte Behörde hat ausgeführt, daß die gegenständliche Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 auf der N-Landesstraße und somit ohne Zweifel auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr begangen worden sei. Dies deckt sich mit der Anzeige vom 10. Juli 1991, wenn es dort heißt (Seite 1), der Beschwerdeführer habe sein Kraftfahrzeug "auf der N-Landesstraße, Bereich X" gelenkt. Es kann dahinstehen, ob es sich beim "X" um einen "privaten Feldweg" handelt (so die Berufung des Beschwerdeführers vom 4. November 1991). Bei seinem diesbezüglichen Berufungseinwand ließ der Beschwerdeführer nämlich offensichtlich die primäre Ortsangabe "auf der N-Landesstraße" außer acht. Die zusätzliche Angabe "im Bereich X" diente offensichtlich so wie die weiteren topographischen Angaben in der Anzeige nur der Konkretisierung jenes Abschnittes der N-Landesstraße, auf dem der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug unmittelbar vor dem Verkehrsunfall vom 6. Juli 1991 gelenkt hat.

Nicht geteilt werden kann weiters die Meinung des Beschwerdeführers, die Vorgangsweise im vorliegenden Fall, nämlich daß von insgesamt vier Messungen die erste und die vierte Messung als Grundlage für die Beurteilung des Atemalkoholgehaltes herangezogen wurden, entspreche nicht dem Gesetz. Nach der Anzeige handelte es sich beim zweiten und dritten Meßvorgang um "Fehlversuche". Bez.Insp. O gab dazu bei seiner Vernehmung als Zeuge am 17. September 1991 (deren Ergebnis im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. Dezember 1991 wiedergegeben wurde) an, daß der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufklärung über die Handhabung des Gerätes "nicht richtig hineinblies". Die belangte Behörde stützte daher ihre Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auf das Ergebnis des ersten und vierten Meßvorganges (wobei sie den niedrigeren der beiden Werte heranzog). Diese Vorgangsweise verstößt nicht gegen das Gesetz. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, daß nach den Verwendungsrichtlinien für Alkomaten ein Meßvorgang aus zwei Blasvorgängen bestehe, weil zwei gültige Blasvorgänge - wenn auch nicht unmittelbar hintereinander - stattgefunden haben.

Auch das Vorbringen, die Behörde habe nicht begründet, wieso sie in Ansehung der Entziehungszeit eine "derartig gravierende Änderung" gegenüber dem Mandatsbescheid vom 16. Juli 1991 (statt vier Wochen nunmehr acht Monate) vorgenommen habe, zeigt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Mandatsbescheid vom 16. Juli 1991 auf einem offensichtlichen Irrtum der Erstbehörde beruht habe, da im Hinblick auf das Verschulden eines Verkehrsunfalles durch den Beschwerdeführer die Bemessung der Entziehungszeit nicht nach Abs. 3, sondern nach Abs. 2 des § 73 KFG 1967 in Betracht komme, nach dieser Bestimmung aber die zu bemessende Zeit bei verkehrsunzuverlässigen Personen nicht kürzer als drei Monate sein dürfe. Im Rahmen der auch hiefür notwendigen Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 fällt gegen den Beschwerdeführer in erster Linie die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten nachteilig ins Gewicht. Dem nach der Aktenlage anzunehmenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Vorfall vom 6. Juli 1991 kam schon mit Rücksicht auf die Kürze der bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichenen Zeit keine maßgebliche Bedeutung zu. Gegen den Beschwerdeführer fällt auch noch das sonstige von der belangten Behörde angenommene, in der Beschwerde unbestritten gebliebene Fehlverhalten vom 6. Juli 1991 ins Gewicht. Dabei hat die belangte Behörde zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, daß zu der mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an sich schon gegebenen Erhöhung der Gefahrenlage noch die Wahl einer den Fahrbahnverhältnissen (Kurve) nicht angepaßten Geschwindigkeit kam. Angesichts dieser Umstände kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch den Ausspruch über die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 in seinen Rechten verletzt worden wäre (vgl. die Erkenntnisse vom 11. April 1984, Zl. 82/11/0178, vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/11/0196, und vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0161).

4. Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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