VwGH 2006/11/0159

VwGH2006/11/015923.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. August 2006, Zl. VwSen-521369/12/Ki/Da, betreffend schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens eines Mandatsbescheides, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 2001/I/137;
AVG §13 Abs5 idF 2004/I/010;
AVG §57 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs1;
Novellen BGBl2004/I/010;
VwRallg;
VwVerfNov 2001;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 2001/I/137;
AVG §13 Abs5 idF 2004/I/010;
AVG §57 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs1;
Novellen BGBl2004/I/010;
VwRallg;
VwVerfNov 2001;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (UVS) wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens eines Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: BH) vom 5. April 2006 abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 66 Abs. 4 und 67a AVG iVm §§ 57 Abs. 3 und 13 Abs. 5 AVG angegeben.

Begründend führte der UVS aus, am 7. April 2006 sei dem Beschwerdeführer ein Mandatsbescheid der BH vom 5. April 2006 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung persönlich zugestellt worden. Noch am 7. April 2006, einem Freitag, um 18.29 Uhr habe der Beschwerdeführer per Telefax gegen den Mandatsbescheid Einspruch erhoben. Dieser Einspruch sei als Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu werten gewesen. Mit Schreiben vom 24. April 2006 habe die BH die Polizeiinspektion Kremsmünster um Mitteilung ersucht, wie der Beschwerdeführer sich bisher im Straßenverkehr verhalten habe, wie sein Leumund sei oder ob sonstige Umstände vorlägen, die seine Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel setzen könnten. Mit Schriftsatz vom 25. April 2006 habe der Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 3 AVG beantragt, das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen. In rechtlicher Würdigung führte der UVS nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften aus, die am Freitag, dem 7. April 2006, um 18.29 Uhr außerhalb der Amtsstunden der BH bei dieser Behörde per Telefax, also in einer technischen Form im Sinne des § 13 Abs. 5 AVG, eingebrachte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid gelte als rechtzeitig. Die BH habe am Montag, dem 24. April 2006, im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren eine Anfrage an die Polizeiinspektion Kremsmünster gerichtet und somit jedenfalls mit diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Anders als der Beschwerdeführer vertrete der UVS die Auffassung, dass zwar die Vorstellung als rechtzeitig eingebracht gelte, § 57 Abs. 3 AVG jedoch nicht auf das Einbringen, sondern auf das Einlangen bei der Behörde abstelle. Die Begriffe "Einbringen" und "Einlangen" müssten verschieden gesehen werden. Als eingelangt bei der Behörde könne letztlich ein Anbringen nur dann gelten, wenn dieses der Behörde auch zur Kenntnis gekommen sei bzw. frühestens habe zur Kenntnis kommen können, nur auf diese Weise werde die Behörde in die Lage versetzt, auch entsprechend auf das Anbringen zu reagieren. Der UVS vertrete daher die Auffassung, dass die BH im vorliegenden Falle rechtzeitig das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet habe, wobei festgestellt werde, dass die Anfrage an die Polizeiinspektion Kremsmünster vom 24. April 2006 eindeutig als Ermittlungshandlung im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung anzusehen sei. Der mit Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid sei somit nicht von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. § 13 Abs. 5 AVG lautete in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (auszugsweise):

"Anbringen

§ 13.

...

(5) ... . Mit Telefax, in Wege automationsunterstützter

Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt."

1.1.2.1. § 13 Abs. 5 AVG lautete in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137 (auszugsweise):

"Anbringen

§ 13.

...

(5) ... . Anbringen, die mit Telefax, im Wege

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen."

1.1.2.2. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage einer Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, 723 BlgNR 21. GP, 8, lauten:

"Zu Z 1 (§ 13 Abs. 5):

Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2000, B 460/00-7, hat der Verfassungsgerichtshof sinngemäß ausgesprochen, dass ein mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachter Berufungsantrag, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangt, als rechtzeitig eingebracht im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG anzusehen ist. Der Verfassungsgerichtshof folgte insoweit der Rechtsauffassung des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst, wonach § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG idF BGBl. Nr. 158/1998 nur für jene Fälle maßgeblich sei, in denen das Gesetz auf das Einlangen des Antrages abstellt (vgl. etwa §§ 57 Abs. 3, 64a Abs. 1, 73 Abs. 1 AVG sowie die im Erkenntnis angeführten Verwaltungsvorschriften). Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0311 (mittlerweile bekräftigt mit Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0152), wonach eine - in der vom § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG aufgezählten Form - außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Berufung erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde eingebracht gelte, konnte der Verfassungsgerichtshof dagegen nicht folgen.

Der dem neuen § 13 Abs. 5 AVG angefügte letzte Satz dient lediglich der Klarstellung: Bereits nach der geltenden Rechtslage beginnt die behördliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde zu laufen (vgl. z.B. - stellvertretend für zahlreiche in den Verwaltungsvorschriften enthaltene Bestimmungen - § 32 Abs. 3 AsylG, § 118 Abs. 1BVergG, § 26 Abs. 5 Z 3 AMG, § 3 Abs. 1 Preistransparenz G sowie die subsidiäre Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG). Entscheidungsfristen von wenigen Tagen, wie sie vor allem im Vergaberecht als auch im Asyl-Fremdenrecht keine Seltenheit sind, können daher durch Anträge, die z.B. vor dem Wochenende nach den Amtsstunden bei der Behörde in den von § 13 Abs. 5 aufgezählten Formen einlangen, nicht 'verkürzt' werden."

1.1.3.1. § 13 Abs. 5 AVG lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden nunmehrigen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 (auszugsweise):

"Anbringen

§ 13. ...

(5) ... . Schriftliche Anbringen, die außerhalb der

Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kund zu machen."

1.1.3.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004, RV 252 BlgNR 22. GP, 12, lauten hiezu:

"Zu Art. 2 Z 4 (§ 13 Abs. 5 AVG):

Die textlichen Veränderungen im ersten Satz sind nicht als Abgehen vom bisherigen Regelungsinhalt des Abs. 5 zu verstehen. Es soll vielmehr der Grund für die derzeitige Regelung in allgemeinerer und daher sachlich besser gerechtfertigter Form festgeschrieben werden, sodass der von der jetzigen Regelung intendierte Effekt bei allen vergleichbaren Konstellationen, unabhängig von der jeweils gewählten technischen Form eines Anbringens, in gleicher Weise eintritt."

1.2. § 57 Abs. 3 lautet:

"§ 57.

...

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Zutreffend ist zunächst die Einschätzung beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass der gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gerichtete Einspruch als Vorstellung im Sinne des § 57 Abs. 2 erster Satz AVG zu werten ist und diese Vorstellung, ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG, auch rechtzeitig bei der Erstbehörde eingelangt ist.

2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, § 57 Abs. 3 erster Satz AVG knüpfe den Beginn des Fristenlaufes für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens an das "Einlangen" der Vorstellung. § 13 Abs. 5 dritter Satz AVG verwende sowohl den Begriff "Einbringen" als auch den Begriff "Einlangen", unterscheide also zwischen diesen beiden Begriffen. Im Beschwerdefall sei die Vorstellung bereits am Freitag, dem 7. April 2006 eingelangt und nicht etwa erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, dem 10. April 2006. Da § 57 Abs. 3 erster Satz AVG an das "Einlangen" der Vorstellung anknüpfe, sei davon auszugehen, dass der Fristenlauf für die zweiwöchige Frist zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Beschwerdefall mit dem Einlangen der Vorstellung am 7. April 2006 zu laufen begonnen habe. Gegen dieses Auslegungsergebnis könne § 13 Abs. 5 vorletzter Satz AVG, wonach behördliche Entscheidungsfristen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen beginnen, nicht ins Treffen geführt werden, weil die im § 57 Abs. 3 erster Satz AVG umschriebene Pflicht der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, keine Entscheidungspflicht darstelle. Im Übrigen habe auch am 24. April 2006 keine Einleitung des Vorverfahrens stattgefunden.

2.3. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:

Im Lichte der oben (unter Pkt. 1.1.2.2.) wiedergegebenen Regierungsvorlage zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, in der nach Erwähnung des von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2000, B 460/00, ausgeführt wird, dass der dem neuen § 13 Abs. 5 AVG angefügte letzte (nunmehr: vorletzte) Satz "lediglich der Klarstellung" diene, ist zunächst zu folgern, dass dieser Satz über behördliche Entscheidungsfristen auch für nicht fristgebundene Anbringen gilt (so auch Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 (2004) 107). Dass dieser der Klarstellung dienende Satz nur von behördlichen Entscheidungsfristen spricht, ändert aber bei Heranziehung einer historischen Auslegung nichts daran, dass aus der durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 geschaffenen, gegenüber der früheren Rechtslage geänderten Rechtzeitigkeitsfiktion für bestimmte außerhalb der Amtstunden einlangende Anbringen zu schließen war, dass alle Rechtsfolgen, die an das "Einlangen" eines Anbringens anknüpfen, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden eintreten (so auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz I (2004) Rz 36 zu § 13 AVG). Dies ergibt sich insbesondere auch aus den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, wonach schon § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG idF der Novelle 1998 u.a. für den Fall des § 57 Abs. 3 AVG maßgebend sein sollte. An diesem Befund zur Rechtslage nach der Verfahrensnovelle 2001 änderte auch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 nichts, wie sich aus der oben (unter Pkt. 1.1.3.2) wiedergegebenen Regierungsvorlage ergibt, derzufolge die textlichen Veränderungen im ersten Satz des § 13 Abs. 5 AVG nicht als Abgehen vom bisherigen Regelungsinhalt des Abs. 5 zu verstehen seien.

Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 erster Satz AVG begann im Beschwerdefall daher unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 dritter Satz AVG erst mit Wiederbeginn der Amtstunden am 10. April 2006 zu laufen.

Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zweifelsfrei ergibt, richtete die Erstbehörde am 24. April 2006 ein Schreiben an die Polizeiinspektion Kremsmünster, in dem sie berichtete, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. April 2006 die Lenkberechtigung entzogen worden und daraufhin eine Vorstellung eingebracht worden sei, weshalb um Mitteilung ersucht werde, wie sich der Beschwerdeführer bisher im Straßenverkehr verhalten habe, wie sein Leumund sei und ob sonstige Umstände vorlägen, die seine Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel setzen könnten. In diesem Schreiben, das darauf gerichtet war, Vormerkungen über für ein Entziehungsverfahren einschlägiges Vorverhalten des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, und mit dem die Behörde ausreichend erkennen ließ, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen hg. Judikatur (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006 mwN.) die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 erster Satz AVG zu erblicken.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde wegen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens am letzten Tag der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 erster Satz AVG das Außerkraftreten des Mandatsbescheides verneinte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Jänner 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte