VwGH 91/06/0010

VwGH91/06/001025.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. November 1990, Zl. 7/03-628200/5-1990, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten gemäß §§ 75 ff AVG (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Juli 1990 erteilte die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG); mit einem weiteren Bescheid vom 16. September 1990 versagte die Gemeindevertretung einem weiteren, auf diese Gesetzesstelle gestützten Ansuchen des Beschwerdeführers hingegen die Genehmigung.

Am 10. September 1990 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Kostenbescheid, worin dem Beschwerdeführer (aus der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, daß der Bescheid sich an den Beschwerdeführer als "Antragsteller" des Verfahrens gemäß § 19 Abs. 3 ROG wendet, sodaß die Adressierung an den Beschwerdevertreter ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdeführers als offenkundiger Schreibfehler anzusehen ist) Sachverständigengebühren und Kommissionsgebühren in der in diesem Bescheid näher bezeichneten Höhe zur Zahlung binnen zwei Wochen aufgetragen wurden. Der Bescheid erging unter Verwendung des "Formular 14 zu §§ 76 bis 78 AVG (Kostenbescheid)" und nennt (im Vordruck) als Rechtsgrundlage die §§ 76 bis 78 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 AVG.

Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen den eine Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG versagenden Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde als auch gegen den Kostenbescheid vom 10. September 1990 (entsprechend der dem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung) Vorstellung (im Sinne des § 57 AVG). Diese Vorstellung langte am 26. September 1990 beim Stadtamt ein; der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde legte beide (in einem Schriftsatz enthaltenen) Rechtsmittel samt Verwaltungsakten der belangten Behörde vor.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den angefochtenen

Bescheid vom 27. November 1990, worin sie die vom

Beschwerdeführer "gegen den Kostenbescheid ... vom 10.9.1990

... betreffend Zuerkennung von Gebühren an einen

Privatsachverständigen im Raumordnungsverfahren gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977" erhobene "Berufung" als unbegründet abweist. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers für eine "irrtümlich als 'Vorstellung' bezeichnete Berufung" hielt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erstinstanzliche Bescheid erging unter Verwendung des "Formular Nr. 14 zu §§ 76 bis 78 AVG (Kostenbescheid)" im Sinne der Verwaltungsformularverordnung 1985, BGBl. Nr. 300, welches - dem Vordruck zufolge - u.a. für die Vorschreibung von Sachverständigengebühren und Kommissionsgebühren gilt und auf die §§ 76 bis 78 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 AVG hinweist. Dies in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung, daß gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen ist, zeigt, daß es sich bei diesem Bescheid um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG handelt. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.

Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Die Behörde erster Instanz hat die gegen diesen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 2 AVG erhobene Vorstellung in Verkennung dieser Rechtslage als Vorstellung im Sinne des Gemeindeaufsichtsrechts (vgl. Art. 119a Abs. 5 B-VG) behandelt und - ohne weitere Schritte in der Sache selbst zu veranlassen - die Verwaltungsakten der belangten Behörde vorgelegt.

Die belangte Behörde erkannte zwar, daß keine Vorstellung im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG vorlag, hat jedoch die (nicht devolutive) Vorstellung im Sinne des § 57 Abs. 2 AVG fälschlich als Berufung behandelt; die belangte Behörde hat dabei übersehen, daß die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den ohne Ermittlungsverfahren erlassenen Mandatsbescheid vom 10. September 1990 gemäß § 57 Abs. 3 AVG nur eine Verpflichtung der Behörde erster Instanz zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des II. Teiles des AVG (§§ 37 ff.) und zur allfälligen neuerlichen bescheidförmigen Erledigung auslösen konnte und eine Zuständigkeit der belangten Behörde, über diese Vorstellung gleich einem aufsteigenden Rechtsmittel zu entscheiden, nicht gegeben war. Diese in der Beschwerde nicht geltend gemachte, vom Verwaltungsgerichtshof aber von Amts wegen aufzugreifende (vgl. die Erkenntnisse vom 25. Mai 1966, Slg. Nr. 6936/A, vom 2. Dezember 1976, Slg. Nr. 9191/A uva.) Unzuständigkeit der belangten Behörde führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG.

Aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß der Mandatsbescheid vom 10. September 1990 - die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten vorausgesetzt - mittlerweile gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, weil die Behörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung eingeleitet hat. Der Bürgermeister, der den Mandatsbescheid erlassen hat, wird jedoch zu beachten haben, daß er zur Erlassung dieses Bescheides auch nicht zuständig gewesen ist: § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch des Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige KOSTENFRAGE zu erledigen hat, zeigt, daß jene Behörde, die in der Hauptsache zu entscheiden hat, auch für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zuständig ist, auch wenn

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, worin die Zulässigkeit der Bestellung des Sachverständigen, dessen Gebühren dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden sollten, bestritten wird, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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