AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2136993.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zl. 536917909-160720887, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 23.05.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dazu legte sie einen gültigen mongolischen Reisepass, einen Meldezettel, eine mongolische Geburtsurkunde, ein ÖSD-Sprachzertifikat vom 16.03.2016, die Geburtsurkunde ihres im Bundesgebiet geborenen Sohnes sowie dessen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie einen diesen betreffenden Meldezettel in Kopie vor.
Die BF verfügte in der Zeit vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und war vom 01.02.2011 bis 01.07.2011 bei verschiedenen Gebietskrankenkassen als geringfügig beschäftigte Arbeiterin sozialversichert. Seit dem 20.10.2015 ist sie laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die BF zusammengefasst an, im Februar 2011 mit einem Visum ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.01.2012 habe sie sich illegal und ohne Meldung in Österreich aufgehalten und habe eigentlich studieren wollen. Den Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel habe sie gestellt, weil sie am XXXX ein Kind bekommen habe, welches österreichischer Staatsbürger sei, und sie nun hier leben wolle. Sie gab den Kindesvater namentlich an und dass sie in keiner Beziehung mit diesem lebe. Sie habe die alleinige Obsorge (über das Kind). Befragt, ob der Kindesvater Unterhalt zahle, gab die BF an: "Offiziell nicht, aber wir haben uns privat geeinigt. Wenn ich Geld brauche, bekomme ich es." Auf die Frage, ob sie schon einmal Geld bekommen habe, gab sie an: "Ja, vor einem Monat." An ihrer Wohnadresse in XXXX lebe sie mit ihrem Kind und einem Freund; mit diesem lebe sie nicht in einer Beziehung. Ihren Aufenthalt in Österreich finanziere sie durch die Unterstützung ihrer Familie in der Mongolei und aus Ersparnissen. Sie sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen. Sie sei als Au-Pair-Mädchen nach Österreich gekommen. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Sie sei bei der SVA krankenversichert. In der Mongolei lebten noch ihre Eltern und ihre beiden Schwestern, zu welchen sie noch Kontakt habe. In Österreich habe sie einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 besucht, sonst habe sie keine Kurse besucht. Sie wolle zuerst ihre Deutschkenntnisse verbessern und dann Arbeit suchen, vielleicht als Kellnerin. Zu ihrer Ausbildung befragt, gab sie an, sie habe einen "Wirtschafts BA". Sie sei ledig und habe Sorgepflichten für ein Kind. Sie habe 10 Jahre die Gesamtschule besucht und vier Jahre die Universität und habe als Sekretärin gearbeitet. Der Kindesvater habe die Vaterschaft für das Kind ohne DNA-Test anerkannt. Vorgelegt wurden der mongolische Reisepass und eine mongolische Geburtsurkunde der BF, welche gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt wurden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung als Zeuge am 27.07.2016 gab der Vater des Kindes der BF beim Bundesamt im Wesentlichen an, von Beruf freier Journalist mit geringfügiger Beschäftigung und derzeit beim AMS gemeldet zu sein. Er lebe in XXXX . Er sei in keiner Beziehung mit der Kindesmutter gewesen. Sie hätten einander 2012 kennen gelernt und das Kind sei "einfach passiert". Er habe keine Zweifel an der Vaterschaft. Er sei ledig. Die Frage, ob etwas dagegen sprechen würde, wenn er die Obsorge hätte, verneinter er.
Mit Schreiben vom 29.07.2016 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu binnen zwei Wochen eingeräumt und sie um Beantwortung von weiteren Fragen ersucht.
In der Stellungnahme vom 04.08.2016 teilte der anwaltliche Vertreter der BF zusammengefasst mit, dass sich die BF derzeit ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte und am XXXX ihr Sohn zur Welt gekommen sei, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und welchen sie versorge. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach hervorgehoben (Urteil vom 08.03.2011, Ruiz Zambrano, Rs C-34/09), dass einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers sei, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden dürfe, da sonst die Unionsbürgershaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger sonst gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Im vorliegenden Fall hätte eine Aufenthaltsverweigerung für die BF zur Folge, dass sich das zu stillende Kind zwangsläufig gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen, um seine Mutter zu begleiten. Daraus folge die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung betreffend die BF. Ferner wurde die Retournierung ihrer sichergestellten Dokumente binnen einer Frist gefordert.
Mit Strafverfügung vom 27.07.2016 wurde gegen die BF wegen § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Strafe in Höhe von € 500,- verhängt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2016 wurde der Antrag der BF vom 23.05.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und ihr auch ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit frühestens 01.05.2017 oder bei späterem Eintritt der Rechtskraft mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Kind der BF noch in einem anpassungsfähigen Alter befinde und somit in der Lage sei, diese zu begleiten bzw. andererseits die Kinderbetreuung durch den Kindesvater nach Ablauf der Stillzeit im Alter von einem Jahr gesichert sei. Zudem genieße das Familienleben eines Fremden mit einem österreichischen Staatsangehörigen nach der Judikatur des VwGH nur dann einen erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet worden seien, als sich der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen habe und mit weiteren Bewilligungen habe rechnen dürfen, was bei der BF jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiters habe jeder Vertragsstaat das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht gegeben. Der BF könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2016 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den oa. Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist durch ihren anwaltlichen Vertreter Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits in der Stellungnahme vom 04.08.2016 auf das Urteil des EuGH im Fall Ruiz Zambrano hingewiesen worden sei. Unter Hinweis auf Schlussanträge vom 08.09.2016 in der Rechtssache C-133/15 in einer teilweise vergleichbaren Sachverhaltskonstellation sei es Ziel der Judikatur des EuGH gerade die Mitnahme des Kindes durch Gewährung eines Aufenthaltstitels an den sorgenden Elternteil zu vermeiden. Auch könne der Kindesvater auch nicht so ohne weiteres alleine für ein einjähriges Kind sorgen, weshalb der angefochtene Bescheid rechtwidrig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie ist im Februar 2011 mit einem Visum legal als Au-Pair-Mädchen nach Österreich eingereist und hält sich seit beinahe sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 verfügte sie über einen Aufenthaltstitel; seither befindet sie sich illegal im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung wurde bisher gegen die BF nicht erlassen.
Die 29-jährige BF ist ledig und hat in der Mongolei Familienangehörige (Eltern, zwei Schwestern). Die BF hat keinen Partner in Österreich. Am XXXX wurde der Sohn der BF im Bundesgebiet geboren, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der BF kommt das alleinige Sorgerecht zu. Sie wohnt mit ihrem Sohn bei einem Freund in XXXX . Sie versorgt ihren Sohn. Der Kindesvater lebt in XXXX . Die BF wird bei Bedarf von diesem finanziell unterstützt.
Die BF konnte eine positiv absolvierte Sprachprüfung über Deutsch auf dem Niveau A2 nachweisen, besuchte jedoch keine anderen Kurse oder Ausbildungen im Bundesgebiet. Sie ist in Österreich nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die BF aus Ersparnissen und mit Unterstützung durch ihre Familie in der Mongolei. Sie ist krankenversichert. Die BF ist unbescholten; allerdings wurde wegen ihres illegalen Aufenthaltes eine Verwaltungsstrafe in Höhe von €
500,- verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben der BF und dem vorgelegten gültigen Reisepass im Zusammenhalt mit ihrer Kenntnis der mongolischen Sprache.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren sowie aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Register. Ihre Angaben konnten zudem durch entsprechende vorgelegte und oben näher dargestellte Unterlagen bestätigt bzw. untermauert werden.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus dem aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Die BF hat bisher keinen Antrag nach § 47 NAG gestellt (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025) und verfügt aktuell über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Das Vorliegen von Umständen im Sinne des § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen zur Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 liegen damit nicht vor.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 60 AsylG 2005 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) lautet:
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht
erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
[ ]
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Rs. B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Von der Kommission wurde für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität gefordert (EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). "Zur Beurteilung der Frage, ob ein ‚Familienleben‘ im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen (‚close personal ties‘) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR)" (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583).
Die BF ist Mutter eines 10-monatigen Sohnes, der österreichischer Staatsbürger ist. Sie ist alleine sorgeberechtigt, lebt mit diesem – ohne dem Kindesvater - in XXXX zusammen, und versorgt und betreut ihn. Sie ist nicht erwerbstätig und erhält finanzielle Unterstützung durch ihre Familie in der Mongolei. Der Kindesvater, ein österreichischer Staatsbürger, lebt in XXXX und unterstützt sie bei Bedarf finanziell. Er ist geringfügig beschäftigt und bezieht Leistungen vom AMS.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Drittstaatsangehörige aus der Unionsbürgerschaft von Angehörigen (Aufenthalts‑)Rechte ableiten (vgl. zu folgendem Kucsko-Stadlmayer in Mayer/Stöger, (Hrsg) EUV/AEUV, Art 18 AEUV; Stand: März 2013, rdb.at):
Der EuGH sprach etwa den drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Unionsbürger gem. Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu, weil die Kinder ihren Status als Unionsbürger sonst nicht nutzen könnten (EuGH 19.10.2004, Rs. C-200/02, Zhu und Chen, Slg 2004, I-9925 Rz 26, 47; EuGH 08.03.2011, Rs. C-34/09, Ruiz Zambrano, Slg 2011, 1177, Rz 42 ff). Danach erfordert die praktische Wirksamkeit des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts des Kindes ein Aufenthaltsrecht der für es faktisch sorgenden Person(en). Dies anerkennt die Bedeutung des Familienlebens für die Unionsbürger (Holoubek in Schwarze 3, Art. 18 AEUV, Rz 38; vgl auch Art 7 EGRC). Zur methodischen Absicherung wurde in der Rs Ruiz Zambrano der Begriff eines "Kernbestands unionsbürgerlicher Rechte" eingeführt: Zu diesem Kernbestand zählen das Aufenthaltsrecht, der Zugang zum Arbeitsmarkt, das Namensrecht und Normen betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft (vgl. EuGH 05.05.2011, Rs. C-434/09, McCarthy, Rz 57; EuGH 02.03.2010, C-135/08, Rottmann, Slg 2010, I-1449 Rz 56 f). Diese Rechte wären den minderjährigen Unionsbürgern insbesondere verwehrt, wenn ihren drittstaatsangehörigen Eltern der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat untersagt würde und sie dann gezwungen wären, die Union sonst überhaupt zu verlassen (EuGH 15. 11. 2011, Rs. C-256/11, Dereci, Rz 66 ff, 74; vgl Hailbronner/Thym, Ruiz Zambrano - die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft, NJW 2011, 2008; Frenz, Reichweite des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts nach den Urteilen Zambrano und McCarthy, ZAR 2011, 221; Vitzthum,
Die Entdeckung der Heimat der Unionsbürger, EuR 2011, 550; Feik, Das [neue] Aufenthaltsrecht der Eltern von [minderjährigen] Unionsbürgern, FABL 1/2011-II, 8). In der Regel geht es also um Konstellationen, in denen nur das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dem Unionsbürger das Verbleiben in der Union ermöglicht. Im Kernbestand der Unionsbürgerrechte wird auch auf das Erfordernis des Unionsbezugs verzichtet: Der auf seine Eltern angewiesene Minderjährige muss sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union noch nie ausgeübt haben. Der EuGH stellt im Wesentlichen darauf ab, ob der Drittstaatsangehörige für den betroffenen Unionsbürger "die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge" ausübt (EuGH 06.12.2012, Rs. C-356/11 und C-357/11, O. und S., Rz 56).
Im September 2016 entschied der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Unionsbürgerschaft, dass Art. 20 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass selbst ein wegen einer Straftat verurteilter Drittstaatsangehöriger, wenn er tatsächlich für ein Kleinkind sorgt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates besitzt, in dem es sich seit seiner Geburt aufgehalten hat, ohne von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, und das wegen der Ausweisung des Drittstaatsangehörigen das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, so dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde, nur unter außergewöhnlichen Umständen in den Drittstaat auszuweisen ist. Der Ausgangsfall betraf die Ausweisung einer mit einem britischen Staatsangehörigen verheirateten Drittstaatsangehörigen aus dem Vereinigten Königreich, die dort wegen einer Straftat zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nach Verbüßung der Strafe. Ihrem gemeinsamen Kind im Kleinkindalter ist die britische Staatsangehörigkeit zugekommen. Diesbezüglich wurde vom EuGH auch hervorgehoben, dass bei einer Interessensabwägung das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. In besonderem Maß sind seinem Alter, seiner Situation im betreffenden Mitgliedstaat und dem Grad seiner Abhängigkeit vom Elternteil Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 13.09.2016, Rs. C-304/14, "CS", Rz 49; vgl. dazu auch EGMR, 03.10.2014, Rs. 12738/10, Jeunesse/Niederlande).
Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser "Kernbestandsjudikatur" (VwGH 21.12.2011, Zl. 2009/22/0054; VwGH 19.01.2012, Zl. 2011/22/0309, VwGH 19.09.2012, Zl. 2010/22/0131, VwGH 19.09.2012, Zl. 2010/22/0201; VwGH 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0025).
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. 2009/22/0054, über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung gemäß dem § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde unter anderem ausgeführt: "Allerdings hat der EuGH über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15.11.2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci u.a.", unter Hinweis auf das Urteil vom 08.03.2011, Rechtssache C-34/09, "Zambrano", ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Randnr. 64). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Randnr. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68)."
Der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus ist nicht mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen (vgl. etwa VwGH 19.09.2012, Zl. 2010/22/0131), er steht aber bei fallbezogenem Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Versagung eines Aufenthaltsrechts entgegen (vgl. EuGH 13.09.2016, Rs. C-304/14, CS, Rz 30; VwGH 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0025, zur unionsrechtkonformen Auslegung von § 47 NAG im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV).
Einen Zwang zum Verlassen der Union verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Fall, in dem ein Österreicher aus der Ehe mit einer Drittstaatsangehörigen drei minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatte; wegen des österreichischen Vaters seien die Kinder nicht gezwungen, der Mutter zu folgen (VwGH 24.04.2012, Zl. 2012/09/0003).
Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH 11.06.2012, Zl. U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus:
"Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)."
Auf den vorliegenden Fall umgelegt ist festzustellen, dass der noch im Säuglingsalter befindliche BF auf die Versorgung durch seine Mutter angewiesen ist. Aufgrund des jungen Alters des Kindes ist jedenfalls von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu der BF auszugehen. Die hypothetische Möglichkeit einer dem jungen Lebensalter entsprechenden Verpflegung des Säuglings bzw. (in weiterer Folge) Kleinkindes allein durch den Vater, der bei der Betreuung bislang keine bzw. allenfalls eine untergeordnete Rolle spielte, erweist sich demgegenüber als erheblich eingeschränkt. Unabhängig von der Frage, ob dem Kindesvater das (bei Ausweisung der BF faktisch alleinige) Sorgerecht ohne weiteres tatsächlich übertragen werden könnte, wird eine Maßnahme, die zur Trennung eines Säuglings bzw. Kleinkindes von der Mutter führt, sohin mit einer entsprechenden emotionalen Belastung für das Kind verbunden sein, wenn es in einem derartig frühen Lebensabschnitt seine bisher alleinige und wichtigste Bezugsperson verliert. Die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Ausweisung der BF in die Mongolei würde zudem zu einem Abbruch dieser Beziehung führen, da es den beiden unmöglich wäre, regelmäßigen Kontakt aufrecht zu erhalten. Dies wäre eine zusätzliche sehr ernste Beeinträchtigung (vgl. dazu auch EGMR, 31.01.2006, Rs. 50435/99, Rodriguez da Silva und Hoogkamer, Rz 42). Es ist daher davon auszugehen, dass eine derartige Trennung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen würde. Da im konkreten Fall – wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt (vgl. EuGH 13.09.2016, Rs. C-304/14, "CS", Rz 49; EGMR, 03.10.2014, Rs. 12738/10, Jeunesse/Niederlande, Rz 109) – insbesondere dem Wohl des Kindes vorrangige Bedeutung ("paramount importance") zuzumessen ist, vermochte die Argumentation des Bundesamtes, wonach die Kinderbetreuung durch den Kindesvater nach Ablauf der Stillzeit im Alter von einem Jahr gesichert wäre, sohin nicht zu überzeugen. Dem Familienleben zwischen der Mutter und ihrem Säugling bzw. (in weiterer Folge) Kleinkind kommt in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf das Wohl des Kindes in einer Interessensabwägung eine hohe Schutzbedürftigkeit und ein erhebliches Gewicht zu (vgl. EGMR, 03.10.2014, Rs. 12738/10, Rz 109, "significant weight"). Letztlich wäre der Sohn der BF defacto gezwungen, mit ihr das Gebiet der Union zu verlassen, wenn der BF kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Durch die Nichtgewährung des Aufenthaltsrechts an die BF würde die Unionsbürgerschaft ihres Sohnes folglich ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, da aufgrund der Notwendigkeit der Versorgung des Kindes für dieses ein faktischer Zwang zum Verlassen der Union entstehen würde.
Ausgehend davon, dass für den Aspekt des Privatlebens auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle spielt, wobei der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), ist im Fall der BF, die sich nach legaler Einreise seit Februar 2011 im Bundesgebiet aufhält, ihre 6-jährige Aufenthaltsdauer grundsätzlich zu berücksichtigen.
Der andauernde Aufenthalt der BF in Österreich ist jedoch mit Ablauf ihres ursprünglichen Aufenthaltstitels am 31.01.2012 als rechtswidrig anzusehen. Gegen die BF wurde dementsprechend auch eine Verwaltungsstrafe wegen ihres illegalen Aufenthaltes verhängt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 leg.cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Ihr Familien- und Privatleben entstand sohin auch zu einem Zeitpunkt, in dem sie wusste, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; siehe auchFilzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121).
Der Umstand, dass die BF in in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Am 16.03.2016 hat die BF ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 mit sehr gutem Erfolg erlangt. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist jedoch krankenversichert und hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Ihren Unterhalt finanziert sie mit Unterstützung ihrer Familie in der Mongolei (Eltern und zwei Schwestern) sowie aus Ersparnissen. Sie ist unbescholten. Zwar überwiegt der Bezug der 29-jährigen BF zum Herkunftsland, in dem sie aufgewachsen ist, ihre Schul- und Universitätsbildung absolviert sowie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, und wo sich ihre Eltern und Geschwister aufhalten (vgl. etwa VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015 Zl. Ra 2015/21/0119), jedoch hat die BF als Mutter eines österreichischen Staatsbürgers bzw. Unionsbürgers im Bundesgebiet zwischenzeitig nicht nur ein Privat- sondern auch ein Familienleben begründet.
In einer Gesamtbetrachtung des Familien- und Privatlebens kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den Gesichtspunkten einer sonstigen Verletzung ihres Sohnes im Kernbestand seiner durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte und der Notwendigkeit der Versorgung des Säuglings bzw. (in weiterer Folge) Kleinkindes durch die BF im Hinblick auf Art. 8 EMRK und unter das nachgewiesene Interesse der BF an der Fortführung des konkret bestehenden Familienlebens im Bundesgebiet ein Gewicht bekommt, das jenes der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet überwiegt.
Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall und unter unionsrechtkonformen Auslegung von § 55 AsylG 2005 im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV in Summe zum Ergebnis, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles geboten ist, wobei auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 erfüllt sind.
3.2.5. Da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im Sinne des Art.8 EMRK geboten ist, ist weiters zu prüfen, ob die BF auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt.
§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1.-das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2.-das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:
§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2. Goethe-Institut e.V.;
3. Telc GmbH
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
Die BF hat Deutschkenntnisse auf den Niveau A2 durch das in Kopie vorgelegte ÖSD-Sprachzertifikat vom 16.03.2016 belegt. Damit erfüllt sie auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Da die BF sohin die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfüllt, ist ihr der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist.
Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, diese hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde, war der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).
Zu Spruchteil B):
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
