B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1421969.1.00
Spruch:
W182 1421969-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 11 01.052-BAG, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitische Muslimin und war im Herkunftsstaat zuletzt in Kabul wohnhaft. Sie reiste am 01.02.2011 mit ihrem Vater und ihren beiden Schwestern illegal ins Bundesgebiet ein und stellte mit diesen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 01.08.2011 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie wegen der Probleme ihres Vaters im Herkunftsland in Lebensgefahr gewesen sei. Deshalb sei am 01.11.2010 auch ihr Onkel väterlicherseits umgebracht und ihr Bruder entführt worden. Ihr Bruder sei seither verschwunden. Ihr Vater habe viel Geld in ein Bauprojekt investiert. Aus Angst davor, dass der Vater das Geld zurückverlange, würden sie von hohen Funktionären des Staates bedroht werden. Diesbezüglich verwies die BF auf das Vorbringen ihres Vaters in dessen Asylverfahren. Als die BF im März 2009 mit ihren beiden Schwestern zur Universität bzw. zu einem Englischkurs unterwegs gewesen sei, habe ein Fahrzeug angehalten. Ein Mann mit verdecktem Gesicht sei ausgestiegen und habe versucht, ihre Schwester ins Auto zu zerren, doch habe sich letztere losreißen können. Sie hätten alle drei geschrien, worauf Leute gekommen seien. Daraufhin sei der Mann ins Auto geflüchtet und weggefahren. Seither habe die BF aus Angst ihr Haus nicht mehr verlassen. Am 31.01.2011 habe sie das Herkunftsland verlassen. Sie habe einen Maturaabschluss. Von 2007 bis 2009 habe sie in Kabul Wirtschaft studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen.
Die BF legte eine Bestätigung, wonach sie in Kabul eine Privatuniversität besucht habe, ein Zwischenzeugnis eines Wirtschaftsstudiums aus dem Jahr 2008 sowie Englisch-Sprachkursbestätigungen aus den Jahren 2003 und 2007 vor.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2012 erteilt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF keine asylrelevante Bedrohung begründe. Dem Bundesasylamt sei bekannt, dass die allgemeine Situation der Frauen in Afghanistan von Provinz zu Provinz unterschiedlich zu würdigen sei und es zu Einschränkungen in der Mobilität und Diskriminierungen kommen könne. Die BF sei eine afghanische Frau, die seit Jahren mit ihrer Familie in Kabul lebe, dort die Schule besucht habe und bisher nach der afghanischen Tradition gelebt und die afghanischen traditionellen - religiösen Werte aufrechterhalten habe. Eine westliche Orientierung habe bei ihr nicht festgestellt werden können beziehungsweise habe sie dies nicht behauptet. Dass eine Gefahr in Kabul wegen des Verlassens des Hauses bestehe sei schon allein aufgrund der hohen Kriminalität glaubhaft und aus der allgemeinen vakanten Sicherheitslage schlüssig zu erklären. Das Vorbringen, dass die BF selbst keine persönlichen Übergriffe erlitten habe, sondern ihre Schwester im März 2009 von einem unbekannten Mann angegriffen bzw. ihr Bruder entführt und ihr Onkel getötet worden sein soll, werde unter der Annahme, dass diese Angaben wahr seien, als Indiz einer hohen Kriminalität angesehen und nicht weil die BF eine Frau sei. Bei diesem Fluchtvorbringen handle es sich um eine Verfolgung durch Kriminelle/Privatpersonen aus nicht asylrelevanten Gründen, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Die BF habe ihre mögliche drohende Gefahr nicht dermaßen konkret geschildert, dass diese Übergriffe an ihrer Schwester aufgrund von in der GFK genannten Gründen erfolgt seien. Im vorliegenden Fall werde angenommen, dass die Schwester der BF zur Zielscheibe einer Verfolgung durch Private/Kriminelle geworden sei. Ebenso könne in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden, dass dieser einmalige Vorfall im Jahr 2009 mit der Tätigkeit ihres Vaters bzw. mit der Ausreise im Jahr 2011 etwas zu tun gehabt hätte. Für diese Annahme spreche auch, dass sowohl die BF als auch ihre Schwestern beim Bundesasylamt angegeben hätten, seither keinen weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein und der Vater nach diesem Vorfall auch nichts unternommen hätte, da solche Vorfälle täglich vorkommen würden. Weiters stehe laut der vorliegenden Länderfeststellungen fest, dass die BF wegen einer drohenden Verfolgung durch Kriminelle voraussichtlich durch die afghanischen Behörden keinen Schutz erhalten könnte. Dies sei jedoch nicht auf die GFK sondern darauf zurückzuführen, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage seien, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Die BF wäre in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt als andere Staatsbürgerinnen.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In einer Ergänzung der Beschwerde vom 10.10.2011 wurde hinsichtlich der politischen Probleme des Vaters der BF auf die Ausführungen in dessen Beschwerde sowie auf die Beschwerdeausführungen der beiden Schwestern verwiesen. Weiters wurde hervorgehoben, dass die unverheiratete BF eine Universität in Kabul besucht habe, dort Wirtschaftswissenschaften studiert und zusätzlich Englischkurse als Nebenfach an der Universität absolviert habe. Sie habe somit eine fundierte höhere Bildung erhalten. Frauen die sich gegen Verhaltenszwänge auflehnen bzw. sich nicht unterwerfen, würden in Afghanistan als emanzipiert und "westlich gebildet" gelten. Durch diese Kriterien würden die BF eindeutig unter die soziale Gruppe der westlich geprägten Frauen subsumiert werden. Die gebildete und berufstätige Frau sei in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt, die eine asylrelevante Intensität erreiche. Diesbezüglich wurde auf eine entsprechende Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS 05.06.2000, Zl. 200.992/20-II/04/00 bzw. UBAS 22.10.2001, 218.003/7-II/04/01) hingewiesen. Die BF werde weiters durch die Feinde ihres Vaters verfolgt. Indiz, dass die Familienmitglieder ihres Vaters gefährdet seien, sei die Ermordung ihres Onkels sowie die Entführung ihres Bruders. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde dennoch eine Asylrelevanz ausschließe.
Mit Schreiben vom 11.06.2012 und 07.01.2013 wurde dem Asylgerichtshof seitens der BF ein Konvolut an Dokumenten in Kopie vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
1.3. §28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen der BF einzugehen. Bereits aus den Angaben der BF zu ihren persönlichen Daten im Erstbefragungsprotokoll geht hervor, dass sie im Herkunftsland offenbar eine Schulausbildung mit Maturaabschluss absolviert, Englischkurse besucht und studiert hat. Diese Angaben, denen zumindest eine entsprechende Indizwirkung zukommt, wurden vom Bundesasylamt aber offenbar insofern ignoriert, als es eine westliche Orientierung der BF ohne weitere Würdigung oder Befragung verneint hat. Der BF wurden vom Bundesasylamt keine Fragen zu ihrem Bildungsweg, ihren Wertvorstellungen, ihrer Lebensgestaltung und ihrer Lebensplanung gestellt, welche sich jedoch allein schon aufgrund ihrer höheren Schulbildung und der Verhältnisse in Afghanistan aufgedrängt hätten. Weiters liegen aber auch keine protokollierten Hinweise auf äußerliche Merkmale - wie etwa das Tragen von traditioneller (verhüllender) Kleidung - bei der BF vor, die eine Bindung an "afghanische traditionelle - religiöse Werte" augenscheinlich nahegelegt hätten (vgl. dazu auch die Fotografien der BF in der Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres). Dennoch wurde vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides eine derartige Bindung ohne weitere Begründung behauptet. Somit liegen aber keine entsprechenden Sachverhaltsermittlungen vor, die eine derartige Einschätzung des Bundesasylamtes nachvollziehbar decken würden (vgl. dazu auch VwGH 11.11.1997, Zl. 96/01/0870). Letztlich wurden seitens des Bundesasylamts auch keine Erhebungen hinsichtlich der Lebensumstände von Frauen mit höherer Schulbildung bzw. Universitätsbildung in Afghanistan/Kabul - insbesondere auch in Hinblick auf die gesellschaftliche Akzeptanz und ein allenfalls daraus resultierendes Gefährdungspotential - getroffen.
Angesichts solcher Ermittlungsmängel erweist sich aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde, die gerade die Gefährdung der BF als "westlich gebildete" Frau im Herkunftsland betonte, ausgeschlossen, zumal diesem Vorbringen per se nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden kann (vgl. dazu VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994) und auch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht unwahrscheinlich erscheint.
Hinzu kommt, dass auch in Hinblick auf das Vorbringen der BF zur Gefährdung ihrer Person aufgrund der Probleme ihres Vaters eine Asylrelevanz a priori nicht auszuschließen ist (zur Asylrelevanz von Verfolgung aufgrund der "bloßen Angehörigeneigenschaft" vgl. VwGH 16.12.2010, Zl. 2007/20/1490). Das Bundesasylamt hat es dabei insbesondere verabsäumt, seine dazu im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht, dass die versuchte Entführung einer Schwester der BF - trotz nachfolgender Ermordung eines Onkels und Entführung eines Bruders der BF - in keinem Zusammenhang mit den Problemen des Vaters der BF stehen würde, durch nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse darzulegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W182 1421967-1, mit dem der Beschwerde des Vaters der BF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde).
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).
1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Wien keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt angewiesen, die BF im Zusammenhang mit ihrem Beschwerdevorbringen zu ihren Wertvorstellungen und Lebensumständen zu befragen. Begleitend werden Ermittlungen hinsichtlich der Situation von Frauen mit höherer Schulbildung bzw. Universitätsbildung in Afghanistan durchzuführen sein. Darüber hinaus werden die BF sowie ihr Vater und ihre beiden Schwestern erneut zu einer Bedrohung aufgrund der Tätigkeiten bzw. Stellung ihres Vaters zu befragen sein. Darüber hinaus wird sich das Bundesamt mit den vorgelegten Dokumenten auseinanderzusetzen haben.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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