BVwG W179 2239053-1

BVwGW179 2239053-118.5.2021

B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §12a
TKG 2003 §121
TKG 2003 §5
TKG 2003 §6
TKG 2003 §8
VwGVG §17
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2239053.1.00

 

Spruch:

W179 2239053-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Dr. Isabel FUNK-LEISCH und Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des „ XXXX “, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorfstraße 6, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom XXXX , GZ XXXX , betreffend eine vertragsersetzende Anordnung eines Leitungsrechts nach dem TKG 2003, (mitbeteiligte Partei: XXXX ), zu Recht:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hinsichtlich eines Leitungsrechtes gemäß §§ 5, 6 iVm 117 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003 idgF eine vertragsersetzende Regelung angeordnet.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde ficht diesen Bescheid in vollem Umfang an, macht Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtigen Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, dies mit dem Begehren, 1.) eine mündliche Berufungsverhandlung [sic!] auszuschreiben und die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvertreter zu dieser Verhandlung zu laden, 2.) der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und unwiederbringliche Nachteile der Beschwerdeführerin hintanzuhalten, sowie 3.) sodann der Beschwerde Folge zu geben und kein Leitungsrecht anzuordnen.

3. Die belangte Behörde legt zunächst mit Schriftsatz vom XXXX den Antrag auf aufschiebende Wirkung samt erlassenem Bescheid unter ausdrücklichem Hinweis, sich eine Beschwerdevorentscheidung vorzubehalten, vor. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl XXXX , gibt das Bundesverwaltungsgericht dem zitierten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausweislich § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 121a Abs 1 TKG 2003 nicht statt; dieses Erkenntnis ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit Schreiben XXXX legt die belangte Behörde hieraufhin die Beschwerde samt Akten vor; erklärt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen; und erstattet insoweit eine Gegenschrift, als sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren vor der TKK als hiergerichtlich belangte Behörde als auch im vorgelagerten Schlichtungsverfahren vor der RTR-GmbH nach § 121 TKG 2003 (entgegen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach den §§ 5f TKG 2003) in keiner Weise am Verfahren teilgenommen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin trotz nachweislicher Zustellung einer Aufforderung zur Stellungnahme nach § 12a TKG 2003 keine Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Antrag der XXXX übermittelt. Sämtliche nunmehr erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwendungen seien daher gemäß § 12a TKG 2003 iVm § 17 VwGVG präkludiert und im weiteren Verfahren somit nicht mehr zu berücksichtigen.

5. Zu dieser behördlichen Replik im Rahmen des Beschwerdevorlageschreibens räumt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör binnen einer Frist von drei Wochen ein, woraufhin sich diese bis zur Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung verschweigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die mitbeteiligte Partei informierte mit Schreiben vom XXXX die Beschwerdeführerin über ihr Begehren nach einem Leitungsrecht am Grundstück der Beschwerdeführerin - XXXX - unter Bleischluss einer Planskizze als auch einer möglichen Vereinbarung zum Leitungsrecht, unter Anbot einer einmaligen Abgeltung von Euro XXXX pro Laufmeter Telekommunikationslinie. Da dieses Anbot von der Beschwerdeführerin nicht angenommen wurde, rief die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom XXXX die belangte Behörde als Regulierungsbehörde an, welche das Verfahren an die RTR-GmbH zur Durchführung des vorgelagerten Streitschlichtungsverfahrens nach § 121 TKG 2003 weiterleitete. Trotz aktenkundiger Ladung zur Schlichtungsverhandlung (als auch Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit) nahm die Beschwerdeführerin an dieser nicht teil, noch erstattete sie eine Stellungnahme im Schlichtungsverfahren. Auch verschwieg sie sich zum Protokoll der Schlichtungsverhandlung, welches ihr zugestellt wurde.

2. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX (ON 6 des Verwaltungsaktes XXXX ) darüber, 1.) dass das Administrativverfahren XXXX nach Ablauf der Frist nach § 121 Abs 3 TKG 2003 (und somit nicht erfolgreichen Streitschlichtungsverfahren vor der RTR-GmbH) nunmehr von der belangte Behörde weitergeführt werde, 2.) räumte der Beschwerdeführerin zu näher bestimmten Aktenbestandteilen (darunter der verfahrenseinleitende Antrag der XXXX und das Protokoll der Schlichtungsverhandlung, an dem die Beschwerdeführerin nicht teilnahm) die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 AVG ein, und forderte die Beschwerdeführerin 3.) ausdrücklich nach § 12a Abs 1 TKG 2003 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen gegen den Antrag darzulegen, und klärte die Beschwerdeführerin explizit dahingehend auf, dass zum einen auf begründeten Antrag die ausgesprochene Frist erforderlichenfalls verlängert werden könne, zum anderen, dass die belangte Behörde gemäß § 12a Abs 1 TKG 2003 in ihre Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen habe.

Dieses Schreiben vom XXXX (ON 6 des Verwaltungsaktes XXXX ) wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Übernahme durch einen Arbeitnehmer am XXXX nachweislich zugestellt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesem Schreiben gegenüber der belangten Behörde nicht, noch erhob sie Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Antrag.

3. Inhaltlich führt die Beschwerde (wortwörtlich) aus wie folgt:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Leitungsrecht zugunsten der XXXX über dem eigentümlich der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstück angeordnet.

Der vorgenannte Bescheid wird wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit des Inhaltes im gesamten Umfang angefochten.

Während des gesamten Zeitraumes wurde seitens der XXXX nie ernstlich versucht eine Vereinbarung über die Leitungsführung herzustellen. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung der TKK nicht zulässig und mit massiven Mängeln behaftet.

Die gegenständliche Leitungsführung hindert die Beschwerdeführerin massiv im geplanten Gebrauch des gegenständlichen Grundstückes. Bei Interessensabwägung wäre die Leitungsführung zu versagen.

Im abgeführten Beweisverfahren hat die XXXX nicht nachgewiesen, dass die Leitungsführung über das Grundstück der Beschwerdeführerin notwendig ist und es eine andere Lösung gäbe.

Die angeführte Entschädigung spiegelt nicht den eingetretenen Wertverlust des Grundstückes dar und stellt daher einen Eingriff in die Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin dar.

Zusammenfassend ist die Anordnung zu unrecht erfolgt und werden folgende Anträge an das Bundesverwaltungsgericht gestellt: (...)“

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverstandes wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die erhobene Beschwerde, das behördlich eingeräumte rechtliche Gehör im Sinne von § 12a Abs 1 TKG 2003 (ON 6 des Verwaltungsaktes XXXX ) samt Rückschein sowie alle einliegenden Schriftstücke, und wurde der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zum behördlichen Beschwerdevorlageschreiben eingeräumt, woraufhin sich diese verschwieg.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

2. Bei § 12a Abs 1 TKG 2003 handelt es sich ohne jedweden Zweifel um eine verfahrensrechtliche Bestimmung in einem Bundesgesetz, welche von der belangten Behörde anzuwenden war (und angewandt wurde), und somit ausweislich § 17 VwGVG um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die gleichermaßen vom Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist.

3. Da sich die Beschwerdeführerin trotz nachweislicher behördlicher Zustellung des rechtlichen Gehörs iSd § 12a Abs 1 TKG 2003 (vgl ON 6 des Verwaltungsaktes XXXX ) zu diesem – gänzlich – verschwieg, begab sie sich nicht nur vor der belangten Behörde, sondern ebenso vor dem Bundesverwaltungsgericht des Rechts, weiterführende Einwendungen zu erheben, und sind sämtliche zuvor dargestellten Beschwerdegründe der Rechtsmittelwerberin ausweislich § 17 VwGVG iVm § 12a Abs 1 TKG 2003 (für diese) präkludiert.

4. Auch sind hiergerichtlich keine Gründe erkennbar, die eine Abänderung des angefochtenen Bescheides bedingten.

5. Deshalb war der Beschwerde nicht Folge zu geben.

6. Im Übrigen kam eine gänzliche Zurückweisung der Beschwerde schon deswegen nicht in Betracht, weil § 12a Abs 1 TKG als Rechtsfolge nicht den Verlust der Parteistellung (wie vergleichsweise § 42 Abs 1 AVG) bestimmt; zum anderen das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu 27 VwGVG nicht an die Beschwerdegründe gebunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): „Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung […] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).“

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.

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