DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs3
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2000707.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 10.5.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwälte BINDER BROINGER MIEDL RESSI, beide als Rechtsnachfolger von XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.06.2004, Zl. 5.141/5/2003, mit dem unter anderem festgestellt wurde, dass an der Erhaltung der Objekte in Markt Aschach, XXXX, Marktgemeinde Aschach an der Donau, Ger.- und pol. Bezirk Eferding, Oberösterreich, XXXX, KG 45003 Aschach an der Donau als Teil des Ensembles Markt Aschach, Marktgemeinde Aschach an der Donau, Ger.- und pol. Bezirk Eferding, Oberösterreich, ein öffentliches Interesse bestehe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister von und Gemeinde Aschach an der Donau):
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Objekts Markt Aschach,
XXXX, Marktgemeinde Aschach an der Donau, Ger.- und pol. Bezirk Eferding, Oberösterreich, XXXX, KG 45003 Aschach an der Donau, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides einerseits die Wortfolge "des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999" durch die Wortfolge "Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013," ersetzt wird und andererseits nach der Wortfolge "XXXX" die Wortfolge ", mit Ausnahme des Inneren des Objektes im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013," eingefügt wird.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Objekts Markt Aschach, XXXX, Marktgemeinde Aschach an der Donau, Ger.- und pol. Bezirk Eferding, Oberösterreich, XXXX, KG 45003 Aschach an der Donau, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, stattgegeben und der Bescheid in Bezug auf dieses Objekt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, jeweils nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, dass die Erhaltung unter anderem zweier Gebäude in der Gemeinde Aschach an der Donau, XXXX, Marktgemeinde Aschach an der Donau, Ger.- und pol. Bezirk Eferding, Oberösterreich, XXXX, KG 45003 Aschach an der Donau (im Folgenden: Wohnhaus hinsichtlich XXXX und Wirtschaftsgebäude hinsichtlich XXXX) als Teil des Ensembles Markt Aschach im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid wurde den damaligen Grundstückseigentümern und den Amtsparteien am 6.7.2004 zugestellt.
Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gründet sich im Wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten der XXXX vom Oktober/November 2002, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass dem Ensemble eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukomme und das Wohnhaus und das Wirtschaftsgebäude Teil des Ensembles seien.
Die zum Zeitpunkt der Durchführung des Administrativverfahrens damaligen Grundstücks-eigentümer nahmen im Administrativverfahren vor Bescheiderlassung nicht Stellung.
2. Mit Schriftsatz vom 10.7.2004, am 20.7.2004 zur Post gegeben, erhoben diese allerdings das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits das Wirtschaftsgebäude nicht Teil des Ensembles und andererseits das Wohnhaus in seiner äußeren Erscheinung erst nach 1945 errichtet worden sei; dieses sei daher jedenfalls von der Unterschutzstellung auszunehmen. Am Wohnhaus sei es 1946 zu wesentlichen Umbaumaßnahmen hinsichtlich des Äußeren, etwa zu einer Verlegung des Haupteinganges und einer geschlossenen Ausführung der straßenseitigen Fassade, gekommen. 1959 sei das Innere, etwa durch das Einziehen einer Stahlbetondecke und einer Umgliederung der Raumaufteilung sowie konstruktiven Änderungen des Dachstuhls, erheblich verändert worden. Auch entspreche das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorschriften.
3. Mit Schriftsatz vom 10.8.2004, Gz. 5.141/8/2004, legte das Bundesdenkmalamt diese sowie weitere mit der Ensembleunterschutzstellung in Zusammenhang stehende Berufungen mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam es zwei Mal zu einer Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass hinsichtlich des gegenständlichen Wohnhauses eine Teilunterschutzstellung hinsichtlich der äußeren Erscheinung fachlich begründet werden könne.
Seitens der (ehemaligen) Berufungsbehörde wurden laut Aktenlage keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.
Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 31.1.2014 eingelangt, legte die (ehemalige) Berufungsbehörde neben weiteren die Ensembleunterschutzstellung betreffenden Beschwerden die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, das nach Übermittlung dem Parteiengehör unterzogen wurde. Weiters wurde am 10.5.2017 unter Beiziehung des genannten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten, an deren Ende das gegenständliche, nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bei den entscheidungsgegenständlichen Objekten in Markt Aschach, XXXX XXXX, Marktgemeinde Aschach an der Donau, Ger.- und pol. Bezirk Eferding, Oberösterreich, XXXX, KG 45003 Aschach an der Donau, handelt es sich um ein Wohnhaus (XXXX) und ein Wirtschaftsgebäude (XXXX), es handelt sich hierbei um unbewegliche Sachen.
Die Objekte sind nunmehr im Eigentum von XXXX und XXXX, ein verbüchertes Baurecht besteht hinsichtlich dieser Liegenschaften nicht.
1.2. Dem Ensemble Aschach an der Donau kommt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zu, das Wohnhaus (XXXX) ist Teil des Ensembles.
Das Ensemble dokumentiert die historische Entstehung des einzigartigen Donaumarktes Aschach an der Donau.
Der Verlust des Inneren des Wohnhaus (XXXX) würde keine Auswirkung auf die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Ensembles Aschach an der Donau haben; dieser würde auch die festgestellte Dokumentationsfunktion nicht beeinträchtigen.
Das Wirtschaftsgebäude (XXXX) ist nicht Teil des Ensembles Aschach an der Donau.
1.3. Der Verlust des Ensembles Aschach an der Donau würde sowohl aus überregionaler als auch regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
1.4. Das Wohnhaus (XXXX) ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:
2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:
Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Sachverständigen XXXX (in Folge: Gerichtssach-verständiger), sodass das Gutachten und die Ausführungen – und somit die Auswahl – des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich die beschwerdeführende Partei nicht gegen die Beiziehung des Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Da gegen den Sachverständigen Einwände im Sinne des § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), nicht vorgebracht wurden bzw. dieser deren Vorliegen auf ausdrückliche Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bestritten hat, ist davon ausgehen, dass dieser nicht befangen ist.
Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren die im Administrativverfahren verwendete Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechende Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweisend – VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH 27.11.1979, 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.
Allerdings ist im vorliegenden Fall das Gutachten der im Administrativverfahren verwendeten Amtssachverständigen im Sinne des oben ausgeführten weder hinreichend aktuell noch grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar, da es zum Teil 2002 erstattet wurde sowie nicht dargetan wird, warum die einzelnen Objekte Teil des Ensembles sind und sich das Gutachten auch nicht bzw. nur kaum mit den rezenten oder nachbauzeitlichen Veränderungen an den einzelnen Objekten beschäftigt; schließlich findet sich auch keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob jeweils das gesamte Objekt schützenswert ist oder nur Teile davon. Selbiges gilt im Wesentlichen auch für die beiden im Berufungsverfahren eingeholten "Ergänzungsgutachten" (die schon mangels hinreichendem Aufbaus und Inhalts nicht als Gutachten zu qualifizieren sind).
Daher war weder die vom Bundesdenkmalamt verwendete Sachverständige noch der im Berufungsverfahren verwendete Sachverständige dem Beschwerdeverfahren beizuziehen; das Bundesverwaltungsgericht hat daher über Vorschlag des Denkmalbeirates den Gerichts-sachverständigen als Sachverständigen beigezogen. Gemäß § 15 Abs. 2 Denkmal-schutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens als Sachverständiger beigezogen werden; aus der Formulierung des Gesetzes ist herauszulesen, dass – soweit die Beiziehung der mit der Sache schon vertrauten, im Administrativverfahren eingesetzten Amtssachverständigen trotz Bedachtnahme auf das Interesse der Raschheit des Verfahrens wegen ihrer im Administrativverfahren erstatteten, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Gutachten/ihrer Befangenheit nicht zulässig und geboten ist – jedes ständige Mitglied einem Amtssachverständigen gleichwertig dem Verfahren als Sachverständiger beigezogen werden kann. Der beigezogene Sachverständige ist Mitglied des Denkmalbeirates und daher ist seine Beiziehung – Befangenheitsgründe wurden, wie oben ausgeführt, keine vorgebracht – zulässig.
2.2.2. Zum Gutachten des Amtssachverständigen:
Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).
Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).
In seinem Gutachten hat der Gerichtssachverständige sich nach einer Darstellung des Auftrages und der Aufgabenstellung, der durchgeführten Untersuchungen und Recherchen durch diesen und des Befundes, der sich mit der Lage und der Geschichte der Marktgemeinde Aschach, der Bedeutung der Schifffahrt und des Gastgewerbes für die Entstehung des Ensembles, der Entwicklung Aschachs vom späten 18. bis ins 20. Jahrhundert, der städtebaulichen Struktur, der römischen Quadrafluren als Grundlage des Ortsgrundrisses und der Gebäudetypologie im Gutachten im engeren Sinn mit dem Ensemble Markt Aschach auseinandergesetzt.
Konkret – so der Gerichtssachverständige einleitend – sei zu klären, ob es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage des Marktes Aschach um eine Gruppe von unbeweglichen Gegenständen (i.e. ein Ensemble) handle, die aufgrund eines geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich der Lage ein Ganzes bilden würden und deren Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Weiters sei zu klären wodurch sich diese Gruppe von unbeweglichen Gegenständen (Ensemble) auszeichne und aus welchen Objekten es bestehe.
Zum Markt Aschach in städtebaulicher, historischer, kunsthistorischer und kultureller Hinsicht führte der Gerichtssachverständige aus, dass ausgehend von der historischen Mitte des Orts mit der Pfarrkirche sich nach Norden eine einzeilige Bebauung mit zur Donau gerichteten Fassaden erstrecke. Diese mit öffentlichen Gebäuden, mit Gast- und ehemaligen Schifferhäusern bestandene Uferpromenade reiche vom Kirchenplatz, über den Kurzwernhartplatz bis zur Ritzbergerstraße. Am nördlichen Siedlungsrand würden einfachere Handwerker- und Weinhauerhäuser liegen. Südlich des Kirchenplatzes hingegen würde sich eine zweiseitige Bebauung an der heutigen XXXX finden. Historisch werde dieser Teil Aschachs als das "Untere Viertel" an der Gurrngasse ("Gurrn" abgeleitet vom lat. Curtis, Hof) bezeichnet. Bereits in hochmittelalterlichen Quellen, konkret in einer Urkunde aus dem Jahr 1230, sei dieser Abschnitt Aschachs als "profundum vicum" bezeichnet worden. Damit sei gesichert, dass auch die XXXX mit ihrer Bebauung und dem Bestand an einfacheren Handwerkerhäusern und anderen Gewerbeobjekten bereits zum ältesten mittelalterlichen Bestand Aschachs zähle. Die besondere wirtschaftliche Rolle als Markt- und Warenumschlagsplatz, sowie als wichtige Maut an der Donau einerseits, die ausgezeichnete geografische Lage, die besondere Topografie am Ausgang der Schlögener Schlinge und den damit verbundenen klimatischen Verhältnissen andererseits hätten zur einer besonderen städtebaulichen Struktur des Marktes geführt. Die diesen Verhältnissen angepasste Anlage des Orts und die spezielle Bauweise hebe auch die jüngere Forschungsliteratur (Thilde Lichtenauer, Die Tallandschaft der Donau zwischen Passau und Aschach) hervor: "Der Standort von Aschach am Ostabfall des Sauwaldes zum Eferdinger-Becken war durch seine Funktion als Umschlagplatz zwischen Passau und Linz bedingt. Man schützte sich vor dem Hochwasser durch eine angepasste Bauweise, indem die Keller und Erdgeschoße nicht viel Wertvolles enthielten und rasch und ohne viel Schaden evakuiert werden konnten. So haben die Häuser mit ihren gotischen Kernen, Innenhöfen und Laubengängen die Jahrhunderte überdauert. Auch die Renaissance- und Barockfassaden dieser langgestreckten Zeilensiedlung mit dem rechteckigen Ländeplatz sind gut erhalten. Ihre Pracht und Ausschmückung findet erst im 1. und 2. Stock die volle Entfaltung."
Die historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Marktortes Aschach liege in seiner eigentümlichen und in dieser Form einzigartigen städtebaulichen Struktur begründet, die als Einheit aus prägenden Elementen bestehe, die untrennbar mit der Geschichte und der Funktion des Ortes verbunden seien. Diese von allen im Gutachten zitierten Autoren beschriebene einzigartige Verbindung von topografischen und klimatischen – also natürlichen Voraussetzungen – und den besonderen durch den Menschen geschaffenen kulturellen Merkmalen würden das Ensemble auszeichnen. Die Rolle des Marktes, in Verbindung mit der enormen Bedeutung der Gast- und Versorgungsbetriebe sowie der Schifffahrt und des Transportwesens auf der Donau mit den von den jeweiligen Grundherren ausgeübten Rechten zur Einhebung von Maut- und Niederleggebühren hätten dem Ensemble dann seine besondere städtebauliche Ausprägung gegeben. Diese Funktionen würden intensiv mit dem Warenverkehr entlang der Donau zusammenhängen, die im Mittelalter die wichtigste Ost-Westverbindung Europas dargestellt habe. Durch die Lage von Aschach am Aus- respektive am Eingang zu der schifffahrtstechnisch schwierig zu bewältigenden Passage bei der Schlögener Schlinge sowie des stromabwärts gelegenen Aschacher Kachlets, ergebe sich der Umstand, dass in Aschach der letzte (bzw. je nach Blickrichtung) der erste Übergang über die Donau in Richtung Passau möglich gewesen sei. Zur Passage entlang der Donau sei hier der querende Güterverkehr hinzugekommen, der das Mühlviertel mit der Ebene des Eferdinger Beckens verbinde. Die Marktfunktion, die Kontrolle der Donau mit der Einhebung der Maut und die Überfuhr hätten Aschach eine ausgezeichnete Stellung verliehen und zur Entwicklung des Orts geführt. Diese Funktionen hätten durch die Entwicklung der modernen Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerverhältnisse in Aschach heute keine Bedeutung mehr. Gerade dadurch sei aber das geschlossene Ensemble des Marktes Aschach erhalten geblieben. Die Tatsache, dass der Markt Aschach seit dem Mittelalter ein wichtiges Glied im Binnenhandel entlang der Donau gewesen sei, verbinde den Ort auch mit anderen Markt- und Mautorten an der Donau und steigere seinen Wert in dieser Kette von bedeutenden Orten. Die Sonderstellung Aschachs werde dabei im Vergleich mit anderen Donaumärkten fassbar. Im Ensemble "Markt Aschach" seien die Geschichte, die baukünstlerische Entwicklung und die städtebauliche Anlage eines Donauufermarktes erhalten, der trotz struktureller Verwandtschaft mit funktionell vergleichbaren Donauufermärkten kein unmittelbar vergleichbares Pendant besitze. Strukturelle Analogien zu den Donauufermärkten und -städten Mauthausen, Ybbs und Stein, die ebenfalls als (landesfürstliche) Maut- und Marktorte fungiert hätten, könnten zwar hergestellt werden, würden aber auch die Differenz aufzeigen. Aschach stehe mit diesen Orten an der Donau in einem wirtschaftsgeschichtlichen, kulturellen und auch städtebaulich-strukturellem Zusammenhang, die unter dem Begriff "Donauufermarkt" fassbar seien. Die strukturelle Verwandtschaft dieser ausgezeichneten, als landesfürstliche Mauten fungierenden Orte habe zur Herausbildung vergleichbarer, aber keineswegs identer städtebaulicher Figuren geführt. Die Ausübung dieser hoheitlichen und ökonomischen Funktionen habe sich bis heute in Aschach in einer Vielzahl von kulturgeschichtlich und künstlerisch wertvollen Objekten des Mittelalters, des 15. in einem historisch einmaligen Aufschwung während des 16. Jahrhunderts manifestiert. Daneben seien es auch die im Einzelnen weniger bedeutenden, aber für die charakteristische Ausformung der Anlage von Aschach nicht weniger wichtigen einfachen Handwerker- und Weinhauerhäuser, die die Wirkung als Ensemble bestimmen würden. Der Ort bewahre die Struktur eines Gewerbe-, Markt-, und Mautorts, der sich im frühen bzw. hohen Mittelalter entwickelt habe und diese Stellung in der frühen Neuzeit ausbauen habe können. Dabei sei es die räumliche Dichte und der konzentrierte Bestand dieser Objekte, der das Ensemble auszeichne. An und in diesen Gebäuden hätten sich zahlreiche kunsthistorisch wertvolle Elemente aus der Entstehungszeit erhalten. Dazu würden insbesondere Gewölberäume, Laubengänge, Tür- und Fenstergewände aus der Gotik und der Renaissance, wertvolle (Riemling)-Holzdecken aus dem 16. und 17. Jahrhundert sowie stuckierte Fassaden zählen. Während der Reformationskriege und der Bauernaufstände habe der Markt herbe wirtschaftliche Einbußen erlitten, die nur langsam hätten überwunden werden können. Nach der Niederschlagung der Reformation, die vom im 16. Jahrhundert ausgestorbenen Geschlecht der Schaunberger noch aktiv gefördert worden sei, hätten unter den neuen Machthabern zahlreiche Bürger Aschach verlassen müssen. Auch aufgrund dieser Rolle Aschachs während der Reformation und der Bauernkriege nehme Aschach in der Geschichte Oberösterreichs eine bedeutende Stellung ein. Der nachfolgende gegenreformatorische Eifer habe in Aschach dazu geführt, dass in den 1620er- und 1630er-Jahren zahlreiche Einwohner den Ort hätten verlassen müssen, was eine wirtschaftliche Depression zu Folge gehabt habe. Aufgrund dieser historischen Umstände sei im 17. Jahrhundert auch eine Stagnation in der baulichen Entwicklung Aschachs eingetreten. Wiederholte Zerstörungen durch Brände und Hochwässer, welche vor allem die Häuser an der Schiffslände in regelmäßigen Abständen erfasst hätten, hätten dazu geführt, dass man die Fassaden der repräsentativen Bauten immer wieder dem Zeitgeschmack entsprechend erneuert habe. Daher würden die Fassaden der repräsentativeren Bauten Aschachs, wie sie an der Uferpromenade bestehen, und die im Kern aus dem 15. oder 16. Jahrhundert stammen, in künstlerisch hochwertigen Dekorationselementen die Stilepochen vom Barock, über das Rokoko, den Klassizismus und das Biedermeier (resp. das Empire) widerspiegeln. Diese Erneuerung der Fassaden sei bis in die Zeit des späten Historismus des 19. Jahrhunderts als kontinuierlicher Prozess zu sehen, der jeweils auf hohem, bis höchstem künstlerischen Niveau stattgefunden habe. Im Befund habe auch dargelegt werden können, dass sich in Aschach unterschiedliche Gebäudetypen, die in sich strukturelle Übereinstimmungen besitzen würden, erhalten hätten. Diese würden von einfachen Handwerker- und Weinhauerhäusern am Nord- und Südrand von Aschach über Häuser mit der charakteristischen horizontalen Giebelwand, die von einem Dreiecksgiebel überragt wird, bis hin zum Haus des Inn-Salzach-Typs reichen. Dieser Typus mit gerader Vorschussmauer und Grabendach sei in diesem Raum unter Maximilian I. erst eingeführt und bspw. durch steuerliche Begünstigung der Eigentümer besonders gefördert worden. In Aschach hätten sich von allen genannten Bauformen Beispiele erhalten, die soweit dem Gutachter bekannt, in dieser Konstellation und Dichte sonst nirgends zu finden seien. Die oben beschriebene städtebauliche Struktur mit ihren charakteristischen Merkmalen habe zur Herausbildung einer prospektartigen Ortsansicht mit künstlerischem und kulturellem Wert geführt. Diese bemerkenswerte Ansicht von Aschach sei unter anderem dadurch hervorgerufen worden, dass der Ort nie eine Befestigungsanlage besessen habe. Dadurch sei von Anfang die charakteristische Schiffslände mit den zum Fluss gerichteten Fassaden vorhanden gewesen, die dieses erstaunliche Ortsbild ergeben würden. Dass diese Promenade – also die Schiffslände mit ihrem regen Leben und der von weitem wahrnehmbaren Ansicht – etwas ganz Besonders darstelle, sei dabei keineswegs eine Erkenntnis unserer Tage. Es verhalte sich vielmehr so, dass die bildhafte – die prospektartige Ansicht – des Ensembles mit den zur Uferlände gerichteten Fassaden der Bürgerhäuser nördlich des Kirchenplatzes, der markanten Erscheinung der Pfarrkirche und der im Süden anschließenden Bebauung, wie sie vom Fluss bzw. vom gegenüberliegenden Donauufer wahrgenommen werden könne –, schon sehr früh in seiner ästhetischen Wirkung erkannt worden sei. Wie sehr das – also die künstlerisch-ästhetische Ausprägung des Ortsbilds – den Menschen in der Entstehungszeit bewusst gewesen sei, zeigt die erste bekannte Ansicht Aschachs aus dem Stichwerk des Basler Kupferstechers und Verlegers Matthäus Merian, die 1649 publiziert worden sei. Auf die außergewöhnliche Stellung Aschachs weise Merian sogar extra hin; und er tue dies in allen 44 Ansichten, die Städte oder Ortschaften in Oberösterreich abbilden, nur dieses eine Mal:
Über der Ansicht habe er eine mehrfach geschwungene Vignette mit der Inschrift "Der berümbte Marckt Aschach" platziert und unmittelbar darunter das 1512 verliehene Wappen mit den sich überlappenden Weinreben gesetzt. Keiner der Orte, nicht einmal die weitaus bedeutenderen Städte wie Linz, Wels oder Steyr oder andere Marktflecken, seien mit einem zusätzlichen Adjektiv, geschweige denn durch eine solche außergewöhnliche Hervorhebung wie "berühmt" versehen worden. Es bestehe also kein Zweifel darüber, dass Aschach bereits in der Mitte des 17. Jahrhunderts eine Sonderstellung genossen habe, wenn es der berühmteste Kupferstecher seiner Epoche mit diesem Attribut versehen habe. Diese Ansicht aus der Mitte des 17. Jahrhunderts vermittle die Ansicht der seit dem Mittelalter entwickelten städtebaulichen Struktur des Marktes. In ihr zeige sich, wie die Gestalt mit dem länglichen Bebauungsschema, die durch die Marktordnung von 1512 mit ihren städtebaulich wirksamen Reglements von den Bauherren umgesetzt worden sei, sich zu einer baukünstlerischen Einheit forme. Die Ansicht des Matthäus Merian würde bereits sämtliche im Befund erwähnten Gebäudetypen zeigen, darunter den in der Literatur als Inn-Salzach-Haus bezeichneten Typus, der unter Kaiser Maximilian besonders gefördert worden sei und als Merkmale eine mit einem horizontalen Abschluss versehene Vorschussmauer aufweise, hinter der ein Grabendach zu liegen komme. Dieser von Kaiser Maximilian aus feuerpolizeilichen Gründen geförderte Typus zeige diese Ansicht bereits mit einigen Beispielen; andere Häuser würden hingegen noch die für Aschach so typische Sonderform aufweisen, bei der die Vorschussmauer von einem Dreiecksgiebel überragt werde. Als dritte Form erscheine vor allem außerhalb des Ortszentrums der ursprüngliche und einfache Typus des mit einem Sattel- oder Schopfwalmdach gedeckten Hauses auf. Alle genannten Gebäudetypen hätten dabei ein übereinstimmendes Merkmal:
Sie würden mit dem Giebel immer zur Gasse bzw. zum Platz weisen, dh. der First stehe im rechten Winkel zum öffentlichen Raum und zum Fluss. Dieses einheitliche Gestaltungsprinzip sei eines der wesentlichen Strukturmerkmale, aus der sich die Einheitlichkeit des Ensembles von Aschach ergebe. Die Herrschaft Aschach-Stauf sei erst im 18. Jahrhundert unter den Grafen Harrach zu einer neuen Blüte gelangt. Den einzigartigen Charakter dieser hochbarocken Entwicklung zu einem – eine geschlossene, ästhetische Einheit vermittelnden – Ortsbild, würden zwei 1738 entstandene Ansichten Salomon Kleiners zeigen. Kleiner, einer der wichtigsten Kupferstecher seiner Epoche, sei vom Kaiserhaus, der Aristokratie und auch vom hohen Klerus für umfangreiche Ansichtenwerke und aufsehenerregende Architekturveduten beauftragt worden. Die eine der beiden Ansichten zeige Aschach von Norden, die zweite von Süden, sodass im Vordergrund das Schloss Aschach mit seinen weitläufigen hochbarocken Gartenanlagen zu liegen komme. In Auftrag gegeben seien die Ansichten vom Grund- und Schlossherren Alois Graf Harrach zu Rohrau worden. Kleiner habe, um den anschaulichen Charakter des Orts, seine Lage und den einheitlichen Charakter des Marktes Aschach zu fassen, jeweils die Vogelperspektive gewählt. In diesen großartigen Veduten zeige er Aschach in seiner Hochblüte – alle Gestaltmerkmale des Orts seien mit unvergleichlicher Genauigkeit dargestellt. Dabei unterlasse es der Künstler auch nicht die sozioökonomischen Bedingungen, das rege Treiben auf dem Fluss wie an der Uferlände wirkungsvoll in Szene zu setzen. Mit der Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraums und der Einziehung der Mauten an der Donau (in Aschach 1775) unter Maria-Theresia habe Aschach seine Funktion als Maut verloren. Der Ort sei mangels einer wirtschaftlichen Dynamik in der Folge in seiner städtebaulichen Struktur weitgehend unverändert erhalten geblieben. Es sei dieser anschauliche, ikonische Charakter von Aschach, der dabei selbst einen Denkmalswert repräsentiere. Das 19. Jahrhundert habe dieses einzigartige Ortsgebilde auf neue Weise entdeckt. Der Erwerb der vielen Gast- und Herbergsbetriebe habe sich auf den Tourismus verlagert, dem auch an der Erhaltung des Ortsbildes gelegen gewesen sei; die Eröffnung der Bahnlinie Wels-Aschach im Jahr 1886 und die Ausflugsschifffahrt hätten nun Sommerfrischler nach Aschach gebracht. Die alten Ufermauern, an denen einst die Schiffer angelandet seien, seien, da sie ihre Funktion längst eingebüßt hatten, eingeschüttet worden, sodass vor den stattlichen Bürgerhäusern nördlich des Kirchplatzes eine breite Uferpromenade mit einer Anlegestelle errichtet habe werden können. Anstelle der alten Schiffslände werde eine mit Obstbäumen bestandene Uferpromenade geschaffen, die die Ansicht des "berühmten Marktes Aschach" zu einem malerischen Ganzen vereine. Wiederum seien es bekannte Künstler, wie Thomas Ender und Jakob Alt, die den Ort in auflagenstarken Ansichtenwerken vorgestellt hätten. Es seien auch einzelne architekturhistorisch bedeutende Neubauten wie die Villa Smattosch, die sich harmonisch in das historische Ensemble einfügen würden, entstanden. Bei bestehenden Bauten hätten sich die Eingriffe des Historismus zumeist auf die Anpassung von Fassaden beschränkt. Auch in diesem Bereich seien durchaus als qualitätsvoll zu bezeichnende Fassaden des späten Historismus entstanden. Das 19. Jahrhundert habe damit die künstlerische Wirkung des Ortsbildes von Aschach vollendet. Diese Maßnahmen hätten den Verlust der einstigen Bedeutung als Marktplatz und als Maut kompensiert. Die Anlage der Uferpromenade und die Anlage eines Parks entlang der Donau hätten den Gestaltungsprozess Aschachs abgeschlossen, sodass sich ein Ensemble von historischer, künstlerischer und kultureller Qualität erhalten habe, dessen Bedeutung über den lokalen Rahmen weit hinausreiche.
In der gutachterlichen Würdigung des Ensembles "Markt Aschach" führte der Gerichtsgutachter aus, dass es sich daher beim Markt Aschach um ein Ensemble handle, das mit seinem historischen Dokumentationswert im Rahmen der Landeswerdung Oberösterreichs (erste Erwähnung 777 n. Chr.), aber auch wegen der Rolle Aschachs in der Zeit der Reformation sowie der Gegenreformation von nationaler Bedeutung sei. Das Ensemble repräsentiere in seiner Geschlossenheit bedeutende kultur- und wirtschaftshistorische Denkmalswerte für das Wissen über das Markt-, Maut- und Schifffahrtswesen im Donauraum vom Mittelalter bis in die Neuzeit. Für die Forschungen über den Binnenhandel an der Donau sei Aschach mit seinem singulären Bestand an kultur- und wirtschaftsgeschichtlichen Archivalien von nicht zu überschätzender Bedeutung. Diese Dokumente fänden im Ensemble "Markt Aschach" gleichsam ihre sinnlich-ästhetische Entsprechung. Das Ensemble "Markt Aschach" stelle mit seiner ausführlich dargelegten städtebaulichen Struktur aus der Sicht des Gutachters eine Gruppe von baukünstlerisch bedeutsamen Objekten, die als gewachsenes Ganzes, wegen ihrer Lage zueinander, ihrer historischen Funktion und ihres kulturellen Zusammenhangs wegen eine Einheit bilden würden. Als solche Einheit betrachtet, handle es sich beim Markt Aschach um das Denkmal eines Donauufermarktes, das insbesondere durch den Kontext mit anderen Donaumärkten von nationaler Bedeutung sei. Sein Verlust würde eine erhebliche Beeinträchtigung dieses österreichischen Kulturgutbestandes darstellen, sodass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Methodisch habe durch die Analyse des Ortsgrundrisses eine diesem zugrundeliegende Struktur aufgezeigt werden können, die, wie die historische Flurforschung nachgewiesen habe, römischen Ursprungs sei. Dieses einzigartige, in keiner anderen Struktur eines Donaumarktes aufgezeigte Merkmal unterstreiche die Bedeutung der Marktgemeinde Aschach als Boden- und "Ortsdenkmal" von nationalem Rang.
Der gutachterlichen Betrachtung des verfahrensgegenständlichen Objekts vorausgestellt wurde die Aufgabenstellung im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Objekt.
Anschließend führte der Gerichtssachverständige im auf das verfahrensgegenständliche Objekt bezogenen Teil des Gutachtens neben allgemeinen Ausführungen und solchen zum Zustand des Gebäudes und dem Befund im Gutachten im engeren Sinne aus, dass das eingeschossige, dreiachsige Wohnhaus mit giebelständigem Satteldach einen für Aschach charakteristischen Gebäudetypus repräsentiere. Das Haus weise mit der nördlichen Außenwand ein deutlich erkennbares bauzeitliches Element auf. Es handle sich um eines jener für den Markt Aschach so typischen einfachen Handwerkerhäuser. Hausnamen wie XXXX oder das unmittelbar benachbarte XXXX würden auf diese Funktion als Wohn- und Gewerbeobjekt hinweisen. Alle genannten, nur beispielhaft herausgegriffenen Objekte würden in der XXXX liegen. Dieser beidseitig, ursprünglich ausnahmslos mit solchen giebelständigen Häusern, zumeist in offener Bauweise bebaute Straßenzug sei charakteristisch und für das Ensemble Aschach von zentraler Bedeutung. Diese städtebauliche Ausbildung der XXXX gehe in seiner Ausprägung sicherlich auf das 16. Jahrhundert zurück, wobei – wie im allgemeinen Abschnitt des Gutachtens gezeigt worden sei –, die heutige XXXX bereits zu Anfang des 13. Jahrhunderts als "profundum vicum" bezeichnet werde. Ingo Hänsel habe festgestellt, dass die damals als "lugazzen" oder auch als "Gurrngassn" bezeichnete Gasse beidseitig mit Häusern bebaut gewesen sei. Die Entstehungszeit des Objekts XXXX könne jedenfalls im 16., sicher aber ins 17. Jahrhundert datiert werden, wie die auf der Nordseite des Objekts sichtbare Bruchsteinmauer zeige. Das Objekt sei im Übrigen auf der Ansicht Aschachs von Salomon Kleiner aus dem Jahr 1738 gut erkennbar. Es bestehe auch damals aus jenem einem Geschoss, besitze ein Satteldach mit jener auf die XXXX ausgerichteten Giebelwand. Der Bestand dieser charakteristischen Dachform sei überdies durch Fotografien aus dem 20. Jahrhundert bis zur Gegenwart herauf nachdrücklich belegt. Da dieses giebelständige Dach an der XXXX, wie im Befund erläutert, keinen Dachvorsprung besitze, komme das Objekt, trotz seiner an sich bescheidenen Dimension im Straßenraum, sehr effektvoll zur Wirkung. Es erfülle damit ein Gestaltungsprinzip, das in Aschach immer wieder zu beobachten sei:
man habe stets versucht, die straßenseitige Fassade zu betonen, mit gerade abschließenden Vorschussmauern, welche die eigentliche Dachkonstruktion überragen und so den Gebäuden einen repräsentative(re)n Charakter verliehen hätten. Selbst ein so bescheidenes Haus wie dieses, das zwar über keine Vorschussmauer verfüge, sei dem gleichen Gestaltungsprinzip gefolgt. Die Dachausbildung mit dem giebelständigen Dach sei für Aschach verbindlich gewesen. Kein einziges, unmittelbar an der XXXX stehendes Haus (und im Übrigen auch keines am Kirchen- wie am Kurzwernhartplatz oder an der Reitingerstraße) weise eine andere Firststellung auf. Dieses bauliche Merkmal trage daher entscheidend zur Einheitlichkeit und Geschlossenheit des Erscheinungsbildes des Ensembles Aschach bei. Wenn auch bei vielen der historischen Bauten durch moderne Bauvorschriften dieses Gestaltungsprinzip verlassen werden habe müssen, präge es gerade in diesem Bereich der XXXX das Erscheinungsbild des Ensembles nach wie vor. Das Wohnhaus XXXX (Anmerkung: im Gutachten ist hier irrtümlich die ONr. 30 angeführt, dies wurde in der Verhandlung berichtigt) erfülle damit wesentliche Gestaltungsprinzipien, die das Ensemble Aschach charakterisieren würden. Es sei Teil der typischen zweireihigen Bebauung an der XXXX und repräsentiere, als eingeschossiges, giebelständiges Haus, auf geradezu paradigmatische Weise Gestaltungsmerkmale des einfachen Handwerker- oder auch Weinhauerhauses in Aschach. Gerade im Kontext mit anderen Objekten an der XXXX, die ebenfalls diesen Gestaltungsmerkmalen gehorchen würden, sei dieses Haus von Bedeutung für das Ensemble. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente würden aus Sicht des Gutachters diese Prinzipien eher unterstützen, als dass sie ihnen entgegenstehen würden. Richtig sei, dass im Gebäudeinneren die bauliche Substanz nahezu keine bauzeitlichen Elemente mehr aufweise, sowie dass das im Hof befindliche wohl aus dem 19. Jahrhundert stammende Objekte für das charakteristische Erscheinungsbild für das Ensemble nicht von Bedeutung sei. Die Verlegung des Eingangs von der XXXX an die Hofseite, stelle hingegen keine Zerstörung des Bautypus dar, der wie gezeigt worden sei, von ganz anderen Merkmalen bestimmt sei (als von dem als typisch dargestellten Durchgangshaus). Diese charakteristischen Elemente seien vielmehr durch die Ausbildung der Fassade mit der giebelständigen Ausrichtung zur XXXX, der Dachform samt Firstrichtung und den Abstandsverhältnissen bestimmt. Alle diese, die Gestalt prägenden Elemente seien bewusst erhalten worden. Diese, die Struktur bestimmenden Merkmale seien trotz der erwähnten Umbaumaßnahmen in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts bestehen geblieben. Die Ansicht, dass das Objekt in seiner äußeren Erscheinungsform, wie sie die Beschwerdeführer vorbringen würden, erst im 20. Jahrhundert entstanden sei, sei unrichtig. Die äußere Gestalt sei vielmehr schon auf einer Ansicht aus dem Jahr 1738 auszumachen. Gerade die der Beschwerde beigelegten Abbildungen, die vor den zitierten Umbauten entstanden seien, würden diese Tatsache ausdrücklich belegen. Die Lage, die Stellung im Straßenraum und die morphologisch prägenden Elemente seien nicht verändert worden.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objekts liege in den oben beschriebenen Merkmalen, weswegen ein besonderes öffentliches Interesse begründet werden könne. Das Objekt weise in seiner Außenerscheinung wesentliche strukturelle Elemente, die für Bauten im Ensemble Aschach charakteristisch seien, auf und sei in seiner Lage und Beziehung zu anderen Bauten des Ensembles von Bedeutung. Empfohlen werde, da das Gebäude im Inneren keine nennenswerte bauhistorische wertvolle Substanz aufweist, eine Teilunterschutzstellung des Objekts hinsichtlich seiner äußeren Erscheinung.
Trotz Gewährung von (schriftlichem) Parteiengehör nahmen die nunmehr beschwerdeführenden Parteien zum Gutachten vor der mündlichen Verhandlung nicht Stellung.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Ensemble um ein solches handelt, haben die beschwerdeführenden Parteien eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens des Gerichtssachverständigen nicht einmal behauptet.
Auch hinsichtlich der Zugehörigkeit des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses sowie der Nichtzugehörigkeit des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäudes konnten die Parteien keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Wenn die beschwerde-führenden Parteien (bzw. deren Vertreter) zum Gutachten ausgeführt haben, dass am äußeren Erscheinungsbild des Wohnhauses erst nach 1945, also in einer Zeit längst nachdem das Ensemble in seiner schützenswerten Gestalt gewachsen sei, solche Änderungen vorgenommen worden seien, dass das Gebäude für sich gesehen nicht mehr als Bestandteil des Ensembles wahrgenommen werden könne, so tun diese damit lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens des Gerichtssachverständigen dar; da diese dem Gutachten aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, ist dieser Einwand unbeachtlich.
Daher und da eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des durch Fotos und historische Unterlagen belegten Gutachtens in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist – das Gutachten weist Befund und Gutachten im engeren Sinne auf, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse sind unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar, ergibt sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen und sind die Ermittlungsergebnisse des Gerichtssachverständigen durch die repräsentativen Fotos jeweils auch optisch nachvollziehbar –, ist das Gutachten des Gerichtssachverständigen hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes des verfahrensgegenständlichen Ensembles den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Selbiges gilt für den festgestellten Dokumentationswert des Ensembles, die Frage, ob der Verlust des Ensembles aus überregionaler und regionaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes bedeuten würde sowie hinsichtlich der Zugehörigkeit des Wohnhauses (XXXX), der mangelnden Relevanz des Inneren dieses Objekts und der Nichtzugehörigkeit des Wirtschaftsgebäudes (XXXX) zum Ensemble.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß § 14 BVwGG hinzugezogene Gerichtssachverständige trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der – taxativen – Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und – gegebenenfalls – der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.
Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführte Grundbuchsauszug ergibt, sind die beschwerdeführenden Parteien nunmehr – als Rechtsnachfolger der im Spruch ausgewiesenen ehemaligen Eigentümer und Berufungswerber – gemeinsam die alleinigen Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Objekte und somit neben dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Bürgermeister der sowie der Marktgemeinde Aschach an der Donau Parteien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.
3. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Gemäß § 1 Abs. 3 1. Fall DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung als Einheit dieses Zusammenhanges wegen im öffentlichen Interesse gelegen sein. Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032). Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. Hinsichtlich der Lage ist zu beachten, dass ein örtliches Naheverhältnis gegeben sein muss. Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden (zu alledem abermals VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032).
Wie festgestellt wurde, ist der Markt Aschach im Wesentlichen in dem im Bescheid dargestellten Umfang ein Ensemble, dem eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und das die historische Entstehung des einzigartigen Donaumarktes Aschach an der Donau dokumentiert. Auch wurde festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus Teil des Ensembles ist, nicht aber das verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgebäude.
Daher ist dieses unter teilweiser Stattgebung der Beschwerde im Spruchpunkt A) II. aus dem Ensembleschutz auszunehmen und der verfahrensgegenständliche Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben.
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand – hier: das gesamte Ensemble – unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals – hier: des Ensembles bzw. von Teilen des Ensembles – möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, XX. GP , S. 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 in der Fassung BGBl. Nr. 684/1988, und Art. 1 1. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010, grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Da festgestellt wurde, dass der Verlust des Inneren des Wohnhaus keine Auswirkung auf die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Ensembles Aschach an der Donau haben würde und dieser auch die festgestellte Dokumentationsfunktion nicht beeinträchtigen würde, war das Innere jedenfalls (in Abänderung des Bescheidspruches) von der Unterschutzstellung auszunehmen.
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR, XX. GP , S. 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).
Da festgestellt wurde, dass der Verlust der im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Wohnhaus bedeutenden Teile des Ensembles aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung jedenfalls dieser Teile im öffentlichen Interesse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich – soweit ein entsprechender Erhaltungszustand vorliegt – bei dem gegenständlichen Ensemble um ein zu schützendes Ensemble handelt und das Äußere des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses einen relevanten Teil dieses Ensembles darstellt; von der Unterschutzstellung ist mangels eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung lediglich das Innere des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses ausgenommen.
Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen mit Ausnahme jener, welche die unten angeführte Teilunterschutzstellung begründen, hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals im relevanten Umfang schmälern.
Daher ist das verfahrensgegenständliche Wohnhaus in dem im Spruch dargestellten Umfang Teil des Denkmalensembles Markt Aschach, das die historische Entstehung des einzigartigen Donaumarktes Aschach an der Donau dokumentiert.
4. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378; VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 4.9.1989, 89/09/0056).
Da sich das verfahrensgegenständliche Wohnhaus zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
5. Hinsichtlich des Eingriffs in das Eigentum der beschwerdeführenden Parteien durch die Unterschutzstellung sind diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde, zu verweisen. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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