B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W165.2255620.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Körnerstraße 28, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 25.02.2022, GZ: Ankara-OB/KONS/0224/2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 07.09.2021 unter persönlicher Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der minderjährige Bruder des BF angegeben, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.05.2021, Zl. 1271227803/201142728, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit dem Einreiseantrag wurden diverse Unterlagen (in Kopie) vorgelegt, wie die syrischen Reisepässe des BF und seines Vaters, Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister des BF und seines Vaters (in Originalsprache und deutscher Übersetzung), die Geburtsurkunden des BF und seines Vaters (in Originalsprache und deutscher Übersetzung), ein Auszug aus dem syrischen Familienregister (in Originalsprache und deutscher Übersetzung), die Eheschließungsurkunde und der Heiratsvertrag der Eltern des BF (jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung), der Bescheid des BFA über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugsperson vom 04.05.2021, die Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson sowie ein ZMR-Auszug der Bezugsperson.
Zum seitens der ÖB Ankara mit Note vom 15.10.2021 an das BFA weitergeleiteten Einreiseantrag übermittelte das BFA der ÖB Ankara mit Schreiben vom 14.01.2022 eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angegeben, dass es sich beim BF um den volljährigen Bruder der Bezugsperson handle, der von der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG nicht erfasst sei. Der Kreis der Personen, die als Familienangehörige im Sinne des AsylG anzusehen seien, sei genau bestimmt. Eine Erweiterung, etwa auf Geschwister, Neffen oder Nichten, sei nicht möglich. Diese Ausführungen wiederholte das BFA in seiner angeschlossenen Stellungnahme desselben Datums.
Mit Schreiben der ÖB Ankara vom 19.01.2022, der Rechtsvertreterin des BF per E-Mail zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24.01.2022, eingelangt am 25.01.2022, erstattete die Rechtsvertreterin des BF eine Stellungnahme an die ÖB Ankara.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Annahme der Behörde, dass der BF von der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG nicht erfasst sei, da er mittlerweile volljährig sei, nicht nachvollziehbar sei. Der BF sei zum Zeitpunkt der Antragstellung 17 Jahre alt und damit minderjährig gewesen. Es komme auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, der Entscheidungszeitpunkt spiele demgegenüber keine Rolle.
Mit E-Mail vom 28.01.2022 teilte das BFA der ÖB Ankara nach Erhalt der Stellungnahme des BF vom 24.01.2022 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde und führte ergänzend aus, dass der BF zwar im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei, es sich bei ihm jedoch nicht um das minderjährige ledige Kind der Bezugsperson, sondern um deren Bruder handle.
Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 25.02.2022, der Rechtsvertreterin des BF am selben Tag zugestellt, wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Der BF sei als volljähriger Bruder der Bezugsperson nicht von der Legaldefinition der Familienangehörigen in § 35 Abs. 5 AsylG erfasst. Eine Erweiterung der Familienangehörigen im Sinne des AsylG auf Geschwister, Neffen, Nichten etc. sei nicht möglich. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Die Stellungnahme des BF vom 24.01.2022 sei dem BFA zugeleitet worden, das nach Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
Am 12.04.2022 brachte die Rechtsvertreterin des BF bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein und holte unter einem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.02.2022 nach.
Die Versäumung der Beschwerdefrist wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Rechtsvertreterin des BF tätig gewordene Sachbearbeiterin seit Anfang Februar an sich Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Wortfindungsstörungen wahrgenommen hätte und diese gesundheitlichen Beschwerden sowie die dadurch verursachte psychische Belastung durch die Sorgen um ihren weiteren gesundheitlichen Verlauf (sie sei alleinerziehende Mutter) dazu geführt hätten, dass sie das Ende der Beschwerdefrist irrtümlich eine Woche zu spät vermerkt habe. Der Irrtum sei eine Folge der unerwartet aufgetretenen Symptome gewesen, die bis zu diesem Zeitpunkt zu keinem Fehler geführt hätten.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Eltern des BF als Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG anzusehen seien, weshalb ihnen im Zuge des Familienverfahrens nach § 34 AsylG derselbe Status zuzuerkennen sei. Dem BF und seinen Geschwistern sei zwar nicht derselbe Status wie der Bezugsperson zuzuerkennen, ihre Anträge seien aber als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie den Eltern zu werten. Da es sich um die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder von Fremden handle, denen der Status der Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG 2005 zuzuerkennen sei, seien auch der BF und seine minderjährigen Geschwister als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG anzusehen. Bei nachziehenden Kindern komme es nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG auf die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung an, sodass keine Unterscheidung zwischen dem BF und seinen im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Geschwistern zu treffen sei. Der BF habe ein ausgeprägtes Naheverhältnis zu seinen Eltern. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben im Familienverband mit seinen Eltern gelebt, sei vor vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie von Syrien in die Türkei geflüchtet, habe dort kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und befürchte, nach Syrien abgeschoben zu werden, wo er als wehrpflichtiger Mann entgegen seinem Willen den Militärdienst antreten müsse. Der BF leide an Angstzuständen, die durch die traumatischen fluchtauslösenden Erlebnisse im Herkunftsstaat ausgelöst worden seien, weshalb ihm eine selbständige Lebensführung nicht möglich sei. In der Türkei könne er aufgrund des prekären Aufenthaltsrechts keine psychiatrische Behandlung oder Therapie wahrnehmen. Der BF habe keine Verwandten in der Türkei und könne dort kein stabiles soziales Netzwerk aufbauen. Er habe dort weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Ohne die Unterstützung seiner Familie sei er nicht in der Lage, für sich zu sorgen. Zwischen dem BF und seiner Familie bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das deutlich über die üblichen Bindungen unter Familienangehörigen hinausgehe.
Mit Bescheid vom 10.05.2022, Zl. ANKARA/ÖB/KONS/0758/2022, gab die ÖB Ankara dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang.
Der BF hat zwei ältere Brüder, die am 28.01.1996 und 02.01.2002 geboren sind, eine ältere Schwester, die am 20.01.1998 geboren ist, drei jüngere Brüder, die am 05.01.2005, 01.10.2009 und 13.01.2013 geboren sind sowie eine jüngere Schwester, die am 01.01.2009 geboren ist.
Der BF stellte am 07.09.2021 bei der ÖB Ankara gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei jüngsten Geschwistern Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson gab der BF seinen am 05.01.2005 geborenen jüngeren Bruder an, der seit 23.02.2021 in Österreich behördlich gemeldet ist und dem mit Bescheid des BFA vom 04.05.2021, Zl. 1271227803/201142728, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Am 14.01.2022 gab die ÖB Ankara den Anträgen der Eltern und jüngeren Geschwister des BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 statt und stellte ihnen ein Visum der Kategorie „D“ mit einer Gültigkeitsdauer von 16.02.2022 bis 15.06.2022 aus.
Die Eltern und jüngeren Geschwister des BF reisten hierauf nach Österreich ein und stellten am 10.03.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Im Mai 2022 wurde ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF lebt seit zumindest vier Jahren in der Türkei. Die drei älteren Geschwister des BF leben ebenfalls in der Türkei.
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und der Bezugsperson sowie zwischen dem BF und seinen Eltern kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Einreisetitels ergeben sich aus dem ausgefüllten Antragsformular vom 07.09.2021. Die Feststellungen zu den Einreiseanträgen der Eltern und jüngeren Geschwister des BF stützen sich auf das Schreiben der ÖB Ankara an das BFA vom 15.10.2021 sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.01.2022.
Aus dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Familienregister ergibt sich, dass der BF drei ältere und insgesamt vier jüngere Geschwister, darunter die Bezugsperson, hat. Wie aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.10.2021 hervorgeht, ergab eine urkundentechnische Überprüfung, dass der vorgelegte Auszug aus dem Familienregister als authentisch anzusehen ist und den verfügbaren Dokumenteninformationen und Musterdokumenten entspricht, sodass grundsätzlich keine Zweifel an dessen Echtheit und der Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen bestehen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich sind dem vom BF vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die Feststellungen zum Asylverfahren der Bezugsperson in Österreich und deren Asylstatus stützen sich auf den vom BF vorgelegten Bescheid des BFA vom 04.05.2021, Zl. 1271227803/201142728.
Die Feststellungen zur Erteilung von Einreisetiteln an die Eltern und jüngeren Geschwister des BF, deren Asylverfahren und Asylstatus ergeben sich aus amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
Aus dem vom BF vorgelegten Einreiseantrag seines Vaters sowie dem unbedenklichen Auszug aus dem syrischen Familienregister geht hervor, dass der BF neben der Bezugsperson und den drei weiteren jüngeren Geschwistern, die gleichzeitig mit dem BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln stellten, drei ältere bereits volljährige Geschwister hat, die sich in derselben Stadt wie der BF in der Türkei aufhalten. Weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist abzuleiten, dass die drei älteren Geschwister des BF die Türkei in der Zwischenzeit verlassen hätten noch wurde dies vom BF vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass sich auch diese nach wie vor in der Türkei aufhalten.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in der Türkei beruhen auf seinen Angaben im Antragsformular vom 07.09.2021 in Verbindung mit seinen Ausführungen in der Beschwerde. Da diesbezüglich weder Widersprüche aufgetreten sind noch Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der BF inzwischen die Türkei verlassen hätte, hat das Gericht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF zu zweifeln.
Aus dem im Verwaltungsakt des BF erliegenden Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels seines Vaters sowie den Ausführungen des BF in seinem eigenen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels geht hervor, dass der BF und sein Vater zum Antragszeitpunkt an derselben Adresse gemeldet waren. Wie bereits erörtert, halten sich sowohl die Eltern wie auch die Bezugsperson und die drei jüngsten Geschwister des BF mittlerweile in Österreich auf, während sich der BF nach wie vor in der Türkei befindet. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seinen Eltern und jüngeren Geschwistern besteht daher nicht mehr. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Eltern oder die Bezugsperson für den Unterhalt des BF aufkommen würden und wurde dies vom BF auch nicht vorgebracht. Entgegen der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung des BF konnte daher nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF einerseits und seinen Eltern oder der Bezugsperson andererseits, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, das über die übliche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern bzw. zwischen Geschwistern hinausgehen würde.
Weiters begründete der BF die Notwendigkeit der Zusammenführung mit seinen Eltern und der Bezugsperson damit, dass er aufgrund der Flucht an einer psychischen Beeinträchtigung leide und in der Türkei mangels Aufenthaltstitels keine psychiatrische Behandlung oder Therapie in Anspruch nehmen könne. Der BF hat jedoch weder medizinische Unterlagen noch sonstige Belege vorgelegt, denen zu entnehmen wäre, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden würde oder eine psychiatrische Behandlung bzw. Therapie erforderlich wäre, geschweige denn ein Pflegebedarf bestünde. Sohin lässt sich daraus nicht ableiten, dass der BF aufgrund einer dringend benötigten medizinischen Behandlung auf die Unterstützung seiner Eltern oder der Bezugsperson angewiesen wäre bzw ein Pflegebedarf gegeben wäre.
Zudem führte der BF in der Beschwerde aus, dass er in der Türkei nicht verwurzelt sei, da er dort weder Verwandte habe noch eine Schule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert habe und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Einwanderungsbehörde in Ankara seit September 2021 keinen vorübergehenden Schutzstatus mehr an Syrer vergebe und die Abschiebung von Migranten ohne Schutzstatus und ohne regulären Aufenthaltsstatus angekündigt habe. Dazu ist anzumerken, dass der BF (ebenfalls in der Beschwerde) vorbrachte, dass er sich bereits seit vier Jahren in der Türkei aufhalte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass er schon einmal nach Syrien abgeschoben worden wäre oder ihm die Abschiebung zumindest angedroht worden wäre. Zudem ist aufgrund der Angaben des Vaters des BF in dessen Einreiseantrag davon auszugehen, dass die drei älteren Geschwister des BF in der Türkei leben und daher auch dort - anders als vom BF behauptet – sehr wohl verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass dem BF seine Lebensgrundlage in der Türkei gänzlich entzogen wäre und er aus diesem Grund von seinen Eltern oder der Bezugsperson wirtschaftlich, finanziell oder in sonstiger Hinsicht abhängig wäre. Daran vermögen die vom BF in der Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern, da der BF auch nicht substantiiert darlegte, dass ihm ein vorübergehend gewährter Schutzstatus entzogen worden wäre und sich der BF schon vor der von ihm angesprochenen Ankündigung der Einwanderungsbehörde in Ankara, Syrern keinen vorübergehenden Schutzstatus mehr zu gewähren (im September 2021), in der Türkei befand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[…]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA ist im Ergebnis zutreffend:
Im gegenständlichen Fall stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und gab als Bezugsperson seinen jüngeren Bruder an. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2021, Zl. 1271227803/201142728, war der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelten Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, mwN).
Der BF ist daher als Bruder der Bezugsperson nicht vom Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst, wobei es - entgegen der vom BF in seiner Stellungnahme vom 24.01.2022 vorgebrachten Ansicht - nicht darauf ankommt, ob bzw dass dieser im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war. Die Legaldefinition der Familienangehörigen in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 stellt nämlich nur bei ledigen Kindern der Bezugsperson auf deren Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung ab. Beim BF handelt es sich jedoch nicht um das ledige Kind der im Einreiseantrag angegebenen Bezugsperson.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Regelung des § 35 AsylG 2005 festgehalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Erlangung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 zielt jedoch gerade darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen ein Einreisevisum zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen. Die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 können somit Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig jedoch den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlange. Es könne allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt wird (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der BF als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.
Der BF führte in der Beschwerde aus, dass ihm im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht derselbe Status wie der Bezugsperson zuzuerkennen sei, sein Antrag aber als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie seinen Eltern zu werten sei. Es würde sich bei ihm dementsprechend um das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kind von Fremden handeln, denen der Status der Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG 2005 zuzuerkennen sei, sodass auch der BF als Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen sei. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 komme es bei nachziehenden Kindern auf die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung an, sodass keine Unterscheidung zwischen dem BF und seinen (im Entscheidungszeitpunkt) minderjährigen Geschwistern zu treffen sei.
Dabei verkennt der BF, dass die Regelungen des § 34 AsylG 2005 gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anwendbar sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Der Begriff des Familienangehörigen nach § 34 AsylG 2005 bestimmt sich dabei nicht nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sondern nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209, Rn. 16, mwN) und stellt auf die Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz und nicht - wie vom BF behauptet - auf den Zeitpunkt der Beantragung der Erteilung eines Einreisetitels ab (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2020/20/0242). Da der BF im Laufe des Verfahrens auf Erteilung eines Einreisetitels volljährig geworden ist, würde er im Zeitpunkt der Beantragung internationalen Schutzes nach erfolgter Einreise somit nicht dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob seinen Eltern abgeleitet im Rahmen des Familienverfahrens oder originär der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 erweist sich im vorliegenden Fall sohin von vorherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen des BF auf Zusammenführung mit seinem in Österreich asylberechtigten Bruder zu entsprechen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. beispielsweise VfGH vom 11.06.2018, E 3362/2017 ua; sowie entsprechender Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch auf die Judikatur des EGMR verwiesen, dass Art. 8 EMRK einem Staat nicht die allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl von Familienmitgliedern hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Art. 8 EMRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 115 mit Verweis auf VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006, mit diversen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; vgl. dazu auch VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 29).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, Rn. 23).
Wie beweiswürdigend umfassend ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, dass eine solche stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen dem BF und der (im Übrigen nach wie vor minderjährigen) Bezugsperson bzw. seinen - nicht einmal als Bezugspersonen bezeichneten - Eltern bestünde, zumal zwischen dem volljährigen BF und der Bezugsperson einerseits bzw. seinen Eltern andererseits, kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und keine Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass die Eltern oder die Bezugsperson für den Unterhalt des BF aufkommen würden. Zudem ist festzuhalten, dass der Kontakt zwischen dem volljährigen BF und seinem siebzehnjährigen Bruder und seinen Eltern über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann.
Weiters brachte der BF vor, dass er an einer psychischen Beeinträchtigung leide, in der Türkei mangels Aufenthaltsrechts keine psychiatrische Betreuung oder Therapie in Anspruch nehmen könne und deshalb auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen sei. Zum einen wurde dieses Vorbringen erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellt, unterliegt damit dem in § 11a Abs. 2 FPG normierten Neuerungsverbot und ist schon im Hinblick darauf unbeachtlich. Zum anderen wurden hiefür - wie ebenfalls beweiswürdigend dargelegt - keinerlei Nachweise, wie etwa medizinische Unterlagen, vorgelegt, aus denen auf eine psychische Krankheit und eine aus diesem Grund erforderliche psychiatrische Behandlung oder gar auf einen allfälligen Pflegebedarf geschlossen werden könnte.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine Auseinandersetzung mit der Situation des BF im Falle einer (Wieder-)Ansiedelung in Syrien unterbleiben kann, da der BF seit zumindest vier Jahren in der Türkei lebt und im gesamten Verfahren nicht substantiiert darlegte, dass ihm während dieses Zeitraumes schon einmal die Abschiebung nach Syrien angedroht oder er tatsächlich abgeschoben worden wäre. Daran vermögen die vom BF in der Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern, da der BF auch nicht substantiiert darlegte, dass ihm ein vorübergehend gewährter Schutzstatus entzogen worden wäre und sich der BF schon vor der von ihm angesprochenen Ankündigung der Einwanderungsbehörde in Ankara, Syrern keinen vorübergehenden Schutzstatus mehr zu gewähren (im September 2021), in der Türkei befand.
Insgesamt betrachtet ergeben sich aus dem Vorbringen des BF und den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem BF einerseits und der Bezugsperson bzw. seinen Eltern andererseits, ein über die üblichen Bindungen von Geschwistern bzw. Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das es im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheinen ließe, den Nachzug des BF im Wege der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zuzulassen.
Die ÖB Ankara hat über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu den vom BFA geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen. Der BF vermochte die Bedenken des BFA jedoch im gesamten Verfahren nicht zu zerstreuen. Die ÖB Ankara kam sohin aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und ist die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis überdies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Spruchteil A) wiedergegeben.
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