B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2118946.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer über den Vorlageantrag und die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, VSNr. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservices vom 04.12.2014, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservices vom 09.12.2014, , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservices vom 16.02.2015, Zl. XXXX, und gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservices vom 05.05.2015, Zl. XXXX, zu Recht den Beschluss gefasst:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2015, Zl. XXXX, wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
und zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservices vom 05.05.2015, Zl. XXXX, wird gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 37 ZustG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservices vom 04.12.2014, VSNr. XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm §§ 7 und 24 Abs. 1 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservices vom 09.12.2014, VSNr. XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer erfüllte zuletzt am 12.06.2012 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, welches er mit einer kurzen Unterbrechung bis 07.11.2012 und dann vom 01.11.2013 bis 12.01.2014 bezog. Ab 13.01.2014 stand er mit Unterbrechung im Bezug von Notstandshilfe.
2. Am 15.09.2014 sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Mattersburg (AMS) vor und gab niederschriftlich festgehalten an, dass er vom 15.09.2014 bis 14.12.2014 seinen Leistungsanspruch zwecks Arbeitsuche nach Deutschland exportieren möchte. In dieser Niederschrift nahm er unter anderem zur Kenntnis, dass alle Meldeverpflichtungen, die er während des Leistungsbezugs in Österreich gegenüber dem Arbeitsmarktservice hat, auch während des Leistungsexports aufrecht bleiben. Diese Mitnahme wurde dem Beschwerdeführer bewilligt.
3. Ab 18.11.2014 absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Pflege- und Betreuungsassistenten in Deutschland.
4. Am 03.12.2014 langte beim AMS eine Mail des Beschwerdeführers ein, in dem der Beschwerdeführer die Verlängerung des Leistungsexports um weitere drei Monate beantragte. Er begründet dies damit, dass er eine Qualifizierungsmaßnahme begonnen hätte und diese fortsetzten möchte. Er legte den Bewilligungsbescheid über die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit Potsdam bei sowie den Fortbildungsvertrag, aus welchem unter anderem ersichtlich ist, dass die täglichen Unterrichtszeiten der Ausbildung von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr sind und Anwesenheitspflicht besteht. Die begonnene Ausbildung dauert von 18.11.2014 bis 08.05.2015.
In einem Antwortmail des AMS vom 04.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund der Ausbildungszeiten der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht und der Leistungsexport mit 17.11.2014 beendet werde.
In der Antwort des Beschwerdeführers gab dieser an, der Arbeitsvermittlung nach wie vor zur Verfügung zu stehen, es leider aber so sei, dass es in den Wintermonaten keine Stellen für Baustoffverkäufer geben würde. Dazu habe er Bewerbungen offen, welche aber erst im Frühjahr zum Tragen kämen.
5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 04.12.2014 wurde die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 18.11.2014 ausgesprochen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass er ab 18.11.2014 eine Ausbildung absolviere und aufgrund der Ausbildungszeiten der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.
6. Mit einem weiteren Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 09.12.2014 wurde der Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 18.11.2014 bis 30.11.2014 und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von € 373,88 ausgesprochen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer ab 18.11.2014 eine Ausbildung absolviere und aufgrund der Ausbildungszeiten der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.
7. Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer über das eAMS Konto zugestellt.
8. Gegen beide Bescheide brachte der Beschwerdeführer am 04.01.2015 über sein eAMS Konto Beschwerde ein. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm ein Leistungsexport genehmigt worden sei und ihm seitens der Arbeitsagentur Potsdam mehrere Arbeitsangebote als Pflegehelfer angeboten worden seien. Die Abklärung der Rahmenbedingungen dieser Angebote hätte ergeben, dass eine Ausbildung notwendig sei. Die Arbeitsagentur hätte die Übernahme der Qualifizierungskosten genehmigt. Der Beschwerdeführer habe daher am 18.11.2014 mit der Ausbildung begonnen, welche am 8.5.2015 ende. Er würde weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Er habe weiters auf ein Schreiben der Arbeitsagentur an das Arbeitsmarktservice verwiesen. Zu einer Rückerstattung sei er sowieso nicht verpflichtet, da im Rahmen des Informationsaustausches dem Arbeitsmarktservice dies hätte bekannt sein müssen. Weiters sei seinem Antrag auf Verlängerung noch nicht widersprochen worden. Er legte eine Bestätigung der XXXX über die Absolvierung der Weiterbildung zum Pflege- und Betreuungsassistenten bei.
Beim Arbeitsmarktservice langte auch ein Mail, verfasst von einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur, ein, in dem dieser nach Darlegung des Betreuungsverlaufes ersuchte, seine Stellungnahme als Anlass zur Überprüfung der Entscheidung zu nehmen.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2015 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bescheide vom 04.12.2014 und vom 09.12.2014 inhaltlich abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2015 wurde der Beschwerde vom 04.01.2015 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg vom 04.12.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013) in Verbindung mit § 56 AIVG in jeweils geltender Fassung, nicht stattgegeben. Die Notstandshilfe wurde gemäß § 33 in Verbindung mit §§ 38, 24 und 7 AIVG und Artikel 64 der EG- Verordnung 883/2004 (Verordnung der Europäischen Union), jeweils in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit ab 18.11.2014 eingestellt (Spruchpunkt I.).
Der Beschwerde vom 04.01.2015 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg vom 09.12.2014 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013) in Verbindung mit § 56 AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in jeweils geltender Fassung, nicht stattgegeben. Die Notstandshilfe wurde gemäß § 38 in Verbindung mit den §§ 7 und 24 AIVG und Artikel 64 der EG-Verordnung 883/2004 (Verordnung der Europäischen Union) sowie § 25 AIVG, jeweils in geltender Fassung für die Zeit vom 18.11.2014 bis 30.11.2014 mangels Verfügbarkeit widerrufen und der zu Unrecht ausbezahlte Betrag von € 373,88 zurückgefordert (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde nahm folgende Zustellverfügung vor: "Original per RSb und per E-Mail an Kunden". Übermittelt wurde zunächst an die folgende E-Mail-Adresse: XXXX. Es langte am selben Tag eine Lesebestätigung ein, wonach der Beschwerdeführer die Nachricht am 16.02.2015 um 16:25 Uhr gelesen hätte. Zudem erfolgte eine RSb-Sendung an die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers in Österreich, welche mit "verzogen" retourniert wurde. Nach Aufforderung per E-Mail zur Bekanntgabe einer Adresse in Deutschland wurde das Dokument mit internationalem Rückschein nach Deutschland zugestellt. Eine Aushändigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 20.03.2015.
10. Mit Schreiben vom 27.03.2015, beim Arbeitsmarktservice eingelangt per eAMS am 29.03.2015, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage des gesamten Verfahrens zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Mit Bescheid vom 05.05.2015 wurde der Antrag vom 29.03.2015 auf Vorlage der Beschwerden gegen die Bescheide vom 04.12.2014 und 09.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Es wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass sämtliche Korrespondenzen des Beschwerdeführers und des Arbeitsmarktservice im gegenständlichen und auch in vorangegangenen Verfahren über die vorzitierte E-Mail-Adresse bzw. per eAMS-Konto erfolgt seien. Diese Feststellungen würden sich, sofern nicht oben bereits konkret bezeichnet, auf den Leistungsakt der regionalen Geschäftsstelle und den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice gründen. Diese seien für die Behörde eindeutig nachvollziehbar. Es seien keine Umstände ersichtlich, um an der Richtigkeit dessen zu zweifeln. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem Beschwerdeführer am 16.02.2015 per E-Mail zugestellt worden. Aufgrund der Lesebestätigung könne auch davon ausgegangen werden, dass diese am selben Tag beim Beschwerdeführer eingelangt sei. Gemäß § 37 ZustG gelte die Beschwerdevorentscheidung daher als an diesem Tag zugestellt. Es liege somit eine rechtzeitige und rechtmäßige Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vor. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 15 VwGVG iVm § 32 AVG bis zum 02.03.2015 Zeit gehabt, einen Vorlageantrag beim Arbeitsmarktservice Mattersburg einzubringen. Sein Vorlageantrag vom 29.03.2015 sei daher eindeutig verspätet. Es seien keine Umstände, die einer zeitgerechten Einbringung des Vorlageantrages entgegengestanden wären, ersichtlich, zudem seien vom Beschwerdeführer solche auch nicht eingewendet worden. Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass die weitere angeordnete Zustellung per RSb immer zusätzlich für den Fall einer Unzustellbarkeit per E-Mail bzw. eAMS angeordnet werde.
Auch bezüglich dieses Bescheids vom 05.05.2015 wurde eine Zustellung per E-Mail an XXXX sowie per RSb-Schreiben an seine deutsche Adresse verfügt. Nach der Übermittelung per E-Mail erfolgte diesfalls keine Lesebestätigung. Die Sendung des RSb-Schreibens erfolgte per internationalem Zustellschein, wobei kein Rückschein einlangte, sondern diese mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde.
12. Am 27.10.2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto über den Stand seines Verwaltungsverfahrens und verwies auf seinen Vorlageantrag.
13. Am 29.10.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 05.05.2015 als verspätet zurückgewiesen worden sei und dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung am 11.05.2015 per E-Mail und an dessen Adresse in Deutschland eingeschrieben geschickt worden sei. Diese Sendung sei jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das AMS retourniert worden. Im Anhang wurde vom AMS erneut der Bescheid vom 05.05.2015 an den Beschwerdeführer übermittelt.
14. Am 10.11.2015 erhob der Beschwerdeführer via eAMS-Konto Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.05.2015. Er gab zunächst an, dass ihm der Bescheid vom 05.05.2015 erst seit dem 29.10.2015 vorliege (Zustellung per eAMS). Die behauptete Zustellung per E-Mail hätte es nicht gegeben, zudem würden Spamfilter einen Zugang verhindern und hätte die belangte Behörde eine Zustellung per eAMS-Konto vornehmen müssen. Auch die RSb-Zustellung wäre ihm aufgrund einer zeitlichen Ortsabwesenheit vom 13.05.2015 bis 13.06.2015 nicht zugegangen. Er habe bei seiner Rückkehr zwar eine Benachrichtigungskarte vorgefunden, allerdings wäre der Absender nicht mehr eruierbar gewesen. Die mangelhafte Zustellung sei nicht ihm anzulasten, da eine Zustellung per eAMS erfolgen hätte sollen. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen die Beschwerdevorentscheidung und brachte vor, dass sein Vorlageantrag jedenfalls rechtzeitig gewesen wäre.
15. In der mit 28.12.2015 datierten Beschwerdevorlage führte das AMS wie folgt aus:
"(...)
Stellungnahme:
In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt zu do. Verwendung vorgelegt.
Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz "Bf") wurde der Bescheid vom 5.5.2015 (Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung) per Mail am 11.5.2015 übermittelt. Diesmal erfolgte keine Lesebestätigung des Bf. Zusätzlich wurde die Zustellung mit internationalem Zustellschein verfügt und erledigt. Beim Arbeitsmarktservice langte zwar kein Rückschein ein, aber die Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da der Bf jedoch in seiner Beschwerde selbst angibt, die Benachrichtigung vorgefunden zu haben, nur sei das Schreiben bereits wieder retourniert worden, bestehen keine Zweifel, dass die Hinterlegungsanzeige erfolgt war. Zustellhindernisse waren für das Arbeitsmarktservice nicht ersichtlich und seitens des Zustellers nicht bekannt gegeben. Der Bf gibt auch nicht an, wo er gewesen sei.
2. Inhaltliche Einwendungen:
Das Arbeitsmarktservice verweist bezüglich Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung auf den ergangenen Bescheid vom 5.5.2015 und fasst nochmals zusammen:
Der Bf hat am 4.1.2015 über das eAMS eine Beschwerde gegen zwei Bescheide des Arbeitsmarktservice Mattersburg eingebracht. Letzte Adresse in Österreich war für den Bf in XXXX. Der Bf korrespondierte mit dem Arbeitsmarktservice regelmäßig sowohl per eAMS als auch per Mail, wie aus dem Leistungsakt auch ersichtlich ist.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 16.2.2015 an seine dem Arbeitsmarktservice bekannt gegebenen Mailadresse zugestellt und wurde laut Lesebestätigung auch am selben Tag gelesen.
Zusätzlich wurde die Beschwerdevorentscheidung zunächst an die letzte Adresse in Österreich verschickt und nachdem diese mit "verzogen" dem Arbeitsmarktservice retourniert wurde, wurde diese an die Adresse in Deutschland, XXXX gesendet und laut Rückschein dort auch vom Bf am 20.3.2015 übernommen.
Die Zustellungen per mail und RSb wurden in der Zustellverfügung angeordnet.
Aufgrund der Zustellung per Mail am 16.2.2015 erfolgte die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist.
3. Verfahrensgang chronologisch:
Bescheide
Beschwerde
Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
Bescheid Zurückweisung Vorlageantrag vom 29.3.2015
Beschwerde gegen Bescheid 5.5.2015"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt, auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zu den Spruchteilen I. und II.:
Der Beschwerdeführer brachte gegen zwei Bescheide des AMS - Bescheid vom 04.12.2014 (Einstellung der Notstandshilfe ab 18.11.2014) und Bescheid vom 09.12.2014 (Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe ab 18.11.2014 bis 30.11.2014) - am 04.01.2015 über sein eAMS Konto Beschwerde ein.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.02.2015 wurde per E-Mail an die Adresse XXXX am 16.02.2015 abgeschickt. Weiters wurde eine RSb-Sendung an die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers in Österreich geschickt, welche mit "verzogen" von der Österreichischen Post AG an das Arbeitsmarktservice retourniert wurde und am 19.02.2015 wiederum beim Arbeitsmarktservice einlangte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin per E-Mail ersucht, seine Adresse in Deutschland oder einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekannt zu geben. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückschein die Beschwerdevorentscheidung nochmals an die von ihm bekanntgegebene Adresse in Deutschland übermittelt und am 20.03.2015 an den Beschwerdeführer ausgehändigt.
Laut AMS wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.02.2015 per Email am selben Tag (mit Erhalt einer Lesebestätigung) übermittelt, die Zustellung per Email wird jedoch vom Beschwerdeführer bestritten und kann diesbezüglich keine Zustellung festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 dem Beschwerdeführer erst am 20.03.2015 erfolgreich durch persönliche Übergabe an seiner Adresse in Deutschland zustellt worden ist.
Der Vorlageantrag langte am 29.03.2015 beim AMS ein und ist sohin rechtzeitig erfolgt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.05.2015 wurde der Antrag vom 29.03.2015 auf Vorlage der Beschwerden vom 04.01.2015 gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg vom 04.12.2014 und 09.12.2014 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Laut AMS wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid des AMS vom 05.05.2015 per Email am 11.05.2015 (ohne Erhalt einer Lesebestätigung) übermittelt, die Zustellung per Email wird jedoch vom Beschwerdeführer bestritten und kann diesbezüglich keine Zustellung festgestellt werden.
Das AMS hat zudem eine Zustellung mit internationalem Zustellschein an die vom Beschwerdeführer bereits hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom 16.02.2015 bekanntgegebene Adresse in Deutschland verfügt. Beim Arbeitsmarktservice langte zwar kein Rückschein ein, aber die Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner zeitlichen Ortsabwesenheit vom 13.05.2015 bis zum 13.06.2015 den Bescheid vom 05.05.2015 nicht abholen und war es ihm nicht möglich, mit der "Benachrichtigungskarte" [sic] den Bescheid von der deutschen Poststelle abzuholen, da das Schreiben zu diesem Zeitpunkt bereits retourniert worden war und laut Mitarbeiterin der Post auch nicht ersichtlich war, von wem das Schreiben stammte.
Am 29.10.2015 wurde der Beschwerdeführer auf seine Nachfrage darüber informiert, dass mit Bescheid vom 05.05.2015 der Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen worden sei und dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung am 11.05.2015 per E-Mail und an dessen Adresse in Deutschland eingeschrieben geschickt worden sei. Diese Sendung sei jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das AMS zurückgekommen. Im Anhang wurde vom AMS erneut der Bescheid vom 05.05.2015 an den Beschwerdeführer übermittelt.
Festgestellt wird, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2015 dem Beschwerdeführer erst am 29.10.2015 erfolgreich per eAMS zustellt worden ist. Seine Beschwerde vom 10.11.2015 ist sohin rechtzeitig erfolgt.
Zu den Spruchteilen III. und IV.:
Der Beschwerdeführer erfüllte zuletzt am 12.06.2012 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, welches er mit einer kurzen Unterbrechung bis 07.11.2012 und dann wiederum vom 01.11.2013 bis 12.01.2014 bezog. Ab 13.01.2014 stand er mit Unterbrechung im Bezug von Notstandshilfe.
Am 15.09.2014 sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Mattersburg vor und gab niederschriftlich festgehalten an, dass er vom 15.09.2014 bis 14.12.2014 seinen Leistungsanspruch zwecks Arbeitsuche nach Deutschland exportieren möchte. In dieser Niederschrift nahm er unter anderem zur Kenntnis, dass alle Meldeverpflichtungen, die er während des Leistungsbezugs in Österreich gegenüber dem Arbeitsmarktservice hat, auch während des Leistungsexports aufrecht bleiben. Diese Mitnahme wurde dem Beschwerdeführer bewilligt.
In den Dokumentationen des Arbeitsmarktservice scheint keine Meldung über den Beginn einer Ausbildung des Beschwerdeführers auf, dieser absolvierte jedoch ab 18.11.2014 eine Ausbildung zum Pflege- und Betreuungsassistenten in Deutschland.
Am 03.12.2014 langte beim Arbeitsmarktservice Mattersburg eine Mail des Beschwerdeführers ein, in dem der Beschwerdeführer die Verlängerung des Leistungsexports um weitere drei Monate beantragte. Er begründet dies damit, dass er eine Qualifizierungsmaßnahme begonnen hätte und diese fortsetzten möchte. Er legte den Bewilligungsbescheid über die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit Potsdam bei sowie den Fortbildungsvertrag, aus welchem unter anderem ersichtlich ist, dass die täglichen Unterrichtszeiten der Ausbildung von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr sind und Anwesenheitspflicht besteht. Die begonnene Ausbildung dauert von 18.11.2014 bis 08.05.2015.
In einem Antwortmail vom 04.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund der Ausbildungszeiten der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht und der Leistungsexport mit 17.11.2014 beendet wird.
In der Antwort des Beschwerdeführers gab er an, der Arbeitsvermittlung nach wie vor zur Verfügung zu stehen, es leider aber so sei, dass es in den Wintermonaten keine Stellen für Baustoffverkäufer geben würde. Dazu habe er Bewerbungen offen, welche aber erst im Frühjahr zum Tragen kämen.
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers wurde dem Arbeitsmarktservice bis zum Einlangen seines Mails am 03.12.2014 der Eintritt in die Ausbildung in Deutschland nicht bekannt gegeben. Die Meldung erfolgte somit verspätet. Der Beschwerdeführer war niederschriftlich ausdrücklich über die Meldeverpflichtungen auch bei einer Leistungsmitnahme belehrt worden.
Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nicht. Der Beschwerdeführer hatte dem AMS im gegenständlichen Fall nicht unverzüglich gemeldet, dass er ab dem 18.11.2014 eine Ausbildung zum Pflege- und Betreuungsassistenten absolvierte, wobei aus dem Fortbildungsvertrag unter anderem ersichtlich ist, dass die täglichen Unterrichtszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr sind und Anwesenheitspflicht besteht. Die Ausbildung dauert von 18.11.2014 bis 08.05.2015. Im gegenständlichen Fall war somit die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gemäß § 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen und vom Beschwerdeführer wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen für den Zeitraum 18.11.2014 bis 30.11.2014 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2014 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg vorgesprochen hat und niederschriftlich festgehalten wurde, dass er vom 15.09.2014 bis 14.12.2014 seinen Leistungsanspruch "zwecks Arbeitsuche [sic]" nach Deutschland exportieren möchte, ergibt sich aus dem Protokoll zur Niederschrift des AMS Mattersburg vom 15.09.2014.
Im vom Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus Österreich während seines Aufenthaltes in Deutschland unterzeichneten U2-Formular wurde als eine Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitslosenleistungen aus Österreich ausdrücklich angeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche (nicht zum Zwecke einer Weiterbildungsmaßnahme) in einen anderen EU-Mitgliedstaat begibt und und er weiterhin die Voraussetzungen des Mitgliedstaates erfüllt, den er verlassen hat (im gegenständlichen Fall ist dies Österreich). Da der Beschwerdeführer in Deutschland ohne Information an das AMS in Österreich einen Fortbildungsvertrag am 17.11.2014 in Deutschland unterzeichnete, aus welchem unter anderem ersichtlich ist, dass die täglichen Unterrichtszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr sind, Anwesenheitspflicht besteht und die Ausbildung von 18.11.2014 bis 08.05.2015 dauert, hat er die ihm zur Kenntnis gebrachten Voraussetzungen für den Erhalt der Arbeitslosenleistungen aus Österreich missachtet bzw. nicht (mehr) erfüllt. Die Notstandshilfe war somit zu Recht ab 18.11.2014 einzustellen und zu widerrufen bzw. zurückzufordern.
In der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift vom 15.09.2014 nahm der Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich zur Kenntnis, dass alle Meldeverpflichtungen, die er während des Leistungsbezugs in Österreich gegenüber dem Arbeitsmarktservice hat, auch während des Leistungsexports aufrecht bleiben. Durch seine Unterschrift nahm der Beschwerdeführer insbesondere nachweislich zur Kenntnis, dass er darüber informiert wurde, dass "ich während des Leistungsexportes jede Arbeitsaufnahme bzw. sonstige für die Aufrechterhaltung meines Leistungsanspruches maßgebende Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zuständigen Arbeitsverwaltung des Staates der Arbeitssuche und meiner Geschäftsstelle in Österreich unverzüglich melden muss. Das bedeutet, dass alle Meldeverpflichtungen, die Sie während des Leistungsbezuges in Österreich gegenüber dem AMS haben auch währen des Leistungsexportes aufrecht bleiben. [sic]"
Die Feststellung, dass die täglichen Unterrichtszeiten der vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierten Ausbildung von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr sind und Anwesenheitspflicht besteht, die Ausbildung von 18.11.2014 bis 08.05.2015 dauert, ergibt sich aus dem vorgelegten Fortbildungsvertrag, welcher am 17.11.2014 unterzeichnet wurde. Dass das Arbeitsmarktservice bis zum Einlangen des Mails des Beschwerdeführers am 03.12.2014 vom Beginn der Ausbildung des Beschwerdeführers in Deutschland am 18.11.2014 nicht vom Beschwerdeführer persönlich informiert worden war, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er hatte lediglich unnachvollziehbar und nicht glaubwürdig behauptet, er sei der Meinung gewesen, das AMS sei über seine Ausbildung in Deutschland informiert worden. Dieser Behauptung des Beschwerdeführers sind jedoch die ausdrücklich vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterschrift am Protokoll zur Niederschrift des AMS Mattersburg vom 15.09.2014 zur Kenntnis gebrachten unverzüglichen und persönlichen Meldeverpflichtungen hinsichtlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS in Österreich entgegenzuhalten, welchen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
Zu Spruchpunkt A)
Zu den Spruchteilen I. und II.:
Zurückweisung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2015 wegen
Verspätung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 62 AVG Abs. 1 AVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden.
Wie sich bereits aus dem Verfahrensgang ergibt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide vom 04.12.2014 und vom 09.12.2014, welche beim AMS fristgerecht am 04.01.2014 einlangte. Die zehnwöchige Frist zur rechtswirksamen Erlassung des im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides des AMS begann daher an diesem Tag und endete am 15.03.20154, somit hätte an diesem Tag der Bescheid - um seine Rechtswirksamkeit zu entfalten - dem Beschwerdeführer zugestellt werden müssen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch der Bescheid - wie unter Spruchpunkt I. festgestellt - erst am 20.03.2015 zugestellt. Es reicht rechtlich nicht aus, dass dieser Bescheid mit 16.02.2015 datiert und unterschrieben wurde, somit eine behördeninterne Urschrift vorlag, vielmehr gilt ein Bescheid nur dann gegenüber jenen Personen als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt wurde (siehe auch Kommentar zum AVG, Hengstschläger-Leeb 2005, zu § 62 Rdz 8). Eine mündliche Verkündung erfolgte ebenfalls nicht.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2015 war daher als verspätet zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher nur die Erstbescheide des AMS vom 04.12.2014 und vom 09.12.2014 im Rechtsbestand und hat das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nur über diese zu entscheiden.
Die Klärung der Rechtsfrage im Ausgangsverfahren - nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung des Notstandshilfebezuges ab 18.11.2014 mit Bescheid vom 04.12.2014 und der Widerruf sowie die Rückforderung des zu Unrecht ausbezahlten Betrages in der Zeit ab 18.11.2014 bis zum 30.11.2014 mit Bescheid vom 09.12.2014 - hat nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde in einem gesonderten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.
Behebung des bekämpften Bescheides des AMS vom 05.05.2015:
(...)
Z 3 "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
Z 4 "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
Z 5 "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
(...)
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. ZustG Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) ZustG Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37. (1) ZustG Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.
(2) Bevor eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem erfolgt, hat die Behörde einen Auftrag gemäß § 34 Abs. 1 zu erteilen. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem ist unzulässig, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen.
Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis (im gegenständlichen Fall an eine elektronische Zustelladresse) muss die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen. Kann das Arbeitsmarktservice für die Tatsache der Zustellung keinen Urkundenbeweis erbringen, sind die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen (VwGH 7. 9. 2011, 2008/08/0131 mwN: 20. 12. 2007, 2007/16/0175; 2. 7. 2008, 2007/08/0254).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.02.2015 am selben Tag per E-Mail an die Adresse XXXX geschickt. Weiters wurde eine RSb-Sendung an die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers in Österreich geschickt, welche mit "verzogen" von der Österreichischen Post AG an das Arbeitsmarktservice retourniert wurde und am 19.02.2015 wiederum beim Arbeitsmarktservice einlangte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin per E-Mail ersucht, seine Adresse in Deutschland oder einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekannt zu geben. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückschein die Beschwerdevorentscheidung nochmals an die von ihm bekanntgegebene Adresse in Deutschland übermittelt und am 20.03.2015 an den Beschwerdeführer ausgehändigt.
Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2015 die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren unterstellte die belangte Behörde, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.02.2015 per E-Mail an die Adresse XXXX am 16.02.2015 wirksam zugestellt worden wäre und verwies auf die Lesebestätigung des E-Mail-Programms.
Gemäß § 37 Abs. 2. Satz ZustellG hat die Behörde im Zweifelsfall eine erfolgte Zustellung nachzuweisen.
Geht - wie hier - aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde - im Allgemeinen (vgl. zu einem anders gelagerten Sachverhalt etwa das VwGH Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251) - verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (vgl. VwGH 17.10.1996, 95/19/0899).
Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid vom 05.05.2015, mit dem sein Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2015 als verspätet zurückgewiesen wurde, aufzuheben.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht.
Die Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung erfolgte zunächst per E-Mail. Das AMS schickte die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2015 per E-Mail an die Adresse XXXX.
Weiters wurde eine RSb-Sendung an die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers in Österreich geschickt, welche mit "verzogen" von der Österreichischen Post AG an das Arbeitsmarktservice retourniert wurde und am 19.02.2015 wiederum beim Arbeitsmarktservice einlangte.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass gemäß 8 Abs. 1 ZustG eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall nicht. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im gegenständlichen Fall war eine unverzügliche Mitteilung der Änderung der Abgabestelle durch den Beschwerdeführer gegenüber dem AMS nicht erfolgt, der Bescheid war jedoch nach erfolglosem Zustellversuch bei der letzten Wohnadresse des Beschwerdeführers in Österreich nicht hinterlegt worden, sondern wurde der Bescheid mit dem Vermerk "verzogen" von der Österreichischen Post AG an das Arbeitsmarktservice retourniert. Der Beschwerdeführer war in der Folge per E-Mail ersucht worden, seine Adresse in Deutschland oder einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekannt zu geben. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückschein die Beschwerdevorentscheidung nochmals an die von ihm bekanntgegebene Adresse in Deutschland übermittelt und am 20.03.2015 an den Beschwerdeführer ausgehändigt.
Im Bescheid vom 05.05.2015 begründete das AMS die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung damit, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 16.02.2015 per E-Mail zugestellt worden sei und aufgrund der erhaltenen Lesebestätigung laut Einschätzung des AMS auch davon ausgegangen werden könne, dass diese am selben Tag beim Beschwerdeführer eingelangt sei. Gemäß § 37 ZustG gelte die Beschwerdevorentscheidung daher als an diesem Tag zugestellt. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 15 VwGVG in Verbindung mit § 32 AVG bis zum 02.03.2015 Zeit gehabt, einen Vorlageantrag beim Arbeitsmarktservice Mattersburg einzubringen. Der Vorlageantrag vom 29.03.2015 sei daher eindeutig verspätet.
Der erkennende Senat folgt dieser Einschätzung der belangten Behörde im Bescheid vom 05.05.2015 nicht. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 37 ZustG, wonach bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt gelte und diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall durch die Zustellung an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers vorliegen würden.
Gemäß § 2 Z 5 ZustG ist eine "elektronische Zustelladresse" eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.
Eine elektronische Zustelladresse ist - entgegen der alten Rechtslage - nur eine solche Adresse, die der Empfänger der Behörde für Zustellungen im laufenden Verfahren angegeben hat. Sonstige elektronische Adressen, die Empfänger gegenüber elektronischen Zustelldiensten bekannt geben (§ 32 Abs 1 Z 4 und § 34 Abs 1) haben eine andere Funktion: Sie dienen ausschließlich der Verständigung des Empfängers, dass (auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes) ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (EBRV 294 BlgNR 23. GP 17 sowie Hengstschläger, Verwaltungsverfahren 4 Rz 206a).
Eine elektronische Zustellung wird beispielsweise in einem schriftlichen Anbringen (zB in einem Briefkopf) angeführt oder der Behörde auf sonstige Weise (zB telefonisch, elektronische Eingabemaske [zB im Zuge einer Antragstellung]) zwecks Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben. Die Verwendung einer elektronischen Adresse für Zustellungen unmittelbar durch die Behörde kommt als Zustelladresse nach Systematik des ZustG nur dann und insofern in Betracht, als für die Zustellung eines Dokuments kein Zustellnachweis vorgeschrieben ist.
Taugliche elektronische Zustelladressen sind e-Mail-Adressen, Faxnummern, Handynummern (SMS, MMS), ICQ und vergleichbare "Instant-Messaging-Systeme" (vgl auch Walter/Thienel, Verfahren17 408; Feil, Zustellwesen5 23). Im Hinblick auf § 11 ZustG wird bei Zustellungen an elektronische Zustelladressen sicherzustellen sein, dass primär inländische Zustelladressen verwendet werden; bei email-Adressen wird sich der Server des Betreibers daher im Inland befinden müssen. Die Übermittlung an eine ausländische (Free)mailadresse ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 11 ZustG zulässig (Walter/Thienel, Verfahren17 408). Anderes gilt jedoch hinsichtlich der elektronischen Adressen, die zwecks Verständigung an einen Zustelldienst bekannt gegeben werden (§§ 32 Abs 1 Z 4, 34 Abs 1). So wie hier Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5 363 (vgl. Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht 2 (2011) zu § 2 ZustG)
Schlussendlich wird angemerkt, dass eine formlose elektronische Zustellung ins Ausland (z.B. im Faxweg oder per E-Mail) mangels internationaler Übung bzw. Duldung durch den Drittstaat grundsätzlich ausgeschlossen ist, soweit sich nicht aus völkerrechtlichen Abkommen anderes ergibt [vgl Wessely, ZfV 2000, 398; anschaulich LG Klagenfurt 7 Bl 47/06i sowie Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht 2 (2011) zu § 11 ZustG].
Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar auch per E-Mail mit vorzitierter E-Mail-Adresse XXXX mit dem AMS kommunizierte, er jedoch nie ausdrücklich seine E-Mail-Adresse dem AMS für die Zustellung (z.B. von Bescheiden) im gegenständlichen Verfahren angegeben hatte. Es war im gegenständlichen Fall bereits die Zulässigkeit der Übermittlung des Bescheides vom 16.02.2015 an die E-Mail-Adresse XXXX - somit an eine ausländische (Free)mailadresse - im höchsten Maße anzuzweifeln.
Jedoch selbst wenn man von der Zulässigkeit der Übermittlung des Bescheides vom 16.02.2015 an die E-Mail-Adresse XXXX ausgeht, ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Erhalt der E-Mail mit dem Bescheid des AMS vom 16.02.2015 vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird.
Bestehen - wie im gegenständlichen Fall - Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde gemäß § 37 Abs. 1 ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Im gegenständlichen Fall verweist das AMS auf eine Lesebestätigung des E-Mail-Programms, welche darlegen solle, dass der Beschwerdeführer die E-Mail mit dem Bescheid vom 16.02.2015 am selben Tag gelesen habe.
Wird im Verwaltungs(straf)verfahren ein (nicht automationsunterstützt erstellter) erstinstanzlicher Bescheid vor Ablauf der Frist (hier des § 45 Abs 4 Tir BauO 1998) per Telefax übermittelt, gilt eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Weg als Zustellung (mit Inkrafttreten der §§ 37 und 37a ZustG ist die Übergangsbestimmung des § 40 Abs 5 ZustG entfallen; vgl § 37 und 37a ZustG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung des § 7 ZustG (idF der Nov BGBl I 1998/158) für diese Zustellart: Auch ein per Telefax tatsächlich dem Empfänger zugekommenes Dokument gilt als Zustellung (vgl dazu ferner VwSlg 13.760 A/1992).
Bei der elektronischen Zustellung wird nach herrschender Ansicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt (dh. insbesondere Öffnen einer E-Mail), das bloße Einlangen auf einer Mailbox wird nicht als ausreichend angesehen (Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 203/1, S 118).
Auch der OGH hat bis dato die Frage nicht beantwortete, ob eine Lesebestätigung anstelle des E-Mail-Sendeprotokolles ausreichend wäre, um den Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails zu erbringen (vgl. OGH 29.11.2007, 2 Ob 108/07g)
Zu verweisen ist diesbezüglich auf Entscheidungen des VwGH vom 24.01.2008, 2006/19/0606, und vom 25.03.2009, 2008/03/0137, in denen festgehalten wurde, dass auch aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" für sich allein nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war: Die Vorlage eines (Telefax) Sendeberichtes mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Auch bei missglückten Datenübermittlungen ist ein "OK-Vermerk" technisch möglich (vgl. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, 2006/19/0606,). Laut Einschätzung des erkennenden Senates vermochte daher auch eine - im gegenständlichen Fall vorliegende - elektronische Lesebestätigung bei Übermittlung an eine ausländische (Free)mailadresse, welche gegenüber dem AMS für die Zustellung (z.B. von Bescheiden) nicht angegeben wurde, die Zweifel darüber, ob die E-Mail mit dem elektronischen Bescheid tatsächlich beim Beschwerdeführer eingelangt ist, nicht zu beseitigen.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung - wie im gegenständlichen Fall - Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Da der Beschwerdeführer angeben hat, die am 16.02.2015 per E-Mail vom AMS verschickte Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag nicht erhalten zu haben, sondern dass die vorzitierte Beschwerdevorentscheidung erst per Einschreiben am 20.03.2015 zugestellt worden wäre und das AMS diesem Vorbringen nicht im ausreichendem Maße entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Zustellung erst am 20.03.2015 wirksam wurde und daher der in Rede stehende Vorlageantrag am 29.03.2015 jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Vorlagefrist eingelangt ist.
Die belangte Behörde war somit nicht in der Lage, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser die E- Mail vom 16.02.2015 mit dem Bescheid vom selben Tag nie erhalten hätte, zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Im Lichte der o.a. Judikatur war der bekämpfte Bescheid vom 05.05.2015 daher aufzuheben.
Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.05.2015:
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der erkennende Senat die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.05.2015 feststellt.
Der Beschwerdeführer erhob am 10.11.2015 via eAMS-Konto Beschwerde gegen die Abweisung des Vorlageantrages mit Bescheid des AMS vom 05.05.2015 und behauptet, dass ihm der Bescheid vom 05.05.2015 erst seit dem 29.10.2015 vorliegt.
Laut AMS wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des AMS vom 05.05.2015 per E-mail am 11.05.2015 (ohne Erhalt einer Lesebestätigung) übermittelt, die Zustellung per Email wird jedoch vom Beschwerdeführer auch diesfalls bestritten und kann diesbezüglich keine Zustellung festgestellt bzw. die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte diese E-Mail nicht erhalten, widerlegt werden.
Das AMS hatte weiters eine Zustellung mit internationalem Zustellschein an die vom Beschwerdeführer - bereits hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom 16.02.2015 - bekanntgegebene Adresse in Deutschland verfügt. Beim Arbeitsmarktservice langte zwar kein Rückschein ein, aber die Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Hinsichtlich dieser Zustellung behauptete der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner zeitlichen Ortsabwesenheit vom 13.05.2015 bis zum 13.06.2015 den Bescheid vom 05.05.2015 nicht abholen hätte können und er mit der "Benachrichtigungskarte" [sic] den Bescheid von der deutschen Poststelle nicht abholen hätte können, weil das Schreiben zu diesem Zeitpunkt bereits retourniert worden sei und laut Mitarbeiterin der Post auch nicht ersichtlich gewesen sei, von wem das Schreiben stamme.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer wegen seiner vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Diesbezüglich gibt eine ausdifferenzierte stRsp des VwGH verlässlich Orientierung. Danach ist "rechtzeitig" iSd § 17 Abs 3 ZustG dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Fall einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Mitunter wird darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb, wobei ein Zeitraum von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) jedenfalls noch als ausreichend angesehen wird. Auf dieser Linie bewegen sich aktuelle Erkenntnisse des VwGH und der VwG, wenn
• es als ausreichend angesehen wird, dass ein Beschuldigter am Tag nach der Hinterlegung des Straferkenntnisses von der Zustellung Kenntnis erlangte, sodass ihm die Rechtsmittelfrist nahezu unverkürzt zur Verfügung stand (VwGH 2. 4. 2014, 2013/17/0307) oder einem Wochenpendler, der von der an einem Mittwoch hinterlegten Strafverfügung am Freitag Kenntnis erlangte und diese erst am darauffolgenden Montag abholen konnte, für die Erhebung des Einspruchs noch zehn Tage zur Verfügung standen (VwGH 26. 6. 2014, 2013/03/0055), während umgekehrt
• nicht mehr davon ausgegangen wird, dass die Partei "rechtzeitig" iSd § 17 Abs 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat, wenn diese erst am fünften Tag spätabends nach der erfolgten Hinterlegung des Bescheides davon Kenntnis erlangt oder die Behebung des Bescheides erst sieben Tage bzw zwölf Tage nach dem Beginn der Abholfrist möglich war (VwGH 25. 4. 2014, 2012/10/0060 381 bzw LVwG Wien 16. 6. 2014, VGW-021/014/26415/2014), sodass sich die zweiwöchige Berufungs- bzw Einspruchsfrist jeweils um diesen Zeitraum verkürzte. (LVwG Tirol 25. 4. 2014, LVwG-2014/26/0184-2) (vgl. Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht:
Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015).
Eine Zustellung gilt jedoch nicht als bewirkt, wenn - wie im Fall des Beschwerdeführers - keine Abholung mehr möglich ist. Die Zustellung wird aber an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, soweit an diesem - der Verständigung zufolge - noch eine Abholung möglich ist (OGH SZ 60/131; VwSlg 11.553 A/1984; VwGH 28.11.1996, 96/11/0143). Dabei wird auch eine lediglich kurzfristige Anwesenheit als Rückkehr iSd Abs 3 zu werten sein (OGH SZ 60/74 - zehn Minuten; VwGH 19.9.1995, 95/14/0067, 0114 - sieben Stunden), eine solche allein in das Gebiet jener Gemeinde, in der die Abgabestelle liegt, genügt allerdings grundsätzlich nicht (OGH 19.3.1992, 7 Ob 519/92).
Mangels Anhaltspunkte für anderslautende Beweismittel wird den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zustellung des Bescheides des AMS vom 05.05.2015 auch vom erkennenden Senat Folge geleistet, wonach er aufgrund seiner zeitlichen Ortsabwesenheit vom 13.05.2015 bis zum 13.06.2015 den Bescheid vom 05.05.2015 nicht abholen konnte und er auch mit der "Benachrichtigungskarte" [sic] den Bescheid von der deutschen Poststelle nicht abholen konnte, da das Schreiben zu diesem Zeitpunkt bereits retourniert worden war.
Der Beschwerdeführer hatte sich nachweislich am 27.10.2015 per eAMS-Konto über den Stand seines Verwaltungsverfahrens erkundigt, worauf ihm in der Folge am 29.10.2015 der Bescheid vom 05.05.2015 per eAMS übermittelt wurde. Am 10.11.2015 erhob der Beschwerdeführer via eAMS-Konto Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Da somit dem Beschwerdeführer auch laut Einschätzung des erkennenden Senates mangels konkreter anderslautender Ermittlungsergebnisse der Bescheid vom 05.05.2015 erst seit 29.10.2015 nachweislich vorliegt, wäre die vierwöchige Beschwerdefrist bis zum 19.11.2015 gelaufen und ist die mit 10.11.2015 erhobene Beschwerde via eAMS-Konto somit fristgerecht erfolgt.
Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Spruchteilen III. und IV.: Abweisung der Beschwerden gegen die Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg des Arbeitsmarktservices vom 04.12.2014 und vom 09.12.2014:
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde."
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) - (7) ...".
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung der Verordnung 883/2004 (Verordnung der Europäischen Union) lautet:
"Art. 64
Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben
(1) Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
c) der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.
(2) Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c) einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.
(3) Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4) Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt."
3.6 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Am 15.09.2014 hatte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Mattersburg vorgesprochen und niederschriftlich wurde festgehalten, dass er vom 15.09.2014 bis 14.12.2014 seinen Leistungsanspruch zwecks Arbeitsuche nach Deutschland exportieren möchte. In dieser Niederschrift nahm er unter anderem zur Kenntnis, dass alle Meldeverpflichtungen, die er während des Leistungsbezugs in Österreich gegenüber dem Arbeitsmarktservice hatte, auch während des Leistungsexports aufrecht bleiben. Diese Mitnahme wurde dem Beschwerdeführer bewilligt. In der EG-VO wird als Zweck der Leistungsmitnahme ausdrücklich die Arbeitsuche normiert. Das Absolvieren einer Ausbildung alleine steht einem Leistungsexport nicht entgegen. Allerdings muss die Arbeitsuche tatsächlich erfolgen und erfolgen können.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG nur wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
§ 7 Abs. 7 AlVG lautet:
"Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten."
Die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang - wie die am 18.11.2014 in Deutschland begonnene Ausbildung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall - begründet kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0005; VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0261).
Der Beschwerdeführer absolvierte ab 18.11.2014 eine Ausbildung zum Pflege- und Betreuungsassistenten. Bei dieser in Deutschland absolvierten Ausbildung des Beschwerdeführers besteht Anwesenheitspflicht bei täglichen Unterrichtszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Die Ausbildung dauert von 18.11.2014 bis 08.05.2015 und somit länger als drei Monate. Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG begründet eine derartige Ausbildung als solche kraft Gesetzes die oben angeführte unwiderlegliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung ihres Ausbildungszieles interessiert ist.
Da die Ausbildung im gegenständlichen Fall eine Vollzeitausbildung mit bestehender Anwesenheitsplicht ist und der vorgegebene Stundenplan eine Anwesenheit von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr verlangt hat, stünde der Beschwerdeführer lediglich werktags am späteren Nachmittag beziehungsweise Samstag ganztägig zur Verfügung.
Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im erforderlichen Ausmaß von 20 Wochenstunden zusätzlich zum Stundenplan erscheint daher nahezu ausgeschlossen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass auch bestimmte Erholungszeiten, das heißt Zeiten, in denen der Beschwerdeführer weder seine Ausbildung noch eine Beschäftigung ausübt, erforderlich sein müssen.
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er jederzeit für eine Arbeitsaufnahme bereit gewesen wäre, jedoch keine Arbeitsstelle gefunden hätte bzw. die Antwort auf seine Stellenanfragen nicht im Winter erwarte. Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat eindeutig, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS in Österreich zu halten bzw. ohne vorgeschriebener unverzüglich Meldung über sein Vorgehen, eigenmächtig das Ziel seines Leistungsexportes nach Deutschland geändert hatte, keine weiteren Bewerbungen in Deutschland abgeschickt hatte, sondern eine Ausbildung in Deutschland begonnen hatte, welche überdies über weit länger als der dreimonatige Leistungsexport angesetzt war.
Das Bestehen der Verfügbarkeit kann nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig beziehungsweise verfügbar zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentiert werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 325). Eine Beendigung der Ausbildung des Beschwerdeführers ist weder aus den vorgelegten Akten zu entnehmen, noch ist sie in der vorliegenden Beschwerde behauptet beziehungsweise belegt worden. Vielmehr ist das Ende der am 18.11.2014 begonnenen Ausbildung erst mit 08.05.2015 angesetzt, demgegenüber hatte der Beschwerdeführer im Protokoll des AMS vom 15.09.2014 einen völlig anderen Zweck angegeben, nämlich dass er vom 15.09.2014 bis 14.12.2014 seinen Leistungsanspruch "zwecks Arbeitsuche [sic]" nach Deutschland exportieren möchte.
Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 3 AlVG lit f insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Für die Qualifikation eines "geregelten Lehrganges" iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ist nicht entscheidend, wie lange insgesamt die Schulungsmaßnahme dauert, und ob durch sie die Zeit (die übliche Arbeitszeit) des Beschwerdeführers vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird. Für die Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ist vielmehr maßgebend, ob es sich bei dieser Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1992, Zlen. 91/08/0188 und 91/08/0189) dienenden "geregelten Lehrgang" handelt, d.h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich - entsprechend dem Lehrplan - dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt (vgl VwGH Erkenntnisse vom 06.07.2011, Zl. 2009/08/0224 und vom 08.06.1993, Zl. 92/08/0129).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 4. Oktober 2001, 98/08/0065) begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH Erkenntnis vom 06.07.2011, 2009/08/0005).
Für die in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannte Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2009/08/0005 und vom 16.03.1999, 97/08/0011).
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Da der Beschwerdeführer ab 18.11.2014 aufgrund der Absolvierung der Ausbildung zum Pflege- und Betreuungsassistenten mit täglichen Unterrichtszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Anwesenheitspflicht für die Arbeitsvermittlung nicht ausreichend zur Verfügung gestanden ist, hat das Arbeitsmarkservice mit Bescheid vom 04.12.2014 zu Recht die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 18.11.2014 eingestellt. Aufgrund der Absolvierung der vorzitierten Ausbildung des Beschwerdeführers in Deutschland ab 18.11.2014 ohne unverzüglicher Mitteilung gegenüber dem AMS in Österreich ist das Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall die Notstandshilfe) vom Beschwerdeführer wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen für diese Zeiträume gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern.
Der Beschwerdeführer konnte den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 und vom 09.12.2014 nicht in substantiierter Weise entgegentreten.
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig (§ 24 Abs 2 AlVG).
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (im gegenständlichen Fall: Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1 erster Satz AlVG). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (im gegenständlichen Fall: Notstandshilfe) bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG). Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (VwGH 19. September 2007, 2006/08/0315).
Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (im gegenständlichen Fall: Notstandshilfe) nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 8.5.1987, 86/08/0069; VwGH 12.2.1988, 87/08/0090; VwGH 13.10.1988, 88/08/0226; VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er davon ausgegangen sei, das AMS habe Kenntnis über seine Ausbildung in Deutschland, obwohl er diese nicht dem AMS angezeigt habe, vermochte unter Verweis auf die ausdrücklich vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten persönlichen Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS in Österreich in keiner Weise zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes zu führen.
Zur in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung von Antragstellern hinsichtlich der Angabe maßgeblicher Tatsachen gilt, dass im Sinne dieser Bestimmung der Rückforderungstatbestand betreffend "unwahrer Angaben" jedenfalls dann vorliegt, wenn die Behörde in ihrem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt, und diese unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. In diesem Zusammenhang ist das Risiko eines Rechtsirrtums, wenn der Antragsteller meint, nicht alles vollständig beantworten zu müssen, vom ihm selbst zu tragen. Maßgeblich im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG ist einzig und allein, ob dem AMS der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular bzw. durch Vorlage von Bestätigungen und dergleichen richtig und vollständig mitgeteilt wurde. Dies liegt im konkreten Fall vor, und es hat der Beschwerdeführer verabsäumt zur Aufnahme seiner Ausbildung am 18.11.2014 gegenüber dem AMS trotz ausdrücklicher Belehrung hinsichtlich seiner Meldeverpflichtung nicht unverzüglich Angaben getätigt.
Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers wurde dem Arbeitsmarktservice bis zum Einlangen des Mails des Beschwerdeführers am 3.12.2014 der Eintritt in die Ausbildung in Deutschland am 18.11.2014 nicht bekannt gegeben. Die Meldung erfolgte somit nicht unverzüglich, sondern verspätet. Er ist niederschriftlich ausdrücklich über die Meldeverpflichtungen auch bei einer Leistungsmitnahme belehrt worden.
Es liegt somit auch ein Rückforderungstatbestand für die bereits vom 18.11.2014 bis 30.11.2014 ausbezahlte Leistung vor.
Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig. (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).
Aus diesem Widerruf resultiert, wie in den angefochtenen Bescheiden zurecht festgestellt, ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Dokumente und dargelegten Behauptungen vermochten keine andere Einschätzung herbeizuführen.
Somit war hinsichtlich der im Spruch angeführten Zeiträume die Zuerkennung der Notstandshilfe hinsichtlich des Beschwerdeführers zu widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages an Notstandshilfe zu verpflichten.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen und die bekämpften Bescheide zu bestätigen. Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der relevante Sachverhalt wie dargestellt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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