Normen
AlVG 1977 §20 Abs2;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50;
AVG §56;
AVG §69;
AlVG 1977 §20 Abs2;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50;
AVG §56;
AVG §69;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit den §§ 20 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 leg. cit. zum Ersatz von S 12.905,-- an unberechtigt empfangenen Familienzuschlägen zur Notstandshilfe in der Zeit vom 1. Februar 1984 bis 21. Oktober 1984 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum Familienzuschläge für seine beiden minderjährigen Stiefkinder M und N A im obgenannten Betrag bezogen habe. Ab 1. Februar 1984 seien aber (vom Bezirksjugendamt für den 21. Bezirk) für die beiden Stiefkinder Alimente (des leiblichen Vaters der beiden Kinder) in der monatlichen Höhe von S 2.900,-- an die Mutter der beiden Kinder, die Gattin des Beschwerdeführers, überwiesen worden. Letztere habe nach ihrer niederschriftlichen Vernehmung im Berufungsverfahren die gegenüber früher erhöhten Überweisungsbeträge zwar bemerkt, jedoch angenommen, daß die erhöhten Zahlungen eine freiwillige Mehrleistung darstellten; der Beschwerdeführer habe davon nichts gewußt, da die Zahlungen für die Kinder bestimmt gewesen und auch für sie ausgegeben worden seien. Diese Zahlungen seien (auch wenn es sich um freiwillige Mehrleistungen von Alimenten gehandelt habe) nach Auffassung der belangten Behörde als Einkommen der Kinder zu werten, die auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (im relevanten Zeitraum) als versorgt anzusehen gewesen seien. Der Anspruch auf Familienzuschläge sei daher nach den angeführten Bestimmungen für den genannten Zeitraum zu widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen, da über die Erhöhung der Alimentationszahlungen vom Beschwerdeführer keine Meldung erfolgt sei. Daß dem Beschwerdeführer die Erhöhung der Alimentationszahlungen von seiner Gattin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sei ohne Bedeutung, da im Rahmen des Familienverbandes jedes vorhandene Einkommen zu berücksichtigen sei. Die Nichtmeldung der Erhöhung der Alimente an das Arbeitsamt stelle somit gemäß § 25 Abs. 1 AlVG eine Verschweigung maßgebender Tatsachen dar.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1986, Zl. B 945/85, wurde die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, daß er im angegebenen Zeitraum Familienzuschläge für seine beiden minderjährigen Stiefkinder im angegebenen Betrag bezogen hat; er stellt auch nicht in Abrede, daß seine Gattin für die beiden Kinder ab 1. Februar 1984 S 2.900,-- monatlich statt wie bis dahin S 2.250,-- monatlich erhalten hat. Es sei aber aktenwidrig, daß es sich um "freiwillige Mehrleistungen" von Alimenten für die Stiefkinder gehandelt habe. Wie aus den Vernehmungsergebnissen hervorgehe, sei seine Gattin letztmalig vom Bezirksjugendamt für den 21. Bezirk mit Mitteilung vom 6. März 1981 darüber verständigt worden, daß der leibliche Vater der beiden Kinder nur mehr monatlich S 2.250,-- zu zahlen habe. Eine andere Mitteilung sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt. Die Erhöhung von S 1.125,-- auf S 1.450,-- an monatlichem Unterhalt für jedes der beiden Kinder sei daher für seine Gattin keinesfalls erkennbar gewesen, umso weniger für ihn. Es liege daher keiner der Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG vor.
Bei der Beurteilung dieser Einwände ist vom § 20 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 38 AlVG auszugehen, wonach der Familienzuschlag nicht gebührt, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für einen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Darauf, ob solche "eigene Mittel" aus der Erfüllung von Rechtsansprüchen oder aus freiwilligen Zahlungen Dritter stammen, kommt es nach den zitierten Bestimmungen nicht an. Es ist daher - zunächst für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 leg. cit. - ohne Belang, ob die Gattin des Beschwerdeführers, die die angeführten monatlichen Beträge ab 1. Februar 1984 für die beiden Kinder erhalten hat, erkennen konnte, daß der leibliche Vater der Kinder zu diesen Zahlungen verpflichtet war, oder ob sie, wie sie in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 21. August 1985 bekundete, annehmen mußte, es handle sich hiebei teilweise um freiwillige Mehrleistungen. Entscheidend ist lediglich, ob die beiden Kinder - unter Bedachtnahme auf die Unterhaltsbeiträge der Mutter nach § 140 Abs. 2 erster Satz ABGB - aus diesen monatlichen Zahlungen den Aufwand für ihren angemessenen Lebensunterhalt bestreiten konnten. Dies hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten; auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen war als gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen nicht einzugehen. Der Widerruf der vom Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum bezogenen Familienzuschläge zur Notstandshilfe für seine beiden minderjährigen Stiefkinder ist daher berechtigt.
Davon ausgehend ist aber auch die ausgesprochene Ersatzverpflichtung rechtmäßig. Gemäß § 50 in Verbindung mit § 59 AlVG ist derjenige, der Notstandshilfe bezieht, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1952, Slg. Nr. 2770/A, zur insofern gleichen Rechtslage ausgesprochen hat, folgt aus der Pflicht des im Bezug des Arbeitslosengeldes stehenden Arbeitslosen, jede für das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, die Pflicht, sich dann, wenn sein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung vom Einkommen eines Dritten abhängt, über die Einkommensverhältnisse dieses Dritten ständig auf dem Laufenden zu halten. Unterläßt er es, sich mit der hier gebotenen Sorgfalt bei der geeigneten Stelle das erforderliche Wissen zu verschaffen, und wird hiedurch ein unberechtigter Mehrbezug herbeigeführt, dann fällt diese Unterlassung ihm zur Last. Auf dem Boden dieser Rechtslage und unter Bedachtnahme darauf, daß der Beschwerdeführer in den ihm gemäß § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG ausgestellten Mitteilungen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dem Arbeitsamt unverzüglich zu melden, wenn bei Personen, für die er einen Familienzuschlag beziehe, eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen eintrete, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Ergebnis mit Recht zur Last gelegt, daß er die ihm nach § 50 in Verbindung mit § 59 AlVG obliegende Meldepflicht hinsichtlich der monatlichen Zahlungen für die beiden Kinder (durch die Unterlassung, sich entsprechend zu informieren und das Ergebnis dieser Information dem Arbeitsamt mitzuteilen) verletzt hat, und diese Nichtmeldung als eine den Bezug der Familienzuschläge im angegebenen Zeitraum herbeiführende Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG qualifiziert. Daß der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde offensichtlich meint, selbst bei rechtzeitiger Erkundigung bei seiner Gattin den Einfluß der nach Auffassung seiner Gattin teilweise freiwilligen Zahlungen des leiblichen Vaters der Kinder auf den Anspruch auf Familienzuschläge für sie rechtlich anders beurteilt hätte, ist für die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung der Meldepflicht und der Verschweigung maßgebender Tatsachen schon im Hinblick auf die richtige Rechtsbelehrung in den genannten Mitteilungen nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG ohne Belang. Der Zweck der Vorschrift des § 50 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zuschlagsberechtigten Personen auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1958, Zl. 3096/54, und vom 2. Juni 1964, Slg. Nr. 6364/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 8. Mai 1987
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