TKG 2021 §146
TKG 2021 §211
TKG 2021 §212
TKG 2021 §35
TKG 2021 §38
TKG 2021 §39
TKG 2021 §41
TKG 2021 §42
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W157.2237747.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX vom XXXX , vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtanwälte GmbH, gegen die Amateurfunkbewilligung des Fernmeldebüros vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 zu Recht:
A)
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Amateurfunkbewilligung auszustellen, die seinem Antragsbegehren der Umstellung von Leistungsklasse XXXX Rechnung trägt.
Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG
1. Mit der angefochtenen Amateurfunkbewilligung vom XXXX , GZ. XXXX , entschied das Fernmeldebüro (im Folgenden: „belangte Behörde“) über den Änderungsantrag des XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) vom XXXX : Die belangte Behörde nahm die beantragte Änderung (Umstellung der Leistungsstufe von B auf C) vor und stellte die bisherige Amateurfunkbewilligung vom XXXX , GZ. XXXX , neu aus. Die bis dahin unbefristete Bewilligung wurde nunmehr mit dem Hinweis „siehe §133(20) TKG 2003“ versehen.
Der Amateurfunkbewilligung war ein Beiblatt vom XXXX angefügt, in dem die belangte Behörde u.a. ausführte, dass die Bewilligung „gemäß § 83b Abs. 2 TKG 2003 bis XXXX befristet“ sei.
2. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Befristung der Amateurfunkbewilligung mit der Begründung, dass es sich um keine Neuausstellung, sondern um eine nachträgliche Änderung einer bestehenden (unbefristeten) Bewilligung iSd § 84 TKG 2003 iVm § 9 Abs. 1 und 2 AFV handle. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werde, sei dieser Antrag als „Berufung“ zu behandeln.
3. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX darüber, dass seine Amateurfunkbewilligung gemäß § 133 Abs. 20 Z 3 TKG 2003 mit XXXX automatisch erlösche und selbst bei Erhebung einer Beschwerde sowie der anschließenden Aufhebung der Befristung die Bewilligung außer Kraft treten würde. In der Mitteilung war ferner eine Rechtsmittelbelehrung sowie der Hinweis zur Zahlung einer Beschwerdegebühr enthalten. Für den Fall der Aufrechterhaltung der Beschwerde wurde als Termin für die Nachreichung eines Nachweises über die Entrichtung der Gebühr der XXXX vorgemerkt.
4. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail eine eingescannte Beschwerde in Papierform, datiert mit XXXX , mit der die Befristung der Amateurfunkbewilligung (neuerlich) bekämpft wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass – wie sich aus dem außer Kraft getretenen AFG ergebe – mit der Bewilligung eine unbefristete Ausstellung untrennbar verbunden sei und in § 133 Abs. 3 TKG 2003 normiert werde, dass bestehende Bewilligungen aufrecht bleiben würden. Dem würde § 133 Abs. 20 TKG 2003 widersprechen, indem eben diese (unbefristet ausgestellten) Bewilligungen gestaffelt erlöschen würden. Deshalb werde die Aufhebung der Bestimmung § 133 Abs. 20 TKG 2003 angeregt.
Zur Rechtzeitigkeit merkte der Beschwerdeführer an, dass die im behördlichen Schreiben vom XXXX genannte Frist eingehalten worden sei.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom XXXX mit einer Stellungnahme vom XXXX vor, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
Die belangte Behörde trug zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor, dass die Amateurfunkbewilligung einen Bescheid darstelle, dem auch ohne Rechtsmittelbelehrung Bescheidcharakter zukomme und gegen den eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung erhoben werden hätte können. Da eine Zustellung der am XXXX ohne Zustellnachweis versendeten Amateurfunkbewilligung spätestens am XXXX anzunehmen gewesen sei, sei die am XXXX übersendete Beschwerde verspätet gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits in seiner E-Mail vom XXXX das Rechtsmittel der „Berufung“ erhoben (die Falschbezeichnung schade nicht), weshalb die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen sei. Zum gleichen Ergebnis führe die Betrachtung, dass das behördliche Schreiben vom XXXX einen Verbesserungsauftrag dargestellt habe, dem mit der Beschwerde vom XXXX entsprochen worden sei, sodass das Anbringen vom XXXX als ursprünglich richtig iSd § 13 Abs. 3 AVG und folglich als rechtzeitig eingebracht zu gelten habe.
Zur Amateurfunkbewilligung hielt die belangte Behörde fest, dass mit § 133 Abs. 20 TKG 2003 bis zum XXXX erteilte und grundsätzlich bis dahin unbefristet zu erteilende Amateurfunkbewilligungen einer gesetzlichen Beendigung zugeführt werden würden. Das Ziel des Weiterbestehens für weitere zehn Jahre der vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 erteilten Amateurfunkbewilligungen (vgl. ErlRV 257, BlgNR XXVI. GP, Seite 19) werde damit aber in keinem Fall erreicht, weil sämtliche am XXXX unbefristet erteilte Bewilligungen nach der Staffelung des § 133 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 spätestens mit XXXX erloschen seien. Aus der Staffelung könne darüber hinaus auch eine Bewilligungsdauer für bis dahin unbefristet erteilte Amateurfunkbewilligungen resultieren, die insgesamt kürzer sei als die nunmehr gesetzlich geregelte Dauer (zehn Jahre) des § 83b Abs. 2 TKG 2003.
Die Amateurfunkbewilligung des Beschwerdeführers, die im Jahr XXXX erteilt worden sei, werde jedenfalls entsprechend dem in der Bewilligung genannten § 133 Abs. 20 Z 3 TKG 2003 mit XXXX erlöschen; der im Beiblatt vom XXXX angeführten Befristung bis zum XXXX gemäß § 83b Abs. 2 TKG 2003 komme hingegen keine rechtlich relevante Bedeutung zu.
6. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer den Schriftsatz der belangten Behörde mit Parteiengehör vom XXXX zur Kenntnis. Dieser äußerte sich dazu am XXXX dahingehend, dass es zu keiner Neuausstellung einer Amateurfunkbewilligung gekommen sei und daher § 133 Abs. 3 TKG 2003 zur Anwendung gelange, weshalb die Bewilligung weiterhin unbefristet bleibe. Selbst bei Annahme der Änderung einer bestehenden Amateurfunkbewilligung seien die Bewilligung und das Beiblatt als eine Einheit aufzufassen und sohin die Entscheidung der belangten Behörde in sich widersprüchlich (im Übrigen ergebe sich nach § 133 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 eine Befristung bis zum XXXX ). Weiters sei eine Befristung der Amateurfunkbewilligung auf Grundlage des § 133 Abs. 20 TKG 2003 und des § 83b Abs. 2 TKG 2003 verfassungswidrig. Aus all den angeführten Gründen habe die Befristung ersatzlos zu entfallen.
7. Am XXXX übersandte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde, die sich dazu nicht äußerte.
8. Die gegenständliche Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtsabteilung XXXX und am 14.01.2022 der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen.
9. Am 01.03.2022 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, ihre Standpunkte zu erörtern und zur neuen Rechtslage (TKG 2021) Stellung zu nehmen.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN
1.1. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer am XXXX aufgrund seines Antrages vom XXXX eine unbefristete Amateurfunkbewilligung zur GZ. XXXX , für den Standort XXXX , Bewilligungsklasse 1B; der bewegliche Betrieb wurde im gesamten Bundesgebiet genehmigt.
1.2. Infolge des Änderungsantrages des Beschwerdeführers vom XXXX (weiterer Standort) erteilte ihm die belangte Behörde am XXXX , GZ. XXXX , die Amateurfunkbewilligung zusätzlich für den Standort XXXX . Die weiteren Bewilligungsbestimmungen, insbesondere die Gültigkeitsdauer, blieben unverändert.
1.3. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Änderung (Umstellung der Leistungsstufe von B auf C). Die belangte Behörde entsprach dem Änderungsantrag mit der – nunmehr angefochtenen – Amateurfunkbewilligung vom XXXX , GZ. XXXX . Unter „Auflagen“ legte sie für den Standort XXXX , die Leistungsstufe C und für den Standort XXXX , die Leistungsstufe B fest. Die belangte Behörde sah unter dem Hinweis „gültig bis“ vor: „siehe §133(20) TKG 2003“.
Im Beiblatt zur Bewilligung vom XXXX erläuterte die belangte Behörde, dass die Amateurfunkbewilligung „gemäß § 83b Abs. 2 TKG 2003 bis XXXX befristet“ sei, während in der Bewilligung selbst hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Verweis „siehe §133(20) TKG 2003“ angeführt wurde. Eine Rechtsmittelbelehrung war weder in der Amateurfunkbewilligung, noch im Beiblatt enthalten.
1.4. Die belangte Behörde übersendete die Bewilligung samt Beiblatt am XXXX per einfacher Post ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer.
1.5. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am XXXX per E-Mail um Aufhebung der Befristung der Amateurfunkbewilligung. Für den Fall der Nichtstattgebung dieses Antrages sei die Eingabe als „Berufung“ zu behandeln.
1.6. In Antwort zu dieser E-Mail erging an den Beschwerdeführer das behördliche Schreiben vom XXXX , in dem Näheres zur gesetzlichen Befristung ausgeführt wurde und in dem eine Rechtsmittelbelehrung sowie ein Beschwerdegebührenhinweis erhalten war. Als Termin für die Nachreichung eines Nachweises über die entrichtete Gebühr merkte sich die belangte Behörde den XXXX vor.
1.7. Mit am XXXX per E-Mail übermitteltem und mit XXXX datiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer „Beschwerde“ gegen die Befristung der Amateurfunkbewilligung.
2. BEWEISWÜRDIGUNG
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsakt vorliegenden Anträge und Bewilligungen des Beschwerdeführers sowie auf die unbestritten gebliebenen Angaben zur Zustellung der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer stellte den in der Beschwerdevorlage von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in seiner Äußerung vom XXXX außer Streit und blieb auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unstrittig.
3. RECHTLICHE BEURTEILUNG
ZU A)
3.1. RECHTSLAGE
3.1.1. DIE IM VORLIEGENDEN FALL RELEVANTEN REGELUNGEN DES BUNDESGESETZES, MIT DEM EIN TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ 2021 – TKG 2021) ERLASSEN WIRD, BGBL. I NR. 190/2021, LAUTEN AUSZUGSWEISE:
„Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen
§ 35. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
5. die angestrebte Leistungsstufe,
6. die angestrebte Bewilligungsklasse und
7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
[…]
(4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
(5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
[…]
(13) Bei Ausstellung einer Zweitausfertigung oder der Änderung des Berechtigungsumfanges einer Amateurfunkbewilligung ist die ursprünglich ausgefolgte Ausfertigung außer in den Fällen des Abs. 12 Z 2 der Behörde zurückzustellen.“
„Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 38. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und
2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b) ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
[…]“
„Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 39. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung ‚Amateurfunkbewilligung‘ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.
(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 38 Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung. In dieser Information ist dem Bewilligungsinhaber die Möglichkeit einzuräumen, binnen drei Monaten der Fernmeldebehörde mitzuteilen, dass die Amateurfunkbewilligung im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen um weitere zehn Jahre verlängert werden soll, eine solche Mitteilung gilt als Antrag im Sinn des § 35.
(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist diese auf Wunsch des Funkamateurs im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen neuerlich zuzuweisen. Die Laufzeit einer im Sinn des Abs. 2 verlängerten Amateurfunkbewilligung beginnt mit Ablauf der bisherigen Bewilligung.
[…]
(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
[…]“
„Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 41. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
1. jede Standortänderung,
2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
3. jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.
[…]“
„Erlöschen der Bewilligung
§ 42. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
[…]“
„Berechtigungsumfang
§ 146. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
2. von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
[…]
(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
1. in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
2. mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
3. mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
4. mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
5. wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
[…]“
„Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 211. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2020, außer Kraft.“
„Übergangsbestimmungen
§ 212. […]
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
[…]
(8) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die
1. […]
3. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern ‚1‘ oder ‚0‘ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,
4. […]“
3.1.2. DIE IM VORLIEGENDEN FALL RELEVANTEN REGELUNGEN DER VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ZUR DURCHFÜHRUNG DES AMATEURFUNKGESETZES (AMATEURFUNKVERORDNUNG – AFV), BGBL. II NR. 126/1999 IDF BGBL. II NR. 398/2019, LAUTEN AUSZUGSWEISE:
„Urkunde
§ 2. Die Urkunde über die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung ist nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen.“
„Leistungsstufen
§ 2. (1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt:
Leistungsstufe A maximal 100 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe B maximal 200 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe C maximal 400 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe D maximal 1 000 Watt (Spitzenleistung)
[…]
(3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde.
[…]“
3.1.3. DIE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN NUNMEHR AUSSER KRAFT GETRETENEN ABER INHALTLICH UNVERÄNDERT INS TKG 2021 ÜBERNOMMENEN BESTIMMUNGEN DES TKG 2003 LAUTEN AUSZUGSWEISE WIE FOLGT:
Zu BGBl. I Nr. 2018/78: ErläutRV 257 BlgNR XXVI. GP , Seite 14 f:
„Zu § 83b Abs. 2:
Bei der Erteilung der Amateurfunkbewilligung ist regelmäßig ein Rufzeichen zuzuweisen. Der für Zwecke des Amateurfunks zur Verfügung stehende Rufzeichenraum ist durch eine entsprechende Zuweisung durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU) festgelegt. Da auf Grund des hiefür einzuhaltenden Verfahrensablaufes bei der ITU für eine allfällige Erweiterung dieses Rufzeichenraumes eine Vorlaufzeit von etwa 10 Jahren erfordert, sind diese Rufzeichen als knappe Ressource zu bezeichnen.
Derzeit sind etwa 6288 Rufzeichen erteilt. Um Verwechslungen hintanzuhalten werden Rufzeichen für fünf Jahre nach dem Erlöschen der Amateurfunkbewilligung nicht wieder erteilt.
Jährlich werden knapp 300 neue Bewilligungen erteilt und Rufzeichen vergeben. Abzüglich der erlöschenden Bewilligungen steigt die Anzahl der vergebenen Rufzeichen demnach um etwa 2-3 %.
Es [sind] daher dringend Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Rufzeichenraumes erforderlich. Die Befristung der Amateurfunkbewilligung ist ein hiefür geeignetes Regulativ, da Amateurfunkbewilligungen häufig weiterbestehen ohne aktiv ausgeübt zu werden.
Die Tatsachen, dass Amateurfunkbewilligungen vermehrt durch nicht im Bundesgebiet wohnhafte Personen ausgeübt werden und Gebühren für den Bereich des Amateurfunks verhältnismäßig niedrig angesetzt sind, führen erfahrungsgemäß dazu, dass Amateurfunkbewilligungen oftmals zwar nicht (mehr) aktiv ausgeübt, aber auch nicht zurückgelegt werden. Indem für ein weiteres Fortbestehen der Bewilligung ein aktives Tätigwerden des Bewilligungsinhabers erforderlich ist, könnten derartige „vergessene“ Bewilligungen erlöschen und die Rufzeichen frei werden. Auch wird das Erlöschen von Amateurfunkbewilligungen durch Tod des Bewilligungsinhabers der Behörde oft erst Jahre später durch einen Zufall bekannt. Die im Rahmen dieser Amateurfunkbewilligungen zugewiesenen Rufzeichen können daher oft über Jahre hinweg nicht zugewiesen werden und liegen ungenutzt brach.
Der sich durch die Einführung einer Befristung sämtlicher Amateurfunkbewilligungen ergebende Mehraufwand für die Fernmeldebehörde wird jedoch spätestens durch die beabsichtigte Umstellung der Bewilligungserteilung auf ein IT-unterstütztes Verfahren (§ 113 Abs. 7) mehr als abgefedert werden Es kann vielmehr mit einer deutlichen Verringerung des Verwaltungsaufwandes gerechnet werden, da durch das in Aussicht genommene Registrierungsverfahren Personalressourcen eingespart werden können.
Weiters ist angedacht, das System der IT-Unterstützung so auszuführen, dass dem Funkamateur die Möglichkeit geboten wird, die Amateurfunkgebühr wie bislang monatlich oder aber bei Erteilung (bzw. Verlängerung) der Amateurfunkbewilligung für den gesamten Bewilligungszeitraum zu entrichten. Die dafür erforderlichen Änderungen der Amateurfunkgebührenverordnung werden parallel zur Einrichtung der IT-Unterstützung stattfinden können. Das Entrichten der Amateurfunkgebühr in Form einer Einmalzahlung bereits bei Erteilung (bzw. Verlängerung) der Amateurfunkbewilligung wird nicht nur eine Erleichterung für den Funkamateur sondern auch eine weitere wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten. Diesem Umstand wird jedenfalls entscheidende Bedeutung anlässlich der Überlegungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Amateurfunkgebührenverordnung zukommen. Die Entscheidung für die monatliche Gebührenentrichtung wird als die aufwändigere Vorgangsweise – umgerechnet auf den zehnjährigen Bewilligungszeitraum – einen deutlich höheren Gesamtbetrag ergeben als dies bei der Entscheidung für die Gebührenentrichtung in Form einer Einmalzahlung der Fall sein kann.
In Verbindung mit den Anpassungen zur „Automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (siehe auch § 113 Abs. 7) wird im gleichen Zug die Erlangung einer Bewilligung durch ein Registrierungsverfahren über Internet für den Antragsteller vereinfacht und erleichtert werden. Eine Verlängerung der Bewilligung und damit ein Weiterbestehen des bislang zugeteilt gewesenen Rufzeichens wird natürlich auch weiterhin möglich sein. Dazu ist es ausreichend, dass der Bewilligungsinhaber diesen Wunsch alle zehn Jahre der Behörde mitteilt. Darüber hinaus ist auch vorgesehen, vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine Erinnerung seitens der Behörden an die Bewilligungsinhaber zu senden. Aber auch nach Ablauf der Frist ist kein Verlust des Rufzeichens gegeben, erst wenn nach einer weiteren 5-Jahresfrist seitens des ursprünglichen Bewilligungsinhabers kein Wunsch auf Widererlangung geäußert wird, steht dieses Rufzeichen potentiell anderen Antragstellern zur Verfügung.“
ErläutRV 257 BlgNR XXVI. GP , Seite 19
„Zu § 133 Abs. 16:
Gemäß § 81 Abs. 5 sind Bewilligungen von Funkanlagen auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Diese Bestimmung wurde erstmals im Jahr 1997 in das Telekommunikationsrecht aufgenommen, um die Anpassung der Frequenzwidmungen zu erleichtern bzw. auch erst zu ermöglichen. Diese Anpassungen tragen den technologischen Entwicklungen sowie der Entwicklung des internationalen Fernmelderechtes Rechnung und sind in regelmäßigen Abständen vorzunehmen.
Trotz der seitdem verstrichenen 20 Jahre existieren derzeit noch etwa 16.000 unbefristet bewilligte Funkstellen. Das Außerkrafttreten dieser Bewilligungen zum selben Zeitpunkt würde es der Behörde unmöglich machen, diese Bescheide für die Parteien nahtlos zu ersetzen. Im Gegensatz zu Amateurfunkbewilligungen, welche inhaltlich weitgehend gleichartig sind, weisen Betriebsbewilligungen hinsichtlich der in ihnen festgesetzten technischen Parameter und der wirtschaftlichen Bedeutung so erhebliche Unterschiede auf, dass es eines sorgfältig abgestimmten und bei Bedarf auch anpassungsfähigen Zeitplanes bedarf um allfällige Folgen für die Unternehmen durch den Ersatz der Bewilligung auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu eignet sich die Verordnung. Da mit der Bewilligungserteilung im Großteil aller Fälle auch Frequenzzuteilungen vorgenommen werden sowie über die zu entrichtenden Gebühren abgesprochen wird, sind auch diese Frequenzzuteilungen und Gebührenabsprüche außer Kraft zu setzen.
Amateurfunkbewilligungen wurden bislang auf Grund des AFG regelmäßig unbefristet erteilt. Auf Grund der Anzahl dieser Bewilligungen wird in Abs. 20 ein zeitlich gestaffeltes Außerkrafttreten normiert.
Zu § 133 Abs. 18 und 19:
Diese Bestimmungen sollen die lückenlose Weitergeltung von bereits erteilten Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkprüfungszeugnissen sicher stellen.
Zu § 133 Abs. 20:
Mit dieser Regelung wird bewirkt, dass Amateurfunkbewilligungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Novelle ausgestellt wurden, noch für mindestens diejenige Zeitspanne aufrecht bleiben, mit der künftig erteilte Bewilligung gültig sein werden. Gleichzeitig wird durch die vorgenommene Staffelung des Erlöschens der Bewilligungen sichergestellt, dass der mit dieser Umstellung auf befristete Bewilligungen anfallende Arbeitsaufwand durch die Behörden I. Instanz auch bewältigbar bleibt.“
3.2. ZULÄSSIGKEIT UND RECHTZEITIGKEIT DER BESCHWERDE
Die Ausstellung der Amateurfunkbewilligung durch die belangte Behörde ist unstrittig ein Bescheid (vgl. zur Ausstellung einer Urkunde anstelle einer Bescheidausfertigung etwa VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (VwGH 22.10.2020, Ro 2019/10/0038).
Der Beschwerdeführer wendete sich mit E-Mail vom XXXX gegen die Befristung des angefochtenen Bescheides; sollte seinem Antrag nicht stattgegeben werden, sei sein Antrag als „Berufung“ zu behandeln. Die Unrichtigkeit der Bezeichnung schadet nicht, weil sich aus Inhalt der Eingabe und Art des Begehrens ergibt, dass der Beschwerdeführer sich gegen (einen Teil) der ihm ausgestellten Bewilligung, konkret gegen die Befristung, richtet (VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200). Der – damals unvertretene – Beschwerdeführer erhob damit rechtzeitig eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Werden im Berufungsverfahren von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze eingebracht, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese als eine Berufung anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). Dies gilt im Übrigen, falls – so wie hier – rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen (VwGH 19.11.1985, 83/05/0134). Eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG 2014 fremd (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). Die zweite „Beschwerde“ des Beschwerdeführers vom XXXX wird somit unter einem behandelt.
3.3. UMFANG DER BESCHWERDE UND SACHE DES VERFAHRENS
Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich gegen die Befristung seiner Amateurfunkbewilligung. Zunächst ist die Frage, welche der von der belangten Behörde angegebenen Befristungen gilt. In der Amateurfunkbewilligung selbst wird ein Hinweis auf § 133 Abs. 20 TKG 2003 gegeben, der im Entscheidungszeitpunkt ( XXXX ; nunmehr ist das TKG 2021 anzuwenden) ein gestaffeltes Außerkrafttreten für Amateurfunkbewilligungen vorsah, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden. Die gegenständliche Amateurfunkbewilligung wurde dem Beschwerdeführer am XXXX erteilt. Bei der im Jahr 2012 bewilligten Änderung der Amateurfunkbewilligung des Beschwerdeführers handelte es sich – worauf der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX zutreffend hinweist – um eine Abänderung einer bestehenden, nicht aber um die Neuausstellung einer Bewilligung. Referenzjahr ist daher das Jahr XXXX . Somit war für ihn § 133 Abs. 20 Z 3 TKG 2003 einschlägig.
§ 133 Abs. 20 Z 3 TKG 2003 sah ex lege das Erlöschen der vorab erteilten Bewilligung mit dem XXXX vor („Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die […] 3. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024“). Im Begleitschreiben zur Amateurfunkbewilligung weist die belangte Behörde hingegen auf eine Befristung gemäß § 83b Abs. 2 TKG 2003 bis XXXX , somit zehn Jahre nach Erteilung der nunmehr beantragten Änderung der Bewilligung, hin.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheid Inhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen sind, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465). Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist. Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird (siehe nochmals VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465). Gegenständlich gibt es im Bescheidspruch keinen Hinweis auf das Beiblatt vom XXXX . Entsprechend der zitierten Judikatur ist das Beiblatt daher kein Bestandteil des Bescheides und galt somit nur die Befristung gemäß § 133 Abs. 20 Z 3 TKG 2003 (das ist der XXXX ). Die vom Beschwerdeführer auf Seiten 2f seiner Eingabe vom XXXX monierte Widersprüchlichkeit zwischen Bewilligung und Beiblatt ist daher nur eine scheinbare.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Anfechtung von Befristungen aus, dass die Rechtswidrigkeit der Befristung die inhaltliche Rechtswidrigkeit des gesamten angefochtenen Bescheides bewirkt, weil die Befristung von der Bewilligung nicht getrennt werden kann (VwGH 28.01.2008, 2007/04/0084). Generell gilt für Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen eines Bescheides, dass sie zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen. Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (VwGH 26.06.2009, 2008/02/0413). Auch gegenständlich kann die Befristung nicht vom Rest der Amateurfunkbewilligung getrennt werden. Der Prüfungsumfang des angerufenen BVwG erstreckt sich daher auf die gesamte Bewilligung (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076).
3.4. ZULÄSSIGKEIT VON BEFRISTUNGEN
Im Erkenntnis vom 7. Juli 1964, 213/64, VwSlg. 6405 A/1964, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Lehre betont, dass eine Befristung wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig ist, wenn dies das Gesetz bestimmt (VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072).
Das von der Behörde zuletzt angewendete TKG 2003 und das nunmehr anzuwendende TKG 2021 sehen – im Unterschied zur Rechtslage vor BGBl. I Nr. 2018/78 – Befristungen für Amateurfunkbewilligungen vor.
Neu erteilte Amateurfunkbewilligungen sind gemäß § 39 Abs. 2 TKG 2021 „auf zehn Jahre befristet“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme vom XXXX zutreffend darauf hin, dass die (teilweise) Änderung der Bewilligung keine Neuausstellung bewirkte. Die zehnjährige Befristung, die von der belangten Behörde im Begleitschreiben erwähnt wurde, ist daher gegenständlich weder relevant noch anwendbar. Wie bereits ausgeführt, ist der behördliche Hinweis auf eine zehnjährige Frist auch nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheides und damit nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer irrt jedoch, wenn er meint, dass bestehende Amateurfunkbewilligungen weiterhin unbefristet aufrecht bleiben würden. Es trifft zu, dass § 133 Abs. 3 TKG 2003 vorsah und der nunmehr einschlägige § 212 Abs. 4 TKG 2021 vorsieht, dass „[z]um Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen aufrecht [bleiben].“ Dies gilt aber nicht zeitlich uneingeschränkt. § 133 Abs. 20 Z 3 TKG 2003 sah die bereits erwähnte Befristung für vor BGBl. I Nr. 2018/78 erteilte Bewilligungen mit Ablauf des XXXX vor. Der nunmehr allein geltende § 212 Abs. 8 Z 3 TKG 2021 sieht für vor BGBl. I Nr. 2018/78 erteilte Amateurfunkbewilligungen – wie auch jene des Beschwerdeführers – eine Befristung mit dem 31.12.2026 vor. Die beiden Bestimmungen, einerseits das Aufrechtbleiben vorab erteilter Bewilligungen, andererseits des zeitlich gestaffelten Außerkrafttretens, sind widerspruchslos miteinander vereinbar.
Die nunmehr auf die Bewilligung des Beschwerdeführers anwendbare Befristung des § 212 Abs. 8 Z 3 TKG 2021 ergibt sich bereits aus dem Gesetz und gilt ohne Dazwischentreten eines weiteren behördlichen Aktes. Der angefochtene Bescheid enthält keine gesonderte Festlegung für eine Befristung der Bewilligung des Beschwerdeführers. Mangels entsprechenden normativen Inhalts – und somit mangels greifbaren Anfechtungsgegenstands – geht das Begehren des Beschwerdeführers daher ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus der ex lege befristeten Bewilligung des Beschwerdeführers innerhalb der Bahnen der Rechtmäßigkeit keine unbefristete Bewilligung machen.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Befristung vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in stRsp die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Dem Gesetzgeber bleibt es auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums im Allgemeinen unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten eines Betroffenen zu verändern. Dementsprechend liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, die Rechtslage für die Zukunft anders und aus Sicht des Beschwerdeführers auch insoweit ungünstiger zu gestalten, als seine ursprünglich unbefristete Bewilligung nun einer Befristung unterliegt (vgl. etwa VfGH 25.02.2021, G 197/2019). Insbesondere angesichts der langen Übergangsfrist (gegenständlich bis Ende 2026) ist kein plötzlicher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zu erkennen, der eine Verletzung des Vertrauensschutzes aus diesem Grund nahelegen würde (vgl. zum Eingriff des Gesetzgebers in rechtskräftige Bewilligungen nach dem GSpG: VfSlg 19.972).
3.5. KLARSTELLUNG ZUR BEGEHRTEN VERÄNDERUNG DER LEISTUNGSKLASSE VON B AUF C
Der Beschwerdeführer suchte in seinem Antrag vom XXXX um Änderung der Leistungsstufe seiner Amateurfunkanlage von Leistungsklasse B auf C an. Er konkretisierte im Antrag nicht, für welchen der beiden in seiner Bewilligung erwähnten Standorte er um diese Änderung ansuchte. In der mündlichen Verhandlung stellte er klar, dass die Änderung der Leistungsstufe für XXXX begehrt wurde.
Die belangte Behörde gab an, dass keine Bedenken gegen die Änderung der Leistungsklasse B auf C für XXXX bestehen.
Aus diesem Grund war festzulegen, dass die belangte Behörde die Änderung der Leistungsklasse XXXX durchführt.
3.6. ERGEBNIS
Gemäß obigen Ausführungen war die begehrte Änderung der Leistungsklasse von B auf C für den im Spruch genannten Standort vorzunehmen und der belangten Behörde aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Bewilligung auszustellen.
Im Übrigen – insbesondere betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Befristung seiner Bewilligung – war die Beschwerde abzuweisen.
ZU B).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Gefolgt wird den vorab zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen auch dann nicht vor, wenn sich ein Verwaltungsgericht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0036).
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