Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs4;
StVO 1960 §62 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs4;
StVO 1960 §62 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehsteiges vor der Liegenschaft in W zum Zweck der Ladetätigkeit unter Einhaltung von zehn näher ausgeführten Bedingungen erteilt.
Punkt 1. dieser Bedingungen lautet:
"Die Bewilligung gilt bis auf Widerruf und wird vom 4. Juni 2008 bis 3. Juni 2009 befristet erteilt, sofern die durch den Bescheid betroffene Verkehrsregelung nicht vorübergehend oder dauernd geändert wird."
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Nachstehendes
beantragt:
"Der VwGH möge
a) den angefochtenen Bescheid ..., mit welchem die (Teil-)Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid auch in Punkt 1) Die Bewilligung ... wird.' bestätigt wurde, insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften a u f h e b e n, als mit dem angefochtenen Bescheid Punkt 1) Die Bewilligung gilt bis auf Widerruf und wird vom 4. Juni 2008 bis 3. Juni 2009 befristet erteilt, sofern die durch den Bescheid betroffene Verkehrsregelung nicht vorübergehend oder dauernd geändert wird. bestätigt wurde. Der VwGH möge den Bescheid ... aufheben, soweit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, er möge somit Punkt 1) des Bescheides ..., in eventu die Worte 'und wird vom 4. Juni 2008 bis 3. Juni 2009 befristet erteilt, sofern die durch den Bescheid betroffene Verkehrsregelung nicht vorübergehend oder dauernd geändert wird' e r s a t z l o s s t r e i c h e n."
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen. Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/1087).
Die Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den eingangs hervorgehobenen Widerrufsvorbehalt und die Befristung. Mit ihrem Aufhebungsantrag begehrt die Beschwerdeführerin allein die Aufhebung dieser beiden Nebenbestimmungen, also die Belassung der übrigen Bescheidbestandteile. Die beiden belastenden Nebenbestimmungen bilden mit der erteilten Berechtigung eine untrennbare Einheit, weil die Behörde nur nach Maßgabe der gesetzten Frist und der geforderten räumlichen Gegebenheiten eine Bewilligung erteilen wollte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0084 zu einem vergleichbaren Fall (Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage unter bestimmten Auflagen) wörtlich ausgeführt:
"Mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufhebung dieser unselbständigen Teile eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfasste Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbstständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung (wegen des untrennbaren Zusammenhanges aller Spruchteile) nur zur Aufhebung des Bescheides zur Gänze führen.
Aus der Beschwerde ist aber (wie bereits dargelegt wurde) der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, dass die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde daher lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden (das auf eine Aufhebung lediglich einzelner Auflagen abzielende Begehren würde im Ergebnis eine inhaltlich abgeänderte und endgültige Änderungsgenehmigung herbeiführen, sodass eine - allenfalls nach Verfahrensergänzung erfolgende - Auflagenvorschreibung den Gegenstand eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 bilden würde). Eine derartige Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden (eine solche liegt nicht vor) - aber nicht zu."
Diese Auffassung wurde zuletzt im bereits zitierten Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/1087, wiederholt. Da auch im vorliegenden Fall ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)