VwGH 2001/05/1087

VwGH2001/05/108728.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde der G GmbH in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. September 2001, Zl. 7-GSAN-216/3/01, betreffend eine Bewilligung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §7 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §7 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 4 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 die Bewilligung (Spruchpunkt A) zur Aufstellung und zum Betrieb des Geldspielapparates für einen bestimmten Veranstaltungsort befristet bis 30. September 2002 erteilt. Im Spruchpunkt B heißt es weiters:

"Die unter A zitierte Bewilligung wird gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. nur bei Erfüllung folgender Auflagen erteilt:

1. In der Betriebsstätte darf die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten nur in einem abgetrennten Raum im Sinne der Kärntner Bauordnung erfolgen, der ausschließlich dieser Veranstaltung dient. ..."

Die Behörde führte im Bescheid an, dass eine Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen könne, da dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Auf Grund der rasch fortschreitenden Entwicklung bei Geldspielapparaten und Überwachungsgeräten sei die Genehmigung mit 30. September 2002 zu befristen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Nachstehendes beantragt:

"Der Verwaltungsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid insoweit beheben, als die Spruchteile A 'befristet bis 30. September 2002' und unter B bei der Auflage 1 hinsichtlich der Worte 'im Sinne der Kärntner Bauordnung' aufgehoben werde; sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegen."

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin replizierte.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin bekämpft einerseits die im Bescheidspruch enthaltene Befristung, andererseits eine mit der ihr erteilten Bewilligung verbundene Auflage.

Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 413/1).

Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (Walter, Mayer a.a.O., RZ 413/3).

Die Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die eingangs hervorgehobene Befristung und gegen die zitierte Auflage. Mit ihrem Aufhebungsantrag begehrt die Beschwerdeführerin allein die Aufhebung dieser beiden Nebenbestimmungen, also die Belassung der übrigen Bescheidbestandteile. Die beiden belastenden Nebenbestimmungen bilden mit der erteilten Berechtigung eine untrennbare Einheit, weil die Behörde nur nach Maßgebe der gesetzten Frist und der geforderten räumlichen Gegebenheiten eine Bewilligung erteilen wollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0084 zu einem durchaus vergleichbaren Fall (Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage unter bestimmten Auflagen) wörtlich ausgeführt:

"Mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufhebung dieser unselbständigen Teile eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfasste Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbstständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung (wegen des untrennbaren Zusammenhanges aller Spruchteile) nur zur Aufhebung des Bescheides zur Gänze führen.

Aus der Beschwerde ist aber (wie bereits dargelegt wurde) der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, dass die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde daher lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden (das auf eine Aufhebung lediglich einzelner Auflagen abzielende Begehren würde im Ergebnis eine inhaltlich abgeänderte und endgültige Änderungsgenehmigung herbeiführen, sodass eine - allenfalls nach Verfahrensergänzung erfolgende - Auflagenvorschreibung den Gegenstand eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 bilden würde). Eine derartige Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden (eine solche liegt nicht vor) - aber nicht zu."

Diese Auffassung wurde zuletzt im Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0146 wiederholt. Da auch im vorliegenden Fall ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/1994.

Wien, am 28. Jänner 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte