Normen
AVG §59 Abs1;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §3 Abs2;
PrivatradioG 2001 §5;
PrivatradioG 2001 §6;
TKG 1997 §49 Abs3a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42;
AVG §59 Abs1;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §3 Abs2;
PrivatradioG 2001 §5;
PrivatradioG 2001 §6;
TKG 1997 §49 Abs3a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30. November 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. den §§ 5 und 6 Privatradiogesetz i.V.m. § 49 Abs. 3a Telekommunikationsgesetz für die Dauer von 10 Jahren ab 1. Jänner 2002 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für ein näher umschriebenes Versorgungsgebiet erteilt. Dies gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Privatradiogesetz unter der Auflage (Spruchpunkt 3.2.), dass abgesehen von laut Programmschema nicht eigengestalteten nationalen und internationalen Nachrichten Programmteile nicht von einem anderen Hörfunkveranstalter oder Produzenten von Hörfunkprogrammen bezogen werden, der mit einem Medieninhaber einer Tages- oder Wochenzeitung im Sinne des § 2 Z. 7 Privatradiogesetz verbunden ist, die in Tirol verbreitet wird. Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Privatradiogesetz davon auszugehen sei, dass die Ziele des Privatradiogesetzes, insbesondere jenes der Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet durch eine Zulassungserteilung an die beschwerdeführende Partei in höherem Maße erreicht werde, als durch die Erteilung einer Zulassung an einen der Mitbewerber. Um aber die Selbständigkeit des Programmes der beschwerdeführenden Partei abzusichern, sei die Vorschreibung der Auflage in Spruchpunkt 3.2. erforderlich und sachlich gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei erklärt, sie fechte "den Bescheid ausschließlich in seinem Spruchpunkt 3.2., in diesem Punkt jedoch zur Gänze an".
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Auflage (Spruchpunkt 3.2.) bildet mit der der beschwerdeführenden Partei erteilten Zulassung eine untrennbare Einheit. Diese stützt sich nämlich auf die Annahme, die Erteilung der Zulassung an die beschwerdeführende Partei lasse zwar ein höheres Ausmaß an Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten als die Erteilung der Zulassung an einen der Mitbewerber, um diese aber abzusichern, bedürfe es im Sinne des § 3 Abs. 2 Privatradiogesetz der Vorschreibung der Auflage Spruchpunkt 3.2.
Mit der in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich angestrebten Aufhebung alleine der Auflage Spruchpunkt 3.2., somit eines unselbständigen Bestandteiles der erteilten Zulassung, begehrt die beschwerdeführende Partei in Wahrheit nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern seine Abänderung. Eine solche Abänderung durch den Verwaltungsgerichtshof ist allerdings ausgeschlossen, weil im Grunde des § 42 VwGG lediglich die Ermächtigung besteht, angefochtene Bescheide aufzuheben. Beschränkt sich daher eine Anfechtung auf belastende Nebenbestimmungen eines Bescheides, so ist die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1992, VwSlg. 13.587/A).
Die lediglich die einen untrennbaren Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildende Auflage Spruchpunkt 3.2. anfechtende vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2003
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