BVwG W129 2264329-1

BVwGW129 2264329-119.5.2023

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art81c
StGG Art17
UG §2
UG §79

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2264329.1.00

 

Spruch:

 

W129 2264329-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX , Matr.Nr. XXXX , gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 12.07.2022, Zl. 01/01-21/22, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2022, Zl. B/10-21/22, betreffend die Feststellung der Berechtigung der Verwendung des generischen Maskulinums im Studienbetrieb zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Student der Transkulturellen Kommunikation am Zentrum für Translationswissenschaft der Universität Wien, beantragte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 15.02.2022 die Feststellung, berechtigt zu sein, „im Studienbetrieb, insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten und Prüfungen, das generische Maskulinum zu verwenden, ohne dadurch irgendwelche Nachteile, insbesondere bei der Leistungsbeurteilung, zu erleiden.“

Er sei ständig mit Lehrveranstaltungsleitern und Prüfern konfrontiert, die die Verwendung des generischen Maskulinums verbieten und bindend vorschreiben würden, dass eine gendergerechte Sprache verwendet werde, widrigenfalls ein Punkteabzug angedroht werde.

Dadurch sei er gezwungen, ohne gesetzliche Grundlage eine politisierte Sprache zu verwenden, um eine – wie es in einem Leitfaden für Studierende heiße – „Veränderung der Welt“ herbeizuführen, oder eben Nachteile in Kauf zu nehmen, insbesondere schlechtere oder gar negative Beurteilungen, sodass dies seine rechtlichen Interessen gefährde.

2. Mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. 01/01-21/22, wies der Studienpräses der Universität Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Feststellungsantrag zurück. Begründend führte die belangte Behörde –hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die Wissenschaft und ihre Lehre frei sei (Art 17 StGG) und dies ein leitender Grundsatz für Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben darstelle (§ 2 Z 1 UG). Im Universitätsgesetz finde sich keine Grundlage, die dem Studienpräses oder einem anderen Organ der Universität Wien die Möglichkeit gebe, Leiterinnen und Leitern von Lehrveranstaltungen sowie Prüferinnen und Prüfern vorzuschreiben, nach welchen Kriterien eine Notenfindung zu erfolgen habe. Die beantragte Feststellung sei keine Frage des Studienrechts, sondern eine Frage der inhaltlichen Bewertungskriterien für eine Benotung bzw. eine Notenfindung. Auch sehe § 79 UG einen Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen vor, sodass ein Feststellungsbescheid, welcher nur einen subsidiären Rechtsbehelf darstelle, unzulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die Rechtsansicht, wonach der Studienpräses den Prüfern keine Kriterien vorschreiben dürfe, verfehlt sei. In diesem Falle würden Prüfer außerhalb jeder rechtlichen Verantwortung handeln und seien nach Auffassung der belangten Behörde zur Willkür berechtigt. Nach § 79 Abs 1 UG sei der Studienpräses berechtigt, Prüfungen mit einem schweren Durchführungsmangel aufzuheben. Eine willkürliche Beurteilung sei ein solcher schwerer Mangel. Auch vertrete die belangte Behörde die unrichtige Ansicht, dass die begehrte Feststellung nicht im rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers gelegen sei und zitiere diesbezüglich aus einer veralteten Auflage eines Lehrbuches. Es sei umgekehrt festzuhalten, dass die begehrte Feststellung im rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers liege.

Der Studienpräses habe die gesetzliche Verpflichtung, auf die Gestaltung des Lehr- und Prüfungswesens Einfluss zu nehmen, und könne Lehrveranstaltungsleiter und Prüfer, die zu einem gesetzmäßigen Vorgehen weder in der Lage noch bereit seien, aus dem Lehr- und Prüfungsbetrieb entfernen.

4. Mit Schreiben vom 21.10.2022 legte der Senat der Universität Wien ein Gutachten gem. § 46 UG vor. Hier – wiederum auf das Wesentlichste zusammengefasst – wurde ausgeführt, dass im Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation“ unter anderem Textkompetenz und Kommunikationskompetenz gelehrt und beurteilt werden sollten. Die Vermittlung dieser Kompetenzen falle daher in den geschützten Bereich der Freiheit der Lehre. Eine verbindliche Festlegung von Inhalten oder Beurteilungskriterien, die diesen durch Art 17 StGG geschützten Bereich erfassen, durch eine Entscheidung eines universitären Organs im Einzelfall würde einen unzulässigen Eingriff in dieses Recht bedeuten. Daher sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.11.2022, Zl. B/10-21/22, wurde die Beschwerde in Anlehnung an das Gutachten des Senates als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Begleitschreiben vom 14.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist an der Universität Wien zum Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung berechtigt zu sein, „im Studienbetrieb, insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten und Prüfungen, das generische Maskulinum zu verwenden, ohne dadurch irgendwelche Nachteile, insbesondere bei der Leistungsbeurteilung, zu erleiden.“

Mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. 01/01-21/22, wies der Studienpräses der Universität Wien den Feststellungsantrag zurück.

 

2. Beweiswürdigung:

Der (unstrittige) Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Art 17 StGG normiert:

Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

[…]

3.1.2. Art 81c B-VG normiert:

5. Universitäten

Artikel 81c. (1) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

(2) Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

3.1.3. § 2 Universitätsgesetz normiert:

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;4. Lernfreiheit;5. Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;7. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;8. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;9. Gleichstellung der Geschlechter;10. soziale Chancengleichheit;11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;12. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;13. Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;14. Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

3.1.4. § 79 Universitätsgesetz normiert:

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

 

3.1.5. Die Universität Wien hat nach § 19 Abs 2 Z 2 UG ein monokratisches Organ für die Vollziehung der studienrechtlichen Vorschriften eingerichtet und mit der Funktionsbezeichnung „Studienpräses“ versehen. Der entsprechende Satzungsteil „Studienpräses“ wurde mit Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 03.12.2014, 6. Stück, Nr. 30 kundgemacht. Nach § 3 dieses Satzungsteiles kommen dem studienrechtlichen Organ folgende Aufgaben zu:

 

§ 3. Die oder der Studienpräses hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Verleihung akademischer Grade an Absolventinnen und Absolventen individueller Studien, ordentlicher Studien und von Universitätslehrgängen;

2. Widerruf inländischer akademischer Grade und Nostrifizierungen;

3. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung;

4. Nichtigerklärung von Prüfungen im Fall der Erschleichung der Anmeldung;

5. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse;

6. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode, Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist;

7. Bildung von Prüfungssenaten;

8. Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender an anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Lehranstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind;

9. Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, als Prüfung, soweit dies nach dem Studienplan oder Curriculum zulässig ist;

10. Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland durchzuführenden Teilen eines Studiums bzw. abzulegender Prüfungen („Vorausbescheid“);

11. Aufhebung negativ beurteilter Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung;

12. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Prüfungsunterlagen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung;

13. Genehmigung des Ausschlusses der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gemäß § 86 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 abgelieferten wissenschaftlichen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung;

14. Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums („Nostrifizierung“).

3.2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, „im Studienbetrieb, insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten und Prüfungen, das generische Maskulinum zu verwenden, ohne dadurch irgendwelche Nachteile, insbesondere bei der Leistungsbeurteilung, zu erleiden“, von der belangten Behörde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags rechtmäßig erfolgt ist.

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180).

Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN).

Ferner kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen – im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gestellten – Antrag ausdrücklich an den Studienpräses der Universität Wien gerichtet hat. Dem studienrechtlichen Organ iSd § 19 Abs 2 Z 2 UG obliegen als Verwaltungsbehörde die im II. Teil des UG (§§ 91 bis 93a) passim genannten Aufgaben, darüber hinaus jene Obliegenheiten, die sich aus dem studienrechtlichen Teil der Satzung der Universität ergeben.

Diese Aufgaben beschränken sich jedoch sowohl nach dem Universitätsgesetz als auch nach dem Satzungsteil „Studienpräses“ sowie dem studienrechtlichen Satzungsteil der Universität Wien auf studienorganisatorische Zuständigkeiten und umfassen mit Ausnahme der Einteilung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern keine dienstrechtlichen Kompetenzen, insbesondere auch keine Fach- oder Dienstaufsicht über in der Lehre tätige Personen oder über Prüferinnen und Prüfer. Soweit der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtfreundlichen Vertretung die Behauptung aufstellt, dass das Universitätsgesetz keine Person nennt, die dafür die Verantwortung zu übernehmen hat, weswegen das studienrechtliche Organ dafür verantwortlich sei, widrigenfalls die Prüferinnen und Prüfer auch zur Willkür berechtigt seien (Beschwerde Seite 2 unten, Seite 3 oben), verkennt er die Rechtslage gleich dreifach.

Zum einen legt das Universitätsgesetz in § 23 Abs 1 Z 5 ausdrücklich fest, dass die Rektorin oder der Rektor die Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals ausübt, somit insbesondere auch jenes Personals, welches im Lehr- und Prüfungsbetrieb tätig ist. Zum anderen folgt aus § 22 Abs 1 UG, dass nicht das studienrechtliche Organ, sondern das Rektorat im – behaupteten – Fall des Fehlens ausdrücklicher Kompetenzbestimmungen zuständig wäre. Und drittens ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus grundrechtlichen Erwägungen ein allgemeines Willkürverbot, sodass eine etwaige, vom Beschwerdeführer ausdrücklich in den Raum gestellte „Berechtigung zur Willkür“ bei der Durchführung von Prüfungen keinesfalls besteht. Etwaige schwerwiegende Verstöße bei der Durchführung von Prüfungen (zB vorsätzliches Diskreditieren und Herabwürdigen von Kandidatinnen, vgl. § 12 Abs 4 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien: „(…) Die Prüferin oder der Prüfer hat die Prüfung auf faire Weise durchzuführen und alles zu unterlassen, was die Studierenden diskreditieren oder in ihrer persönlichen Würde verletzen kann.(…)“) sind auch dienstrechtlich aufzuarbeiten und zu ahnden, gegebenenfalls – im Falle des beamteten Universitätspersonals – nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder – in allen anderen Fällen – durch arbeitsrechtliche Instrumentarien wie zB Ermahnung, Kündigung (vgl. OGH 30.01.2018, 9ObA30/17) oder Entlassung. Diese dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Kompetenzen obliegen jedoch nicht dem studienrechtlichen Organ.

Dieses studienrechtliche Organ kann somit zwar studienorganisatorische Verfügungen treffen (zB Einteilung bestimmter Prüferinnen und Prüfer) oder studienorganisatorische Vorschriften erlassen (zB Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung und Verwendung bestimmter Formulare, wie etwa des Prüfungsprotokolls), nicht aber im Wege der Fach- oder Dienstaufsicht Weisungen in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung der Prüfung erteilen. Als einzige Ausnahme ist die Eingriffsmöglichkeit durch Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode zu nennen. Diese Ausnahme basiert jedoch auf einer im Gesetz (§ 59 Abs 1 Z 12 UG) und in der Satzung der Universität Wien (§ 11 des studienrechtlichen Satzungsteiles) normierten Rechtsgrundlage und setzt zudem das allgemeine Diskriminierungsverbot zu Lasten behinderter Personen um.

Die Kontrollbefugnisse des studienrechtlichen Organs beschränken sich – zudem lediglich ex post – auf die Wahrnehmung des Rechtsschutzes bei Prüfungen nach § 79 UG und können auch nicht eigeninitiativ von Amts wegen wahrgenommen werden, sondern setzen einen Antrag einer Studentin oder eines Studenten sowie eine negative Beurteilung voraus (siehe auch unten Punkt 3.6.)

3.5. Ungeachtet der Frage der Zuständigkeit hat die belangte Behörde auch völlig zutreffend die (generelle) Unzulässigkeit von inhaltlichen Vorgaben in Bezug auf die Durchführung der Lehre und von Prüfungen herausgearbeitet. Sowohl aus den im Verfassungsrang stehenden Normen des Art 17 StGG und des Art 81c B-VG als auch aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 2 Z 1 UG ist die Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre als tragender Grundpfeiler der universitären Forschung und Lehre abzuleiten.

Dieses Grundrecht richtet sich gegen den hoheitlich handelnden Staat (VfSlg 8136, 13.978); dieser darf Forschung und Lehre weder durch Gesetz noch durch Maßnahmen der Vollziehung intentional beschränken. Das Grundrecht setzt die Verbindung von Forschung und Lehre voraus und erfasst auch Prüfungen (Muzak, B-VG, 6.Aufl., Art 17 StGG, Rz 3). Der Verfassungsgerichtshof betonte in seiner Judikatur die Bedeutung des Art 17 Abs 1 StGG als Individualgrundrecht, das auch demjenigen garantiert sei, der an der Universität forscht und lehrt; dieser dürfe „hiebei ... vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden“ (VfSlg 8136). Daraus folgt, dass sowohl das Organisationsrecht wie auch das Dienst-, Arbeits- und Studienrecht diese Freiheit sichern müssen. Art 17 StGG gewährleistet auch die Weisungsfreistellung des Universitätspersonals bei der Durchführung der Forschung und Lehre; dies schließt die Vorgabe von Inhalt und Methode aus (vgl. Muzak, B-VG, 6.Aufl., Art 17 StGG, Rz 6).

3.6. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Antrag auf Feststellung, berechtigt zu sein, „im Studienbetrieb, insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten und Prüfungen, das generische Maskulinum zu verwenden, ohne dadurch irgendwelche Nachteile, insbesondere bei der Leistungsbeurteilung, zu erleiden“, zumindest teilweise in abstrakter Weise erfolgte, da ein konkreter Bezug zu einer möglichen aktuellen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten lediglich im Bereich der Beurteilung des Studienerfolges zumindest prima vista ansatzweise zu erkennen ist.

Diesbezüglich ist jedoch zu entgegnen, dass aus dem einzigen im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail einer Lehrveranstaltungsleiterin hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer im Falle des Unterlassens einer inklusiven Sprache im Rahmen seiner Proseminararbeit 1 Punkt von 10 maximal möglichen abgezogen wird. Im Proseminar könnten laut im Akt inliegenden Beurteilungskriterien insgesamt 20 Punkte erreicht werden (davon entfallen max. 10 Punkte auf die Proseminararbeit). Für eine positive Endbeurteilung der Lehrveranstaltung müssten zumindest 12 Punkte erreicht werden, bei 19 oder 20 Punkten erfolge eine Beurteilung mit „sehr gut“. Bereits dieses Beispiel zeigt jedoch anschaulich, dass der Beschwerdeführer selbst mit einer Proseminararbeit ohne Verwendung einer inklusiven Sprache sogar die Bestnote erreichen könnte.

Doch selbst wenn die Gesamtzahl der Punkte im Falle des Zusammentreffens mehrerer mit Punkteabzug sanktionierten Aspekte unter die erforderliche 12-Punkte-Marke fiele, stünde dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinstrumentarium nach § 79 UG zu. Zwar schließt § 79 Abs 1 erster Satz UG die generelle Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Beurteilung einer Prüfung aus; es bestünde jedoch die Möglichkeit der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung durch Bescheid des studienrechtlichen Organs, sofern ein schwerer Durchführungsmangel glaubhaft gemacht werden kann.

Aus dieser Rechtsschutzarchitektur ist umgekehrt der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber – gerade im Lichte der Wissenschaftsfreiheit – von einer deutlich erhöhten Bestandskraft selbst von fehlerhaften Prüfungen ausgeht (so auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Aufl., § 79 Rz 5 bis 7), insbesondere dann, wenn die Prüfung zumindest positiv beurteilt wurde.

Ob die fehlende Verwendung einer inklusiven Sprache einen schweren Durchführungsmangel darstellt oder nicht, kann nur dann näher geprüft werden, wenn die Prüfung negativ beurteilt wurde. Die vorab angestrebte rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann jedoch nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220). Ganz generell kann eine Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit Verweis u.a. auf VwGH 21.12. 2001, 98/02/0311; 13.03.1990, 89/07/0157; 22.03. 2001, 2001/07/0041).

Somit erweist sich der verfahrenseinleitende Antrag gerade aufgrund des vom Beschwerdeführer verwendeten Beispiels als abstrakt gehaltener, zukunftsgerichteter Feststellungsantrag, dessen Erledigung einem Rechtsgutachten nahe käme und somit bereits aus diesem Grund im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089).

3.7. Im Ergebnis erfolgte die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die belangte Behörde zu Recht und war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gegenständlich konnte die Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

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