GehG §12 Abs2 Z4
GehG §12 Abs3
GehG §169d Abs6
RPG §2 Abs1
RPG §5 Abs2
RStDG §211a Abs1 Satz 1
RStDG §211b
RStDG §67
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2139768.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX LLB., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2016, Zl. 90090923, geänderten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass gem. § 12 Gehaltsgesetz 1956 für das Besoldungsdienstalter Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 1 Monat und 27 Tagen angerechnet werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Richterin ernannt.
2. Mit Bescheid vom 03.08.2016 wurden für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 Abs. 2 und 3 GehG Vordienstzeiten in der Dauer von 1 Jahr 6 Monaten und 8 Tagen angerechnet.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des Verfahrensganges aus, dass sich zuzüglich der im Dienstverhältnis als Richteramtsanwärterin verbrachten, für die Vorrückung wirksamen Zeiten im Gesamtausmaß von 3 Jahren und 4 Monaten somit ein für die erstmalige Einstufung zum 01.07.2016 sowie die weitere Vorrückung relevantes Besoldungsdienstalter von 4 Jahren 10 Monaten und 8 Tagen ergebe.
Nach dem Wortlaut des § 211b RStDG wären Zeiten der Gerichtspraxis anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (fünf Monate) überschreiten würden. Dies ergebe Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr und 2 Monaten.
Die Zeit der Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt (01.07.2007 bis 30.06.2011, 8 Wochenstunden) werde nur im Ausmaß von insgesamt 2 Monaten angerechnet, da sich aus dem Dienstzeugnis lediglich eine gehobene Sekretariatstätigkeit ergebe.
Das viereinhalb Monate umfassende Praktikum bei der Wissenschaftsagentur der Universität Salzburg sei zu kurz, um einen signifikanten Mehrwert für die Tätigkeit als Richterin anzunehmen.
Die Tätigkeit als Studienassistentin an der Universität Salzburg werde im Ausmaß von 2 Monaten und 8 Tagen als Vordienstzeit berücksichtigt.
Die (im Detail) angeführten Ferialtätigkeiten ließen überwiegend kein Naheverhältnis zur Tätigkeit einer Richterin erkennen.
Das zusätzlich absolvierte Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" stelle keine einschlägige Berufstätigkeit dar.
3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß - folgende Aspekte:
Sie habe bereits am 07.12.2013 einen rechtskräftigen Bescheid zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages erhalten, welcher ihrem Beginn des Dienstverhältnisses Vordienstzeiten im Ausmaß von 8 Jahren, 10 Monaten und 17 Tagen vorangestellt habe. Diese Zeiten seien auch für das Besoldungsdienstalter anzuerkennen. Somit habe die belangte Behörde (verfassungs-)rechtswidrig einen rechtskräftigen Bescheid aufgehoben und abgeändert. Auch sei verfassungswidrig, dass nur jene Zeiten der Gerichtspraxis anerkannt worden seien, welche über fünf Monate hinausgingen.
Von den Zeiten als Rechtsanwaltsassistentin sei zumindest ein Fünftel anzuerkennen, damit rund 12 Monate und nicht nur 2 Monate.
Ihr Praktikum bei der Wissenschaftsagentur habe ihr Kenntnisse und Fähigkeiten bei Interviewführung und Interviewleitung verschafft und hätten größere Arbeitserfolge bei der Verhandlungsführung vermittelt.
Für die Zeiten der Tätigkeit als Tutorin an der Universität Salzburg sei es aufgrund eines Rechenfehlers nur zur Anrechnung von zwei Monaten gekommen, es seien aber über drei Monate anzurechnen (540 Gesamtarbeitsstunden).
Sie habe im Zeitraum 16.08.2005 und 31.03.2006 als Nachhilfelehrerin für Rechnungswesen und Bilanzierung bzw. BWL und VWL gearbeitet. Die dabei erworbenen Softskills seien hinsichtlich der richterlichen Ausbildungspflicht von Rechtspraktikanten und Richteramtsanwärtern von Bedeutung.
Das Zweitstudium sei einer einschlägigen Berufstätigkeit gleich zu halten; das erworbene fundierte Fachwissen stelle eine Erleichterung des Arbeitsalltages dar.
Es sei unsachlich und altersdiskriminierend, wenn Richter, die im oder vor Februar 2015 ernannt worden seien, eine Wahrungszulage erhalten, jene, die danach ernannt worden seien, aber nicht. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei verfassungswidrig.
Daher rege sie auch den Antrag eines Gesetzesprüfungsverfahrens an.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.10.2016 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass nunmehr Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 7 Monaten und 3 Tagen angerechnet wurden.
Diese Änderung ergab sich durch die Korrektur eines Berechnungsfehlers bei den Zeiten als Tutorin an der Universität Salzburg. Die dort absolvierten 540 Gesamtarbeitsstunden wurden im Ausmaß von nunmehr drei Monaten und drei Tagen als Vordienstzeit berücksichtigt.
5. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein.
Mit Begleitschreiben vom 08.11.2016 legte die belangte Behörde das Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des BVwG vom 30.06.2017, Zl. W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
7. In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision und brachte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass aus dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren keine rechtlichen Schlüsse für das gegenständliche Verfahren gezogen werden könnten.
8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2018, Zl. Ra 2017/12/0110-5, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017 aufgehoben,
9. Am 30.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die Sach- und Rechtslage umfassend mit der Beschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erörtert wurde.
10. Mit Schreiben vom 20.11.2018 legte die Beschwerdeführerin ein Dienstzeugnis sowie eine eidesstattliche Erklärung des Arbeitsgebers vor, wonach sie bei Rechtsanwalt Dr. XXXX , 5020 Salzburg im Zeitraum 01.11.2007 bis 30.06.2011 als Rechtsanwaltsassistentin (mit näher angeführten Aufgaben) beschäftigt war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Landesgericht Salzburg zur Dienstleistung als Richterin zugewiesen.
Im Zeitraum 16.08.2005 bis 31.03.2006 war die Beschwerdeführerin als Nachhilfelehrerin für Rechnungswesen, Bilanzierung, BWL und VWL tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Tätigkeit zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg bei der Verwendung als Richteramtsanwärterin oder Richterin führte.
Im Zeitraum 01.11.2007 bis 30.06.2011 war die Beschwerdeführerin bei Rechtsanwalt Dr. XXXX , 5020 Salzburg als Rechtsanwaltsassistentin beschäftigt (8 Stunden pro Woche). Der Aufgabenbereich umfasste unter anderem auch die Bearbeitung von Rechtsfragen und die Erstellung von Schriftsatzentwürfen, weiters der Einsatz des elektronischen Rechtsverkehrs, speziell die Einbringung von Klagen und die Durchführung von Exekutionsverfahren sowie die Einholung von Grundbuchs- und Firmenbuchauszügen, die Prüfung und Ausarbeitung von Rechtsfragen zur Vorbereitung zivilrechtlicher und exekutionsrechtlicher Verfahren, das selbständige Verfassen zivilrechtlicher Klagen, Schriftsätze und auch Rechtsmittelausführungen sowie das selbständige Betreuen von besachwalterten Betroffenen inklusive Erledigung sämtlicher dabei anfallenden Agenden.
Im Zeitraum 15.05.2008 bis 30.09.2008 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Praktikum an der Wissenschaftsagentur der Universität Salzburg im Ausmaß von 8 Wochen und führte Befragungen in Gemeinden des Bundeslandes Salzburg über den Bekanntheitsgrad des Projektes "Gesundes Salzburg 2010" durch.
Die Gerichtspraxis der Beschwerdeführerin dauerte vom 01.08.2011 bis zum 28.02.2013. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Richterin ernannt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Aufgrund der nachgereichten unbedenklichen eidesstattlichen Erklärung des Dienstgebers, davon auszugehen, dass die Assistenztätigkeit auch die festgestellten juristischen Aufgaben beinhaltet hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Spezialnorm liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) normiert:
Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
§ 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) lautet:
Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.
§ 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG) lautet auszugsweise:
"Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. ..."
3.3. Im Bericht des Verfassungsausschusses, 457 BlgNR 25. GP , 2, heißt es in Bezug auf die Anrechnungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 3 GehG:
"Die Berücksichtigung von Zeiträumen, die auf die besoldungswirksame Zeit weiterhin anrechenbar sind, beschränkt sich auf jene Vordienst-Zeiten (im Ausmaß von maximal zehn Jahren), die eine einschlägige Bedeutung im Hinblick auf die aufzunehmende Tätigkeit im Bundesdienst aufweisen."
Die Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG, idF BGBl. I Nr. 65/2015, RV 585 BlgNR 25. GP , S 8f, lauten wie folgt:
"Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:
- Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z. B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.
- Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.
- Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z. B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.
- Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
- Die vor Ausübung der Berufstätigkeit abgeschlossene Ausbildung ist für die Anrechenbarkeit nicht unmittelbar von Bedeutung. Jedoch kann das Fehlen einer entsprechenden formellen Ausbildung (z.B. wenn nach Abschluss einer BHS das Hochschulstudium parallel zur Berufstätigkeit betrieben wird und nach Abschluss eine Aufnahme in v1 erfolgt) als deutlicher Hinweis darauf gewertet werden, dass die Berufstätigkeit möglicherweise nicht facheinschlägig ist. Generell wird eine niederwertigere Tätigkeit in der Regel keine ausreichende Erfahrung für einen höherwertigen Arbeitsplatz vermitteln und damit keine Anrechenbarkeit begründen können. Nachdem es aber auf die Beurteilung der früheren Tätigkeit, nicht auf die absolvierte Vorbildung oder gar die frühere Einstufung ankommt, ist eine Anrechenbarkeit bei Prüfung im Einzelfall nicht auszuschließen - wenngleich hier ein strenger Maßstab anzulegen sein wird.
Der Begriff der ‚Berufstätigkeit' ist dabei deutlich weitläufiger als jener des ‚Dienstverhältnisses', wie er z.B. in Abs. 2 Z 1 gebraucht wird (‚Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft'). Während der Begriff ‚Dienstverhältnis' stets nur ein bestimmtes Rechtsverhältnis auf Grundlage eines Vertrages (Dienstvertrag nach VBG, freier Dienstvertrag) oder auf Grundlage einer Ernennung ins öffentlichrechtliche Dienstverhältnis erfasst, kann eine Berufstätigkeit auch auf selbständiger Grundlage ausgeübt werden, also z.B. auf Grundlage von Werkverträgen oder Lehr- und Forschungsaufträgen."
3.4. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz bzw. auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (iSd Art. 5 StGG, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid keine (wohlerworbenen) Rechte hinsichtlich der dabei angerechneten Zeiten ableiten kann:
Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, hat sie "noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr Vorrückungsstichtag maßgebend war". Es war daher die in § 211a Abs. 1 erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des § 169d Abs. 6 vorletzter und letzter Satz GehG maßgebend. Demnach hatte eine pauschale Überleitung nach § 169c GehG zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung zu erfolgen. Die erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Beurteilung der voranzustellenden Zeiten haben somit ausschließlich im neuen System zu erfolgen, ohne dass Fragen des im Altsystem ermittelten Vorrückungsstichtages eine Rolle spielten (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0071; zuletzt VwGH 20.12.2017, Zl. Ra 2017/12/0105).
3.5. Der neu gefasste § 12 GehG 1956 sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:
- Gebietskörperschaftszeiten bzw. Zeiten bei internationalen Einrichtungen
- Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn Jahren
- Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90%
- Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes bis zur gegenwärtigen gesetzlichen Pflichtdauer
Für Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.
3.6. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die ihr mit Bescheid angerechneten Vordienstzeiten seien auch nach der neuen Rechtslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen, erweist sich als nicht berechtigt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 12 GehG 1956 idF vor der Besoldungsreform 2015 ist nämlich "Sache" des in Abs. 9 leg. cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens lediglich die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilende Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Es handelt sich dabei bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047).
Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärterin hatte wegen des der Beschwerdeführerin als Richteramtsanwärterin gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen.
Da bisher noch keine Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter vorgenommen wurde, kann eine Subsumtion unter § 12 Abs. 7 GehG 1956 im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Das Besoldungsdienstalter ist demnach wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst zu berechnen.
3.7. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.
3.8. Den von der Beschwerdeführerin gegen die im neuen Besoldungssystem nur mehr eingeschränkt vorgesehene Berücksichtigung der Gerichtspraxis geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist Folgendes zu entgegnen:
Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.
§ 12 Abs. 3 GehG 1956 erachtet ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar und dem Gesetz wird kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist entgegenzuhalten, dass - wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt - Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar sind, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.
Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit € 3.956,6 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.546,8 (§ 28 GehG 1956).
Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.
§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde eine Altersdiskriminierung darin erblicken, dass nur Gerichtspraxiszeiten, die über die ersten fünf Monate hinausgehen, angerechnet werden, die ersten fünf Monate (die in einem früheren Lebensalter absolviert würden) hingegen nicht, ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, gegenüber welchen Personen in einer vergleichbaren Situation die Beschwerdeführerin damit aufgrund ihres Alters eine Schlechterbehandlung erfahren würde. Die angesprochene Differenzierung erfolgt nicht zwischen verschiedenen Personen, sondern zwischen verschiedenen Phasen der Ausbildung und kann daher keine Altersdiskriminierung darstellen.
Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 211b RStDG sowie des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in §§ 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des § 211b RStDG iVm § 5 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl I 64/2016 hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Zivildienst abgeleistet wurde, in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).
3.9. Hinsichtlich der Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei wurde bereits von der belangten Behörde angenommen, dass diese Tätigkeit zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg bei der Verwendung als Richteramtsanwärterin oder Richterin führte. Eine Anerkennung erfolgte jedoch nur in einem Gesamtausmaß von 2 Monaten, da das Vorliegen tatsächlich berufseinschlägiger Tätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt nur eingeschränkt festgestellt werden konnte. Aufgrund der nachgereichten unbedenklichen eidesstattlichen Erklärung des Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin auch die in den Feststellungen angeführten rechtlichen Aufgabengebiete zu betreuen hatte, ist nunmehr uneingeschränkt davon auszugehen, dass die Assistenztätigkeit zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg geführt hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die in den oben genannten Erläuterungen aufgezählten Kriterien, wonach sie Zeiten vorweisen kann, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können und durch die sie sich deutlich von typischen Berufseinsteigern abhebt.
Die Beschwerdeführerin war in der Rechtsanwaltskanzlei in einem Zeitraum von 44 Monaten teilzeitbeschäftigt (8 Stunden/Woche), somit hat nach dem "pro rata temporis"-Prinzip eine Anerkennung im Ausmaß von 8 Monaten und 24 Tagen zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung die Anwendung des "pro-rata-temporis"-Prinzips kritisierte, ist zu entgegnen, dass eine volle Anerkennung (somit im Ausmaß von 44 Monaten) eine unsachliche Gleichstellung mit einer Person bedeutet, die im Zeitraum von 44 Monaten Vollzeit gearbeitet und sich daher - im Vergleich mit der Beschwerdeführerin - im fünffachen Ausmaß den in den Feststellungen angeführten rechtlichen Aufgabengebieten gewidmet hätte.
Von den genannten 8 Monaten und 24 Tagen wurden der Beschwerdeführerin bereits im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung zwei Monate angerechnet. Somit war im Endergebnis die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Anerkennung von Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter um sechs Monate und 24 Tage auf 2 Jahre, 1 Monat und 27 Tage zu erhöhen.
3.10. Zur Abweisung des darüber hinausreichenden Begehrens der Beschwerdeführerin
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z. B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25% des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Der Arbeitserfolg muss auf einer fachlichen Erfahrung beruhen; eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht nicht aus. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat, sodass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001 mwN; VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0002).
Dass eine Befragung von Passanten auf der Straße hingegen zu keinem erheblich höheren Arbeitserfolg geführt hat, ergibt sich zum einen aus dem mehr als vier Jahre umfassenden zeitlichen Abstand zum Zeitpunkt der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin. Zum anderen ist eine Befragung von Passanten zum Bekanntheitsgrad eines öffentlichen Projektes nicht vergleichbar mit einer Befragung von Zeugen zwecks Ermittlung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unter Einhaltung spezifischer Regeln (zB Belehrungspflichten, Entschlagungsrechte, Vernehmungsverbote, kontradiktorische Vernehmung, etc.); auch kann der in der Beschwerdeverhandlung behauptete erhebliche höhere Arbeitserfolg bei der Verfahrensführung nicht nachvollzogen werden, da erhebliche Elemente einer mit Hoheitsgewalt durchgeführten Gerichtsverhandlung (zB die oben angeführten Verfahrensbestimmungen, weiters Sitzungspolizei, Verhängung von Ordnungstrafen, etc.) nicht Teil einer Straßenumfrage sein können.
Vergleichbares gilt für die Tätigkeit als Nachhilfelehrerin: Zum einen liegt ein etwa sieben Jahre umfassender zeitlicher Abstand zum Zeitpunkt der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin vor, zum anderen räumte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst ein, dass sie erst seit 01.05.2017, somit elf Jahre nach ihrer Nachhilfetätigkeit, in der Ausbildung von Rechtspraktikanten und Richteramtsanwärtern eingesetzt wird. Darüber hinaus brachte die rechtsfreundliche Vertretung am Ende der Beschwerdeverhandlung vor, dass in Bezug auf die Nichtanrechnung dieser Zeiten ebenso wie in Bezug auf die Nichtanrechnung diverser Ferialjobs (zB in der Gastronomie) keine Beschwer vorliegt.
Die Beschwerde war daher in diesen Teilen des Vorbringens abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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