BVwG W127 2111377-1

BVwGW127 2111377-14.7.2017

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §119
BAO §184 Abs1
BAO §184 Abs2
BAO §2a
BAO §20
BAO §212a
BAO §254
BAO §260 Abs1 lita
BAO §269 Abs1
BAO §271
BAO §274 Abs1
BAO §278
BAO §279 Abs1
BAO §49 Abs1
BAO §50
B-VG Art.130 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.140 Abs7
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
TSchG §18 Abs3 Z2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §22
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2111377.1.00

 

Spruch:

W127 2111377-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, AMB-Nummer XXXX, vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 17.04.2015, Az. I/1/5-amb/2015,

 

A)

 

I. zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO in Verbindung mit §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 abgewiesen.

 

II. beschlossen:

 

Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Parteiengehör vom 24.03.2015 informierte die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die allfällige Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragszeiträume 3. Quartal 2013 bis einschließlich 4. Quartal 2014.

 

Nach Anführung der Rechtsgrundlagen betreffend die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei wurde diese darauf hingewiesen, dass er für die angeführten Beitragszeiträume bis dato keine Beitragserklärungen eingebracht und eine Vor-Ort-Kontrolle am 15.01.2015 verweigert habe und die Agrarmarkt Austria daher beabsichtige, der beschwerdeführenden Partei den Agrarmarketingbeitrag für diesen Zeitraum bescheidmäßig auf Grundlage einer Schätzung vorzuschreiben. Basierend auf der von der beschwerdeführenden Partei in den Tierlisten (Mehrfachantrag 2013 bzw. 2014) angegebenen Legehennenanzahl ging die Agrarmarkt Austria jeweils von 4.000 Stück (Abgleichmenge) aus und errechnete unter Heranziehung eines Beitragssatzes von EUR 4,40 pro 100 Stück Legehennen für die angeführten Beitragszeiträume einen Gesamtbeitrag in Höhe von EUR 1.056,00.

 

Die Agrarmarkt Austria wies darauf hin, dass sie gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrages vorschreiben könne, wenn sie feststellt, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden sei. Etwaige anfallende Verzugszinsen oder ein Ergänzungsbetrag würden gesondert zur Vorschreibung gelangen.

 

Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um den angeführten Beitrag einzuzahlen oder dem Ermittlungsergebnis entgegenstehende Angaben bei der Agrarmarkt Austria einzubringen, andernfalls der Beitrag bescheidmäßig vorgeschrieben werde.

 

Mit Schreiben vom 31.03.2015 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zu o.a. Parteiengehör der Agrarmarkt Austria und wies auf die in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecke der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages hin, aus denen sich eindeutig ergebe, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die AMA bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern stelle die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Käfighaltung von Legehennen in der Öffentlichkeit äußerst negativ dar.

 

So würden etwa Gastronomiebetriebe darauf hingewiesen, dass mit "3 AT" gekennzeichnete Eier von in ausgestalteten Käfigen gehaltenen Legehennen in Betrieben, die mit dem "AMA-Gastrosiegel" zertifiziert seien, nicht verwendet werden dürften.

 

Die beschwerdeführende Partei halte bis dato lediglich Legehennen in ausgestalteten Käfigen. Ein Marketingbeitrag sei daher nicht zu bezahlen.

 

Bezüglich des Vorwurfs der Verweigerung einer Vor-Ort-Kontrolle brachte die beschwerdeführende Partei vor, es sei speziell für Herrn XXXX von der Agrarmarkt Austria ein Hausverbot ausgesprochen worden. Dies deshalb, weil er sich gegenüber den Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei störend und rechtswidrig verhalten habe. Während seiner Anwesenheit habe niemand den geregelten Arbeitsabläufen nachgehen können und habe der genannte Mitarbeiter der Agrarmarkt Austria mit seinem Verhalten die Produktivität blockiert und erheblichen finanziellen Schaden angerichtet.

 

Soweit die beschwerdeführende Partei den Auskunfts- und Überprüfungspflichten gemäß § 21k AMA-Gesetz 1992 unterliegen solle, sei dem entgegenzuhalten, dass die Agrarmarkt Austria gemäß § 21a AMA-Gesetz 1992 für Zwecke unter anderem zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen, zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland und zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse Agrarmarketingbeiträge einhebe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Agrarmarkt Austria gemäß § 21h Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ihre im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners "nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben" heranziehen könne. Die nach dem besagten Abschnitt durchzuführenden Aufgaben würden allerdings unter anderem den vorgenannten Zwecken dienen, welche von der Agrarmarkt Austria nicht erfüllt würden. Die Agrarmarkt Austria dürfe die Daten demzufolge nur mit schriftlicher Zustimmung des "vermeintlichen Beitragsschuldners" heranziehen.

 

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Einhebung des Beitrags im Sinne der obigen Ausführungen "jedenfalls europarechtswidrig" sei.

 

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei nur einem Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria eine rechtswidrige Überprüfung untersagt habe und nicht verpflichtet sei, Beitragserklärungen einzubringen bzw. Agrarmarketingbeiträge abzuführen.

 

Mit Schreiben vom 21.04.2015 nahm das von der beschwerdeführenden Partei genannte Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria Stellung und führte aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle trotz telefonischer Voranmeldung am 13. und 14.01.2015 nicht habe durchgeführt werden können. Die beschwerdeführende Partei habe die Vor-Ort-Kontrolle verweigert und sowohl den genannten Prüfer, XXXX, als auch das zweite Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria, XXXX, des Betriebes verwiesen.

 

Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragszeiträume 3. Quartal 2013 bis einschließlich 4. Quartal 2014 Agrarmarketingbeiträge in Höhe von EUR 1.056,00 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 316,80 vorgeschrieben.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Kontrolle am 15.01.2015 verweigert habe. Daher sei auf Grundlage der in der MFA-Tierliste angegebenen Legehennenanzahl eine Schätzung der Beitragsschuld durchgeführt worden.

 

Die beschwerdeführende Partei habe für die im Spruch angeführten Beitragszeiträume Beiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet. Die Agrarmarkt Austria schreibe einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 30 % des Beitrages vor, da der beschwerdeführenden Partei "das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bekannt sei musste" und die nicht richtige Entrichtung sowie die nicht fristgerechte Zusendung der Beitragserklärungen wiederholt erfolgt sei.

 

In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei begründend ausgeführt, dass diese Legehennen in ausgestalteten Käfigen halte – in sogenannter "Käfighaltung". Aus den in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages ergebe sich eindeutig, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die Agrarmarkt Austria bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern stelle die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Käfighaltung von Legehennen in der Öffentlichkeit äußerst negativ dar.

 

So würden etwa Gastronomiebetriebe darauf hingewiesen, dass mit "3 AT" gekennzeichnete Eier von in ausgestalteten Käfigen gehaltenen Legehennen in Betrieben, die mit dem "AMA-Gastrosiegel" zertifiziert seien, nicht verwendet werden dürften.

 

Die beschwerdeführende Partei halte bis dato lediglich Legehennen in ausgestalteten Käfigen. Ein Marketingbeitrag sei daher nicht zu bezahlen und könne auch keine Beitragserklärung abgegeben werden, solange die Käfighaltung aufrecht bleibe. Die angebliche Beitragsschuld sei sohin weder fällig noch verpflichtend. Vielmehr handle es sich um unionsrechtswidrige Zwangseinhebungen, deren Ertrag wettbewerbsverzerrend für Agrarmarketing eingesetzt werde.

 

Auch zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend eine Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle brachte die beschwerdeführende Partei – wie bereits im Schriftsatz vom 31.03.2015 – sinngemäß vor, den Auskunfts- und Überprüfungspflichten gemäß § 21k AMA-Gesetz 1992 seien entgegenzuhalten, dass die Agrarmarkt Austria gemäß § 21a AMA-Gesetz 1992 Agrarmarketingbeiträge nur für Zwecke zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen, zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland und zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse einhebe.

 

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Agrarmarkt Austria gemäß § 21h Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ihre im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners "nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben" heranziehen könne. Die nach dem besagten Abschnitt durchzuführenden Aufgaben würden allerdings unter anderem den vorgenannten Zwecken dienen, welche von der Agrarmarkt Austria nicht erfüllt würden. Die Agrarmarkt Austria dürfe die Daten demzufolge nur mit schriftlicher Zustimmung des "vermeintlichen Beitragsschuldners" heranziehen.

 

Die "beabsichtigte zweckentfremdende Einhebung der betrieblichen Daten" stelle somit einen rechtswidrigen Eingriff in das Hausrecht der beschwerdeführenden Partei dar und sei die mit der Verweigerung der Unterlagenprüfung begründete Schätzung der Beitragsschuld somit rechtswidrig.

 

Die beschwerdeführenden Partei beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und gemäß § 212a BAO die Einhebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 12.05.2015, Zl. I/1/5-amb/2015, wurde das o.a. Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

 

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass dem Legehennenbetrieb der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2007 und 2008 Nachsicht hinsichtlich der Zahlung des Agrarmarketingbeitrages gewährt worden sei. Diese Nachsicht sei auch allen anderen Legehennenbetrieben gewährt worden, um den geforderten Umstieg auf andere Haltungsformen in der Legehennenhaltung finanziell zu erleichtern. Ab 01.01.2009 gelte für alle Legehennenbetriebe, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Umstieg auf eine andere Haltungsform erfolgt sei, die volle Beitragspflicht.

 

Der Marketingbeitrag sei unabhängig von der jeweiligen Haltungsform der Legehennen zu entrichten. Diese Beitragspflicht beinhalte auch die Verpflichtung zur Vorlage einer Beitragserklärung sowie die fristgerechte Leistung der Zahlungen. Aus diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag ein.

 

Am 13.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Darlegung des Verhandlungsgegenstandes und Hinweis auf § 119 BAO wurde die Niederschrift der Verhandlung vom 21.07.2015, GZ W127 2015192-1/4Z, zum Akteninhalt genommen.

 

Die beschwerdeführenden Partei brachte folgende Unterlagen zur Vorlage:

 

./A Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) vom 15.05.2007 an die beschwerdeführende Partei;

 

./B Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2007, Zl. 1/2/5-amb/2007;

 

./C Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) vom 18.12.2007 an die beschwerdeführende Partei;

 

./D Schreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei vom 15.04.2011, Zl. l/2/5-amb/2011;

 

./E Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde vom 26.04.2011;

 

./F Information für Lieferanten von AMA-Gastrosiegel-Betrieben "Kategorie III (Eier und Eiprodukte)";

 

./G CASH & AMA Serviceblatt "Ei-Kennzeichnung";

 

./H Zeitungsartikel "Deklarationspflicht für Ei-Anteil", Blick ins Land, 6-7/2012;

 

./I Informationsbroschüre "Der Weg in die Freiheit", www.rund-ums-ei.at ;

 

./J Zeitungsartikel "Ostern ohne Käfigeier", Blick ins Land, 5/2011;

 

./K Presseaussendung der AMA Marketing GmbH: "Ostern erstmals gänzlich ohne Käfigeier", www.amamarketing.at , Zugriffsdatum:

21.07.2015;

 

./L Pressemitteilung der AMA Marketing GmbH: "AMA-Gütesiegel für Eiprodukte";

 

./M Aktenvermerk vom 19.04.2013 betreffend einen Anruf der AMA Marketing GmbH;

 

./N Schreiben der AMA Marketing GmbH an das Cafe-Restaurant Scharflingerhof vom 20.06.2013;

 

./O Schreiben der AMA Marketing GmbH an das Wirtshaus "XXXX" vom 14.07.2015;

 

./P Presseaussendung der AMA Marketing GmbH: "Eierdatenbank bringt Transparenz auch bei Ostereiern", www.ama-marketing.at , Zugriffsdatum: 21.07.2015;

 

./Q Zeitungsartikel "Die Produktion läuft auf Hochtouren", Bayrisches Landwirtschaftliches Wochenblatt, Ausgabe Österreich vom 26.03.2010;

 

./R Artikel Günter Herzig, "Agrarmarketing und Beihilfenrecht: Die Frage des Verwendungszusammenhangs zwischen Beitragserhebung und -verwendung vor dem VwGH", Jahrbuch Beihilferecht (2007) S. 235;

 

./S Grafik "Entwicklung der einzelnen Haltungsformen 2007 bis 2012", EZG Frischei 2012;

 

./T Vortrag der AMA Marketing GmbH "6. Österreichisches Eiforum:

Österreichischer Eiermarkt – Konsumverhalten und Trends";

 

./U Zeitungsartikel "Mehr als jede zweite Henne in ausgestalteten Käfigen", Marktinfo Eier & Geflügel, DGS, Ausgabe 26/2015;

 

./V Bericht vom 03.09.2015: "EU: Mehr als jede zweite Henne in Käfigen", AMI, www.ami-informiert.de , Zugriffsdatum 12.10.2015.

 

Die beschwerdeführende Partei verwies auf die Beilage ./R, insbesondere auf Punkt 3.3.2., wo dezidiert ausgeführt werde, dass das auch vom Bundesverwaltungsgericht (in anderen Rechtsmittelverfahren der beschwerdeführenden Partei) herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofes auf die Agrarmarkt Austria keine Anwendung finden könne. Die beschwerdeführende Partei schließe sich der in diesem Artikel geäußerten Rechtsansicht vollinhaltlich an und rege neuerlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Im gegenständlichen Fall sei "es" sogar noch deutlicher, weil der Verwendungszusammenhang sich bereits aus dem Gesetz ergebe und auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingehe.

 

Auch werde auf die Beilage ./U verwiesen, aus welcher sich ergebe, dass die Haltung in ausgestalteten Käfigen europaweit Usus und rechtskonform sei und nur in Österreich das anders gesehen werde. In keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde diese Haltungsform bekämpft und werde auch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Marketingbeitrag verlangt, der dann für Werbezwecke gegen die zulässige Haltung in ausgestalteten Käfigen verwendet werde.

 

Unter Hinweis auf die Beilagen ./G bis ./K fragte die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde, warum in Österreich die Haltung in ausgestalteten Käfigen – seitens der Agrarmarkt Austria – verboten werde, obwohl dies gegen das geltende Tierschutzgesetz sowie gegen europarechtliche Vorschriften verstoße. Ein Vertreter der Agrarmarkt Austria führte dazu aus, die Beilage ./G sei nicht von der AMA-Beitragsstelle, sondern von einer AMA-Tochter veröffentlicht worden. Die belangte Behörde sei hierfür nicht verantwortlich. Der Vertreter der belangten Behörde führte weiter aus, er sehe auch keine falschen Informationen, es sei nur nicht genau differenziert zwischen den einzelnen Haltungsarten. Die politische Grundhaltung, dass Käfighaltung in Österreich nicht erlaubt sein solle, gehe aus der Beilage klar hervor. Diese politische Grundhaltung sei auch Gesetz worden. Es sei den Vertretern der Agrarmarkt Austria bekannt, dass eine Ausnahmebestimmung für Käfighaltung bestehe und habe die Agrarmarkt Austria dies auch "in die Verordnung" mitaufgenommen. Die beschwerdeführende Partei gab an, sie sei der Meinung, dass "die Vertreter der AMA" für die genannte Beilage ./G, verantwortlich seien. Die belangte Behörde erklärte, sie macht keine Eingaben in Handelsmagazine, so auch nicht hinsichtlich der hier vorliegenden Einschaltung im "CASH".

 

Auf die Frage der beschwerdeführenden Partei, welche Förderungsmaßnahmen seitens der Agrarmarkt Austria für die Betriebe getroffen würden, die ausgestaltete Käfighaltung betreiben, gab ein Vertreter der Agrarmarkt Austria an, dass die Agrarmarkt Austria als Behörde keine Förderungsmaßnahmen betreibe, sie gebe das Geld für Förderungsmaßnahmen weiter. Hinsichtlich der Beilage ./R führte die belangte Behörde aus, es handle sich um ein bezahltes Gutachten für ein Verfahren betreffend Fleisch beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und sei bereits beim Verwaltungsgerichtshof behandelt worden.

 

Über Befragen durch die Richterin bestätigte die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit der seitens der Agrarmarkt Austria geschätzten Zahl von Legehennen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden (4.000 Stück).

 

Mit hg. Beschluss vom 08.03.2016, GZ W127 2111377-1/4Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den dort anhängigen Rechtssachen zu den Zahlen Ra 2015/17/0181, Ra 2015/17/0183 und Ra 2015/17/0184 gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt, zumal den genannten beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren weitgehend idente Sachverhalte sowie im Wesentlichen gleiche Rechtsfragen zugrunde lägen.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2017, Zlen. Ra 2015/17/0177 bis 0185-5, wurden unter anderem die oben genannten Revisionen gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revisionen – insbesondere zu dem behaupteten Widerspruch zwischen der jeweils von den Revisionswerbern betriebenen, nicht konkret dargestellten Art der Geflügelhaltung und den nicht näher ausgeführten Marketingmaßnahmen der Agrarmarkt Austria – nicht offenlegen würden, welche sich allenfalls daraus ergebende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

 

Die beschwerdeführende Partei hielt in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in den Beitragszeiträumen 3. Quartal 2013 bis einschließlich

4. Quartal 2014 jeweils 4.000 Stück Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in ausgestalteten Käfigen. Die beschwerdeführende Partei hat weder Beitragserklärungen eingebracht noch Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die oben genannten Beitragszeiträume entrichtet.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführenden Partei ist den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 die Richtigkeit der von der AMA herangezogenen Berechnungsgrundlage der Agrarmarketingbeiträge bestätigt.

 

Der beschwerdeführenden Partei wurden bereits in den Vorjahren wiederholt Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern bescheidmäßig vorgeschriebenen. Die sich aus §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 für den Betriebsinhaber ergebenden Verpflichtungen mussten der beschwerdeführenden Partei daher bekannt sein, was sich auch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergibt.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

 

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).

 

Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

 

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

 

Zu A)

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

 

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

 

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

 

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

 

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

 

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

 

Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.

 

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

 

Gemäß § 21d Abs. 2 Z 8 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Legehennen EUR 7,00 je 100 Stück Legehennen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2014), Nr. 9/2013 im Verlautbarungsblatt der AMA vom 20.12.2013, bzw. § 7 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Nr. 12/2007 im Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007, beträgt der Beitrag EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen. Bei aliquoten Haltungszahlen erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Bezugsgröße Stück. Das Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Kommastelle zu runden.

 

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 bzw. § 7 Abs. 3 AMA-BeitragsV 2014 ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.

 

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 (für die Beitragszeiträume bis zum 4. Quartal 2013) entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen.

 

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 (für die Beitragszeiträume ab dem 1. Quartal 2014) entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen.

 

Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

 

Der Beitragsschuldner hat gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

 

Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).

 

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

 

Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben (§ 119 Abs. 2 BAO).

 

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

 

Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

 

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei weder ihren Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 noch seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von § 119 BAO nachgekommen ist. Die belangte Behörde hatte die Grundlagen für die Abgabenerhebung daher gemäß § 184 BAO zu schätzen und stützte sich dabei auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus den jeweils bezughabenden Jahren (Tierlisten). Die derart ermittelte Legehennenanzahl und das sich daraus ergebende Berechnungsergebnis hinsichtlich der Beitragshöhe wurden der beschwerdeführenden Partei von der Agrarmarkt Austria im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit der diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen bestätigt.

 

Die beschwerdeführende Partei ist im Wesentlichen den Sachverhaltsfeststellungen der Agrarmarkt Austria nicht konkret entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen Legehennen in der festgestellten Anzahl gehalten wurden. Die beschwerdeführende Partei hat weder die von ihr zu entrichtenden Beiträge berechnet bzw. Beitragserklärungen eingereicht noch Agrarmarketingbeiträge entrichtet.

 

Dem angefochtenen Bescheid ist die beschwerdeführende Partei insbesondere dahingehend entgegengetreten, dass der Agrarmarketingbeitrag für Werbezwecke eingehoben werde, die Agrarmarkt Austria Hühnereier aus (erlaubter) Käfighaltung aber nicht bewerbe, sondern diese regelrecht bekämpfe.

 

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an (vgl. VwGH 21.12.2012, 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der Agrarmarkt Austria besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die von der beschwerdeführenden Partei erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der Agrarmarkt Austria erfasst und der Betrieb der beschwerdeführenden Partei kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.

 

Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07).

 

In diesem Zusammenhang ist – auch hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Aussagen der AMA Marketing GmbH (insbesondere in Informationsbroschüren) betreffend ein "Verbot" der Käfighaltung von Legehennen – darauf hinzuweisen, dass gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2010, der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG ("Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen") ab 01.01.2005 verboten ist. Hievon ausgenommen sind lediglich vor dem 01.01.2005 gebaute Käfige, deren Betrieb gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 lit. b TSchG bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig ist. "Konventionelle" Käfighaltung von Legehennen in Käfigen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG ist bereits seit 01.01.2009 verboten.

 

Auch in den – teilweise nur auszugsweise – vorgelegten Informationsmaterialien der AMA Marketing GmbH (Beilagen ./F, ./G und ./I) wird – jedenfalls an einzelnen Stellen der jeweiligen Unterlage – klargestellt, dass "konventionelle" Käfighaltung verboten bzw. die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen in Österreich bis spätestens 2020 erlaubt ist.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12.10.2007 (im Zusammenhang mit der Durchführung des Weinmarketings durch die Österreich Wein Marketing GmbH) zur Zweckbindung der Agrarmarketingbeiträge Folgendes ausgeführt:

 

"Die AMA-Beiträge zur Förderung des Agrarmarketings sind zweckgebunden. Die Verwendung für andere als die im Gesetz angeführten Zwecke wäre rechtswidrig, würde aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig machen. [ ] Die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben durch den Dritten übt die AMA im konkreten Fall des Weinmarketings über die ihr vorbehaltenen vertraglichen Rechte aus. Eine weitere Kontrolle ist durch die gesellschaftsrechtlichen Rechte, insbesondere das Weisungsrecht der Gesellschafter, sowie über die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder gewährleistet. Der einzelne Beitragspflichtige hat aber – wie übrigens auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch staatliche Organe – kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen."

 

Soweit die beschwerdeführende Partei – ohne hinreichend konkrete Begründung – eine Unionsrechtswidrigkeit des Agrarmarketingbeitrages gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 vorgebracht und insbesondere unter Bezugnahme auf einen Artikel im Jahrbuch Beihilferecht des Jahres 2007 (Beilage ./R) eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt hat, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen "zwingenden Verwendungszusammenhang" zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe hinzuweisen:

 

Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die AMA und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vgl. auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).

 

Über den fraglichen Verwendungszusammenhang hinaus hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen darzutun, worin die behauptete Europarechtswidrigkeit konkret liegen soll. Betreffend die hier relevanten Zeiträume waren Maßnahmen der AMA Marketing GmbH nicht mehr auf inländische Erzeugnisse beschränkt, wurden notifiziert und seitens der Europäischen Kommission genehmigt (vgl. auch Johannes Barbist/Lena Spazier, Das AMA-Gütesiegel "reloaded" , Jahrbuch Beihilferecht 2014, 581):

 

* Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel

 

o Beihilfe Nr. N 589/2008 – Entscheidung K(2009) 1092 vom 25.02.2009

 

o Beihilfe Nr. SA.36782 (2013/N) – Entscheidung C(2013) vom 29.07.2013

 

o Beihilfe Nr. SA.37715 (2013/N) – Entscheidung C(2014) 1468 vom 06.03.2014

 

* AMA-Marketingmaßnahmen

 

o Beihilfe Nr. N 496/2009 – Entscheidung K(2010) 377 vom 21.01.2010

 

o Beihilfe Nr. SA.36783 – Entscheidung C(2013) 4771 vom 18.07.2013.

 

Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den sie aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt (vgl. VwGH 24.09.2007, 2004/17/0108). Auch eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Ergebnis nicht dargetan.

 

Die Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge erfolgte daher zu Recht.

 

Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

 

Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376 idF BGBl. I Nr. 55/2007 bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.

 

Bei vorliegender Rechtssache handelt es sich nicht um einen Anlassfall. Die als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung ist daher nach Artikel 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Feststellung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, zumal der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat (vgl. VfGH 18.03.1986, G 243/85, G 244/85).

 

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde ein neues gerichtliches Rechtsschutzsystem eingerichtet, das nunmehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Kriterien der Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK erfüllt, und die für die bisherige Rechtslage festgestellte Verfassungswidrigkeit saniert (vgl. VfGH 08.10.2014, G 142-147/2014: "Diese Verfassungswidrigkeit kann sowohl durch die Beseitigung der die Sanktion vorsehenden Norm als auch durch die Aufhebung der den Instanzenzug regelnden Bestimmung, sofern dadurch ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis zuständig gemacht würde, bereinigt werden.").

 

Die Erhöhung von Beiträgen bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal in § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 die Kriterien für die Erhöhung festgelegt sind und die beschwerdeführende Partei auch die Möglichkeit hat, die Erlassung eines Bescheides gemäß §201 BAO zu beantragen (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07, mwN).

 

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

 

Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).

 

In Anbetracht der bereits mehrmals erfolgten Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Verhängung von Zwangsstrafen im Zusammenhang mit fehlenden Beitragserklärungen betreffend die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei ein Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei auch mit Schreiben der AMA vom 15.04.2014 bzw. 06.06.2014 auf ihre Verpflichtung zur Einreichung von Beitragserklärungen und Entrichtung der Agrarmarketingbeiträge betreffend die Beitragszeiträume 3. und 4. Quartal 2013 bzw. 1. Quartal 2014 hingewiesen (vgl. BVwG 19.08.2015, W127 2009041-1/2E bzw. W127 2015192-1/6E). Mit Parteiengehör vom 24.03.2015 wies die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei (nochmals) darauf hin, dass für die Beitragszeiträume 3. Quartal 2013 bis einschließlich 4. Quartal 2014 weder Beitragserklärungen eingebracht noch Agrarmarketingbeiträge gezahlt wurden. Aufgrund der wiederholten Nichtentrichtung der Beiträge war von der belangte Behörde gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 ein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben.

 

Hinsichtlich der Höhe des von der Agrarmarkt Austria vorgeschriebenen Erhöhungsbetrages wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst – vor dem Hintergrund der in § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 normierten Obergrenze in Höhe des Zweifachen des Beitrags – keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen. Die beschwerdeführende Partei wurde bereits mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13.03.2013, Zl. I/2/5-amb/2013, darauf hingewiesen, dass bei der nächsten Beitragsvorschreibung ein Erhöhungsbetrag von 30 % vorgeschrieben würde, sollte sie weiterhin ihre Agrarmarketingbeiträge nicht entrichten (vgl. BVwG 19.08.2015, W127 2001176-1/2E).

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

 

In der Bundesabgabenordnung ist nicht vorgesehen, dass einer Beschwerde von den Verwaltungsgerichten die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Auch eine Zuerkennung nach § 22 VwGVG kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal für Verfahren gemäß § 2a BAO das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anzuwenden ist.

 

Um dem rechtsstaatlichen Prinzip gerecht zu werden, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf eine beschwerdeführende Partei nicht so lange einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet sein, bis ihre Beschwerde endgültig erledigt ist. Da die Einbringung der Beschwerde als solche die Wirksamkeit des Bescheids nicht hemmt (also keine aufschiebende Wirkung entfaltet), hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Beschwerde mit einem Mindestmaß an faktischer Effizienz auszustatten, durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO Rechnung getragen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 254 BAO, Anm. 1, mwN).

 

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

 

Für die Entscheidung über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wäre daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Agrarmarkt Austria in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Allerdings kommt im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.

 

Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach § 269 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Abs. 4 Z 2 B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dennoch ist gemäß § 291 über derartige Anbringen zu entscheiden, was wohl in Form eines Zurückweisungsbeschlusses erfolgen wird. § 249 Abs. 1 Satz 2 normiert hingegen explizit eine Pflicht zur Weiterleitung von direkt beim Verwaltungsgericht eingebrachten Bescheidbeschwerden an die belangte Behörde (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 50 BAO, Anm. 1).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte