Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin hielt in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in den Beitragszeiträumen erstes Quartal 2009 bis viertes Quartal 2011, der Zweitrevisionswerber in den Beitragszeiträumen erstes Quartal 2009 bis viertes Quartal 2011, erstes bis drittes Quartal 2012 sowie erstes und zweites Quartal 2013 (mehr als 500) Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in ausgestalteten Käfigen. Auch nach schriftlicher Aufforderung unter Androhung der Zwangsstrafe und Fristsetzung seitens der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) übermittelten die Revisionswerber keine Beitragserklärungen.
2 Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA schrieb "gemäß § 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl Nr 376/1992, in der geltenden Fassung" jeweils für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern der Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 20. Juli 2012 für das erste Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2011 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 5.728,36, davon für das Jahr 2010 bereits EUR 730,40 bezahlt, sowie einen Erhöhungsbeitrag in der Höhe von EUR 499,80 (Ra 2015/17/0177) und dem Zweitrevisionswerber mit Bescheid vom 6. Juli 2012 für das erste Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2011 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 3.176,80 sowie einen Erhöhungsbeitrag von EUR 317,68 (Ra 2015/17/0183), mit Bescheid vom 13. März 2013 für das erste bis dritte Quartal 2012 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 655,60 samt einen Erhöhungsbeitrag von EUR 131,12 (Ra 2015/17/0184) sowie mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 für das erste und zweite Quartal 2013 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 352,-- samt einen Erhöhungsbeitrag von EUR 105,60 (Ra 2015/17/0181) vor.
3 Überdies verhängte die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) über die Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 4. Mai 2012 (Ra 2015/17/0178) sowie über den Zweitrevisionswerber mit den Bescheiden vom 4. Mai 2012 (Ra 2015/17/0182), vom 18. Oktober 2013 (Ra 2015/17/0179), vom 9. Mai 2014 (Ra 2015/17/0185) sowie vom 18. Juli 2014 (Ra 2015/17/0180) jeweils eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 72,--.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht jeweils die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden der Revisionswerber ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei.
5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionen brachten gleichlautend zur Zulässigkeit gesondert vor, es fehle "in Bezug auf das Vorbringen der Revisionswerberin/des Revisionswerbers eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw" sei "diese nicht einheitlich." Zwar habe "das BVwG unter Hinweis auf die diesbezüglich(e) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkannt, dass die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge nicht unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages" falle. "Im Rahmen der diesbezüglich angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" sei "jedoch nicht die Frage geklärt" worden, "wie der Widerspruch zwischen der von der Revisionswerberin/vom Revisionswerber betriebenen Art der Geflügelhaltung und der von der AMA betriebenen Marketingmaßnahmen zu lösen" sei. "Entgegen dem Ausspruch des BVwG" sei "daher die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis gravierend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" abweiche, "eine solche Rechtsprechung" fehle "bzw die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet" werde "und daher das Vorliegen von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen" sei.
9 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargelegt: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist allein die Zulässigkeitsbegründung maßgebend (vgl VwGH vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0147).
10 Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revisionen - insbesondere zu dem behaupteten Widerspruch zwischen der jeweils von den Revisionswerbern betriebenen, nicht konkret dargestellten Art der Geflügelhaltung und den nicht näher ausgeführten Marketingmaßnahmen der AMA - legen nicht offen, welche sich allenfalls daraus ergebende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte. Das jeweils idente Zulässigkeitsvorbringen in den Revisionen wird daher den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht.
11 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2017
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