AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §111 Abs1
BAO §111 Abs2
BAO §2a
BAO §20
BAO §210 Abs1
BAO §212a Abs1
BAO §243
BAO §274 Abs1
BAO §279 Abs1
BAO §49 Abs1
B-VG Art.130 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §22
AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §111 Abs1
BAO §111 Abs2
BAO §2a
BAO §20
BAO §210 Abs1
BAO §212a Abs1
BAO §243
BAO §274 Abs1
BAO §279 Abs1
BAO §49 Abs1
B-VG Art.130 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §22
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2015192.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.07.2014, Zl. I/2/5-amb-121544749, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2015
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der AMA vom 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beitragserklärung für den Beitragszeitraum 1. Quartal 2014, Beitragsart Legehennen, fehlen würde und auch keine Zahlungen geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die angeführte Beitragserklärung bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Schreibens einzubringen und den Agrarmarketingbeitrag einzuzahlen. Weiters erging der Hinweis, dass eine alleinige Zahlung ohne Einbringung der Beitragserklärung nicht ausreichend sei. Sollte der Beschwerdeführer die fehlende Beitragserklärung nicht bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Schreibens einbringen, müsse gegen ihn gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von EUR 72,00 festgesetzt werden.
Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 verhängt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 210 Abs. 1 BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats zu entrichten sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 144,00 festgesetzt werde.
Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 06.06.2014, Zl. I/2/5-amb, sei der Beschwerdeführer von der AMA ersucht worden, die fehlende Beitragserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen bei der AMA einzubringen. Für den Fall der Nichteinbringung sei die Vorschreibung einer Zwangsstrafe angedroht worden. Die Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag, Beitragsart Legehennen, für den Beitragszeitraum 1. Quartal 2014 sei bis dato nicht bzw. nicht vollständig vom Beschwerdeführer eingebracht worden. Die AMA behalte sich vor, zur Tilgung der offenen Agrarmarketingbeiträge eventuelle Auszahlungen zur Kompensation heranzuziehen.
In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Legehennen in ausgestalteten Käfigen halte - in sogenannter "Käfighaltung". Aus den in § 21a des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idgF, genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages ergebe sich eindeutig, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die AMA bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern bekämpfe diese regelrecht. Bis dato halte der Beschwerdeführer jedoch lediglich Legehennen in ausgestalteter Käfighaltung. Ein Marketingbeitrag sei daher nicht zu bezahlen und dementsprechend könne auch keine Beitragserklärung abgegeben werden, solange die Käfighaltung aufrecht bleibe. Die Abgabe einer Beitragserklärung sei daher weder fällig noch verpflichtend vom Beschwerdeführer durchzuführen, weshalb die Zwangsstrafe zu Unrecht verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Darüber hinaus stelle der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und gemäß § 212a BAO die Einhebung der mit dem bekämpften Bescheid verhängten Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel auszusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 17.09.2014, Zl. I/2/5-amb/2014, wurde das oa. Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass die Gewährung von Nachsicht hinsichtlich der Zahlung des Agrarmarketingbeitrages für den Legehennenbetrieb des Beschwerdeführers auf den Beitragszeitraum 2007 und 2008 beschränkt gewesen sei. Ab 01.01.2009 gelte für alle Legehennenbetriebe, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Umstieg auf eine andere Haltungsform erfolgt sei, die volle Beitragspflicht. Der Marketingbeitrag sei unabhängig von der jeweiligen Haltungsform der Legehennen zu entrichten. Diese Beitragspflicht beinhalte auch die Verpflichtung zur Vorlage einer Beitragserklärung. Da dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag ein.
Mit hg. Schreiben vom 18.06.2015 wurde die beschwerdeführende Partei zu der für den 21.07.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 14.07.2015, hg. eingelangt am 15.07.2015, erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen zu den Aufgaben der AMA gemäß § 3 Abs. 1 AMA-G 1992 und führte aus, es handle sich bei den Agrarmarketingbeiträgen um "parafiskalische Beiträge", die zur Finanzierung von Werbe- und Vertriebsmaßnahmen für landwirtschaftliche Produkte und daraus hergestellte Erzeugnisse dienen würden (mit Hinweis auf VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230). "Gleichzeitig" habe der Verwaltungsgerichtshof (in seinem Erkenntnis vom 20.03.2003, Zl. 2000/17/0084) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt, dass staatliche Maßnahmen oder Maßnahmen eigens dafür eingerichteter Rechtsträger (wie der AMA als juristischer Person des öffentlichen Rechts auf Grund des § 2 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992) auch dann als Beihilfen zu qualifizieren sein könnten, wenn die Mittel für die Tätigkeit von den Unternehmen des betroffenen Sektors aufgebracht würden. Der Europäische Gerichtshof gehe insbesondere davon aus, dass die Verwendung der Mittel, nämlich eine solche Verwendung der Mittel, die die Vorteile einseitig bestimmten Unternehmen zu Gute kommen lasse, eine Maßnahme zu einer Beihilfe machen könne. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Agrarmarketingbeiträge widerspreche nicht nur der Zielsetzung dieser Beiträge, sondern sei auch als verbotene Beihilfe zu qualifizieren, weil damit die Vorteile dieser Agrarmarketingbeiträge einseitig bestimmten Unternehmen, nämlich jenen, die keine Eier mit "AT 3"-Kennzeichnung herstellen, zu Gute kommen würden.
Bereits mit Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) vom 15.05.2007 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass durch das vorgesehene Verbot der Käfighaltung von Legehennen mit Ende 2008 und die überwiegende Auslistung von Schaleneiern aus Käfighaltung im Lebensmitteleinzelhandel im Laufe des Jahres 2006 die Zielsetzung für die Einhebung vom AMA Marketingbeiträgen für Eier aus Käfighaltung nicht mehr gegeben sei. Die ZAG und die LK-Ö hätten sich deshalb gemeinsam dafür eingesetzt, dass die AMA Marketingbeiträge für AT-3-Eierproduzenten ab dem 1. Quartal 2007 entfallen sollen. Voraussichtlich müssten von betroffenen Betrieben im Jahr 2008 keine gesonderten Nachsichtersuchen mehr gestellt werden, da im Sommer dieses Jahres eine Änderung der Rechtsgrundlage durchgeführt werden solle, die zukünftig betroffene Betriebe von der Zahlung von AMA Marketingbeiträgen ausnehme.
Entsprechend dieser Information habe der Beschwerdeführer um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht und sei diesem Ansuchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, vollinhaltlich entsprochen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ab dem 01.01.2008 keine Agrarmarketingbeitragspflicht für die Käfighaltung mehr bestehe.
Die beschwerdeführende Partei brachte weiters vor, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem § 21a Abs. 1 Z 4 AMA-G 1992 sowie dem § 111 "BO" (gemeint wohl: BAO) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, weil sie ungleiche Sachverhalte, nämlich die Käfighaltung und andere Haltungsarten gleich behandle und auch für die Käfighaltung die Agrarmarketingbeitragspflicht festgelegt habe, obwohl die Käfighaltung ausdrücklich nicht von den Werbe- und Vertriebsförderungsmaßnahmen der belangten Behörde umfasst sei. Damit habe die belangte Behörde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 7 B-VG sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums gemäß Artikel 5 StGG verstoßen.
Es liege auf der Hand, dass die belangte Behörde die Werbe- und Vertriebsmaßnahmen der vom Beschwerdeführer hergestellten Eier "AT 3" nicht nur nicht unterstütze, sondern schlichtweg bekämpfe, weil derartige Eier in den Betrieben, die mit dem "AMA-Gütesiegel" zertifiziert seien, nicht verwendet werden dürften. Die Bekämpfung der vom Beschwerdeführer hergestellten Eier ergebe sich auch aus anderen Informationsmaßnahmen der belangten Behörde, in denen eindeutige Falschinformationen verbreitet würden, wonach die Käfighaltung in Österreich seit 2009 gesetzlich verboten wäre. Die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG sei in Österreich allerdings gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 Tierschutzgesetz bis zum Jahr 2020 erlaubt und übe der Beschwerdeführer seine Produktionstätigkeit rechtmäßig aus. Die belangte Behörde habe die Produktion von Eiern aus der zulässigen Käfighaltung sowie die Gastronomiebetriebe, die solche Produkte verwenden, ohne sachliche Rechtfertigung vom Genuss des "AMA-Gütesiegels" ausgeschlossen. Darüber hinaus würden Abnehmer bzw. Verkäufer des Beschwerdeführers direkt von den Mitarbeitern der belangten Behörde kontaktiert und zum Verzicht auf den Bezug von Eiern aus Käfighaltung aufgefordert. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung "AT 3" für Eier sowohl aus verbotener als auch für jene aus zulässiger Käfighaltung gelte. Damit seien rechtmäßig hergestellte Eier nicht von Eiern zu unterscheiden, die in rechtswidriger Käfighaltung produziert worden seien.
Aus den genannten Gründen folge, dass die belangte Behörde den Agrarmarketingbeitragstatbestand des § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-G 1992 im Hinblick auf die mit "AT 3" gekennzeichneten Eier aus der ausgestalteten Käfighaltung teleologisch reduzieren hätte müssen, weil diese Produkte mangels Werbe- und Vertriebsmaßnahmen (bzw. angesichts klarer Bekämpfungsmaßnahmen) der Agrarmarkt Austria nicht vom Zweck des Agrarmarketingbeitrags gemäß § 21a AMA-G 1992 umfasst seien und deren Erhebung daher einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Recht des Beschwerdeführers auf den Schutz des Eigentums darstelle. Die belangte Behörde hätte daher keine Zwangsstrafe verhängen dürfen. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, Agrarmarketingbeiträge zu entrichten, aus denen Kampfmaßnahmen gegen die von ihm hergestellten Produkte finanziert und deren Vorteile ausschließlich anderen Wettbewerbsteilnehmern zufließen würden. Eine derartige Agrarmarketingbeitragspflicht wäre nicht nur einfachgesetzlich unrichtig sowie verfassungswidrig, sondern würde auch eine verbotene Beihilfe im Sinne des Unionswettbewerbsrechts darstellen, weil sie zur Wettbewerbsverzerrung auf Kosten der Produzenten der mit "AT 3" gekennzeichneten Eier führen würde.
Die beschwerdeführende Partei brachte unter einem folgende Unterlagen zur Vorlage:
- Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft vom 15.05.2007;
- Bescheid der AMA vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007;
- Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft vom 18.12.2007;
- Schreiben der AMA an den Beschwerdeführer vom 15.04.2011;
- Schreiben des Beschwerdeführers an die AMA vom 26.04.2011;
- Aktenvermerk vom 19.04.2013;
- Konvolut von Unterlagen betreffend Schreiben und Maßnahmen der AMA Marketing GmbH im Zusammenhang mit Eiern und insbesondere dem AMA-Gastrosiegel;
- Konvolut von Medienberichten betreffend Eier - insbesondere auch betreffend ein 2009 in Kraft getretenes Käfighaltungsverbot.
Am 21.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In Anwesenheit von zwei Vertretern der Agrarmarkt Austria wurden insbesondere Ausnahmen von der Beitragspflicht für Legehennen in Käfighaltung in den Jahren 2007 und 2008 sowie konkrete Marketingmaßnehmen der AMA erörtert. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, die AMA verwende die Marketingbeiträge - ua. im Rahmen des "Gastrosiegels" - für "Anti-Werbekampagnen" gegen Eier aus Käfighaltung ("AT 3") und kontrolliere die Kunden des Beschwerdeführers. Die AMA fördere den Beschwerdeführer nicht, sondern vernichte dessen Betrieb. Es sei nicht einsichtig, dass unter solchen Voraussetzungen Beiträge zu leisten seien. Die AMA komme ihrem Auftrag gemäß § 21a Abs. 1 AMA-G 1992 nicht nach und erlaube sich dennoch, Beiträge einzuheben. Die Beitragsbestimmung sei daher auf ihren Telos zu reduzieren. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe bereits vor 2009 seine Käfige auf "Alternativhaltung" umgebaut und dafür keine Förderung bekommen. Er müsse seine Produkte trotzdem als Eier aus Käfighaltung kennzeichnen, weil es für diese Haltungsart keinen eigenen Code gebe. Er nenne diese ausgestalteten Käfige (im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999) "Kleinvolieren". Die verschiedenen Formen der Käfighaltung würden von der AMA nicht differenziert dargestellt und der Verbraucher dahingehend informiert, dass Eier aus Käfighaltung (generell) verboten wären, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es gegenständlich um die Vorschreibung eines Beitrages bzw. um die Verhängung einer Zwangsstrafe auf Grund der rechtlichen Bestimmungen gehe. Im Gesetz gebe es keine Ausnahmebestimmung, die den Betrieb der beschwerdeführende Partei von der Leistung eines Beitrages befreien würde. Es habe keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren, dass der Beschwerdeführer mit der Verwendung der Mittel nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführervertreter relevierte schließlich, es stelle sich immer mehr dar, dass es sich bei dem Agrarmarketingbeitrag um eine verbotene Beihilfe handle und werde daher angeregt, dies dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Verwiesen werde diesbezüglich insbesondere auf das in der Stellungnahme vom 14.07.2015 zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: VwGH 20.03.2003, 2000/17/0084).
Mit Schreiben vom 04.08.2015 nahm die AMA Stellung zu dem Schriftsatz der beschwerdeführende Partei vom 14.07.2015. Betreffend den Beitragszweck des Agrarmarketingbeitrages verwies die belangte Behörde auf § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 und führte aus, dass der unter www.ama-marketing.at veröffentlichte Tätigkeitsbericht sowie der ebenfalls dort veröffentlichte Bericht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den Nationalrat über die Aktivitäten der AMA-Marketing die konkreten Tätigkeiten der AMA wiedergeben würden. Das AMA-Gastrosiegel sei dabei nur ein Teil der Maßnahmen, die den Ei-Sektor beträfen. Für die Beurteilung, ob eine Beitragsschuld entstanden sei, sei die Haltungsform nicht relevant und könne überdies weder ein einfachgesetzlicher noch ein "verfassungswidriger Verstoß" erkennt werden.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt worden sei, sei für die Beurteilung, ob bei der Verwendung von Agrarmarketingbeiträgen das beihilferechtliche Durchführungsverbot nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV zu berücksichtigen sei, auf den Verwendungszusammenhang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230; zuletzt VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029) sei korrespondierend zur Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Erhebung des Agrarmarketingbeitrages nach den §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 aber kein Verwendungszusammenhang gegeben, der die Annahme eines Durchführungsverbotes rechtfertigen würde.
Hinsichtlich einem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Weiterbestehen der Nachsichtgründe verwies die AMA auf die in § 236 BAO genannten Voraussetzungen und hielt fest, dass das Verfahren antragsgebunden sei; die Behauptungs- und Beweislast liege beim Beitragsschuldner. Hievon sei die durch § 7 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der AMA geschaffene Ausnahme zur Entstehung der Beitragsschuld zu unterscheiden. Diese sei gemäß 12 Abs. 2 der Verordnung vom 01.10.2007 bis zum 01.01.2009 befristet gewesen und habe keines Antrages von Legehennenhaltern im Sinne eines Anbringens nach § 85 Abs. 1 BAO bedurft. Der Beschwerdeführer übersehe hier die Befristung des per Verordnung geschaffenen Ausnahmetatbestandes.
Im Übrigen sei für den Beschwerdeführer aus der Annahme, dass Gründe für eine Nachsichtgewährung vorliegen würden, nichts zu gewinnen, da nach § 236 Abs. 1 BAO nur fällige Agrarmarketingbeiträge für eine Nachsicht in Betracht kämen. Gerade die Fälligkeit der Beitragsschuld setze aber deren Entstehen und die Pflicht zur Einreichung der Beitragserklärung voraus.
Die AMA sehe daher die Gründe für die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 Abs. 1 BAO, um die Einreichung einer Beitragserklärung zu erzwingen, nach wie vor als gegeben an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hielt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Beitragszeitraum 1. Quartal 2014 Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in ausgestalteten Käfigen. Auch nach Aufforderung mit Schreiben der AMA vom 06.06.2014 - unter Androhung der Zwangsstrafe und Setzung einer angemessenen Frist - übermittelte der Beschwerdeführer keine Beitragserklärung.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführenden Partei.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).
Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen.
Der Beitrag (in den Fällen des Abs. 1 Z 4) ist zufolge § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 bis zu dem in § 21f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2007 sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern gehalten wurden. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 ist daher ein Beitrag zu entrichten. Da vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet wurde, dass er nicht Inhaber des Betriebs sei, der mehr als 500 Legehennen hält, ist aufgrund des Akteninhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Beitragsschuldner im Sinne von § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 ist.
Nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wäre der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, jeweils zu den in § 21f Abs. 2 genannten Terminen eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb des Beschwerdeführers auch nach Aufforderung durch die AMA unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärungen übermittelt wurden.
Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten, dass der Agrarmarketingbeitrag für Werbezwecke eingehoben werde, die AMA Hühnereier aus (erlaubter) Käfighaltung aber nicht bewerbe, sondern diese regelrecht bekämpfe.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an (vgl. VwGH 21.12.2012, Zl. 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der AMA besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die vom Beschwerdeführer erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der AMA erfasst und der Betrieb des Beschwerdeführers kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.
Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12.10.2007 (im Zusammenhang mit der Durchführung des Weinmarketings durch die Österreich Wein Marketing GmbH) zur Zweckbindung der AMA-Beiträge Folgendes ausgeführt:
"Die AMA-Beiträge zur Förderung des Agrarmarketings sind zweckgebunden. Die Verwendung für andere als die im Gesetz angeführten Zwecke wäre rechtswidrig, würde aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig machen. [...] Die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben durch den Dritten übt die AMA im konkreten Fall des Weinmarketings über die ihr vorbehaltenen vertraglichen Rechte aus. Eine weitere Kontrolle ist durch die gesellschaftsrechtlichen Rechte, insbesondere das Weisungsrecht der Gesellschafter, sowie über die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder gewährleistet. Der einzelne Beitragspflichtige hat aber - wie übrigens auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch staatliche Organe - kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen."
Von dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass es sich bei dem Agrarmarketingbeitrag um eine verbotene Beihilfe handle, und diesbezüglich auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2003, Zl. 2000/17/0084, und die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen. Das erkennende Gericht verweist diesbezüglich allerdings auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen "zwingenden Verwendungszusammenhang" zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe:
Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die AMA und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vgl. auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).
Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den dieser aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt (vgl. VwGH 24.09.2007, Zl. 2004/17/0108). Auch eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Ergebnis nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer führte des Weiteren ins Treffen, er habe um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht und sei dieses Ansuchen von der AMA bewilligt worden, bis er Legehennen in anderer Form als der Käfighaltung halte. In dem Bescheid sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ab dem 01.01.2008 keine Agrarmarketingbeitragspflicht für die Käfighaltung mehr bestehe.
Hiezu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß § 236 Abs. 1 BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte auch über konkrete Nachfrage bei der AMA (E-Mail vom 09.04.2015) nicht festgestellt werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf die Begründung des oa. Bescheides stützt ("Ab dem 01.01.2008 ist für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern (außer bei Haltung in Käfigen gemäß Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG ) bei der Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings ein gerundeter Beitragssatz von EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen zu leisten."), ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dieser keine unbefristete Erteilung einer Nachsicht ableiten lässt. Es handelt sich offenkundig lediglich um einen Hinweis auf den im Zusammenhang mit der Haltung von Legehennen wesentlichen Inhalt der (mit Ausnahme von § 7 Abs. 3 zweiter Satz) am 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Nr. 12/2007 im Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007. Im Übrigen konnte nur der - keineswegs unklare - Spruch dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen, dem angeführten Begründungsteil mangelt es jedenfalls an Rechtsverbindlichkeit (vgl. VwGH 16.02.2012, 2010/01/0033, mwH).
Die Ausnahme von der Beitragspflicht in § 7 Abs. 3 zweiter Satz der oa. Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings vom 19.10.2007, der zufolge von der Beitragsschuld Legehennen ausgenommen sind, die gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999, ABl. Nr. L 203, S 53., (Anm.: Bestimmungen für die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten bzw. ausgestalteten Käfigen) gehalten werden, ist gemäß § 12 Abs. 2 dieser Verordnung mit Ablauf des 01.01.2009 außer Kraft getreten.
Wie der beschwerdeführende Partei seitens der AMA - auch mit Parteiengehör vom 06.06.2014 - zum wiederholten Male mitgeteilt wurde, wäre für den Legehennenbetrieb des Beschwerdeführers unabhängig von der Haltungsform ab dem 1. Quartal 2009 ein Beitrag zu entrichten gewesen und war der Beschwerdeführer sohin auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraums zur Übermittlung von Beitragserklärungen verpflichtet.
Hinsichtlich der Höhe der von der AMA verhängten Zwangsstrafe wurde keinerlei Vorbringen erstattet und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
In der Bundesabgabenordnung ist nicht vorgesehen, dass einer Beschwerde von den Verwaltungsgerichten die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Auch eine Zuerkennung nach § 22 VwGVG kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal für Verfahren nach § 2a BAO das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anzuwenden ist.
Um dem rechtsstaatlichen Prinzip gerecht zu werden, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Beschwerdeführer nicht so lange einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet sein, bis seine Beschwerde endgültig erledigt ist. Da die Einbringung der Beschwerde als solche die Wirksamkeit des Bescheids nicht hemmt (also keine aufschiebende Wirkung entfaltet), hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Beschwerde mit einem Mindestmaß an faktischer Effizienz auszustatten, durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO Rechnung getragen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 254 BAO, Anm. 1, mwN).
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO gehören zu den Nebenansprüchen und sind Abgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. c BAO).
Für die Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wäre aber nach der genannten Bestimmung nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die AMA in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Im vorliegenden Fall kommt allerdings aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.
Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach § 269 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Abs. 4 Z 2 B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, and die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dennoch ist gemäß § 291 über derartige Anbringen zu entscheiden, was wohl in Form eines Zurückweisungsbeschlusses erfolgen wird. § 249 Abs. 1 Satz 2 normiert hingegen explizit eine Pflicht zur Weiterleitung von direkt beim Verwaltungsgericht eingebrachten Bescheidbeschwerden an die belangte Behörde (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 50 BAO, Anm. 1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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