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§ 21f AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21f.

(1) Die Beitragsschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
  2. 2. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
  3. 3. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
  4. 4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister,
  5. 5. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7 jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln genutzten Flächen bzw. mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächen,
  6. 6. in den Fällen
  1. a) des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und
  2. b) des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.

(2) Der Beitrag ist

  1. 1. im Falle des Abs. 1 Z 1 spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung,
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 5, falls keine Aufrechnung oder nur eine teilweise Aufrechnung nach § 21i Abs. 4 erfolgt, spätestens am 31. Jänner des Folgejahres und
  3. 3. in den übrigen Fällen spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats
  1. an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, dass in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 zu entrichtende Beitrag geringer als 400 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 400 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

(4) Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung gemäß § 21i Abs. 4 einzubringen, entfällt die Beitragsschuld.

(5) Die AMA kann durch Verordnung den Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrags gemäß § 21f Abs. 2 Z 2 um maximal fünf Monate erstrecken, wenn durch die Erstreckung die Kompensationsmöglichkeit nicht beeinträchtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250002