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§ 21e AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Beitragsschuldner

§ 21e.

(1) Beitragsschuldner ist:

  1. 1. für Milch der Milchübernehmer, wobei der Transporteur nur beitragspflichtig ist, wenn der Erstankäufer nicht als Beitragsschuldner agiert;
  2. 2. für Getreide der Inhaber der Mühle;
  3. 3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
  4. 4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
  5. 5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der laut Legehennenregister mindestens 350 Legehennenplätze hat;
  6. 6. für den Flächenbeitrag der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen;
  7. 7. für den Produktbeitrag Gemüse, Obst und Speisekartoffeln der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Gemüse-, Obst- und Speisekartoffelanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,1 ha, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
  8. 8. für den Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Blumen, Zierpflanzen, Topfkräuter, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) im Freiland auf einer Mindestgrundfläche von 0,2 ha, im Folientunnel auf einer Mindestgrundfläche von 0,04 ha oder im Gewächshaus auf einer Mindestgrundfläche von 0,02 ha erzeugt oder kultiviert; bei zeitlich hintereinander liegendem Anbau von Gemüse und Gartenbauerzeugnissen auf gleicher Fläche gelten die Hektarsätze derjenigen Pflanzen, deren zeitlicher Anbau überwiegt;
  9. 9. für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.

(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Ziergehölz, Gemüseanbaufläche, Mistbeet,

Glashausbewirtschaftung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250001

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