Aufzeichnungspflicht
§ 21h.
(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
- 1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 3,
- 2. Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,
- 3. Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,
- 4. Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,
- 5. Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,
- 6. Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,
- 7. Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,
- 8. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.
Schlagworte
Gemüseerzeugung, Obsterzeugung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40250004
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