BVwG W125 2138459-2

BVwGW125 2138459-22.3.2017

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W125.2138459.2.00

 

Spruch:

W125 2138459-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, Zl. W125 2138459-1/10E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 28.04.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung am 28.04.2016 gab er an, er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, sei dort von der Polizei geschlagen worden und wolle aufgrund der dortigen schlechten Behandlung auf keinen Fall wieder nach Bulgarien zurück.

Bei einer am gleichen Tag durchgeführten Basisbefragung der Landespolizeidirektion Oberösterreich gab er an, etwa Anfang April die Grenze zu Bulgarien erreicht zu haben. Eine Person seiner Gruppe habe den Grenzzaun aufgeschnitten, woraufhin in etwa 50-60 Personen die Grenze überschritten hätten. Am 27.04.2016 sei er durch Unterstützung eines Schleppers Richtung Österreich aufgebrochen.

3. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des Wiederaufnahmewerbers ergab eine Treffermeldung zu Bulgarien (Asylantragstellung am 12.04.2016) sowie drei Meldungen zu Ungarn (Asylantragstellung jeweils am 19.04.2016 sowie illegale Einreise ebenfalls am 19.04.2016).

4. Im Zuge der verwaltungsbehördlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 4.7.2016 gab er auf Nachfrage an, in Bulgarien nicht in einem Gefängnis, sondern in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen zu sein, welches einer Haft gleichgekommen sei. Er führte erneut aus, nicht nach Bulgarien zurück zu wollen, da er dort geschlagen worden sei und man Hunde auf ihn losgelassen habe. Weiters habe man ihm die Kleidung weggenommen, er habe sich mit schmutzigem Wasser waschen müssen und nur wenig Verpflegung bekommen. Er habe auf Beton geschlafen und keine Hilfe bekommen. Er wisse nicht, wann genau die Schläge durch die Polizei passiert seien und er habe auch keine Möglichkeit gehabt einen Arzt aufzusuchen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016 wurde sodann der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 28.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Wiederaufnahmewerber gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Hinblick auf die Lage in Bulgarien wurde festgehalten, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Antragsteller in Bulgarien systematischen Misshandlungen oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, beziehungsweise solche dort im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass ein GFK-konformes Asylverfahren bestehe und die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist. Die Länderfeststellungen seien unbedenklich und aktuell und stammen von staatlichen sowie von nichtstaatlichen Organisationen. Es konnten keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller in Bulgarien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Weiters würden keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des bulgarischen Asylverfahrens per se die Verletzung der EMRK im Falle der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei von der bulgarischen Polizei geschlagen worden, führte die Behörde beweiswürdigend aus, dass diesbezüglich keine Beweismittel (wie Anzeigenerstattung) vorlägen. Die bulgarischen Behörden seien fähig, derartige Übergriffe zu ahnden und zu verhindern.

6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem gerügt, dass es die Behörde verabsäumt habe auf die individuellen Vorbringen des Antragstellers bezüglich der Missstände in Bulgarien einzugehen.

Die Länderberichte seien mangels Eingehen auf die Vorbringen des Antragstellers (bezüglich Inhaftierung und Misshandlung) unvollständig. Bei Einbeziehung aktueller Berichte hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Bulgarien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Auch wurde auf Berichte (Pro Asyl, UNHCR etc.) verwiesen, welche darauf hinweisen würden, dass das bulgarische Asylsystem nach wie vor an groben Mängeln leide und eine angemessene Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet sei. Auch seien laut diesen Berichten zahlreiche Fälle bekannt, wo Asylsuchende in Bulgarien unmenschlich und erniedrigend behandelt worden und ihre grundlegenden Rechte verletzt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde ihm nicht glaube, dass er in Bulgarien geschlagen worden sei. Die Länderberichte würden eindeutig erkennen lassen, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Bulgarien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ausgesetzt sein würde. Eine Einzelfallzusicherung hätte eingeholt werden müssen.

Mittels Beschwerdeergänzung wurde nochmals ausgeführt, der Antragsteller hätte glaubwürdig vorgebracht, in Bulgarien von Polizeibeamten aufgegriffen, in ein Gefängnis gebracht und geprügelt worden zu sein. Er hätte selten zu essen bekommen, kein Bett zum Schlafen gehabt, sondern nur "übelriechende Decken". Beim Versuch zu entkommen seien Hunde auf ihn gehetzt worden. Eine Überstellung nach Bulgarien sei jedenfalls unzulässig.

7. Am 23.11.2016 erfolgte die Überstellung des Antragstellers aus dem österreichischen Staatsgebiet auf dem Luftweg nach Bulgarien gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, Zl. W125 2138459-1/10E wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2016, (BFA-VG) rechtmäßig war. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das erkennende Gericht stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer (wegen seines Gesundheitszustandes bzw. der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Bulgarien keine Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Bulgarien herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Bulgarien nicht ausreichend substantiiert vorgebracht wurde. Das Gericht schenke den Angaben des Antragstellers bezüglich der von ihm geschilderten Vorfälle mit näherer Begründung keinen Glauben. Auch wenn diese Vorfälle wahr jedoch sein sollten, würde sich eine "Wiederholungsgefahr" solcher Geschehnisse als unwahrscheinlich darstellen, da die Vorfälle bei wiederholten irregulären Einreiseversuchen in einer Gruppe erfolgt wären und Bulgarien der nunmehrigen Überstellung in seinem Fall ausdrücklich zustimmte. Eine Unausgewogenheit der seitens der Verwaltungsbehörde verwendeten Quellen liege nicht vor und die vom Antragsteller vorgebrachten Berichte würden sich großteils mit den Quellen der Behörde decken. Zwar sei das bulgarische Asylsystem kürzlich Belastungen ausgesetzt gewesen (Übergriffe staatlicher Organe gegenüber Drittstaatsangehörigen bei Einreise aus der Türkei, Ausschreitungen in Lagern durch Bewohner, welche in andere Länder reisen wollten), hinsichtlich einer Gesamtschau der Quellen sei aber weder ein Schluss auf das Vorliegen systemischer Mängel, noch auf eine Übertragbarkeit dieser Ereignisse hinsichtlich geregelter Rückübernahmen, wie im Falle des Antragstellers zu ziehen. Abschließend führte das Bundesverwaltungsgericht noch aus, dass es keine Hinweise gebe, dass der Antragsteller in Bulgarien strafrechtlich relevante Verfahren offen hätte, welche Einfluss auf sein Verfahren auf internationalen Schutz haben könnten.

Mit näherer Begründung wurde ferner dargetan, dass die Trennung des Beschwerdeführers von in Österreich lebenden Verwandten (die allesamt nicht seiner Kernfamilie angehörten) kein unzulässiger Eingriff in ein nach Art 8 EMRK geschütztes Familienleben wäre.

9. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde den bevollmächtigen Rechtsvertretern des Antragstellers am 28.11.2016 (Uhrzeit 13:13) im elektronischen Rechtsverkehr rechtswirksam zugestellt.

10. Mit E-Mail der bevollmächtigten Rechtsvertreter des Antragstellers vom 09.12.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2016, stellte der Wiederaufnahmewerber den im Spruch genannten gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 abgeschlossenen Verfahrens.

Zur Begründung seines Antrages brachte der Wiederaufnahmewerber vor, es seien nach Abschluss des Verfahrens neue Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel hervorgekommen, welche im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptteil des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die im Verfahren behauptete Polizeigewalt unglaubwürdig wäre und dass bezüglich einer Dublin-Überstellung nach Bulgarien die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könne, seien nunmehr durch die Erfahrungen des Antragstellers nach seiner Außer-Landesbringung im konkreten Einzelfall widerlegt.

Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages wurde vorgebracht, dass die Rechtsvertreter des Antragstellers am 28.11.2016 durch E-Mail einer Freundin des Antragstellers (Frau XXXX) Kenntnis von den "unmenschlichen Bedingungen in Bulgarien! erlangt hätten. Dies habe ohne Verschulden des Antragstellers im Verfahren nicht geltend gemacht werden können, da sich der Antragsteller während des Verfahrens nicht in Österreich aufgehalten habe und von diesen Zuständen nicht persönlich Kenntnis erlangen konnte. Der Antragsteller habe selbst kein Geld um Kontakt nach Österreich herstellen zu können.

Der Antragsteller habe sich bezüglich der Lage in Bulgarien auch seinem Cousin (XXXX) telefonisch anvertraut, der in weiterer Folge die Rechtsvertreter des Antragstellers informiert habe.

Konkret brachte der Antragsteller vor, er habe nach seiner Ankunft am Flughafen in XXXX ein Papier in bulgarischer Sprache erhalten und sei von drei Polizisten mit Körperkraft aus dem Flughafen "hinausgedrängt" worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle "dort hingehen, wo er hergekommen sei". Er habe kein Geld, keine Verpflegung, keine Unterkunft oder andere Hilfe erhalten. Die Temperaturen in XXXX seien in der Nacht unter dem Nullpunkt. Der Antragsteller leide an erhöhten Leberwerten sowie erhöhtem Blutdruck.

Bei seinem letzten Aufenthalt in Bulgarien sei ihm eine Rippenverletzung zugefügt worden und er sei diesbezüglich in Innsbruck in ärztlicher Behandlung gewesen. Kurz vor seiner Abschiebung nach Bulgarien habe er ärztliche Atteste der Polizei in Innsbruck vorgelegt, dies habe die Beamten "nicht interessiert" und sie hätten ihm gesagt, er könne sich auch in Bulgarien behandeln lassen.

Momentan lebe er im Lager "XXXX" in XXXX. Er sei erkrankt und habe Bauschmerzen und Durchfall. Am Wochenende würde es im Lager keine ärztliche Versorgung geben, daher konnte er erst am Montag zum Arzt um sich Medikamente zu besorgen. Er erhalte nur einmal am Tag etwas zu essen und schlafe am Boden ohne Bettzeug. Die Unterkunft sei sehr kalt und überall mit Schimmel befallen. Es gebe Bestrafungen, welche einer Folter gleichkommen. Ein anderer Flüchtling habe "nackt im Schnee sitzen müssen, bis ihm die Zehen erfroren" seien.

Zur allgemeinen Lage in Bulgarien brachte er vor, es gebe gewaltsame Übergriffe, keine regelmäßige ärztliche Versorgung und auch Übergriffe durch die bulgarische Bevölkerung. Die bulgarischen Sicherheitskräfte würden gewaltsam gegen Lagerinsassen vorgehen. Als Beweis dafür seien Fotos zu sehen (Beilage 2 im Akt); diese zeigen, dem Begleittext nach, einen von der bulgarischen Polizei geschlagenen jungen afghanischen Asylwerber, der infolge dieser Schläge an einem Auge erblindet sei; ein individueller Bezug zum Wiederaufnahmswerber ist nicht ersichtlich.

Bezugnehmend auf den Inhalt eines im Internet öffentlich zugänglichen Artikels vom 25.11.2016 aus der Zeitung "Der Standard" führte der Antragsteller abschließend aus, dass Bulgarien noch im Dezember mit Rücküberstellungen nach Afghanistan starte und dies ohne ein Asylverfahren zu führen, was dem Non-Refoulment Prinzip widerspreche und eine Überstellung nach Bulgarien somit unzulässig mache.

Es werde daher der Antrag gestellt, dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufzuheben und festzustellen, dass Österreich wegen der befürchteten Verletzung des Art. 3 EMRK durch Polizeigewalt und der Nichtbeachtung des Non-Refoulment Prinzips zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Dem Wiederaufnahmeantrag sind ein E-Mail vom 28.11.2016 von Frau XXXX, einer Freundin des Antragstellers (Beilage 1) und ein E-Mail von Herrn XXXX, dem Cousin des Antragstellers vom 02.12.2016 mit Fotos zur Lage in Bulgarien (Beilage 2), welche an die Rechtsvertreter des Antragstellers geschickt wurden, beigelegt. Dem Mail von Frau XXXX ist unter anderem zu entnehmen, dass der Wiederaufnahmewerber zuletzt gegen Bauchschmerzen von einem Arzt im Lager ein Medikament verschrieben erhalten hat, das er dann in der Stadt geholt hätte. Das Lager sei offen, draußen bestünden aber Gefahren von Bulgaren/der Mafia.

11. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 wurde bis dato, soweit ersichtlich, keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:

1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; dabei kommt es auf den Ablauf der Revisionsfrist nicht an ((VfGH 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10, G 383/2016-5; vgl zuvor schon VwGH 28.04.2016, Ro 2016/12/2007.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 stattfinden.

Ausgehend von der (dem Akteninhalt nach nachvollziehbaren) Einlassung des Antragstellers, dass die rechtsfreundlichen Vertreter erst am 28.11.2016 von den neuen Entwicklungen in Bulgarien Kenntnis erlangt haben, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antragt auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.

2.1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").

Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).

2.2. Der Wiederaufnahmewerber bringt in seinem Wiederaufnahmeantrag vor, dass sich mittlerweile die entscheidungsrelevante Lage in Bulgarien geändert habe sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr als glaubhaft zu beurteilen sei und diese neuen Umstände eine anders lautende, den Anträgen des Wiederaufnahmewerbers stattgebende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zwischen den einzelnen Vorbringensteilen des Wiederaufnahmewerbers zu differenzieren.

2.2.1. Soweit der Wiederaufnahmewerber seinen Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass er nach seiner Überstellung nach Bulgarien am Flughafen in XXXX von drei Polizisten mit Körperkontakt aus dem Flughafen "hinausgedrängt" wurde, ist festzuhalten, dass vom Gericht angenommen wird, dass dieses Ereignis (sofern es tatsächlich geschehen ist), sich laut des im Akt befindlichen Überstellungsberichtes, am 23.11.2016 ereignet haben muss (sohin unstrittig vor Erlassung des Vorerkenntnisses). Folglich stellen diese Tatsachen "nova reperta" dar.

Trotz Vorliegen von "nova reperta" hätte dieser Umstand verfahrensgegenständlich jedoch weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine im Hauptteil des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeigeführt: Zum einen sind die näheren tatsächlichen Hintergründe dieses Geschehens offen; doch auch zutreffendenfalls kann aus einem solchen Geschehnis/einzelnen Fehlleistungen bestimmter staatlicher Hilfsorgane nicht auf eine (worauf es hier zentral ankäme) Verweigerung der Führung eines inhaltlichen Asylverfahrens geschlossen werden (solches wäre Ausdruck eines systemischen Mangels des bulgarischen Asylwesens, was im Bezugserkenntnis eben rechtskräftig verneint wurde); auch von einer daraus allenfalls ableitbaren Verweigerung einer Versorgung kann nicht ausgegangen werden, hat der Beschwerdeführer doch selbst ausgeführt, sich nun in einer Unterbringungsstätte in XXXX aufzuhalten und auch medizinisch versorgt worden zu sein.

2.2.2. Zu Vorbringen betreffend den letzten Aufenthalt des Antragstellers in Bulgarien ist festzuhalten, dass dies im abgeschlossenen Verfahren schon behandelt wurde und somit im Allgemeinen keine "nova reperta" vorliegen.

Auch hinsichtlich der Ausführung des Wiederaufnahmswerbers, er habe bei der Überstellung nach Bulgarien ärztliche Atteste (zu der in Bulgarien zugefügten Rippenverletzung) vorgelegt, welche die (österreichischen) Polizisten ignoriert und gesagt hätten, "er könne sich auch in Bulgarien behandeln lassen", ist (abgesehen davon es offen bleibt, warum diese Atteste seitens des Beschwerdeführers nicht schon vorher im Verfahren vorgelegt worden wären) festzuhalten, dass selbst aus dem Vorhandensein einer solchen Verletzung keine Aussage über die Kausalität getroffen werden könnte und vor allem aber auch daraus die Beurteilung im Vorverfahren, dass bei einer "geordneten Einreise" eine Wiederholung solcher Vorfälle (mit Beeinträchtigung der körperlichen Integrität) qualifiziert unwahrscheinlich wäre, keine Änderung erfahren kann.

2.2.3. Bezüglich des Vorbringens des Antragstellers betreffend der Geschehnisse, welche sich im Lager "XXXX ereignet haben sollen (keine ärztliche Versorgung, lediglich eine Mahlzeit pro Tag, Übernachtung am Boden und ohne Bettzeug, Schimmelbefall in der Unterkunft, gewaltsame Übergriffe) ist zunächst auszuführen, dass nicht feststeht, zu welchem Zeitpunkt sich diese ereignet haben, beziehungsweise was davon unmittelbar vom Beschwerdeführer erlebt wurde, respektive auf Hörensagen beruht. Sofern diese sich zum Teil vor Abschluss des Vorverfahrens (28.11.2016 mittags) ereignet haben und somit "nova reperta" darstellen, so sind diese (wie in der Verfahrenserzählung der gegenständlichen Entscheidung referiert) aus Sicht des erkennenden Gerichts dennoch in einer Gesamtschau nicht derart massiv (und insbesondere als langfristig anzusehen), dass die im Vorverfahren getroffene Beurteilung geändert werden könnte.

2.2.4. Hinsichtlich des Vorbringens schließlich, dass Bulgarien im Dezember 2016 mit Rücküberstellungen nach Afghanistan - ohne ein Asylverfahren zu führen – starte/begonnen hätte und dies dem Non-Refoulement Prinzip widerspreche, ist festzuhalten, dass sich der Antragsteller diesbezüglich auf einen im Internet öffentlich zugänglichen Artikel der Zeitung "Der Standard" beruft, welcher am 25.11.2016 veröffentlicht wurde. In diesem Artikel wird insbesondere auf Ereignisse im bulgarischen Flüchtlingslager "Harmanli" eingegangen, in welchem meist junge Afghanen untergebracht waren. Die in diesem Lager lebenden Flüchtlinge hätten sich am 24.11.2016 stundenlange Kämpfe mit der bulgarischen Polizei geliefert. Grund dafür sei ein Protest von etwa 1500 Flüchtlingen aufgrund einer verhängten Ausgangssperre. Dabei seien von den Flüchtlingen Autoreifen angezündet, sowie Polizisten mit Steinen beworfen worden. 29 Polizisten und 20 Flüchtlinge seien verletzt und in etwa 400 Flüchtlinge festgenommen worden. Tausende Schutzsuchende sollen deshalb in ein geschlossenes Lager gebracht und in weiterer Folge abgeschoben werden. Der Ministerpräsident Bulgariens habe aufgrund dieser Vorfälle angekündigt, alle Flüchtlinge "die sich nicht an die Regeln halten wollen, so bald wie möglich auszuweisen".

Dazu ist zunächst auszuführen, dass wenige Tage später, am 28.11.2016 (dem Tag der Zustellung des Vorerkenntnisses), in der Zeitung "Neue Züricher Zeitung" ein ebenso öffentlich zugänglicher Artikel erschienen ist, welcher ebenso auf die Geschehnisse im bulgarischen Flüchtlingslager "Harmanli" vom 24.11.2016 eingeht. Es wird hier insbesondere ausgeführt, dass eine "angebliche Seuchengefahr" im Lager der Auslöser des Aufstandes gewesen sei. Die Polizei habe aufgrund dieses Aufstandes (Anzünden von Autoreifen und Inventar) über 300 Flüchtlinge festgenommen, 19 von ihnen seien wegen Vandalismus in Untersuchungshaft genommen worden (einer davon wegen Verbrennen der bulgarischen Nationalflagge). Bulgarien wolle aufgrund dieser Vorkommnisse zukünftig jene Flüchtlinge, welche als "Unruhestifter" gelten sowie afghanische Flüchtlinge, welche "keine Aussicht auf Asyl haben", so bald wie möglich ausweisen.

Wenn nun der Antragsteller vorbringt, "Bulgarien starte noch im Dezember mit Rücküberstellungen nach Afghanistan ohne Asylverfahren zu führen", so wird darauf hingewiesen, dass bezugnehmend auf die beiden Artikel nicht die Rede davon sein kann , Bulgarien weise "pauschal" alle afghanischen Flüchtlinge aus. Vielmehr handelt es sich dabei (schon der Absichtserklärung nach) nur um jene Antragsteller, welche als "Unruhestifter" gelten und sich "nicht an die Regeln halten wollen", somit gegen die Rechtsordnung in Bulgarien verstoßen haben, respektive um Antragsteller "ohne jegliche Aussicht auf Asyl" (was eine entsprechende Feststellung in einem Verfahren voraussetzt).

Im vorliegenden Fall hat das Gericht nun bereits im Zuge des bereits abgeschlossenen Verfahrens in seinem Erkenntnis vom 25.11.2016 schon ausdrücklich ausgeführt, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Hinweise vorliegen, dass gegen diesen in Bulgarien strafrechtlich relevante Verfahren offen wären, welche Einfluss auf sein Verfahren auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien haben könnten. Zusätzlich war und ist es im Falle des Antragstellers auch sonst nicht wahrscheinlich, dass er (letztendlich) kein Asyl in Bulgarien bekommen wird.

Auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hat sich weder von Amts wegen eine entscheidende Änderung der allgemeinen Lage in Bulgarien ergeben (ebenso wenig beispielsweise eine Praxis der Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR, in Bulgarien betreffenden, Verfahren) noch ist diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen des bevollmächtigten Vertreters des Wiederaufnahmswerbers eingelangt. Insbesondere liegen auch keine Berichte vor, dass Bulgarien in der Folge tatsächlich so angekündigte Abschiebungen in größerer Zahl durchgeführt hätte, worauf hier nur der Vollständigkeit hingewiesen wird.

Nach Ansicht des Gerichts, ist es dem Wiederaufnahmewerber im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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